ANLAGE 2 ZUM MESSSTELLEN- UND MESSRAHMENVERTRAG TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN
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- Elvira Lehmann
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1 ANLAGE 2 ZUM MESSSTELLEN- UND MESSRAHMENVERTRAG TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN Technische Mindestanforderungen (TMA) An Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz 1. Allgemeine Anforderungen Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, direkt oder bei Beauftragung von Dienstleistern indirekt die gesetzlichen Anforderungen, die anerkannten Regeln der Technik - insbesondere die Vorgaben des Eichrechtes bzw. des zuständigen Eichamtes - und die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers in den jeweils gültigen Fassungen zu beachten. Der Messstellenbetreiber hat über diese Kenntnis einen Nachweis in Form einer Eintragung in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers oder eines anderen in Deutschland ansässigen Netzbetreibers zu erbringen. Die Technischen Anschlussbedingungen und darüber hinaus geltende Regelungen des Netzbetreibers sind auf der Internetseite unter der Adresse abzurufen. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für Anschlüsse in der Niederspannung (Strom). Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in höheren Spannungsebenen als Niederspannung und Niederdruck ist mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen. Ausgenommen von den hier aufgeführten technischen Mindestanforderungen sind Messeinrichtungen an Netzkoppelpunkten. Technische Einrichtungen zur Absperrung der Messeinrichtung und Spannungssicherung sind ebenfalls ausgenommen. Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass nach Ein-, Aus-, Umbau, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung offene Anlagenteile abgedeckt und gegen unbeabsichtigtes Berühren entsprechend gesichert werden. Die Messeinrichtung ist gegen unberechtigte Energieentnahmen und Manipulationsversuche zu schützen. Die Plombierungsvorschriften des Netzbetreibers sind einzuhalten. Der Netzanschlussvertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer einschließlich der zu Grunde liegenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB) bleiben unberührt. Der Netzbetreiber behält sich den Zugang zur Messstelle aus Gründen der Betriebssicherheit und Kontrolle zu jeder Zeit vor. Er kann den Anschluss aus Gründen der Betriebssicherheit jederzeit Sperren bzw. vom Netz trennen. Hierüber hat der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber und ggf. den Messdienstleister unverzüglich zu informieren. Um Gefahren abzuwehren kann diese Meldung auch nach Durchführung der Tätigkeiten geschehen. Es ist sicherzustellen, dass dem Netzbetreiber jederzeit ein qualifizierter Ansprechpartner beim Messstellenbetreiber zur Verfügung steht. Dem Netzbetreiber sind im Zusammenhang mit dem Ein-, Aus- und Umbau von Messeinrichtungen Seite 1 von 1
2 vollständige Einbauberichte für Zähler und Zusatzgeräte gemäß Netzbetreibervorgaben, Übersichtszeichnungen bei Messstellen mit Wandleranlage und - soweit es sich um ein beim Netzbetreiber nicht als "bevorzugt einzusetzende Messeinrichtung" benanntes Gerät handelt - pro eingesetztem Fabrikat ein Satz Datenblätter der eingebauten Geräte (Wandler, Zähler, Übertragungseinrichtung etc.) in digitaler Form zu übergeben. Führen Wartung- oder Instandsetzungsarbeiten zu einem Ausfall von Messwerten, so ist dies dem Netzbetreiber zu melden. Die Erstinbetriebnahme eines Hausanschlusses bis zur ersten Trenneinrichtung vor dem Zähler erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten. Eine Wiederinbetriebnahme des Hausanschlusses nach Ein-, Aus-, Umbau, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung erfolgt durch den Messstellenbetreiber. 