Anlage II. Ergänzende Bestimmungen
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- Bettina Hausler
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1 Anlage II Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) des Wasserversorgungsunternehmens (WVU) Stadtwerke Germersheim GmbH Stand: 01. Februar 2017 O:\Sekretariat\Drucksachen\Wasser\2017\ Änderung 02. AVBWasserV Anlage II Stand docx
2 Seite 2 von 13 zu Anlage II AVB Wasser Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden (AVBWasserV) vom 01. April Vertragsschluss ( 2 AVBWasserV) 1.1 Das WVU schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z.b. Mieter, Pächter, Erbbauberechti g- ten, Nießbraucher abgeschlossen werden. 1.2 Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom , so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wi r- kung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem WVU abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer b e- rühren, dem WVU unverzüglich mitzu teilen. W ird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen W ohnungseigen tümer abgegebenen Erklärungen des WVU auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen) zusteht. 2. Antrag auf Wasserversorgung Der Antrag auf Wasserversorgung muss auf einem besonderen Vordruck des WVU gestellt werden. Dem Antrag ist ein Lageplan vom Grundstück im Maßstab 1 : 1000 sowie ein Grundrissplan des anzuschließenden Gebäudes im Maßstab 1 : 100 beizufügen, in dem der Hausanschlussraum dargestellt ist.
3 Seite 3 von 13 zu Anlage II AVB Wasser 3. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß 9 AVBWasserV 3.1 Der Anschlussnehmer zahlt dem WVU bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Leitungsnetz des WVU bzw. bei wesentlicher Erhöhung seiner Leistungsforderung einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilung s- anlagen (Baukostenzuschuss). Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erste l- lung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die für die Erschließung des Verso r- gungsbereiches notwendigen Wasserhauptversorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörigen Einrichtungen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Au s- baukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behör d- lichen Planungsvorgaben (z.b. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, S a- nierungsplan). 3.2 Von den Kosten gemäß Ziffer 3.1 zweiter Absatz werden ggf. vorweg diej e- nigen Kosten abgesetzt, die Kunden mit hohem Wasserverbrauch leistungsanteilig zuzurechnen sind. Außerdem werden diejenigen Kostenanteile a b- gesetzt, die auf etwaige Anlagenreserven entfallen, die für spätere Erh ö- hungen der Leistungsanforderungen ( 9 Abs. 4 AVBWasserV) vorgesehen sind. Die verbleibenden Kosten werden auf die Gruppen "Haushaltskunden" (T a- rifkunden mit Haushaltsbedarf) sowie "übrige Kunden" (Kunden mit hohem Wasserverbrauch und/oder noch zu erwartende Kunden) - in beiden Gruppen einschließlich der im Versorgungsbereich noch zu erwartenden Kunden - nach dem Verhältnis der voraussichtlichen Leistungsanforderungen dieser Gruppen unter Berücksichtigung der Durchmischung aufgeteilt (in Koste n- teile K h und K ü ). 3.3 Als angemessener Baukostenzuschuss zu den auf die Tarifkunden en tfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verte i- lungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.
4 Seite 4 von 13 zu Anlage II AVB Wasser Damit bemisst sich der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenz u- schuss nach Maßgabe der an dem betreffenden Hausanschluss für die darüber versorgten Tarifkunden vorzuhaltenden Leistung unter Berücksicht i- gung der Durchmischung wie folgt: (1) Gruppe Haushaltskunden BKZ = 0,7 x K h x P h P h Darin bedeuten: BKZ: Der vom einzelnen Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss (in ) K h : Der Kostenanteil der Gruppe Haushaltskunden im Versorgungsbereich aufgrund der Aufteilung gemäß Ziff. 3.2, zweiter A b- satz (in ). P h : Der auf den betreffenden Hausanschluss entfallende Anteil an der für die Gruppe Haushaltskunden im Versorgungsbereich unter Berücksichtigung der Durchmischung vorzuhaltenden Leistung. Als Maßstab hierfür gelten in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushalte, die über den betreffenden Hausanschluss versorgt wer - den, folgende Werte: bei 1 Haushalt (1 WE) P h(1) = 1 bei 2 Haushalten (2 WE) P h(2) = 1 + 0,5 = 1,5 bei 3 Haushalten (3 WE) P h(3) = 1 + 0,5 + 0,5 = 2,0 für jeden weiteren Haushalt erhöht sich P h um 0,5 P h : Die Summe P h aller der Versorgung der Gruppe Haushaltskunden - einschl. der noch zu erwartenden Haushaltskunden - dienenden Hausanschlüsse, die gemäß der zugrunde liegenden Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Versorgungsbe reich angeschlossen werden können.
