1 Grundsätze zum Messstellenbetrieb Geltungsbereich Allgemeines Steuereinrichtungen... 4

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1 ANLAGE 2a ZUM MESSSTELLEN- UND MESSRAHMENVERTRAG TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN IM BEREICH STROM Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätze zum Messstellenbetrieb Geltungsbereich Allgemeines Steuereinrichtungen Anforderungen an Betriebsmittel im Netz Sicherung gegen unberechtigte Energieentnahmen Festlegungen zum Messstellenbetrieb Netzanschluss Niederspannung bis 40 kva und weniger als kwh/a Verbrauch Netzanschluss Niederspannung bis 40 kva und mehr als kwh/a Verbrauch Netzanschluss Niederspannung über 40 kva und weniger als kwh/a Verbrauch Netzanschluss Niederspannung über 40 kva und mehr als kwh/a Verbrauch Netzanschluss Mittelspannung, niederspannungsseitige Messung bis 40 kva und weniger als kwh/a Verbrauch (Mittelspannungskunde mit niederspannungsseitiger Abrechnung) Netzanschluss Mittelspannung, niederspannungsseitige Messung bis 40 kva und mehr als kwh/a Verbrauch Netzanschluss Mittelspannung, niederspannungsseitige Messung über 40 kva und weniger als kwh/a Verbrauch Netzanschluss Mittelspannung, niederspannungsseitige Messung über 40 kva und mehr als kwh/a Verbrauch Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 1

2 2.9 Netzanschluss Mittelspannung, mittelspannungsseitige Messung, Verbrauch unter kwh/a Netzanschluss Mittelspannung, mittelspannungsseitige Messung, Verbrauch über kwh/a Messungen in Anlagen mit Elektrospeicherheizung Messungen der EEG-Anlagen Messungen für die Einspeisung aus KWK-G-Anlagen und sonstige Einspeisungen Technische Mindestanforderungen zur Errichtung von Messstellen Allgemeines Technische Anforderungen Direktmessung bis 60 A und Wandlermessung bis 250 A Messungen im Freien Niederspannungsmessung bis A Mittelspannungsmessung in Anlagen mit einfachem Netzanschluss Technische Mindestanforderungen an die Messgeräte Lastgangzähler Jahresarbeitszähler Zählerspezifikation: Auslesung durch EVR Modemspezifikationen Zählerspezifikationen Messwandler Niederspannungs-Stromwandler für Messzwecke kV-Mittelspannungs-Stromwandler für Messzwecke kV-Mittelspannungs-Spannungswandler für Messzwecke SF6- und metallgekapselte Schaltanlagen in Kundenstationen Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 2

3 1 Grundsätze zum Messstellenbetrieb 1.1 Geltungsbereich Diese Festlegung regelt im Netz der EVR die technischen Mindestanforderungen an Strom-Messeinrichtungen von Messstellenbetreibern nach 21 b des Energie- Wirtschaftsgesetzes (EnWG). Diese Festlegung gilt auch bei Durchführung von Umbauten an bestehenden Strommesseinrichtungen durch Betreiber von Messeinrichtungen nach 21 b des EnWG. 1.2 Allgemeines Die EVR verlangt auf Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 1. November 2006 (NAV), dass jede Stromentnahme oder Einspeisung des Anschlussnutzers gemessen wird. Kann an einem Netzverknüpfungspunkt die Energieflussrichtung wechseln, ist eine Messung für beide Energieflussrichtungen vorzusehen (Vierquadrantenzähler, Zweirichtungszähler oder ein separater Zähler je Energieflussrichtung). Dies gilt auch an der Übergabestelle zu dem Netz der allgemeinen Versorgung bei Einspeisung ins kundeneigene Netz mit Messung und Abrechnung der Volleinspeisung nach EEG. Grundlage für diese Mindestanforderungen sind insbesondere die: technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2007) zusätzliche Bestimmungen der EVR zu den Technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB 2007) Metering Code 2006 des VDEW Technische Richtlinie Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz DIN 43870: Mess- und Steuereinrichtungen sind in Zählerschränken nach DIN unterzubringen. Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 3

