Bericht zur Offenlegung gemäß EU Verordnung Nr. 575/2013 (CRR) zum 31. Dezember 2016 MAINFIRST BANK AG

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1 Bericht zur Offenlegung gemäß EU Verordnung Nr. 575/2013 (CRR) zum 31. Dezember 2016 MAINFIRST BANK AG 1

2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen Allgemeine Anforderungen Konsolidierungskreis Risikomanagementziele und politik Unternehmensführungsregeln Vergütungspolitik Aufsichtsrechtliche Eigenmittel Eigenmittelausstattung (Art. 437 CRR) Eigenmittelanforderungen Antizyklischer Kapitalpuffer Angaben zu einzelnen Risiken Adressausfallrisiken Beteiligungspositionen des Anlagebuchs Marktrisiko Operationelles Risiko Zinsrisiko im Anlagebuch Weitere Angaben Unbelastete Vermögenswerte Verschuldungsquote Schlusserklärung

3 1 Grundlagen Die MAINFIRST BANK AG ( Bank ) ist gemäß Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im folgenden CRR genannt) in Verbindung mit 26a Kreditwesengesetz (KWG) verpflichtet, im jährlichen Turnus bestimmte aufsichtsrechtliche Informationen zu veröffentlichen. Der vorliegende Bericht dient zur Erfüllung dieser Offenlegungsanforderungen zum Berichtsstichtag 31. Dezember Der Bericht wird auf der Internetseite der Bank veröffentlicht. Die dargestellten Berichtsinhalte unterliegen gemäß Artikel 432 CRR und in Einklang mit der EBA/GL/2014/14 zur Wesentlichkeit und Vertraulichkeit der Offenlegung dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Rechtliche geschützte oder vertrauliche Informationen sind nicht Gegenstand dieses Berichts. Die Bank ist ihren Offenlegungspflichten teilweise durch Veröffentlichungen an anderen Stellen nachgekommen. Auf bereits offengelegten Informationen wird verwiesen, sofern sie dort auf Grund bestehender Regelungen bereits veröffentlicht wurden. Informationen zu Inanspruchnahme von normierten Ratingagenturen (ECAI), Kreditrisikominderungen und Gegenparteiausfallrisiken sind für die BANK zum 31. Dezember 2016 nicht relevant und werden entsprechend nicht offengelegt. 2 Allgemeine Anforderungen 2.1 Konsolidierungskreis Die MAINFIRST BANK AG unterliegt den Anforderungen zur jährlichen Offenlegung auf Einzelinstitutsebene. Die Bank ist nicht Bestandteil eines aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises und erstellt keinen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Die Bank hält eine Beteiligung an der MAINFIRST INVESTMENT GMBH, mit der ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag besteht. Die Beteiligung ist grundsätzlich gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h) CRR vom harten Kernkapital abzuziehen. Da zum 31. Dezember 2016 die Schwellenwerte gemäß Artikel 48 CRR nicht überschritten wurden, erfolgt kein Kapitalabzug, sondern eine Risikoanrechnung mit einem Risikogewicht von 250 Prozent. Eine Kapitalunterdeckung im Sinne von Artikel 436 Buchstabe d) CRR liegt nicht vor. 3

4 2.2 Risikomanagementziele und politik Hinsichtlich der Risikomanagementziele und -politik verweisen wir auf den Lagebericht der Bank für das Geschäftsjahr Bezüglich der Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren und der Risikoerklärung im Sinne des Artikels 435 Absatz 1 Buchstabe e) und f) CRR verweisen wir auf die Schlusserklärung des Vorstands zu diesem Bericht. 2.3 Unternehmensführungsregeln Der folgende Abschnitt enthält die Angaben zu Unternehmensführungsregelungen gemäß Artikel 435 Absatz 2 CRR. Der Vorstand der Bank setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen. Die Verteilung der Geschäftsbereiche ergibt sich aus der Geschäftsordnung des Vorstands der MAINFIRST BANK AG. Die Mitglieder des Vorstands bekleiden neben ihrer Tätigkeit als Vorstand der Bank keine weiteren Leitungsfunktionen. Dr. Andreas Haindl nimmt als Verwaltungsrat einer Schwestergesellschaft der Bank eine Aufsichtsfunktion innerhalb der MAINFIRST-Gruppe wahr. Die Bestellung der Vorstände erfolgt im Einklang mit den Regelungen des AktG und KWG durch den Aufsichtsrat. Dabei spielen Sachverstand sowie Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen eine wesentliche Rolle. Der Aufsichtsrat vereinbart mit den Vorständen entsprechende Ziele und überwacht deren Erreichung. 2.4 Vergütungspolitik Die MAINFIRST BANK AG ist kein bedeutendes Institut im Sinn des 17 Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) und unterliegt somit den allgemeinen Anforderungen nach 3 InstitutsVergV. Die Vergütungspolitik der Bank zielt auf einen nachhaltigen Geschäftserfolg und ein risikobewusstes und verantwortungsvolles Verhalten der Mitarbeiter ab. Die Verantwortung für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme obliegt dem Vorstand. Der Vorstand wird hierbei durch das Group Compensation Committee unterstützt, dem die Aufsichtsräte der Bank und zwei Direktoren der MAINFIRST HOLDING AG angehören. Das Group Compensation Committee tagt mindestens jährlich. Die operative Umsetzung erfolgt durch die Abteilung Personalwesen. 4

