2015 Dessau-Roßlau, 30. Dezember 2015 Nr. 2. Tag Inhalt Nr. Seite Kirchensteuerbeschluss 10/

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1 Amtsblatt 2015 Dessau-Roßlau, 30. Dezember 2015 Nr. 2 Tag Inhalt Nr. Seite Kirchensteuerbeschluss 10/ Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 18. November 2014 durch das Ministerium der Finanzen vom 11. Dezember Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Landeskirche Anhalts für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz HG 2016) Kirchengesetz zur Zustimmung und Ausführung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD BVG-EKD vom 24. November Ordnung des Posaunenwerkes der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 5. November Vereinigungssatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Gröbzig vom 15. Juli Ordnung für die Vergabe von Haushaltsmitteln für Diakonische Zwecke nach 6 Absatz 1 und 14 Kirchen gesetz über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche Anhalts in der Fassung vom 29. April 2014 (Diakoniegesetz) Änderung der Ordnung der Pfarrkonvente vom 17. November 2015 (Kirchenleitungsbeschluss) Ordnung der Pfarrkonvente in der Fassung vom 17. November / / / / / / / / Personalia 19/ Mitteilung über den Umfang des Amtsblattes /

2 22 Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche Anhalts Nr. 2/ / Nachstehend wird der am 24. November 2015 verabschiedete Kirchensteuerbeschluss der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 24. November 2015 veröffentlicht. Dessau-Roßlau, 24. November 2015 Joachim Liebig Kirchenpräsident Kirchensteuerbeschluss vom 24. November In der Evangelischen Landeskirche Anhalts wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Kirchensteuergesetzes (KiStG LSA) vom 7. Dezember 2001 (GVBl S. 557), geändert durch das Gesetz zur Änderung des KiStG vom 17. Dezember 2008 (GVBl S. 454) sowie nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 19. November 1990 (GVBl S. 137), geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2008 (ABl S. 20). 2 (1) Für Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche Anhalts, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch in Höhe von 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. (2) Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten 9 vom Hundert, höchstens 3,5 vom Hundert, seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. (3) Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe. 3 Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer wird ein Mindestbetrag in Höhe von 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich, 0,01 EUR täglich festgelegt (Mindestbetragskirchensteuer). Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer unter Berücksichtigung von 51a Einkommensteuergesetz anfällt. 4 (1) Von den Kirchenmitgliedern wird Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nach Maßgabe der Kirchlichen Steuer ordnung und des Kirchensteuergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. (2) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird. 5 (1) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. 51a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle:

3 Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche Anhalts Nr. 2/ Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach 2 Absatz 5 EStG) Euro Jährliches besonderes Kirchgeld in Euro und mehr (2) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen. (3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrages erhoben. 6 Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht. 7 (1) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsätzen nach den 37b, 40, 40a Absatz 1, 2a bis 5, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die Kirchen steuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. (2) Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalierten Lohnsteuer. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl I S. 1083) finden Anwendung. 40a Absatz 2 und 6 EStG bleiben unberührt. (3) Die Aufteilung erfolgt zu 79 vom Hundert zugunsten der evangelischen Kirche und zu 21 vom Hundert zugunsten der katholischen Kirche, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet. (4) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. 8 Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt gelegenen Betriebs stätte vorgenommen wird, wird die Landes kirchensteuer von den dem Steuer abzug vom Arbeits lohn unterliegenden Bezügen im Lohn abzugs verfahren von den Arbeit gebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, deren Lohn steuer berechnung von einer außer halb des Landes Sachsen-Anhalt gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landes kirchen steuer nach dem in dem betreffenden Bundes land geltenden Kirchen steuer satz einbehalten. 9 Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Sachsen- Anhalt keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Sachsen-Anhalt entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt. 10 (1) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses. (2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

4 24 Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche Anhalts Nr. 2/ / Der Landeskirchenrat gibt bekannt: Der Kirchensteuerbeschluss der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 18. November 2014 (ABl S. 22) ist am 11. Dezember 2015 gemäß 5 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes (GVBl. LSA Nr. 55/2001 S. 557) vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt genehmigt worden. Dessau-Roßlau, 11. Dezember 2015 Dr. Rainer Rausch Oberkirchenrat 12/ Nachstehend wird das Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Landeskirche Anhalts für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz HG 2016) vom 24. November 2015 veröffentlicht. Dessau-Roßlau, 24. November 2015 Joachim Liebig Kirchenpräsident Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Landeskirche Anhalts für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz HG 2016) vom 24. November 2015 Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche Anhalts hat nach 51 Buchstabe i der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen: 1 Feststellung des Haushaltsplans (1) Die diesem Gesetz als Anlagen beigefügten Haushaltspläne werden in Einnahmen und Ausgaben festgestellt: Haushaltsplan der Landeskirche auf , Sonderhaushaltsplan des Cyriakushauses Gernrode auf , Sonderhaushaltsplan der Evangelischen Grundschule Dessau auf , Sonderhaushaltsplan der Evangelischen Grundschule Köthen auf , Sonderhaushaltsplan der Evangelischen Grundschule Zerbst auf , Sonderhaushaltsplan der Evangelischen Grundschule Bernburg auf (2) Gesperrte Haushaltsmittel sind nicht verfügbar. Über die Aufhebung von Sperrvermerken entscheidet der Finanz ausschuss der Landessynode. 2 Überschuss, Fehlbetrag Ein etwaiger Überschuss beim Jahresabschluss ist zunächst wie in den Vorjahren für die einzelnen Erhaltungsrücklagenzuführungen zu verwenden. Anschließend ist er zu 70 von Hundert der Versorgungsrücklage und zu 30 von Hundert der Allgemeinen Ausgleichsrücklage zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag, der im nächsten Haushaltsjahr nicht ausgeglichen werden kann, ist in den übernächsten Haushaltsplan einzustellen.