4 1.3 Steuereinrichtungen Bei Zählpunkten mit unterbrechbaren Verbrauchern legt die EVR die Freigabe- oder Sperrzeiten fest. Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die vorgegebenen Schaltzeiten der unterbrechbaren Verbraucher an dem jeweiligen Zählpunkt umzusetzen. 1.4 Anforderungen an Betriebsmittel im Netz Betriebsmittel im öffentlichen Netz dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer verursachen. In nicht selektiv abgesicherten Netzteilen dürfen nur Betriebsmittel verwendet werden, die den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen und von ihm freigegeben sind. 1.5 Sicherung gegen unberechtigte Energieentnahmen Die gesamte Messstelle ist gegen unberechtigte Energieentnahme zu sichern. Dazu ist ein passiver/aktiver Manipulationsschutz anzubringen bzw. eine der ausführenden Person eindeutig zuordenbare Plombierung vorzunehmen. 2 Festlegungen zum Messstellenbetrieb Mindestanforderungen des Netzbetreibers an die Messstelle abhängig von den Leistungs- und Arbeitsmengengrenzen 2.1 Netzanschluss Niederspannung bis 40 kva und weniger als kwh/a Verbrauch Allgemein Varianten Genauigkeitsklassen Vergleichsmessung Direkt angeschlossener Arbeitszähler, technisch übertragbare Leistung maximal 40 kva. Einbau zur Versorgung von Kunden mit Standardlastprofil. Ein- oder Zweitarifzähler, je nach Kunden- oder Lieferantenwunsch. Tarifsteuergerät nur bei Zweitarifzähler. Zähler: Wirkarbeit 2 %, Blindarbeit wird nicht gemessen. Nicht gefordert. Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 4

5 Ablesung Optionen Anforderungen an Kundenanlage Kundenselbstablesung, ggf. Kontrollablesung durch Messdienstleister oder EVR einmal pro Jahr, stichtagsbezogen. Lastgangzähler (LGZ) entsprechend 2.2 auf Kunden- oder Lieferantenwunsch gegen Kostentragung. Nach TAB 2007, Kapitel 7 einschließlich VdEW- und EVR- Erläuterungen. Bei Anlagen mit Speicherheizung gelten die Festlegungen der EVR. 2.2 Netzanschluss Niederspannung bis 40 kva und mehr als kwh/a Verbrauch Allgemein Varianten Direkt angeschlossener Lastgangzähler mit Kommunikationsmodul für Zählwertfernübertragung (ZFÜ). Technisch übertragbare Leistung maximal 40 kva. Keine Genauigkeitsklassen Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit 2 %. Vergleichsmessung Ablesung Nicht gefordert. Tägliche Ablesung über ZFÜ. Optionen Anlagen mit Speicherheizung siehe Anforderungen an Kundenanlage Anmerkungen Nach TAB 2007, Kapitel 7 einschließlich VdEW- und EVR- Erläuterungen. In bestehenden Anlagen können historisch bedingt Lastgangzähler mit Tarifschaltgerät eingebaut sein. Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 5

6 2.3 Netzanschluss Niederspannung über 40 kva und weniger als kwh/a Verbrauch Allgemein Varianten Genauigkeitsklassen Vergleichsmessung Ablesung Optionen Anforderungen an Kundenanlage Über Stromwandler angeschlossener Arbeitszähler. Technisch übertragbare Leistung ergibt sich aus Stromwandlergröße. Einbau zur Versorgung von Kunden mit Standardlastprofil. Ein- oder Zweitarifzähler, je nach Kunden- oder Lieferantenwunsch. Tarifsteuergerät nur bei Zweitarifzähler. Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit wird nicht gemessen. Wandler: Strom Kl. 0,5s Nicht gefordert. Kundenselbstablesung, ggf. Kontrollablesung durch Messdienstleister oder EVR einmal pro Jahr, stichtagsbezogen Lastgangzähler (LGZ) entsprechend 2.4 bei einem Jahresverbrauch unter kwh auf Kunden- oder Lieferantenwunsch gegen Kostentragung. Nach TAB 2007, Kapitel 7 einschließlich VdEW- und EVR- Erläuterungen. Bei Anlagen mit Speicherheizung gelten die Festlegung der EVR. Wandlermessschrank gemäß Spezifikation der EVR. Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 6

