Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1356. Gesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1356. Gesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP"

Transkript

1 Gesetzentwurf Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz über die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz 1 Errichtung, Sitz (1) 1 Es wird die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. 2 In ihr gehen der Braunschweigische Vereinigte Kloster- und Studienfonds und die Braunschweig-Stiftung auf. (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Braunschweig. 2 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus drei Teilvermögen: 1. dem Teilvermögen Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds, 2. dem Teilvermögen Braunschweig-Stiftung und 3. dem übrigen Stiftungsvermögen. (2) 1 Die Teilvermögen sind gesondert zu führen. 2 Im Rechtsverkehr muss das Handeln für ein Teilvermögen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erkennbar sein. (3) Die Teilvermögen sind in ihrem Bestand zu erhalten. 3 Zweck und Aufgaben (1) Die Stiftung soll die kulturellen und historischen Belange des ehemaligen Landes Braunschweig wahren und fördern. (2) Der Stiftung obliegt es, unbeschadet der Förderung durch das Land 1. aus den Erträgen des Teilvermögens Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke im ehemaligen Land Braunschweig zu fördern, 2. aus den Erträgen des Teilvermögens Braunschweig-Stiftung die Technische Universität Braunschweig, das Staatstheater Braunschweig und das Braunschweigische Landesmuseum zu fördern, 3. das Herzog Anton Ulrich-Museum in Braunschweig, die Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel, das Niedersächsische Staatsarchiv - Standort Wolfenbüttel - und das Staatliche Naturhistorische Museum in Braunschweig sowie die in Nummer 2 genannten Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (3) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann die Stiftung weitere regionale Aufgaben im Bereich der Kultur übernehmen. 1

2 (4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 4 Haushaltswirtschaft (1)Die Aufgaben der Stiftung werden erfüllt mit 1. den Erträgen des Stiftungsvermögens und 2. Zahlungen des Landes und Dritter, die nicht dem Stiftungsvermögen zufließen. (2) Das Land stellt der Stiftung Personal und Sachmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. (3) Die Stiftung erstattet dem Land die Personal- und Sachkosten für die Verwaltung des Teilvermögens Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds aus den Erträgen dieses Teilvermögens zum Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres. (4) Nach Abzug der Kosten für die eigene Verwaltung dürfen sämtliche Mittel nur für die Erledigung der Aufgaben nach 3 verwendet werden. (1) Die Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat und 2. die Direktorin oder der Direktor. 5 Organe der Stiftung (2) Die Mitglieder des Stiftungsrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (1) Der Stiftungsrat besteht aus 1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter sowie a) der Aufsichtsbehörde und 6 Stiftungsrat b) der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig c) der Stadt Braunschweig 2. bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die von der Aufsichtsbehörde für die Dauer von drei Jahren berufen werden. (2) 1 Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder für eine Amtsdauer von drei Jahren. 2 Die Wahl bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. (4) Dem Stiftungsrat obliegt die Beschlussfassung 1. in allen Angelegenheiten, die er sich zur Entscheidung vorbehalten hat, 2. über Förder- und Tätigkeitsschwerpunkte der Stiftung, 3. über die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der Stiftung, 4. über Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen, 5. über die Gewährung von Zuwendungen der Stiftung ab einer von ihm beschlossenen Höhe, 2

3 6. über die Jahresabschlüsse der Stiftung, 7. über die Entlastung des anderen Organs und 8. über die Geschäftsordnung der Stiftung. (5) Der Stiftungsrat kann Weisungen an die Direktorin oder den Direktor beschließen. (6) Zu den Sitzungen des Stiftungsrates werden jeweils ein Vertreter der gemäß 3 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 zu fördernden Institutionen beratend hinzugezogen. 7 Direktorin oder Direktor (1) 1 Die Direktorin oder der Direktor wird von dem Stiftungsrat mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellt. Bis zur Bestellung einer Direktorin oder eines Direktors nimmt die Aufsichtsbehörde deren oder dessen Aufgaben wahr. (2) 1 Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese nach außen. 2 Sie oder er hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestimmen. (3) Der Direktorin oder dem Direktor obliegt es, 1. die Beschlüsse des Stiftungsrates vorzubereiten und auszuführen, 2. die Haushalts- oder Wirtschaftpläne der Stiftung aufzustellen und auszuführen und 3. über Zuwendungen zu entscheiden, soweit nicht der Stiftungsrat zuständig ist. 8 Präsidentschaft (1) 1 Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates ist die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung. 2 Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder des Stiftungsrates sind die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten der Stiftung. (2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident repräsentiert die Stiftung und beruft die Sitzungen des Stiftungsrates ein. 2 Zur ersten Sitzung beruft die Aufsichtsbehörde den Stiftungsrat ein. 9 Aufsicht Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des für Kultur zuständigen Ministeriums und hinsichtlich der Aufgaben nach 3 Abs. 3, soweit es sich um Aufgaben Landes des handelt, dessen Fachaufsicht. 10 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Neue Landschaftsordnung für das Herzogthum Braunschweig vom 12. Oktober 1832 (Nds. GVBl. Sb. III S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 1989 (Nds. GVBl. S. 345), 2. das Gesetz über die Errichtung einer Braunschweig-Stiftung vom 28. Januar 1934 in der Fassung des Gesetzes vom 5. August 1936 (Nds. GVBl. Sb. II S. 568). 3

