BG-T vereinbarter Tarif für die Abrechnung mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern

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4 Band I Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung erbrachter en und für die erstattung vom Arzt an das Krankenhaus zugleich BG-T vereinbarter Tarif für die Abrechnung mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern Stand: 1. Juni , aktualisierte Auflage Herausgeber: Deutsche Krankenhausgesellschaft Verlag W. Kohlhammer

5 Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Herausgeber: Deutsche Krankenhausgesellschaft e.v., Berlin 35., aktualisierte Auflage (Stand: Juni 2016) Alle Rechte vorbehalten 2016 W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart Umschlagabbildung: Stauke Fotolia.com Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart Printed in Germany Print: ISBN E-Book-Format: pdf: ISBN Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

6 An die Bezieher der 35. Auflage des Band I /BG-T Die 35. Auflage des Band I / BG-T beinhaltet ¾nderungen, die vom Ständigen Ausschuss BG-NT am sowie am vereinbart wurden und am sowie am und in Kraft getreten sind. ¾nderungen ergeben sich im Kapitel S I Bäder, Massagen, Krankengymnastik und andere Heilbehandlungen. Die Gebührenpositionen der Gruppe 1 bis Gruppe 6 wurden an die ab dem gültige Preisvereinbarung mit den Verbänden der physiotherapeutischen Berufe angeglichen. Die Gebührenpositionen 9207, 9401 sowie 9407 bis 9413 wurden an die ab dem gültige Preisvereinbarung angepasst. Darüber hinaus wurden im gleichen Kapitel die Gebührenpositionen der Ergotherapie an die ab dem gültige Preisvereinbarung mit den Verbänden der ergotherapeutischen Berufe angeglichen. Weiterhin ergeben sich mit Wirkung zum bei den Gebührenpositionen 1277 und 2001 Anpassungen in den n (Spalte 4). Zudem wurden für den Tarifteil BG-T Anpassungen auf Basis der Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission nach 52 des Vertrags ¾rzte/Unfallversicherungsträger vorgenommen. Im Teil E sowie im Teil F wurden zum neue Gebührennummern aufgenommen und durch Beschluss des Ständigen Ausschuss BG-NT hierfür (Spalte 5) ausgewiesen. Im Teil G erfolgte zwischen den Tarifbereichen zum eine Differenzierung der Gebührenpositionen 855 bis 857 sowie für den Tarifteil BG-T eine Anpassung der slegenden dieser Gebührenpositionen mitsamt Anpassung r (Spalte 5) durch Beschluss des Ständigen Ausschusses BG-NT. Darüber hinaus erfolgten auf Basis der Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission nach 52 des Vertrags ¾rzte/Unfallversicherungsträger für den Tarifteil BG-T bei unterschiedlichen Gebührenpositionen Anpassungen der slegenden als auch der Gebühren. Im Juni 2016 Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. Wegelystraße Berlin Der Band 1/BG-T auch als Online-Datenbank Nutzen Sie die Vorteile des unbegrenzten Zugangs und abonnieren Sie jetzt! Funktionen: Mçglichkeit einer elektronischen Rechnungserstellung Speichern der Rechnungsdaten in verschiedenen Formaten intelligente Suchfunktionen nach Tarifnummern und Stichworten ermçglichen einen schnellen Zugriff auf die relevanten Tarifnummern (auch eine eingeschränkte Suche in BG-T und ist mçglich). umfassende Verlinkungen von Registerbegriffen und Querverweisen Weitere Infos finden Sie auf V

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8 Inhaltsverzeichnis Vorwort... Erläuterungen zu der 35. Auflage des Band I/BG-T... Wesentliche Anwendungsbereiche der Tarifwerke der DKG... V IX X A Tarifbestimmungen... 1 B Grundleistungen und allgemeine en (... 7 I. Beratungen und Untersuchungen ( II. Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 ( III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen ( IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz ( V. Zuschläge zu den en nach den Nummern 45 bis 62 ( VI. Berichte, Briefe ( VII. Todesfeststellung ( B Grundleistungen und allgemeine en (BG-T) I. Beratungen und Untersuchungen (BG-T) II. en unter besonderen Bedingungen (BG-T) III. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz (BG-T) IV. Wegegeld und Reiseentschädigungen (BG-T) V. Todesfeststellung (BG-T) VI. Regelungen (BG-T) C Nichtgebietsbezogene Sach- und Sonderleistungen I. Anlegen von Verbänden ( I. Anlegen von Verbänden (BG-T) II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantationen, Abstrichentnahmen III. Punktionen IV. Kontrastmitteleinbringungen V. Impfungen und Testungen VI. Sonographische en VII. Intensivmedizinische und sonstige en VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen ( VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen (BG-T) D Anästhesieleistungen E Physikalisch-medizinische en I. Inhalationen II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen III. Massagen IV. Hydrotherapie und Packungen V. Wärmebehandlung VI. Elektrotherapie VII. Lichttherapie F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie H Geburtshilfe und Gynäkologie I Augenheilkunde J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde K Urologie L Chirurgie, Orthopädie I. Wundversorgung, Fremdkçrperentfernung VII