2. Allgemeine Anforderungen an Messeinrichtungen Die Dimension der Messeinrichtungen ist so zu wählen, dass eine einwandfreie Messung des Energieverbrauchs sichergestellt wird. Es gelten insbesondere das VDN-Lastenheft "Elektronische Elektrizitätszähler". Der Messstellenbetreiber muss auf Nachfrage einen entsprechenden Nachweis über die Betriebsfähigkeit der angebrachten Geräte gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Der Messstellenbetreiber ist beim Ein- oder Umbau einer Messeinrichtung an die sich aus dem jeweiligen Netznutzungs- oder Lieferverhältnis ergebenden Vorgaben (z.b. Verbrauchsgrenzen, Zählverfahren), die der Netzbetreiber veröffentlicht, gebunden. Der Messstellenbetreiber hat die Messstelle eindeutig zu kennzeichnen. Der Messstellenbetreiber hat den Anschlussnutzer darüber zu informieren, welcher Marktpartner im Notfall zu informieren ist. Aufwände, die durch Notruf an den falschen Beteiligten ( 20 Störungsbeseitigung) entstehen, werden dem verursachenden Marktpartner in Rechnung gestellt. Sollen abweichende als die nachstehend aufgeführten technischen Geräte einsetzt werden, so ist dies dem Netzbetreiber im Vorfeld anzuzeigen. Der Messstellenbetreiber legt entsprechende Baupläne offen und unterweist den Netzbetreiber im Umgang mit den technischen Geräten. Diese Unterweisung ist unabdinglich, um die Sicherheit des Netzbetriebs insbesondere im Störungsfall zu gewähren. Befindet der Netzbetreiber die technischen Geräte für seine Anforderung entsprechend, so sind sie in die Liste der "bevorzugt einzusetzenden Messeinrichtungen" aufzunehmen. Verweigerungen begründet und dokumentiert der Netzbetreiber schriftlich gegenüber dem Messstellenbetreiber. 3.0 Steuereinrichtungen und Tarifschaltzeiten 3.1. Wenn der Netzbetreiber oder der Lieferant bestimmte Tarifschaltzeiten vorgesehen hat, dann sind diese vom Messstellenbetreiber zu realisieren Soweit keine andere Festlegung getroffen wurde, sind die Tarifschaltzeiten des Netzbetreibers zu realisieren. Seite 2 von 2
3 3.3. Bei Anlagen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen sind seitens des Messstellenbetreibers vorherige Abstimmungen mit dem Netzbetreiber erforderlich (z.b. bezüglich der Lastschaltung). 4.0 Messtechnische Anforderungen 4.1. Die installierten Arbeitszähler müssen die Kundenselbstablesung ermöglichen. Register und Zählwerke müssen für den Sachunkundigen ohne weitere Bedienung zugänglich sein. In allen anderen Fällen ist der Messstellenbetreiber für eine sachkundige Unterweisung verantwortlich Es gelten die Anforderungen gemäß VDN-Richtlinie MeteringCode 2006 in der jeweils aktuellen Version. Messeinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist Zählerplätze für Elektrizitätszähleranlagen haben der DIN Zählerplätze sowie den für das Netzgebiet des Netzbetreibers geltenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2000, Technisches Regelwerk Zähleranlagen ) und Normen/ Richtlinien in der jeweils aktuellen Version zu entsprechen Bei der Dimensionierung sind die Größe des leistungsbegrenzenden Sicherungselements (z. B. SH-Schalter), sowie zusätzlich bei Messeinrichtungen mit Wandleranschluss die externe Bürde, sowie der Spannungsfall des Messkreises zu berücksichtigen Bei Direktmessungen bis 63 A beträgt der Nennstrom des Zählers höchstens 10 A, darüber höchstens 20 A. Bei Wandlern sind mindestens die Leistungsstufen 150 A, 250 A, 500 A, A (Niederspannung) und 25 A, 50 A, 100 A, 200 A, 300 A (Mittelspannung) zu berücksichtigen Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in Mittelspannung und in höheren Spannungsebenen ist mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen. 5. Anforderungen an Betriebsmittel im Netz 5.1 Betriebsmittel im öffentlichen Netz dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer verursachen. In nicht selektiv abgesicherten Netzteilen dürfen nur Betriebsmittel verwendet werden, die den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen und von ihm freigegeben sind. Folgende Werte sind einzuhalten: Niederspannungs-Stromwandler: thermischer Bemessungs-Kurzzeitstrom (I th ): 60 I n Bemessungs-Stoßstrom (I dyn ): Grenzwerte für Übertemperatur 100 ka Isolierklasse E (75K) Seite 3 von 3
