Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont

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1 Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Nr. 1/2012 vom A Bekanntmachungen des Landkreises Hameln-Pyrmont 3 Ergebnis des Screening-Verfahrens gemäß 3a UVPG Entnahme von Grundwasser aus dem Bergbrunnen und dem Hauptbrunnen zum Zwecke der Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Bad Pyrmont Energie und Verkehrs GmbH in der Gemarkung Holzhausen, Flur 8, Flurstück 18/2 3 Ergebnis des Screening-Verfahrens gemäß 3a UVPG Entnahme von Grundwasser aus drei Brunnen in Großenwieden zum Zwecke der Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Versorgungs-gebiet der Schaumburger Trinkwasser Verbund- und Aufbreitungsgesellschaft mbh in der Gemarkung Großenwieden Flur 8, Flurstück 20/3 und Flur 2, Flurstück 12/2 4 Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (WEA) 5 Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (WEA) 5 B Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden 6 Stadt Hameln Flecken Aerzen Flecken Coppenbrügge 6 Hauptsatzung des Flecken Coppenbrügge 6 Gemeinde Emmerthal (Fortsetzung Inhaltsverzeichnis siehe umseitig) Herausgeber: Landkreis Hameln-Pyrmont, Süntelstr. 9, Hameln Veröffentlichung im Internet: Auskunft erteilt: Frau Kloß Tel.: 05151/ oder, Fax: 05151/ sabine.kloss@hameln-pyrmont.de

2 Stadt Hessisch Oldendorf 10 Hauptsatzung der Stadt Hessisch Oldendorf 10 Flecken Salzhemmendorf C Sonstige Herausgeber: Landkreis Hameln-Pyrmont, Süntelstr. 9, Hameln Veröffentlichung im Internet: Auskunft erteilt: Frau Kloß Tel.: 05151/ oder, Fax: 05151/ sabine.kloss@hameln-pyrmont.de

3 Seite 3 A Bekanntmachungen des Landkreises Hameln-Pyrmont Ergebnis des Screening-Verfahrens gemäß 3a UVPG Entnahme von Grundwasser aus dem Bergbrunnen und dem Hauptbrunnen zum Zwecke der Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Bad Pyrmont Energie und Verkehrs GmbH in der Gemarkung Holzhausen, Flur 8, Flurstück 18/2 Die Stadtwerke Bad Pyrmont Energie und Verkehrs GmbH, Südstraße 3 in Bad Pyrmont, hat am die Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus den Haupt- und Bergbrunnen (Landkreis Hameln-Pyrmont) und zeitgleich auch die Entnahme aus dem Westfalenbrunnen (Kreis Lippe, Nordrhein-Westfalen) zum Zwecke der Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung gemäß 8 ff. des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 51, S ff.) beantragt. Die jährliche Entnahmemenge aus allen betroffenen Brunnen beträgt maximal m 3. Die Grundwasserentnahme im Gebiet der Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Hameln-Pyrmont umfasst eine Menge von max m 3 /a. Bei der Grundwasserentnahme handelt es sich um ein Vorhaben gemäß Ziffer der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom (BGBl. I. S 94 ff.) in der z.z. geltenden Fassung und ist da in Spalte 2 mit einem A versehen. Damit ist gemäß 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit der genannten Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles für das Vorhaben erforderlich. Die Vorprüfung der entscheidungserheblichen Daten und Unterlagen für die Grundwasserentnahme aus dem Berg- und dem Hauptbrunnen in der Gemarkung Holzhausen, Flur 8, Flurstück 18/2 hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Gemäß 3a UVPG wird dieses Ergebnis hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist. Landkreis Hameln-Pyrmont Hameln, den Der Landrat Umweltamt Az.: /3-01/12-08 Hohenborn hg Im Auftrag Udo Hagemann