9 II. Extremitätenchirurgie III. Gelenkchirurgie IV. Gelenkluxationen V. Knochenchirurgie VI. Frakturbehandlung VII. Chirurgie der Kçrperoberfläche VIII. Neurochirurgie IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie X. Halschirurgie XI. Gefäßchirurgie XII. Thoraxchirurgie XIII. Herzchirurgie XIV. Ösophaguschirurgie / Abdominalchirurgie XV. Hernienchirurgie XVI. Orthopädisch-chirurgische konservative en M Laboratoriumsuntersuchungen I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis II. Basislabor III. Untersuchungen von kçrpereigenen oder kçrperfremden Substanzen und kçrpereigenen Zellen IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern N Histologie, Zytologie und Zytogenetik I. Histologie II. Zytologie III. Zytogenetik O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie 387 I. Strahlendiagnostik II. Nuklearmedizin III. Magnetresonanztomographie IV. Strahlentherapie P Selektionsleistungen R Analoge Bewertungen S Krankenhaussachleistungen, Obduktionen I. Bäder, Massagen, Krankengymnastik und andere Heilbehandlungen II. Arzneimittel, Sera, Blutersatzmittel, Blutkonserven, Blutspenden, Blutplasmen, therapeutische Hilfsmittel III. Sonstige en, Obduktionen Anhang: Abkommen zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Unfallversicherungsträgern Sachregister Sachregister (Labor) VIII

10 Erläuterungen zu der 35. Auflage des Band I / BG-T Die 35. Auflage des Band I / BG-T entspricht der seit dem gültigen Fassung. Diese beinhaltet im Einzelnen folgende ¾nderungen im Vergleich zur 34. Auflage: Im Teil S I Bäder, Massagen, Krankengymnastik und andere Heilbehandlungen wurden die Preise der Tarifnummern 9101 bis 9603 an die am gültige Preisvereinbarung zwischen den Unfallversicherungsträgern und den Verbänden der physiotherapeutischen Berufe angepasst. Abweichend hiervon wurden die Preise der Gebührenpositionen 9207, 9401 sowie 9407 bis 9413 an die ab dem gültige Preisvereinbarung angepasst, die gemäß der Vereinbarung zwischen den Unfallversicherungsträgern und den Verbänden der physiotherapeutischen Berufe bei diesen Gebührenpositionen Anwendung findet. Ferner wurden im Teil S I die Gebührenpositionen 9651 bis 9662 der Ergotherapie der am gültigen Preisvereinbarung zwischen den Unfallversicherungsträgern und den Verbänden der ergotherapeutischen Berufe angeglichen. Mit Wirkung zum wurde zudem durch den Ständigen Ausschuss BG-NT der Beschluss getroffen, für die Gebührennummer 1277 im Teil I Augenheilkunde (Spalte 4) auszuweisen. Darüber hinaus ist mit Wirkung zum für die Gebührennummer 2001 im Teil L (Abschnitt I) Wundversorgung, Fremdkçrperentfernung des Tarifbereichs BG-T eine Differenzierung der n (Spalte 4) erfolgt. Auf Basis der Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission nach 52 des Vertrages ¾rzte/Unfallversicherungsträger wurden darüber hinaus für den Tarifteil BG-T folgende Anpassungen vorgenommen: Im Teil G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie wurden mit Wirkung zum die slegenden sowie die Gebühren der Tarifnummern 855 bis 857 für den Tarifteil BG-T neu gefasst (Beschluss im Deutschen ¾rzteblatt 111/50). Aufgrund der Anpassungen bei den Gebührennummern 855 bis 857 wurden zugleich die n (Spalte 5) für den Tarifteil BG-T geändert. Im Teil B (Abschnitt VI) Regelungen wurden die slegenden und die Gebühren für die Gutachten nach den Gebührenpositionen zum neu gefasst bzw. festgesetzt (Beschluss im Deutschen ¾rzteblatt 112/9). Darüber hinaus wurde zum im Teil C (Abschnitt VIII) Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen in der 1.5 der n Bestimmungen eine Ergänzung vorgenommen (Beschluss im Deutschen ¾rzteblatt 113/10). Ferner wurden mit Wirkung zum im Teil E (Abschnitt VII) Lichttherapie die Gebührennummern 570, 571 sowie 575 bis 577 neu aufgenommen und für diese Tarifnummern wurden (Spalte 5) ausgewiesen. Zugleich wurden im Teil F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie die Gebührennummern 740a, 753 und 754 neu eingefügt und ebenfalls (Spalte 5) ausgewiesen (Beschluss im Deutschen ¾rzteblatt 113/10). Ebenfalls zum erfolgte im Teil F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie eine Anpassung der slegendierung bei der Gebührennummer 757 sowie im Teil B (Abschnitt III) Visiten, Konsilliartätigkeit, Besuche, Assistenz bei der slegendierung zu den Tarifnummern 60a und 60b (Beschluss im Deutschen ¾rzteblatt 113/10). Zur Struktur des Band I /BG-T sind nachfolgende zu berücksichtigen: Die (Spalte 6) setzten sich aus der Summe der n (Spalte 4) und der n (Spalte 5) zusammen. IX

