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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Abg. Dr. Erik Schweickert u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Meisterpflicht Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. für welche Gewerke nach der Novellierung der Handwerksordnung im Jahr 2004 noch eine Meisterpflicht gilt und für welche Gewerke diese seither nicht mehr gilt; 2. welche Ziele mit der damaligen Novellierung verfolgt wurden und ob diese von der Landesregierung als erreicht angesehen werden; 3. ob der Landesregierung messbare Folgen bekannt sind, die diese Novelle auf die Versorgung mit Fachkräften im Land hatte; 4. wie sich die Zahl der Unternehmen in den Gewerken seit 2002 entwickelt hat, die seit der vorgenannten Novelle keiner Meisterpflicht mehr unterliegen; 5. wie sich die Zahl der Ausbildungsplätze in den Gewerken seit 2002 entwickelt hat, die seit der vorgenannten Novelle keiner Meisterpflicht mehr unterliegen; 6. wie sich demgegenüber die Zahl der Ausbildungsplätze in den Gewerken seit 2002 entwickelt hat, für die weiterhin die Meisterpflicht besteht; 7. ob ihr bekannt ist, welcher prozentuale Anteil der Auszubildenden im Land in Betrieben ausgebildet wird, in denen die Absolvierung einer Meisterprüfung vorgeschrieben ist; 8. wie sich die Zahl der jährlichen Meisterprüfungen in den weiterhin meisterpflichtigen Handwerken im Vergleich zu den 53 seit 2004 nicht mehr meisterpflichtigen Gewerken entwickelt hat; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 9. ob ihr bekannt ist, dass es zu Qualitätseinbußen bei Handwerksleistungen aus den seit 2004 zulassungsfreien Handwerken kam; 10. welche Vorstöße auf Bundesebene ihr bekannt sind, die eine Meisterpflicht zumindest in einigen Gewerken wieder einführen wollen, zumal der Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorsieht, den Meisterbrief zu erhalten und zu verteidigen und zu prüfen, wie dieser für einzelne Berufsbilder EU-konform eingeführt werden kann; 11. ob sie in Ansehung des grün-schwarzen Koalitionsvertrags, der den Meisterbrief als einen schützenswerten Garant für qualitativ hochwertige und sichere Arbeit bezeichnet, eigene Impulse zur Ausweitung der Meisterpflicht plant; 12. ob sie die Auffassung teilt, dass Beschränkungen des Berufszugangs zwar den grenzüberschreitenden Austausch hindern können, aber der Gesundheits- und Verbraucherschutz, die Qualitätssicherung der Handwerksleistung und die Sicherung der Ausbildungsleistung die Beibehaltung und auch die Wiedereinführung einer Meisterpflicht begründen können; 13. inwieweit seitens der Landesregierung begründete Bedenken hinsichtlich der Ausweitung der Meisterpflicht verfassungs- und europarechtlicher Art, insbesondere mit Blick auf Anforderungen des Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz, bestehen Dr. Schweickert, Reich-Gutjahr, Dr. Rülke, Haußmann, Weinmann, Brauer, Dr. Goll, Karrais, Keck FDP/DVP Begründung Zum 1. Januar 2004 wurde die Meisterpflicht für 53 von 94 Handwerksberufen durch Änderung der Handwerksordnung (HwO) und Etablierung einer Anlage B1 für zulassungsfreie Handwerke abgeschafft. Mit Abschaffung der Meisterpflicht als Berufszugangsvoraussetzung für diese Handwerksberufe sollten die wirtschaftliche Entwicklung des Handwerks gestärkt, Existenzgründungen erleichtert, Arbeitsplätze gesichert sowie Impulse für neue Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze gegeben werden. Die Handwerksverbände kritisieren, dass die Abschaffung der Meisterpflicht nicht die gewünschten Effekte gebracht habe, insbesondere keinen messbaren Beitrag geleistet habe, um mehr und qualifizierte Fachkräfte heranzubilden. Aus diesen Erfahrungen erwächst der Wunsch, die Meisterqualifikation und den