Netzanschlussvertrag Strom
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- Ursula Franke
- vor 9 Jahren
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1 Netzanschlussvertrag Strom zwischen dem Kunden Name Strasse PLZ Ort - nachfolgend Kunde genannt - und dem Netzbetreiber SWK NETZE GmbH St. Töniser Str Krefeld - nachfolgend VNB genannt - SWK NETZE GmbH Seite 1 von 11
2 1. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist der Anschluss elektrischer Anlagen des Kunden an das Verteilnetz des VNB über den Netzanschluss und dessen weiterer Betrieb. Der Anschluss ist in der Anlage Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Strom) näher beschrieben. 2. Vertragsvoraussetzung Für neu herzustellende Anschlüsse ist Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Vertrages das vom Kunden angenommene Angebot zur Anschlusserstellung, das diesem Vertrag beiliegt. Für bereits hergestellte und in Betrieb genommene Anschlüsse gilt Satz 1 nicht. 3. Hauptleistungspflichten 1. Der VNB hält den Anschluss am Netzanschlusspunkt für Bezug und Einspeisung vor. 2. Der VNB hält die vereinbarte Netzanschlusskapazität für den Bezug und eine Kapazität für Einspeiseleistung am Netzanschlusspunkt vor. 3. Der Kunde ist berechtigt, elektrische Anlagen an diesen Netzanschluss anzuschließen. 4. Der Kunde ist berechtigt, Dritten die Anschlussnutzung des Netzanschlusses bis zur Höhe der Netzanschlusskapazität für den Bezug und bis zur Höhe der Kapazität für Einspeiseleistung zu ermöglichen. 4. Anlagen/Weitere vertragliche Regelungen Die folgenden, beigefügten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages: Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Strom) Allgemeine Anschlussbedingungen (Strom) / Netzanschluss" Zusätzliche Bedingungen für die Anschlussherstellung (Strom) Technische Anschlussbedingungen (Strom)" diese sind unter veröffentlicht und werden auf Verlangen zugesendet Preisregelung (Strom) / Netzanschluss" Zustimmung des Grundstückseigentümers (Strom), sofern Anschlussnehmer nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks ist 5. Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit Der Vertrag läuft von der Unterzeichnung an auf unbestimmte Zeit. Mit Wirksamwerden dieses Vertrages werden alle vorhergehenden Vereinbarungen den Netzanschluss betreffend einvernehmlich zu diesem Datum beendet. 6. Rechtsnachfolge 1. Die Übertragung dieses Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 2. Eine Zustimmung des anderen Vertragspartners ist entbehrlich, wenn der Vertrag auf ein gemäß 15 AktG verbundenes Unternehmen übertragen wird. 7. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die Anlagen im Übrigen davon unberührt. 8. Gerichtsstand Soweit der Kunde Kaufmann i.s.d. Handelsgesetzbuches ist, gilt für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Krefeld als Gerichtsstand. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn der Kunde nach dem Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Unterschriften..., den... Krefeld, den Kunde - Netzanschlussnehmer SWK NETZE GmbH SWK NETZE GmbH Seite 2 von 11
3 Anschluss- und Vertragsdatenblatt Bezug (Strom) Vertragsnummer zwischen und Anschlussobjekt NAV_Netzkennung_Vertragsnummer_SWK Name SWK NETZE GmbH Netzanschluss_Strasse, Netzanschluss_PLZ Netzanschluss_Ort 1. Adresse des versorgten Objektes (Lieferstelle) Straße Nr. PLZ Ort Gemarkung Flur Flurstück 2. Netzdaten Entnahmesituation Entnahmespannung in kv Bemerkung Einspeisung in kw RLM Netzanschlusskapazität in kva Messspannung in kv Messart Ja Sing. Betriebsmittel Nein Technische Einzelheiten Technische Einzelheiten 3. Zählpunkt (durch Netzbetreiber) Abrechnungsrelevante-Zählpunktbezeichnung Real-Zählpunktbezeichnung 4. Grundstückseigentümer ist gleich Anschlussnehmer bei nein - optionale Anlage Zustimmung des Grundstückseigentümers ist erforderlich bei ja - kein weiteres Vorgehen erforderlich SWK NETZE GmbH Seite 3 von 11