7 2.4 Netzanschluss Niederspannung über 40 kva und mehr als kwh/a Verbrauch Allgemein Varianten Über Stromwandler angeschlossener Lastgangzähler mit Kommunikationsmodul für Zählwertfernübertragung (ZFÜ). Technisch übertragbare Leistung ergibt sich aus Stromwandlergröße. Keine Genauigkeitsklassen Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit 2 % Wandler: Strom Kl. 0,5s Vergleichsmessung Ablesung Nicht gefordert. Tägliche Ablesung über Zählwertfernübertragung (ZFÜ). Optionen Anlagen mit Speicherheizung siehe 2.11 Anforderungen an Kundenanlage Anmerkungen Nach TAB 2007, Kapitel 7 einschließlich VdEW- und EVR- Erläuterungen. Bei Anlagen mit Speicherheizung gelten die Festlegung der EVR. In bestehenden Anlagen können historisch bedingt LGZ mit Tarifschaltgerät eingebaut sein. Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 7

8 2.5 Netzanschluss Mittelspannung, niederspannungsseitige Messung bis 40 kva und weniger als kwh/a Verbrauch (Mittelspannungskunde mit niederspannungsseitiger Abrechnung) Allgemein Varianten Genauigkeitsklassen Vergleichsmessung Ablesung Optionen Anforderungen an Kundenanlage Niederspannungsseitig angeschlossener Arbeitszähler, technisch übertragbare Leistung maximal 40 kva. Einbau zur Versorgung von Kunden mit Standardlastprofil. Ein- oder Zweitarifzähler, je nach Kunden- oder Lieferantenwunsch. Tarifsteuergerät nur bei Zweitarifzähler. Zähler: Wirkarbeit 2 %, Blindarbeit wird nicht gemessen. Nicht gefordert. Kundenselbstablesung, ggf. Kontrollablesung durch Messdienstleister oder EVR einmal pro Jahr, stichtagsbezogen. Lastgangzähler (LGZ) entsprechend 2.6 bei einem Jahresverbrauch unter kwh auf Kunden- oder Lieferantenwunsch gegen Kostentragung. Nach TAB 2007, Kapitel 7 einschließlich VdEW- und EVR- Erläuterungen. Bei Anlagen mit Speicherheizung gelten die Festlegungen der EVR. Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 8

9 2.6 Netzanschluss Mittelspannung, niederspannungsseitige Messung bis 40 kva und mehr als kwh/a Verbrauch Allgemein Varianten Direkt angeschlossener Lastgangzähler mit Kommunikationsmodul für Zählwertfernübertragung (ZFÜ). Technisch übertragbare Leistung maximal 40 kva. Keine Genauigkeitsklassen Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit 2 % Vergleichsmessung Ablesung Nicht gefordert. Tägliche Ablesung über Zählwertfernübertragung (ZFÜ). Optionen Anlagen mit Speicherheizung siehe 2.11 Anforderungen an Kundenanlage Anmerkungen Nach TAB 2007, Kapitel 7 einschließlich VdEW- und EVR- Erläuterungen. In bestehenden Anlagen können historisch bedingt LGZ mit Tarifschaltgerät eingebaut sein. 2.7 Netzanschluss Mittelspannung, niederspannungsseitige Messung über 40 kva und weniger als kwh/a Verbrauch Allgemein Varianten Genauigkeitsklassen Vergleichsmessung Über niederspannungsseitige Stromwandler angeschlossener Arbeitszähler, Leistung maximal 630 kva. Einbau zur Versorgung von Kunden mit Standardlastprofil. Ein- oder Zweitarifzähler, je nach Kundenwunsch Tarifsteuergerät nur bei Zweitarifzähler. Zähler: Wirkarbeit 2 %, Blindarbeit wird nicht gemessen. Wandler: Strom Kl. 0,5s Nicht gefordert. Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 9