Meistertitel als Qualitäts- und Qualifizierungsausweis wieder nachhaltig zu stärken, die Wiedereinführung der Meisterpflicht in ausgewählten Berufen zu prüfen und sie bei positiver Aussicht europa- wie verfassungskonform auszugestalten. Der Koalitionsvertrag der Landesregierung erkennt an, dass der Meisterbrief ein schützenswerter Garant für qualitativ hochwertige und sichere Arbeit ist. Inwieweit die Landesregierung aus dieser Prämisse in Zusammenschau mit den Erfahrungen des Handwerks und den messbaren Faktoren wie der Zahl der Ausbildungsplätze im Land Initiativen zur Ausweitung der Meisterpflicht vorsieht, soll dieser Antrag klären. 2

3 Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 Nr /85/1 nimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. für welche Gewerke nach der Novellierung der Handwerksordnung im Jahr 2004 noch eine Meisterpflicht gilt und für welche Gewerke diese seither nicht mehr gilt; Zu 1.: Von ehemals 94 Gewerken der Anlage A der Handwerksordnung (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können) sind folgende 41 in der Anlage A verblieben: 1. Maurer und Betonbauer 2. Ofen- und Luftheizungsbauer 3. Zimmerer 4. Dachdecker 5. Straßenbauer 6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7. Brunnenbauer 8. Steinmetz und Steinbildhauer 9. Stuckateure 10. Maler und Lackierer 11. Gerüstbauer 12. Schornsteinfeger 13. Metallbauer 14. Chirurgiemechaniker 15. Karosserie- und Fahrzeugbauer 16. Feinwerkmechaniker 17. Zweiradmechaniker 18. Kälteanlagenbauer 19. Informationstechniker 20. Kraftfahrzeugtechniker 21. Landmaschinenmechaniker 22. Büchsenmacher 23. Klempner 24. Installateur und Heizungsbauer 25. Elektrotechniker 26. Elektromaschinenbauer 27. Tischler 28. Boots- und Schiffbauer 29. Seiler *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3

4 4 30. Bäcker 31. Konditor 32. Fleischer 33. Augenoptiker 34. Hörakustiker 35. Orthopädietechniker 36. Orthopädieschuhmacher 37. Zahntechniker 38. Friseure 39. Glaser 40. Glasbläser und Glasapparatebauer 41. Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik Folgende 53 Gewerke wurden von der Anlage A in die Anlage B der Handwerksordnung (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können) Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke, überführt: 1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 2. Betonstein- und Terrazzohersteller 3. Estrichleger 4. Behälter- und Apparatebauer 5. Uhrmacher 6. Graveure 7. Metallbildner 8. Galvaniseure 9. Metall- und Glockengießer 10. Schneidwerkzeugmechaniker 11. Gold- und Silberschmiede 12. Parkettleger 13. Rollladen- und Sonnenschutztechniker 14. Modellbauer 15. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher 16. Holzbildhauer 17. Böttcher 18. Korb- und Flechtwerkgestalter 19. Maßschneider 20. Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) 21. Modisten 22. Weber 23. Segelmacher 24. Kürschner 25. Schuhmacher 26. Sattler und Feintäschner 27. Raumausstatter 28. Müller

5 29. Brauer und Mälzer 30. Weinküfer 31. Textilreiniger 32. Wachszieher 33. Gebäudereiniger 34. Glasveredler 35. Feinoptiker 36. Glas- und Porzellanmaler 37. Edelsteinschleifer und -graveure 38. Fotografen 39. Buchbinder 40. Drucker 41. Siebdrucker 42. Flexografen 43. Keramiker 44. Orgel- und Harmoniumbauer 45. Klavier- und Cembalobauer 46. Handzuginstrumentenmacher 47. Geigenbauer 48. Bogenmacher 49. Metallblasinstrumentenmacher 50. Holzblasinstrumentenmacher 51. Zupfinstrumentenmacher 52. Vergolder 53. Schilder- und Lichtreklamehersteller 2. welche Ziele mit der damaligen Novellierung verfolgt wurden und ob diese von der Landesregierung als erreicht angesehen werden; Zu 2.: Mit der Novellierung war eine steigende Beschäftigung durch eine Zunahme an Gründungen