Anlage 2: Allgemeine Anschlussbedingungen (Strom)

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1 Anlage 2: Allgemeine Anschlussbedingungen (Strom) Netzanschluss Gültig ab: Vertragsart: Netzanschlussvertrag Typ: Netzanschluss Kundenanlage Versorgungsspannung: HS/US, MS Art der Zählung: Lastgangzählung 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten zur vertraglichen Spezifikation der in der Vertragsanlage "Anschluss- und Vertragsdatenblatt" sowie oben (Spannungsebene am Netzanschlusspunkt; Art der Zählung) angegebenen Netzanschlusssituation. 2. Verarbeitung personenbezogener Daten 2.1 Verantwortlicher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz (z. B. der Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers ist: Creos Deutschland Stromnetz GmbH St. Johanner Straße Saarbrücken Tel / Fax 0681/ info-netzbetrieb@creos-net.de 2.2 Der/Die Datenschutzbeauftragte des Netzbetreibers steht dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer für Fragen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter Creos Deutschland GmbH Datenschutzbeauftragter Am Zunderbaum Homburg Tel / Fax 06841/ datenschutz@creos-net.de zur Verfügung. 2.3 Der Netzbetreiber verarbeitet folgende Kategorien personenbezogener Daten: Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Name und Kontaktdaten von Mitarbeitern, Kundennummer), Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers, gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung, Abrechnungsdaten (z. B. Bankverbindungsdaten), Daten zum Zahlungsverhalten, Verbrauchsdaten. 2.4 Der Netzbetreiber verarbeitet die personenbezogenen Daten des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers zu den folgenden Zwecken und auf folgenden Rechtsgrundlagen: a) Erfüllung (inklusive Abrechnung) des Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnisses und Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. b) Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. wegen handels- oder steuerrechtlicher Vorgaben) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO. c) Auf Grundlage einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. d) Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Netzbetreibers oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. e) Eine Einwilligung kann der Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer jederzeit dem Netzbetreiber gegenüber (Kontaktdaten unter Ziffer 1) widerrufen. Das gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer dem Netzbetreiber vor der Geltung der DS-GVO am erteilt hat. Der Widerruf der AGB Netzanschluss Seite 1 von 11

2 Einwilligung erfolgt für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung. 2.5 Eine Offenlegung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers erfolgt im Rahmen der in Ziffer 2.4 genannten Zwecke ausschließlich gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern: Abrechnungs- oder IT-Dienstleister, Übertragungsnetzbetreiber oder andere Berechtigte (z.b. Behörden und Gerichte). 2.6 Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an oder in Drittländer oder an internationale Organisationen erfolgt nicht. 2.7 Die personenbezogenen Daten des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers werden zu den unter Ziffer 2.4 genannten Zwecken solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. 2.8 Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat gegenüber dem Netzbetreiber Rechte auf Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO); Berichtigung der Daten, wenn sie fehlerhaft, veraltet oder sonst wie unrichtig sind (Art. 16 DS-GVO); Löschung, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Zweck der Verarbeitung erfüllt und die Speicherung daher nicht mehr erforderlich ist oder der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten widerrufen hat (Art. 17 DS-GVO); Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 Abs. 1 lit. a) bis d) DS-GVO genannten Voraussetzungen gegeben ist (Art. 18 DS-GVO), Datenübertragbarkeit der vom Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer bereitgestellten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 20 DS-GVO), Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis dahin aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO) und Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO). 2.9 Im Rahmen des Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnisses muss der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer diejenigen personenbezogenen Daten (vgl. Ziffer 3) bereitstellen, die für den Abschluss des Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnisses und die Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung der Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet ist. Ohne diese Daten kann das Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnis nicht abgeschlossen bzw. erfüllt werden Zum Abschluss und zur Erfüllung des Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnisses findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt Der Netzbetreiber verarbeitet personenbezogene Daten, die er im Rahmen des Netzanschlussverhältnisses vom Anschlussnehmer bzw. im Rahmen des Anschlussnutzungsverhältnisses vom Anschlussnutzer erhält. Er verarbeitet auch personenbezogene Daten, die er aus öffentlich zugänglichen Quellen, z. B. aus Grundbüchern, Handelsregistern, und dem Internet zulässigerweise gewinnen durfte. Außerdem verarbeitet er personenbezogene Daten, die er zulässigerweise von Unternehmen innerhalb seines Konzerns oder von Dritten, z. B. Lieferanten oder Messstellenbetreibern, erhält Netzbetreiber und Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer verpflichten sich, die dem jeweils anderen Vertragspartner nach Art. 13 und/oder Art. 14 DS-GVO obliegenden Informationspflichten gegenüber den eigenen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Dienstleistern (betroffene Personen) zu erfüllen, wenn im Rahmen der Vertragserfüllung, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrung berechtigter Interessen a) personenbezogene Daten betroffener Personen von einem Vertragspartner an den jeweils anderen Vertragspartner weitergeben werden und/oder b) betroffene Personen auf Veranlassung des einen Vertragspartners den jeweils anderen Vertragspartner kontaktieren. Hierfür verwendet der Vertragspartner, der die personenbezogenen Daten weitergibt bzw. auf dessen Veranlassung die Kontaktaufnahme erfolgt, das ihm vom anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellte Informationsblatt. Die Musterinformation Datenschutz für sonstige betroffene Personen des Netzbetreibers ist diesen Bedingungen als Anlage beigefügt. Ein Vertragspartner ist nicht verpflichtet, das ihm vom anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellte Informationsblatt vor der Aushändigung an die betroffenen Personen zu prüfen. Er ist weiterhin nicht berechtigt, dieses ohne vorherige AGB Netzanschluss Seite 2 von 11

