Zulassungsordnung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Kunstgeschichte Ostasiens

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1 Universität Heidelberg Seite 1871 Zulassungsordnung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Kunstgeschichte Ostasiens vom 21. Juni 2007 Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 und Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794), von 6 Abs. 4 Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630) in Verbindung mit 20 der Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404) hat der Senat der Universität Heidelberg am 27. März 2007 die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Anwendungsbereich Im Masterstudiengang Kunstgeschichte Ostasiens vergibt die Universität Heidelberg ihre in der jeweiligen Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten zur Verfügung stehenden Studienplätze nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

2 Universität Heidelberg Seite Frist und Form (1) Der Antrag auf Zulassung muss bis zum 15. Juli bei der Universität Heidelberg eingegangen sein (Ausschlussfrist). (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, soweit sie der Hochschule noch nicht vorliegen: a) Nachweise über das Vorliegen der in 3 und 4 genannten Voraussetzungen, b) eine Erklärung darüber, ob der Studienbewerber an einer in- oder ausländischen Hochschule im Masterstudiengang Kunstgeschichte Ostasiens oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt den Prüfungsanspruch verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in diesen Studiengängen befindet. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzungen sind: 1. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung und 2.a) ein mit überdurchschnittlichem Erfolg erworbener Abschluss im Studiengang BA Ostasienwissenschaften (Diploma Supplement: Schwerpunkt Kunstgeschichte Ostasiens) oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt, insbesondere in der Kunstgeschichte Ostasiens an einer in- oder ausländischen Hochschule, für den bzw. die eine Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren festgesetzt ist oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss. Für das Hauptfach muss der Fachanteil mindestens 50% oder 70 ECTS-Punkte betragen, für das Begleitfach mindestens 20 % oder 28 ECTS-Punkte.

3 Universität Heidelberg Seite b) Alternativ können mit überdurchschnittlichem Erfolg erworbene Abschlüsse in Studiengängen mit Kunstgeschichte anderer Regionen oder in Studiengängen mit Sinologie, Japanologie oder Koreanistik an einer in- oder ausländischen Hochschule, für den bzw. die eine Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren festgesetzt ist oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss anerkannt werden. 3. im Hauptfach Kenntnisse in Englisch, einer weiteren modernen Fremdsprache und einer ostasiatischen Sprache (Chinesisch, Japanisch); im Begleitfach Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, jeweils nachzuweisen durch das Abiturzeugnis, das Zeugnis über eine Ergänzungsprüfung oder durch andere geeignete Sprachnachweise; der Nachweis ausreichender englischer Sprachkenntnisse (in der Regel durch den Test of English as a Foreign Language [TOEFL] mit der vom DAAD festgesetzten Mindestzahl an Testpunkten), oder durch den internen Test im BA Ostasienwissenschaften an der Universität Heidelberg oder andere geeignete Sprachnachweise (diese Regelung gilt nicht für Studienbewerber, deren Muttersprache englisch ist.) 4. ein tabellarischer Lebenslauf im Umfang von maximal drei DIN A 4 Seiten (wahlweise in deutscher oder englischer Sprache); 5. ein von der Bewerberin/dem Bewerber wahlweise in deutscher oder englischer Sprache persönlich verfasster Motivationsbrief im Umfang von mindestens zwei, maximal drei DIN A 4 Seiten, in dem die Beweggründe für die Aufnahme des Masterstudiums dargelegt werden; 6. eine Versicherung, dass die Bewerberin/der Bewerber den Motivationsbrief selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt hat und die aus fremden Quellen übernommenen Gedanken als solche gekennzeichnet hat; (2) Bei der Bewertung des überdurchschnittlichen Ergebnisses können insbesondere berücksichtigt werden: 1. Hochschulabschlussnoten von mindestens ECTS-Grade C good oder 2,7, 2. eine Benotung der Bachelorarbeit von mindestens ECTS-Grade C good oder 2,7, 3. fachspezifische Einzelnoten, die über die Eignung für das angestrebte Studium Aufschluss geben können,

4 Universität Heidelberg Seite 1874 (3) Über die Gleichwertigkeit der Vorbildung sowie die Vergleichbarkeit der qualifizierten Abschlüsse entscheidet der Zulassungsausschuss. Bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sowie die Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. In Zweifelsfällen wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gehört. 4 Auswahl unter den Bewerbern (1) Übersteigt die Zahl der nach 3 qualifizierten Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, wird eine Auswahl nach folgenden Kriterien und mit folgender Gewichtung getroffen sowie eine Rangliste erstellt: 1. Art, Ausrichtung und Gesamtnote der Abschlussprüfung, die nach 3 Zugangsvoraussetzung ist (Gewichtung 80 %), 2. Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder sonstige Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können (Gewichtung 20 %), (2) Die Bewertung der Kriterien gemäß Abs. 1 nimmt der Zulassungsausschuss anhand eines von ihm vorab erstellten Bewertungsmaßstabs vor. Dabei bewertet die Kommission die einzelnen Kriterien jeweils auf einer Skala von 1-15.