5 Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche Anhalts Nr. 2/ Deckungsfähigkeit / Übertragbare Haushaltsmittel (1) Die Ausgabenansätze für Personalausgaben (Hauptgruppe 4) sind gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgabenansätze für Sachausgaben (Hauptgruppen 5 und 6) sind innerhalb eines Haushaltsbereichs (Unterabschnitts) gegenseitig deckungsfähig. (2) Die im Jahr 2016 nicht verbrauchten Mittel für a) Beihilfen zur Glockeninstandsetzung (Haushaltsstelle ), b) Beihilfen zur Orgelinstandsetzung (Haushaltsstelle ), c) Sonderausgaben für Kirchengemeinden für Informations- und Kommunikationstechnik (Haushaltsstelle ), d) Baubeihilfen an Kirchengemeinden (Haushaltsstelle ), e) Zinszuschüsse/Tilgungsbeihilfen an Kirchengemeinden (Haushaltsstelle ) sowie die nicht verbrauchten Kollektenerträge sind übertragbar. Darüber hinaus können Mittel vom Finanzausschuss auf Vorschlag des Landeskirchenamts für übertragbar erklärt werden, wenn damit eine sparsame und zweckmäßige Bewirtschaftung des Haushaltsplans gefördert wird. 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben (1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Dezernenten für Finanzen. Er entscheidet bis zu einem Gesamtbetrag von allein. Überund außerplanmäßige Ausgaben von mehr als im Einzelfall und mehr als insgesamt bedürfen des Weiteren der Zustimmung des Finanzausschusses der Landessynode. Mit der Zustimmung ist zugleich über die Deckung zu entscheiden. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit fällige Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. (3) Zweckgebundene Mehreinnahmen können für Mehr aus gaben desselben Zwecks verwendet werden. Diese Mehr aus gaben gelten nicht als Haushaltsüberschreitungen. 5 Kassenkredite Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, Kassenkredite zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel bis zur Höhe von aufzunehmen. Von der Aufnahme eines Kassenkredits von mehr als ist der Finanzausschuss unverzüglich zu unterrichten. Die Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage gilt nicht als Aufnahme eines Kassenkredits. 6 Kirchensteuerzuweisungen an Kirchengemeinden (1) Von einer Verteilsumme bis zu werden 1,0 vom Hundert einbehalten und der Clearing-Ausgleichsrücklage zugeführt. Diese dient somit auch als Kirchensteuerausgleichsrücklage für die Verteilung der Kirchensteuern an die Kirchengemeinden. Sodann erfolgt die Aufteilung im Verhältnis von 70 zu 30 auf Landeskirche und Kirchengemeinden. Über die Verteilsumme hinausgehende Einnahmen aus der Landeskirchensteuer werden im gleichen Verhältnis aufgeteilt. Die Mittel für die Landeskirche verbleiben im landeskirchlichen Haushalt. Die Mittel für die Kirchengemeinden werden nach erfolgter Jahresrechnungslegung als Sonderzahlung an die Kirchengemeinden im für das Jahr 2016 geltenden Schlüssel gemäß Absatz 3 ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt nur, wenn der Verteilbetrag überschreitet; darunter liegende Beträge verbleiben in der Clearing-Rücklage. Dies gilt auch für die nicht verbrauchten Beträge im Vorwegabzug nach Abrechnung der Kosten für Sammelversicherungen, Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizinischen Dienst. Erreicht das Landeskirchensteueraufkommen nicht den Haushaltsansatz, erfolgt eine Entnahme aus der Clearing-Ausgleichsrücklage in Höhe der Differenz. (2) Auf den Anteil der Kirchengemeinden werden die Auf wendungen für die landeskirchlichen Sammelversicherungen zu 90 vom Hundert, die Aufwendungen für die Arbeitssicherheit und den Arbeitsmedizinischen Dienst zu 50 vom Hundert angerechnet (Vorwegabzug). (3) Jede Kirchengemeinde erhält einen Kirchensteueranteil, der ihrem prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der Kirchenmitglieder im Bereich der Landeskirche entspricht. Der Verteilung liegt die Anzahl der Kirchenmitglieder zugrunde, die vom kirchlichen Meldewesen zum 31. Dezember 2014 erfasst sind. (4) Fällige Forderungen seitens der Landeskirche an die Kirchengemeinden können mit dem zu zahlenden Kirchensteueranteil verrechnet werden. 7 Bürgschaften Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, zugunsten von Kirchengemeinden Bürgschaften zu übernehmen. Mit Einwilligung der Kirchenleitung kann der Landeskirchenrat auch Bürgschaften für andere kirchliche Träger übernehmen. Dies darf im Einzelfall bis zur Höhe von pro Träger geschehen. Darüber hinausgehende Bürgschaf-