4 Allgemeine Anschlussbedingungen (Strom) Netzanschluss Anlagen: Haftung gemäß 18 NAV Vertragsart: Vertragstyp: Art der Zählung: Netzanschlussvertrag Netzanschluss Kundenanlage Lastgangzählung 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten zur vertraglichen Spezifikation der in der Vertragsanlage "Anschluss- und Vertragsdatenblatt" sowie oben (Spannungsebene am Netzanschlusspunkt; Art der Zählung) angegebenen Netzanschlusssituation. 2. Datenverarbeitung Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes von dem VNB verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligten Unternehmen weitergegeben. Eine darüber hinaus gehende Verarbeitung und Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen des VNB. 3. Haftung 3.1 Haftung bei Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten Die Haftung des VNB für Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten des Netzanschlusses ist entsprechend 18 der NAV begrenzt. Der Wortlaut des 18 NAV ist als Anhang beigefügt und damit Bestandteil des Vertrages. Bei Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung wird die Haftungsregelung an diese angepasst. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt. 3.2 Haftung bei Drittnutzung Der Kunde wird sich unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten (beispielsweise Änderungskündigung, Vertragsanpassung, Androhung der Unterbrechung der Anschlussnutzung unter Verweis auf 17 Abs. 2 EnWG) bemühen, mit nachgelagerten Letztverbrauchern eine Haftungsregelung gem. 18 NAV zu Gunsten des VNB zu vereinbaren. Bei fehlender Haftungsbegrenzung gem. 18 NAV wird im Schadensfall vermutet, dass der Kunde seine Bemühens Verpflichtung verletzt hat. Der Kunde ist dem VNB gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dem Kunden bleibt der Nachweis seines Bemühens zur Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung unbenommen, um seiner Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem VNB zu entgehen. 3.3 Haftung durch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Die in den vorstehenden Absätzen genannten Haftungsregelungen des 18 NAV gelten auch in Bezug auf gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des VNB. 4. Beendigung und Anpassung des Vertragsverhältnisses Der Kunde kann das Vertragsverhältnis jederzeit bei Umzug oder Geschäftsaufgabe, Betriebsstilllegung oder endgültiger Aufgabe des Netzanschlusses mit einer zweiwöchigen Frist auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Im Fall des Eigentum Übergangs an der Kundenanlage ist der Anschlussnehmer verpflichtet, dem VNB den Eigentumsübergang und die Person des neuen Eigentümers unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der VNB kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats jederzeit kündigen. Die Anschlusspflicht des VNB zu seinen allgemeinen Bedingungen im Sinne des 17 EnWG bleibt hiervon unberührt. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch die Vertragspartner bleibt unberührt. Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen) ist der VNB berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Der VNB ist berechtigt, die Anpassung des Vertrages zu verlangen in Fällen, in denen ein Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungen erlässt, die den vertraglichen Abreden dieses Vertrages entgegenstehen. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 4.1 Form der Kündigung Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5. Netzanschluss 5.1 Bereitstellung von Netzanschlusskapazität für den Bezug/ Kapazität für Einspeiseleistung Der VNB stellt dem Kunden am Netzanschluss die in der Vertragsanlage "Anschluss- und Vertragsdatenblatt" vereinbarte Netzanschlusskapazität für den Bezug und/oder die Kapazität für Einspeiseleistung zur Verfügung. 5.2 Begrenzung der Netzanschlusskapazität für den Bezug/ Kapazität für Einspeiseleistung Bei Bezug von elektrischer Energie über den Netzanschluss darf die Scheinleistung zu keiner Zeit höher sein als die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität. Bei der Einspeisung von elektrischer Energie über den Netzanschluss darf die Wirkleistung zu keiner Zeit höher sein als die vertraglich vereinbarte Kapazität der Einspeiseleistung. Erreicht die Summe der am Netzanschlusspunkt installierten Erzeugungsleistungen binnen 6 Monaten nach Abschluss des Vertrages nicht 80% der vereinbarten Kapazität für Einspeiseleistung, verringert sich die Kapazität für Einspeiseleistung auf die zu diesem Zeitpunkt installierte Summe der Erzeugungsleistungen. 5.3 Überschreitung der Netzanschlusskapazität für den Bezug / Kapazität für Einspeiseleistung Der VNB ist nicht verpflichtet, mehr als die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität zur Verfügung zu stellen. Der Anschlussnehmer ist nicht berechtigt mehr als die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität in Anspruch zu nehmen. Bei einer an mehreren Tagen im Abrechnungsjahr auftretenden Überschreitung der Netzanschlusskapazität für den Bezug von mindestens 30 kw in Hochspannung oder 10 kw in Mittel- oder SWK NETZE GmbH Seite 4 von 11