5 Die Bank zahlt auf Basis individualvertraglicher Regelungen ein Fixgehalt, welches üblicherweise in 12 Monatsraten ausgezahlt wird. Neben der fixen Vergütung können Mitarbeitern variable Vergütungen in Form von Bonuszahlungen gewährt werden. Ob und in welchem Umfang Bonuszahlungen erfolgen, wird jährlich bestimmt. Aus diesen Zahlungen ergibt sich für die Mitarbeiter kein Anspruch auf Bonuszahlungen in den Folgejahren. Für die Bestimmung der Bonushöhe werden unter anderem die qualitative und quantitative Leistung des Mitarbeiters sowie der Erfolg des jeweiligen Geschäftsbereiches und der Gesamtbank herangezogen. Aus diesen Elementen werden die Gesamtvergütung der Geschäftsberieche sowie die Vergütung der einzelnen Mitarbeiter abgeleitet. Die genaue Festlegung erfolgt diskretionär. Dabei werden die Obergrenzen gemäß 25 a KWG eingehalten. Sollte im Zusammenhang mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses ein Bonus garantiert werden, so wird diese Garantie maximal für das erste Jahr der Beschäftigung festgelegt. Für den Vorstand gelten Vorstandsverträge mit einem Fixgehalt und einer vom Aufsichtsrat jährlich festzulegenden Tantieme. Die Gesamtsumme an Löhnen und Gehältern betrug 2016 T Hiervon entfielen T auf fixe und T auf variable Vergütungsbestandteile. 102 Mitarbeiter haben eine variable Vergütung erhalten. 3 Aufsichtsrechtliche Eigenmittel 3.1 Eigenmittelausstattung (Art. 437 CRR) Zum betragen die Eigenmittel nach Artikel 72 CRR der Bank T und setzen sich ausschließlich aus hartem Kernkapital zusammen. Hauptmerkmale Nachstehend werden die Hauptmerkmale der von der Bank begebenen Kapitalinstrumente dargestellt (vgl. EU-Durchführungsverordnung Nr. 1423/2013 vom ). Tabelle 1: Hauptmerkmale Merkmale Instrument 1 Emittent MAINFIRST BANK AG 2 Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg- Kennung für Privatplatzierung) 3 Für das Instrument geltende Recht Deutsches Recht 5

6 Aufsichtsrechtliche Behandlung 4 CRR-Übergangsregelungen Hartes Kernkapital 5 CRR-Regelungen nach der Übergangszeit Hartes Kernkapital 6 Anrechenbar auf Solo /Konzern /Solo- und Konzernebene Solo-/Konzernebene 7 lnstrumententyp (Typen von jedem Land zu spezifizieren) Aktie 8 Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (in T, Stand letzter Meldestichtag) 9 Nennwert des Instruments a Ausgabepreis b Tilgungspreis 10 Rechnungslegungsklassifikation Gezeichnetes Kapital 11 Ursprüngliches Ausgabedatum Unbefristet oder mit Verfalltermin Unbefristet 13 Ursprünglicher Fälligkeitstermin 14 Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht 15 Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag 16 Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar Nein Coupons / Dividenden 17 Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen Variabel 18 Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex 19 Bestehen eines Dividenden-Stopps Nein 20a Vollständig diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich) Vollständig diskretionär 20b Vollständig diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag) Vollständig diskretionär 21 Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Nein Tilgungsanreizes 22 Nicht kumulativ oder kumulativ Nicht kumulativ 23 Wandelbar oder nicht wandelbar Nicht wandelbar 24 Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung 6