6 26 Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche Anhalts Nr. 2/2015 ten bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Vorsitzenden des Finanzausschusses oder seines Stellvertreters. Der Gesamtbetrag der übernommenen Bürgschaften darf die Höhe von nicht überschreiten. Hierfür ist eine Bürgschaftssicherungsrücklage mit einem Betrag von zur Bürgschaftssicherung vorzuhalten. 8 Rechtlich nicht selbständige Einrichtungen und Werke (1) Folgende rechtlich nicht selbständige Einrichtungen und Werke der Evangelischen Landeskirche Anhalts führen Sonderkassen mit eigener Rechnung: das Kirchenchorwerk, das Posaunenwerk, die Männerarbeit, die Telefonseelsorge, das Gustav-Adolf-Werk, der Landesausschuss für Kirchentagsarbeit, die Frauen- und Familienarbeit, die Tagungs- und Jugendbegegnungsstätte Cyriakushaus Gernrode, die Evangelische Grundschule in Dessau, die Evangelische Grundschule in Köthen, die Evangelische Grundschule in Zerbst, die Evangelische Grundschule in Bernburg. (2) Für die unter Absatz 1 genannten nicht selbstständigen Werke und Einrichtungen besteht innerhalb ihres gesamten Haushaltes uneingeschränkte gegenseitige Deckungsfähigkeit. (3) Die Einrichtungen und Werke stehen unter der Aufsicht des Landeskirchenrats. Mit Ausnahmen der Sonderhaushaltspläne der Grundschulen und der Tagungs- und Jugendbegegnungsstätte Cyriakushaus Gernrode genehmigt er die Sonderhaushaltspläne, prüft die Jahresrechnungen und erteilt den an der Ausführung der Haushaltspläne und der Kassenverwaltung Beteiligten Entlastung. Das Rechnungsprüfungsamt im Landeskirchenamt ist zuständige Stelle für die aufsichtlichen Kassen- und Rechnungsprüfungen aller Sonderkassen. Mit Zustimmung des Finanzausschusses kann der Landeskirchenrat die Prüfung auf eine andere geeignete Stelle übertragen. (4) Zuweisungen an Sonderhaushalte der Einrichtungen und Werke sind im Haushaltsplan bei den entsprechenden Funktionen unter der Gruppierungsziffer 8410 veranschlagt. 9 Budgetierung (1) Ziel der Budgetierung ist es, durch einen flexiblen Mitteleinsatz Anreize zu einem wirtschaftlicheren Handeln und zur Steigerung der Eigenverantwortlichkeit zu geben sowie durch Reduzierung der Ausgaben und Steigerung der Einnahmen sich finanziellen Spielraum für die Aufgabenerfüllung zu verschaffen. (2) Für folgende Unterabschnitte gelten die nachfolgenden Bestimmungen zur Budgetierung: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Frauen- und Familienarbeit, Landespfarramt für Gemeindeaufbau / Ev. Medienzentrale, Bibelturm Wörlitz, Evangelische Erwachsenenbildung, Gesamtmitarbeitervertretung. (3) Für die Durchführbarkeit, Zweckmäßigkeit und Aus wirkung der Budgetierung kann nach Maßgabe der nach folgenden Vorschriften von der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) vom 1. Juli 1998 in der Fassung vom 28. November 2001 abgewichen werden. (4) Innerhalb des Budgets besteht gegenseitige Deckungsfähigkeit. (5) Haushaltsansätze für Personalausgaben (laut Stellenplan) bzw. deren Erstattungen sind nicht in die Budgets eingeschlossen. Die Ansätze werden entsprechend vorgegeben. Lediglich Kosten für Aushilfen und dergleichen, die nicht im Stellenplan berücksichtigt sind, sind in die Budgetabrechnung einzubeziehen. (6) Die Zuordnung der Haushaltsstellen zu den Budgets und die Kennzeichnung der Budgetierungsausnahmen erfolgt durch den Bewirtschafterschlüssel (BEW). Der Finanzdezernent bestimmt den jeweiligen Budgetverantwortlichen. (7) Wird der im Haushaltsplan ausgewiesene Bedarf im laufenden Haushaltsjahr vom zuständigen Budgetverantwortlichen nicht voll benötigt, wird auf Antrag an den Finanzdezernenten 50 vom Hundert des nicht benötigten Bedarfs einer Budgetrücklage zugeführt. Der Bedarf errechnet sich aus den Sacheinnahmen und -ausgaben; Personalerstattungen und Personalkosten sind hiervon ausgeschlossen. (8) Über die Verwendung der Budgetrücklagen entscheidet der zuständige Budgetverantwortliche. Die Budgetrücklagen sind zur Deckung von Fehlbeträgen des Budgets im Folgejahr oder in den nachfolgenden Jahren sowie zur Abdeckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben zu verwenden.