5 Universität Heidelberg Seite Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Rektor auf Vorschlag des Zulassungsausschusses. (2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn a) die in 2 bis 4 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und/oder b) wenn der Bewerber den Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Kunstgeschichte Ostasiens oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in diesen Studiengängen befindet. (3) Eine Zulassung unter Vorbehalt ist möglich. (4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in Immatrikulationsordnung der Universität Heidelberg unberührt. 6 Zulassungsausschuss (1) Der Zulassungsausschuss besteht aus mindestens zwei Personen, die dem hauptamtlichen wissenschaftlichen Personal angehören. Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, von denen wenigstens einer Professor sein muss. (2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses werden durch den Fakultätsrat (oder Fakultätsvorstand) der Philosophischen Fakultät bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

6 Universität Heidelberg Seite Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2007/2008. Heidelberg, den 21. Juni 2007 gez. Professor Dr. Dres h.c. Hommelhoff Rektor

7 Universität Heidelberg Seite 1877 Zulassungsordnung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Japanologie vom 21. Juni 2007 Aufgrund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 und Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794, 798), hat der Senat der Universität Heidelberg am 27. März 2007 die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Anwendungsbereich Im Masterstudiengang Japanologie vergibt die Universität Heidelberg Studienplätze nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 2 Frist und Form (1) Zulassungen sind grundsätzlich nur zum Wintersemester möglich. Der Antrag auf Zulassung muss bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, soweit sie der Hochschule noch nicht vorliegen: a) Nachweise über das Vorliegen der in 3 und 4 genannten Voraussetzungen, b) eine von der Bewerberin/dem Bewerber eigenhändig unterschriebene Erklärung, ob sie/er an einer in- oder ausländischen Hochschule im Masterstudiengang Japanologie oder in Studiengängen mit im wesentlichen gleichen Inhalt, insbesondere Ostasienwissenschaften, den Prüfungsanspruch verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in diesen Studiengängen befindet.

8 Universität Heidelberg Seite Zugangsvoraussetzungen (1) Einzureichende Unterlagen und damit Zugangsvoraussetzungen sind: 1. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung; 2. der Nachweis eines mit überdurchschnittlichem Erfolg bestandenen Abschlusses im Studiengang BA Ostasienwissenschaften (Diploma Supplement: Schwerpunkt Japanologie) oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt, insbesondere BA Japanologie an einer inoder ausländischen Hochschule für den bzw. die eine Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren festgesetzt ist oder eines als gleichwertig anerkannten Abschlusses; 3. der Nachweis ausreichender englischer Sprachkenntnisse (in der Regel durch den Test of English as a Foreign Language (TOEFL) mit der vom DAAD festgesetzten Mindestzahl an Testpunkten oder durch den internen Test im BA Ostasienwissenschaften an der Universität Heidelberg. Nr. 3 gilt nicht für Studienbewerber, deren Muttersprache Englisch ist. 4. ein tabellarischer Lebenslauf im Umfang von mindestens zwei, maximal drei DIN A 4 Seiten (in deutscher Sprache); 5. ein von der Bewerberin/dem Bewerber in deutscher Sprache persönlich verfasster Motivationsbrief im Umfang von mindestens zwei, maximal drei DIN A 4 Seiten, in dem die Beweggründe für die Aufnahme des Masterstudiums dargelegt werden; 6. eine Versicherung, dass die Bewerberin/der Bewerber den Motivationsbrief selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt hat und die aus fremden Quellen übernommenen Gedanken als solche gekennzeichnet hat. (2) Bei der Bewertung des überdurchschnittlichen Ergebnisses können insbesondere berücksichtigt werden:

9 Universität Heidelberg Seite 1879 Hochschulabschlussnoten von mindestens ECTS-Grade C good, ein deutscher Notendurchschnitt von mindestens 2,5 oder ein vergleichbares Ergebnis. (3) Über die Gleichwertigkeit der Vorbildung sowie die Vergleichbarkeit der qualifizierten Abschlüsse entscheidet der Zulassungsausschuss. Bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sowie die Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. In Zweifelsfällen wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gehört. 4 Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Rektor auf Vorschlag des Zulassungsausschusses. (2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn a) die in 2 und 3 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und / oder b) wenn der Bewerber den Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Japanologie oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt, insbesondere Ostasienwissenschaften, verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in diesen Studiengängen befindet. (3) Eine Zulassung unter Vorbehalt ist möglich. (4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Immatrikulationsordnung der Universität Heidelberg unberührt.