7 25 Wenn wandelbar: ganz oder teilweise 26 Wenn wandelbar: Wandlungsrate 27 Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ 28 Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird 29 Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird 30 Herabschreibungsmerkmale Nein 31 Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung 32 Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise 33 Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend 34 Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung 35 Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen) 36 Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente 37 Ggf. unvorschriftsmäßige Merkmale nennen Eigenmittelstruktur Die folgende Tabelle zeigt die Eigenmittelstruktur der Bank gemäß Anhang VI zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 nach Bilanzfeststellung und stichtagsgleicher Zurechnung der Dotierung des Fonds für allgemeine Bankrisiken: Tabelle 2: Eigenmittelstruktur während der Übergangszeit Eigenmittelstruktur zum TEUR Hartes Kernkapital: Instrumente und Rücklagen (A) (B) (C) Betrag Verweis auf Beträge, am Artikel in der die der Verordnung Behand- (T ) (EU) Nr. lung vor 575/2013 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen oder vor- geschrie- bener 7

8 Restbetrag gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (T ) 1 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio (1), 27, 28, 29, Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 davon: Gezeichnetes Kapital (Aktien) Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 2 Einbehaltene Gewinne (1) (c) 3 Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige (1) Rücklagen, zur Berücksichtigung nicht realisierter Gewinne und Verluste nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards) 3a Fonds für allgemeine Bankrisiken (1) (f) 4 Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 ausläuft Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 1. Januar Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1) 5a Von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne, abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden 6 Hartes Kernkapital (CET1) vor regulatorischen Anpassungen (2) 483 (2) 84, 479, (2) Hartes Kernkapital (CET1): regulatorische Anpassungen 7 Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag) 34, 105 8

9 8 Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) (negativer Betrag) 9 In der EU: leeres Feld (1) (b), 37, 472 (4) Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, ausgenommen diejenigen, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag) 11 Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwert-bilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen 12 Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge 13 Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt (negativer Betrag) 14 Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten 15 Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage (negativer Betrag) 16 Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals (negativer Betrag) 17 Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 18 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 19 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10% und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) (1) (c), 38, 472 (5) 33 (a) 36 (1) (d), 40, 159, 472 (6) 32 (1) 33 (b) 36 (1) (e), 41, 472 (7) 36 (1) (f), 42, 472 (8) 36 (1) (g), 44, 472 (9) 36 (1) (h), 43, 45, 46, 49 (2) (3), 79, 472 (10) 36 (1) (i), 43, 45, 47, 48 (1) (b), 49 (1) bis (3), 79, 470, 472 (11) 224 9

10 20 In der EU: leeres Feld 20a 20b Forderungsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Forderungsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht davon: qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors (negativer Betrag) 36 (1) (k) 36 (1) (k) (i), 89 bis 91 20c davon: Verbriefungspositionen (negativer Betrag) 36 (1) (k) (ii), 243 (1) (b), 244 (1) (b), d davon: Vorleistungen (negativer Betrag) 36 (1) (k) (iii), 379 (3) 21 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, 36 (1) (c), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5) wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag) 22 Betrag, der über dem Schwellenwert von 15 % 48 (1) liegt (negativer Betrag) 23 davon: direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 36 (1) (i), 48 (1) (b), 470, 472 (11) 24 In der EU: leeres Feld 25 davon: von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren 25a Verluste des laufenden Geschäftsjahres (negativer Betrag) 36 (1) (c), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5) 36 (1) (a), 472 (3) 25b Vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals (negativer Betrag) 36 (1) (l) 26 Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR- Behandlung unterliegen

11 26a Regulatorische Anpassungen im Zusammenhang mit nicht realisierten Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 467 und 468 davon:... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 1 davon:... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 2 davon:... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 1 davon:... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne b Vom harten Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge davon: Immaterielle Vermögenswerte (4) 42 Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche 27 Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zubringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag) 28 Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1) insgesamt (5) (1) (j) 29 Hartes Kernkapital (CET1) Zusätzliches Kernkapital (AT1): Instrumente 30 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio 31 davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft 32 davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft 51, 52 11

12 33 Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das AT1 ausläuft Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 1. Januar Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschließlich nicht in Zeile 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden 35 davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft 486 (3) 483 (3) 85, 86, (3) 36 Zusätzliches Kernkapital (AT1) vor regulatorischen Anpassungen Zusätzliches Kernkapital (AT1): regulatorische Anpassungen 37 Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (negativer Betrag) 38 Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 39 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 40 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 41 Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor- CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR-Restbeträge) 52 (1) (b), 56 (a), 57, 475 (2) 56 (b), 58, 475 (3) 56 (c), 59, 60, 79, 475 (4) 56 (d), 59, 79, 475 (4) 12