5 Niederspannung aufgrund der nachgelagerten Anschlussnutzung durch den Anschlussnutzer ist der Kunde verpflichtet, einen weiteren Baukostenzuschuss gem. Preisregelung zu zahlen. Mit Zahlung des weiteren Baukostenzuschusses wird die weitere Netzanschlusskapazität vom VNB zur Verfügung gestellt. Der Kunde erhält zur Bestätigung ein angepasstes Anschluss- und Vertragsdatenblatt. Dies gilt nicht, soweit der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität in der darauf folgenden Abrechnungsperiode (Jahresrechnung) nochmals in vorgenannter Weise überschritten wird. Sollte der Kunde den weiteren Baukostenzuschuss nicht zahlen, so ist der VNB berechtigt, technische Maßnahmen zu ergreifen um die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität für Bezug bzw. Kapazität für Einspeiseleistung zu gewährleisten. Der VNB weist darauf hin, dass er in diesem Fall gegenüber dem Anschlussnutzer berechtigt ist, die Anschlussnutzung zu unterbrechen. 7. Demontage Bei Beendigung des Vertrages ist der VNB berechtigt, die im Eigentum des VNB befindlichen Anlagenteile des Netzanschlusses zu demontieren. Die Kosten für die Demontage der im Eigentum des VNB befindlichen Anlagenteile werden vom VNB getragen. 6. Störungen und Unterbrechung der Anschlussnutzung Die Anschlussnutzung kann unterbrochen oder eingeschränkt werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Anlagen erforderlich ist. Der VNB wird jede Unterbrechung, Einschränkung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben. Der VNB wird den Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten und mit dem Kunden abstimmen, sofern dies zuvor vereinbart wurde. Abstimmung oder Benachrichtigung können entfallen, wenn sie nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich sind bzw. aus Gründen, die der VNB nicht zu vertreten hat, unterbleiben. Der VNB ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung durch den Kunden fristlos zu unterbrechen, wenn der Kunde eine wesentliche Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis mit dem VNB verletzt und die Unterbrechung erforderlich ist, insbesondere um Störungen anderer Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des VNB oder Dritter auszuschließen oder die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der VNB berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung durch den Kunden vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der VNB kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung androhen. Der VNB hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe der Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. SWK NETZE GmbH Seite 5 von 11
6 Anhang Haftung gemäß 18 NAV Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze (1) und (2) sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. SWK NETZE GmbH Seite 6 von 11
7 Zusätzliche Bedingungen für die Anschlussherstellung (Strom) 1. Allgemeines (1) Bitte holen Sie die erforderlichen öffentlichen bzw. privatrechtlichen Genehmigungen vor Beginn der Tiefbauarbeiten zum Zwecke der Anschlussherstellung ein. Für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zur Nutzung der öffentlichen Straßen und Wege ist der VNB Verteilernetzbetreiber verantwortlich. (2) Bitte stimmen Sie eventuelle Arbeiten Ihrerseits im Zusammenhang mit dem Netzanschluss rechtzeitig mit uns ab. Für Mängel, die auf bauseitig ausgeführte Arbeiten zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung. (3) Nach Abschluss der Anschlussrealisierung ist von einem eingetragenen Fachbetrieb die Inbetriebsetzung der Anlage vorzunehmen und die Zählermontage zu beauftragen. 2. Mängelhaftung ( Gewährleistung ) (1) Gegenüber Personen im Sinne des 310 Abs. 1 BGB (d.h. ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen) gelten folgende Regelungen: a. Ist die Sache Werkleistung mangelhaft, so sind wir nach unserer Wahl zu einer zweimaligen Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung/-herstellung berechtigt. 635 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. b. Der Kunde ist erst nach erfolgloser zweiter Nachbesserung oder fehlerhafter Ersatzlieferung/-herstellung berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl, die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einem Werkvertrag ist der Kunde ferner gemäß 637 BGB darüber hinaus berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In den Fällen der 439 Abs. 3, 635 Abs. 3 BGB ist der Kunde abweichend von Satz 1 sofort berechtigt, die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung), oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. c. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen uns ist im Rahmen der Mängelhaftung ausgeschlossen. Die Rechte gemäß 634 Ziffer 4 BGB werden daher ausgeschlossen. d. Die Mängelhaftung ist vorbehaltlich Abs. (2) bei der Lieferung gebrauchter Sachen ausgeschlossen. (2) Die Mängelhaftung ist nicht ausgeschlossen, wenn und soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben Gegenüber Verbrauchern im Sinne des 13 BGB gelten die gesetzlichen werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche gem. 634 ff BGB, jedoch mit der Einschränkung, dass das in 634 Ziffer 3 BGB benannte Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen wird. 3. Verjährung der Mängelansprüche (1) Ist der Kunde eine Person im Sinne des 310 Abs. 1 BGB, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in einem Jahr. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Sache im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiter, so bleiben seine Rückgriffsansprüche aus 478 BGB abweichend von den in Satz 1 genannten Fristen unberührt. (2) Ist der Kunde keine Person im Sinne des 310 Abs. 1 BGB, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in zwei Jahren und bei Lieferung gebrauchter Sachen nach einem Jahr. (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 verjähren Mängelansprüche bei Bauleistungen im Sinne der 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren, sofern es sich um neue Bauwerke oder Materialien handelt. (4) Bei Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen der Ziffer 2 Abs. 2 finden die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung. 4. Haftungsbegrenzung/-ausschluss Die folgenden Regelungen gelten nur für Schäden, die nicht aus der Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung im Sinne des 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) resultieren: (1) Wir haften vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 5 gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn ein Schaden a. durch eine schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist (vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf) oder b. auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. (2) Haften wir gemäß Abs. 1(a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (3) Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 2 gilt gegenüber Personen im Sinne des 310 Abs. 1 BGB in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit von unseren Angestellten, Arbeitnehmern und Mitarbeitern, welche nicht zu unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten gehören, unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder deren Angestellten, Arbeitnehmern und Mitarbeitern verursacht werden. SWK NETZE GmbH Seite 7 von 11
8 (4) In den vorgenannten Fällen haften wir nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, es sei denn, es liegt ein Fall des Abs. 1(b) vor. (5) Soweit die Schadensersatzhaftung gemäß Abs. 1, 2 und 4 uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und deren Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern und gesetzlichen Vertretern. (6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. 5. Produkthaftungs- und Haftpflichtgesetz (1) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. (2) Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird mit Ausnahme der Regelung in Satz 2 insgesamt ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Sachschäden nach 2 Haftpflichtgesetz wird nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt. SWK NETZE GmbH Seite 8 von 11
9 Preisregelung (Strom) Netzanschluss Vertragsart: Vertragstyp: Art der Zählung: Netzanschlussvertrag Netzanschluss Kundenanlage Lastgangzählung 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten zur vertraglichen Spezifikation der in der Vertragsanlage "Anschluss- und Vertragsdatenblatt" sowie oben (Spannungsebene am Netzanschlusspunkt; Art der Zählung) angegebenen Netzanschlusssituation. 2. Entgelte 2.1 Entgelt für die Anschlussänderung Alle Anlagen außer Erzeugungsanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) Der Kunde entrichtet ein Entgelt für eine Anschlussänderung. Das jeweilige Entgelt umfasst alle notwendigen Kosten für die Anschlussänderung. Bei der Änderung des Netzanschlusses wird die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität für Bezug und die Kapazität der Einspeiseleistung zu Grunde gelegt. Erzeugungsanlagen nach EEG Wurde der Netzanschluss mit wirtschaftlichem Schwerpunkt für die Einspeisung gemäß EEG erstellt, so trägt jeder Vertragspartner die Kosten für die Anschlussänderung der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen. Bei Anschlussänderungen, die nicht durch eine Erhöhung der Kapazität der Einspeiseleistung der EEG-Anlage begründet sind, trägt der Kunde alle notwenigen Kosten für die Anschlussänderung. 