3 Zustimmung zu ändern. Es obliegt ausschließlich dem zur Information verpflichteten Vertragspartner, dem anderen Vertragspartner ein den jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechendes Informationsblatt zur Verfügung zu stellen und dieses bei Bedarf auch während der Vertragslaufzeit zu aktualisieren. Widerspruchsrecht Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer kann der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zur Direktwerbung gegenüber dem Netzbetreiber ohne Angabe von Gründen jederzeit widersprechen. Der Netzbetreiber wird die personenbezogenen Daten nach dem Eingang des Widerspruchs nicht verarbeiten und die Daten löschen, wenn eine Verarbeitung nicht zu anderen Zwecken (beispielsweise zur Erfüllung des Vertrages mit dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) erforderlich ist. Auch anderen Verarbeitungen, die der Netzbetreiber auf ein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO stützt, kann der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer gegenüber dem Netzbetreiber aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers ergeben, jederzeit unter Angabe dieser Gründe widersprechen. Der Netzbetreiber wird die personenbezogenen Daten im Falle eines begründeten Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr für die betreffenden Zwecke verarbeiten und die Daten löschen, es sei denn, er kann zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Der Widerspruch ist zu richten an: Creos Deutschland Stromnetz GmbH St. Johanner Str Saarbrücken 3. Haftung 3.1 Haftung bei Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten Die Haftung des VNB für Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten des Netzanschlusses ist entsprechend 18 der NAV begrenzt. Der Wortlaut des 18 NAV ist als Anhang zu diesen Anschlussbedingungen beigefügt und damit Bestandteil des Vertrages. Bei Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung wird die Haftungsregelung an diese angepasst. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt. 3.2 Für schuldhaft durch den Netzbetreiber verursachte Schäden, die dem Anschlussnehmer beispielsweise durch eine Unterbrechung des Netzanschlusses entstehen, gilt Ziff. 3.1 entsprechend. 3.3 Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin haben sie dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen. 3.4 Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 3.1 i. V. m. 18 NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung AGB Netzanschluss Seite 3 von 11