4 A. Allgemeines I. Anlass, Ziele und Inhalt des Gesetzes Begründung Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Bezirksregierungen soll eine neue regionale Kulturstiftung in Braunschweig geschaffen werden, deren Kernaufgaben in der Verwaltung der beiden bisher rechtlich voneinander unabhängigen regionalen Stiftungen (Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds - BVKSF - sowie Braunschweig- Stiftung) sowie der landesweit im übrigen den Landschaftsverbänden vorbehaltenen - regionalen Kulturförderung bestehen. Die beiden überkommenen Braunschweigischen Stiftungen sollen eine eigene Verwaltung unter dem Dach einer fusionierten Stiftung des öffentlichen Rechts als deren Rechtsnachfolgerin erhalten, ohne die Zweckbindung ihres Stiftungsvermögens oder ihr historisch überliefertes Erscheinungsbild nach außen aufzugeben. Damit wird zugleich dem regionalen Bedürfnis nach einer rechtlich eigenständigen und von der sonstigen Landesverwaltung unabhängigen Stiftungsverwaltung Rechnung getragen. Dies ist durch die besondere historisch gewachsene Situation in Braunschweig und auf Grund des Art. 72 NV bedingt; eine solche - verfassungsrechtlich vergleichbare - Sondersituation wird auf Landesebene im Übrigen nur durch die Klosterkammer Hannover verkörpert. Ferner soll der Stiftung die Aufgabe der regionalen Kulturförderung übertragen werden, die bisher von der Braunschweigischen Landschaft wahrgenommen wurden oder zukünftig wahrgenommen werden sollten. Bei Bedarf können entsprechende Vereinbarungen auch mit anderen Landschaften in der Region abgeschlossen werden. II. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Das Dezernat 05 der Bezirksregierung Braunschweig verwaltet das Stiftungsvermögen bis auf das land- und forstwirtschaftliche Stiftungsvermögen mit einem Personalbestand von z. Z. rd. 7,5 Stellen. Der Gesetzentwurf ist insoweit kostenneutral. Der Personalbestand ist nach Überprüfung und endgültiger Bestimmung des Aufgabenumfangs festzulegen. B. Besonderer Teil 1. Tatsächliche und rechtliche Grundlagen 1.1 Das Vermögen der Braunschweig Stiftung beläuft sich auf über 75 Mio. Euro und setzt sich aus Kirchen, landwirtschaftlichen Gütern und Flächen sowie Erbbaugrundstücken, Geschäftshäusern und Finanzanlagen zusammen. Mit den erwirtschafteten Überschüssen unterstützt sie die Technische Universität, das Landestheater (jetzt: Staatstheater) und das Vaterländische Museum (jetzt: Landesmuseum). Der Braunschweigische Vereinigte Kloster- und Studienfonds hat ein Gesamtvermögen von rd. 200 Mio. Euro, kann wegen des denkmalpflegerischen Aufwandes für Klöster und Klostergüter im Vergleich zur Braunschweig-Stiftung aber nur relativ geringere Ausschüttungen vornehmen. Die Erträge dienen sozialen, kulturellen und kirchlichen Zwecken im Gebiet des ehemaligen Landes Braunschweig (außer Landkreis Holzminden). Das Dezernat 05 der Bezirksregierung Braunschweig verwaltet die beiden braunschweigischen Stiftungen mit einem Fördervolumen von insgesamt rd. 2,5 Mio. Euro p. a. 4

5 1.2 Beide Stiftungen gehören zu den überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen der ehemaligen Länder, die nach Art. 72 Abs. 2 NV einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Sie sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten. Ihr Anspruch auf staatliche Verwaltung ergibt sich bisher für den BVKSF aus der neuen Landschaftsordnung für das Herzogthum Braunschweig vom (Nds. GVBl. Sb III S. 6 i. d. F. des Gesetzes vom , Nds. GVBl. Sb II S. 1031), für die Braunschweig-Stiftung aus dem Gesetz über die Errichtung einer Braunschweig-Stiftung vom (Nds. GVBl. Sb II S. 268 i. d.f. des Gesetzes vom , Braunschw. GVS S. 129). Insoweit ist zu beachten, dass das Land hinsichtlich des BVKSF einen Anspruch auf Erstattung der Verwaltungskosten hat ( 219 BraunLandO). 2. Im Einzelnen Es wird auf folgende Besonderheiten hingewiesen: Zu 1: Mit dem Entwurf wird das Ziel unterstützt, die Zahl der niedersächsischen Gesetze und Verordnungen zu reduzieren. Neben der bloßen Aufhebung von Regelungswerken ist das sinnvolle Zusammenführen bislang verteilter Regelungen in einem Regelungswerk eine weitere Maßnahme, um dieses Ziel zu erreichen. Damit lassen sich zugleich Deregulierungsbestrebungen umsetzen. So wird nicht nur die Übersichtlichkeit des niedersächsischen Normenbestandes verbessert, sondern auch ein Beitrag zur Rechtsvereinfachung geleistet. Es drängt sich hier auf, die Regelungen über den BVKSF, die Braunschweig-Stiftung und die neue Stiftung in einem Regelungswerk zusammenzuführen und dabei zugleich die vorkonstitutionellen Regelungen auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen und zu modernisieren. Dabei wird auch ein Beitrag zur Rechtsbereinigung geleistet. Zu 2: Die Bildung von Teilvermögen stellt die Beibehaltung der rechtlichen Identität der Stiftungsvermögen der zusammenzuführenden Stiftungen in Verbindung mit den aus deren Erträgen zu realisierenden Zwecken (s. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2) sicher. Maßgeblich ist der jeweilige Vermögensbestand bei In-Kraft-Treten des Gesetzes. Zu 3: Mit den Stiftungszwecken in Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden die erforderlichen Regelungen aus der BraunLandO ( 221, Kirchen, Bildungsanstalten und wohlthätige Zwecke ) und dem BraunStiftG ( 1, die Technische Hochschule Carolo-Wilhelmina in Braunschweig, das Landestheater in Braunschweig und das Vaterländische Museum in Braunschweig ) übernommen. Mit der für den Stiftungszweck in Abs. 2 Nr. 1 gewählten Terminologie wird keine Änderung des Stiftungszwecks herbeigeführt, sondern eine sprachlich überholte Bestimmung den heutigen Bedürfnissen angepasst. In jahrzehnte langer Praxis werden die Zwecke des Kloster- und Studienfonds als kirchliche, kulturelle und soziale bezeichnet und kommen so auch in den Haushaltsplänen der Stiftung zum Ausdruck. Die Verwaltung der Teilvermögen des Braunschweigischen Vereinigten Kloster- und Studienfonds und der Braunschweig-Stiftung (s. 2 Abs. 1) umfasst alle Vermögendbestandteile der Stiftungen bis auf die Stiftungsdomänen. Letztere soll auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit der SBK durch die neue regionale Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) wahrgenommen werden. Dies sollte nach einem angemessenen Zeitraum (3 Jahre) überprüft werden. Die sonstigen überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen des ehemaligen Landes Braunschweig werden in regierungsunmittelbare Verwaltung überführt. Die Unterstützung dieser Einrichtungen (Abs. 2 Nr. 3) soll, sofern sie dies wünschen, insbesondere zur Stärkung ihrer Aktivitäten dienen. 5