7 Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche Anhalts Nr. 2/ (9) Fehlbeträge sind zunächst aus der Budgetrücklage auszugleichen. Ist dies nicht möglich, sind diese in das Budget des Folgejahres zu übertragen und dort haushaltsmäßig abzudecken. (10) Die erwirtschafteten Zinsen der Budgetrücklagen werden nach Möglichkeit den jeweiligen Budgetrücklagen zugeführt. (11) Die Budgetrücklagen werden in der dem Haushaltsplan beigefügten Übersicht über das Vermögen ausgewiesen. (12) Der Überprüfung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Budgets ist bei der Erstellung der Jahresrechnung und bei der Rechnungsprüfung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 10 Geltendmachung von Erstattungsansprüchen Sämtliche Erstattungsansprüche von Kirchengemeinden, Parochien, Gemeindeverbänden und Regionen sowie von Mitarbeitern (seien es Fahrtkosten, Orgelspiel etc.) haben abrechenbar dem Landeskirchenamt bis zum 15. Feb ruar 2017 vorzuliegen. Später vorgelegte Anträge auf Erstattungen verfallen, es sei denn, die Nichterstattung bedeutet eine unbillige Härte. 11 Anordnungsberechtigung Der Dezernent für Finanzen im Landeskirchenrat ist befugt, soweit es sachdienlich ist, die Anordnungsberechtigung auf andere Personen zu übertragen. Seine Gesamtverantwortung bleibt hiervon unberührt. 12 Kollekten Die Kollekten werden nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Kollektenplans für das Haushaltsjahr 2016 erhoben. Die Kirchengemeinden können in einer zweiten Sammlung für eigene Zwecke sammeln. Am 24. Dezember (Heiligabend) wird ausschließlich für Brot für die Welt gesammelt. 13 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

8 28 Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche Anhalts Nr. 2/ / Nachstehend wird das Kirchengesetz zur Zustimmung und Ausführung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD BVG-EKD vom 24. November 2015 veröffentlicht. Dessau-Roßlau, 24. November 2015 Joachim Liebig Kirchenpräsident Kirchengesetz zur Zustimmung und Ausführung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD BVG-EKD vom 24. November 2015 Artikel 1 Zustimmung zum Besoldungsund Versorgungsgesetz der EKD (1) Dem Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD BVG-EKD) vom 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 346) wird zugestimmt. (2) Der Landeskirchenrat erklärt die Zustimmung gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und bittet den Rat, den 1. Januar 2016 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD für die Evangelische Landeskirche Anhalts vorzusehen. Artikel 2 Ausführungsgesetz zum Besoldungsund Versorgungsgesetz der EKD (Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetz BVGAG) 1 Geltungsbereich (zu 1 BVG-EKD) Das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD findet für die von der Evangelischen Landeskirche Anhalts im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Pfarrer innen und Pfarrer, Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Vikarinnen und Vikare sowie Anwärterinnen und Anwärter nach Maßgabe der folgenden Ausführungsbestimmungen Anwendung. 2 Nicht anzuwendende Vorschriften (zu 6 Absatz 2 BVG-EKD) (1) 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und die 15a und 85 Absatz 1 bis 7, 9 und 10 des Beamtenversorgungsgesetzes finden keine Anwendung. (2) 50a Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung für Versorgungsberechtigte, die eine Rente erhalten, die ausschließlich auf Beitragszahlungen eines kirchlichen Dienstherrn beruht, und die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1999 ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen haben. In diesem Fall erhöht sich das Ruhegehalt um den Kindererziehungszuschlag für die entsprechenden Monate der Jahre 1992 bis (3) 50e Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung, soweit es sich um eine Rente handelt, die ausschließlich auf Beitragszahlungen eines kirchlichen Dienstherrn beruht. (4) 69h des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Datum 11. Februar 2009 durch das Datum 30. Juli 2010 und das Datum 12. Februar 2009 durch das Datum 1. Juli 2010 ersetzt wird. 3 Verzichtsmöglichkeit (zu 7 BVG-EKD) (1) Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger können freiwillig auf einen zahlenmäßig oder prozentual bestimmten Betrag oder einen gesetzlich bestimmten Bestandteil ihrer Bezüge oder Teile hiervon verzichten, wenn die Landeskirche zugesichert hat, die entsprechenden Beträge einem bestimmten Zweck zuzuführen. Für die Dauer des Verzichts vermindert sich die Besoldung oder die Versorgung entsprechend.

