Gesetz- und Verordnungsblatt

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1 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 6. November Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1997 Ausgegeben zu Erfurt, den 6. November 1997 Nr. 19 Inhalt Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Justizdienst (Thüringer Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung -ThürRAPO-) Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes Thüringer Verordnung über die Qualitätsanforderungen an Fischgewässer (Thüringer Fischgewässerverordnung - ThürFischGewVO -) Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung Anordnung über die Errichtung und den Sitz der Staatlichen Studienseminare in Thüringen Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ThürkoAbwVO)... Seite Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Justizdienst (Thüringer Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung -ThürRAPO-) Vom 29. September 1997 Aufgrund des 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 320), verordnet der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Innenminister unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes (Rechtspflegerlaufbahn). 2 Ziel der Ausbildung Die Ausbildung soll den Anwärter auf die selbständige Wahrnehmung der dem Rechtspfleger gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vorbereiten und ihm die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang an einer Fachhochschule sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die er zur Erfüllung der Aufgaben seiner Laufbahn benötigt. Es soll ein verantwortungsbewußter, vielseitig verwendbarer Beamter herangebildet werden, der sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlt und seinen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffaßt. Die Ausbildung soll auch auf die Aufgaben der Justizverwaltung vorbereiten, die dem gehobenen Dienst zugewiesen sind. 3 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst für die Rechtspflegerlaufbahn kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Thüringer Beamtengesetz erfüllt. Die Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 4 Ausschreibung, Bewerbung (1) Der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten setzt jährlich die Zahl der Bewerber fest, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden sollen. Der Präsident des Oberlandesgerichts (Einstellungsbehörde) schreibt die Stellen aus. (2) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde zu richten. Ihr sind beizufügen: 1. ein vom Bewerber verfaßter und eigenhändig geschriebener tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild aus neuester Zeit, 3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den Erwerb der Fachhochschulreife oder eines gleichwertigen Bildungsstandes, 4. Zeugnisse über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung. (3) Liegt das Zeugnis nach Absatz 2 Nr. 3 zur Zeit der Bewerbung noch nicht vor, so ist eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen. Die Abschrift des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 3 ist unverzüglich nach dessen Erhalt vorzulegen. (4) Vor der Einstellung hat der Bewerber auf Anforderung 1. eine Geburtsurkunde, bei einem verheirateten Bewerber auch eine Heiratsurkunde, 2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und auch Auskunft über die körperliche Eignung für die Berufsausbildung gibt, 3. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, 4. eine Versicherung des Bewerbers, daß er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, 5. bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen sowie ein Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. 5 Beamtenverhältnis (1) Die Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ausgewählt.