11 Die (Spalte 7) gelten nur für den Band I und setzen sich aus der Summe von n und dem Produkt aus Punktzahl und Punktwert zusammen. Dieser beträgt 8, Cent. Ausnahme bilden hier die Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt M, die nach 437 sowie die en nach den Nrn bis Für diese en gilt ein Punktwert i. H. v. 6,90244 Cent. Die Vielzahl an Nachkommastellen resultiert aus der Euro- Umstellung, die ohne Rundung vorgenommen wurde. Bei prozentualen Anpassungen von bzw. Preisen wurde auf drei Stellen nach dem Komma gerechnet und anschließend kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet. Wesentliche Anwendungsbereiche der Tarifwerke der Deutschen Krankenhausgesellschaft ( Band I / BG-T und Band II): Band I / BG-T Liquidation erbrachter ambulanter en des Krankenhauses (Institutsleistungen) gegenüber Selbstzahlern. Abrechnung r (Spalte 4) bei ambulanter berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung und Nebenleistungen bei berufsgenossenschaftlicher Begutachtung. Liquidation konsiliarärztlicher en des Krankenhauses bei serbringung für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser. erstattung vom Arzt an das Krankenhaus, wenn GO¾ Grundlage der Honorarberechnung durch den Arzt ist. Band II erstattung vom Arzt an das Krankenhaus, wenn der EBM die Grundlage der Honorarberechnung durch den Arzt ist, sofern der Band II als erstattungsgrundlage zwischen Arzt und Krankenhaus vereinbart ist. X