5 Seite 5 von 13 zu Anlage II AVB Wasser Eine Einliegerwohnung im Einfamilienhaus bleibt bei der Leistungsberechnung (P h ) außer Ansatz. Gewerbekunden in einem Wohngebäude (z.b. kleine Ladengeschäf - te, Arztpraxen, Büros), deren Versorgung über den Anschluss des Wohngebäudes erfolgt und deren Bedarf an vorzuhaltender Leistung (je Kunde) über den eines Haushaltes nicht wesentlich hin ausgeht, werden bezüglich der Baukostenzuschussermittlung als je ein Haushalt in dem betreffenden Gebäude angesetzt. Wird die Leistungsanforderung, die dem Anschlussnehmer bei der Berechnung des Baukostenzuschusses als vorzuhaltende Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung zugrunde gelegt wird, in einem außergewöhnlichen Umfang überschritten, so kann der Ba u- kostenzuschuss angemessen erhöht werden. (2) Gruppe übrige Kunden BKZ = 0,7 x K ü x P ü P ü Darin bedeuten: BKZ: Der vom einzelnen Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenz u- schuss (in ). K ü : Der Kostenanteil der Gruppe übrige Kunden im Versorgungsbereich aufgrund der Aufteilung gemäß Ziff. 3.2, zweiter Absatz (in ). P ü : Die am betreffenden Hausanschluss im Versorgungsbereich unter Berücksichtigung der Durchmischung vorzuhaltende Leistung (z u erwartende gleichzeitig benötigte Leistung in WE).
6 Seite 6 von 13 zu Anlage II AVB Wasser P ü : Die Summe der P ü aller der Versorgung der Gruppe übrige Kunden - einschließlich der noch zu erwartenden übrigen Kunden - dienenden Hausanschlüsse (in WE), die gemäß der zugrunde liegenden Au s- baukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Versor gungsbereich angeschlossen werden können. 3.4 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Voraussetzung für einen weiteren Baukostenzuschuss ist im übrigen, dass für die Erhöhung der Leistungsanforderung hierfür vorgesehene, noch nicht genutzte Anlagenreserven zur Verf ü- gung stehen und auf die darauf entfallenden Kostenanteile noch keine angemessene Baukostenzuschüsse gemäß Ziff. 3.3 berechnet und b e- zahlt worden sind und / oder die örtlichen Verteilungsanlagen verstärkt werden. Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffern 3.2 und Hausanschlusskosten ( 10 AVBWasserV) 4.1 Jedes Grundstück oder jedes Haus muss einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann das WVU für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden.