10 Universität Heidelberg Seite Zulassungsausschuss (1) Der Zulassungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die dem hauptberuflich wissenschaftlichen Personal angehören. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und Stellvertreter, die Professoren sein müssen. (2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses werden durch den Fakultätsrat (oder Fakultätsvorstand) der Philosophischen Fakultät bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2007/2008. Heidelberg, den 21. Juni 2007 gez. Professor Dr. Dres h.c. Peter Hommelhoff Rektor

11 Universität Heidelberg Seite 1881 Zulassungsordnung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Ägyptologie vom 21. Juni 2007 Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 und Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794, 798), von 6 Abs. 4 Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630) in Verbindung mit 20 der Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404) hat der Senat der Universität Heidelberg am 27. März 2007 die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Anwendungsbereich Im Masterstudiengang Ägyptologie vergibt die Universität Heidelberg ihre in der jeweiligen Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten zur Verfügung stehenden Studienplätze nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

12 Universität Heidelberg Seite Frist und Form (1) Der Antrag auf Zulassung muss bis zum 15. Juli bei der Universität Heidelberg eingegangen sein (Ausschlussfrist). (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, soweit sie der Hochschule noch nicht vorliegen: a) Nachweise über das Vorliegen der in 3 und 4 genannten Voraussetzungen, b) eine Erklärung darüber, ob der Studienbewerber an einer in- oder ausländischen Hochschule im Masterstudiengang Ägyptologie oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt den Prüfungsanspruch verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in diesen Studiengängen befindet. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzungen sind: 1. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung; 2. ein mit überdurchschnittlichem Erfolg erworbener Abschluss im Studiengang BA Ägyptologie oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt an einer in- oder ausländischen Hochschule, für den bzw. die eine Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren festgesetzt ist oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss. Für das Hauptfach muss der Fachanteil mindestens 50% oder 70 ECTS-Punkte betragen, für das Begleitfach mindestens 20 % oder 28 ECTS-Punkte. Module oder Lehrveranstaltungen, zu denen keine im Wesentlichen vergleichbaren Leistungen vorliegen, müssen während des Masterstudiums nachgeholt werden.

13 Universität Heidelberg Seite im Hauptfach und Begleitfach Latinum oder Graecum oder Hebraicum oder Klassisches Arabisch sowie Lesekenntnisse in Englisch und Französisch, jeweils nachzuweisen durch das Abiturzeugnis, das Zeugnis über eine Ergänzungsprüfung oder durch andere geeignete Sprachnachweise. 4. ein tabellarischer Lebenslauf im Umfang von maximal drei DIN A 4 Seiten (wahlweise in deutscher oder englischer Sprache); (2) Bei der Bewertung des überdurchschnittlichen Ergebnisses können insbesondere berücksichtigt werden: 1. Hochschulabschlussnoten von mindestens ECTS-Grade C good oder 2,7, 2. eine Benotung der Bachelorarbeit von mindestens ECTS-Grade C good oder 2,7, 3. fachspezifische Einzelnoten, die über die Eignung für das angestrebte Studium Aufschluss geben können. (3) Über die Gleichwertigkeit der Vorbildung sowie die Vergleichbarkeit der qualifizierten Abschlüsse entscheidet der Zulassungsausschuss. Bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sowie die Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. In Zweifelsfällen wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gehört.

14 Universität Heidelberg Seite Auswahl unter den Bewerbern (1) Übersteigt die Zahl der nach 3 qualifizierten Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, wird eine Auswahl nach folgenden Kriterien und mit folgender Gewichtung getroffen sowie eine Rangliste erstellt: 1. Art, Ausrichtung und Gesamtnote der Abschlussprüfung, die nach 3 Zugangsvoraussetzung ist (Gewichtung 80 %), 2. Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder sonstige Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können (Gewichtung 20 %). (2) Die Bewertung der Kriterien gemäß Abs. 1 nimmt der Zulassungsausschuss anhand eines von ihm vorab erstellten Bewertungsmaßstabs vor. Dabei bewertet die Kommission die einzelnen Kriterien jeweils auf einer Skala von Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Rektor auf Vorschlag des Zulassungsausschusses. (2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn a) die in 2 bis 4 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und/oder b) wenn der Bewerber den Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Ägyptologie oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in diesen Studiengängen befindet. (3) Eine Zulassung unter Vorbehalt ist möglich. (4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Heidelberg unberührt. 6 Zulassungsausschuss

15 Universität Heidelberg Seite 1885 (1) Der Zulassungsausschuss besteht aus mindestens zwei Personen, die dem hauptamtlichen wissenschaftlichen Personal angehören. Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, von denen wenigstens einer Professor sein muss. (2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses werden durch den Fakultätsrat (oder Fakultätsvorstand) der Philosophischen Fakultät bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2007/2008. Heidelberg, den 21. Juni 2007 gez. Professor Dr. Dres. h.c. Hommelhoff Rektor