4 Mittelspannungs-Stromwandler: thermischer Bemessungs-Kurzzeitstrom (I th ): Bemessungs-Stoßstrom (I dyn ): Grenzwerte für Übertemperatur 100 I n, mind. 16 ka 2,5 I th Isolierklasse E (75K) Mittelspannungs-Spannungswandler: Bemessungs-Spannungsfaktor: 1,9 U N (8h), 1,2 U N (dauernd) Sollen Wandler eingesetzt werden, die nicht diesen Anforderungen genügen oder vom Netzbetreiber nicht freigegeben sind, rüstet der Netzbetreiber auf Kosten des Messstellenbetreibers Übergabeschalter nach, die im Störungsfall eine selektive Trennung der Anlagenteile des Anschlussnehmers sicherstellen. 6. Identifikationsnummer von Zähler oder Zusatzeinrichtungen Zähler oder Zusatzeinrichtungen sind grundsätzlich mit der bundesweit eindeutigen Identifikation, bestehend aus der Sparte, der Herstellerkennung, dem Baujahr und der Fabriknummer des Zählers zu kennzeichnen und zu führen.. Die Liste der Herstellerkennungen wird auf Anforderung durch den Netzbetreiber bereitgestellt. Sparte Hersteller Herstellungsjahr Seriennummer der Herstellers (rechtsbündig, ggf. mit Nullen auffüllen) Sparte: 1 = Strom, 2= Gas Hersteller: 001= ABB, 002 AEG, 003=..., 004=.. Seite 4 von 4
5 7. Liste der zugelassenen Messeinrichtungen Zur Sicherstellung eines reibungslosen und kostengünstigen Datenaustausches mit dem Netzbetreiber sind die verwendeten Geräte und Parametrierungen rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Folgende Betriebsmittel können ohne Rücksprache mit dem Netzbetreiber eingesetzt werden, da ein einwandfreier Betrieb im Netz gewährleistet ist: Standardwandlertypen des Netzbetreibers Niederspannungsseitige Stromwandler: Übersetzung Um l th x I n Leistung Klasse 150/5 0,72 kv 60 5VA 0,5 S 200/5 0,72 kv 60 5VA 0,5 S 250/5 0,72 kv 60 5VA 0,5 S 300/5 0,72 kv 60 5VA 0,5 S 500/5 0,72 kv 60 5VA 0,5 S 600/5 0,72 kv 60 10(5) VA 0,5 S 1000/5 0,72 kv 60 10(5) VA 0,5 S Überstrombegrenzungsfaktor Mittelspannungsseitige Stromwandler 20kV - Innenraum - Gießharz - Stützer - Stromwandler Übersetzung Um l th x I n Leistung Klasse Überstrombegrenzungsfaktor 25/5 24 kv VA 0,5 S 50/5 24 kv VA 0,5 S 100/5 24 kv VA 0,5 S 200/5 24 kv VA 0,5 S Umschaltbare Stromwandler sowie Mehrkernausführung nach Absprache mit dem Netzbetreiber, Stromwandler gemäß DIN Teil 8 Seite 5 von 5
6 Mittelspannungswandler 20kV - Innenraum - Gießharz - Spannungswandler (schmale Bauform) Übersetzung Um l th x I n Leistung Klasse Überstrombegrenzungsfaktor 20000/3//100/3 24 kv 30VA 0,5 S Spannungswandler nach DIN Teil 9 Wandler mit mehreren Wicklungen nach Absprache mit dem Netzbetreiber. Verrechnungswandler müssen grundsätzlich Bauartzugelassen und geeicht sein. 7.1 Induktionszähler und elektronische Zähler Für elektronische Zähler gelten die im VDN-Lastenheft Elektronische Haushaltszähler (in der jeweils gültigen Fassung) beschriebenen Eigenschaften sowie ggf. vom Netzbetreiber ergänzende Anforderungen. Die elektronische Zähler müssen über marktübliche Schnittstellen (RS 232 / 485 für den Modemanschluss, bis baud fest/variabel einstellbar, Protokoll IEC bzw. IEC 1107) ausgelesen werden können. 