2 358 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Sie werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes eingestellt und führen die Dienstbezeichnung "Rechtspflegeranwärter" oder "Rechtspflegeranwärterin". (2) Die Anwärter erhalten Anwärterbezüge nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften. (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung oder mit der Entlassung. (4) Aus dem Vorbereitungsdienst soll entlassen werden, wer das Ziel eines Ausbildungsabschnitts auch in der Wiederholung nicht erreicht. 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt oder Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung wegen längerer Krankheit, wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den 1 oder 3 Mutterschutzverordnung, wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach 14 der Thüringer Urlaubsverordnung, wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen wurde und die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes dadurch nicht gewährleistet ist. (4) Der Vorbereitungsdienst kann höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 18 Monate verlängert werden. Der Anwärter ist vorher zu hören. Die Verlängerung ist darauf auszurichten, daß der Anwärter zusammen mit den Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, die Laufbahnprüfung ablegen kann. (5) Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach 5b des Deutschen Richtergesetzes bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Die Zeit einer Tätigkeit im mittleren Justizdienst kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden. (6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 5 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg a. d. Fulda - Fachbereich Rechtspflege (Verwaltungsfachhochschule). Er bestimmt in den Fällen der Absätze 2 bis 4 den weiteren Verlauf des Vorbereitungsdienstes im Benehmen mit der Verwaltungsfachhochschule. 7 Schwerbehinderte Schwerbehinderten Anwärtern sind auf Antrag bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen durch die Einstellungsbehörde die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Anwärtern zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, daß die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden. 8 Dienstaufsicht und Ausbildungsbehörden (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer gleichmäßigen und sachgerechten Ausbildung. Er bestimmt, bei welchen Amtsgerichten die berufspraktischen Studienzeiten stattfinden (Ausbildungsbehörden), bestellt die Lehrkräfte und Ausbildungsleiter ( 10 Abs. 1) für den ersten, dritten und fünften Studienabschnitt auf Vorschlag des Leiters der Ausbildungsbehörde und weist die Anwärter den Ausbildungsbehörden zu. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts und die Verwaltungsfachhochschule arbeiten zum Zwecke der Koordinierung von Studium und Studienpraxis eng zusammen. (3) Die Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts als obere Aufsichtsbehörde. Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Anwärter obliegt während der Fachstudien dem Fachbereichsleiter der Verwaltungsfachhochschule, während der berufspraktischen Studienzeiten dem Leiter der Ausbildungsbehörde. Dieser weist die Anwärter für die Ausbildung am Arbeitsplatz im Lehrgebiet Strafvollstreckungswesen einer Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit deren Leiter zu. (4) Während der Fachstudien darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden. 9 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt Fachstudien an der Verwaltungsfachhochschule (zweiter und vierter Studienabschnitt) und berufspraktische Studienzeiten an den Ausbildungsbehörden (erster, dritter und fünfter Studienabschnitt). Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Studienordnung und Studienpläne der Verwaltungsfachhochschule regeln die Fachstudien; die berufspraktischen Studienzeiten erfolgen nach Maßgabe dieser Verordnung und den vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erstellenden Ausbildungsplänen. Die Anwärter sollen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes auch Einrichtungen des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens kennenlernen. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Studienabschnitte: 1. erster Studienabschnitt (Einführungspraktikum): Dauer 2 Monate, 2. zweiter Studienabschnitt (Hauptstudium I): Dauer 12 Monate, 3. dritter Studienabschnitt (Praktikum I): Dauer 10 Monate, 4. vierter Studienabschnitt (Hauptstudium II): Dauer 6 Monate, 5. fünfter Studienabschnitt (Praktikum II): Dauer 6 Monate.

3 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 6. November (3) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Benehmen mit der Verwaltungsfachhochschule im Einzelfall Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte abweichend festsetzen oder die erneute Teilnahme an einem Studienabschnitt anordnen, wenn der Anwärter in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet oder dies aus besonderen, von dem Anwärter nicht zu vertretenden Gründen angezeigt erscheint. Von einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann abgesehen werden, wenn der Anwärter das Versäumte unter Kürzung der noch ausstehenden Studienabschnitte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint und die Mindestzeiten gemäß 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Thüringer Beamtengesetzes eingehalten werden. 10 Ausbildungsleiter, Ausbilder (1) Der Ausbildungsleiter muß ein Beamter des höheren oder gehobenen Justizdienstes sein, der über die notwendigen berufsund arbeitspädagogischen Kenntnisse verfügen soll. (2) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Anwärter eine Übersicht über den Verlauf der Ausbildung auf, von der der Anwärter eine Durchschrift erhält. Er betreut die Anwärter, überwacht deren sachgemäße Ausbildung und schlägt dem Leiter der Ausbildungsbehörde die Ausbilder und die bei diesen abzuleistende Ausbildungszeit vor. (3) Der Ausbilder unterweist den Anwärter am Arbeitsplatz und fördert seine Ausbildung nach Maßgabe des Ausbildungsplans. (4) Mit der Ausbildung am Arbeitsplatz werden Rechtspfleger betraut, die in dem jeweiligen Lehrgebiet tätig sind und die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet sind. (5) Ausbildungsleiter und Ausbilder sollen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Bewältigung dieser Aufgabe erforderlich ist, von anderen Dienstgeschäften entlastet werden. 11 Ausbildungsakte Die Ausbildungsbehörden legen für jeden Anwärter eine Ausbildungsakte an, in die die Übersicht nach 10 Abs. 2 Satz 1, die Beurteilungen nach 18 Abs. 1 und die Gesamtbeurteilungen nach 19 Abs. 3 Satz 2 aufzunehmen sind. 12 Bewertung der Leistungen Die Leistungen während der berufspraktischen Studienzeiten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Zweiter Abschnitt Ausbildung 13 Ausbildungsort (1) Die Studienabschnitte nach 9 Abs. 2 Nr. 2 und 4 werden auf der Grundlage des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda vom 18. Juni 1993 (GVBl. S ) an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda durchgeführt. Der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten kann bestimmen, daß die Ausbildung einzelner oder aller Anwärter im ersten, dritten oder fünften Studienabschnitt ganz oder teilweise an einem Ausbildungsgericht in Hessen stattfinden soll. (2) Soweit Studienabschnitte im Land Hessen stattfinden, richtet sich die Ausbildung nach den Rechtsvorschriften des Landes Hessen. 14 Ausbildungsgrundsatz Die Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium laufend zu ergänzen und zu vervollkommnen. 15 Erster Studienabschnitt (Einführungspraktikum) (1) Der erste Studienabschnitt dient der Unterrichtung über Funktion und gesellschaftliche Bedeutung des Rechts und der Rechtspflegeorgane. Dabei sollen eine erste Anschauung von der Rechtspflegertätigkeit sowie die erforderlichen Grundkenntnisse im Gerichtsverfassungsrecht einschließlich des Rechtspflegerrechts vermittelt werden. (2) Die Anwärter werden zu Studiengruppen zusammengefaßt. Eine Gruppe soll nicht mehr als zehn Mitglieder haben. Jede Gruppe wird von einer oder mehreren Lehrkräften geleitet. Bevorzugte Lehrveranstaltung soll die Lehrexkursion mit darauf bezogenen Besprechungs- und Übungsstunden sein. Die Lehrkräfte sollen von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden.