13 41a 41b 41c Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapi- 472(3)(a), 472, tal in Abzug zu bringende Posten während der 472 (4), Übergangszeit gemäß Artikel 472 der Verordnung 472 (6), (EU) Nr. 575/ (8) (a), 472 (9), 472 (10) (a), 472 (11) (a) davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. -42 materielle Zwischenverluste (netto), immaterielle Vermögenswerte, Ausfälle von Rückstellungen für zu erwartende Verluste usw. Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom Ergänzungskapi- (3), 477 (4) 477, 477 tal in Abzug zu bringende Posten während der (a) Übergangszeit gemäß Artikel 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw. Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf , 468, zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge davon:... mögliche Abzugs- und Korrekturposten 467 für nicht realisierte Verluste davon:... mögliche Abzugs- und Korrekturposten 468 für nicht realisierte Gewinne davon: Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zubringenden Posten, der das Ergänzungskapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag) 43 Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) insgesamt 44 Zusätzliches Kernkapital (AT1) (e) 45 Kernkapital insgesamt (T1 = CET1 + AT1) Ergänzungskapital (T2): Instrumente und Rücklagen 13

14 46 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio 62, Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 486 (4) 5 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das T2 ausläuft Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz 483 (4) bis 1. Januar Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende 87, 88, 480 qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschließlich nicht in den Zeilen 5 bzw. 34 enthaltener Minderheitsbeteiligungen und AT1-lnstrumente), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden 49 davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, 486 (4) deren Anrechnung ausläuft 50 Kreditrisikoanpassungen 62 (c) und (d) 51 Ergänzungskapital (T2) vor regulatorischen Anpassungen Ergänzungskapital (T2): regulatorische Anpassungen 52 Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen (negativer Betrag) 63 (b) (i), 66 (a), 67, 477 (2) 53 Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 54 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 54a davon: neue Positionen, die keinen Übergangsbestimmungen unterliegen 66 (b), 68, 477 (3) 66 (c), 69, 70, 79, 477 (4) 54b davon: Positionen, die vor dem 1. Januar 2013 bestanden und Übergangsbestimmungen unterliegen 14

15 55 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in lnstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 56 Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR- Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR-Restbeträge) 56a Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. materielle Zwischenverluste (netto), immaterielle Vermögenswerte, Ausfälle von Rückstellungen für zu erwartende Verluste usw. 56b Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw. 56c Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR- Behandlung erforderliche Abzüge davon:... mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste davon:... möglicher Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 66 (d), 69, 79, 477 (4) 472, 472(3)(a), 472 (4), 472 (6), 472 (8) (a), 472 (9), 472 (10) (a), 472 (11) (a) 475, 475 (2) (a), 475 (3), 475 (4) (a) 467, 468,

16 davon: Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals (T2) insgesamt 58 Ergänzungskapital (T2) 59 Eigenkapital insgesamt (TC = T1 + T2) a Risikogewichtete Aktiva in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR-Restbeträge) davon:... nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge) (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, verringert um entsprechende Steuerschulden, indirekte Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals usw.) davon:... nicht von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/ 2013, Restbeträge) (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw.) davon:... nicht von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/ 2013, Restbeträge) (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. indirekte Positionen in Instrumenten des eigenen Ergänzungskapitals, indirekte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche, indirekte Positionen wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw.) 60 Risikogewichtete Aktiva insgesamt , 472 (5), 472 (8) (b), 472 (10) (b), 472 (11) (b) 475, 475 (2) (b). 475 (2) (c), 475 (4) (b) 477, 477 (2) (b), 477 (2) (c), 477 (4) (b) Eigenkapitalquoten und -puffer 16

17 61 harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 21,2% 92 (2) (a), Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 63 Gesamtkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 21,2% 92 (2) (b), ,2% 92 (2) (c) 64 lnstitutsspezifische Anforderung an Kapitalpuffer (Mindestanforderung an die harte Kernkapitalquote 879 CRD 128, 129, 130 nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, zuzüg- lich der Anforderungen an die Kapitalerhaltungspuffer und antizyklische Kapitalpuffer, Systemrisikopuffer und Puffer für systemrelevante Institute (G-SRI oder A-SRI), ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 65 davon: Kapitalerhaltungspuffer davon: antizyklischer Kapitalpuffer 67 davon: Systemrisikopuffer 67a davon: Puffer für globalsystemrelevante lnstitute (G-SRI) oder andere systemrelevante lnstitute {A.SRI) 68 Verfügbares hartes Kernkapital für die Puffer (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 69 [in EU-Verordnung nicht relevant] CRD 131 CRD [in EU-Verordnung nicht relevant] 71 [in EU-Verordnung nicht relevant] 72 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) 73 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) 36 (1) (h), 45, 46, 472 (10), 56 (c), 59, 60, 475 (4), 66 (c), 69, 70, 477 (4), 36 (1) (i), 45, 48, 470, 472 (11) 17