2.2 Baukostenzuschuss Im Falle einer Erhöhung der Leistungsanforderung für den Bezug über das vereinbarte Maß hinaus ist der VNB berechtigt vom Kunde einen weiteren Baukostenzuschuss zu fordern. Verfahren zur Ermittlung und die Höhe des Baukostenzuschusses Das Verfahren zur Ermittlung und die Höhe des Baukostenzuschusses sind abhängig davon, aus welcher Netzebene oder aus welcher Umspannebene elektrische Energie bezogen wird. Die Höhe des Baukostenzuschusses wird vom VNB entsprechend 315 ff BGB nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung eines vereinfachten Verfahrens ermittelt. Dieses Verfahren berücksichtigt Mittelwerte der aktuellen Anschaffungsund Herstellungskosten für vorgeschaltete Netzanlagen im gesamten Netzgebiet des VNB. Der VNB ist berechtigt, einen Baukostenzuschuss in voller Höhe der - bezogen auf die bereitgestellte Netzanschlusskapazität anteiligen - Herstellungskosten der vorgeschalteten Netzanlagen zu verlangen. Berechnungsrelevante Netzanlagen In Niederspannung Zu den vorgelagerten Netzanlagen gehören im Fall des Bezugs aus der Netzebene "Mittelspannung mit Umspannung auf Niederspannung": die dem Netzanschlusspunkt zugeordnete Ortsnetztransformatorenstation, die Mittelspannungsleitung von der vorgenannten Ortsnetztransformatorenstation bis zum Leitungsabgangsschaltfeld der nächst gelegenen, technisch geeigneten und ausreichend leistungsstarken Umspannanlage im Verteilnetz, In Mittelspannung Zu den vorgelagerten Netzanlagen gehören im Fall des Bezugs aus der Netzebene "Hochspannung mit Umspannung auf Mittelspannung": die dem Netzanschlusspunkt zugeordnete Umspannanlage Hoch-/Mittelspannung, die Hochspannungsleitung von der vorgenannten Umspannanlage bis zum Leitungsabgangsschaltfeld der angeschlossenen Umspannanlage Höchst-/Hochspannung, Zu den vorgelagerten Netzanlagen gehören im Fall des Bezugs aus der Netzebene "Mittelspannung": die Mittelspannungsleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Leitungsabgangsschaltfeld der nächst gelegenen, technisch geeigneten und ausreichend leistungsstarken Umspannanlage im Verteilnetz, das Leitungsabgangsschaltfeld in der vorgenannten Umspannanlage. In Hochspannung Zu den vorgelagerten Netzanlagen gehören im Falle des Bezugs aus der Netzebene "Hochspannung": die Hochspannungsleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Leistungsabgangsschaltfeld der nächstgelegenen, technisch geeigneten und ausreichend leistungsstarken Umspannanlage Höchst-/ Hochspannung im Verteilnetz, das Leitungsabgangsschaltfeld in der vorgenannten Umspannanlage, 2.3 Umsatzsteuer Auf die oben genannten Entgelte wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Liefer- / Leistungserbringung jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe aufgeschlagen. 3. Abrechnung 3.1 Allgemeines Die Abrechnung erfolgt auf Basis des vom Kunden angenommenen Angebots zur Anschlussänderung. 3.2 Einwände und Ansprüche gegen die Abrechnung SWK NETZE GmbH Seite 9 von 11
10 Gegen Ansprüche des VNB kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 4. Zahlung 4.1 Zahlungsfristen Rechnungen werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Die Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung wird durch einen etwaigen Einwand gegen die Richtigkeit der Rechnung grundsätzlich nicht aufgehoben. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem VNB zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. SWK NETZE GmbH Seite 10 von 11
11 Zustimmung des Grundstückseigentümers Vertragsnummer: zwischen und NAV_Netzkennung_Vertragsnummer_SWK Name SWK NETZE GmbH Mit der Herstellung des Anschlusses an das Netz für den nachfolgend angegebenen Netzanschluss erklären wir uns als Grundstückseigentümer einverstanden. Netzanschlussnummer [Kann die Nummer des Netzanschlussvertrages sein.] Bezeichnung der Kundenanlage Ortsangabe NAV_Netzkennung_Vertragsnummer_SWK Netzanschluss_Strasse Netzanschluss_PLZ Netzanschluss_Ort Grundstückseigentümer ist: Name/Firma Straße Nr. PLZ Ort Tel Fax Wir gestatten dem Netzeigentümer oder deren Beauftragten zum Zwecke der örtlichen Versorgung - im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren unentgeltlich - das Anbringen und Legen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über mein/unser Grundstück, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen. Die