7 Seite 7 von 13 zu Anlage II AVB Wasser 4.2 Der Anschlussnehmer erstattet dem WVU die Kosten für die Erstellung des Hau s- anschlusses. Als Hausanschlusskosten werden berechnet: Anschlussgrundbetrag netto brutto Zuschläge a) Rohrleitungslänge je Meter (gemessen von Straßenmitte bis Hauptabsperreinrichtung) netto brutto b) Mauerdurchbruch bis 30 cm Stärke netto brutto c) Oberflächenbefestigung in Verbundpflaster, Plattenbelag je m² netto brutto d) Oberflächenbefestigung in Bitumendecke je m² netto brutto Kostenerstattung für bauseitige Tiefbauarbeiten innerhalb des Privatgrundstückes (Abrechnung nach tatsächlicher Grabenlänge) Rohrgraben für Trinkwasser-Hausanschlussleitung je Meter netto brutto Nennweite DN 40 (1 1/2") 894,00 956,58 63,00 67,41 52,00 55,64 38,00 40,66 92,00 98,44 36,00 38,52 Nennweite DN 50 (2") 4.3 Abweichend von Ziffer 4.2 sind vom Antragsteller die tatsächlich anfallenden Kosten zu erstatten für: Wasserhausanschlüsse mit einer Nennweite von mehr als DN 50 (2") 930,00 995,10 65,00 69,55 52,00 55,64 38,00 40,66 92,00 98,44 36,00 38, Veränderungen des Wasserhausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Anschlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden Anschlüsse zur Bauwasserversorgung und provisorische Anschlüsse. Wird der endgültige Anschluss bereits zur Versorgung mit Bauwasser verwe n- det, so ist bei Anschlüssen mit der Nennweite bis zu DN 50 (2") nach den Pauschalsätzen der Ziff. 4.2 abzurechnen.
8 Seite 8 von 13 zu Anlage II AVB Wasser 4.4 Sonderaufwendungen Gesondert werden in Rechnung gestellt: a) Öffentliche Gebühren und Abgaben sowie Entschädigungen an Dritte, die durch den Hausanschluss bedingt sind; b) nicht voraussehbare Mehrkosten, z.b. bei anormalen Bau- und Bodenverhältnissen, Festungsmauern, Wasserhaltung, besonders aufwendige Oberflächenbefestigungen usw.; c) Kosten für Arbeiten, die auf besonderen Wunsch des Kunden geleistet werden. 5. Herstellung von Hausanschlüssen außerhalb festgelegter Versorgungsbereiche Für den Hausanschluss einer außerhalb eines festgelegten Versorgungsbere i- ches befindlichen Kundenanlage wird der Baukostenzuschuss und der Hausa n- schlusskostenbeitrag nach den jeweiligen Verhältnissen festgelegt. 6. Zahlungsbedingungen (Angebot, Annahme und Fälligkeit) Das W VU teilt dem Anschlussnehmer den Baukostenzuschuss und die Hausan - schlusskosten getrennt mit. Die Baukostenzuschüsse und Hausanschlusskosten werden 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung gemäß 27 (1) AVBWasserV zur Zahlung fällig. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist von der Bezahlung des Baukosten zuschusses und der Hausanschlusskosten abhängig. Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß 28 (3) AVBWasserV bleibt unberührt.
9 Seite 9 von 13 zu Anlage II AVB Wasser 7. Anschluss- und Inbetriebsetzungskosten ( 13 AVBWasserV) Dem Antragsteller wird für das Anschließen jeder Kundenanlage an das Vertei - lungsnetz des WVU und deren Inbetriebsetzung sowie für das Anbringen oder Einholen der erforderlichen Messeinrichtung ein Betrag in Höhe des 1,25 fachen Verrechnungssatzes für weiterzuverrechnende Stundenlöhne des WVU berec h- net. Dieser Betrag kann auch berechnet werden, wenn die Anlage nach ihrer Außerbetriebsetzung, z.b. wegen Änderung, Erweiterung, Erhöhung des Anschlusswertes oder aus sonstigen Gründen (Einbau, Ausbau oder Austausch e i- ner Messeinrichtung) erneut angeschlossen und in Betrieb gesetzt wird. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestel lter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblich versuchten Inbetriebsetzungen jeweils den gleichen Betrag. 8. Verlegung von Messeinrichtungen Die Kosten für die Verlegung von Messeinrichtungen nach 18 Abs. 2 der AV- BWasserV sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. 9. Nachprüfung von Messeinrichtungen Die Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungen nach 19 Abs. 2 der AV B- WasserV hat der Kunde nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet. 10. Rechnungslegung, Mahn- und Wiedervorlagekosten ( 20, 24 bis 30 AVBWasserV) 10.1 Der Wasserverbrauch des Kunden wird grundsätzlich nur einmal jährlich, in der Regel am Ende des Kalenderjahres, durch Zählerablesung festge - stellt und abgerechnet. Zwischenzeitig werden Abschlagszahlungen gem. 25 AVBWasserV erhoben. Den Termin der Ablesung und Abrechnung sowie die Fristen für die Abschlagszahlungen bestimmt das WVU. Das WVU behält sich vor, jederzeit zu anderen Methoden und Terminen der Ablesung, der Berechnung und des Geldeinzuges überzugehen.