7.2 Lastgangzähler nach VDEW Lastenheft Für Lastgangzähler gelten die im VDN-Lastenheft Elektronische Lastgangzähler (in der jeweils gültigen Fassung) beschriebenen Eigenschaften sowie ggf. vom Netzbetreiber ergänzende Anforderungen. Die folgenden Zähler können ohne Rücksprache mit dem Netzbetreiber eingesetzt werden, da ein einwandfreier Betrieb im Netz gewährleistet ist: EMH LZQJ LZQJ-S1E5-00-1MB-LC M50/K 3*230/400V, 5A, Klasse 1/2 +P,+Q LZQJ-S1E5-00-1MB-LC M50/Q 3*230/400V, 5A, Klasse 1/2 +P,+Q,-P,-Q LZQJ-S5A5-00-1MB-LC M50/K 3*58/100V, 5A, Klasse 0,5 +P,+Q LZQJ-S5A5-00-5MB-LC M50/Q 3*58/100V, 5A, Klasse 0,5 +P,-P,+Q,-Q Elster A1500 A1500-D OSL-4065CV1000, 3*230/400V, 5(80)A, Klasse 1/2 +P,+Q A1500-D OSL-4065CV1000, 3*230/400V, 5(80)A, Klasse 1/2 +P,-P,+Q,-Q A1500-W OSL-4065CV1000, 3*230/400V, 5A, Klasse 1/2 +P,+Q A1500-W OSL-4065CV1000, 3*230/400V, 5A, Klasse 1/2 +P,-P,+Q,-Q A1500-W OSL-4065CV1000, 3*58/100V, 5A, Klasse 0,5 +P,+Q A1500-W OSL-4065CV1000, 3*58/100V, 5A, Klasse 0,5 +P,-P,+Q,-Q Zählerausführungen bevorzugt mit variabler Baudrate und Tarif 1=HT, Tarif 2=NT Seite 6 von 6
7 7.3 Kommunikationseinrichtungen Für die Kommunikationseinrichtung zur Fernablesung eines Lastgangzählers bzw. eines elektronischen Zählers, inklusive der Sicherstellung für deren Funktionsweise ist der Messstellenbetreiber verantwortlich. Datenspeicher sind generell über Batterie zu puffern mit einer Mindestpufferzeit von 15 Monaten. Ein Passwortschutz ist zur Wahrung des Datenschutzes einzurichten. Die Passwörter sind dem Netzbetreiber unaufgefordert mitzuteilen. Die folgenden Modems erfüllen die Anforderungen des Netzbetreibers und können ohne Rücksprache eingesetzt werden: Standard GSM, alternativ analog Actaris Sparkline 14.4 Elster Dr. Neuhaus EMH DM100, DM200, DM500, DM600 ZDUE-MOD Plus, ZDUE GSM Plus Variomod Anlalog, Variomod GSM 7.4 Steuereinrichtungen TR-Empfänger bzw. Prametrierung der TR-Empfänger für Lastgruppensteuerung der abschaltbaren Verbrauchseinrichtungen sind zwingend mit dem Netzbetreiber abzustimmen. 8. Freigabe und Inbetriebnahme von Messeinrichtungen Bei der Freigabe und Inbetriebsetzung von elektrischen Anlagen sind sämtliche gesetzlichen Vorschriften, Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den jeweils gültigen Fassungen, und folgende Vorschriften und Richtlinien, zu beachten: Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DIN (EN)/ VDE Bestimmungen VDEW Richtlinien PTB Richtlinien Anerkannte Regeln der Technik Niederspannungsanschlussverordnung -NAV Technische Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die ggf. im Internet veröffentlichten und bei Vertragsabschluss übergebenen weitergehenden Anforderungen des Netzbetreibers Bundesimmissionsschutzgesetz. Auf der vorgenannten Grundlage sind bei der Freigabe und Inbetriebsetzung von Messeinrichtungen vom Messstellenbetreiber folgende Anforderungen zu erfüllen. Seite 7 von 7
8 8.1 Messeinrichtungen in den Spannungsebenen Messeinrichtungen in Niederspannung Die Inbetriebnahme der elektrischen Anlage (inklusive der Messeinrichtung) bis zur ersten Trenneinrichtung nach dem Hausanschluss erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten nach Vorliegen der Fertigstellungsanzeige des eingetragenen Installationsunternehmens der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers Befindet sich zwischen Hausanschluss und Messeinrichtung keine Trennvorrichtung (z.b. Zählervorsicherung), so ist zusätzlich eine schriftliche Errichterbestätigung für die Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber erforderlich Eine Wiederinbetriebnahme des Hausanschlusses nach einer Änderung, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber erfolgt durch den Netzbetreiber analog den Pkt und Als Errichterbestätigung verwendet der Messstellenbetreiber das Formular Anmeldung zum Anschluss an das Niederspannungsnetz. Unter auszuführende Arbeiten ist Messstellenbetrieb anzugeben. Mit der Unterschrift des Messstellenbetreibers wird die Freigabe zur Inbetriebsetzung der Messeinrichtung erteilt und sie kann unter Spannung gesetzt werden Messeinrichtungen in Mittelspannung Die Inbetriebnahme der elektrischen Anlage (inklusive der