Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1356. Gesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP
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- Adrian Fuhrmann
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1 Gesetzentwurf Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz über die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz 1 Errichtung, Sitz (1) 1 Es wird die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. 2 In ihr gehen der Braunschweigische Vereinigte Kloster- und Studienfonds und die Braunschweig-Stiftung auf. (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Braunschweig. 2 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus drei Teilvermögen: 1. dem Teilvermögen Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds, 2. dem Teilvermögen Braunschweig-Stiftung und 3. dem übrigen Stiftungsvermögen. (2) 1 Die Teilvermögen sind gesondert zu führen. 2 Im Rechtsverkehr muss das Handeln für ein Teilvermögen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erkennbar sein. (3) Die Teilvermögen sind in ihrem Bestand zu erhalten. 3 Zweck und Aufgaben (1) Die Stiftung soll die kulturellen und historischen Belange des ehemaligen Landes Braunschweig wahren und fördern. (2) Der Stiftung obliegt es, unbeschadet der Förderung durch das Land 1. aus den Erträgen des Teilvermögens Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke im ehemaligen Land Braunschweig zu fördern, 2. aus den Erträgen des Teilvermögens Braunschweig-Stiftung die Technische Universität Braunschweig, das Staatstheater Braunschweig und das Braunschweigische Landesmuseum zu fördern, 3. das Herzog Anton Ulrich-Museum in Braunschweig, die Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel, das Niedersächsische Staatsarchiv - Standort Wolfenbüttel - und das Staatliche Naturhistorische Museum in Braunschweig sowie die in Nummer 2 genannten Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (3) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann die Stiftung weitere regionale Aufgaben im Bereich der Kultur übernehmen. 1
2 (4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 4 Haushaltswirtschaft (1)Die Aufgaben der Stiftung werden erfüllt mit 1. den Erträgen des Stiftungsvermögens und 2. Zahlungen des Landes und Dritter, die nicht dem Stiftungsvermögen zufließen. (2) Das Land stellt der Stiftung Personal und Sachmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. (3) Die Stiftung erstattet dem Land die Personal- und Sachkosten für die Verwaltung des Teilvermögens Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds aus den Erträgen dieses Teilvermögens zum Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres. (4) Nach Abzug der Kosten für die eigene Verwaltung dürfen sämtliche Mittel nur für die Erledigung der Aufgaben nach 3 verwendet werden. (1) Die Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat und 2. die Direktorin oder der Direktor. 5 Organe der Stiftung (2) Die Mitglieder des Stiftungsrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (1) Der Stiftungsrat besteht aus 1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter sowie a) der Aufsichtsbehörde und 6 Stiftungsrat b) der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig c) der Stadt Braunschweig 2. bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die von der Aufsichtsbehörde für die Dauer von drei Jahren berufen werden. (2) 1 Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder für eine Amtsdauer von drei Jahren. 2 Die Wahl bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. (4) Dem Stiftungsrat obliegt die Beschlussfassung 1. in allen Angelegenheiten, die er sich zur Entscheidung vorbehalten hat, 2. über Förder- und Tätigkeitsschwerpunkte der Stiftung, 3. über die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der Stiftung, 4. über Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen, 5. über die Gewährung von Zuwendungen der Stiftung ab einer von ihm beschlossenen Höhe, 2
