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1 Gründertag TGZ Bautzen Zugangsvoraussetzungen im Handwerk Christian Prasse Betriebsberater Handwerkskammer Dresden 1

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3 Art. 12 Abs. 1 GG, 1 Abs. 1 Gewo Gewerbefreiheit - Das Recht, ein Gewerbe frei zu wählen - Die Gewährleistung der Zulassung, nicht die Art und Weise der Ausführung aber Persönliche Zuverlässigkeit Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Eignung der Räume örtliche Lage des Gewerbebetriebes Lebensalter Geschäftsfähigkeit Staatsangehörigkeit Natürliche oder juristische Person 3

4 Gewerbe Gewinnerzielungsabsicht Sozial und moralisch ehrenwert Nachhaltigkeit 4

5 Verw. eigenen Vermögens Urproduktion Ausnahmen Öffentliche Dienste Freie Berufe (EStG 15,16,18) 5

6 Freiberufliche Tätigkeit: - wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische Tätigkeiten Katalogberufe: - Ärzte, Rechtsanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer 6

7 Gewerbearten Stehendes Gewerbe Marktgewerbe Reisegewerbe Messen Ausstellungen Märkte ohne vorherige Bestellung (Schausteller) 7

8 Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom Kleinunternehmergesetz vom

9 Anlage A = 41 zulassungspflichtige Handwerke Anlage B1 = 53 zulassungsfreie Handwerke Anlage B2 = handwerksähnliche Gewerbe 9

10 Kriterien für Anlage A Gefahrgeneigtheit Gefahrgeneigt sind solche Handwerke, deren fachgerechte Ausübung mit dem Ziel der Vermeidung von Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter in der Regel eine besonders gründliche handwerkliche Ausbildung erfordert. Gesundheitshandwerke wegen der stets unmittelbaren Gefahrenrelevanz. Verwendung gefährlicher Stoffe, insbesondere Vermeidung von Gefahren durch Mängel bei der Anwendung gefährlicher Stoffe am Menschen oder in Gebäuden. Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie Eigentum, Umwelt, Verbraucherschutz sowie Schutz der Arbeitnehmer 10

11 Kriterien für Anlage A Ausbildungsleistung Gewerbe, die einen bedeutsamen Beitrag zur Sicherung des Nachwuchses nicht nur im Handwerk selbst, sondern z.t. auch darüber hinausgehend für die gesamte gewerbliche Wirtschaft leisten. 11

12 Anlage A Zulassungspflichtige Handwerke Bau und Ausbaugewerbe 1. Maurer und Betonbauer 2. Ofen- und Luftheizungsbauer 3. Zimmerer 4. Dachdecker 5. Straßenbauer 6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7. Brunnenbauer 8. Steinmetzen und Steinbildhauer 9. Stukkateure 10. Maler und Lackierer 11. Gerüstbauer 12. Schornsteinfeger 12

13 Anlage A Zulassungspflichtige Handwerke Elektro- und Metallgewerbe 13. Metallbauer 14. Chirurgiemechaniker 15. Karosserie und Fahrzeugbauer 16. Feinwerkmechaniker 17. Zweiradmechaniker 18. Kälteanlagenbauer 19. Informationstechniker 20. Kraftfahrzeugtechniker 21. Landmaschinenmechaniker 22. Büchsenmacher 23. Klempner 24. Installateur und Heizungsbauer 25. Elektrotechniker 26. Elektromaschinenbauer 13

14 Anlage A Zulassungspflichtige Handwerke Holzgewerbe 27. Tischler 28. Boots- und Schiffbauer 14

15 Anlage A Zulassungspflichtige Handwerke Bekleidungs- Textil- und Ledergewerbe 29. Seiler 15

16 Anlage A Zulassungspflichtige Handwerke Nahrungsmittelgewerbe 30. Bäcker 31. Konditoren 32. Fleischer 16

17 Anlage A Zulassungspflichtige Handwerke Gesundheits- und Körperpflege 33. Augenoptiker 34. Hörgeräteakustiker 35. Orthopädietechniker 36. Orthopädieschuhmacher 37. Zahntechniker 38. Friseure 17

18 Anlage A Zulassungspflichtige Handwerke Sonstige Gewerbe 39. Glaser 40. Glasbläser und Glasapparatebauer 41. Vulkaniseur und Reifenmechaniker 18

19 Anlage B1 Zulassungsfreie Handwerke Bau und Ausbaugewerbe 1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 2. Betonstein- und Terrazzohersteller 3. Estrichleger 19

20 Anlage B1 Zulassungsfreie Handwerke Elektro- und Metallgewerbe 4. Behälter und Apparatebauer 5. Uhrmacher 6. Graveure 7. Metallbildner 8. Galvaniseure 9. Metall und Glockengießer 10. Schneidwerkzeugmechaniker 11. Gold und Silberschmiede 20

21 Anlage B1 Zulassungsfreie Handwerke Holzgewerbe 12. Parkettleger 13. Rollladen und Jalousiebauer 14. Modellbauer 17. Drechsler( Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher 16. Holzbildhauer 17. Böttcher 18. Korbmacher 21

22 Anlage B1 Zulassungsfreie Handwerke Bekleidungs- Textil- und Ledergewerbe 19. Damen und Herrenschneider 20. Sticker 21. Modisten 22. Weber 23. Segelmacher 24. Kürschner 25. Schuhmacher 26. Sattler und Feintäschner 27. Raumausstatter 22

23 Anlage B1 Zulassungsfreie Handwerke Nahrungsmittelgewerbe 28. Müller 29. Brauer und Mälzer 30. Weinküfer 23

24 Anlage B1 Zulassungsfreie Handwerke Sonstige Gewerbe 31. Textilreiniger 32. Wachszieher 33. Gebäudereiniger 34. Glasveredler 35. Feinoptiker 36. Glas- und Porzellanmaler 37. Edelsteinschleifer und -graveure 38. Fotografen 39. Buchbinder 40. Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker 41. Siebdrucker 42. Flexografen 43. Keramiker 44. Orgel- und Harmoniumbauer 45. Klavier- und Cembalobauer 46. Handzuginstrumentenmacher 47. Geigenbauer 48. Bogenmacher 49. Metallblasinstrumentenmacher 50. Holzblasinstrumentenmacher 51. Zupfinstrumentenmacher 52. Vergolder 53. Schilder- und Lichtreklamehersteller 24

25 Anlage B2 Handwerksähnliche Gewerbe 1. Eisenflechter 2. Bautentrocknungsgewerbe 3. Bodenleger 4. Asphaltierer (ohne Straßenbau) 5. Fuger ( im Hochbau) 6. Holz- und Bautenschutzgewerbe 7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 8. Betonbohrer und schneider 9. Theater- und Ausstattungsmaler 10. Herst. Drahtgestellen für Dekorationszwecke 11. Metallschleifer und Metallpolierer 12. Metallsägen - Schärfer 13. Tankschutzbetriebe (ohne chemische Verfahren) 14. Fahrzeugverwerter 15. Rohr und Kanalreiniger 16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) 17. Holzschuhmacher 18. Holzblockmacher 19. Daubenhauer 20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) 21. Muldenhauer 22. Holzreifenmacher 23. Holzschindelmacher 24. Einbau von gen. Baufertigteilen (z.b. Fenster, Türen, Regale) 25. Bürsten- und Pinselmacher 26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung 27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) 28. Fleckteppichhersteller 25

26 Anlage B2 Handwerksähnliche Gewerbe 29. Klöppler 30. Theaterkostümnäher 31. Plisseebrenner 32. Posamentierer 33. Stoffmaler 34. Stricker 35. Textil-Handdrucker 36. Kunststopfer 37. Änderungsschneider 38. Handschuhmacher 39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen 40. Gerber 41. Innerei- Fleischer (Kuttler) 42. Speiseeishersteller 43. Fleischzerleger, Ausbeiner 44. Appreteure, Dekateure 45. Schnellreiniger 46. Teppichreiniger 47. Getränkeleitungsreiniger 48. Kosmetiker 49. Maskenbildner 50. Bestattungsgewerbe 51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) 52. Klavierstimmer 53. Theaterplastiker 54. Requisiteure 55. Schirmmacher 56. Steindrucker 57. Schlagzeugmacher 26

27 Zulassungsvoraussetzungen Handwerksmeister Aufgabe des Inhaberprinzips, 7 Abs. 1 Ingenieure, Techniker, Industriemeister, 7 Abs. 2 Ausübungsberechtigung, 7b, Altgesellenregelung Nebenbetrieb, Hilfsbetrieb 2, 3 Verwandte Handwerke Ausnahmegenehmigung 27

28 Kleinunternehmergesetz, 1 Abs. 2, 90 Abs. 3 Erfasst werden keine wesentlichen vollhandwerklichen Tätigkeiten, die in einem Zeitraum bis zu 3 Monaten erlernbar sind, trotz längerer Anlernzeit für Gesamtbild des Handwerks nebensächlich sind, nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Kumulationsverbot; mehrere für sich unwesentliche Tätigkeiten dürfen nicht zu einer wesentlichen Vollhandwerkstätigkeit anwachsen. 28

29 Beitragsfreistellung für Existenzgründer, 113 Abs. 2 Von der Beitragsfreistellung von Kleinunternehmern nach 113 Abs. 2 Satz 4 ist die Beitragsfreistellung von Existenzgründern nach 113 Abs. 2 Satz 5 zu unterscheiden. Privilegierter Personenkreis: natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben. Befreiung für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages. Für das 2. und 3. Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag. Für das 4. Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages. 29

30 Internetadressen

31 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 31

32 Ausübungsberechtigung, 7b Voraussetzung 1. Gesellenprüfung im zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk 2. Mindestens 6-jährige Berufstätigkeit im zu betreibenden Handwerk 3. Mindestens 4 Jahre leitende Tätigkeit im zu betreibenden Handwerk Eigene Entscheidungsbefugnisse im Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil. -Ggf. Nachweis der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, -kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse. Nur hier Möglichkeit der Nachschulung. -Antragstellung und Genehmigung durch die zuständige Handwerkskammer 32

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