9 Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche Anhalts Nr. 2/ (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform. Sie muss die Geltungsdauer des Verzichts angeben. Sie darf nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. (3) In der Verzichtserklärung ist zu versichern und auf Verlangen glaubhaft zu machen, dass der angemessene eigene Lebensunterhalt und der angemessene Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger nicht gefährdet werden. (4) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme durch den Landeskirchenrat. Dieser kann die Annahme aus wichtigem Grund ablehnen oder die Annahme widerrufen. (5) Die oder der Berechtigte kann die Verzichtserklärung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landeskirchenamt widerrufen, jedoch nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf eines Monats. Der Verzicht erlischt mit dem Tode des Berechtigten. (6) Der Verzicht ist bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zu berücksichtigen. (7) Mit den Haushaltsmitteln, die durch Verzichtserklärungen nach Absatz 1 freiwerden, wird ein Personalüberbrückungsfonds gebildet. Dieser steht zur Finanzierung außerordentlicher personeller Maßnahmen zur Verfügung. Nähere Regelungen zur Bildung und Inanspruchnahme des Fonds trifft der Landeskirchenrat. 4 Höhe der Bezüge (zu 9 Absatz 1 und 3 BVG-EKD) (1) Die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Vikarinnen und Vikare sowie Anwärterinnen und Anwärter bemessen sich nach einem Vomhundertsatz der entsprechenden Bezüge nach dem Recht des Bundes (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz für die Besoldung beträgt 90 vom Hundert, der Bemessungssatz für die Vikars- und Anwärterbezüge 95 vom Hundert. (2) Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter erhalten ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A. (3) Die Grundgehaltsätze ergeben sich aus der Anlage zu diesem Kirchengesetz, die nach jeder Änderung im Amtsblatt bekannt zu machen ist. (4) Allgemeine Besoldungsanpassungen des Bundes werden unter Ausschluss von Sonder- und Einmalzahlungen mit dem auf die Veröffentlichung des jeweiligen Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Monat wirksam, wenn nicht die Kirchenleitung einen früheren Zeitpunkt bestimmt. (5) Die Kirchenleitung kann durch Verordnung nach 59 Absatz 1 Buchstabe b Verfassung allgemeine Besoldungsanpassungen des Bundes vorläufig für die Dauer von höchstens einem Jahr von der Anwendung ausschließen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse des kirchlichen Dienstes oder zur Aufrechterhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Landeskirche erforderlich ist. 5 Mitglieder des Landeskirchenrats (zu 6 Absatz 2 BVG-EKD) (1) Die theologischen Mitglieder des Landeskirchenrats erhalten eine ruhegehaltfähige Zulage zur Pfarrbesoldung. Deren Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt als Pfarrerin oder Pfarrer und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, der ihr Amt als Mitglied des Landeskirchenrats zugeordnet ist. Die nichttheologischen Mitglieder des Landeskirchenrats werden als Kirchenbeamte besoldet. (2) Der Finanzausschuss der Landessynode legt nach Absprache mit der Kirchenleitung die Besoldungsgruppe fest, der die Ämter der theologischen Mitglieder zugeordnet und in die die nichttheologischen Mitglieder des Landeskirchenrats eingestuft werden. Der Präses der Landessynode teilt den Mitgliedern des Landeskirchenrats ihre Einstufung schriftlich mit. (3) Die Mitglieder des Landeskirchenrats, die in der Landeskirche im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses teilbeschäftigt sind, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe eines mit ihnen abzuschließenden Vertrages, die der Finanzausschuss nach Absprache mit der Kirchenleitung festlegt. Der Arbeitsvertrag wird vom Präses gezeichnet. (4) Laufende Sachentschädigungen jeder Art an die Mitglieder des Landeskirchenrats bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses. 6 Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer (zu 6 Absatz 2 BVG-EKD) Vom Zeitpunkt ihrer Berufung an erhalten Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer für die Zeit, in der sie das Amt der Kreisoberpfarrerin oder des Kreisoberpfarrers ausüben, eine ruhegehaltfähige Zulage zur Pfarrbesoldung. Deren Höhe ergibt sich aus dem Unterschieds-

10 30 Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche Anhalts Nr. 2/2015 betrag zwischen dem Endgrundgehalt als Pfarrerin oder Pfarrer und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 (Ephoralzulage). 7 Vermögenswirksame Leistungen, Sonderzahlungen und weitere Leistungen (zu 10 BVG-EKD) Regelungen des Bundes über vermögenswirksame Leistungen sowie Sonder- und Einmalzahlungen finden keine Anwendung. 8 Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamten (zu 18 BVG-EKD) Das Grundgehalt der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten bestimmt sich nach der ihrem Amt zugeordneten Besoldungsgruppe. Die Zuordnung wird durch die Kirchenleitung festgesetzt. 9 Zulage bei vertretungsweiser Wahrnehmung einer herausgehobenen Position (zu 23 Absatz 3 BVG-EKD) Wird vertretungsweise vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen und wurde diese länger als drei Monate ausgeübt, besteht für die Dauer der Ausübung rückwirkend ab dem ersten Tag der Ausübung der Tätigkeit ein Anspruch auf eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Höhe der Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu der Besoldung, die sich bei dauerhafter Ausübung der Tätigkeit ergeben hätte. 10 Vertretung im Teildienst (zu 23 Absatz 3 BVG-EKD) (1) Pfarrerinnen und Pfarrer, die im eingeschränkten Dienst beschäftigt werden, erhalten für die Zeit einer Vakanzvertretung eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 300,00 EUR. Bei einer anteiligen Vertretung fällt eine anteilige Zulage an. (2) Nach einer Vertretungszeit von drei Monaten ist zu prüfen, wie lange die Zeit der Vakanzvertretung noch dauern wird. Ist absehbar, dass diese noch mindestens neun Monate dauert, ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer anheim zu stellen, einen Antrag auf Erhöhung des Dienstumfangs zu stellen. Der Dienstumfang kann dann vom 4. Monat an für die Zeit der weiteren Vakanzvertretung erhöht werden. (3) Die vorstehende Regelung kann auf Pfarrerinnen und Pfarrer im uneingeschränkten Dienst angewendet werden, wenn sie zur Hälfte oder weniger in einer Pfarrstelle Dienst tun. 11 Wegfall von Zulagen (zu 20 BVG-EKD) Wird der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger aus dienstlichen Gründen vor Ablauf der Übertragung eines befristeten Leitungsamts ein mit geringeren Bezügen verbundenes Amt übertragen, erhält sie oder er in Anwendung von 19a Bundesbesoldungsgesetz bis zum Ablauf der regulären Amtszeit das Grundgehalt mit der Zulage nach 5 oder 6 dieses Gesetzes, das ihr oder ihm beim Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. 12 Anrechnung von Einkünften auf die Wartestandsbesoldung (zu 22 Absatz 5 Nummer 2 BVG-EKD) Für die Anrechnung von Einkünften auf die Wartestandsbesoldung gilt 9a Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Einkünfte mindestens bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Wartegeld und der Besoldung, die dem Berechtigten ohne die Wartestandsversetzung zustehen würde, anrechnungsfrei bleiben. 13 Dienstwohnung (zu 24, 25 BVG-EKD) (1) Die Höhe der nach 24 Absatz 1 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD für die Dauer der Zuweisung einer Dienstwohnung zu entrichtenden Dienstwohnungsvergütung bestimmt sich nach der Dienstwohnungsverordnung. (2) Die Pfarrdienstwohnungsverordnung PfDWVO der Evangelischen Kirche der Union vom 9. September 1998 (ABl EKD 1998 S. 458), zuletzt geändert durch die 6. Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. November 2005 (ABl. EKD 2005 S. 575), gilt für die Landeskirche fort. Sie gilt auch für Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte. 14 Ruhegehalt bei zeitlich befristetem Amt mit höheren Dienstbezügen (zu 26 Absatz 2 BVG-EKD) 5 Absatz 5 Satz 3 BeamtVG findet keine Anwendung,