angestrebt, ferner eine Intensivierung des Wettbewerbs mit sinkenden Preisen und einer stärkeren Innovationstätigkeit im Handwerk. Eindeutig lässt sich eine Zunahme der Gründungen (siehe Ziffer 4) und in geringerem Maße eine Zunahme an Beschäftigung in den B1-Handwerken feststellen. Laut einer aktuellen Studie des Volkswirtschaftlichen Instituts für Mittelstand und Handwerk an der Universität Göttingen (ifh) fand ein Beschäftigungszuwachs vor allem in den größeren Betrieben des Gebäudereinigerhandwerks statt, was aber eher auf neue Beschäftigungsfelder und weniger auf den Wegfall der Meisterpflicht zurückzuführen sei, sowie bei den Fliesen-, Platten- und Mosaiklegern. Erkenntnisse zu den übrigen Zielen werden von einem Gutachten im Auftrag des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) erwartet, das Eingang in die Initiative der beiden Regierungsfraktionen auf Bundesebene finden soll, die Meisterpflicht für einzelne Gewerke wieder einzuführen (siehe Ziffer 10). 5

6 3. ob der Landesregierung messbare Folgen bekannt sind, die diese Novelle auf die Versorgung mit Fachkräften im Land hatte; Zu 3.: Die Zahl der Betriebe in den ab 2004 zulassungsfreien Handwerken hat sich in den Jahren von 2002 bis 2017 (neuere Zahlen liegen noch nicht vor) von auf erhöht (siehe Ziffer 4). Demgegenüber hat sich die Zahl der neuen Ausbildungsverträge in den zulassungsfreien Handwerksberufen in diesem Zeitraum von auf 927 verringert. Das starke Betriebswachstum hat demnach keine positiven Auswirkungen auf die Zahl der Ausbildungsplätze. Ein Vergleich mit den Betriebszahlen aus der Handwerkszählung des Statistischen Landesamtes, das nur Betriebe oberhalb der Umsatzsteuergrenze von Euro/Jahr berücksichtigt, zeigt für das Jahr 2016, dass dort nur zulassungsfreie Betriebe gezählt wurden. Trotz einiger Unschärfen, wie Gründungen oder Ausläuferbetriebe in den Verzeichnissen der Handwerkskammern, ist davon auszugehen, dass die HwO-Novelle vor allem Kleinstbetriebe ohne Personal mit geringen Umsätzen hervorgebracht hat. Laut einer Studie des Volkswirtschaftlichen Instituts für Mittelstand und Handwerk an der Universität Göttingen (ifh) wurden im Jahr 2015 deutschlandweit 63,6 Prozent der zulassungsfreien Betriebe von Soloselbstständigen betrieben, bei den zulassungspflichtigen Betrieben waren es 32,9 Prozent. Solche Kleinstbetriebe bilden in aller Regel nicht aus und leisten somit auch kaum einen Beitrag zur Fachkräfteversorgung. 4. wie sich die Zahl der Unternehmen in den Gewerken seit 2002 entwickelt hat, die seit der vorgenannten Novelle keiner Meisterpflicht mehr unterliegen; Zu 4.: Die Zahl der Betriebe in den ab dem Jahr 2004 zulassungsfreien Handwerken hat sich laut den Verzeichnissen der Handwerkskammern in den Jahren von 2002 bis 2017 (neuere Zahlen liegen noch nicht vor) von auf und damit um 250 Prozent erhöht. Die höchsten Wachstumsraten wurden in den Jahren 2004 bis 2007, also kurz nach der Novellierung, verzeichnet. Danach nahmen die Wachstumsraten kontinuierlich ab, blieben aber weiterhin positiv. Jahr Anzahl Wachstum ,0% ,5% ,2% ,6% ,7% ,5% ,5% ,5% ,4% ,2% ,2% ,1% ,1% ,1% ,2% Quelle: BWHT 6

7 Das Wachstum geht jedoch auf einige wenige Berufe zurück, in denen schnell und ohne großen Kapitalaufwand gegründet werden kann. Das sind insbesondere Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Gebäudereingier sowie in etwas geringerem Umfang Parkettleger und Raumausstatter. Ab dem Jahr 2013 kommt der Fotografenberuf als weitere sehr stark wachsende Branche hinzu. Forciert wurden solche Gründungen in den Jahren kurz nach der Novellierung von den Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit ( Ich-AG ) und der EU-Osterweiterung. Nicht unerheblich sind auch die Gründungen im Nebenerwerb, wie es bei einem Großteil der Fotografen der Fall ist. 5. wie sich die Zahl der Ausbildungsplätze in den Gewerken seit 2002 entwickelt hat, die seit der vorgenannten Novelle keiner Meisterpflicht mehr unterliegen; 6. wie sich demgegenüber die Zahl der Ausbildungsplätze in den Gewerken seit 2002 entwickelt hat, für die weiterhin die Meisterpflicht besteht; 7. ob ihr bekannt ist, welcher prozentuale Anteil der Auszubildenden im Land in Betrieben ausgebildet wird, in denen die Absolvierung einer Meisterprüfung vorgeschrieben ist; Zu 5., 6. und 7.: Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen zu den Ziffern 5. bis 7. gemeinsam beantwortet. Belastbare Angaben über das Ausbildungsplatzangebot liegen nicht vor. Vor allem die offenen Ausbildungsstellen werden nicht erfasst. So werden zum Beispiel der Bundesagentur für Arbeit nicht alle offenen Ausbildungsstellen gemeldet. Für das Jahr 2017 liegt laut dem Baden-Württembergischen Handwerkstag e. V. (BWHT) eine rudimentäre Erhebung der Ausbildungsbetriebe vor, die jedoch nur Betriebe umfasst, die tatsächlich mindestens einen Auszubildenden haben. Danach kamen 85 Prozent der Ausbildungsbetriebe aus dem zulassungspflichtigen Handwerk, nur rund sechs Prozent aus dem zulassungsfreien Handwerk. Der Rest waren nichthandwerkliche Betriebe und zu einem sehr geringen Teil handwerksähnliche Betriebe. Über die Entwicklungen im Zeitablauf liegen keine belastbaren Angaben vor. 8. wie sich die Zahl der jährlichen Meisterprüfungen in den weiterhin meisterpflichtigen Handwerken im Vergleich zu den 53 seit 2004 nicht mehr meisterpflichtigen Gewerken entwickelt hat; Zu 8.: Anzahl der jährlichen Meisterprüfungen Jahr A B

8 Quelle: BWHT Die Zahl der bestandenen Meisterprüfungen im zulassungspflichtigen Handwerk sank von im Jahr 2003 auf ( 12,0 Prozent) im Jahr 2004 und nochmals auf ( 8,6 Prozent) im Jahr Dieser Rückgang ging zumindest teilweise auch auf die Einführung der Altgesellenregelung im Zuge der Novellierung der Handwerksordnung zum 1. Januar 2004 zurück. Danach stieg die Zahl der Prüfungen leicht auf durchschnittlich Prüfungen pro Jahr. Auf diesem Niveau blieb die Zahl bis Von da an ging die Zahl leicht auf rund pro Jahr zurück. Insgesamt nahm die Zahl der Meisterprüfungen im zulassungspflichtigen Handwerk von 2003 (3.722) bis 2017 (3.124) um 16 Prozent ab. Im zulassungsfreien Handwerk war der Rückgang direkt nach der Novelle stärker. Die Zahl der bestandenen Prüfungen sank von 409 im Jahr 2003 auf 329 Prüfungen ( 19,6 Prozent) im Jahr 2004, danach auf 245 Prüfungen ( 25,5 Prozent) im Jahr 2005 und schließlich auf 198 Prüfungen ( 19,2 Prozent) im Jahr Auf diesem Niveau blieb die Zahl bis ins Jahr Danach pendelte sich die Zahl auf Werte zwischen rund 240 und 285 Prüfungen im Jahr ein. Die Schwankungen können auch damit zu tun haben, dass in manchen Berufen nicht in jedem Jahr Prüfungen abgenommen werden. Insgesamt nahm die Zahl der Meisterprüfungen im zulassungsfreien Handwerk von 2003 (409) bis 2017 (256) um gut 37 Prozent ab. 9. ob ihr bekannt ist, dass es zu Qualitätseinbußen bei Handwerksleistungen aus den seit 2004 zulassungsfreien Handwerken kam; Zu 9.: Statistiken zu Unfällen, Haftungsansprüchen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Handwerkern und Dritten liegen nicht vor. Nach einer Befragung von Sachverständigen des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks sowie des Estrichlegerhandwerks im Auftrag des Fachverbands Fliesen und Naturstein im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes vom Oktober 2010, durchgeführt von Hommerich Forschung, schätzten 77 Prozent der befragten Sachverständigen die Zahl der Schadensfälle bei Verlegern ohne ausgewiesene Qualifikation als hoch ein, im Vergleich zu 11 Prozent bzw. 9 Prozent der Sachverständigen bei Verlegern mit Meister- oder Gesellenprüfung. 10. welche Vorstöße auf Bundesebene ihr bekannt sind, die eine Meisterpflicht zumindest in einigen Gewerken wieder einführen wollen, zumal der Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorsieht, den Meisterbrief zu erhalten und zu verteidigen und zu prüfen, wie dieser für einzelne Berufsbilder EU-konform eingeführt werden kann; Zu 10.: Am 17. Oktober 2018 hat sich nach den hier vorliegenden Informationen aus den beiden die Bundesregierung tragenden Fraktionen des Deutschen Bundestags eine gemeinsame Arbeitsgruppe konstituiert, die sich dieses Koalitionsauftrags angenommen hat. Abschließende Ergebnisse sind noch nicht bekannt. 8

9 11. ob sie in Ansehung des grün-schwarzen Koalitionsvertrags, der den Meisterbrief als einen schützenswerten Garant für qualitativ hochwertige und sichere Arbeit bezeichnet, eigene Impulse zur Ausweitung der Meisterpflicht plant; Zu 11.: Die Landesregierung wird das weitere Verfahren eng begleiten und bei Bedarf auch eigene Positionen einbringen. 12. ob sie die Auffassung teilt, dass Beschränkungen des Berufszugangs zwar den grenzüberschreitenden Austausch hindern können, aber der Gesundheits- und Verbraucherschutz, die Qualitätssicherung der Handwerksleistung und die Sicherung der Ausbildungsleistung die Beibehaltung und auch die Wiedereinführung einer Meisterpflicht begründen können; Zu 12.: Die Landesregierung teilt die Auffassung, dass Regulierungen des Berufszugangs grundsätzlich den grenzüberschreitenden Austausch beschränken können. Allerdings dürfen Regulierungen nicht nur unter ökonomischen Gesichtspunkten betrachtet werden, denn sie können insbesondere zum Schutz von Leib und Leben, für aktiven Verbraucherschutz oder zur Sicherung der Ausbildungsleistung erforderlich sein. 13. inwieweit seitens der Landesregierung begründete Bedenken hinsichtlich der Ausweitung der Meisterpflicht verfassungs- und europarechtlicher Art, insbesondere mit Blick auf Anforderungen des Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz, bestehen. Zu 13.: Die Koalitionsarbeitsgruppe auf Bundesebene hat sich den Auftrag gegeben, zu prüfen, wie die Meisterpflicht für einzelne Berufsbilder im Einklang mit deutschem und europäischem Recht wieder eingeführt werden kann. Die Wiedereinführung der Meisterpflicht stellt eine Einschränkung der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Berufswahl dar (Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz), die aber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts, zum Beispiel Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der Kunden, Sicherung der Ausbildungsleistung, Verbraucherschutz, gerechtfertigt sein kann. Der Eingriff muss im Hinblick auf den Schutz des Gemeinguts verhältnismäßig sein. Dieses ist für jedes Gewerk einzeln zu überprüfen, das wieder in die Meisterpflicht überführt werden will. Die Koalitionsarbeitsgruppe zieht hierzu Gutachten heran, die bislang nur zum Teil vorliegen. Außerdem ist zu erwarten, dass sie die Gewerke, die wieder in die Meisterpflicht überführt werden wollen, im Hinblick auf ihre Betroffenheit von wichtigen Gemeinschaftsgütern anhören wird. Im Hinblick auf das Europarecht ist zu beachten, dass die EU-Kommission seit Jahren die Regulierung Deutschlands im Dienstleistungsbereich kritisch sieht, beginnend 2013 mit der Transparenzinitiative, seit 2017 mit dem Dienstleistungspaket. Bundestag und Bundesrat haben sich gegen beide Initiativen ausgesprochen. Letztlich wurde erreicht, dass das bisherige System der Berufsregulierung einschließlich der Meisterpflicht erhalten werden konnte. Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau 9

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