Satzung des Vereins. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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- Manuela Kirchner
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1 Satzung des Vereins 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ( 1 ) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen und heißt Schönbuchstrolche Waldkindergarten Hildrizhausen e. V. ( Vereinsregister-Nummer 1523 ). ( 2 ) Er hat seinen Sitz in Hildrizhausen. ( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. ( 4 ) Der Verein kann Mitglied von anderen Vereinen und Organisationen sein. Der Zweck des Vereins ist: 2 Vereinszweck ( 1 ) Er fördert die Bildung und Erziehung in der freien Natur, wobei die ganzheitliche Erfahrung von Natur im Vordergrund steht. ( 2 ) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Trägerschaft des Waldkindergartens. Der Verein ist für die finanziellen, organisatorischen und pädagogischen Belange zuständig, sowie für die Planung, Durchführung und Weiterentwicklung des Waldkindergartens verantwortlich. Er dient der Verbesserung der Alltagssituation von Kindern und der Unterstützung der Entwicklung einer kinder-, familien- und umweltfreundlichen Gesellschaft. 3 Gemeinnützigkeit ( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. ( 2 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. ( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitglieder ( 1 ) Der Verein besteht aus a) ordentlichen Mitgliedern. Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft siehe 6. b) Fördermitgliedern. Diese können natürliche oder auch juristische Personen sein, haben jedoch keine Stimmrechte in der Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der erweiterte Vorstand. c) Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann an Personen erfolgen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Seite 1 von 5 Satzung lt. Beschluss der Hauptversammlung vom 06. März 2007
2 5 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. 6 Erwerb der Mitgliedschaft ( 1 ) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. ( 2 ) Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Im Falle einer Ablehnung besteht ein Widerspruchsrecht. Dann entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. ( 3 ) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins. ( 4 ) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt durch besondere Vereinbarung zwischen diesem und dem Verein. Über Inhalt und Form der besonderen Vereinbarung entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit. 7 Beendigung der Mitgliedschaft ( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. ( 2 ) Der Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich und bedarf der schriftlichen Form. ( 3 ) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied - die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, - die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Berufung des Ausgeschlossenen. ( 4 ) Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages, trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand die Streichung der Mitgliedschaft beschließen. ( 5 ) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen. ( 6 ) Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ergibt sich aus der zwischen ihm und dem Verein getroffenen Vereinbarung. 8 Beiträge ( 1 ) Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von jährlichen Beiträgen verpflichtet. ( 2 ) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Den Zeitpunkt der Fälligkeit setzt der Vorstand fest. Bei Mitgliedschaft von Ehepaaren oder eheähnlichen Gemeinschaften ist ein Ehe- oder Lebenspartner von der Beitragsleistung befreit. Minderjährige, Schüler, Auszubildende, Studenten, Arbeitslose, Wehrdienst- und Zivildienstleistende sowie Sozialhilfeempfänger haben das Recht auf ermäßigten Mitgliedsbeitrag. ( 3 ) Die Ehrenmitglieder sind von den Beitragsleistungen befreit. ( 4 ) Der erweiterte Vorstand kann in finanzielle Not geratenen Mitgliedern die Zahlung von Beträgen stunden oder erlassen. Seite 2 von 5 Satzung lt. Beschluss der Hauptversammlung vom 06. März 2007
3 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder ( 1 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen. ( 2 ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. ( 3 ) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereines nach besten Kräften zu unterstützen. Die Organe des Vereins sind : ( 1 ) der Vorstand ( 2 ) der erweiterte Vorstand ( 3 ) die Mitgliederversammlung 10 Vereinsorgane 11 Vorstand, erweiterter Vorstand ( 1 ) Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegenheiten und Geschäfte, insbesondere: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts. e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. ( 2 ) Der Vorstand besteht gemäß 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister sind einzeln vertretungsberechtigt im Sinne des 26 Abs. 2 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Einzelvertretungsvollmacht). ( 3 ) Der erweiterte Vorstand besteht aus a) dem Vorstand b) den von der Mitgliederversammlung gewählten (bis zu vier) Beisitzern. ( 4 ) Der erweiterte Vorstand leitet den Verein. Er beschließt über alle Angelegenheiten soweit sie laut Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen wurden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern alle Angehörigen des erweiterten Vorstandes in angemessener Frist zur sogenannten Vorstandssitzung geladen wurden. Er beschließt verbindlich, sofern mindestens 50 % der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Die Ladung erfolgt durch den Vorstand. Sie muss erfolgen, falls zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies verlangen. ( 5 ) Die Beisitzer vertreten den Vorstand nicht im Außenverhältnis. ( 6 ) Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten Seite 3 von 5 Satzung lt. Beschluss der Hauptversammlung vom 06. März 2007