11 Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche Anhalts Nr. 2/ wenn ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes und zeitlich befristet übertragenes Amt nicht bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch mindestens zehn Jahre oder eine volle Amtszeit ausgeübt wurde. 15 Ruhegehaltfähige Dienstzeit bei nicht zu vertretendem Teildienst (zu 28 BVG-EKD) 6 Absatz 1 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz gilt nicht für Teildienst von Pfarrerehepaaren, der nicht lediglich auf im eigenen Interesse des Versorgungsberechtigten gestellten Antrag, ohne dass die Wahl der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis mit vollem Umfang bestanden hat, gewährt wurde. Dasselbe gilt für Teildienst in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007, der zur Umsetzung des Kirchengesetzes über die Neuordnung der Pfarr- und Mitarbeiterstellen vom 4. Mai 2004 im kirchlichen Interesse vereinbart wurde. 16 Steuervorteilsausgleich (zu 40 Absatz 2 BVG-EKD) Die Verordnung der Evangelischen Kirche der Union über die Abschöpfung des Steuervorteilsausgleichs (Steuervorteilsausgleichsverordnung StVortAV) vom 25. Mai 1994 (ABl. EKD 1994 S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2005 (ABl. EKD 2005 S. 575), gilt fort. 17 Altersgeld (zu 48 BVG-EKD) Die Bestimmungen zum Altersgeld finden keine Anwendung. 18 Ruhegehaltsatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Versorgungsberechtigte (1) Hat das Dienstverhältnis, aus dem der oder die Versorgungsberechtigte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltsatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltsatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. Für Zeiten einer Teilbeschäftigung gilt 6 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Ruhegehaltsatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert; insoweit gilt 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 4 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht. 13 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes findet in der für das bisherige Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet Anwendung. (2) Erreicht die oder der Versorgungsberechtigte aus einem Dienstverhältnis, das bereits vor dem 31. Dezember 1991 bestand oder dem unmittelbar ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis voranging, vor dem 1. Januar 2002 die gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltsatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Dies gilt entsprechend, wenn die oder der Versorgungsberechtigte wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder stirbt. (3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltsatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltsatz, der sich nach diesem Kirchengesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltsatz darf den Ruhegehaltsatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. Für Zeiten einer Teilbeschäftigung gilt 6 Absatz 1 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz. 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet Anwendung. (4) Tritt die oder der Versorgungsberechtigte aus einem Dienstverhältnis, das am 31. Dezember 1991 bereits bestanden hat, vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, so ist 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden: Bei Erreichen der Altersgrenzen nach 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD oder bei Versetzung in den Ruhestand nach dem Wartestand oder wegen Dienstunfähigkeit beträgt der Vomhundertsatz der Minderung für ein jedes Jahr vor dem 1. Januar ,0, nach dem 31. Dezember ,6, nach dem 31. Dezember ,2, nach dem 31. Dezember ,8, nach dem 31. Dezember ,4, nach dem 31. Dezember ,0, nach dem 31. Dezember ,6.

12 32 Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche Anhalts Nr. 2/2015 (5) Ergibt sich auf Grund der Absätze 1 und 2 ein höheres Ruhegehalt als nach neuem Recht, so ist dies auch bei den Höchstgrenzen in den Fällen des Zusammentreffens von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Versorgungsbezügen aus kirchlichem oder sonstigem öffentlichem Dienst oder mit Renten zu berücksichtigen. 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. (6) Die Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 innerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geborenen Kindes wird bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geborenen Kinder ist hinsichtlich der Kindererziehungszeit 50a Absatz 1 bis 7 des Beamtenversorgungsgesetzes beziehungsweise eine in diesem Gesetz bestimmte abweichende Regelung auch dann anzuwenden, wenn die Berechnung des Ruhegehaltsatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist. 19 Übergangsregelung für am 1. Januar 2001 und am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, Versorgungsabschlag (1) 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung 1. für am 1. Januar 2001 vorhandene Versorgungsberechtigte, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist oder eintritt, 2. für am 1. Januar 2001 vorhandene Versorgungsberechtigte, die Altersteildienst von mindestens zwei Jahren geleistet haben, wenn sie zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung des Altersteildienstes unter Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach 88 Absatz 1 Nummer 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, beantragt haben, 3. für am 1. Januar 2001 vorhandene Versorgungsberechtigte, deren für mindestens zwei Jahre bewilligter Altersteildienst durch Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit oder durch Tod vorzeitig endet, 4. für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, die a) vor dem 1. Januar 1943 geboren sind, nach dem 31. Dezember 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt haben, b) vor dem 1. Januar 1942 geboren und nach dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne von Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden sowie nach 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD in den Ruhestand versetzt werden, c) bis zum 16. November 1951 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne von Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach 88 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder 67 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD in den Ruhestand versetzt werden. (2) Die Minderung des Ruhegehalts darf bei einer Ruhestandsversetzung aus dem Wartestand abweichend von 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes 1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der oder die Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2005 in den Ruhestand versetzt wird, 2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der oder die Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2006 in den Ruhestand versetzt wird. (3) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, 1. deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, 2. die vor dem 1. Januar 1943 geboren sind, nach dem 31. Dezember 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Jahre ruhegehaltfähigen Dienst zurückgelegt haben, finden 13 Absatz 1 Satz 1 und 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung Anwendung. (4) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet 13 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Januar , vor dem 1. Januar , vor dem 1. Januar Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln (5) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts 1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen darf, wenn der oder die Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2005 in den Ruhestand versetzt wird,