Messeinrichtung) bis zur ersten Trenneinrichtung nach dem Übergabeschalter erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten nach Vorliegen der erforderlichen Errichterbestätigungen Befindet sich zwischen Übergabeschalter und der Messeinrichtung keine Trennstelle, so ist eine schriftliche Errichterbestätigung gemäß Berufsgenossenschaftlicher Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV) für die Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber erforderlich Eine Wiederinbetriebnahme am Netzanschlusspunkt nach einer Änderung, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber erfolgt durch den Netzbetreiber analog den Pkt und Seite 8 von 8
9 8.1.3 Messeinrichtungen in Hochspannung Freigabe und Inbetriebnahme von Messeinrichtungen in der Hochspannung sind individuell zwischen Messstellenbetreiber und Netzbetreiber abzustimmen. 8.2 Dokumentation Der Messstellenbetreiber ist Anlagenverantwortlicher für die Messeinrichtung und die der Messeinrichtung zugehörigen Anlagenteile. Mit der Anzeige der Messstelle beim Netzbetreiber und der Übermittlung der Messgerätedaten entsprechend der Anforderungen der Anlagen 1 und 4 dieses Vertrages dokumentiert der Messstellenbetreiber zugleich die ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme der Messeinrichtung und der zugehörigen Anlagenteile. 8.3 Plombierung Ungemessene und/oder offene Anlagenteile sind in geeigneter Weise vor unberechtigter Energieentnahme und Manipulation zu schützen. Der Messstellenbetreiber oder dessen Beauftragte führen Plombierungen nur für unmittelbar zur Messeinrichtung gehörende Anlagenteile durch (z.b. Klemmdeckel, Zählerplätze). Die Plombierung muss so gestaltet sein, dass ein Rückschluss auf das plombierende Unternehmen möglich ist. Werden im Zuge von Arbeiten Plombierungen anderer Anlagenteile entfernt oder beschädigt, so ist der Netzbetreiber unverzüglich schriftlich zu informieren. Besteht eine Vereinbarung des Installations-bzw. Messstellenbetreiberunternehmens mit dem Netzbetreiber zur Wiederplombierung, so ist die Wiederplombierung unverzüglich durchzuführen. 9. Geschäftsprozesse, Fristen und Datenumfang Bis zum Zeitpunkt einer Festlegung durch die Bundesnetzagentur oder einer branchenweiten Regelung durch die Verbände gelten nachfolgende Regelungen im Verteilnetz des Netzbetreibers. Sie basieren grundsätzlich auf den Beschlüssen der Bundesnetzagentur BK , BK sowie BK , soweit diese für den Messstellenbetrieb sinnvoll anwendbar sind. Weiterhin wurden die Geschäftsprozesse in Anlehnung an die VDN- Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DuM, Kapitel 7 in der Fassung von 11/2007) beschrieben. Der Messstellenbetreiber nimmt die Marktrolle als neuer oder alter Messstellenbetreiber (MSB alt / MSB neu) für die Messstelle eines Anschlussnutzers wahr. Für die Dauer von einem bestätigten Beginntermin bis zu einem bestätigten Endtermin ordnet der Netzbetreiber die Messstelle unabhängig von den unter den Messstellenbetreibern zu regelnden Eigentumsverhältnissen an der Messeinrichtungen genau einem Messstellenbetreiber zu. Die Klärung von Konfliktsituationen zwischen Messstellenbetreibern ist Aufgabe der Messstellenbetreiber. Der Verteilnetzbetreiber ist hiervon ausgenommen. Grundsätzlich, wenn nicht anders vermerkt, gelten die Fristen aus BK , BK und BK Damit ist der planmäßige Messstellenbetreiberwechsel mit einem Monat Vorlauf vor dem geplanten Wechsel des Messstellenbetreibers möglich (Fristenmonat). Abweichend davon ist ein Beginn des Messstellenbetriebs und eine Beendigung des Messstellenbetriebs innerhalb des laufenden Monats bei Einzug, Umzug und Auszug bzw. bei Erstinstallation oder Stilllegung der Messeinrichtung möglich. Seite 9 von 9