4 der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden Abs. 4 und 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a EnWG bleiben unberührt. 3.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. 3.7 Handelt es sich bei dem Anschlussnehmer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers ausgeschlossen. 3.8 Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen. 3.9 Haftung bei Drittnutzung Der Kunde wird sich unter Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten, Vertragsanpassung, Änderungskündigung und Androhung der Unterbrechung der Anschlussnutzung unter Verweis auf 17 Abs. 2 EnWG bemühen, mit nachgelagerten Letztverbrauchern eine Haftungsregelung gem. 18 NAV zu Gunsten des VNB zu vereinbaren. Bei fehlender Haftungsbegrenzung gem. 18 NAV wird im Schadensfall vermutet, dass der Kunde seine Bemühensverpflichtung verletzt hat. Der Kunde ist dem VNB gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dem Kunden bleibt der Nachweis seines Bemühens zur Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung unbenommen, um seine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem VNB zu entgehen Haftung durch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Die in den vorstehenden Absätzen genannten Haftungsregelungen des 18 NAV gelten auch in Bezug auf gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des VNB. 4. Beendigung und Anpassung des Vertragsverhältnisses 4.1 Eigentümerwechsel und Kündigung Im Fall des Eigentumsübergangs an der Kundenanlage ist der Kunde verpflichtet, dem VNB den Eigentumsübergang und die Person des neuen Eigentümers unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Vertragspartner können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats jederzeit schriftlich kündigen. Die Anschlusspflicht des VNB zu seinen allgemeinen Bedingungen im Sinne des 17 EnWG bleibt hiervon unberührt. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch die Vertragspartner bleibt unberührt. 4.2 Anpassung des Vertragsverhältnisses Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen) ist der VNB berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Der VNB ist berechtigt, die Anpassung des Vertrages zu verlangen in Fällen, in denen ein Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungen erlässt, die den vertraglichen Abreden dieses Vertrages entgegenstehen. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 5. Netzanschluss und Netzanschlusskapazität 5.1 Bei mehreren Anschlussnutzern darf die die Summe der in Anspruch genommenen Netzanschlussleistung aller Anschlussnutzer an einem Anschlusspunkt nicht höher sein als die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität. Ein Anspruch auf eine höhere Netzanschlusskapazität besteht nicht. Die Anschlussnutzer dürfen die mit dem Anschlussnehmer vereinbarte Netzanschlussleistung des Netzanschlusses nicht überschreiten. AGB Netzanschluss Seite 4 von 11

5 5.2 Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber einen dauerhaften Wegfall seiner in Anspruch genommenen Netzanschlussleistung an der vertraglichen Übergabestelle unverzüglich mitzuteilen. 5.3 Bereitstellung von Netzanschlusskapazität für den Bezug/ Kapazität für Einspeiseleistung Der VNB stellt dem Kunden am Netzanschluss die in der Vertragsanlage "Anschluss- und Vertragsdatenblatt" vereinbarte Netzanschlusskapazität für den Bezug und/oder die Kapazität für Einspeiseleistung zur Verfügung. Bei Bezug von elektrischer Energie über den Netzanschluss darf die Scheinleistung zu keiner Zeit höher sein als die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität. Bei der Einspeisung von elektrischer Energie über den Netzanschluss darf die Wirkleistung zu keiner Zeit höher sein als die vertraglich vereinbarte Kapazität der Einspeiseleistung. Erreicht die Summe der am Netzanschlusspunkt installierten Erzeugungsleistungen binnen 6 Monaten nach Abschluss des Vertrages nicht 80% der vereinbarten Kapazität für Einspeiseleistung, verringert sich die Kapazität für Einspeiseleistung auf die zu diesem Zeitpunkt installierte Summe der Erzeugungsleistungen. 5.4 Überschreitung und Unterschreitung der Netzanschlusskapazität für den Bezug / Kapazität für Einspeiseleistung Der VNB ist nicht verpflichtet, mehr als die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität zur Verfügung zu stellen. Der Anschlussnehmer ist nicht berechtigt mehr als die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität in Anspruch zu nehmen. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich (um 5 %) über das der ursprünglichen Berechnung zugrundeliegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend der Preisregelung zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Mit Zahlung des weiteren Baukostenzuschusses wird die weitere Netzanschlusskapazität vom VNB zur Verfügung gestellt. Der Kunde erhält zur Bestätigung ein angepasstes Anschluss- und Vertragsdatenblatt. Sollte der Kunde den weiteren Baukostenzuschuss nicht zahlen, so ist der VNB berechtigt, technische Maßnahmen zu ergreifen um die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität für Bezug bzw. Kapazität für Einspeiseleistung zu gewährleisten. Der VNB weist darauf hin, dass er in diesem Fall gegenüber dem Anschlussnutzer berechtigt ist, die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren der an einem Zählpunkt höchste tatsächlich in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kva nicht 70 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Scheinleistung in kva, so gilt ab dem 11. Jahr für die vorzuhaltende Scheinleistung ein dem tatsächlichen Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Über die konkrete Höhe sowie ein gegebenenfalls geändertes Netzanschlusskonzept werden der Netzbetreiber und der Anschlussnehmer rechtzeitig vorher schriftlich eine Vereinbarung treffen. 6. Störungen und Unterbrechung der Anschlussnutzung Die Anschlussnutzung kann unterbrochen oder eingeschränkt werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Anlagen erforderlich ist. Der VNB wird jede Unterbrechung, Einschränkung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben. Der VNB wird den Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten und die Unterbrechung mit dem Kunden abstimmen, sofern dies zuvor vereinbart wurde. Abstimmung oder Benachrichtigung können entfallen, wenn sie nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich sind bzw. aus Gründen, die der VNB nicht zu vertreten hat, unterbleiben. Der VNB ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung durch den Kunden ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Kunde eine wesentliche Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis mit dem VNB verletzt und die Unterbrechung erforderlich ist, um Störungen anderer AGB Netzanschluss Seite 5 von 11