13 Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche Anhalts Nr. 2/ ,2 vom Hundert nicht übersteigen darf, wenn die oder der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2006 in den Ruhestand versetzt wird. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künftige Hinterbliebene der jeweiligen Versorgungsberechtigten entsprechend. 20 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes 2010 (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2010 eingetreten sind, ist 5 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gelten entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach 2 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt, nach Maßgabe der Anlage 3 (Überleitungstabellen). Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach 2 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeiner Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen. 2. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach der Tabelle, die der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung anliegt. (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2010 eintreten, ist 5 Absatz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für Versorgungsberechtigte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeiner Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen. (3) Soweit die Einführung des Einbaufaktors gemäß 5 des Beamtenversorgungsgesetzes und des Abzugs gemäß 50f des Beamtenversorgungsgesetzes zu Minderzahlungen der Versorgungsbezüge führt, wird eine Ausgleichszulage gezahlt, die bei den nächsten Versorgungserhöhungen abgeschmolzen wird. (4) 69f des Beamtenversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt des 12. Februars 2009 der 1. Juli 2010, statt des 11. Februars 2009 der 30. Juni 2010 und statt des 31. Dezembers 2012 der 31. Mai 2014 einzusetzen sind. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 dieses Kirchengesetzes tritt zwei Wochen nach seiner Bekanntmachung in Kraft. (2) Artikel 2 dieses Kirchengesetzes tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Rat der EKD durch Verordnung für das Inkrafttreten des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD in der Evangelische Landeskirche Anhalts bestimmt. (3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Artikel 2 treten außer Kraft: 1. die Verordnung zur Ausführung der Pfarrbesoldungsordnung und der Kirchenbeamtenbesoldungsverordnung vom 5. Februar 1997 (ABl 1998 S. 6), 2. das Kirchengesetz zur Ausführung des 66 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 19. November 1990 (ABl 1991 S. 5), 3. das Kirchengesetz zur Ausführung des 37, 38 und 66 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 9. Dezember 1972, zuletzt geändert am 5. Dezember 1994 (ABl 1995 S. 8), 4. die Verordnung über die Ausweisung der Kreisoberpfarrstellen vom 13. Dezember 2000 (ABl 2001 S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausweisung der Kreisoberpfarrstellen vom 13. Januar 2010 (ABl 2012 S. 12), 5. die Verordnung über eine Vakanzentschädigung bei eingeschränktem Dienst vom 23. Januar (4) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Artikel 2 werden auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 5 Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. April 2003 (ABl. EKD 2009 S. 45) hiermit außer Kraft gesetzt: 1. die Verordnung über die Besoldung der Pfarrer in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrbesoldungsordnung PfBesO) vom 31. März 1993 (ABl. EKD S. 285, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 (ABl. EKD 2013 S. 18), 2. die Verordnung über die Besoldung der Kirchenbeamten in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamten-