10 Die Datenformate für den Datenaustausch orientieren sich ebenfalls an den Vorgaben der GPKE/GeLi (MSCONS, UTILMD) - insbesondere im Hinblick auf die Messwertübermittlung. Übergangsweise wird statt UTILMD ein CSV-Übergangsformat zur An-/Abmeldung, Stammdatenübermittlung, Störungsmeldung etc. angeboten. Eine entsprechende Musterdatei zur ausschließlichen Verwendung stellt der Netzbetreiber zur Verfügung. Nachfolgend ist die Prozessabwicklung des Messstellenbetriebs beschrieben. Prozessübersicht: Prozess Sender Empfänger Frist Inhalt/Format Beginn Messstellenbetrieb MSB (Neu) VNB Spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Dienstleistungsbeginn Rückmeldung durch den VNB: unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 15. Werktags des Fristenmonats Storno Beginn Messstellenbetrieb Unverzüglich bis zur Bestätigung der Anmeldung Ende Messstellenbetrieb MSB (Alt) VNB Unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 10 Werktags vor dem geplanten Dienstleistungsende. Rückmeldung durch den VNB: unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 10. Werktags nach Eingang der Abmeldung. Storno Ende Messstellenbetrieb Unverzüglich bis zur Bestätigung der Abmeldung.csv- Übergangsformat (Inhalte der Nachricht sind als Muss-Felder deklariert) Störungsmeldung (MSB) MSB VNB unverzüglich Störungsmeldung (VNB) VNB MSB unverzüglich Ende Störungsmeldung (MSB) MSB VNB unverzüglich Ende Störungsmeldung (VNB) VNB MSB unverzüglich Messwertübermittlung MSB VNB im Rahmen der GPKE / GeLi-Fristen gemäß MSCONS Stammdatenaustausch MSB VNB im Rahmen der GPKE / GeLi-Fristen csv- Übergangsforma (Inhalte der Nachricht sind als Muss-Felder deklariert)t Der genaue Datenumfang, der zur Abwicklung der vorstehenden Prozesse erforderlich ist, ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Seite 10 von 10
11 Datenumfang Messstellenbetrieb Versender VNB MSB MSB MSB VNB MSB VNB MSB VNB MSB VNB/MSB VNB/MSB M = Mussfeld Empfänger MSB VNB VNB VNB MSB VNB MSB VNB MSB VNB MSB/VNB MSB/VNB Transaktionsgrund MSB1 MSB2 MSB3 MSB4 MSB5 MSB6 MSB7 MSB8 MSB9 MSB10 MSB11 MSB12 Nr. Feldtitel Wert Beschreibung 1 Vorgangsnummer Numerisch Vorgangsnummer generiert der Absender M M M M M M M M M M M M 2 Referenznummer Numerisch entspricht bei der Antwort der Vorgangsnummer M 3 Transaktionsgrund Alphanumerisch MSB1 bis MSB12 M M M M M M M M M M M M 4 Vorgang Alphanumerisch Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung M M M 5 Zählpunktbezeichnung Alphanumerisch Vollständige Zählpunktbezeichnung des Zählpunktes nach Vorgabe des M M M M M M M M M M M M 6 Messstellenbetreiber Alphanumerisch ILN-Nummer des Messstellenbetreibers M M M M M M M M M M M M 7 Anschlussnehmer Name Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M 8 Anschlussnehmer Vorname Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M 9 Anschlussnehmer Straße Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M 10 Anschlussnehmer HausnummerAlphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M 11 Anschlussnehmer Zusatz Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M 12 Anschlussnehmer PLZ Numerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M 13 Anschlussnehmerr Ort Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M 14 Anschlussnutzer Name Alphanumerisch M M M 15 Anschlussnutzer Vorname Alphanumerisch M M M 16 Anschlussnutzer Straße Alphanumerisch M M M 17 Anschlussnutzer Hausnummer Alphanumerisch M M M 18 Anschlussnutzer Zusatz Alphanumerisch M M M 19 Anschlussnutzer PLZ Numerisch M M M 20 Anschlussnutzer Ort Alphanumerisch M M M 21 Sparte Numerisch 01 = Strom / 02 = Gas M M M 22 Zählernummer Alphanumerisch vollständige Identifikationsnummer nach Vorgabe des Verteilnetzbetreibers M M M M M M M M M M 23 Messart Alphanumerisch registrierende Leistungsmessung, Arbeitszähler M M M Anschlussspannungsebene, - NS/MS/HS, ND/MD/HD 24 druckstufe Alphanumerisch M M M Messspannungsebene, - NS/MS/HS, ND/MD/HD 25 