SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern
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- Annika Franke
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1 SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern
2 Führerschein alleine reicht nicht mehr Wer bisher seinen Lebensunterhalt mit dem Lenken von Lkw s über 3,5 t hzg verdienen wollte, brauchte außer dem Führerschein C/C1 keine weiteren Voraussetzungen, allenfalls noch spezielle Befähigungsnachweise wie z.b. zur Betätigung eines Ladekranes ( Kranschein ) oder für Gefahrguttransporte (Gefahr - gut-lenkerausbildung). Mit ändert sich diese Situation grundlegend: Betroffen sind alle Lenker/innen von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Führerscheinklasse C und C1), sofern es sich bei der Beförderung um die Hauptbeschäftigung der Lenkerin bzw. des Lenkers handelt. Damit auch der Werkverkehr von Handel, Gewerbe und Industrie. LenkerInnen mit Führerschein C/C1 ausgestellt vor dem müssen innerhalb von fünf Jahren (bis spätestens ) genau definierte Weiterbildungen nachweisen. Dies umfasst eine 28- stündige Grundausbildung sowie eine 7-stündige Ausbildung mit spezifischen Lehrinhalten. LenkerInnen mit Führerschein C/C1 ausgestellt nach dem müssen zusätzlich zur Weiterbildung noch eine Prüfung über wichtige Verkehrsgewerbethemen (Fahrergrundqualifikation) absol - vieren. Die praktische Prüfung kann im Rahmen der Führerscheinprüfung mitabgelegt werden. Rechtliche Grundlagen: Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Änderungen im Führerscheingesetz, Güterbeförderungsgesetz 1995, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 und Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 153/2006. Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/ Gesetzliche Grundlagen der Grundqualifikation bzw. Weiterbildung 3
3 Gehen Sie das Thema proaktiv an Unternehmen, die Lenker von Lkw über 3,5 t beschäftigen, empfehlen wir, die Absolvierung dieser Weiterbildung nicht alleine den LenkerInnen zu überlassen und das Thema proaktiv anzugehen. Ansonsten droht die Gefahr, dass zum Ende der 5-jährigen Frist zur Absolvierung der Weiterbildung mangels ausreichender Fortbildungsangebote die Lenker ihre Weiterbildungen nicht mehr rechtzeitig absolvieren können. Planen Sie also die rechtzeitige Absolvierung dieser Weiterbildungen für Ihr Fahrpersonal. Diese neue Regelung gilt für Lkw-LenkerInnen in der gesamten Wirtschaft, also nicht nur in gewerblichen Güterbeförderungsunternehmen, sondern auch im Werkverkehr! Für die Grundqualifikation und Weiterbildung ist das Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Gewerb e - recht, Hr. Johannes Stadlwieser und Hr. Michael Fankhauser in der Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck (Tel.: 0512/ oder gewerberecht@tirol.gv.at) zuständig. Die Durchführung der Weiterbildungskurse darf nur von ermächtigten Weiterbildungsstätten durchgeführt werden. Die Ermächtigung erfolgt durch eine Genehmigung der Tiroler Landesregierung. Weiterbildungsstätten: Eine Liste der bereits ermächtigten Weiterbildungsstätten können Sie online abrufen: tourismus/gewerbe/ gewerbeschein/downloads/ listeermausbst.pdf 4 5
4 Wen betrifft das alles nicht? Nicht betroffen sind LenkerInnen von Lastkraftwagen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt von Feuerwehr, Militär und Polizei die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder zu Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden auf Probefahrten bzw. von noch nicht zugelassenen Kfz von Fahrschulen zur Beförderung von Material und/oder Ausrüstung, das die Lenkerin bzw. der Lenker zur Ausübung seines Berufes verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt 6 7
5 Ihre persönliche Checkliste macht Sie sicher Wenn Sie zu jenen Unternehmen zählen, die betroffene LenkerInnen von Lastkraftwagen haben, dann empfehlen wir Ihnen wie folgt vorzugehen: Wenn Sie eine(n) LenkerIn einstellen, der/die einen Führerschein der Klasse C/C1 besitzt, dann muss der Nachweis für die erfolgreich abgelegte Grundqualifikationsprüfung zusätzlich erbracht werden (Vermerk C 95 im Führerschein) Lassen Sie eine Liste von den betroffenen LenkerInnen in Ihrem Unternehmen erstellen, am Besten gleich mit Kopie des Führerscheines Teilen Sie die Liste ein in: Ausstellungsdatum bis (Weiterbildung) und Ausstellungsdatum ab (Grundqualifikation und Weiterbildung) Sprechen Sie mit Ihren LenkerInnen die Termine für die Weiterbildung ab und achten Sie darauf, dass diese Termine auch eingehalten werden. Suchen Sie gemeinsam einen geeigneten Ausbildungsplatz aus. Die Weiterbildungen können auch in Ihrem Unternehmen stattfinden. Achten Sie darauf, dass jeder Lenker rechtzeitig alle erforderlichen Einzelteile der Weiterbildung absolviert. Berücksichtigen Sie dabei Ihre betrieblichen Notwendigkeiten und auch Krankenstände, Urlaub der Lenker usw. Bei Lenkern, die zusätzlich auch wiederkehrende Gesundenuntersuchungen benötigen (ab dem 45. Lebensjahr), wird zu empfehlen sein, beide Fristen zusammenzuführen, damit die erforderliche Neuausstellung des Führerscheines jeweils nur einmal vorgenommen werden muss. Die Weiterbildung muss zu Einheiten von mindestens 7 Stunden erfolgen (keine Prüfung, aber Anwesenheitspflicht). Es können theoretische und/oder praktische Teile besucht werden. Beachten Sie: Nähere Informationen über die Grundqualifikation (Prüfungstermine und Formulare) erhalten Sie auf der Homepage des Landes unter der Internetadresse: tourismus/gewerbe/gewerberecht/grundqualifikation Es handelt sich bei dieser Broschüre lediglich um eine Kurzdarstellung ohne Anspruch auf rechtliche Vollständigkeit. Eine Haftung gegenüber Dritten ist somit ausgeschlossen. Die Kosten für die Weiterbildung werden Ihnen von der jeweiligen Ausbildungsstätte angeboten. Darauf sollten Sie achten: Ab dem Stichtag müssen die betroffenen LKW-LenkerInnen damit rechnen, dass die erforderliche Eintragung im Führerschein von der Exekutive kontrolliert wird. 8 9
6 Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Fachorganisation. Impressum: Für den Inhalt verantwortlich: Konzept und Gestaltung: Mag. Josef Ölhafen, Abteilung für Verkehrspolitik SPECTRUM Werbeagentur
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