12 Teil A Tarifbestimmungen Band I BG-T

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14 Tarifbestimmungen Band I 1 s (1) Die Beträge in den Spalten 4 bis 6 sind für die jeweiligen en als Pauschalen zwischen den Vertragsparteien vereinbart. (2) en, die Teil einer anderen sind, kçnnen nicht gesondert berechnet werden. (3) Selbständige ärztliche en, die im Tarif nicht aufgenommen sind, kçnnen entsprechend einer nach Art, - und Zeitaufwand gleichwertigen des Tarifs berechnet werden, dabei ist die gleichwertige anzugeben. 2 (1) Soweit in diesem Tarif nichts anderes bestimmt ist, sind mit den Beträgen der Spalte 4 ( ) die für Anästhetika bei en des Teils D, Verbandmittel, Materialien, Gegenstände und Stoffe, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind, abgegolten. (2) Weder in den n (Spalte 4) enthalten noch gesondert berechnungsfähig sind: 1. Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, 2. Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, 3. Desinfektions- und Reinigungsmittel, 4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und Arzneimittel zur sofortigen Anwendung, deren Aufwand je Mittel unter c 1,02 liegt 5. Folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula. (3) Nicht mit den n (Spalte 4) abgegolten und damit gesondert berechnungsfähig sind: 1. Arzneimittel (einschließlich Salben, Blutkonserven, Blutderivate, Blutersatzmittel, Sera u. ä.), wenn der Aufwand je Arzneimittel c 1,02 übersteigt, 2. Blutspenden, 3. Gummi-Elastikbinden, Gummistrümpfe u. ä., 4. Knochennägel, Knochenschrauben, Knochenspäne, Stahlsehnendrähte, Gelenkschienen, Schienen bei Kieferbruchbehandlung, Gehbügel, Abrollsohlen, Gefäßprothesen, Endoprothesen, Dauerkanülen, Herzschrittmacher, Kunststoffprothesen, Kunststofflinsen, alloplastisches Material, 5. Einmalinfusionsbestecke, Einmalbiopsienadeln, Einmalkatheter (ausgenommen Einmalharnblasenkatheter), Einmalsaugdrainagen, 6. fotographische Aufnahmen, Vervielfältigungen, 7. Telefon-, Telefax- und Telegrammkosten sowie Versand- und Portokosten u. ä., 8. Versand- und Portokosten kçnnen nur von demjenigen berechnet werden, dem die gesamten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von en Beauftragten zugeleitet wird. Werden aus demselben Kçrpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Labor en aus den Abschnitten M oder N ausgeführt, so kann das Labor bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn von einem anderen Fachgebiet Auftragsleistungen aus den Abschnitten M oder N erbracht werden. Für die Versendung der Rechnung dürfen Versand- oder Portokosten nicht berechnet werden. 3

15 9. Die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe und deren Verbrauch entstandenen. 10. Die der inkorporierten Stoffe einschließlich Kontrastmittel, soweit in diesem Tarif nichts anderes bestimmt ist. 11. Wochenbettpackungen 3 (1) Soweit in diesem Tarif und in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, sind mit den Beträgen der Spalte 5 ( ) die für Personal (mit Ausnahme des ärztlichen Dienstes einschließlich der Arztschreibkräfte), Räume, Einrichtungen, Materialien, sowie die durch die Anwendung von ärztlichen Geräten entstandenen abgegolten. (2) Außerdem sind abgegolten: 1. Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, 2. Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, 3. Desinfektions- und Reinigungsmittel, 4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie 5. Folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula. (3) Nicht abgegolten sind: 1. Die n nach 2 und 2. Die des ärztlichen Dienstes einschließlich Arztschreibkräfte 4 (1) Soweit in diesem Tarif und den 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, sind mit den Beträgen der Spalte 6 () die n (Spalte 4) und die n (Spalte 5) abgegolten. (2) Nicht abgegolten und daher gesondert berechnungsfähig sind die nach 2 Abs. 3 5 Krankenhaussachleistungen Soweit in diesem Tarif nichts anderes bestimmt ist, sind mit den Beträgen in Spalte 3 des Teils S alle abgegolten. 6 (1) Die Beträge in Spalte 7 sind die pauschale Vergütung, wenn die jeweiligen en als Institutsleistung des Krankenhauses abgerechnet werden. (2) Mit diesen Pauschalen nach Spalte 7 () sind die nach Maßgabe des 4 und die des ärztlichen Dienstes einschließlich Arztschreibkräfte abgegolten. 7 Hebammenhilfe Die Hebammenhilfe ist mit den Tarifsätzen nicht abgegolten. 4