4 360 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 16 Dritter Studienabschnitt (Praktikum I) (1) Zum dritten Studienabschnitt gehören die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz und begleitender Unterricht. (2) Die Ausbildung am Arbeitsplatz erstreckt sich auf die Lehrgebiete Familienrechtswesen, Grundbuchwesen, Nachlaßwesen, Zwangsvollstreckungswesen (Achtes Buch der Zivilprozeßordnung) und Strafvollstreckungswesen. Sie dauert im Lehrgebiet Nachlaßwesen mindestens sechs Wochen und in den übrigen Lehrgebieten jeweils mindestens zwei Monate. Sie soll den Anwärtern Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse in der Praxis anzuwenden und durch Erfahrung zu vervollständigen. (3) Der begleitende Unterricht erstreckt sich mindestens auf die Lehrgebiete nach Absatz 2. In ihm sollen Fallkonstellationen aus den Fachgebieten methodisch behandelt und die im zweiten Studienabschnitt erworbenen Kenntnisse vertieft und ergänzt werden. Den Lehr- und Stoffplan für den begleitenden Unterricht erstellt der Präsident des Oberlandesgerichts. 17 Fünfter Studienabschnitt (Praktikum II) (1) Zum fünften Studienabschnitt gehören die praktische Ausbildung und begleitender Unterricht. (2) Die Ausbildung am Arbeitsplatz erstreckt sich auf die Lehrgebiete Kostenfestsetzungswesen und Antragsaufnahme, Register-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Gesamtvollstreckungswesen. Sie dauert in den Lehrgebieten Kostenfestsetzungswesen und Antragsaufnahme, Register- sowie Zwangsversteigerungs-/Zwangsverwaltungswesen je mindestens sechs Wochen, im Lehrgebiet Gesamtvollstreckungswesen drei Wochen. (3) Der begleitende Unterricht erstreckt sich mindestens auf die Lehrgebiete Registerwesen und Zwangsvollstreckungswesen. 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 18 Einzelne Leistungsbewertungen (1) Im dritten und fünften Studienabschnitt haben die Ausbilder Beurteilungen über die Leistungen des Anwärters während der Ausbildung am Arbeitsplatz abzugeben. Der Präsident des Oberlandesgerichts sieht für die Beurteilungen Vordrucke vor. (2) Die Beurteilungen sind am Ende der Ausbildung in den jeweiligen Lehrgebieten anzufertigen und dem Anwärter zu eröffnen. Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift auszuhändigen. Der Anwärter kann binnen einer Woche eine Gegenvorstellung erheben. In diesem Fall wird die Beurteilung zusammen mit der Gegenvorstellung zu der Personalakte genommen. Den Lehrkräften und Ausbildern darf in dieser Eigenschaft Einsicht in die Personalakte des Anwärters nicht gewährt werden. (3) Auftretende Mängel in den Leistungen des Anwärters sind rechtzeitig mit ihm zu erörtern, dabei sind ihm zugleich Hinweise zur Behebung dieser Mängel zu geben. Soweit sie zur Zeit der Leistungsbewertung noch nicht behoben sind, soll mit der Beurteilung der Leistungen ein Arbeitsvorschlag zur Behebung der Mängel verbunden werden. 19 Zusammenfassende Leistungsbewertung (1) Gegen Ende des dritten und fünften Studienabschnitts treten alle in den jeweiligen Abschnitten tätigen Lehrkräfte und Ausbilder zu Konferenzen zusammen. (2) Die Konferenzen werden vom Leiter der Ausbildungsbehörde einberufen und geleitet. Er kann diese Aufgabe dem Ausbildungsleiter übertragen. (3) Aufgabe der Konferenzen ist es, ein möglichst umfassendes Bild von dem Leistungsstand eines jeden Anwärters zu gewinnen und ihm nötigenfalls bestimmte Arbeitsvorschläge für die weitere Ausbildung zu unterbreiten. Der Leiter der Ausbildungsbehörde oder der von ihm beauftragte Ausbildungsleiter erstellt zu jedem Studienabschnitt auf Vorschlag der Konferenz eine Gesamtbeurteilung des Anwärters, die abschließend eine Aussage darüber trifft, ob der Anwärter das Ziel des Studienabschnitts erreicht hat. Der Präsident des Oberlandesgerichts sieht dafür Vordrucke vor. (4) Die Gesamtbeurteilungen sind dem Anwärter am Ende des jeweiligen Studienabschnitts zu eröffnen. Die Bestimmungen des 18 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Dritter Abschnitt Rechtspflegerprüfung 20 Prüfung Die Rechtspflegerprüfung wird nach dem in 13 Abs. 1 Satz 1 näher bezeichneten Staatsvertrag vor dem beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gebildeten Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung nach den für diese Prüfung geltenden Bestimmungen abgelegt. 21 Wiederholung der Prüfung und Ergänzungsvorbereitungsdienst (1) Ein Anwärter, der die Prüfung nicht bestanden hat oder für den die Prüfung als nicht bestanden gilt, verbleibt bis zur Wiederholungsprüfung im Vorbereitungsdienst. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses und im Benehmen mit der Verwaltungsfachhochschule den weiteren Ausbildungsgang des Anwärters im mindestens sechs-, höchstens aber zwölfmonatigen Ergänzungsvorbereitungsdienst. 22 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Die Prüfungsakten können nach Abschluß des Prüfungsverfahrens auf Antrag bei der Verwaltungsgeschäftsstelle des Oberlandesgerichts eingesehen werden. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich bei der Verwal-