10 Ablesung Optionen Anforderungen an Kundenanlage Kundenselbstablesung, ggf. Kontrollablesung durch Messdienstleister oder EVR einmal pro Jahr, stichtagsbezogen. Lastgangzähler (LGZ) entsprechend 2.8 bei einem Jahresverbrauch unter kwh auf Kunden- oder Lieferantenwunsch gegen Kostentragung. Nach TAB 2007, Kapitel 7 einschließlich VdEW- und EVR- Erläuterungen. Bei Anlagen mit Speicherheizung gelten die Festlegungen der EVR. Wandlermessschrank gemäß Spezifikation EVR. 2.8 Netzanschluss Mittelspannung, niederspannungsseitige Messung über 40 kva und mehr als kwh/a Verbrauch Allgemein Varianten Über niederspannungsseitige Stromwandler angeschlossener Lastgangzähler mit Kommunikationsmodul für ZFÜ. Technisch übertragbare Leistung maximal 630 kva. Keine Genauigkeitsklassen Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit 2 % Wandler: Strom Kl. 0,5s Vergleichsmessung Ablesung Optionen Anforderungen an Kundenanlage Anmerkungen Nicht gefordert. Tägliche Ablesung über Zählwertfernübertragung (ZFÜ). keine Technische VDN Richtlinie: Transformatorstation am Mittelspannungsnetz. In bestehenden Anlagen können historisch bedingt LGZ mit Tarifschaltgerät eingebaut sein. Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 10

11 2.9 Netzanschluss Mittelspannung, mittelspannungsseitige Messung, Verbrauch unter kwh/a Allgemein Varianten Genauigkeitsklassen Vergleichsmessung Ablesung Optionen Anforderungen an Kundenanlage Anmerkungen Über Strom- und Spannungswandler angeschlossener Arbeitszähler. Technisch übertragbare Leistung ergibt sich aus Stromwandlergröße und Spannungsebene. Einbau zur Versorgung von Kunden mit Standardlastprofil. keine Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit wird nicht gemessen. Wandler: Strom Kl. 0,5s, Spannung Kl. 0,5 Nicht gefordert. Kundenselbstablesung, ggf. Kontrollablesung durch Messdienstleister oder EVR einmal pro Jahr, stichtagsbezogen. Lastgangzähler (LGZ) entsprechend 2.10 bei einem Jahresverbrauch unter kwh auf Kunden- oder Lieferantenwunsch gegen Kostentragung. Technische VDN Richtlinie: Transformatorstation am Mittelspannungsnetz. Keine 2.10 Netzanschluss Mittelspannung, mittelspannungsseitige Messung, Verbrauch über kwh/a Allgemein Über Strom- und Spannungswandler angeschlossener Lastgangzähler mit Kommunikationsmodul für Zählwertfernübertragung (ZFÜ). Technisch übertragbare Leistung ergibt sich aus Stromwandlergröße und Spannungsebene. Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 11

12 Varianten keine Genauigkeitsklassen Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit 2 % Wandler: Strom Kl. 0,5s, Spannung Kl. 0,5 Vergleichsmessung Ablesung Optionen Anforderungen an Kundenanlage Anmerkungen Eine Vergleichsmessung ist nicht vorgesehen. Tägliche Ablesung über ZFÜ. Keine Technische VDN Richtlinie: Transformatorstation am Mittelspannungsnetz. In bestehenden Anlagen können historisch bedingt Lastganzähler mit Tarifschaltgerät eingebaut sein Messungen in Anlagen mit Elektrospeicherheizung Für Elektrospeicherheizungsanlagen mit separater Messung sowie für Kundenanlagen mit gemeinsamer Zweitarifmessung für allgemeinen Bedarf 1 und Elektrospeicherheizungsbedarf gilt der Grenzwert von kwh/a für den Elektrospeicherheizungsbedarf nicht. Auch Elektrospeicherheizungsanlagen mit einem Verbrauch über kwh/a können als reine Arbeitsmessungen entsprechend 2.1 bzw. 2.3 aufgebaut werden. Davon unbenommen können die Anlagen auch auf Wunsch des Kunden bzw. Lieferanten mit Lastgangzählern ausgestattet werden (siehe 2.2 bzw. 2.4). Bei bestehenden Anlagen mit gemeinsamer Zweitarifmessung werden die für die jeweilige Tarifart festgelegten Standardlastprofile mit den aufgelaufenen HT-Zählwerten, die Lastprofile für Elektrospeicherheizungsanlagen mit den aufgelaufenen NT- Zählwerten skaliert. Bei Neuanlagen ist eine gemeinsame Zweitarifmessung nicht zulässig. In diesem Fall sind für den allgemeinen Bedarf und für den Elektrospeicherheizungsbedarf zwei ge- 1 Allgemeiner Bedarf = Haushalts-, Gewerbe-, Landwirtschafts- und sonstiger Bedarf Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 12