4 Seite 4 Ergebnis des Screening-Verfahrens gemäß 3a UVPG Entnahme von Grundwasser aus drei Brunnen in Großenwieden zum Zwecke der Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Versorgungs-gebiet der Schaumburger Trinkwasser Verbund- und Aufbreitungsgesellschaft mbh in der Gemarkung Großenwieden Flur 8, Flurstück 20/3 und Flur 2, Flurstück 12/2 Die Schaumburger Trinkwasser Verbund- und Aufbereitungsgesellschaft mbh (ehem. Stadtwerke Schaumburg-Lippe), An der Gasanstalt 3 in Bückeburg hat am die Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus den drei Brunnen in Großenwieden zum Zwecke der Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung gemäß 8 ff. des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 51, S ff.) beantragt. Die jährliche Entnahmemenge aus allen drei Brunnen beträgt maximal m 3. Damit wurde die bisher bewilligte Entnahmemenge um m 3 /a verringert. Bei der beantragten Grundwasserentnahme handelt es sich um ein Vorhaben gemäß Ziffer der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom (BGBl. I. S 94 ff.) in der z.z. geltenden Fassung und ist da in Spalte 2 mit einem A versehen. Damit ist gemäß 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit der genannten Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles für das Vorhaben erforderlich. Die Vorprüfung der entscheidungserheblichen Daten und Unterlagen für die Grundwasserentnahme aus den Brunnen 1 und 2 (Gemarkung Großenwieden, Flur 8, Flurstück 20/3) und Brunnen 3 (Gemarkung Großenwieden, Flur 2, Flurstück 12/2) hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Gemäß 3a UVPG wird dieses Ergebnis hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist. Landkreis Hameln-Pyrmont Hameln, den Umweltamt Der Landrat Az.: /7-08/12-21 Großenwieden hg Im Auftrag Udo Hagemann

5 Seite 5 Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (WEA) Der Firma Bad Pyrmont Windkraft GmbH & Co. KG, Schwarze Twete 4, Lemgo, wird aufgrund ihres Antrages vom mit Bescheid vom gem. 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.v.m. 19 BImSchG (vereinfachtes Verfahren); 2 Abs. 1 Ziff. 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) i.v.m. Ziff. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV; 1 und Anl. 1.8 Ziff. 8.1 der Nds. Zuständigkeitsverordnung Umwelt und Arbeitsschutz (NZustVO UmwAS) sowie BImSchG die Genehmigung erteilt, in der Stadt Bad Pyrmont, Gemarkung Baarsen (Flur 13, Flurstück 61) eine Windenergieanlage (WEA) zu errichten und zu betreiben. Die Gesamthöhe der Anlage beträgt 139,38 m (Nabenhöhe = 98,38 m). Der Bescheid einschließlich seiner Begründung kann vom bis zum während der Dienststunden - montags bis donnerstags von Uhr, freitags von Uhr - eingesehen werden beim Landkreis Hameln- Pyrmont, Umweltamt, Süntelstraße 9, Hameln. Az / 3-02 / 11 / 009_32 Landkreis Hameln-Pyrmont Der Landrat Im Auftrag Hameln, Reinhard Bartsch Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (WEA) Der Firma Bad Pyrmont Windkraft GmbH & Co. KG, Schwarze Twete 4, Lemgo, wird aufgrund ihres Antrages vom mit Bescheid vom gem. 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.v.m. 19 BImSchG (vereinfachtes Verfahren); 2 Abs. 1 Ziff. 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) i.v.m. Ziff. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV; 1 und Anl. 1.8 Ziff. 8.1 der Nds. Zuständigkeitsverordnung Umwelt und Arbeitsschutz (NZustVO UmwAS) sowie BImSchG die Genehmigung erteilt, in der Stadt Bad Pyrmont, Gemarkung Neersen (Flur 3, Flurstück 27/2) eine Windenergieanlage (WEA) zu errichten und zu betreiben. Die Gesamthöhe der Anlage beträgt 139,38 m (Nabenhöhe = 98,38 m).