5 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 6. November tungsgeschäftsstelle des Oberlandesgerichts zu stellen. Bei Versäumung der Frist erlischt das Einsichtsrecht. (3) Die Einsicht wird nur einmal gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Abschriften dürfen nicht gefertigt werden. Vierter Abschnitt Aufstiegsbeamte 23 Aufstiegsbeamte (1) Die Entscheidung über die Zulassung von Beamten des mittleren Justizdienstes zur Einführung in die Rechtspflegerlaufbahn trifft der Präsident des Oberlandesgerichts unter Beachtung des 33 Abs. 1 ThürLbVO. (2) Die Einführungszeit beträgt drei Jahre. Während der Einführungszeit nehmen die Beamten an der Ausbildung nach dieser Verordnung teil. Die Einführungzeit schließt mit der Rechtspflegerprüfung nach 20 ab. (3) Beamten, die die Rechtspflegerprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen. (4) Im übrigen gelten für die Ausbildung die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen 24 Übergangsbestimmung Für Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 1995 begonnen haben, gelten die bisherigen Vorschriften. Für die zum Einstellungstermin 1. September 1995 eingestellten Anwärter gelten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die bisherigen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die praktischen Studienzeiten auch in Thüringen abgeleistet werden können. 25 Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Thüringer Ausbildungsund Prüfungsordnung für die Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn vom 2. Oktober 1991 (GVBl. S. 550) außer Kraft. Erfurt, den 29. September 1997 Der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten Kretschmer