4 ( 7 ) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen erweiterten Vorstandes im Amt. Dem erweiterten Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder angehören. ( 8 ) Bei Personalentscheidungen entscheidet der erweiterte Vorstand Der Kindergartenleitung ist anzuhören. ( 9 ) Die Haftung des Vorstandes gegenüber Mitgliedern des Vereins wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 12 Kassenführung ( 1 ) Der Schatzmeister hat das Vermögen des Vereins zu verwalten. ( 2 ) Der Schatzmeister hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher Buchführung nachzuweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen, Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden. ( 3 ) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, dieser ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. ( 4 ) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und diese den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. 13 Ordentliche Mitgliederversammlung ( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, allen Mitgliedern des Vereins Gelegenheit zu geben, bei der Regelung aller wichtigen Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken. ( 2 ) Sie ist jährlich vom Vorstand, mindestens 14 Tage vorher, in ortsüblicher Weise oder schriftlich einzuberufen. Rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post genügt. Die Einberufung hat eine Tagesordnung zu enthalten. ( 3 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Satzungsänderung müssen mindestens 7 Mitglieder anwesend sein. ( 4 ) Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. ( 5 ) Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. ( 6 ) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Er ist für die ordentliche Abwicklung verantwortlich. ( 7 ) In den Fällen von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. ( 8 ) Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder notwendig. ( 9 ) Der Auflösung des Vereins müssen drei Viertel der erschienen Vereinsmitglieder zustimmen. ( 10 ) In der Mitgliederversammlung wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf mündlichen Antrag hat eine Abstimmung geheim zu erfolgen. Stimmenthaltungen sind zulässig. ( 11 ) Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. ( 12 ) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Seite 4 von 5 Satzung lt. Beschluss der Hauptversammlung vom 06. März 2007
5 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung ( 1 ) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. ( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung - Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder - Wahl der Kassenprüfer, dies kann auch ein Nicht-Mitglied sein - Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes - Genehmigung der Jahresrechnung - Entlastung von Vorstand und Kassenführung - Festsetzung des Mitgliedsbeitrages - Satzungsänderungen - Aufhebung der Mitgliedschaft - Beschlussfassung über allgemeine Anträge - Auflösung des Vereins 16 Wahlperiode ( 1 ) Die Wahlperiode für die Ämter beträgt zwei Jahre. ( 2 ) Bei vorzeitigem Ausscheiden aus einem Amt wählt die Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied nach. Dieses bleibt für den Rest der Wahlperiode im Amt. ( 3 ) Wählbar ist jede natürliche voll geschäftsfähige Person. 18 Vereinsämter ( 1 ) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. ( 2 ) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können hauptamtliche Kräfte oder Hilfspersonal bestellt werden; 3, Absatz 3 ist zu beachten. 19 Auflösung des Vereins ( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklichen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig. ( 2 ) Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt namentlich. ( 3 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hildrizhausen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Kindergärten in Hildrizhausen. ( 4 ) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Hildrizhausen, 6. März 2007 Seite 5 von 5 Satzung lt. Beschluss der Hauptversammlung vom 06. März 2007
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Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.
Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. (In der Fassung vom 9. März 2005) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr... 2 2 Zweck, Gemeinnützigkeit... 2 3 Finanzierung...
Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Schulverein Haselrain e.v.. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal-Barmen.
Neue Schule Wolfsburg
Satzung des Vereins der Eltern und Freunde der Neuen Schule Wolfsburg e.v. FÖRDERVEREIN Name, Sitz und Zweck Der Verein der Eltern und Freunde der Neuen Schule Wolfsburg e.v. -Förderverein - verfolgt ausschließlich
Fudokan Karate-Do Braunshausen e.v. Satzung
-1 Fudokan Karate-Do Braunshausen e.v. Satzung _Änderung vom 26.10.2007 Präambel Fudokan Karate-Do Braunshausen e.v. ist ein Karateverein, der der Bevölkerung von Braunshausen und Umgebung die Werte des
Satzung des Fördervereins der Hafenschule e.v.
Satzung des Fördervereins der Hafenschule e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein der Hafenschule e.v. (2) Sitz des Vereins ist Wiesbaden. (3) Der Verein ist im Vereinsregister
Satzung des Vereins Bricking Bavaria e.v.
Satzung des Vereins Bricking Bavaria e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Bricking Bavaria - im Folgenden Verein genannt. (2) Der Verein hat seinen Sitz in München und soll
VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER STÄDTISCHEN BERUFSSCHULE I REGENSBURG E.V. 1 Name
VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER STÄDTISCHEN BERUFSSCHULE I REGENSBURG E.V. 1 Name Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer der Städtischen Berufsschule I Regensburg e.v. Er ist unter
Satzung. des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v.
Satzung des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v. in der Fassung vom 21.09.1992 zuletzt geändert am 18.04.2002 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen "Mühlheimer Karneval-Verein e.v." und hat seinen Sitz
SATZUNG. Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v.
SATZUNG Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Benediktbeuern e.v.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2)
BETIN GÜNES TURKISH CHAMBER ORCHESTRA E.V.