16 Tarifbestimmungen BG-T 1 s (1) Die Beträge in den Spalten 4 bis 6 sind für die jeweiligen en als Pauschalen zwischen den Vertragsparteien vereinbart. (2) en, die Teil einer anderen sind, kçnnen nicht gesondert berechnet werden. 2 (1) Soweit in diesem Tarif nichts anderes bestimmt ist, sind mit den Beträgen der Spalte 4 ( ) die für Anästhetika bei en des Teils D, Verbandmittel, Gewebeklebstoff, Materialien, Gegenstände und Stoffe, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind, abgegolten. (2) Weder in den n (Spalte 4) enthalten noch gesondert berechnungsfähig sind: 1. Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, 2. Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, 3. Desinfektions- und Reinigungsmittel, 4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und Arzneimittel zur sofortigen Anwendung, deren Aufwand je Mittel unter c 1,02 liegt, 5. Folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula. (3) Nicht mit den n (Spalte 4) abgegolten und damit gesondert berechnungsfähig sind: 1. Arzneimittel (einschließlich Salben, Blutkonserven, Blutderivate, Blutersatzmittel, Sera u. ä.), wenn der Aufwand je Arzneimittel c 1,02 übersteigt, 2. Blutspenden, 3. Gummi-Elastikbinden, Gummistrümpfe u. ä., 4. Knochennägel, Knochenschrauben, Knochenspäne, Stahlsehnendrähte, Gelenkschienen, Schienen bei Kieferbruchbehandlung, Gehbügel, Abrollsohlen, Gefäßprothesen, Endoprothesen, Dauerkanülen, Herzschrittmacher, Kunststoffprothesen, Kunststofflinsen, alloplastisches Material, 5. Einmalinfusionsbestecke, Einmalbiopsienadeln, Einmalkatheter (ausgenommen Einmalharnblasenkatheter), Einmalsaugdrainagen, 6. fotographische Aufnahmen, Vervielfältigungen, 7. Telefon-, Telefax- und Telegrammkosten sowie Versand- und Portokosten u. ä., 8. Versand- und Portokosten kçnnen nur von demjenigen berechnet werden, dem die gesamten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von en Beauftragten zugeleitet wird. Werden aus demselben Kçrpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Labor en aus den Abschnitten M oder N ausgeführt, so kann das Labor bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn von einem anderen Fachgebiet Auftragsleistungen aus den Abschnitten M oder N erbracht werden. Für die Versendung der Rechnung dürfen Versand- oder Portokosten nicht berechnet werden. 9. Die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe und deren Verbrauch entstandenen, 5

17 10. Die der inkorporierten Stoffe einschließlich Kontrastmittel, soweit in diesem Tarif nichts anderes bestimmt ist. 3 (1) Soweit in diesem Tarif und in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, sind mit den Beträgen der Spalte 5 ( ) die für Personal (mit Ausnahme des ärztlichen Dienstes einschließlich der Arztschreibkräfte), Räume, Einrichtungen, Materialien, sowie die durch die Anwendung von ärztlichen Geräten entstandenen abgegolten. (2) Außerdem sind abgegolten: 1. Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, 2. Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, 3. Desinfektions- und Reinigungsmittel, 4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie 5. Folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula. (3) Nicht abgegolten sind: 1. Die n nach 2 und 2. Die des ärztlichen Dienstes einschließlich Arztschreibkräfte 4 (1) Soweit in diesem Tarif und den 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, sind mit den Beträgen der Spalte 6 () die n (Spalte 4) und die n (Spalte 5) abgegolten. (2) Nicht abgegolten und daher gesondert berechnungsfähig sind die nach 2 Abs Krankenhaussachleistungen Soweit in diesem Tarif nichts anderes bestimmt ist, sind mit den Beträgen in Spalte 3 des Teils S alle abgegolten. 6

18 Teil B Grundleistungen und allgemeine en (

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20 B I Beratungen und Untersuchungen ( Bestimmungen 1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes 2. Die en nach den Nrn. 1 und/oder 5 sind neben en nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. 3. Die en nach den Nrn. 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 kçnnen an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der serbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den en nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der nach Nummer 3 generell zu begründen. 4. Die en nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den en nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig. 5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag kçnnen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die en nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig. 6. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhausund Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig. 7. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig. 9

21 B I Beratungen und Untersuchungen ( 8. Neben einer nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die en nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig. 10

22 B I Beratungen und Untersuchungen ( Nummern Beratung - auch mittels Fernsprecher ,30 g 1,30 g 6,87 g 2 Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/ oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin und/oder Messung von Kçrperzuständen (z.b. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes ,10 g 1,10 g 2,58 g Die nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden. 3 Eingehende, das gewçhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher ,30 g 1,30 g 12,88 g Die nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung 4 Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken ,60 g 2,60 g 18,90 g Die nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Die nach Nummer 4 ist neben den en nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig. 5 Symptombezogene Untersuchung ,30 g 1,30 g 6,87 g Die nach Nummer 5 ist neben den en nach den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig. 11