6 Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des VNB oder Dritter auszuschließen oder die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der VNB berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung durch den Kunden vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der VNB kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung androhen. Der VNB hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe der Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. 7. Steuer und Zahlung 7.1 Umsatzsteuer Auf die in den Preisblättern genannten Entgelte wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Liefer- / Leistungserbringung jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe aufgeschlagen. 7.2 Zahlung Die Rechnungen werden ohne Abzug jeweils zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem VNB nur zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Zahlt der Kunde eine Rechnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist der VNB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB zu verlangen. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, beträgt der Zinssatz gemäß 288 Abs. 2, 247 BGB 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegen Ansprüche des VNB kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 8. Grundstücksbenutzung Dem VNB ist es gestattet, jederzeit nach vorheriger Anmeldung das Grundstück des Kunden zu betreten, um Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität anzubringen, zu legen oder auszubessern. Dasselbe gilt für Leitungsträger, sonstige Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen. Die Anlagen des VNB müssen zugänglich und vor Beeinträchtigungen und Beschädigungen geschützt sein. Nach Beendigung des Netzanschlussvertrages ist es dem VNB gestattet, seine Netzanlagen noch drei Jahre unentgeltlich auf dem Grundstück des Kunden zu belassen, es sei denn, dass ihm dies nicht zumutbar ist. 9. Demontage Bei Beendigung des Vertrages ist der VNB berechtigt, die im Eigentum des VNB befindlichen Anlagenteile des Netzanschlusses zu demontieren. Die Kosten für die Demontage der im Eigentum des VNB befindlichen Anlagenteile werden vom Anschlussnehmer getragen, wenn dieser die Demontage veranlasst hat. Anlage: Musterinformation Datenschutz für sonstige betroffene Personen Anhang: 18 NAV AGB Netzanschluss Seite 6 von 11

7 Anlage: Musterinformation Datenschutz für sonstige betroffene Personen Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) entfaltet seit dem auch in Deutschland unmittelbare Rechtswirkungen und sieht umfassende Informationspflichten im Rahmen der Erhebung personenbezogener Daten vor. Dieser Verantwortung stellen wir uns als Netzbetreiber. Bei der Abwicklung von Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnissen werden regelmäßig nicht nur Daten des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers erhoben, sondern zwangsläufig gegebenenfalls auch personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Dienstleistern oder Erfüllungsgehilfen unseres eigentlichen Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers, etwa im Rahmen der Benennung eines Ansprechpartners für den Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer. Wir möchten daher die Gelegenheit nutzen und Sie über Ihre Rechte aus der DS-GVO informieren, sollten wir Ihre personenbezogenen Daten (z. B. Name und Berufs- oder Funktionsbezeichnungen) als Mitarbeiter, Dienstleister oder Erfüllungsgehilfe unseres Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers erlangt haben. Wir verarbeiten personenbezogene Daten insbesondere, um unsere vertraglichen Pflichten gegenüber unserem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer zuverlässig zu erfüllen. Alle Zwecke der Verarbeitung personenbezogenen Daten durch uns sind nachfolgend unter 2. dargestellt. 1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten Verantwortlicher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz (z. B. DS-GVO) für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist: Creos Deutschland Stromnetz GmbH St. Johanner Straße Saarbrücken Tel / Fax 0681/ info-netzbetrieb@creos-net.de Unser Datenschutzbeauftragter steht Ihnen für Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unter Creos Deutschland GmbH Datenschutzbeauftragter Am Zunderbaum Homburg Tel / Fax 06841/ datenschutz@creos-net.de gerne zur Verfügung. 2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck von deren Verwendung Wir verarbeiten folgende Kategorien personenbezogener Daten: a. Kontaktdaten (z.b. Name, -Adresse, Telefonnummer), b. Berufs- oder Funktionsbezeichnungen (z.b. Dipl.-Ing., Leiter Netzleitstelle), Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten werden zu den folgenden Zwecken auf folgender Rechtsgrundlage verarbeitet: a. Erfüllung des Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnisses mit unserem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer und die diesbezügliche Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. b. Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. wegen handels- oder steuerrechtlicher Vorgaben) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO. AGB Netzanschluss Seite 7 von 11