14 34 Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche Anhalts Nr. 2/2015 besoldungsordnung KBBesO) vom 31. März 1993 (ABl. EKD S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 (ABl. EKD 2013 S. 18,76), 3. das Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Versorgungsgesetz VersG) vom 16. Juni 1996 (ABl. EKD S. 400), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 5. Dezember 2012 (ABl. EKD 2013 S. 18). (5) Der Landeskirchenrat erklärt das Außerkraftsetzen gegenüber dem Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. 14/ Der Landeskirchenrat veröffentlicht nachstehend die am 17. November 2015 kirchenaufsichtlich genehmigte Ordnung des Posaunenwerkes in der Fassung vom 5. November Dessau-Roßlau, 17. November 2015 Dr. Rainer Rausch Oberkirchenrat Ordnung des Posaunenwerkes der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 5. November Grundlage, Ziel und Aufgaben (1) 1 Maßgebliche Grundlage aller Arbeit im Posaunenwerk der Evangelischen Landeskirche Anhalts ist das Evangelium von Jesus Christus, dem gekreuzigten und auferstandenen Herrn der Kirche. 2 Die Arbeit geschieht im Rahmen der Kirche. 3 Das Posaunenwerk wirkt aktiv am Verkündigungsauftrag der Kirche mit. (2) Zu seinen Aufgaben gehören: a) Mitwirkung in Gottesdiensten und Veranstaltungen, b) diakonisches und missionarisches Blasen, c) Bläsermusiken und Bläsertage, d) Durchführung von Aus- und Fortbildungen für Bläser und Chorleiter, e) Ausbildung und Förderung von Kindern und Jugendlichen für ihre Mitarbeit in den Posaunenchören, f) Unterstützung bei der Gründung neuer Posaunenchöre. 2 Mitgliedschaft (1) 1 Posaunenchöre und Einzelbläser können die Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich beantragen. 2 Sie verpflichten sich, die Bestimmungen dieser Ordnung anzuerkennen und den Mitgliedsbeitrag zu leisten. (2) Will ein Mitglied ausscheiden, so ist dies dem Vorstand schriftlich zu erklären. (3) Wird ein Chor aufgelöst, so ist dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. (4) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Chorvertreterversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es im Widerspruch zur Ordnung, den Zielen oder Aufgaben des Posaunenwerkes handelt. 3 Organe des Posaunenwerkes Die Organe des Posaunenwerkes sind die Chorvertreterversammlung und der Vorstand. 4 Die Chorvertreterversammlung (1) Die Chorvertreterversammlung setzt sich zusammen aus: a) je einem bevollmächtigten Vertreter der Mitgliedschöre sowie den Einzelbläsern gemäß 2, b) dem Vorstand, c) dem Landeskirchenmusikdirektor.

15 Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche Anhalts Nr. 2/ (2) Ihre Aufgaben sind: a) Entgegennahme der Jahresberichte, b) Entlastung des Kassenwartes, c) Genehmigung des Haushaltsplans, d) Festlegung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags, e) Berufung des Wahlausschusses zur Vorbereitung der Wahl des Landesposaunenobmannes und der zu wählenden Vorstandsmitglieder, f) Aufstellung von Arbeitsrichtlinien, Vorbereitung von Arbeitsvorhaben, g) Beschlussfassung über Änderung oder Neufassung der Ordnung nach dem Vorschlag des Vorstandes; dazu bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, h) Beschlussfassung über Änderung oder Neufassung der Wahlordnung nach dem Vorschlag des Vorstandes; dazu bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, i) Vorlage von genehmigungsbedürftigen Beschlüssen beim Landeskirchenrat. (3) Die Chorvertreterversammlung tagt öffentlich. (4) Die Beschlussfassung über Änderung oder Neufassung der Wahlordnung oder dieser Ordnung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats. 5 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus a) dem Landesposaunenobmann, b) dem für die Bläserarbeit zuständigen Mitglied des Landeskirchenrats, c) dem Landesposaunenwart, d) dem Kassenwart, e) drei gewählten Vertretern aus der Bläserschaft. (2) 1 Der Vorstand wird vom Landesposaunenobmann nach Bedarf, möglichst aber zweimal jährlich einberufen. 2 Er muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei Mitglieder verlangen. 3 Alle Entschließungen sollten nach Beratung einvernehmlich gefasst werden. 4 Sind Abstimmungen erforderlich, so entscheidet die einfache Mehrheit. (3) Aufgaben des Vorstands sind: a) Einberufung der Chorvertreterversammlung mindestens einmal jährlich, b) Festlegung von Arbeitsterminen, c) Aufstellung des Haushaltsplans und Beratung der Jahresrechnung, Empfehlung zur Entlastung des Kassenwarts gegenüber der Chorvertreterversammlung, d) Berufung von Arbeitsausschüssen. (4) Der Vorstand wird gemäß Wahlordnung für fünf Jahre gewählt. (5) Die nach Absatz 1 Buchstabe e gewählten Vertreter können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Chorvertreterversammlung abgewählt werden. 6 Der Landesposaunenobmann (1) Der Landesposaunenobmann wird gemäß der Wahlordnung gewählt und vom Landeskirchenrat bestätigt. (2) Seine Aufgaben sind: a) geistliche Begleitung und Weiterbildung der Mitglieder, b) Vorsitz in der Chorvertreterversammlung und im Vorstand, c) Vertretung des Posaunenwerkes. (3) 1 Der Landesposaunenobmann wird abberufen, wenn dies die Chorvertreterversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt. 2 Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats. (4) Als Stellvertreter des Landesposaunenobmannes fungiert das zuständige Mitglied des Landeskirchenrats. 7 Der Landesposaunenwart (1) 1 Der Landesposaunenwart wird hauptberuflich auf Vorschlag der Chorvertreterversammlung durch den Landeskirchenrat nach Maßgabe des landeskirchlichen Stellenplans angestellt. 2 Er soll eine abgeschlossene musikalische Ausbildung und eine musikpädagogische Qualifikation nachweisen und muss ein Blechblasinstrument beherrschen. 3 Eine kirchenmusikalische Ausbildung ist nachzuweisen. (2) Zu seinen Aufgaben gehören: a) die kirchenmusikalische Begleitung und Weiterbildung der Bläserinnen und Bläser, b) die Leitung von Posaunenveranstaltungen auf der landeskirchlichen Ebene in Zusammenarbeit mit dem Landesposaunenobmann. (3) Näheres regelt die Dienstanweisung. (4) 1 Die Abberufung des Landesposaunenwartes erfolgt, wenn dies die Chorvertreterversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder beschließt. 2 Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats.

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