23 B I Beratungen und Untersuchungen ( Nummer 6 6 Vollständige kçrperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation ,40 g 2,40 g 8,59 g Die vollständige kçrperliche Untersuchung eines Organsystems nach der nach Nummer 6 beinhaltet insbesondere: - bei den Augen: beidseitige Inspektion des äußeren Auges, beidseitige Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds; - bei dem HNO-Bereich: Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußeren Gehçrgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung des Kehlkopfs; - bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhçhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus; - bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion der äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung des Enddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden; - bei dem Gefäßstatus: Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, Inspektion und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen. Die nach Nummer 6 ist neben den en nach den Nummern 5, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig. 12

24 B I Beratungen und Untersuchungen ( Nummern Vollständige kçrperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation ,80 g 3,80 g 13,74 g Die vollständige kçrperliche Untersuchung eines Organsystems nach der nach Nummer 7 beinhaltet insbesondere: - bei dem Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel; - bei den Stütz- und Bewegungsorganen: Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe; - bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung; - bei den Bauchorganen: Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager; - bei den weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion der äußeren Genitale, der Vagina und der Protio uteri, Digitaluntersuchung des Enddarms, gegebenenfalls Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs. Die nach Nummer 7 ist neben den en nach den Nummern 5, 6 und/oder 8 nicht berechnungsfähig. 8 Untersuchung zur Erhebung des Ganzkçrperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation ,60 g 2,60 g 22,33 g 13

25 B I Beratungen und Untersuchungen ( Nummern Der Ganzkçrperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung. Die nach Nummer 8 ist neben den en nach den Nummern 5, 6, 7 und/oder 800 nicht berechnungsfähig. 11 Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata ,60 g 2,60 g 5,15 g 15 Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken ,30 g 1,30 g 25,77 g Die nach 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Neben der nach 15 ist die nach 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. 14

26 B II Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 ( Nummern A D A B C D Bestimmungen Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten en je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die en werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht. Die Zuschläge sind unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende aufzuführen. Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte en ,01 g Der Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben B, C und/oder D nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Buchstabe A ist für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig. Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte en ,46 g Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte en ,49 g Neben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach Buchstabe B nicht berechnungsfähig. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte en ,90 g Werden en innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. 15

27 B II Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 ( Nummer K1 K1 Werden en an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Buchstabe D ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten en nicht berechnungsfähig. Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ,31 g 16

28 B III Spezielle Beratungen und Untersuchungen ( Nummern Beratungsgespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 50 Minuten) ,30 g 2,30 g 10,31 g Neben der nach Nummer 20 sind die en nach den Nummern 847, 862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungsfähig. 21 Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe Stunde und Sitzung ,30 g 1,30 g 30,92 g Die nach Nummer 21 darf nur berechnet werden, wenn die Beratung in der Sitzung mindestens eine halbe Stunde dauert. Die nach Nummer 21 ist innerhalb eines halben Jahres nach Beginn des Beratungsfalls nicht mehr als viermal berechnungsfähig. Neben der nach Nummer 21 sind die en nach den Nummern 1, 3, 4, 22 und 34 nicht berechnungsfähig. 22 Eingehende Beratung einer Schwangeren im Konfliktfall über die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft - auch einschließlich Beratung über soziale Hilfen, gegebenenfalls auch einschließlich Beurteilung über das Vorliegen einer Indikation für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch ,00 g 2,00 g 25,77 g Neben der nach Nummer 22 sind die en nach den Nummern 1, 3, 21 oder 34 nicht berechnungsfähig. 23 Erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit Bestimmung des Geburtstermins - einschließlich Erhebung der Anamnese und Anlegen des Mutterpasses sowie Beratung der Schwangeren über die Mutterschaftsvorsorge, einschließlich Hämoglobinbestimmung ,20 g 10,20 g 25,77 g Neben der nach Nummer 23 sind die en nach den Nummern 1, 3, 5, 7 und/ oder 3550 nicht berechnungsfähig. 17

29 B III Spezielle Beratungen und Untersuchungen ( Nummern Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf - einschließlich Beratung und Bewertung der Befunde, gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Schwangerschaftsrisiken ,60 g 2,60 g 17,18 g Neben der nach Nummer 24 sind die en nach den Nummern 1, 3, 5 und/oder 7 nicht berechnungsfähig. 25 Neugeborenen-Erstuntersuchung - gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) ,60 g 7,60 g 17,18 g Neben der nach Nummer 25 sind die en nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig. 26 Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der Kçrpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut-, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen) - gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) ,40 g 10,40 g 38,65 g Die nach Nummer 26 ist ab dem vollendeten 2. Lebensjahr je Kalenderjahr hçchstens einmal berechnungsfähig. Neben der nach Nummer 26 sind die en nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig. 27 Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut - einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, einschließlich Beratung ,80 g 11,80 g 27,49 g Mit der Gebühr sind die für Untersuchungsmaterialien abgegolten. Neben der nach Nummer 27 sind die en nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 297, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig. 18