8 c. Auf Grundlage einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. d. Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. c. Eine Einwilligung können Sie jederzeit uns gegenüber (Kontaktdaten vgl. unter 1.) widerrufen. Das gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die Sie uns vor der Geltung der DS-GVO am erteilt haben. Der Widerruf der Einwilligung erfolgt für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung. 3. Weitergabe von Daten Eine Offenlegung bzw. Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der unter 2. genannten Zwecke gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern: Abrechnungs- oder IT-Dienstleister, Übertragungsnetzbetreiber, oder andere Berechtigte (z. B. Behörden und Gerichte). 4. Übermittlung an oder in Drittländer Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an oder in Drittländer oder an internationale Organisationen erfolgt nicht. 5. Dauer der Speicherung Personenbezogene Daten werden zu den unter 2. genannten Zwecken solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. 6. Betroffenenrechte Sie haben uns gegenüber insbesondere folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten: a. Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO), b. Recht auf Berichtigung, wenn die Sie betreffenden gespeicherten Daten fehlerhaft, veraltet oder sonst wie unrichtig sind (Art. 16 DS-GVO), c. Recht auf Löschung, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Zweck der Verarbeitung erfüllt und die Speicherung daher nicht mehr erforderlich ist oder Sie eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten widerrufen haben (Art. 17 DS-GVO), d. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 Abs. 1 lit. a) bis d) DS- GVO genannten Voraussetzungen gegeben ist (Art. 18 DS-GVO), e. Recht auf Übertragung der von Ihnen bereitgestellten, Sie betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 20 DS-GVO), f. Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis dahin aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO) und g. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO). 7. Erforderlichkeit der Datenbereitstellung und Folgen der Nichtbereitstellung Im Rahmen des Netzanschlusses- bzw. des Anschlussnutzungsverhältnisses hat der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer diejenigen personenbezogenen Daten (vgl. unter 2.) bereitzustellen, die für den Abschluss des Netzanschlusses- bzw. des Anschlussnutzungsverhältnisses und die Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind. Dazu gehören der Natur der Sache nach auch Kontaktdaten von Mitarbeitern oder Dritten (z. B. Erfüllungsgehilfen oder Dienstleister), denen sich der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer einvernehmlich mit diesen bedient. Ohne gegenseitige persönliche Kommunikation mit den zuständigen Mitarbeitern bzw. falls der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer es wünscht, weiteren Dritten kann das Netzanschlusses- bzw. das Anschlussnutzungsverhältnis gegebenenfalls nicht abgeschlossen bzw. erfüllt werden. AGB Netzanschluss Seite 8 von 11

9 8. Automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling Zum Abschluss und zur Erfüllung des Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnisses mit unserem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt. 9. Datenquellen Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen des Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnisses mit unserem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer von diesem oder von Ihnen erhalten. Wir verarbeiten auch personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen, z. B. aus Grundbüchern, Handelsregistern, und dem Internet zulässigerweise gewinnen durften. Außerdem verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir zulässigerweise von Unternehmen innerhalb unseres Konzerns oder von Dritten, z. B. Lieferanten, erhalten. Widerspruchsrecht Sie können uns gegenüber jederzeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Grundlage einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO ohne Angabe von Gründen widersprechen. Wir werden die personenbezogenen Daten nach dem Eingang des Widerspruchs nicht mehr verarbeiten und die Daten löschen, wenn eine Verarbeitung nicht zu anderen Zwecken (beispielsweise zur Erfüllung des Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnisses) erforderlich ist. Auch anderen Verarbeitungen, die wir auf ein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1lit. f) DS-GVO stützen, können Sie uns gegenüber aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit unter Angabe dieser Gründe widersprechen. Wir werden die personenbezogenen Daten im Falle eines begründeten Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr für die betreffenden Zwecke verarbeiten und die Daten löschen, es sei denn, wir können zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Der Widerspruch ist an Creos Deutschland Stromnetz GmbH St. Johanner Str Saarbrücken zu richten. AGB Netzanschluss Seite 9 von 11

10 Anhang Haftung gemäß 18 NAV Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze (1) und (2) sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. AGB Netzanschluss Seite 10 von 11

11 Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. AGB Netzanschluss Seite 11 von 11

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