6 362 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes Vom 7. Oktober 1997 Aufgrund des 4 Abs. 4 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S ) in Verbindung mit Anlage I Kapitel VI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag, verordnet die Landesregierung: Artikel 1 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 7. Oktober 1997 Die Landesregierung In 1 der Thüringer Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 13. Mai 1996 (GVBl. S. 84) wird die Jahreszahl "1997" durch die Jahreszahl "2003" ersetzt. Der Ministerpräsident Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Bernhard Vogel Dr. Volker Sklenar Thüringer Verordnung über die Qualitätsanforderungen an Fischgewässer (Thüringer Fischgewässerverordnung - ThürFischGewVO) Vom 30. September 1997 Aufgrund des 134 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes (Thür- WG) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 413), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: 1 Zweck der Verordnung Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/ EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung (1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden. (2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte. (3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischen solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) erhalten wird oder erhalten werden könnte. (4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt. 3 Anforderungen an die Gewässerbenutzung (1) Die nach 2 Abs. 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Grenzwerten für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter entsprechen. Eine Einhaltung der Leitwerte ist nach dem Stand der Technik anzustreben. (2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn von der beabsichtigten Gewässerbenutzung nachteilige Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter nicht zu erwarten sind. (3) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt. 4 Ausnahmen Abweichungen von den Anforderungen des 3 Abs. 1 sind nur zulässig, 1. bei den Parametern, die in Teil 1 der Anlage 2 mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen, 2. wenn die in Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile eine natürliche Anreicherung mit Stoffen über die Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 hinaus erfahren.

7 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 6. November Probenahme und Analyse (1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG regelmäßig zu überwachen. Die Analyse- und Kontrollverfahren sowie die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Analysen der Parameter sind in Teil 1 der Anlage 2 festgelegt. Sofern andere als die angegebenen Meßmethoden verwendet werden, ist die Gleichwertigkeit oder Vergleichbarkeit der Meßergebnisse zu gewährleisten. Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 78/659/EWG sollen ausgenutzt werden. (2) Die Zuständigkeit für die Überwachung richtet sich nach 104 ThürWG. (3) Eine weitergehende Kontrolle der Gewässer bleibt unberührt. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 30. September 1997 Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Volker Sklenar Anlage 1 zu 2 Abs. 1 Liste der bezeichneten Fischgewässer Erläuterung: Cyp = Cyprinidengewässer Sal = Salmonidengewässer

8 364 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Teil 1 Qualitätskriterien Anlage 2 zu 2 bis 5

9 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 6. November Allgemeine Bemerkungen: Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind. Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergistische oder antagonistische Wirkungen von Bedeutung sein). (0) = Abweichungen gemäß 4 sind möglich 1) = Die künstlichen Änderungen des ph-wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 um nicht mehr als ± 0,5 ph-einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird. 2) = Die phenolartigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen. 3) = Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie - an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mit einer Schicht überziehen, - den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoff-Geschmack geben, - bei den Fischen Schäden verursachen. 4) = Bei besonderen geographischen oder klimatischen Verhältnissen, insbesondere im Falle niedriger Wassertemperaturen von weniger als 10 C und einer verminderten Nitrifikation beträgt der Wert 3 mg/l NH, wenn die zuständige Behörde nachweisen 4 kann, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben können.

10 366 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Teil 2 Besondere Angaben für Gesamtzink und Gelöstes Kupfer a) Gesamtzink (Siehe Teil 1 Nummer 13, Spalte Bemerkungen) Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3 b) Gelöstes Kupfer (Siehe Teil 1 Nummer 14, Spalte Bemerkungen) Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu), je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3 1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten.