30 B III Spezielle Beratungen und Untersuchungen ( Nummern Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut - einschließlich Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl, einschließlich Beratung ,80 g 10,80 g 24,05 g Mit der Gebühr sind die für Untersuchungsmaterialien abgegolten. Neben der nach Nummer 28 sind die en nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 11, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig. 29 Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen - einschließlich Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkçrperstatus), Erçrterung des individuellen Risikoprofils und verhaltensmedizinisch orientierter Beratung ,00 g 3,00 g 37,79 g Neben der nach 29 sind die en nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig. 30 Erhebung der homçopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homçopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homçopathischen Behandlung - einschließlich homçopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homçopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen ,00 g 20,00 g 77,31 g 19

31 B III Spezielle Beratungen und Untersuchungen ( Nummern Dauert die Erhebung einer homçopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine halbe Stunde, kann die nach Nummer 30 mit entsprechender Begründung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden. Die nach Nummer 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berechnungsfähig. Neben der nach Nummer 30 sind die en nach den Nummern 1, 3 und/oder 34 nicht berechnungsfähig. 31 Homçopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomçopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens - einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen ,00 g 10,00 g 38,65 g Die nach Nummer 31 ist innerhalb von sechs Monaten hçchstens dreimal berechnungsfähig. Neben der nach Nummer 31 sind die en nach den Nummern 1, 3, 4, 30 und/ oder 34 nicht berechnungsfähig. 32 Untersuchung nach 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Eingehende, das gewçhnliche Maß übersteigende Untersuchung - einschließlich einfacher Seh-, Hçr- und Farbsinnprüfung -; Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten; Beratung des Jugendlichen; schriftliche gutachtliche ¾ußerung; Mitteilung für die Personensorgeberechtigten; Bescheinigung für den Arbeitgeber ,70 g 2,70 g 34,36 g 33 Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie) - einschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung unter diabetologischen Gesichtspunkten zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließlich der Auswertung eines standardisierten Fragebogens ,60 g 3,60 g 25,77 g 20

32 B III Spezielle Beratungen und Untersuchungen ( Nummer 34 Die nach Nummer 33 ist innerhalb von einem Jahr hçchstens dreimal berechnungsfähig. Neben der nach Nummer 33 sind die en nach den Nummern 1, 3, 15, 20, 847, 862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungsfähig. 34 Erçrterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken - gegebenenfalls einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen ,60 g 3,60 g 25,77 g Die nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten hçchstens zweimal berechnungsfähig. Neben der nach Nummer 34 sind die en nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/ oder 30 nicht berechnungsfähig. 21

33 B III Spezielle Beratungen und Untersuchungen ( Nummer 34 22

34 B IV Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz ( Nummern Visite im Krankenhaus ,50 g 1,50 g 6,01 g Die nach Nummer 45 ist neben anderen en des Abschnitts B nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere en des Abschnitts B erbracht, so kçnnen diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen en aus Abschnitt B berechnet werden. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die en nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig. Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die nach Nummer 46 berechnet werden. Die nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch den liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persçnlich erbracht wird. 46 Zweitvisite im Krankenhaus ,30 g 1,30 g 4,29 g Die nach Nummer 46 ist neben anderen en des Abschnitts B nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere en des Abschnitts B erbracht, so kçnnen diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen en aus Abschnitt B berechnet werden. Anstelle oder neben der Zweitvisite im Krankenhaus sind die en nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 45, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig. Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite verlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden. 23