16 Universität Heidelberg Seite 1886

17 Universität Heidelberg Seite 1887 Satzung der Universität Heidelberg für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang Ethnologie (Hauptfächer und Begleitfach) vom 21. Juni 2007 Auf Grund von 6 Abs. 1 und 2 Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), 10 Abs. 5 Hochschulvergabeverordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404) sowie 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Nr. 10 Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794, 798) hat der Senat der Universität Heidelberg am 27. März 2007 die nachfolgende Satzung beschlossen. 1 Anwendungsbereich Die Universität Heidelberg vergibt in den Hauptfächern und dem Begleitfach Ethnologie des Bachelorstudienganges 90 von Hundert der Studienplätze ( 9 Abs. 2 Nr. 1 HVVO) an Studienbewerberinnen und Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberin bzw. des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen. 2 Fristen (1) Der Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli, für das Sommersemester bis zum 15. Januar eines Jahres bei der Universität Heidelberg eingegangen sein (Ausschlussfristen).

18 Universität Heidelberg Seite Form des Antrages (1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen. (2) Dem Antrag sind in Kopie a) das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist, b) ggf. Nachweise über vorhandene Berufsausbildung, praktische Tätigkeiten und/oder Auslandsaufenthalte oder über Fremdsprachenkenntnisse gemäß 6 Abs. 3 Buchst. b, beizufügen. (3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. 4 Auswahlkommission (1) Von der Fakultät für Verhaltens- und Empirische Kulturwissenschaften wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus zwei Mitgliedern, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Mindestens ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre; Wiederbestellung ist möglich. (2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät für Verhaltens- und Empirische Kulturwissenschaften nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens. (3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Fakultät für Verhaltens- und Empirische Kulturwissenschaften haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht. 5 Auswahlverfahren

19 Universität Heidelberg Seite 1889 (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer a) sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und b) nicht über eine vorweg zu bearbeitende Rangliste ( 6 Abs. 2 HVVO) im Vergabeverfahren bereits zugelassen wurde. (2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Rektorin bzw. der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden. (4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Universität Heidelberg unberührt. 6 Auswahlkriterien (1) Die Auswahl erfolgt je Haupt- und Begleitfach auf Grund einer gemäß 7 zu bildenden Rangliste nach den in Absatz 2 und 3 genannten Kriterien. (2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens sind nachfolgende Fächer zu berücksichtigen: a) Mathematik, b) Deutsch, c) eine fortgeführte moderne Fremdsprache, wobei bei mehreren Fremdsprachen zunächst vorrangig der in allen vier Halbjahren der Oberstufe belegte Kurs, sodann vorrangig der mit dem besten Ergebnis abgeschlossene Kurs gewertet wird).

20 Universität Heidelberg Seite 1890 (3) Zusätzlich wird die Auswahl nach folgenden Kriterien getroffen. a) Schulische Leistungen in weiteren modernen Fremdsprachen, die nicht in die Bewertung gemäß Abs. 2 Buchst. c eingegangen sind, wobei höchstens zwei Fremdsprachen berücksichtigt werden, zunächst vorrangig die in allen vier Halbjahren der Oberstufe belegte Fremdsprache, sodann vorrangig die mit dem besten Ergebnis abgeschlossene Fremdsprache, sowie schulische Leistungen in Geschichte/Gemeinschaftskunde/Erdkunde, b) Außerschulische Leistungen: aa) eine mindestens dreimonatige ununterbrochene Tätigkeit in einer entwicklungspolitisch engagierten Einrichtung (Praktikum, Soziales Jahr o.ä., nicht jedoch im Rahmen des Wehrersatzdienstes), und/ oder eine mindestens dreimonatige zusammenhängende studiengangbezogene Praxiserfahrung im außereuropäischen Ausland, bb) Kenntnisse in mindestens einer weiteren modernen Fremdsprache, die nicht im Rahmen des Schulbesuchs erworben wurde, cc) eine für den Studiengang einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit, vor allem im Medien- und Kulturbereich. Nicht berücksichtigt werden können Ausbildungen im kaufmännischen Bereich.

21 Universität Heidelberg Seite Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe folgender schulischer und sonstiger Leistungen in den folgenden Schritten bestimmt wird: 1. Bewertung der schulischen Leistungen: a) Die in der in der gymnasialen Oberstufe in den Fächern aa) Deutsch, bb) Mathematik, cc) der fortgeführten modernen Fremdsprache gemäß 6 Abs. 2 c, dd) weiteren modernen Fremdsprachen gemäß 6 Abs.3 a, ee) Geschichte/Gemeinschaftskunde/Erdkunde (je Halbjahr das arithmetische Mittel dieser drei Fachnoten) erreichten Punkte (max. je 15 Punkte) werden unabhängig davon, ob das Fach in allen vier Halbjahren belegt wurde oder ob es in die allgemeine Durchschnittsnote eingegangen ist (geklammerter Wert) addiert, wobei die Fächer aa, cc and ee zweifach gewichtet werden. Die Summe der erreichten Punkte wird durch die Anzahl der eingerechneten Halbjahrespunktzahlen (max. 36) geteilt. Die sich ergebende Zahl wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet und nicht gerundet. b) Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. Ist Deutsch nicht Landessprache, tritt anstelle des im Fach Deutsch erzielten Ergebnisses das in der Landessprache erzielte Ergebnis; in diesem Fall kann Deutsch als Fremdsprache gewertet werden. 2. Bewertung der außerschulischen Leistungen: Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die außerschulischen Leistungen nach 6 Abs. 3 b gesondert auf einer Skala von 1 bis 15. Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 15 Punkte). Es wird nicht gerundet.