13 trennte Messungen aufzubauen. Die Schaltzeiten der Schaltgeräte für den Elektrospeicherheizungsverbrauch sind entsprechend den Vorgaben der EVR zu schalten Messungen der EEG-Anlagen Für die Einspeisung von EEG-Anlagen ist bis zu einer Grenze von 100 kw installierter Generatorleistung eine Jahresarbeitsmessung zulässig. Ab einer Leistung von mehr als 100 kw ist die Ausstattung mit einem Lastgangzähler mit Zähldatenfernauslesung erforderlich (Anschluss- und Vergütungspflicht nach EEG nur bei Erfassung durch Lastgangzähler). EEG-Anlagen mit einer installierten Generatorleistung von mehr als 100 kw und Inbetriebnahme vor dem müssen bis zum mit einem Lastgangzähler mit Zähldatenfernauslesung nachgerüstet werden. Ansonsten gelten für EEG-Einspeisungen die gleichen Festlegungen wie für die Entnahme aus dem Verteilernetz Messungen für die Einspeisung aus KWK-G-Anlagen und sonstige Einspeisungen Es gelten die Festlegungen nach 2.1 bis 2.10, d. h. bis zu einer Einspeisung von kwh/a Ausstattung mit Arbeitszähler, darüber hinaus mit Lastgangzähler. Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 13

14 3 Technische Mindestanforderungen zur Errichtung von Messstellen 3.1 Allgemeines Diese Anforderungen gelten für die Errichtung von Messstellen in: Kundenanlagen Ortsfesten Zähleranschlussschränken Vorübergehend angeschlossenen Anlagen Anlagen mit mehreren Einspeisepunkten Die Mindestanforderungen zur Errichtung von Messstellen legen den Aufbau der Messung fest, unabhängig von der Energierichtung und der Erzeugungsart. Die Abstufung der Geräteausstattung richtet sich nach den Festlegungen in Kapitel 2. Die Messstellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind neben den geltenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen auch die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN VDE Normen, die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und die Technische Richtlinie des VDN: Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz zu beachten. Bei Umbauten oder Gerätewechseln, die zu einer Veränderung von meldepflichtigen Stammdaten oder von abrechnungsrelevanten Messdaten oder Prozessen führen, ist die EVR entsprechend den von ihr veröffentlichten Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität zu informieren. Zu solchen Änderungen zählen unter anderem: Zählerwechsel Wandlertausch mit anderem Übersetzungsverhältnis Veränderung des Übersetzungsverhältnisses bei umschaltbaren Stromwandlern. 3.2 Technische Anforderungen Zusatzgeräte für den Messstellenbetrieb (Tarifschaltgerät, Modem, usw.) können an der Messspannung bis zu einer Leistung von 6 W pro Zählpunkt betrieben werden, d. h. der Eigenverbrauch geht bis zu dieser Grenze zu Lasten des Netzbetreibers. Die von der Messung nicht erfassten Anlagenteile sind zu plombieren. Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 14