35 B IV Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz ( Nummern Die nach Nummer 46 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch den liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persçnlich erbracht wird. 48 Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z.b. in Alten- oder Pflegeheimen) - bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten ,31 g Die nach Nummer 48 ist neben den en nach den Nummern 1, 50, 51 und/ oder 52 nicht berechnungsfähig. 50 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung ,49 g Die nach Nummer 50 darf anstelle oder neben einer nach den Nummern 45 oder 46 nicht berechnet werden. Neben der nach Nummer 50 sind die en nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. 51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der nach Nummer 50 - einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung ,47 g Die nach Nummer 51 darf anstelle oder neben einer nach den Nummern 45 oder 46 nicht berechnet werden. Neben der nach Nummer 51 sind die en nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. 52 Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z.b. zur Durchführung von kapillaren oder vençsen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandswechsel, Katheterwechsel) ,59 g 24

36 B IV Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz ( Nummern Die Pauschalgebühr nach Nummer 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet. Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfähig. 55 Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung - gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme ,40 g 10,40 g 42,95 g Neben der nach Nummer 55 sind die en nach den Nummern 56, 60 und/oder 833 nicht berechnungsfähig. 56 Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher en - wegen der Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde ,46 g Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) (en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden. 60 Konsiliarische Erçrterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten ¾rzten, für jeden Arzt ,30 g 1,30 g 10,31 g Die nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der konsiliarischen Erçrterung persçnlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt hat. Die nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erçrterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persçnlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt. 25

37 B IV Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz ( Nummern Die nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die ¾rzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von ¾rzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.b. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.b. Rçntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe). 61 Beistand bei der ärztlichen eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde ,70 g 0,70 g 11,17 g Die nach Nummer 61 ist neben anderen en nicht berechnungsfähig. Die Nummer 61 gilt nicht für ¾rzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden. Die nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte ¾rzte erfolgt. 62 Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen en oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene ¾rzte, je angefangene halbe Stunde ,80 g 0,80 g 12,88 g Wird die nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die nach Nummer 61 nicht berechnen. 26

38 B V Zuschläge zu den en nach den Nummern 45 bis 62 ( Nummern E G E Bestimmungen Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit en nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten en je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 nicht berechnet werden. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende aufzuführen. Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung ,74 g Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben en nach den Nummern 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt durchgeführt. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig. F Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte en ,33 g G Der Zuschlag nach Buchstabe F ist neben den en nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte en ,65 g Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den en nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. 27

39 B V Zuschläge zu den en nach den Nummern 45 bis 62 ( Nummern H K2 H J K2 Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte en ,20 g Werden en an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden. Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den en nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag ,87 g Zuschlag zu den en nach den Nummern 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ,31 g 28

40 B VI Berichte, Briefe ( Nummern Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ,70 g 1,70 g 3,44 g 75 Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie ,90 g 1,90 g 11,17 g Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende abgegolten. 76 Schriftlicher Diätplan, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt ,30 g 1,30 g 6,01 g 77 Schriftliche, individuelle Planung und Leitung einer Kur mit diätetischen, balneologischen und/ oder klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung gesundheitserzieherischer Aspekte ,30 g 1,30 g 12,88 g Die nach Nummer 77 ist für eine im zeitlichen Zusammenhang durchgeführte Kur unabhängig von deren Dauer nur einmal berechnungsfähig. 78 Behandlungsplan für die Chemotherapie und/ oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt ,30 g 1,30 g 15,46 g 80 Schriftliche gutachtliche ¾ußerung ,30 g 1,30 g 25,77 g 85 Schriftliche gutachtliche ¾ußerung mit einem das gewçhnliche Maß übersteigendem Aufwand - gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung -, je angefangene Stunde Arbeitszeit ,30 g 1,30 g 42,95 g 90 Schriftliche Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch ,30 g 1,30 g 10,31 g 95 Schreibgebühr, je angefangene DIN A 4-Seite ,50 g 3,50 g 5,15 g 96 Schreibgebühr, je Kopie ,17 g 0,17 g 0,26 g 29

41 B VI Berichte, Briefe ( Nummer 96 Die Schreibgebühren nach den Nummern 95 und 96 sind nur neben den en nach den Nummern 80, 85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 30

42 B VII Todesfeststellung ( Nummern Bestimmung Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer en nach den Nummern 100 bis 107 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach 8 berechnen. 100 Untersuchung eines Toten - einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines ,47 g 102 Entnahme einer Kçrperflüssigkeit bei einem Toten ,70 g 4,70 g 12,88 g 104 Bulbusentnahme bei einem Toten ,10 g 2,10 g 21,47 g 105 Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten ,90 g 1,90 g 19,76 g 107 Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten ,80 g 1,80 g 18,90 g 31

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