druckstufe Alphanumerisch M M M 26 Kundengruppe Alphanumerisch SLP, RLM (wird vom Verteilnetzbetreiber mit der Bestätigung vorgegeben) M M M 27 Gerätetyp Alphanumerisch Arbeitszähler, Lastgangzähler, Wandler, Mengenumwerter, Kommunikationseinrichtung M M M 28 elektronisch auslesbar Alphanumerisch ja/nein M M M 29 Ablesezeitpunkt TT.MM.JJJJ, hh:mm Datum, Uhrzeit Zählerablesung ( Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung M 30 Zählerstand Numerisch Wert Zählerablesung (Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung) M 31 Einheit Alphanumerisch Einheit Zählerablesung (Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung) M 32 Multiplikationskonstante Numerisch Zählerkonstante (Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung) M 33 Messart Alphanumerisch Selbstablesung, Ablesung vor Ort, Schätzung M 34 Ableseturnus TT.MM.JJJJ Datum (wird vom Verteilnetzbetreiber mit der Bestätigung vorgegeben) 35 Ende der Eichfrist TT.MM.JJJJ Datum Analog zum Lieferantenwechsel, z.b. E15 = Zustimmung ohne Korrekturen 36 Antwort zum Vorgang Alphanumerisch E10 = Ablehnung "Lieferadresse" nicht identifizierbar M 37 Bemerkungen zum Vorgang Alphanumerisch Freitext zur Ergänzung der Meldung 38 Beginn Messstellenbetrieb TT.MM.JJJJ Datum Beginn Messstellenbetrieb M M 39 Ende Messstellenbetrieb TT.MM.JJJJ Datum Ende Messstellenbetrieb M M 40 Sonstiges Alphanumerisch Zusätzliche Informationen; wichtig bei Störung M M M M M M Bestandsliste Beginn Messstellenbetrieb Ende Messstellenbetrieb Stammdatenänderung (MSB) Stammdatenänderung (VNB) Störungsmeldung (MSB) Störungsmeldung (VNB) Ende Störungsmeldung (MSB) Ende Störungsmeldung (VNB) Messwertübermittlung Storno Antwort Seite 11 von 11
12 10. Regelwerke Neben den gesetzlichen Anforderungen und den spezifischen Anforderungen des Netzbetreibers sind insbesondere nachfolgende Regelwerke in ihrer aktuellen Fassung zu beachten: VDEW-Lastenheft Elektronische Elektrizitätszähler VDEW-Technische Richtlinie "Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des EVU", VDEW VDEW-Technische Richtlinie "Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Mittelspannungsnetz des EVU", VDEW VDEW-Technische Richtlinie "Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Kunden aus dem Mittelspannungsnetz" VDEW-Richtlinien für den Anschluss ortsfester Schalt- und Steuerschränke im Freien an das Niederspannungsnetz der EVU VDEW-Netzregeln für den Zugang zu Verteilungsnetzen - Distribution Code Metering Code DIN EN Schaltuhren für Tarif- und Laststeuerung Zeitgesetz vom (geändert am ) DIN EN 1359 DIN EN 1776 DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN DIN PTB TR G 13 PTB-Prüfregel Bd. 30 DVGW G 485 DVGW G 486 DVGW G 488 DVGW G 491 DVGW G 492 DVGW G 495 Gaszähler; Balgengaszähler Erdgasmessanlagen - Funktionale Anforderungen Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen Gaszähler; Turbinenradgaszähler Gaszähler; Elektronische Zustandsmengenumwerter Gaszähler; Drehkolbengaszähler Bauteile in Anlagen der Gasversorgung Einbau und Betrieb von Turbinenradgaszählern Hochdruckprüfung von Gaszählern Digitale Schnittstelle für Gasmessgeräte (DSfG) Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechung und Anwendung Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung Planung, Errichtung, Betrieb Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung Gasanlagen Instandhaltung DVGW G 600 Technische Regeln für Gas-Installationen, DVGW-TRGI 1986/1996 DVGW G 685 DVGW G 687 (Entwurf) DVGW G 689 (Entwurf) DVGW G 2000 Gasabrechnung Technische Mindestanforderungen an die Gasmessung Technische Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb Gas Mindestanforderungen bezüglich Interoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze Seite 12 von 12
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