22 Universität Heidelberg Seite 1892 (2) Die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert (max. 30 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl wird unter allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt. (3) Bei Ranggleichheit gilt 16 HVVO. 8 Ausländerquote Die Ausländerquote für die Hauptfächer und das Begleitfach Ethnologie im Bachelorstudiengang wird jeweils auf 10% festgelegt. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2007/2008. Heidelberg, den 21. Juni 2007 gez. Professor Dr. Dres. h. c. Peter Hommelhoff Rektor

23 Universität Heidelberg Seite 1893 Satzung der Universität Heidelberg für das hochschuleigene Auswahlverfahren in dem Studiengang Bachelor of Science Psychologie vom 21. Juni 2007 Auf Grund von 6 Abs. 1 und 2 Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 629) in Verbindung mit 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404) sowie 63 Abs. 2, 29 Abs. 5, 19 Abs. 1 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794, 798), hat der Senat der Universität Heidelberg am 27. März 2007 die nachstehende Satzung beschlossen. Präambel Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. 1 Anwendungsbereich Die Universität Heidelberg vergibt in den Studiengängen Bachelor of Science Psychologie als Hauptfach sowie Bachelor of Science Psychologie als Beifach jeweils 90 vom Hundert ( 9 Abs. 2 Nr. 1 HVVO) der in der jeweiligen Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten zur Verfügung stehenden Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.

24 Universität Heidelberg Seite Fristen Der Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli eines Jahres bei der Universität Heidelberg eingegangen sein (Ausschlussfrist). Die Zulassung findet nur zum Wintersemester statt. 3 Form des Antrages (1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen. (2) Dem Antrag sind in Kopie a) das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist, in der jeweils beglaubigten Form. b) Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung beizufügen. (3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.

25 Universität Heidelberg Seite Auswahlkommission (1) Von der Fakultät für Verhaltens- und Empirische Kulturwissenschaften wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung je Studiengang eine Auswahlkommission eingesetzt. Diese besteht aus zwei Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professoren angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. (2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät für Verhaltens- und Empirische Kulturwissenschaften nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens. (3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der zuständigen Fakultät haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht. 5 Auswahlverfahren (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer a) sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und b) nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt. (2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl nach 6, unter den vorausgewählten Bewerbern eine Auswahl aufgrund der in 7 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß 8 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor auf Grund einer Empfehlung der Auswahlkommission. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach 3 Abs.2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.

26 Universität Heidelberg Seite 1896 (4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Heidelberg unberührt. 6 Auswahlkriterien (1) Die Auswahl erfolgt auf Grund einer gemäß 7 zu bildenden Rangliste nach den in Absatz 2 und 3 genannten Kriterien. (2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens sind nachfolgende Leistungen bzw. Fächer zu berücksichtigen: a) die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, die Noten in den Fächern b) Mathematik, c) Deutsch, d) Englisch. (3) Zusätzlich wird die Auswahl nach dem Kriterium Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit getroffen.

27 Universität Heidelberg Seite Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Die Auswahl erfolgt für den Bachelor of Science Psychologie als Hauptfach nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe folgender Regelungen ermittelt wird: 1. Bewertung der schulischen Leistungen: a) Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird durch 56 (Abiturzeugnisse mit maximal zu erreichender Punktzahl 840) bzw.60 (Abiturzeugnisse mit maximal zu erreichender Punktzahl 900) geteilt. Die sich ergebende Zahl (max.15 Punkte) wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet. b) Im Falle eines Zeugnisses der Hochschulzugangsberechtigung, das keine Punktzahl ausweist, wird die mittlere Punktzahl, die dem im Zeugnis angegebenen Notendurchschnitt entspricht, für die Berechnung zugrunde gelegt. c) Die in den letzten vier Schulhalbjahren der gymnasialen Oberstufe in den Fächern aa) Deutsch, bb) Mathematik, cc) Englisch erreichten Punkte (max. je 15) werden unabhängig davon, ob das Fach in allen vier Halbjahren belegt wurde oder ob es in die allgemeine Durchschnittsnote eingegangen ist (geklammerter Wert), addiert und arithmetisch gemittelt. Die sich ergebende Zahl wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet und nicht gerundet. d) Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. Ist Deutsch nicht Landessprache, tritt anstelle des im Fach Deutsch erzielten Ergebnisses das in der Landessprache erzielte Ergebnis; in diesem Fall kann Deutsch als Fremdsprache gewertet werden. e) Sofern eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf (Psychologisch-Technischer Assistent, Sozialarbeiter, Erzieher, Krankenpfleger, Altenhelfer) nachgewiesen wird, bewertet die Auswahlkommission dieses Kriterium auf einer Skala von 1 bis 15 Punkten.