18 74 In der EU: leeres Feld 75 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (1) (c), 38, 48, 470, 472 (5) Anwendbare Obergrenzen für die Einbeziehung von Wertberichtigungen in das Ergänzungskapital 76 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze) 77 Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes 78 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze) 79 Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes Eigenkapitalinstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten (anwendbar nur vom 1. Januar 2013 bis 1. Januar 2022) 80 Derzeitige Obergrenze für CET1-lnstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten 81 Wegen Obergrenze aus CET1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) 82 Derzeitige Obergrenze für AT1 -Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten 83 Wegen Obergrenze aus AT1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) 84 Derzeitige Obergrenze für T2-lnstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten 85 Wegen Obergrenze aus T2 ausgeschlossener Betrag(Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) 484 (3), 486 (2) und (5) 484 (3), 486 (2) und (5) 484 (4), 486 (3) und (5) 484 (4), 486 (3) und (5) 484 (5), 486 (4) und (5) 484 (5), 486 (4) und (5) 18

19 Abstimmung der Eigenmittelbestandteile mit dem geprüften Jahresabschluss Die Eigenmittelbestandteile der handelsrechtlichen Bilanz werden im Folgenden derart erweitert, dass alle Bestandteile so dargestellt sind wie in der Tabelle Eigenmittelstruktur. Gleichzeitig wird eine Zuordnung mittels Verweis auf die entsprechende Zeilennummer in der obengenannten Tabelle vorgenommen. Tabelle 3: Aufgliederung der Eigenmittelbestandteile der handelsrechtlichen Bilanz und Zuordnung zur Eigenmittelstruktur Mio. Aktiva Handelsrechtliche Bilanz Verweis auf Eigenmittelstruktur Aktien und andere nicht festverzinsliche 6,4 Wertpapiere davon Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche Beteiligungen 0,0 54 davon Instrumente des harten Kernkapitals 23 von Unternehmen der Finanzbranche Immaterielle Vermögenswerte 0,1 8 Passiva Eigenkapital 30,4 davon Gezeichnetes Kapital 10,2 1 davon Kapitalrücklagen 1,0 1 davon Gewinnrücklagen 18,9 2 Fonds für allgemeine Bankrisiken 0,1 3a Nachrangige Verbindlichkeiten davon Anleihen zusätzliches Kernkapital 30, 32 davon Anleihen Ergänzungskapital Eigenmittelanforderungen Angemessenheit des Internen Kapitals Die Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals erfolgt mittels des im Risikobericht des Lageberichts beschriebenen Risikotragfähigkeitskonzeptes. Aufsichtliche Eigenmittelanforderung Die Bank ermittelt die aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderung im Einklang mit den Regularien der CRR. Für das Adressausfallrisiko erfolgt die Ermittlung nach dem Kreditrisikostandardansatz gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR, für das operationelle Risiko nach dem Basisindi- 19

20 katoransatz gemäß Teil 3 Titel III der CRR, für das Marktrisiko nach den Standardmethoden des Teil 3 Titel IV der CRR und für das Abwicklungsrisiko Teil 3 Titel V der CRR. Die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das sogenannte credit valuation adjustment, wird auf Basis der Standardmethode nach Artikel 384 CRR berechnet. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderung für die einzelnen Risikopositionsklassen der Bank zum : Tabelle 4: Aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderung Eigenkapitalin T anforderung Kreditrisiko Kreditrisikostandardansatz Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Öffentlichen Stellen Multilaterale Entwicklungsbanken Internationalen Organisationen Institute Unternehmen Mengengeschäft Durch Immobilien besicherte Risikopositionen Ausgefallene Risikopositionen Mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen Gedeckte Schuldverschreibungen Verbriefungspositionen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Beteiligungsrisikopositionen 63 sonstige Posten Marktrisiko Standardansatz Positionsrisiko für Handelsbuchtätigkeit Zinsänderungsrisiko Aktienpositionsrisiko Fremdwährungsrisiko Warenpositionsrisiko Großkredite oberhalb der Obergrenze für Handelsbuchtätigkeit Abwicklungsrisiko Operationelles Risiko Basisindikatoransatz/Standardansatz Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Risiko) [Standardmethode / Fortgeschrittene Methode] 20