15 Die Sekundärleitungen der Strom- und Spannungswandler sind ungeschnitten vom Wandlerklemmbrett bis zu den Prüfklemmen / Spannungspfadsicherungen im Zählerschrank zu führen. Einzige Ausnahme sind SF6-isolierte oder metallgekapselte Anlagen mit Zwischenklemmkästen, hier sind die Klemmenleisten plombierbar auszuführen. Bei der Montage von Zählern ist auf ein Rechtsdrehfeld zu achten und vor Inbetriebnahme eine Anlaufprüfung durchzuführen. Die Einbaudaten sind mit der Geräteeinbaumitteilung gemäß den Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität der Energieversorgung Rottenburg am Neckar GmbH an die EVR zu übermitteln. 3.3 Direktmessung bis 60 A und Wandlermessung bis 250 A Direkt gemessene Anlagen bis 40 kva (60 A) und Wandlermessung bis 250 A sind nach den technischen Anschlussbedingungen der aktuellen TAB, herausgegeben vom Verband der Netzbetreiber VDN ev beim VDEW und den Erläuterungen des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft Baden-Württemberg VdEW- e.v. und der EVR zu errichten. Grundlage hierfür ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 1. November 2006 (NAV). 3.4 Messungen im Freien Für Messungen im Freien werden Zähleranschlussschränke nach der VDN-Richtlinie Anschlussschränke im Freien verwendet. 3.5 Niederspannungsmessung bis A Niederspannungsseitige Wandlermessungen bis max. 630 kva (1.000 A) sind nach 2.7 bzw. 2.8 zu errichten. Die erforderlichen Zähl-, Wandler- oder Standschränke müssen die Vorgaben der technischen Richtlinie Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz erfüllen. 3.6 Mittelspannungsmessung in Anlagen mit einfachem Netzanschluss In Anlagen mit mittelspannungsseitiger Messung über Strom- und Spannungswandler kommen SV-Messschränke in Vollkunststoff- oder geerdeten Metallmessschränke zum Einsatz. Angaben über die Ausführung sind der technischen Richtlinie Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz zu entnehmen. Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 15

16 4 Technische Mindestanforderungen an die Messgeräte 4.1 Lastgangzähler Lastgangzähler nach dem VDN-Lastenheft. Die Monatsrückstellung erfolgt zum Monatswechsel 00:00 Uhr. 4.2 Jahresarbeitszähler Vor- und Nachkommastellen bei Jahresarbeitszählern: Direkt angeschlossene Zähler: 6 Vorkommastellen 1 Nachkommastelle Wandlerzähler: 5 Vorkommastellen 2 Nachkommastellen 4.3 Zählerspezifikation: Auslesung durch EVR Modemspezifikationen Zähler, die über die ZFÜ der EVR ausgelesen werden benötigen ein Modem, das nachfolgende Spezifikationen erfüllt. Datenübertragungsrate CS-Schnittstelle Datenübertragung Modemtyp Modempasswort Baud fest 8,N,1 GSM oder Festnetz, bei Festnetzmodem: durchwählfähiger Analog-Anschluss oder durchwahlfähiger ISDN-Anschluss mit a/b-adapter ohne Parallelschaltung anderer Geräte. Kein Modempasswort Für folgende Modemtypen ist die Kompatibilität zur Zählerfernauslesung der EVR gewährleistet. Vor dem Einsatz anderer Modemtypen ist durch den Messstellenbetreiber ein Prüfverfahren bei der EVR zu beantragen. Im Rahmen des Prüfverfah- Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 16

17 rens wird die Auslesbarkeit des Modems über die bei der EVR im Einsatz befindliche Zählerfernauslesung und die manuellen Datenerfassungsgeräte (MDE) getestet. Die Kosten für die Prüfung und eine eventuell notwendige Systemerweiterung der ZFA/MDE sind durch den Messstellenbetreiber zu tragen. Hersteller Festnetz-Typ GSM-Typ Actaris Sparkline 14,4 Sparkline GSM Landis + Gyr CU-M2/V34b Integriert für ZMD-Zähler CU-G20 Integriert für ZMD-Zähler Es werden folgende Modeminformationen zur Zählerfernauslesung benötigt: Komplette Modem-Typbezeichnung Telefonnummer Zählerspezifikationen Für folgende Lastgangzähler ist die Kompatibilität zur Zählerfernauslesung der EVR gewährleistet. Hersteller Typ Actaris DC 3 Landis + Gyr ZMD Messwandler Niederspannungs-Stromwandler für Messzwecke Nur geeichte Aufsteckwandler Ausgelegt und geprüft nach DIN VDE 0414, Teil 1 Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 17