28 Universität Heidelberg Seite Die Punktzahlen nach Abs. 1 Buchst. a) oder b) (Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung), Buchst. c) (Fachnoten in Deutsch, Mathematik und Englisch) und Buchst. e) (Beruf) werden im Verhältnis 3:2:1 gewichtet und anschließend addiert (maximal 90 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl wird unter allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt. (2) Die Auswahl erfolgt für den Bachelor of Science Psychologie als Beifach nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe folgender Regelungen ermittelt wird: 1. Bewertung der schulischen Leistungen: a) Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird durch 56 (Abiturzeugnisse mit maximal zu erreichender Punktzahl 840) bzw.60 (Abiturzeugnisse mit maximal zu erreichender Punktzahl 900) geteilt. Die sich ergebende Zahl (max.15 Punkte) wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet. b) Im Falle eines Zeugnisses der Hochschulzugangsberechtigung, das keine Punktzahl ausweist, wird die mittlere Punktzahl, die dem im Zeugnis angegebenen Notendurchschnitt entspricht, für die Berechnung zugrunde gelegt. c) Die in den letzten vier Schulhalbjahren der gymnasialen Oberstufe in den Fächern aa) Deutsch, bb) Mathematik, cc) Englisch erreichten Punkte (max. je 15) werden unabhängig davon, ob das Fach in allen vier Halbjahren belegt wurde oder ob es in die allgemeine Durchschnittsnote eingegangen ist (geklammerter Wert), addiert; das Fach Deutsch wird dabei doppelt bewertet (geht also zweimal in die Summe ein). Fehlt auf dem Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung eine Note oder eine Punktzahl für eines der Fächer oder eines der vier Halbjahre, geht das betreffende Fach bzw. Halbjahr mit 0 Punkten in die Addition ein. Die errechnete Summe wird arithmetisch gemittelt. Die sich ergebende Zahl (max. 15 Punkte) wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. d) Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. Ist Deutsch nicht Landessprache, tritt anstelle

29 Universität Heidelberg Seite 1899 des im Fach Deutsch erzielten Ergebnisses das in der Landessprache erzielte Ergebnis; in diesem Fall kann Deutsch als Fremdsprache gewertet werden. e) Sofern eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf (Psychologisch-Technischer Assistent, Sozialarbeiter, Erzieher, Krankenpfleger, Altenhelfer) nachgewiesen wird, bewertet die Auswahlkommission dieses Kriterium auf einer Skala von 1 bis 15 Punkten. 2. Die Punktzahlen nach Abs. 1 Buchst. a) oder b) (Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung), Buchst. c) (Fachnoten in Deutsch, Mathematik und Englisch) und Buchst. e) (Beruf) werden im Verhältnis 3:2:1 gewichtet und anschließend addiert (maximal 90 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl wird unter allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt. (3) Bei Ranggleichheit gilt 16 HVVO. 8 Ausländerquote Die Ausländerquote für die Studiengänge Bachelor of Science Psychologie als Hauptfach sowie Bachelor of Science Psychologie als Beifach wird jeweils auf 8% festgelegt.

30 Universität Heidelberg Seite Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2007/2008. Heidelberg, den 21. Juni 2007 gez. Professor Dr. Dres. h.c. Peter Hommelhoff Rektor

31 Universität Heidelberg Seite 1901 Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Alte Geschichte vom 21. Juni 2007 Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794, 798), von 6 Abs. 4 Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630) in Verbindung mit 20 der Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404) hat der Senat der Universität Heidelberg am 27. März 2007 die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Anwendungsbereich Im Masterstudiengang Alte Geschichte (120 LP) und im Masterstudiengang Alte Geschichte Beifach (20 LP) vergibt die Universität Heidelberg ihre in der jeweiligen Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten zur Verfügung stehenden Studienplätze nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

32 Universität Heidelberg Seite Frist und Form (1) Der Antrag auf Zulassung für das Wintersemester muss bis zum 15. Juli, für das Sommersemester bis zum 15. Januar eines Jahres bei der Universität Heidelberg eingegangen sein (Ausschlussfrist). (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, soweit sie der Hochschule noch nicht vorliegen: a) Nachweise über das Vorliegen der in 3 und 4 genannten Voraussetzungen, b) eine Erklärung darüber, ob der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin an einer in- oder ausländischen Hochschule im Masterstudiengang Alte Geschichte bzw. Alte Geschichte Beifach oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt den Prüfungsanspruch verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in diesen Studiengängen befindet.