Anlagen des VNB müssen zugänglich und vor Beeinträchtigungen und Beschädigungen geschützt sein. Über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme unseres Grundstücks hat sich der VNB rechtzeitig mit uns zu verständigen. Nach Beendigung des Netzanschlussvertrages gestatten wir dem VNB und dem Netzeigentümer seine Anlagen noch drei Jahre unentgeltlich auf unserem Grundstück zu belassen. Wir gestatten, dass der VNB, Netzeigentümer oder deren Beauftragte ihre Anlagen innerhalb dieser Frist ungehindert entfernen. Das Eigentum des VNB oder Netzeigentümers an sämtlichen auf unserem Grundstück befindlichen oder zu errichtenden Anlagen des VNB oder Netzeigentümers erkennen wir an. Vorstehende Verpflichtungen werden wir auf unseren Rechtsnachfolger übertragen.... (Ort, Datum)... (Stempel und Unterschrift) SWK NETZE GmbH Seite 11 von 11
Stadtwerke Ratingen GmbH als Verteilnetzbetreiber (VNB)
Anlagen Haftung gemäß 18 NAV Gültig ab 01.01.2007 Vertragsart Netzanschlussvertrag Vertragstyp Netzanschluss Kundenanlage Spannungsebene am Netzanschlusspunkt Mittelspannung Art der Zählung Lastgangzählung
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Ergänzende Bedingungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Fernwärme (AVBFernwärmeV) I. Netzanschluss, 10 AVBFernwärmeV 1. Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung
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Seite 1 von 5 Netzanschlussvertrag Strom zwischen Bonn-Netz GmbH Sandkaule 2 53111 Bonn (nachfolgend Netzbetreiber) und (nachfolgend Anschlussnehmer) (gemeinsam auch Parteien oder Vertragsparteien) wird
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Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) Zwischen Name, Straße, Haus-Nr., Plz, Ort nachfolgend "Letztverbraucher" genannt Und Westfalen Weser Netz GmbH,
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24 Abs.1 Satz 1 SGB II Hausstromschulden Hinweise zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals des unabweisbaren Bedarfs Mit HEGA 11/2012 (Geschäftszeichen PEG21 -II- 1305) vom 20.11.2012 wurden die fachlichen
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Geschäftspartner-Nr.: Vertragskonto-Nr.: Vertrag über den Netzanschluss Zwischen - im folgenden - Kunde - genannt - und Pfalzwerke Netz AG Kurfürstenstraße 29 67061 Ludwigshafen - im folgenden Netzbetreiber
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Netzanschlussvertrag Strom (Mittelspannung / Hochspannung) zwischen...... Amtsgericht.. (nachfolgend Kunde genannt) und NGN NETZGESELLSCHAFT NIEDERRHEIN MBH St. Töniser Str. 126 47804 Krefeld HRB 10907
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Netzanschlussvertrag NA.XYZ.JJJJ.V zwischen Evonik Degussa GmbH Paul-Baumann-Straße 1, 45772 Marl BDEW-Codenummer: 9907586000002 (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
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Netzanschlussvertrag für neuen mitteldruckseitigen Anschluss zwischen REWAG Regensburger Energie- u. Wasserversorgung AG & Co KG Greflingerstraße 22 93055 Regensburg Registergericht Regensburg HRB 4236/1638
Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt. Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAV-NS) zwischen
Zählpunktbezeichnung Kundennummer Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAV-NS) zwischen den Stadtwerken Forchheim GmbH, Haidfeldstraße 8, 91301
Netzanschlussvertrag Strom
Netzanschlussvertrag Strom Anschlussnetzebene Mittelspannung zwischen Vor- und Nachname / Firma vertreten durch Straße, Hausnummer PLZ, Ort Geburtsdatum: Registergericht: Registernummer: nachstehend "Anschlussnehmer"
Netzanschlussvertrag im geschlossenen Verteilernetz des Flughafen Köln/Bonn
Netzanschlussvertrag im geschlossenen Verteilernetz des Flughafen Köln/Bonn Zwischen Flughafen Köln/Bonn GmbH, Heinrich-Steinmann-Str. 12, 51147 Köln 007353/9907353000003 (nachfolgend Netzbetreiber), und
Netzanschlussvertrag (Elektrizitätsverteilernetz)
Netzanschlussvertrag (Elektrizitätsverteilernetz) Zwischen dem Anschlussnehmer «Vorname» «Nachname», «Adresse», «PLZ» «Ort» - im Folgenden Anschlussnehmer genannt - und dem Netzbetreiber, Ludwigshafener
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Schleussnerstraße 62 63263 Neu-Isenburg Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Neu- Isenburg GmbH Schleussnerstraße 62, 63263 Neu- Isenburg Tel: 06102/246-0, Fax: -231,
Einspeisevertrag Strom