10 Seite 10 von 13 zu Anlage II AVB Wasser 10.2 Können die zur Rechnungserteilung notwendigen Zählerangaben infolge der Abwesenheit des Kunden nicht ermitte lt werden, so wird der Verbrauch durch das WVU geschätzt und die auftretende Differenz bei der nächsten Ablesung ausgeglichen Abrechnungen sind zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Abschlagszahlungen sind zu den auf den Zahlungsaufforderungen angegebenen Terminen fällig Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Mes s- einrichtung erfasste Wasser zu bezahlen Bei Zahlungsverzug des Kunden wird für jede Mahnung einer fälligen Rechnung berechnet (umsatzsteuerfrei): Mahnentgelt: 2,50 Außerdem werden Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben. 11. Wiederinbetriebsetzungskosten ( 13 AVBWasserV) Wird die Versorgung eines Kunden aus Gründen, die das WVU nicht zu vertreten hat (wie u.a. nach 14 Abs. 2, 33) eingestellt, so werden dem Kunden die zur Außer- und Wiederinbetriebsetzung notwendigen Aufwendungen in Höhe des 1,25-fachen Verrechnungssatzes für weiterzuverrechnende Stundenlöhne des WVU berechnet. Vor Wiederaufnahme der Wasserversorgung hat der Kunde rückständige Rech - nungsbeträge einschließlich Mahngebühren nach 24 bis 30 AVBWasserV, gegebenenfalls Vertragsstrafen nach 23 AVBWasserV, zu za h- len.
11 Seite 11 von 13 zu Anlage II AVB Wasser 12. Preisänderungsklausel ( 24 AVBWasserV) Sämtliche unter Abschnitt 4.2 festgelegten Beträge (Nennbeträge) gelten bei e i- nem Monatslohn von 1.740,91 (Lohnbasis) eines Gemeindearbeiters über 20 Jahre nach Lohngruppe 7, Stufe 1, bei einer Beschäftigung bis 2 Jahre aufgrund des Monatslohntarifvertrages Nr. 22 vom Bei einer Erhöhung des Monatslohnes ist das WVU berechtigt, bei dessen E r- mäßigung verpflichtet, die zu berechnenden Beträge nach folgender Formel zu ändern: K = K o x (0,3 + 0,7 x L o ) L o Es bedeuten: K = zu berechnender Betrag K o = Nennbetrag L = neuer Monatslohn L o = Lohnbasis Der zu berechnende Betrag wird auf volle auf- oder abgerundet. Im Falle einer Änderung der zu berechnenden Beträge wird der neue Monatslohn zugleich mit dem Datum des Inkrafttretens der Änderung öffentlich bekanntge - macht. 13. Übergangsregelung ( 9 AVBWasserV) Wird ein Anschluss an eine örtliche Verteilungsanlage hergestellt bzw. verä n- dert, die vor dem errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, und ist der Anschluss ohne Verstärkung der ör t- lichen Verteilungsanlagen möglich, bemessen sich die Baukostenzuschüsse, abweichend von vorstehender Ziffer 3 nach Anlage II zu den bis geltenden "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke Germersheim" in der zuletzt gültigen Fassung. 14. Aufrechnung ( 31 AVBWasserV) Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
12 Seite 12 von 13 zu Anlage II AVB Wasser 15. Umsatzsteuer Zu den Entgelten, die sich in Anwendung der AVBWasserV nebst Anlage erg e- ben, wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzugerechnet. 16. Auskünfte Das W asserversorgungsunternehmen ist berechtigt, den Trägern der Abwasse r- beseitigung für die Berechnung ihrer Entwässerungsgebühren den Wasserbezug des Kunden mitzuteilen. 17. Zutrittsrecht ( 16 AVBWasserV) Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des WVU den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in 11 genannten Einrichtungen, s o- weit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasser V oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist. 18. Wasserabgabe für Bau- und sonstige vorübergehende Zwecke Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke werden vom WVU nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen vermietet. Bei der Vermietung von Standrohren zur Abgabe von Bauwasser oder für sonst i- ge vorübergehende Zwecke haftet der Mieter für Beschädigungen aller Art, s o- wohl für Schäden am Mietgegenstand, als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten, auch durch Verunreinigung dem WVU oder dritten Pers o- nen entstehen. Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu lei s- ten. Der Mieter ist verpflichtet, entweder das überlassene Standrohr am Ende jeden Monats beim WVU zur Rechnungsstellung vorzuzeigen, oder einen gleic h- bleibenden Ort anzugeben, an dem das WVU monatlich eine Kontrolle ausüben kann.