33 Universität Heidelberg Seite Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzungen sind: 1. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung und 2. ein mit überdurchschnittlichem Erfolg erworbener Abschluss im Studiengang Alte Geschichte oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt an einer in- oder ausländischen Hochschule, für den eine Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren festgesetzt ist, oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss. Für den Masterstudiengang Alte Geschichte (120 LP) muss der Anteil im Fach Alte Geschichte in der Regel mindestens 50% oder 70 ECTS-Punkte und in Ausnahmefällen mindestens 20% oder 28 ECTS- Punkte, in den ebenfalls zugelassenen altertumswissenschaftlichen Fächern Klassische Archäologie und Klassische Philologie muss der jeweilige Anteil der betreffenden Fächer mindestens 50% oder 70 ECTS- Punkte betragen. Für den Masterstudiengang Alte Geschichte Begleitfach (20 LP) muss der Fachanteil mindestens 20% oder 28 ECTS betragen. (2) Bei der Bewertung des überdurchschnittlichen Ergebnisses können insbesondere berücksichtigt werden: 1. Hochschulabschlussnoten von in der Regel mindestens 2,0 in B.A.- Studiengängen der Alten Geschichte, Klassischen Archäologie und Klassischen Philologie mit einem jeweiligem Fachanteil von mindestens 50% oder 70 ECTS-Punkte, im B.A.-Studiengang Geschichte 75%, sofern ein Vertiefungsmodul und das Prüfungsmodul im Teilbereich Alte Geschichte belegt wurde.

34 Universität Heidelberg Seite im Fall, dass der Fachtanteil in der Alten Geschichte weniger als 50%, aber mindestens 20% beträgt, ist für eine Zulassung zunächst eine Hochschulabschlussnote von in der Regel mindestens 2,0 Bedingung. Die Entscheidung erfolgt nach anschließender Einzelfallprüfung. Bei Bewerbern/innen, die einen Abschluss im B.A.-Studiengang Geschichte 75% erworben, aber kein Vertiefungs- und Prüfungsmodul im Teilbereich der Alten Geschichte absolviert haben, muss für eine Zulassung zunächst eine Hochschulabschlussnote von in der Regel mindestens 2,0 vorliegen. Eine Entscheidung erfolgt nach anschließender Einzelfallprüfung. 3. Nachweis über die fachliche Einstufung des Bewerbers bzw. der Bewerberin innerhalb der Hochschule bei der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung für diesen Masterstudiengang ist (Ranking). (3) Über die Gleichwertigkeit der Vorbildung sowie die Vergleichbarkeit der qualifizierten Abschlüsse entscheidet der Zulassungsausschuss. Bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sowie die Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. In Zweifelsfällen wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gehört.

35 Universität Heidelberg Seite Auswahl unter den Bewerberinnen bzw. Bewerbern (1) Übersteigt die Zahl der nach 3 qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, wird eine Auswahl nach folgenden Kriterien und mit folgender Gewichtung getroffen sowie eine Rangliste erstellt: 1. Art, Ausrichtung und Gesamtnote der Abschlussprüfung, die nach 3 Zugangsvoraussetzung ist (Gewichtung 80 %), 2. Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder sonstige Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können (Gewichtung 20 %), (2) Die Bewertung der Kriterien gemäß Abs. 1 nimmt der Zulassungsausschuss anhand eines von ihm vorab erstellten Bewertungsmaßstabs vor. Dabei bewertet die Kommission die einzelnen Kriterien jeweils auf einer Skala von (3) Die Rangfolge wird für Bewerber im Masterstudiengang Alte Geschichte (120 LP) und für Bewerber im Masterstudiengang Geschichte Beifach (20 LP) gesondert festgelegt. 5 Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Rektor auf Vorschlag des Zulassungsausschusses. (2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn a) die in 2 bis 4 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und/oder b) wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin den Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Alte Geschichte bzw. Beifach Alte Geschichte oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in diesen Studiengängen befindet.