11 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 6. November Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung Vom 6. Oktober 1997 Aufgrund des 10 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), in Verbindung mit 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 13. November 1991 (GVBl. S. 620) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit der Ministerin für Soziales und Gesundheit: Artikel 1 3 der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch- Güteverordnung vom 5. Juli 1993 (GVBl. S. 422), die durch Verordnung vom 3. Juli 1996 (GVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zur Feststellung des Fett- und Eiweißgehaltes sind monatlich zu untersuchen: 1. mindestens vier Proben a) bei nicht täglicher Anlieferung, b) bei täglicher Anlieferung, soweit die Anlieferungsmenge im Monatsdurchschnitt 500 kg pro Tag nicht übersteigt, 2. im übrigen zehn Proben. 2. In Absatz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 6. Oktober 1997 Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Sklenar Anordnung über die Errichtung und den Sitz der Staatlichen Studienseminare in Thüringen Vom 22. Oktober 1997 Die Landesregierung ordnet aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625) an: 1 Bezeichnung und Sitz der Staatlichen Studienseminare (1) Die Staatlichen Studienseminare als nachgeordnete Einrichtungen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums haben folgende Bezeichnung und Sitz: 1. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Erfurt mit Sitz in Erfurt, 2. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Gera mit Sitz in Gera, 3. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Jena mit Sitz in Jena, 4. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Weimar mit Sitz in Weimar, 5. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Regelschulen Eisenach mit Sitz in Eisenach, 6. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Regelschulen Erfurt mit Sitz in Erfurt, 7. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Regelschulen Meiningen mit Sitz in Meiningen, 8. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Regelschulen Nordhausen mit Sitz in Nordhausen, 9. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Regelschulen Pößneck mit Sitz in Pößneck, 10. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Grundschulen Gotha mit Sitz in Gotha, 11. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Grundschulen Nordhausen mit Sitz in Nordhausen, 12. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Grundschulen Pößneck mit Sitz in Pößneck, 13. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen Ilmenau mit Sitz in Ilmenau, 14. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Förderschulen Weimar mit Sitz in Weimar. (2) Das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an Regelschulen Weida mit Sitz in Weida wird aufgelöst. 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bemerkung zu Nummer in der Anlage zur Anordnung der Landesregierung und Verordnung des Innenministers über die Errichtung von Behörden und Einrichtungen des Landes Thüringen vom 18. Juni 1991 (GVBl. S. 188) außer Kraft. Erfurt, den 22. Oktober 1997 Der Ministerpräsident Bernhard Vogel Die Landesregierung Der Kultusminister Dieter Althaus

12 368 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ThürkoAbwVO) Vom 10. Oktober 1997 Aufgrund des 134 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bis 7 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 413), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: 1 Zweck und Geltungsbereich (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/ 271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40). (2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von industriellem Abwasser. 2 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. Kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; 2. Häusliches Abwasser: Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; 3. Industrielles Abwasser: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt; 4. Gemeindliches Gebiet: Gebiet, in welchem Besiedlung und/ oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle; 5. Kanalisation: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird; 6. Ein Einwohnerwert (EW): organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB 5 ) von 60 g Sauerstoff pro Tag entspricht; 7. Klärschlamm: behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen. 3 Kanalisation (1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach 58 Abs. 1 oder 4 ThürWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten: 1. bis zum 31. Dezember 1998 in gemeindlichen Gebieten mit mehr als EW, 2. bis zum 31. Dezember 2005 in gemeindlichen Gebieten von bis EW. (2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten. (3) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen. 4 Kommunale Einleitungen (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser in Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit: 1. ab 31. Dezember 1998 für gemeindliche Gebiete mit mehr als EW, 2. ab 1. Januar 2006 für gemeindliche Gebiete von bis EW, mindestens die in der Anlage 2 genannten Anforderungen eingehalten werden. Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser in Gewässer aus einem Gebiet nach Satz 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 3 genannten zusätzlichen Anforderungen eingehalten werden. (2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus gemeindlichen Gebieten mit weniger als EW darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2006 durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen jeder einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen. (3) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Im Laufe dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen. (4) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so angelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden. (5) Entsprechen vorhandene Einleitungen in Gewässer nicht den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, so ist durch nachträgliche Anordnungen, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung sicherzustellen, daß die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden. (6) Die Verpflichtungen der Absätze 1 und 5 entfallen, wenn die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Geltungsbereich dieser Verordnung sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 v. H. ab dem 1. Januar 1999 verringert wird. (7) Die zuständige Wasserbehörde prüft in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse. Die Überwachung der Einleitun-