6 Mit der Bestimmung in Abs. 3 wird die Grundlage für eine Vereinbarung mit der Braunschweigischen Landschaft geschaffen, deren Aufgaben im Bereich der regionalen Kulturförderung durch die Stiftung wahrnehmen zu lassen. Zu 4: Die Bestimmung in Abs. 3 übernimmt die Regelung aus 219, letzter HS BraunLandO. Hinsichtlich der Verwaltung des Teilvermögens der Braunschweig-Stiftung trägt das Land die Kosten ( 5 Abs. 1 BraunStiftG). Zu 5: An Stelle der bislang monokratischen Entscheidungsstruktur der Stiftungsverwaltung durch den Regierungspräsidenten treten nunmehr zu der Verwaltungseinheit (bislang Dezernat 05, künftig geführt durch den Direktor, 7) ein Repräsentant der Stiftung (Präsidentin oder Präsident, 8) und ein Beschlussgremium (Stiftungsrat, 6) hinzu. Zu 6: Die Mitgliedschaft der Ev.-luth. Landeskirche (Abs. 1 Nr. 1) ergibt sich aus Art. 11 des Gesetzes zu dem Ergänzungsvertrag mit den Evangelischen Landeskirchen (vom 04. März 1965, Nds. GVBl. 1966, S. 3). Der Zustimmungsvorbehalt in Abs. 2 Satz 2 für die Wahl des Vorsitzes im Stiftungsrat trägt der besonderen regionalpolitischen Bedeutung Rechnung, da die oder der Vorsitzende zugleich die Präsidentschaft der Stiftung inne hat. In den Haushalts- und Wirtschaftsplänen (Abs. 4 Nr. 3) werden auch die gesonderten Teilvermögen nach 3 Abs. 1und 2 (des Braunschweigischen Vereinigten Kloster- und Studienfonds und der Braunschweig-Stiftung) abgebildet werden. Damit wird zugleich dem Erfordernis aus 220 BraunLandO Rechnung getragen. Zu 7: Die Bestimmung in Abs. 1 Satz 2 regelt die Übergangszeit bis zur Ernennung einer neuen Direktorin oder eines neuen Direktors. Zu 8: Die Präsidentin oder der Präsident soll dem Kreis der von der Aufsichtsbehörde zu benennenden Mitglieder des Stiftungsrats ( 6 Abs. 1 Nr. 2) angehören, so dass vor deren oder dessen Wahl die notwendige Abstimmung zwischen landes- und regionalpolitischen Interessen erfolgen kann. Zu 9: Es verbleibt bei den bislang ggü. der Bezirksregierung Braunschweig bestehenden Aufsichtsbefugnissen des MWK im Rahmen der Stiftungsaufsicht (s. 3 Abs. 2 BraunStiftG). Fachaufsicht besteht nur, wenn und soweit andere Aufgaben des Landes nach Maßgabe einer Vereinbarung oder eines besonderen Auftragsverhältnisses übernommen werden sollen. Zu 10: Die Bestimmung in Abs. 2 ermöglicht das mit diesem Gesetzentwurf gleichzeitig verfolgte Ziel der Rechtsbereinigung (s. Begründung zu 1). Für die Fraktion der CDU David McAllister Fraktionsvorsitzender Für die Fraktion der FDP Dr. Philipp Rösler Fraktionsvorsitzender 6 (Ausgegeben am )

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4360 09.09.2015 Gesetzentwurf Fraktionen CDU und SPD Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des

Mehr

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) vom 27. März 1972 (GVBl S. 85) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.April 2015 (GVBl S. 72) Art.

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) vom 27. März 1972 (GVBl S. 85) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.April 2015 (GVBl S. 72) Art. Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) vom 27. März 1972 (GVBl S. 85) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.April 2015 (GVBl S. 72) Art. 1 Errichtung Unter dem Namen Bayerische Landesstiftung

Mehr

Satzung der Stiftung. Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums

Satzung der Stiftung. Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums Satzung der Stiftung (in der Fassung vom 04.11.2009, geändert durch Beschluss des Stiftungsrates vom 06.01.2016) Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums Alle Bestimmungen dieser Satzung beziehen

Mehr

Satzung der Stiftung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Baden-Württemberg

Satzung der Stiftung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Baden-Württemberg Satzung der Stiftung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Baden-Württemberg 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung

Mehr

Verfassung der Stiftung Frankfurter Stiftung Für Krebskranke Kinder

Verfassung der Stiftung Frankfurter Stiftung Für Krebskranke Kinder Verfassung der Stiftung Frankfurter Stiftung Für Krebskranke Kinder Präambel Der Verein Hilfe Für Krebskranke Kinder Frankfurt e.v. hat im Jahre 1994 diese Stiftung gegründet mit dem Ziel die Situation