6 Seite 6 Der Bescheid einschließlich seiner Begründung kann vom bis zum während der Dienststunden - montags bis donnerstags von Uhr, freitags von Uhr - eingesehen werden beim Landkreis Hameln-Pyrmont, Umweltamt, Süntelstraße 9, Hameln. Az / 3-08 / 11 / 008_31 Landkreis Hameln-Pyrmont Der Landrat Im Auftrag Hameln, Reinhard Bartsch B Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Stadt Hameln Flecken Aerzen Flecken Coppenbrügge Hauptsatzung des Flecken Coppenbrügge Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat des Flecken Coppenbrügge in seiner Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name (1) Die Gemeinde führt den Namen Flecken Coppenbrügge (2) Die Ortsteile Bäntorf, Behrensen, Bessingen, Bisperode, Brünnighausen, Coppenbrügge, Diedersen, Dörpe, Harderode, Herkensen, Hohnsen, Marienau führen ihren Namen als Ortsteilbezeichnung.

7 Seite 7 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Das Wappen zeigt: Vor einem grünen Hintergrund eine goldene Brauertonne, darüber ein goldenes Hirschgeweih (2) Die Farben der Gemeinde und Flagge sind gelb und grün. (3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift: Flecken Coppenbrügge Landkreis Hameln-Pyrmont (4) Die Ortsteile sind berechtigt, ihr früheres Gemeindewappen als Zeichen der engeren Gemeinschaft weiter zu zeigen. 3 Ratszuständigkeit (1) Der Beschlussfassung des Rates bedürfen a) Rechtsgeschäfte i. S. d. 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von Euro übersteigt, b) Verträge i. S. d. 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden oder es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 4 Ortsräte (1) Folgende Gemeindeteile bilden je eine Ortschaft mit Ortsrat. a) Bisperode, bestehend aus den früheren Gemeinden Bisperode, Behrensen, Bessingen, Diedersen und Harderode b) Brünnighausen, bestehend aus den früheren Gemeinden Bäntorf, Brünnighausen, Herkensen und Hohnsen c) Coppenbrügge, bestehend aus dem früheren Flecken Coppenbrügge und den früheren Gemeinden Dörpe und Marienau

8 Seite 8 (2) Das Ortschaftsgebiet umfasst jeweils das Gebiet der zur Ortschaft gehörenden früheren Gemeinden. (3) Die Zahl der Mitglieder des Ortsrates beträgt für die Ortschaften a) Bisperode: 8 b) Brünnighausen: 5 c) Coppenbrügge: 10 5 Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach 81 Abs. 2 NKomVG (1) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten zwei ehrenamtliche Vertreterinnen und/oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung des Flecken Coppenbrügge, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. (2) Der Rat beschließt über die Reihenfolge der Vertretung, sofern eine solche bestehen soll. Soll eine Reihenfolge bestehen, so führen sie Vertreterinnen und Vertreter die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister mit einem Zusatz aus dem sich die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ergibt. 6 Anregungen und Beschwerden (1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des 34 NKomVG von mehreren Personen beim Flecken Coppenbrügge gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber des Flecken vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen oder Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden. (2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Asatzes 1 nicht entsprochen ist. (3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten des Flecken Coppenbrügge zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern mit Begründung zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch

9 Seite 9 Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Absichten u. s. w.) (4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen. (5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält. (6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der Rat und der Verwaltungsausschuss können Anregungen oder Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen. (7) Anregungen und Beschwerden, die eine Angelegenheit einer bestimmten Ortschaft betreffen, können auch von den entsprechenden Ortsräten entgegen genommen werden. 7 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen des Flecken Coppenbrügge werden im Internet unter der Adresse im Menüpunkt Startseite unter Öffentliche Bekanntmachungen verkündet bzw. bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet und auf die Internetadresse wird in der örtlichen Tageszeitung - Deister- und Weserzeitung - nachrichtlich hingewiesen. (2) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, Verordnung, eines Flächennutzungsplanes oder einer sonstigen öffentlichen Bekanntmachung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie im Rathaus des Flecken Coppenbrügge, Schloßstraße 2, Coppenbrügge, während der Öffnungszeiten zur Einsicht ausgelegt werden. Bei Veröffentlichung der Satzung, Verordnung oder des Flächennutzungsplanes wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen. (3) Sonstige Bekanntmachungen sind in der Deister- und Weserzeitung zu veröffentlichen. Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung durch Aushang in den Ortsteilen.