21 Gesamt Die Bank unterliegt der Allgemeinverfügung der BaFin zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Finanzmarktstabilität und zur Umsetzung des gebundenen Ermessens in 10 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 KWG. Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ergibt sich für die Bank eine harte Eigenmittelanforderung von 4,5%. Von der BaFin sind keine weiteren zusätzlichen Eigenmittel gefordert worden. Die Kapitalquoten stellen sich zum zusammenfassend wie folgt dar: Tabelle 5: Zusammenfassung zur Angemessenheit des Kapitals Harte Kernkapitalquote (Mindestquote 4,5%) 21,2 % Kernkapitalquote (Mindestquote 6,0%) 21,2 % Gesamtkapitalquote (Mindestquote 8,0%) 21,2 % Damit liegen die Kapitalquoten jeweils komfortabel über den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen. Kapitalrendite gemäß 26a Abs. 1 Satz4 KWG Die Kapitalrendite berechnet sich als Quotient aus Nettogewinn und Bilanzsumme und stellt sich wie folgt dar: Tabelle 6: Kapitalrendite Kapitalrendite 0,4 % 3.3 Antizyklischer Kapitalpuffer Der antizyklische Kapitalpuffer kann grundsätzlich zwischen 0 % und 2,5 % der Summe der risikogewichteten Aktiva betragen und ist durch hartes Kernkapital vorzuhalten. Die Bank hält zum keine Kreditrisikopositionen in Ländern, für die ein antizyklischer Kapitalpuffer vorzuhalten wäre. 4 Angaben zu einzelnen Risiken 4.1 Adressausfallrisiken Das Kreditvolumen ist nach Art. 442 CRR nach kreditrisikotragenden Instrumenten, geografischen Hauptgebieten, Hauptbranchen und Restlaufzeiten zur unterteilen. Die nachfolgenden quantitativen Angaben für das gesamte Kreditportfolio bilden das maximale Kreditrisiko der Bank ab. Das maximale Kreditrisiko stellt einen Bruttowert dar. Die risi- 21

22 kotragenden Finanzinstrumente werden ohne Anrechnung von Kreditrisikominderungstechniken und nach Ansatz von Wertberichtigungen ausgewiesen. Das Bruttokreditvolumen basiert bei Krediten und offenen Zusagen auf Buchwerten, bei Wertpapieren des Anlage- und Handelsbuchs auf Anschaffungskosten bzw. niedrigeren Marktwerten sowie bei Derivaten auf Kreditäquivalenzbeträgen. Tabelle 7: Bruttokreditvolumen Aufsichtliche Forderungsklassen Bruttokreditvolumen T Durchschnittsbetrag des Bruttokreditvolumens T Zentralstaaten oder Zentralbanken Öffentlichen Stellen Institute Unternehmen Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Beteiligungsrisikopositionen sonstige Posten Gesamt Der Durchschnittsbetrag des Bruttokreditvolumens ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Quartalsmeldungen des Jahres Die drei folgenden Tabellen zeigen das Bruttokreditvolumen nach geografischen Hauptgebieten, Branchen und vertraglichen Restlaufzeiten dargestellt. Tabelle 8: Bruttokreditvolumen nach geografischer Verteilung Aufsichtsrechtliche Forderungsklassen T Deutschland Andere Mitglieder Rest der Welt der EU Zentralstaaten oder Zentralbanken Öffentlichen Stellen Institute Unternehmen Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Beteiligungsrisikopositionen 25 sonstige Posten Gesamt

23 Risikovorsorge und Definitionen Alle Forderungen unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung. Hierbei wird ermittelt, inwieweit eine teilweise oder vollständige Uneinbringlichkeit der anstehenden Forderungen vorliegt. Eine außerordentliche Überprüfung der Forderungen erfolgt, wenn Informationen bekannt werden, die auf eine negative Änderung der Risikoeinschätzung hindeuten. Die Risikovorsorge erfolgt gemäß den handelsrechtlichen Vorgaben nach dem strengen Niederstwertprinzip. Uneinbringliche Forderungen werden abgeschrieben. Für zweifelhaft einbringliche Forderungen werden Einzelwertberichtigungen/-rückstellungen gebildet. Eine Auflösung der Einzelrisikovorsorge wird erst dann vorgenommen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers erkennbar mit nachhaltiger Wirkung verbessert haben. Zum bestanden keine notleidenden oder in Verzug geratenen Forderungen und es war keine Risikovorsorge notwendig. 4.2 Beteiligungspositionen des Anlagebuchs Die Bank hält eine Beteiligung zum Zwecke der Gewinnerzielung. Die Bewertung der Beteiligung erfolgt gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften zu Anschaffungskosten. Dauerhafte Wertminderungen werden abgeschrieben. Zuschreibungen sind bis zur Höhe der Anschaffungskosten zulässig. Tabelle 9: Wertansätze von Beteiligungen Beteiligungen (nicht börsengehandelt) MAINFIRST INVESTMENT GMBH, Frankfurt Buchwert in TEUR Zeitwert in TEUR Im Berichtsjahr wurden keine Gewinne/Verluste aus Verkäufen oder Liquidation realisiert. Es bestehen keine nicht realisierten Neubewertungsgewinne/-verluste. 4.3 Marktrisiko In Bezug auf die Risikotragfähigkeit und die Angemessenheit der Eigenkapitalunterlegung für Marktpreisrisiken verweisen wir auf die Ausführungen unter dem Abschnitt Angemessenheit der Eigenmittelausstattung. 4.4 Operationelles Risiko Wir verweisen auf die Darstellung der Eigenkapitalanforderungen für operationelle Risiken unter dem Punkt Angemessenheit der Eigenmittelausstattung. 23