Mehr

Satzung der Grafe-Stiftung

Satzung der Grafe-Stiftung Satzung der Grafe-Stiftung vom 19.06.2007 Auf der Grundlage des 10 des Gesetzes über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen Stiftungsgesetz vom 13.09.1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I Seite 1483) hat

Mehr

S A T Z U N G der Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz

S A T Z U N G der Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz 1 S A T Z U N G der Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz (2) Die Stiftung

Mehr

Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz

Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz 1 Name, Sitz und Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen "Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz Die Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz tritt die Rechtsnachfolge

Mehr

STIFTUNG PREUSSISCHE SEEHANDLUNG

STIFTUNG PREUSSISCHE SEEHANDLUNG Präambel Das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Kulturelle Angelegenheiten, errichtete anlässlich der Liquidation der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) - gegründet am 14. Oktober 1772 - unter

Mehr

Satzung der Stiftung Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger. 1 Name, Sitz, Rechtsform

Satzung der Stiftung Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger. 1 Name, Sitz, Rechtsform Satzung der Stiftung Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Satzung der Gertruden - Stiftung zu Uelzen

Satzung der Gertruden - Stiftung zu Uelzen Satzung der Gertruden - Stiftung zu Uelzen P r ä a m b e l Der Bürger Hans Holtsche errichtete im Jahre 1535 ein Testament. Dieses Testament führte zur Gründung der Gertruden-Stiftung, einer selbständigen

Mehr

Satzung Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz 906 Seite 1. Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz vom 04. Juni 2009

Satzung Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz 906 Seite 1. Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz vom 04. Juni 2009 Satzung Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz 906 Seite 1 Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz vom 04. Juni 2009 1 Name, Sitz und Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Sparkasse

Mehr

- Muster* für die. Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft. und für eine. Stiftungssatzung

- Muster* für die. Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft. und für eine. Stiftungssatzung - Muster* für die Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft und für eine Stiftungssatzung - *Allgemeine Hinweise: - Dem Muster ist der Regelfall einer gemeinnützigen Stiftung des bürgerlichen Rechts

Mehr

Satzung der Stiftung xy

Satzung der Stiftung xy Satzung der Stiftung xy (1) Die Stiftung führt den Namen xy. 1 Name, Rechtsformen und Sitz der Stiftung (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts. Die Stiftung ist als kirchliche Stiftung

Mehr

Satzung. (Text der Satzung in der aktuellen Fassung, veröffentlicht im Niedersächsischen Ministerialblatt

Satzung. (Text der Satzung in der aktuellen Fassung, veröffentlicht im Niedersächsischen Ministerialblatt 1 Satzung (Text der Satzung in der aktuellen Fassung, veröffentlicht im Niedersächsischen Ministerialblatt 50/2009, S. 1064 f.) 1 Name, Sitz Die Stiftung führt den Namen VolkswagenStiftung. Sie ist eine

Mehr

Stiftung Albert-Schweitzer-Gedenk- und Begegnungsstätte. Satzung vom geändert am zuletzt geändert am

Stiftung Albert-Schweitzer-Gedenk- und Begegnungsstätte. Satzung vom geändert am zuletzt geändert am Stiftung Albert-Schweitzer-Gedenk- und Begegnungsstätte Satzung vom 25.3.1993 geändert am 18. 11. 1995 zuletzt geändert am 19. 1. 2002 Übersicht: 1 Name, Sitz, Rechtsform 2 Stiftungszweck 3 Stiftungsvermögen

Mehr

Stiftungsgeschäft. Satzung der Landesstiftung Opferschutz

Stiftungsgeschäft. Satzung der Landesstiftung Opferschutz Stiftungsgeschäft Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, errichtet als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts die Landesstiftung Opferschutz mit Sitz

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4421. Unterrichtung

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4421. Unterrichtung Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4421 Unterrichtung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 31.01.2012 für Wissenschaft und Kultur 31-27 322-1/1 und 31-27 332-2/1 Herrn Präsidenten

Mehr

Satzung der Stiftung der Kreissparkasse Waiblingen

Satzung der Stiftung der Kreissparkasse Waiblingen Satzung der Stiftung der Kreissparkasse Waiblingen 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die von der Kreissparkasse Waiblingen, Anstalt des öffentlichen Rechts, errichtete Stiftung führt den Namen Stiftung der

Mehr

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung 4.506-524 M Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung (KABl 2008 S. 5) 13.10.2014 Nordkirche 1 4.506-524

Mehr

G Landesstiftung Natur und Umwelt. Gesetz. über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt 1. Vom 16.

G Landesstiftung Natur und Umwelt. Gesetz. über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt 1. Vom 16. Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt 1 Vom 16. Oktober 1992 Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juli 2013 Der Sächsische Landtag hat am 18. September 1992 das folgende

Mehr

Kirchliches Gesetz über die Errichtung der Dachstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden

Kirchliches Gesetz über die Errichtung der Dachstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden KGDachstiftungs KDStiftG 506.250 Kirchliches Gesetz über die Errichtung der Dachstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden Vom 19. April 2013 (GVBl. S. 127), Die Landessynode hat das folgende kirchliche

Mehr

SATZUNG. der Stiftung Hilfe für Familien in Not vom 04. Dezember 1992 geändert am 14. Dezember Name, Rechtsform, Sitz

SATZUNG. der Stiftung Hilfe für Familien in Not vom 04. Dezember 1992 geändert am 14. Dezember Name, Rechtsform, Sitz 1 SATZUNG der Stiftung Hilfe für Familien in Not vom 04. Dezember 1992 geändert am 14. Dezember 2004 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Hilfe für Familien in Not - Stiftung des Landes

Mehr

SATZUNG DER STIFTUNG "SCAHANINGI"

SATZUNG DER STIFTUNG SCAHANINGI SATZUNG DER STIFTUNG "SCAHANINGI" 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen "SCAHANINGI". (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Schöningen (Träger). (3) Das