Satzung Betin Günes Turkish Chamber Orchestra e.v. BETIN GÜNES TURKISH CHAMBER ORCHESTRA E.V. June 17, 2014 Verfasst von: Thomas Lindt Satzung des Vereins Fö rderverein Betin Gu neş Turkish Chamber Orchestra
Bündnis für soziales Unternehmertum und Qualität in der Kindertagesbetreuung. Vereinssatzung
Bündnis für soziales Unternehmertum und Qualität in der Kindertagesbetreuung Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Zweck: (1) Der Name des Vereins lautet Kindermitte Bündnis für Soziales Unternehmertum und Qualität
Satzung des Vereins Sternwarte Südheide
- 1 - Satzung des Vereins Sternwarte Südheide 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Sternwarte Südheide. Er soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Lüneburg eingetragen werden. Nach der
Satzung des Fördervereins Städtische KiTa Rhade e.v. Am Stuvenberg 40, Dorsten-Rhade
Satzung des Fördervereins Städtische KiTa Rhade e.v. Am Stuvenberg 40, 46286 Dorsten-Rhade 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Städtische KiTa Rhade e.v.". 2. Er wurde
Vereinigung der Freunde der Universitäts- und Stadtbibliothek e.v.
Satzung der Kölnischen Bibliotheksgesellschaft Vereinigung der Freunde der Universitäts- und Stadtbibliothek e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 1. Die Gesellschaft führt den Namen "Kölnische Bibliotheksgesellschaft
Sozialwerk Vorpommern e. V. Satzung
Sozialwerk Vorpommern e. V. Satzung Greifswald, 10.11.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Sozialwerk Vorpommern im folgenden Verein genannt. (2) Der Verein hat seinen Sitz in
Satzung. 3 Mitgliedschaft. 1) Der Verein führt als Mitglieder a) Mitglieder b) Ehrenmitglieder
Satzung 1 Namen, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Schützenverein Langwedel von 1878 e. V. und hat seinen Sitz in Langwedel. 2) Er ist im Vereinsregister eingetragen. 3) Das Geschäftsjahr
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Elterninitiative krebskranker Kinder OWL-e.V. Der Verein wird als rechtsfähiger Verein im sinn des BGB in das Vereinsregister des Amtsgerichts
SATZUNG. Stand November 2017
SATZUNG Stand November 2017 1 Name und Sitz Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen RoHau Karnevalverein Rockenhausen 2009 e.v. Der Sitz des Vereins ist Rockenhausen.
Satzung Bouleclub Daun. Inhalt. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins. Friedhofstraße Daun. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Inhalt 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins 1 3 Erwerb der Mitgliedschaft 2 4 Beendigung der Mitgliedschaft 2 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Wülfersreuth e. V.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Wülfersreuth e. V. 1) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Wülfersreuth e. V.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 2) Der
Satzung des "Fördervereins Barchfelder Schlösser"
Satzung des "Fördervereins Barchfelder Schlösser" 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Barchfelder Schlösser". Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 23.10.96 in 10781 Berlin gegründete Verein führt den Namen " Verein zur Förderung des Juxirkus e.v.". Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, er ist in das
Satzung des Bernhausen aktiv e. V.
Satzung des Bernhausen aktiv e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Bernhausen aktiv und hat seinen Sitz in Filderstadt. Er ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen
Aktuelle Satzung des Verein Freiwillig im Erzgebirge e.v.
Aktuelle Satzung des Verein Freiwillig im Erzgebirge e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Verein Freiwillig im Erzgebirge e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz
Satzung des Demenz-Verein Saarlouis e.v.
Satzung des Demenz-Verein Saarlouis e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen "Hilfen für Menschen mit dementiellen Erkrankungen und ihre Angehörigen im Landkreis Saarlouis
Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.
Satzung des Vereins 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim
Förderverein für die Winfried-Grundschule in Dortmund e.v. Satzung
Förderverein für die Winfried-Grundschule in Dortmund e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein für die Winfried-Grundschule in Dortmund. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Satzung der Vereins Lazos de amistad Bänder der Freundschaft
Satzung der Vereins Lazos de amistad Bänder der Freundschaft 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Lazos de amistad Bänder der Freundschaft. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
Förderverein Spielplatz Gernlinden. Vereinssatzung
Förderverein Spielplatz Gernlinden Vereinssatzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Spielplatz Gernlinden. Er hat seinen Sitz in Maisach, OT Gernlinden, soll in das Vereinsregister
Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Maitenbeth e.v." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (2) Der Verein hat seinen Sitz in 83558 Maitenbeth.
Satzung des Vereins zur Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Borken
Satzung des Vereins zur Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Borken Der Verein führt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins "Partnerschaftsverein / Verein zur Förderung
Förderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v.
Förderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz Förderverein der Christian-Heinrich-Zeller-Schule Karsau e.v.. Der Sitz des Vereins ist Rheinfelden (Karsau).