13 Seite 13 von 13 zu Anlage II AVB Wasser 19. Schlichtungsverfahren Unser Unternehmen nimmt an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil. 20. Inkrafttreten ( 37 AVBWasserV) Die Anlage II zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor - gung mit Wasser" (AVBWasserV) ist zum in Kraft getreten und er setzt, soweit nicht nach Ziffer 13 zu verfahren ist, die "Anlage II zu den AVBWasser" in der Fassung vom und wurde zum (lt. Stadtratsbeschluss vom ) zum (lt. Stadtratsbeschluss vom ) und zum (lt. Beschluss des Aufsichtsrates vom geändert. Zum wurde die gesetzliche Mehrwertsteuer auf 19 % geändert. Zum wurde Ziffer 19 geändert. Germersheim, den 01. Februar 2017
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Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) der SWN Stadtwerke Northeim GmbH (nachstehend SWN genannt) 1. Vertragsabschluss gemäß 2 AVBWasserV
Wasserversorgung der rhenag im Gebiet der Stadt Königswinter
Wasserversorgung der rhenag im Gebiet der Stadt Königswinter Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) für das Versorgungsgebiet der
(ersetzt Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen in der Fassung vom )
Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser der PVU Prignitzer Energie- und Wasserversorgungsunternehmen GmbH (PVU) - gültig ab 01.02.2017 - (ersetzt Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen
WASSERNETZ. Ergänzende Bedingungen. 1. Vertragsschluss. 2. Baukostenzuschuss (BKZ) zu 9 AVBWasserV
Seite 1 von 6 WASSERNETZ Ergänzende Bedingungen der Rheinhessische Energie- und Wasserversorgungs-GmbH, nachfolgend Wasserversorgungsunternehmen WVU - genannt, zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen
1.4. Der Antrag auf Abschluss des Vertrages soll mit dem Antrag nach 8 der Wasserversorgungssatzung verbunden werden.
Wasserverband Stendal-Osterburg Ergänzende Bestimmungen des Wasserverbandes Stendal-Osterburg (nachstehend "WVSO" genannt) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Baukostenzuschuss (BKZ)
Baukostenzuschuss (BKZ) im Wasserversorgungsnetz Muggensturm der eneregio GmbH Rastatter Straße 14/16 76461 Muggensturm Gültig ab 01.01.2013 Stand: Nov. 2016 Stand: Nov. 2016 Seite 1 von 9 Inhaltsverzeichnis
Ergänzende Bestimmungen
Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Stade GmbH - nachstehen kurz SWS genannt - zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" (AVBWasserV) - gültig ab 01.07.2017-1. Vertragsabschluss
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Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Ergänzende Bestimmungen der Halleschen Wasser und Stadtwirtschaft GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV
- Ausgabe Oktober
Ergänzende technische Anschlussbedingungen (TAB) der Stadtwerke Crailsheim GmbH (STW) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden ( 17 AVBWasserV) - Ausgabe Oktober
Ergänzende Bedingungen
Ergänzende Bedingungen der SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG Bismarckstr. 14 67655 Kaiserslautern zu den Allgemeinen Anschlussbedingungen in Niederspannung gemäß Niederspannungsanschlussverordnung
Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Lehrte GmbH zur AVB Wasser V vom 20. Juni 1980
- 3 - Die Stadtwerke Lehrte GmbH ist verpflichtet, ihre Kunden gemäß der»verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden» (AVB Wasser V) vom 20. Juni 1980 (Anlage I) an
zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung
Ergänzende Bestimmungen der Wasserversorgungs Gesellschaft mbh Sankt Augustin (nachfolgend WVG genannt) vom 01.06.1981 in der Fassung der Änderung vom 12.12.2006, gültig ab 01.01.2007 zu der Verordnung
Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB-Wasser) des Wasserwerkes der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB-Wasser) des Wasserwerkes der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler Betriebsführung: Energieversorgung Mittelrhein GmbH (EVM), Koblenz Werk Bad Neuenahr-Ahrweiler
Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Uslar GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
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Stadtwerke Schaumburg-Lippe GmbH
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Errgän. nzen. nde B. der SStad. mbh. die Verso. orgung m. Seite 1
Errgän nzen nde B Bediingu ungeen d der SStad dtweerkee Borken n/w Westff. Gm mbh H Zurr Verorrdnung über Alllgemeine Bediingungeen für d die Verso orgung m mit Wassser (AV VBWassserV) vvom 20.. Juni 1980
Fassung vom , Auflage Wasserlieferungsbedingungen WLBG 12/12
Fassung vom 13.11.2012, Auflage 2012 Wasserlieferungsbedingungen WLBG 12/12 Wasserlieferungsbedingungen als ergänzende Vertragsbestimmung zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung
Anlage 5 zum Netzanschlussvertrag Strom (NS)
Anlage 5 zum Netzanschlussvertrag Strom (NS) Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke OELSNITZ/V. GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung
ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) für Tarifkunden im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Deggendorf GmbH, gültig ab 01.01.1982.
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1 Anlage B zum Trinkwasser-Versorgungsvertrag des Gubener Wasser- und Abwasserzweckverbandes Auf der Grundlage des 4 der Wasserversorgungssatzung des Gubener Wasserund Abwasserzweckverbandes in der jeweils
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WASSERWERK GIFHORN Preisblatt Zu den Ergänzenden Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 Stand: 1. Januar 2009 1. Baukostenzuschüsse
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Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Kusel GmbH zur Wasserversorgung vom 01. Juli 2002 In Ergänzung zur Wassersatzung der Stadt Kusel gelten folgende Bedingungen. I. Vertragsabschluss ( 2 AVBWasserV)
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So erhalten Sie eine Niederspannungsverbindung in Deutschland
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Bad Bergzabern GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01.11.2006 gültig ab 01.07.2010 I. Netzanschluss ( 5 9 NAV) 1. Die Herstellung sowie Veränderungen
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ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN ZU DEN ALLGEMEINEN VERSORGUNGSBEDINGUNGEN DER WASSERVERSORGUNG Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Gronau zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
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Für die Wärmeversorgung des Baugebietes Über dem Siebigsbach, Duderstadt, gelten folgende Preise, die sich wie folgt zusammensetzen:
G:\EBB\Wärme\VERTRÄGE\VORLAGEN\TAB_Wärme.doc 1. Allgemeine Tarifpreise für die Versorgung mit Wärme für Tarifkunden im Baugebiet Über dem Siebigsbach 1.1. Wärmepreisregelung 1.1.1. Für die Wärmeversorgung
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Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Neustadt a.d. Aisch GmbH (im Folgenden Stadtwerke genannt) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Stand 01.01.2017
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- 1 - Inhaltsübersicht. Präambel. 1. Baukostenzuschüsse
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Hemau zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) gültig ab 1. Juli