Mehr

Verfassung 1. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 2 Stiftungszweck

Verfassung 1. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 2 Stiftungszweck Verfassung 1 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Frankfurter Sparkasse. 2 (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt

Mehr

Satzung. der unselbstständigen Stiftung. Stiftung Jubilate. Stiftung zur Förderung der Kirchenmusik der Evangelischen Vogelstang-Gemeinde Mannheim

Satzung. der unselbstständigen Stiftung. Stiftung Jubilate. Stiftung zur Förderung der Kirchenmusik der Evangelischen Vogelstang-Gemeinde Mannheim Satzung der unselbstständigen Stiftung Stiftung Jubilate Stiftung zur Förderung der Kirchenmusik der Evangelischen Vogelstang-Gemeinde Mannheim [Sondervermögen der Evangelischen Kirche in Mannheim (Stadtkirchenbezirk)]

Mehr

GESETZ ÜBER DIE KUNSTSTIFTUNG DES LANDES SACHSEN-ANHALT

GESETZ ÜBER DIE KUNSTSTIFTUNG DES LANDES SACHSEN-ANHALT G E S E T Z - U N D V E R 0 R D N U N G S B L A T T F Ü R D A S L A N D S A C H S E N - A N H A L T GVBL LSA Nr.56/2004, ausgegeben am 20.10.2004 Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz

Mehr

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3799. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3799. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 22.05.2007 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von

Mehr

Satzung der Bürgerstiftung Erpolzheim

Satzung der Bürgerstiftung Erpolzheim Satzung der Bürgerstiftung Erpolzheim 1 Name, Rechtsform, Sitz 1. Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Erpolzheim. 2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Mehr

S a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz. vom 23. Januar Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. Zweck der Stiftung

S a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz. vom 23. Januar Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. Zweck der Stiftung S a t z u n g der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 1979 zuletzt geändert am 28. März 2017 (StAnz Nr. 18, S. 503 und 504, 22. Mai 2017) 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung (1)

Mehr

Stiftungserklärung und Satzung der Israels-Stiftung des Kreises 1.4 Recklinghausen

Stiftungserklärung und Satzung der Israels-Stiftung des Kreises 1.4 Recklinghausen Stiftungserklärung und Satzung der Israels-Stiftung des Kreises 1.4 Recklinghausen Stiftungserklärung und Satzung der Israel-Stiftung des Kreises Recklinghausen Israel-Stiftung des Kreises Recklinghausen

Mehr

Satzung der Stiftung Lübecker Altstadt

Satzung der Stiftung Lübecker Altstadt Satzung der Stiftung Lübecker Altstadt 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Lübecker Altstadt. (2) Sie ist eine rechtsfähige kommunale Stiftung privaten Rechts i. S. des 17 des

Mehr

Drucksache 18/ Wahlperiode. Wahl. Wahl von zwei Abgeordneten zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Preußische Seehandlung

Drucksache 18/ Wahlperiode. Wahl. Wahl von zwei Abgeordneten zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Preußische Seehandlung 18. Wahlperiode Drucksache 18/0171 21.02.2017 Wahl Wahl von zwei Abgeordneten zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Preußische Seehandlung Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

SATZUNG STIFTUNG HELFENDE HÄNDE DER. Präambel:

SATZUNG STIFTUNG HELFENDE HÄNDE DER. Präambel: SATZUNG DER STIFTUNG HELFENDE HÄNDE Präambel: Mehrfach behinderte Kinder und Erwachsene brauchen eine intensive Förderung und Betreuung. Um die vorhandenen Einschränkungen zu lindern, sind vielfältige

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 30. Jahrgang Potsdam, den 30. April 2019 Nummer 14 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Europa-Universität

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/675. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/675. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres, Sport und Hannover, den 26.11.2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes Berichterstatterin: Abg. Sigrid Leuschner

Mehr

- 1 - Bürgerstiftung Stadt Weinsberg

- 1 - Bürgerstiftung Stadt Weinsberg - 1 - STADT WEINSBERG LANDKREIS HEILBRONN Bürgerstiftung Stadt Weinsberg Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Weinsberg am 3. Juni 2008 folgende Änderung der

Mehr

Satzung der. "Stiftung Niedersächsischer Volksbanken und Raiffeisenbanken" 1 Name, Sitz und Rechtsform

Satzung der. Stiftung Niedersächsischer Volksbanken und Raiffeisenbanken 1 Name, Sitz und Rechtsform Satzung der "Stiftung Niedersächsischer Volksbanken und Raiffeisenbanken" 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die von Kreditgenossenschaften, vertreten durch den Genossenschaftsverband Norddeutschland e. V.,

Mehr

Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) DGD-Förder-Stiftung

Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) DGD-Förder-Stiftung Hiermit errichtet der Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) die DGD-Förder-Stiftung mit Sitz in Marburg als Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der gemeinnützigen

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 06.11.2012 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 05.04.011 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

S A T Z U N G. der Bürgerstiftung Bernau. Vorwort und Stiftungsakt

S A T Z U N G. der Bürgerstiftung Bernau. Vorwort und Stiftungsakt Gemeinde Bernau im Schwarzwald Landkreis Waldshut S A T Z U N G der Bürgerstiftung Bernau Der Gemeinderat der Gemeinde Bernau im Schwarzwald hat am 05. Dezember 2011 folgende Satzung beschlossen: Vorwort

Mehr

Stiftung des Deutschen Caritasverbandes. Stiftungssatzung

Stiftung des Deutschen Caritasverbandes. Stiftungssatzung CARITAS-STIFTUNG DEUTSCHLAND Stiftung des Deutschen Caritasverbandes Stiftungssatzung Mit Genehmigung durch das Ministerium für Kultur, Jugend und Sport Baden Württemberg (Erlaß Az.: Ki-0562.3-09/1 vom

Mehr

Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz. Stiftungsurkunde

Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz. Stiftungsurkunde Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz Stiftungsurkunde Die Landesregierung errichtet die Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz in Mainz als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung

Mehr

Stiftungsverfassung (Stand gemäß Beschluss Vorstandssitzung vom ) 1 Name, Sitz, Rechtsform der Stiftung

Stiftungsverfassung (Stand gemäß Beschluss Vorstandssitzung vom ) 1 Name, Sitz, Rechtsform der Stiftung Stiftungsverfassung (Stand gemäß Beschluss Vorstandssitzung vom 01.02.2013) 1 Name, Sitz, Rechtsform der Stiftung 1. Die Stiftung führt den Namen Heinrich-Mörtl-. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung

Mehr

Satzung für die Ev. Stiftung Obernbeck, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck

Satzung für die Ev. Stiftung Obernbeck, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck Satzung Ev. Stiftung Obernbeck SaStObHf 3877 Satzung für die Ev. Stiftung Obernbeck, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck Vom 22. August 2006 (KABl. 2006 S. 193)

Mehr

Satzung der Stiftung Familie in Not vom 30. Januar 1979 in der geänderten und genehmigten Fassung vom 12. September 2007

Satzung der Stiftung Familie in Not vom 30. Januar 1979 in der geänderten und genehmigten Fassung vom 12. September 2007 Satzung der Stiftung Familie in Not vom 30. Januar 1979 in der geänderten und genehmigten Fassung vom 12. September 2007 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung Die Stiftung führt den Namen Stiftung Familie

Mehr

Satzung. der unselbständigen. Ostsee-Jugendstiftung

Satzung. der unselbständigen. Ostsee-Jugendstiftung Satzung der unselbständigen Ostsee-Jugendstiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz 1) Die Stiftung führt den Namen Ostsee-Jugendstiftung, (engl. Baltic Youth Foundation). 2) Die Stiftung ist zunächst eine nichtrechtsfähige

Mehr

Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Errichtung des Evangelischen Kreiskirchenamtes Iserlohn-Lüdenscheid

Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Errichtung des Evangelischen Kreiskirchenamtes Iserlohn-Lüdenscheid KV Kreiskirchenamt Iserlohn-Lüdenscheid KVKKAIsLüd 4907 Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Errichtung des Evangelischen Kreiskirchenamtes Iserlohn-Lüdenscheid Vom 17. März/13. Juni 2007 (KABl. 2007 S.

Mehr

S a t z u n g. Hospiz Stiftung Niedersachsen. - Eine Initiative der Kirchen -

S a t z u n g. Hospiz Stiftung Niedersachsen. - Eine Initiative der Kirchen - S a t z u n g Hospiz Stiftung Niedersachsen - Eine Initiative der Kirchen - Präambel Die Stiftung wurde gegründet im Jahre 2003. Sie ist eine Einrichtung der Kirchen in Niedersachsen. 1 Rechtsform, Name,

Mehr

Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Bocholt

Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Bocholt Satzung Gemeinschaftsstiftung Bocholt SaStKgBocholt 4566 Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Bocholt Vom 21. September 2005

Mehr

S a t z u n g DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens

S a t z u n g DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens S a t z u n g DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz

Mehr

Satzung für das Kreisjugendamt Bayreuth

Satzung für das Kreisjugendamt Bayreuth Satzung für das Kreisjugendamt Bayreuth Der Landkreis Bayreuth erlässt aufgrund des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8.12.2006 (GVBl. S. 942), zuletzt geändert durch

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/280. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/280. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/280 Beschlussempfehlung Ausschuss für Wissenschaft und Hannover, den 12.06.2013 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gründung

Mehr

SATZUNG DER HELMUT-ZEIBIG-STIFTUNG

SATZUNG DER HELMUT-ZEIBIG-STIFTUNG SATZUNG DER HELMUT-ZEIBIG-STIFTUNG 1 Name, Sitz, Rechtsform Die Stiftung führt den Namen "Helmut-Zeibig-Stiftung". Ihr Sitz ist in Edemissen-Rietze. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Satzung für die Stiftung Naturschutzzentrum Bad Wurzach

Satzung für die Stiftung Naturschutzzentrum Bad Wurzach LAND LANDKREIS STADT BADEN-WÜRTTEMBERG RAVENSBURG BAD WURZACH Satzung für die Stiftung Naturschutzzentrum Bad Wurzach Neufassung auf Beschluss des Stiftungsrates vom 14.02.2007 1 Name, Rechtsform und Sitz

Mehr

Bürger-Stiftung Vettelschoß

Bürger-Stiftung Vettelschoß Bürger-Stiftung Vettelschoß Stiftungsgeschäft Hiermit errichtet die Ortsgemeinde Vettelschoß die Bürger-Stiftung mit Sitz in 53560 Vettelschoß. Mit der Stiftung verfolgen wir das Ziel, die Kultur-, Jugend-

Mehr

Satzung der Stiftung VCP Rheinland-Pfalz/Saar

Satzung der Stiftung VCP Rheinland-Pfalz/Saar Satzung der Stiftung VCP Rheinland-Pfalz/Saar 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung VCP Rheinland-Pfalz/Saar. (2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung

Mehr

Satzung des Hospitals zum Heiligen Geist in Bützow

Satzung des Hospitals zum Heiligen Geist in Bützow Satzung des Hospitals zum Heiligen Geist in Bützow 4.506-519 M Satzung des Hospitals zum Heiligen Geist in Bützow Vom 30. Januar 1996 (KABl S. 68) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte

Mehr

Satzung Hospiz Kieler Förde Stiftung

Satzung Hospiz Kieler Förde Stiftung Satzung Hospiz Kieler Förde Stiftung 1 Name, Sitz und Rechtsform Die Stiftung führt den Namen Hospiz Kieler Förde - Stiftung". Sie hat ihren Sitz in Kiel. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

SATZUNG der Erich Saling-Stiftung

SATZUNG der Erich Saling-Stiftung SATZUNG der Erich Saling-Stiftung Präambel Die Erich Saling-Stiftung soll zu Lebzeiten des Stifters, Prof. Dr. Erich Saling, als gemeinnützige unselbständige Stiftung unter der Verwaltung des gemeinnützigen

Mehr

Fassung vom 31. August 2017 Seite 1

Fassung vom 31. August 2017 Seite 1 Satzung 1 Name, Rechtsform und Sitz Die Stiftung führt den Namen Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover, ZEvA. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in

Mehr

Vom 13. März 2006 (KABl S. 300) Änderungen

Vom 13. März 2006 (KABl S. 300) Änderungen Satzung Stiftung Kinder- Jugendarbeit Herscheid SaStKiJuKGHers 4070 Satzung der Stiftung Stiftung zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Herscheid kirchliche Gemeinschaftsstiftung für

Mehr

Satzung für das Diakonische Werk des Evangelischen Kirchenkreises Altenkirchen

Satzung für das Diakonische Werk des Evangelischen Kirchenkreises Altenkirchen Satzung für das Diakonische Werk des Evangelischen Kirchenkreises Altenkirchen 1Träger (1) Der Evangelische Kirchenkreis Altenkirchen ist Träger des Diakonischen Werkes des Evangelischen Kirchenkreises

Mehr

Hauptsatzung der Hessischen Tierseuchenkasse

Hauptsatzung der Hessischen Tierseuchenkasse Hauptsatzung der Hessischen Tierseuchenkasse Aufgrund des 2 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (HAGTierGesG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl I S. 623), zuletzt geändert

Mehr

S A T Z U N G. Die von der VR-Gewinnspargemeinschaft e.v., errichtete Stiftung führt den Namen

S A T Z U N G. Die von der VR-Gewinnspargemeinschaft e.v., errichtete Stiftung führt den Namen S A T Z U N G 1 Name, Sitz und Rechtsform Die von der VR-Gewinnspargemeinschaft e.v., errichtete Stiftung führt den Namen VR-Stiftung der Volksbanken und Raiffeisenbanken in Norddeutschland Die Stiftung

Mehr

Verbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald

Verbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald Zweckverband Arbeit mit Kindern in Greifswald Satzung 1.430-516 Verbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald Vom 13. September 2016 (KABl. S. 378) 03.11.2016 Nordkirche

Mehr

3. Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung;

3. Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung; 2.1.1 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Jüdisches Museum Berlin (JMBStiftG) vom 16.08.2001 (BGBl I 2001, 2138), zuletzt geändert Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009 (BGBl I 2009, 160) 1 Name,

Mehr

Wirtschaft 8.04/1. Satzung der Stiftung Hospital St. Cyriaci et Antonii zu Halle an der Saale

Wirtschaft 8.04/1. Satzung der Stiftung Hospital St. Cyriaci et Antonii zu Halle an der Saale Satzung der Stiftung Hospital St. Cyriaci et Antonii zu Halle an der Saale (veröffentlicht im Amtsblatt vom 12. Juni 1997) Aufgrund des 10, 21 Abs. 1 und 3 des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990

Mehr

Satzung der Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche

Satzung der Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche Satzung der Versorgungskasse 5.720 Satzung der Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche Vom 3. Juli 1986 (GVM 1987 Nr. 1 Z. 3) Inhaltsverzeichnis I. Aufbau

Mehr

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz - 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Erläuterungen hierzu unter Allgemeines: Die Stiftungssatzung Soll die Stiftung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern

Mehr

Stiftung zur Förderung der Erforschung von Ersatzund Ergänzungsmethoden zur Einschränkung von Tierversuchen. Satzung

Stiftung zur Förderung der Erforschung von Ersatzund Ergänzungsmethoden zur Einschränkung von Tierversuchen. Satzung Stiftung zur Förderung der Erforschung von Ersatzund Ergänzungsmethoden zur Einschränkung von Tierversuchen Satzung in der Fassung vom 21. März 1986 mit den Änderungen durch die Beschlüsse des Stiftungsrates

Mehr

Satzung des Klosters Stift zum Heiligengrabe

Satzung des Klosters Stift zum Heiligengrabe Satzung des Klosters Stift zum Heiligengrabe 330 Satzung des Klosters Stift zum Heiligengrabe vom 30. August 2006 (ABl. EKD 2007 S. 2) Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK) hat

Mehr

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Stiftung Frauenkirche Dresden Vom 17. Juni 1994

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Stiftung Frauenkirche Dresden Vom 17. Juni 1994 Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Stiftung Frauenkirche Dresden Vom 17. Juni 1994 Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 35/94 vom 01.09.94 1 Errichtung Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche

Mehr

S a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz

S a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz S a t z u n g der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 1979 (StAnz. S. 109) zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstands am 17. April 2007 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Mehr

Stiftungssatzung der Stiftung stellwerk Gemeinschaftsstiftung des Kirchenkreises Gladbeck- Bottrop-Dorsten in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Stiftungssatzung der Stiftung stellwerk Gemeinschaftsstiftung des Kirchenkreises Gladbeck- Bottrop-Dorsten in der Evangelischen Kirche von Westfalen Stiftungssatzung stellwerk KK Gladbeck-Bottrop-Dorsten SaStstwKKGlaBoDo 3515 Stiftungssatzung der Stiftung stellwerk Gemeinschaftsstiftung des Kirchenkreises Gladbeck- Bottrop-Dorsten in der Evangelischen

Mehr

Satzung der Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung

Satzung der Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung Satzung der Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz 1. Die Stiftung führt den Namen Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

(1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung.

(1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung. Verfassung der Blindenbund in Hessen e.v. - Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz (1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung. (2.) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Satzung der Evangelischen Stiftung Nettelstedt, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nettelstedt

Satzung der Evangelischen Stiftung Nettelstedt, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nettelstedt Gemeinschaftsstiftung Kirchengemeinde Nettelstedt SaStKGNett 4034 Satzung der Evangelischen Stiftung Nettelstedt, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nettelstedt Vom 15.

Mehr

S A T Z U N G. (einschließlich letzter Satzungsänderung vom ) Name, Sitz, Rechtsform

S A T Z U N G. (einschließlich letzter Satzungsänderung vom ) Name, Sitz, Rechtsform S A T Z U N G (einschließlich letzter Satzungsänderung vom 09.04.13) 1 Name, Sitz, Rechtsform Die Stiftung führt den Namen Stiftung Zuversicht für Kinder Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Satzung der Stiftung Christuskirche der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde München - Neuhausen

Satzung der Stiftung Christuskirche der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde München - Neuhausen Satzung der Stiftung Christuskirche der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde München - Neuhausen Präambel Seit über hundert Jahren ist die Christuskirche in Neuhausen Kristallisationspunkt für das

Mehr

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" (AWI- Errichtungsgesetz)

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung (AWI- Errichtungsgesetz) Gesetz zur Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" (AWI- Errichtungsgesetz) AWI-Errichtungsgesetz Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom

Mehr

GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG AUGUST BIBLIOTHEK Wolfenbüttel e.v. SATZUNG. vom i. d. F. vom

GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG AUGUST BIBLIOTHEK Wolfenbüttel e.v. SATZUNG. vom i. d. F. vom GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG AUGUST BIBLIOTHEK Wolfenbüttel e.v. SATZUNG vom 22.05.1971 i. d. F. vom 22.11.2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen»GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG

Mehr

Satzung für die Egerland-Kulturhaus-Stiftung Marktredwitz

Satzung für die Egerland-Kulturhaus-Stiftung Marktredwitz Satzung für die Marktredwitz Vom 25. April 1970 (Datum der Errichtung der Stiftung durch die Stadt Marktredwitz und dem Bund der Eghalanda Gmoin e.v.), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 29.04.2005.

Mehr

Gesetz über die Stiftung niedersächsische Gedenkstätten (GedenkStG) Vom 18. November 2004

Gesetz über die Stiftung niedersächsische Gedenkstätten (GedenkStG) Vom 18. November 2004 Gesetz über die Stiftung niedersächsische Gedenkstätten (GedenkStG) Vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 494 VORIS 40210 ) Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Errichtung

Mehr

Satzung der Stiftung Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz

Satzung der Stiftung Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz Satzung der Stiftung Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz Präambel Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz und der Steuerberaterverband Rheinland- Pfalz e. V. haben seit Errichtung bzw. Gründung im Rahmen

Mehr

Satzung der Evangelischen Stiftung Verl, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Kirchengemeinde Verl

Satzung der Evangelischen Stiftung Verl, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Kirchengemeinde Verl Evangelische Stiftung Verl SaStVerl 3590 Satzung der Evangelischen Stiftung Verl, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Kirchengemeinde Verl Vom 23. August 2007 (KABl. 2007 S. 299) Inhaltsübersicht

Mehr

M U S T E R. Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G. der... (Name der Stiftung), Präambel

M U S T E R. Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G. der... (Name der Stiftung), Präambel M U S T E R Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G der... (Name der Stiftung), Präambel Ziele der Stiftung Zur Ordnung und Regelung der Arbeit seiner unselbstständigen

Mehr

Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten

Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten Vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616 - VORIS 79100 -)*1) *1) Red. Anm.: bekannt gemacht durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung

Mehr

Studentenwerk. 1 Name und Sitz des Studentenwerkes

Studentenwerk. 1 Name und Sitz des Studentenwerkes 25. Jahrgang, Nr. 4 vom 12. Mai 2015, S. 14 Studentenwerk Grundordnung des Studentenwerkes Halle vom 01.10.2014 Inhaltsübersicht 1 Name und Sitz des Studentenwerkes 2 Zuständigkeitsbereiche 3 Aufgaben

Mehr

Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf Fraktion der SPD Hannover, den 08.08.2017 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Artikel

Mehr

STIFTUNGSGESCHÄFT. 2. Wertpapiere im Nennwert von insgesamt... EURO

STIFTUNGSGESCHÄFT. 2. Wertpapiere im Nennwert von insgesamt... EURO STIFTUNGSGESCHÄFT Hiermit errichte/n ich/wir, der/die unterzeichnende/n... die... Stiftung mit dem Sitz in... als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist... Die Stiftung erhält

Mehr

Satzung der Stiftung Lebendige Steine Stiftung der Ev. Kirchengemeinde Ummeln

Satzung der Stiftung Lebendige Steine Stiftung der Ev. Kirchengemeinde Ummeln Satzung Stiftung Lebendige Steine Kirchengemeinde Ummeln SaStLSUm 3585 Satzung der Stiftung Lebendige Steine Stiftung der Ev. Kirchengemeinde Ummeln Vom 22. Mai 2006 (KABl. 2006 S. 152) Änderungen Lfd.

Mehr

Satzung der Stiftung Lebenshilfe Ansbach

Satzung der Stiftung Lebenshilfe Ansbach Satzung der Stiftung Lebenshilfe Ansbach 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Stiftung Lebenshilfe Ansbach. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz

Mehr

Satzung GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG DER SPARKASSE BAD KISSINGEN. 1 Name, Rechtsstand und Sitz

Satzung GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG DER SPARKASSE BAD KISSINGEN. 1 Name, Rechtsstand und Sitz Satzung GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG DER SPARKASSE BAD KISSINGEN 1 Name, Rechtsstand und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Gemeinnützige Stiftung der Sparkasse Bad Kissingen. (2) Sie ist eine rechtsfähige

Mehr