24 Die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko wird nach dem Basisindikatoransatz gemäß CRR Art. 315 ermittelt. 4.5 Zinsrisiko im Anlagebuch Zinsänderungsrisiken bestehen nur in sehr begrenzten Umfang aus Investitionen eigener Mittel in zinstragende Anleihen. Die Messung der Risiken erfolgt mittels Value-at-Risk Kennzahlen und Wertänderungen unter Stressszenarien. Für die Ermittlung der Wertänderungen unter Stressszenarien wird der von der Bankenaufsicht vorgegebene Zinsschock von aktuell +/- 200 Basispunkten verwendet. Die sich hieraus ergebenden quantitativen Auswirkungen eines aufsichtsrechtlichen Zinsschocks gemäß BaFin-Rundschreiben 11/2011 sind wie folgt: Tabelle 10: Auswirkungen des aufsichtsrechtlichen Zinsschocks Schwankung wirtschaftlicher Wert in T Zinsschock +200 Basispunkte -543 Zinsschock 200 Basispunkte 607 In der Bank bestehen keine für das Zinsrisiko relevanten Fremdwährungspositionen. Daher erfolgt kein separater Ausweis der Auswirkungen des Zinsschocks auf einzelne Währungen. 5 Weitere Angaben 5.1 Unbelastete Vermögenswerte Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über den Grad der Belastung der Vermögenswerte und hieraus abgeleitet eine Einschätzung über die Zahlungsfähigkeit der Bank. Vermögenswerte gelten dann als belastet bzw. gebunden, wenn sie für das Institut nicht frei verfügbar sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn Sie verpfändet bzw. verliehen sind oder zur Absicherung eigener Kredite und zur Besicherung potentieller Verpflichtungen aus dem Derivategeschäft oder zur Bonitätsverbesserung im Rahmen von bilanziellen oder außerbilanziellen Transaktionen genutzt werden. Die folgenden Ausführungen basieren auf den in den EBA-Leitlinien enthaltenden Vorgaben zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte (EBA/GL/2014/03). Die Angaben werden auf der Grundlage der Medianwerte der vierteljährlichen Daten für den Zeitraum der vergangenen zwölf Monate ermittelt. 24

25 Tabelle 11: Buchwerte der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte belastete Vermögenswerte Beizulegender Zeitwert der belasteten Vermögenswerte Unbelastete Vermögenswerte Beizulegender Zeitwert der unbelasteten Vermögenswerte Buchwert in TEUR zum Vermögenswerte Aktieninstrumente Schuldtitel Sonstige Vermögenswerte Zum 31. Dezember 2016 wurden keine Sicherheiten für Vermögenswerte erhalten. 5.2 Verschuldungsquote Die nachfolgenden Angaben entsprechen den Bestimmungen der neuen Delegierten Verordnung (EU) 2015/62 und der Durchführungsverordnung 2016/200 für die Offenlegung der Verschuldungsquote. Unter Anwendung der Bestimmungen der neuen Delegierten Verordnung ergibt sich für die Bank zum 31. Dezember 2016 eine Verschuldungsquote von 67,6 %. Tabelle 12: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote in T Bilanzwirksame Risikopositionen (ohne Derivate und SFT) 1 Bilanzwirksame Posten (ohne Derivate, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) und Treuhandvermögen, aber einschließlich Si- cherheiten) 2 (Bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogene Aktivabeträge) Summe der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und Treuhandvermögen) (Summe der Zeilen 1 und 2) Risikopositionen aus Derivaten 4 Wiederbeschaffungswert aller Derivatgeschäfte (d. h. ohne anrechenbare, in bar erhaltene Nachschüsse) 5 Aufschläge für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert in Bezug auf alle Derivatgeschäfte (Marktbewertungsmethode) EU-5a Risikoposition gemäß Ursprungsrisikomethode 25