3 6. über die Jahresabschlüsse der Stiftung, 7. über die Entlastung des anderen Organs und 8. über die Geschäftsordnung der Stiftung. (5) Der Stiftungsrat kann Weisungen an die Direktorin oder den Direktor beschließen. (6) Zu den Sitzungen des Stiftungsrates werden jeweils ein Vertreter der gemäß 3 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 zu fördernden Institutionen beratend hinzugezogen. 7 Direktorin oder Direktor (1) 1 Die Direktorin oder der Direktor wird von dem Stiftungsrat mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellt. Bis zur Bestellung einer Direktorin oder eines Direktors nimmt die Aufsichtsbehörde deren oder dessen Aufgaben wahr. (2) 1 Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese nach außen. 2 Sie oder er hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestimmen. (3) Der Direktorin oder dem Direktor obliegt es, 1. die Beschlüsse des Stiftungsrates vorzubereiten und auszuführen, 2. die Haushalts- oder Wirtschaftpläne der Stiftung aufzustellen und auszuführen und 3. über Zuwendungen zu entscheiden, soweit nicht der Stiftungsrat zuständig ist. 8 Präsidentschaft (1) 1 Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates ist die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung. 2 Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder des Stiftungsrates sind die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten der Stiftung. (2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident repräsentiert die Stiftung und beruft die Sitzungen des Stiftungsrates ein. 2 Zur ersten Sitzung beruft die Aufsichtsbehörde den Stiftungsrat ein. 9 Aufsicht Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des für Kultur zuständigen Ministeriums und hinsichtlich der Aufgaben nach 3 Abs. 3, soweit es sich um Aufgaben Landes des handelt, dessen Fachaufsicht. 10 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Neue Landschaftsordnung für das Herzogthum Braunschweig vom 12. Oktober 1832 (Nds. GVBl. Sb. III S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 1989 (Nds. GVBl. S. 345), 2. das Gesetz über die Errichtung einer Braunschweig-Stiftung vom 28. Januar 1934 in der Fassung des Gesetzes vom 5. August 1936 (Nds. GVBl. Sb. II S. 568). 3
4 A. Allgemeines I. Anlass, Ziele und Inhalt des Gesetzes Begründung Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Bezirksregierungen soll eine neue regionale Kulturstiftung in Braunschweig geschaffen werden, deren Kernaufgaben in der Verwaltung der beiden bisher rechtlich voneinander unabhängigen regionalen Stiftungen (Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds - BVKSF - sowie Braunschweig- Stiftung) sowie der landesweit im übrigen den Landschaftsverbänden vorbehaltenen - regionalen Kulturförderung bestehen. Die beiden überkommenen Braunschweigischen Stiftungen sollen eine eigene Verwaltung unter dem Dach einer fusionierten Stiftung des öffentlichen Rechts als deren Rechtsnachfolgerin erhalten, ohne die Zweckbindung ihres Stiftungsvermögens oder ihr historisch überliefertes Erscheinungsbild nach außen aufzugeben. Damit wird zugleich dem regionalen Bedürfnis nach einer rechtlich eigenständigen und von der sonstigen Landesverwaltung unabhängigen Stiftungsverwaltung Rechnung getragen. Dies ist durch die besondere historisch gewachsene Situation in Braunschweig und auf Grund des Art. 72 NV bedingt; eine solche - verfassungsrechtlich vergleichbare - Sondersituation wird auf Landesebene im Übrigen nur durch die Klosterkammer Hannover verkörpert. Ferner soll der Stiftung die Aufgabe der regionalen Kulturförderung übertragen werden, die bisher von der Braunschweigischen Landschaft wahrgenommen wurden oder zukünftig wahrgenommen werden sollten. Bei Bedarf können entsprechende Vereinbarungen auch mit anderen Landschaften in der Region abgeschlossen werden. II. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Das Dezernat 05 der Bezirksregierung Braunschweig verwaltet das Stiftungsvermögen bis auf das land- und forstwirtschaftliche Stiftungsvermögen mit einem Personalbestand von z. Z. rd. 7,5 Stellen. Der Gesetzentwurf ist insoweit kostenneutral. Der Personalbestand ist nach Überprüfung und endgültiger Bestimmung des Aufgabenumfangs festzulegen. B. Besonderer Teil 1. Tatsächliche und rechtliche Grundlagen 1.1 Das Vermögen der Braunschweig Stiftung beläuft sich auf über 75 Mio. Euro und setzt sich aus Kirchen, landwirtschaftlichen Gütern und Flächen sowie Erbbaugrundstücken, Geschäftshäusern und Finanzanlagen zusammen. Mit den erwirtschafteten Überschüssen unterstützt sie die Technische Universität, das Landestheater (jetzt: Staatstheater) und das Vaterländische Museum (jetzt: Landesmuseum). Der Braunschweigische Vereinigte Kloster- und Studienfonds hat ein Gesamtvermögen von rd. 200 Mio. Euro, kann wegen des denkmalpflegerischen Aufwandes für Klöster und Klostergüter im Vergleich zur Braunschweig-Stiftung aber nur relativ geringere Ausschüttungen vornehmen. Die Erträge dienen sozialen, kulturellen und kirchlichen Zwecken im Gebiet des ehemaligen Landes Braunschweig (außer Landkreis Holzminden). Das Dezernat 05 der Bezirksregierung Braunschweig verwaltet die beiden braunschweigischen Stiftungen mit einem Fördervolumen von insgesamt rd. 2,5 Mio. Euro p. a. 4
5 1.2 Beide Stiftungen gehören zu den überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen der ehemaligen Länder, die nach Art. 72 Abs. 2 NV einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Sie sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten. Ihr Anspruch auf staatliche Verwaltung ergibt sich bisher für den BVKSF aus der neuen Landschaftsordnung für das Herzogthum Braunschweig vom (Nds. GVBl. Sb III S. 6 i. d. F. des Gesetzes vom , Nds. GVBl. Sb II S. 1031), für die Braunschweig-Stiftung aus dem Gesetz über die Errichtung einer Braunschweig-Stiftung vom (Nds. GVBl. Sb II S. 268 i. d.f. des Gesetzes vom , Braunschw. GVS S. 129). Insoweit ist zu beachten, dass das Land hinsichtlich des BVKSF einen Anspruch auf Erstattung der Verwaltungskosten hat ( 219 BraunLandO). 2. Im Einzelnen Es wird auf folgende Besonderheiten hingewiesen: Zu 1: Mit dem Entwurf wird das Ziel unterstützt, die Zahl der niedersächsischen Gesetze und Verordnungen zu reduzieren. Neben der bloßen Aufhebung von Regelungswerken ist das sinnvolle Zusammenführen bislang verteilter Regelungen in einem Regelungswerk eine weitere Maßnahme, um dieses Ziel zu erreichen. Damit lassen sich zugleich Deregulierungsbestrebungen umsetzen. So wird nicht nur die Übersichtlichkeit des niedersächsischen Normenbestandes verbessert, sondern auch ein Beitrag zur Rechtsvereinfachung geleistet. Es drängt sich hier auf, die Regelungen über den BVKSF, die Braunschweig-Stiftung und die neue Stiftung in einem Regelungswerk zusammenzuführen und dabei zugleich die vorkonstitutionellen Regelungen auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen und zu modernisieren. Dabei wird auch ein Beitrag zur Rechtsbereinigung geleistet. Zu 2: Die Bildung von Teilvermögen stellt die Beibehaltung der rechtlichen Identität der Stiftungsvermögen der zusammenzuführenden Stiftungen in Verbindung mit den aus deren Erträgen zu realisierenden Zwecken (s. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2) sicher. Maßgeblich ist der jeweilige Vermögensbestand bei In-Kraft-Treten des Gesetzes. Zu 3: Mit den Stiftungszwecken in Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden die erforderlichen Regelungen aus der BraunLandO ( 221, Kirchen, Bildungsanstalten und wohlthätige Zwecke ) und dem BraunStiftG ( 1, die Technische Hochschule Carolo-Wilhelmina in Braunschweig, das Landestheater in Braunschweig und das Vaterländische Museum in Braunschweig ) übernommen. Mit der für den Stiftungszweck in Abs. 2 Nr. 1 gewählten Terminologie wird keine Änderung des Stiftungszwecks herbeigeführt, sondern eine sprachlich überholte Bestimmung den heutigen Bedürfnissen angepasst. In jahrzehnte langer Praxis werden die Zwecke des Kloster- und Studienfonds als kirchliche, kulturelle und soziale bezeichnet und kommen so auch in den Haushaltsplänen der Stiftung zum Ausdruck. Die Verwaltung der Teilvermögen des Braunschweigischen Vereinigten Kloster- und Studienfonds und der Braunschweig-Stiftung (s. 2 Abs. 1) umfasst alle Vermögendbestandteile der Stiftungen bis auf die Stiftungsdomänen. Letztere soll auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit der SBK durch die neue regionale Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) wahrgenommen werden. Dies sollte nach einem angemessenen Zeitraum (3 Jahre) überprüft werden. Die sonstigen überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen des ehemaligen Landes Braunschweig werden in regierungsunmittelbare Verwaltung überführt. Die Unterstützung dieser Einrichtungen (Abs. 2 Nr. 3) soll, sofern sie dies wünschen, insbesondere zur Stärkung ihrer Aktivitäten dienen. 5
6 Mit der Bestimmung in Abs. 3 wird die Grundlage für eine Vereinbarung mit der Braunschweigischen Landschaft geschaffen, deren Aufgaben im Bereich der regionalen Kulturförderung durch die Stiftung wahrnehmen zu lassen. Zu 4: Die Bestimmung in Abs. 3 übernimmt die Regelung aus 219, letzter HS BraunLandO. Hinsichtlich der Verwaltung des Teilvermögens der Braunschweig-Stiftung trägt das Land die Kosten ( 5 Abs. 1 BraunStiftG). Zu 5: An Stelle der bislang monokratischen Entscheidungsstruktur der Stiftungsverwaltung durch den Regierungspräsidenten treten nunmehr zu der Verwaltungseinheit (bislang Dezernat 05, künftig geführt durch den Direktor, 7) ein Repräsentant der Stiftung (Präsidentin oder Präsident, 8) und ein Beschlussgremium (Stiftungsrat, 6) hinzu. Zu 6: Die Mitgliedschaft der Ev.-luth. Landeskirche (Abs. 1 Nr. 1) ergibt sich aus Art. 11 des Gesetzes zu dem Ergänzungsvertrag mit den Evangelischen Landeskirchen (vom 04. März 1965, Nds. GVBl. 1966, S. 3). Der Zustimmungsvorbehalt in Abs. 2 Satz 2 für die Wahl des Vorsitzes im Stiftungsrat trägt der besonderen regionalpolitischen Bedeutung Rechnung, da die oder der Vorsitzende zugleich die Präsidentschaft der Stiftung inne hat. In den Haushalts- und Wirtschaftsplänen (Abs. 4 Nr. 3) werden auch die gesonderten Teilvermögen nach 3 Abs. 1und 2 (des Braunschweigischen Vereinigten Kloster- und Studienfonds und der Braunschweig-Stiftung) abgebildet werden. Damit wird zugleich dem Erfordernis aus 220 BraunLandO Rechnung getragen. Zu 7: Die Bestimmung in Abs. 1 Satz 2 regelt die Übergangszeit bis zur Ernennung einer neuen Direktorin oder eines neuen Direktors. Zu 8: Die Präsidentin oder der Präsident soll dem Kreis der von der Aufsichtsbehörde zu benennenden Mitglieder des Stiftungsrats ( 6 Abs. 1 Nr. 2) angehören, so dass vor deren oder dessen Wahl die notwendige Abstimmung zwischen landes- und regionalpolitischen Interessen erfolgen kann. Zu 9: Es verbleibt bei den bislang ggü. der Bezirksregierung Braunschweig bestehenden Aufsichtsbefugnissen des MWK im Rahmen der Stiftungsaufsicht (s. 3 Abs. 2 BraunStiftG). Fachaufsicht besteht nur, wenn und soweit andere Aufgaben des Landes nach Maßgabe einer Vereinbarung oder eines besonderen Auftragsverhältnisses übernommen werden sollen. Zu 10: Die Bestimmung in Abs. 2 ermöglicht das mit diesem Gesetzentwurf gleichzeitig verfolgte Ziel der Rechtsbereinigung (s. Begründung zu 1). Für die Fraktion der CDU David McAllister Fraktionsvorsitzender Für die Fraktion der FDP Dr. Philipp Rösler Fraktionsvorsitzender 6 (Ausgegeben am )
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