Einspeisevertrag Strom EEG-Stromerzeugungsanlagen zwischen ENSO NETZ GmbH Rosenstraße 32 01067 Dresden - nachfolgend Netzbetreiber genannt - und Name Straße Ort [Optional] vertreten durch: (Kopie Vollmacht)
VEREINBARUNG ÜBER EIN ENTGELT FÜR SINGULÄR GENUTZTE BETRIEBSMITTEL ( 19 ABS. 3 STROMNEV)
VEREINBARUNG ÜBER EIN ENTGELT FÜR SINGULÄR GENUTZTE BETRIEBSMITTEL ( 19 ABS. 3 STROMNEV) zwischen Letztverbraucher Straße PLZ Ort nachfolgend Letztverbraucher" genannt und EnergieNetz Mitte GmbH Monteverdistraße
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Dessauer Stromversorgung GmbH Albrechtstraße 48 06844 Dessau-Roßlau BDEW-Codenummer: 9900796000002 (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ZUM NETZENERGIEVERTRAG
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ZUM NETZENERGIEVERTRAG 1 Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten 1.1 Die Abrechnung erfolgt monatlich. Der Lieferant stellt die von ihm gelieferte Verlustenergie dem Netzbetreiber
Netzanschlussvertrag (Strom) (ab Mittelspannung)
Netzanschlussvertrag (Strom) (ab Mittelspannung) Die Stadtwerke Achim AG Gaswerkstr. 7 28832 Achim (Netzbetreiber) und Name/Firma (Anschlussnehmer) Telefon/Fax: Registergericht Kundennummer: Registernummer
NETZANSCHLUSSVERTRAG (STROM)
NETZANSCHLUSSVERTRAG (STROM) (AUßERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DER NAV) zwischen Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Bayerstr. 5, 83022 Rosenheim Straße, Hausnummer, PLZ Ort (08031) 3652470 / 3652665 Registergericht
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der. Ingenia Dienstleistung Beratung Management GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Ingenia Dienstleistung Beratung Management GmbH 1 Geltungsbereich Vertragsgegenstand (1) Unsere AGB gelten für Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe des
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen
Netzanschlussvertrag Strom Mittelspannung
Seite 1 von 5 Netzanschlussvertrag Strom Mittelspannung Zwischen der BIGGE ENERGIE GmbH & Co. KG, In der Stesse 14, 57439 Attendorn BDEW-Codenummer: 9907693000002 (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
Anschlussnutzungsvertrag (Strom) (Außerhalb des Anwendungsbereiches der NAV)
Anschlussnutzungsvertrag (Strom) (Außerhalb des Anwendungsbereiches der NAV) 1. Adresse des versorgten Objekts Straße, Hausnummer : ggf. Telefon Fax: Gemarkung: Flur: Flurstücknummer: 2. Adresse des Anschlussnutzers:
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen münsternetz GmbH Hafenplatz 1 48155 Münster ILN/BDEW-Codenummer: 9900449000002 Marktstammdatenregisternummer: SNB980883363112 (nachfolgend
Anschlussnutzungsvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Schleussnerstraße 62 63263 Neu-Isenburg Anschlussnutzungsvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Neu- Isenburg GmbH Schleussnerstraße 62, 63263 Neu- Isenburg Tel: 06102/246-0, Fax:
Anschlussnutzungsvertrag
Anschlussnutzungsvertrag (Anschlussnutzung in Niederspannung mit ¼-h-Leistungsmessung) zwischen Musterkunde Musterstr. HNR PLZ Musterort Kundennummer Geburtstag: Registergericht: Register-Nr.: nachstehend
Netzanschlussvertrag - Strom für einen Mittelspannungsanschluss (NAVS-MSP)
Zählpunktbezeichnung (Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt) Kundennummer Netzanschlussvertrag - Strom für einen Mittelspannungsanschluss (NAVS-MSP) zwischen der Stromversorgung Schierling eg, Dorfmühlstr.
Anschlussnutzungsvertrag Strom
Die Name/Firma Anschlussnutzer Musterstraße 123, 12345 Musterstadt Registergericht: Amtsgericht Musterstadt Registernummer: HRB 12345 - im Folgenden Anschlussnutzer genannt - und die e-netz Südhessen GmbH
Netzanschlussvertrag
Netzanschlussvertrag über den Anschluss eines Grundstücks/Gebäudes an das Niederspannungsnetz 0,4 kv der Stadtwerke Haslach zwischen Stadtwerke Haslach Alte Hausacher Straße 1 Amtsgericht Freiburg HRA
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Stand: Juni 2018 1. Gegenstand Nutzungsbedingungen über die Nutzung von Elektroladestationen der Stadtwerke Düsseldorf AG mittels einer Tankkarte Gegenstand des Vertrages ist die Möglichkeit der Nutzung
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Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) zwischen Kunde GmbH, Straße Hausnummer, PLZ Kundenort nachfolgend "Letztverbraucher" genannt und E.DIS Netz GmbH,
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Netzanschlussvertrag Strom (Niederspannung / niederspannungsseitig Messung) Die Stadtwerke Jülich GmbH An der Vogelstange 2 a, 52428 Jülich (im Folgenden Netzbetreiber) und Telefon/Fax.. Registergericht.
Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt. NETZANSCHLUSSVERTRAG für einen Mittelspannungsanschluss Strom (NAVS-MSP)
Zählerpunktbezeichnung Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt Kundennummer NETZANSCHLUSSVERTRAG für einen Mittelspannungsanschluss Strom (NAVS-MSP) zwischen Stadtwerke Bad Tölz GmbH, An der Osterleite 2, 83646
2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge
Allgemeine Geschäftsbedingungen Rohr-Service-Kunz GmbH 1 Sorgfaltspflichten des Auftraggebers (1) Für die Arbeit notwendige Zugänge zum Rohrnetz, insbesondere Revisionsschächte, Verschlüsse, Sanitärobjekte
Anschlussnutzungsvertrag
Anschlussnutzungsvertrag im Mittelspannungsnetz EWR GmbH Neuenkamper Straße 81 87 42855 Remscheid nachfolgend Netzbetreiber genannt und «Mieter» «Mieter_Straße» «Mieter_PLZ» «Mieter_Ort» nachfolgend Anschlussnutzer
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Service-Verträge sowie Werk- und Dienstleistungen der Tomra Systems GmbH, Langenfeld (Stand: Dezember 2011)
Service - AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen für Service-Verträge sowie Werk- und Dienstleistungen der Tomra Systems GmbH, Langenfeld (Stand: Dezember 2011) 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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Anschlussnutzungsvertrag für Mittel- und Hochspannung Energieversorgung Trossingen GmbH Bahnhofstraße 9, 78647 Trossingen Amtsgericht Stuttgart, HRB 460822Ust-Id-Nr. DE217354990 Geschäftsführer, Hans Bauer
Dienstleistungsvertrag
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Anschlussnutzungsvertrag Mittelspannungsnetz MS
Anschlussnutzungsvertrag Mittelspannungsnetz MS Vertragsnummer: ANVS_MSP_ON_XX zwischen OsthessenNetz GmbH Rangstraße 10 36043 Fulda (Netzbetreiber) und Registernummer: (Anschlussnutzer) (gemeinsam Vertragspartner
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AGB AZ International & IC Industrial Contracting GmbH I. Allgemeine Vorschriften, Geltung (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich zwischen AZ International bzw. der IC Industrial
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Allgemeine Anschlussbedingungen (Strom)
EVO Energieversorgung Oelde GmbH Allgemeine Anschlussbedingungen (Strom) Anschlusserstellung Dokument-Identnummer: S-1016 Gültig ab: 01.04.2007 Vertragstyp: Netzanschluss-/Netzzugangskonzept: Netzanschlussvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen. der CAT Clean Air Technology GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CAT Clean Air Technology GmbH A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Vertragsarten 1. Preisstellung Alle Preise verstehen sich stets netto zuzüglich Umsatzsteuer
2.4 Für Lieferungen von NE-Metallen gelten die Usancen des Metallhandels; hrsg. vom VDM e.v. in der jeweils gültigen Fassung
. Allgemeines Geltungsbereich 1.1 Unsere Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
Netzanschlussvertrag (Strom) (geschlossenes Verteilernetz)
Seite 1 von 5, Netzanschlussvertrag (Strom) Netzanschlussvertrag (Strom) (geschlossenes Verteilernetz) Zwischen EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH Latzower Straße 1 17509 Rubenow ILN/BDEW-Codenummer:
5. PVU-Netze ist berechtigt den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis
Ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers PVU Energienetze GmbH (PVU-Netze) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Stromversorgung in Niederspannung
3.4 Die Netzanschlusskosten und/oder der Baukostenzuschuss sind vor Inbetriebsetzung bzw. vor Inanspruchnahme der Leistungserhöhung
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DER FREIBERGER STROMVERSORGUNG GMBH (FSG) FÜR ERZEUGUNGSANLAGEN ZUM NETZANSCHLUSS UND DESSEN NUTZUNG ZUR ENTNAHME UND EINSPEISUNG ELEKTRISCHER ENERGIE (AB-E) gültig ab dem 01.08.2015
Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) MUSTER
Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) zwischen Firma, Straße, Hausnummer, PLZ Ort nachfolgend "Letztverbraucher" genannt und Avacon Netz GmbH, Schillerstraße
Mietbedingungen für Baustellen- und Verkehrsabsicherungsgeräte der Firma Sauer GmbH & Co. KG Kirschbüchel 5, Straßenhaus
Mietbedingungen für Baustellen- und Verkehrsabsicherungsgeräte der Firma Sauer GmbH & Co. KG Kirschbüchel 5, 56587 Straßenhaus I. Geltung der Bedingungen Unsere Mietbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
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Allgemeine Bedingungen der Stadtwerke Hettstedt GmbH(SWH)für Erzeugungsanlagen zum Netzanschluss und dessen Nutzung zur Entnahme und Einspeisung elektrischer Energie (AB-E) gültig ab dem 01.01.2017 1 Anwendungsbereich
Einspeisevertrag (Biogas) Netzzugangskonzept: Transportkunde
Einspeisevertrag (Biogas) Netzzugangskonzept: Transportkunde zwischen nachfolgend Transportkunde genannt und der BIGGE ENERGIE GmbH & Co. KG In der Stesse 14, 57439 Attendorn Amtsgericht Siegen, Handelsregister-Nr.:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB GSR Services) A. Präambel
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB GSR Services) A. Präambel GSR Services GmbH (GSR Services) ist ein unabhängiger technischer Dienstleister und Berater, der sich auf die Unterstützung zum sicheren und
Vertrag zur Überlassung der Software CommandX zu Test- und Demonstrationszwecken. zwischen. und
Vertrag zur Überlassung der Software CommandX zu Test- und Demonstrationszwecken zwischen der EuroCommand GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB 143135), Überseeallee 1, 20457 Hamburg, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten
