Handwerk oder Industrie? - Grundsätzliche Fragen
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- Markus Messner
- vor 8 Jahren
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1 Handwerk oder Industrie? - Grundsätzliche Fragen Existenzgründer stehen häufig vor der Frage, ob die von ihnen angestrebte gewerbliche Tätigkeit dem Handwerksrecht unterliegt und gegebenenfalls eine spezielle handwerkliche Qualifikation, d. h. Meisterprüfung erforderlich ist oder nicht. Die gleiche Fragestellung kann auch bei nicht handwerklichen Betrieben auftreten, die ihren Geschäftsgegenstand durch zusätzliche Tätigkeiten bzw. neue Leistungsangebote erweitern oder ändern wollen. Zwei Gesetze zur Reform des Handwerksrecht vom stellen den umfassendsten Liberalisierungsschnitt im Handwerksrecht seit 1953 dar (Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, Bundesgesetzblatt Nr. 66 vom 29. Dezember 2003). Sie sollen zur Strukturverbesserung auf den Handwerksmärkten und so zu mehr Wachstum und Beschäftigung beitragen. Existenzgründungen im Handwerk werden erleichtert, vielfach nachgefragte Leistungen aus einer Hand können angeboten und Innovationen besser umgesetzt werden. Damit sollen Angebot und Nachfrage handwerklicher Leistungen insgesamt zunehmen. Mit der Neuregelung soll die Freiheit der Konsumenten bei der Entscheidung über die Qualität der nachgefragten Handwerksleistung ebenfalls gestärkt werden, womit einem Grundprinzip der Marktwirtschaft mehr als bisher Rechnung getragen wird. Sofern eine unsachgemäße Handwerksausübung zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit führen kann und dies nicht durch andere Rechtsvorschriften abgewendet wird, ist der Meisterbrief weiterhin vorgesehen. Neben dieser so genannten Gefahrengeneigtheit wurde zudem auch die Ausbildungsleistung bei der Klassifizierung der einzelnen Handwerke berücksichtigt. I. Welche Rechtsvorschriften regeln das handwerkliche Berufsrecht? Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK) gehören diejenigen Gewerbetreibenden zur IHK, die nicht zur Handwerkskammer (HWK) gehören. Die rechtliche Grundlage für die Ausübung eines Handwerks ist die Handwerksordnung, zuletzt geändert am Mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen und dem parallel dazu in Kraft getretenen Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt Nr. 66 vom 29. Dezember 2003)wurde das Handwerksrecht deutlich gelockert, um den Weg in die Selbständigkeit zu erleichtern. Die HwO enthält in einer Anlage Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Postanschrift: Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Postfach Emden Büroanschrift: Ringstraße Emden Tel. ( ) Fax ( ) info@emden.ihk.de Internet:
2 A (siehe unten) ein Verzeichnis derjenigen 41 (zuvor 94) Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können, wozu der Meisterbrief erforderlich ist (zulassungspflichtige Handwerke). Die neue Anlage B hat in Abschnitt I (siehe unten) diejenigen 53 zulassungsfreien Handwerke (der bisherigen Anlage A) aufgelistet, die zukünftig keinen Meisterbrief mehr für die Selbständigkeit erfordern. In diesem Bereich gilt jedoch der Meisterbrief als freiwilliges Qualitätssiegel. In Abschnitt II der neuen Anlage B (siehe unten) sind (wie bisher) die 57 handwerksähnlichen Gewerbe aufgeführt, für die keine besondere Befähigung zu ihrer Ausübung erforderlich ist. Der Betrieb wird auf Antrag lediglich in ein spezielles Verzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen. II. Wo ist ein Antrag einzureichen? Anträge zur Eintragung eines Handwerks nach Anlage A in die Handwerksrolle sowie Anträge zur Eintragung eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt I und Anträge zur Eintragung eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Anlage B Abschnitt II in das dafür vorgesehene Verzeichnis sind bei der zuständigen Handwerkskammer einzureichen. Fazit: Wenn ein Gewerbebetrieb weder der Anlage A noch der Anlage B der HwO zugeordnet werden kann, wird er Mitglied der IHK. III. Ist ein Gewerbebetrieb nach Anlage A in jedem Fall in der Handwerksrolle einzutragen? Das Gesetz definiert in 1 Abs. 2 HwO einen Gewerbebetrieb als Handwerksbetrieb, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind ( wesentliche Teiltätigkeit ). Die Anlage A umfasst 41 zulassungspflichtige Handwerke in so genannten gefahrgeneigten Berufen (s. Anlage 1: Anlage A der Handwerksordnung). Demzufolge sind nicht alle als handwerklich qualifizierten Arbeiten von vornherein den Vorschriften der HwO zu unterwerfen. Mit der Neuregelung soll gesetzlich klar gestellt werden, 2
3 welche Tätigkeiten nicht zum Kernbereich eines Handwerks gehören, also keine wesentliche Tätigkeiten im Sinne des 1 Abs. 2 HwO sind. Hierzu zählen nach 1 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1 3 HwO n.f einfache Tätigkeiten, - die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können; - die zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden Gewerbes der Anlage A nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Gewerbe hauptsächlich ausgerichtet ist, oder - Tätigkeiten, die sich nicht aus einem Gewerbe der Anlage A entwickelt haben. Die Ausübung solcher einfachen handwerklichen Tätigkeiten ist demzufolge ohne Meisterbrief zulässig. Allerdings dürfen einfache Tätigkeiten nicht so kumuliert werden, dass sie einen wesentlichen Teil eines Handwerks ausmachen ( 1 Abs. 2 S. 3 HwO n.f.). IV. Werden Existenzgründer mit einfachen handwerklichen Tätigkeiten in jedem Fall Mitglied der Handwerkskammer? Nein, nicht in jedem Fall. Während bis Ende 2003 Gewerbetreibende mit einfachen handwerklichen Tätigkeiten als so genannte Minderhandwerker Mitglied der IHK waren, ist nun eine Änderung in 90 HwO zu beachten: Gewerbetreibende mit einfachen, innerhalb von zwei bis drei Monaten erlernbaren Tätigkeiten werden dann Mitglied der Handwerkskammer, wenn - der Gewerbetreibende die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt hat; - die betriebliche Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und - die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht. Wenn die dargestellten Qualifikationsanforderungen (z.b. Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk oder eine handwerksmäßigen Betriebsform) nicht vorliegen, wird eine Mitgliedschaft zur IHK zu Grunde zu legen sein. 3
4 V. Gibt es Betriebe, die sowohl der Handwerkskammer als auch der Industrie- und Handelskammer angehören? Betriebe, die sowohl IHK-zugehörige Tätigkeiten (z. B. Handel) als auch handwerkliche Tätigkeiten ausüben, werden als Mischbetriebe bezeichnet. Ein typischer Mischbetrieb ist das Autohaus mit angeschlossener Kfz-Werkstatt. Betriebe, die sowohl IHK-zugehörige Tätigkeiten als auch handwerksähnliche Tätigkeiten ausüben, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich IHKzugehörig, sofern der nicht handwerksähnliche Betriebsteil dominiert. Sie werden beiden Kammern zugehören, wenn die handwerksähnliche Tätigkeit überwiegt. VI. Ist ein Mischbetrieb grundsätzlich Mitglied der Handwerkskammer? Einen Unterfall des Mischbetriebes bildet der so genannte handwerkliche Nebenbetrieb. Wenn ein in der Hauptsache IHK-zugehöriger Betrieb (z. B. des Handels) nebenbei auch handwerkliche Tätigkeiten in mehr als unerheblichem Umfang ausüben will, liegt ein in der Handwerksrolle einzutragender handwerklicher Nebenbetrieb vor. Ein solcher ist z. B. gegeben, wenn ein Kfz-Händler auch Kfz-Reparaturen für Dritte ausüben will. Voraussetzungen für einen Nebenbetrieb sind, dass 1. in Verbindung mit einem Hauptunternehmen untergeordneten, anderen Betrieb 2. Waren zum Absatz an Dritte oder Leistungen für Dritte 3. handwerksmäßig hergestellt oder bewirkt werden, und zwar 4. in mehr als unerheblichem Umfang und 5. nicht im Rahmen eines Hilfsbetriebes. Der Nebenbetrieb muss einem anderen Unternehmen oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung verbunden sein und gegenüber diesem Unternehmensteil eine gewisse untergeordnete Bedeutung haben. Es kommt also darauf an, wo der Schwerpunkt liegt. Der Nebenbetrieb muss zudem dem Zweck des Hauptbetriebes dienen. Falls ein wirtschaftlichtechnischer Zusammenhang fehlt, liegt kein Nebenbetrieb vor, sondern es handelt sich um zwei verschiedene Gewerbebetriebe. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn ein Autohändler zusätzlich eine Bäckerei eröffnen wollte. Die Vorschriften der Handwerksordnung finden auf die betreffende Tätigkeit im Nebenbetrieb allerdings dann keine Anwendung, wenn der Leistungsaustausch mit Dritten in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Als Maßstab der Unerheblichkeit legt 3 Abs. 2 HwO fest, 4
5 dass die durchschnittliche Arbeitszeit eines Vollzeit arbeitenden Einpersonen-Betriebes (ohne Hilfskräfte) während eines Jahres nicht überschritten werden darf. VII. Wie unterscheidet sich der Hilfsbetrieb vom Nebenbetrieb? Würde hingegen um bei dem obigen Beispiel zu bleiben der Kfz-Handelsbetrieb ausschließlich für die Reparatur der firmeneigenen Fahrzeuge eine Reparaturwerkstatt einrichten, handelte es sich um einen Hilfsbetrieb, für den eine Meisterprüfung nicht erforderlich ist. Ein Hilfsbetrieb (im engeren Sinne) wird also nicht für Dritte, sondern lediglich für den Hauptbetrieb tätig. Er dient ausschließlich der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes. Unter speziellen Voraussetzungen kann allerdings ein Hilfsbetrieb (im weiteren Sinne) auch Leistungen für Dritte erbringen. Ob ein solcher Fall im einzelnen vorliegt, sollte im Gespräch mit der IHK geklärt werden. VIII. Sind die Eintragungsvoraussetzungen auch bei einem Ingenieur oder staatlich geprüften Techniker erfüllt? Wer eines der in der Anlage A genannten zulassungspflichtigen Handwerke als stehendes Gewerbe ausüben will, bedarf der Eintragung in die Handwerksrolle. In diese wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Eine weitere zusätzliche Möglichkeit der Zulassung zur Eintragung in die Handwerksrolle wurde mit der so genannten Altgesellenregelung ab Januar 2004 in das Gesetz aufgenommen. Einzelheiten zu dieser neuen Regelung sind unter Ziffer IX erläutert. Die Eintragungsvoraussetzung wird auch erfüllt von Ingenieuren, Absolventen von technischen Hochschulen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung. Diese Personengruppe wird mit dem Zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Diese Regelung gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. 5
6 Auch für Industriemeister, die eine Prüfung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz bestanden haben, ist eine Ausnahmebewilligung einfacher zu erlangen, weil die wesentliche Übereinstimmung mit den fachlichen Inhalten der Handwerksmeisterprüfung nicht mehr erforderlich ist ( 8 Abs. 1). IX. Können sich auch erfahrene Handwerker ohne Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen? Mit dem neu in die Handwerksordnung aufgenommenen 7 b ist jetzt eine spezielle Zulassungsmöglichkeit in die Handwerksrolle für erfahrene Gesellen geschaffen worden, die sich im Handwerk selbstständig betätigen wollen. Nach dieser Regelung erhalten Gesellen eine Ausübungsberechtigung für ihr Handwerk, wenn sie in dem vorgesehenen zulassungspflichtigen Handwerk nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt haben, davon vier Jahre in leitender Position. Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder ein wesentlicher Betriebteil übertragen wurde. Der Nachweis über diese leitenden Tätigkeiten kann durch Arbeitszeugnisse oder Stellenbeschreibungen oder in anderer Form erbracht werden. Die ausgeübte Tätigkeit als Geselle muss mindestens eine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird. Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung mit einer 6-jährigen Tätigkeit, davon 4 Jahre in leitender Position als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die notwendigen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf andere Weise zu belegen. Die so genannte Altgesellenregelung nach 7 b HwO gilt nicht für Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. X. Muss in jedem Fall der Inhaber eines Betriebes oder ein Existenzgründer eine Meisterprüfung abgelegt haben? 6
7 Nach der bisher gültigen HwO war es erforderlich, dass der Inhaber eines Einzelunternehmens grundsätzlich über die Meisterprüfung verfügte oder in anderer Weise die Eintragungsvoraussetzungen erfüllte. Bei einer Personengesellschaft musste ein persönlich haftender Gesellschafter mit Handwerkereigenschaften beteiligt sein, der für die technische Betriebsleitung verantwortlich war. In der ab Januar 2004 geltenden HwO wurde das Inhaberprinzip abgeschafft. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können jetzt auch von allen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen. Nach der ständigen Rechtssprechung muss der Betriebsleiter in dem von ihm geleiteten Handwerksbetrieb die im Unternehmen tätigen Personen während der gewöhnlichen Arbeitszeit anleiten und den ihm obliegenden Überwachungsaufgaben und Leitungsbefugnissen tatsächlich nachkommen können. Hierzu gehört, dass der Betriebsleiter in der Lage ist, an sämtlichen Werktagen während der ganzen Arbeitszeit den Fortgang und die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und zu lenken sowie berichtigend einzugreifen, so oft dies erforderlich ist. XI. Welche Regelungen gelten für EU-Bürger? Die Bundesregierung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit haben wiederholt deutlich gemacht, dass die deutsche Handwerksordnung auch im europäischen Binnenmarkt nicht zur Disposition steht. Allerdings gilt für EU-Staatsangehörige seit langem eine großzügige Regelung für die Ausübung eines Handwerks. Danach erhalten Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum auf Antrag beim Regierungspräsidenten eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle, wenn sie in einem anderen Mitgliedsstaat die betreffende Tätigkeit mindestens 6 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Betriebsleiter oder mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder mindestens 5 Jahre als Unselbständiger ausgeübt haben. Darüber hinaus sind weitere Ausnahmetatbestände möglich. Anlage A zur Handwerksordnung: Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerksgewerbe betrieben werden können ( 1 Abs. 2) 1. Maurer und Betonbauer 2. Ofen- und Luftheizungsbauer 7
8 3. Zimmerer 4. Dachdecker 5. Straßenbauer 6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7. Brunnenbauer 8. Steinmetzen und Steinbildhauer 9. Stuckateure 10. Maler und Lackierer 11. Gerüstbauer 12. Schornsteinfeger 13. Metallbauer 14. Chirurgiemechaniker 15. Karosserie- und Fahrzeugbauer 16. Feinwerkmechaniker 17. Zweiradmechaniker 18. Kälteanlagenbauer 19. Informationstechniker 20. Kraftfahrzeugtechniker 21. Landmaschinenmechaniker 22. Büchsenmacher 23. Klempner 24. Installateur und Heizungsbauer 25. Elektrotechniker 26. Elektromaschinenbauer 27. Tischler 28. Boots- und Schiffbauer 29. Seiler 30. Bäcker 31. Konditoren 32. Fleischer 33. Augenoptiker 34. Hörgeräteakustiker 35. Orthopädietechniker 36. Orthopädieschuhmacher 37. Zahntechniker 38. Friseure 39. Glaser 40. Glasbläser und Glasapparatebauer 41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker 8
9 Die Anlage B zur Handwerksordnung: Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerksgewerbe oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können ( 18 Abs. 2) Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerksgewerbe 1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 2. Betonstein- und Terrazzohersteller 3. Estrichleger 4. Behälter- und Apparatebauer 5. Uhrmacher 6. Graveure 7. Metallbildner 8. Galvaniseure 9. Metall- und Glockengießer 10. Schneidwerkzeugmechaniker 11. Gold- und Silberschmiede 12. Parkettleger 13. Rollladen- und Jalousiebauer 14. Modellbauer 15. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher 16. Holzbildhauer 17. Böttcher 18. Korbmacher 19. Damen- und Herrenschneider 20. Sticker 21. Modisten 22. Weber 23. Segelmacher 24. Kürschner 25. Schuhmacher 26. Sattler und Feintäschner 27. Raumausstatter 28. Müller 29. Brauer und Mälzer 30. Weinküfer 31. Textilreiniger 32. Wachszieher 9
10 33. Gebäudereiniger 34. Glasveredler 35. Feinoptiker 36. Glas- und Porzellanmaler 37. Edelsteinschleifer und graveure 38. Fotografen 39. Buchbinder 40. Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker 41. Siebdrucker 42. Flexografen 43. Keramiker 44. Orgel- und Harmoniumbauer 45. Klavier- und Cembalobauer 46. Handzuginstrumentenmacher 47. Geigenbauer 48. Bogenmacher 49. Metallblasinstrumentenmacher 50. Holzblasinstrumentenmacher 51. Zupfinstrumentenmacher 52. Vergolder 53. Schilder- und Lichtreklamehersteller Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe 1. Eisenflechter 2. Bautentrocknungsgewerbe 3. Bodenleger 4. Asphaltierer (ohne Straßenbau) 5. Fuger (ohne Hochbau) 6. Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) 7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 8. Betonbohrer und schneider 9. Theater- und Ausstattungsmaler 10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung 11. Metallschleifer und Metallpolierer 12. Metallsägen-Schärfer 13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) 14. Fahrzeugverwerter 10
11 15. Rohr- und Kanalreiniger 16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) 17. Holzschuhmacher 18. Holzbockmacher 19. Daubenhauer 20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) 21. Muldenhauer 22. Holzreifenmacher 23. Holzschindelmacher 24. Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fester, Türen, Zargen, Regale) 25. Bürsten- und Pinselmacher 26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung 27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) 28. Fleckteppichhersteller 29. Klöppler 30. Theaterkostümnäher 31. Plisseebrenner 32. Posamentierer 33. Stoffmaler 34. Stricker 35. Textil-Handdrucker 36. Kunststopfer 37. Änderungsschneider 38. Handschuhmacher 39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen 40. Gerber 41. Innerei-Fleischer (Kuttler) 42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) 43. Fleischzerleger, Ausbeiner 44. Appreteure, Dekateure 45. Schnellreiniger 46. Teppichreiniger 47. Getränkeleitungsreiniger 48. Kosmetiker 49. Maskenbildner 50. Bestattungsgewerbe 51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) 52. Klavierstimmer 53. Theaterplastiker 11
12 54. Requisiteure 55. Schirmmacher 56. Steindrucker 57. Schlagzeugmacher Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner: Karen Genßler, Tel. ( ) , Fax: ; oder Heike Lambertus, Tel. ( ) , Fax: ; Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. Stand: 09/07 12
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