26 6 Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von den Bilanzaktiva abgezogen werden 7 (Abzüge von Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften) 8 (Ausgeschlossener ZGP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) 9 Angepasster effektiver Nominalwert geschriebener Kreditderivate 10 (Aufrechnungen der angepassten effektiven Nominalwerte und Abzüge der Aufschläge für geschriebene Kreditderivate) 11 Summe der Risikopositionen aus Derivaten (Summe der Zeilen 4 bis 10) Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) 12 Brutto-Aktiva aus SFT (ohne Anerkennung von Netting), nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte 13 (Aufgerechnete Beträge von Barverbindlichkeiten und - forderungen aus Brutto-Aktiva aus SFT) 14 Gegenparteiausfallrisikoposition für SFT-Aktiva EU- 14a Abweichende Regelung für SFT: Gegenparteiausfallrisikoposition gemäß Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/ Risikopositionen aus als Beauftragter getätigten Geschäften EU- 15a (Ausgeschlossener ZGP-Teil von kundengeclearten SFT- Risikopositionen) 16 Summe der Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Summe der Zeilen 12 bis 15a) Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen 17 Außerbilanzielle Risikopositionen zum Bruttonominalwert 18 (Anpassungen für die Umrechnung in Kreditäquivalenzbeträge) 19 Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen (Summe der Zeilen 17 und 18) (Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die nach Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben dürfen EU- 19a (Gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einbezogene (bilanzielle und außerbilanzielle) gruppeninterne Risikopositionen (Einzelbasis)) EU- 19b (Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die nach Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben dürfen Eigenkapital und Gesamtrisikopositionsmessgröße 20 Kernkapital 29, Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote (Summe der Zeilen 3, 11, 16, 19, EU-19a und EU-19b) Verschuldungsquote 22 Verschuldungsquote 67,6 Gewählte Übergangsregelung und Betrag ausgebuchter Treuhandpositionen 26

27 EU-23 EU-24 Gewählte Übergangsregelung für die Definition der Kapitalmessgröße Betrag des gemäß Artikel 429 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgebuchten Treuhandvermögens Transitional Tabelle 13: Summarische Abstimmung zwischen bilanzierten Aktiva und Risikopositionen für die Verschuldungsquote in T 1 Summe der Aktiva laut veröffentlichtem Abschluss Anpassung für Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke konsolidiert werden, aber nicht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis angehören 3 (Anpassung für Treuhandvermögen, das nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz angesetzt wird, aber gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleibt) 4 Anpassungen für derivative Finanzinstrumente 5 Anpassungen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) 6 Anpassung für außerbilanzielle Posten (d. h. Umrechnung außerbilanzieller Risikopositionen in Kreditäquivalenzbeträge) EU-6a (Anpassung für gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben) EU-6b (Anpassung für Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben) 7 Sonstige Anpassungen Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote Tabelle 14: Aufgliederung der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und ausgenommene Risikopositionen) in TEUR EU-1 Gesamtsumme der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und ausgenommene Risikopositionen), davon: EU-2 Risikopositionen im Handelsbuch EU-3 Risikopositionen im Anlagebuch, davon: (Summe Zeilen EU bis EU-12) EU-4 Gedeckte Schuldverschreibungen EU-5 Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden

28 EU-6 Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden EU-7 Institute EU-8 Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert EU-9 Risikopositionen aus dem Mengengeschäft EU-10 Unternehmen EU-11 Ausgefallene Positionen EU-12 Sonstige Risikopositionen (z. B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind) Die Bank überwacht ihre Bilanzentwicklung laufend und analysiert hierzu auch die wesentlichen Bilanzkennzahlen, darunter auch die Verschuldungsquote. Im Rahmen der Überwachung des Risikoprofils und der regulatorischen Kapitalausstattung ist die Verschuldungsquote integrativer Bestandteil der Gesamtbanksteuerung. 6 Schlusserklärung Der Vorstand der MAINFIRST Bank AG erklärt, dass die in der Bank eingesetzten Methoden und Verfahren des Risikomanagements geeignet sind, ein umfassendes Bild über das Risikoprofil der Bank abzugeben. Mithilfe der eingesetzten Modelle wird insbesondere ermöglicht, die Risikotragfähigkeit der Bank nachhaltig sicherzustellen. Hierbei ergeben sich zum folgende Auslastungen: Tabelle 15: Auslastung der Risikotragfähigkeit Risikoart Risikolimit TEUR Risikopotential TEUR Auslastung % Kontrahentenausfallrisiko ,5 Marktpreisrisiko ,7 Operationelles Risiko ,4 Rechts-/Compliance-/Reputationsrisiko ,0 Gesamt ,2 Das Risikodeckungspotential betrug zum im Fortführungsansatz T und war zu 38.5% ausgelastet. Frankfurt, 19. Mai 2017 Der Vorstand 28

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