36 Universität Heidelberg Seite 1906 (3) Eine Zulassung unter Vorbehalt ist möglich. 4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in Immatrikulationsordnung der Universität Heidelberg unberührt. 6 Zulassungsausschuss (1) Der Zulassungsausschuss besteht aus zwei Personen, die dem hauptamtlichen wissenschaftlichen Personal angehören. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende, der Professor bzw. die Professorin sein muss. (2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses werden durch den Fakultätsrat (oder Fakultätsvorstand) der der Philosophischen Fakultät bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederbestellung ist möglich. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2007/2008. Heidelberg, den 21. Juni 2007 gez. Professor Dr. Dres h.c. Hommelhoff Rektor

37 Universität Heidelberg Seite 1907 Zulassungsordnung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Musikwissenschaft vom 21. Juni 2007 Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794, 798), hat der Senat der Universität Heidelberg am 27. März 2007 die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Anwendungsbereich Im Masterstudiengang Musikwissenschaft vergibt die Universität Heidelberg Studienplätze nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 2 Frist und Form (1) Der Antrag auf Zulassung muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar bzw. für das Wintersemester bis zum 15. Juli eines Jahres bei der Universität Heidelberg eingegangen sein (Ausschlussfrist). (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, soweit sie der Hochschule noch nicht vorliegen: a) Nachweise über das Vorliegen der in 3 genannten Voraussetzungen, b) eine Erklärung darüber, ob der Studienbewerber an einer in- oder ausländischen Hochschule im Masterstudiengang Musikwissenschaft oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt den Prüfungsanspruch verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in diesen Studiengängen befindet. 3 Zugangsvoraussetzungen

38 Universität Heidelberg Seite 1908 (1) Zugangsvoraussetzungen sind: 1. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, das Zeugnis einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung und 2. ein mit überdurchschnittlichem Erfolg erworbener Abschluss im Studiengang Musikwissenschaft (Fachanteil Musikwissenschaft mindestens 50% oder 74 LP / ECTS) oder ein mit überdurchschnittlichem Erfolg erworbenes erstes Staatsexamen für Lehramt an Gymnasien mit Hauptfach Schulmusik oder ein mit überdurchschnittlichem Erfolg erworbener Abschluss in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt an einer in- oder ausländischen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss. Bei anderen musikbezogenen BA- Abschlüssen und Hochschulabschlüssen tritt Einzelfallprüfung ein. (2) Bei der Bewertung des überdurchschnittlichen Ergebnisses können insbesondere berücksichtigt werden: 1. Hochschulabschlussnoten von mindestens 2,7. 2. fachspezifische Einzelnoten, die über die Eignung für das angestrebte Studium Aufschluss geben können, 3. Nachweis über die fachliche Einstufung des Bewerbers innerhalb der Hochschule bei der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung für diesen Masterstudiengang ist (Ranking). (3) Über die Gleichwertigkeit der Vorbildung sowie die Vergleichbarkeit der qualifizierten Abschlüsse entscheidet der Zulassungsausschuss. Bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sowie die Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. In Zweifelsfällen wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gehört.

39 Universität Heidelberg Seite Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Rektor auf Vorschlag des Zulassungsausschusses. (2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn a) die in 2 und 3 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und / oder b) wenn der Bewerber den Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Musikwissenschaft oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in diesen Studiengängen befindet. (3) Eine Zulassung unter Vorbehalt ist möglich (4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Immatrikulationsordnung der Universität Heidelberg unberührt. 5 Zulassungsausschuss (1) Der Zulassungsausschuss besteht aus zwei Professoren/Professorinnen und einem/einer wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterin. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und Stellvertreter, die Professoren sein müssen. (2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses werden durch den Fakultätsrat (oder Fakultätsvorstand) der Philosophischen Fakultät bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

40 Universität Heidelberg Seite Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung m Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2007/2008. Heidelberg, den 21. Juni 2007 gez. Professor Dr. Dres h.c. Peter Hommelhoff Rektor

41 Universität Heidelberg Seite 1911 Satzung der Universität Heidelberg für das hochschuleigene Auswahlverfahren in dem Studiengang Bachelor of Arts Bildungswissenschaft vom 21. Juni 2007 Auf Grund von 63 Abs. 2, 29 Abs. 5, 19 Abs. 1 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794, 798), von 6 Abs. 1 und 2 Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630) in Verbindung mit 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität Heidelberg am 27. März 2007 die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Anwendungsbereich Die Universität Heidelberg vergibt im Studiengang Bachelor of Arts Bildungswissenschaft (1. und 2. Hauptfach 50% und Begleitfach 25%) 90 vom Hundert ( 9 Abs. 2 Nr. 1 HVVO) der in der jeweiligen Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten zur Verfügung stehenden Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen. 2 Fristen (1) Der Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli, bei der Universität Heidelberg eingegangen sein (Ausschlussfristen). Eine Zulassung von Studienanfängern findet nur zum Wintersemester statt.

42 Universität Heidelberg Seite Form des Antrages (1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen. (2) Dem Antrag sind in Kopie a) das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist, in der jeweils beglaubigten Form. b) Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen beizufügen. (3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zu Grunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. 4 Auswahlkommission (1) Von der Fakultät für Verhaltens- und Empirische Kulturwissenschaften wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung je Studiengang eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus zwei Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professor/inn/enschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. (2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät für Verhaltens- und Empirische Kulturwissenschaften nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.

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