18 Technische Daten Prim./sek. Bemessungsstrom Bemessungsleistung 250 / 5 A 600 / 5 A / 5 A 10(5) VA 5 VA bei 250/5 A Genauigkeitsklasse 0,5S Überstrom-Begrenzungsfaktor Therm. Bemessungs-Kurzzeitstrom Therm. Bemessungs-Dauerstrom Bemessungsfrequenz Bemessungs-Isolationspegel FS5 l th = 60 x l n 1,2 x l n 50 Hz 0,72/3 kv kV-Mittelspannungs-Stromwandler für Messzwecke Ausführung als Stützer-Stromwandler für Innenraum Ausgelegt und geprüft nach DIN VDE 0414, Teil 1 (DIN EN ) Mit seitlich hochgezogenen Rippen (Barrieren) zur Erhöhung der Kriechstrecke zum Schutz gegen Überschlag geeicht Technische Daten Prim./sek. Bemessungsstrom *) höhere Primärströme nach Bedarf Bemessungsleistung 25 / 5 A 50 / 5 A 100 / 5 A 200 / 5 A *) 10 VA Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 18

19 Genauigkeitsklasse 0,5S Überstrom-Begrenzungsfaktor Therm. Bemessungs- 25 A, 50 A Kurzzeitstrom 50 A 100 A 200 A Therm. Bemessungs-Dauerstrom Bemessungsfrequenz Bemessungs-Isolationspegel FS5 l th = 10 ka l th = 16 ka l th = 16 ka 1,2 x l n 50 Hz 24 / 50 / 125 kv kV-Mittelspannungs-Spannungswandler für Messzwecke Ausführung als einpolig isolierter Spannungswandler für Innenraum Ausgelegt und geprüft nach DIN VDE 0414, Teil 2 (DIN EN ) geeicht Technische Daten Prim./sek. Bemessungsspannung Standard : 3/100 : 3 V Mit en Wicklung Bemessungsleistung : 3//100 : 3 / 100 : 3 V 25 VA Genauigkeitsklasse 0,5 Bemessungs-Spannungsfaktor Therm. Grenzstrom 1,9 x U n / 8 h 6 A Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 19

20 Therm. Grenzstrom der en Wicklung 6 A Bemessungsfrequenz Bemessungs-Isolationspegel 50 Hz 24 / 50 / 125 kv SF6- und metallgekapselte Schaltanlagen in Kundenstationen Bedingt durch die Konstruktion der SF6-Schaltanlagen ist es nicht möglich, die bei EVR üblicherweise verwendeten Standardwandler einzusetzen. Stromwandler Technische Daten siehe Die Anzahl der Stromkerne richtet sich nach dem Bedarf vor Ort (ggf. Zählung, Schutz, Vergleich und Kundenanwendung). Spannungswandler Die Sekundärleitungen sind über einen überwachten Spannungswandlerschutzschalter zu führen. Technische Daten siehe Die Anzahl der Spannungswicklungen richtet sich nach dem Bedarf vor Ort (ggf. Zählung, Schutz, Vergleich und Kundenanwendung). Wenn Schutz- oder Betriebsmesskerne bzw. -wicklungen benötigt werden, sind separate Kerne bzw. -wicklungen vorzusehen. Ein Anschluss an den Sekundärleitungen der Zähleinrichtung ist nicht gestattet. Die eingegossenen Anschlussdrähte der Wandler sind dauerhaft zu kennzeichnen und werden in einem Zwischenklemmkasten im oberen Bereich des Messfeldes auf Reihenklemmen gelegt. Die Abdeckung der Reihenklemmen muss plombierbar sein. Anlage 2a zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 20

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