13 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 6. November gen und die Auswertung der Ergebnisse erfolgt nach den in Anlage 4 genannten Referenzmethoden. Die zuständige Wasserbehörde kann andere Methoden der Überwachung und Auswertung anwenden, wenn damit nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden. Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt macht Methoden der Überwachung und Auswertung bekannt, mit denen eine Gleichwertigkeit von Ergebnissen erzielt wird. 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Industrieabwasser aus Betrieben der in Anlage 5 aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als EW eingeleitet wird, darf nur erteilt werden, wenn ab 1. Januar 2001 die in der Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der jeweils geltenden Fassung oder die in der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der Fassung vom 31. Juli 1996 (BAnz. S ) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Anforderungen eingehalten werden. (2) 4 Abs. 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend. 6 Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation durch den Träger der Kanalisation zugelassen, nach 59 ThürWG genehmigt ist und die in Anlage 6 genannten Anforderungen an die Einleitung erfüllt sind. Die zuständige Wasserbehörde prüft in Abständen von 4 Jahren nach 59 ThürWG erteilte Genehmigungen. 7 Ausnahmeregelungen In durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Wasserbehörde unter den Voraussetzungen des Artikels 8 der Richtlinie 91/271/EWG eine Verlängerung der Frist des 4 Abs. 1 Nr. 1 zulassen. 8 Berichte und Programme Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von Abwasser und Klärschlamm und stellt für den Vollzug der Richtlinie 91/271/EWG ein fortzuschreibendes Programm auf. 9 Weitergehende Anforderungen Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Thüringer Wassergesetz bestehen oder auf Grund dieser Gesetze gestellt werden, bleiben unberührt. 10 Klärschlamm Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung möglichst wiederzuverwenden oder nach den Vorschriften des Abfallrechts zu entsorgen. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 10. Oktober 1997 Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Volker Sklenar Anlage 1 (zu 3 Abs. 3) Anforderungen an Kanalisationen Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere: 1. Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer, 2. Verhinderung von Leckagen, 3. Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.

14 370 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 2 (zu 4 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung. (1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs. (2) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden: gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB 5 oder CSB und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann. (3) Diese Anforderung ist fakultativ. Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen. Anlage 3 (zu 4 Abs. 1 Satz 2) Zusätzliche Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als EW Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung. Je nach der Gegebenheit vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden. Referenzverfahren: Molekulare Absorbtions-Spektrophotometrie (1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs (2) Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH 3 ), Nitrat (NO 3 )-Stickstoff und Nitrit (NO 2 )-Stickstoff (3) Wahlweise darf der tägliche Durchschnitt 20 mg/l N nicht überschreiten. Die Anforderung gilt bei einer Abwassertemperatur von mindestens 12 C beim Betrieb des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.

15 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 6. November Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse Anlage 4 (zu 4 Abs. 7) 1. Es ist eine Überwachungsmethode anzuwenden, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht. Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden. 2. Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflußproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird. 3. Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind: a) EW: zwölf Proben im ersten Jahr; vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Bestimmungen der Verordnung entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen. b) EW: zwölf Proben; c) EW oder mehr: 24 Proben. 4. Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen: a) Für die in Anlage 2 genannten Parameter ist in nachfolgender Tabelle die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte und/oder prozentuale Verringerung ausgedrückten Anforderungen nach Anlage 2 nicht erfüllt sein müssen. b) Für die in Anlage 2 genannten und in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 v. H. betragen. Für die Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen bis zu 150 v. H. zulässig. c) Für die in Anlage 3 aufgeführten Parameter darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den maßgeblichen Wert nicht überschreiten. 5. Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen wie starke Niederschläge zurückzuführen sind. Tabelle zu Nummer 4 Buchst. a Anzahl der Höchstzulässige Anzahl Probenahmen von Proben, bei denen innerhalb eines Jahres Abweichungen zulässig sind Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind

16 372 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 5 (zu 5 Abs. 1) Industriebranchen 1. Milchverarbeitung 2. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten 3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung 4. Kartoffelverarbeitung 5. Fleischwarenindustrie 6. Brauereien 7. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken 8. Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen 9. Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim 10. Mälzereien 11. Fischverarbeitungsindustrie Anlage 6 (zu 6) Industrielles Abwasser Industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt: 1. Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden. 2. Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden. 3. Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden. 4. Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. 5. Es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann. Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag. Druck: Gebr. Frank KG, Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf. Verantwortlich für den Inhalt: 1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze. 2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 85,00 DM. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,30 DM zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist. Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, Erfurt, Arnstädter Straße 51, Tel.: (0361) , Fax: (0361)

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