10 Seite 10 8 Einwohnerversammlungen Bei Bedarf unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner durch Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes oder für Ortschaften rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde. Die Rechte der Ortsräte nach 94 Abs. 1 Satz 3 NKomVG bleiben unberührt. Zeit, Ort und Gegenstand von Einwohnerversammlungen sind gemäß 8 mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu machen. 9 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Flecken Coppenbrügge vom 12. November 2004 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. Coppenbrügge, den Hans-Ulrich Peschka Bürgermeister Gemeinde Emmerthal Stadt Hessisch Oldendorf Hauptsatzung der Stadt Hessisch Oldendorf Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 576), geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom hat der Rat der Stadt Hessisch Oldendorf in seiner Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen:

11 Seite 11 1 Bezeichnung, Name Die Stadt führt die Bezeichnung und den Namen Stadt Hessisch Oldendorf. 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Das Wappen zeigt unter gelbem Schildhaupt mit drei achtstrahligen roten Sternen ein weißes Nesselblatt auf rotem Feld. (2) Die Farben der Stadt sind rot-weiß. (3) Die Flagge der Stadt ist rot-weiß; sie zeigt in der Mitte das Wappen der Stadt. (4) Das Dienstsiegel enthält das Wappen der Stadt im Mittelfeld und die Umschrift Stadt Hessisch Oldendorf - Landkreis Hameln-Pyrmont. (5) Bei geeigneten Anlässen feierlicher oder sonstiger repräsentativer Art dürfen in den Stadtteilen neben dem Wappen der Stadt und der Flagge der Stadt die früheren Wappen und die früheren Flaggen der Stadtteile gezeigt werden. (6) Eine Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. 3 Ratszuständigkeit (1) Der Beschlussfassung des Rates bedürfen a) die Festlegung privater Entgelte i. S. d. 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG, derenjährliches Aufkommen den Betrag von Euro voraussichtlich übersteigt, b) Rechtsgeschäfte i. S. d. 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von Euro übersteigt, c) Rechtsgeschäfte i. S. d. 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von Euro übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

12 Seite 12 d) Entscheidungen i. S. d. 58 Abs. 1 Nr. 18 NKomVG, deren Vermögenswert hinsichtlich des betroffenen Stiftungsvermögens die Höhe von Euro übersteigt, e) Verträge i. S. d. 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden. (2) Rechts- und Verwaltungsgeschäfte, die einen Vermögenswert von ,00 Euro nicht übersteigen, sind Geschäfte der laufenden Verwaltung ( 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG). 4 Ortsräte Die Stadt Hessisch Oldendorf gliedert sich in folgende Ortschaften: 1. Fischbeck (umfassend die Gemeinde Fischbeck in ihrem Gebietsstand vom und die frühere Gemeinde Weibeck) 2. Großenwieden (umfassend die früheren Gemeinden Großenwieden und Kleinenwieden) 3. Hemeringen/Lachem (umfassend die frühere Gemeinde Hemeringen in ihrem Gebietsstand vom und die frühere Gemeinde Lachem) 4. Hessisch Oldendorf (umfassend das Gebiet der Stadt Hessisch Oldendorf in ihrem Gebietsstand vom ) 5. Hohenstein (umfassend die früheren Gemeinden Barksen, Krückeberg, Langenfeld, Wickbolsen und Zersen) 6. Rohdental (umfassend die früheren Gemeinden Rohden, Segelhorst und Welsede) 7. Sonnental (umfassend die früheren Gemeinden Friedrichsburg, Friedrichshagen, Fuhlen, Heßlingen und Rumbeck) 8. Süntel (umfassend die früheren Gemeinden Bensen, Haddessen, Höfingen und Pötzen) (2) Die Zahl der Mitglieder des Ortsrates beträgt 1. in der Ortschaft Fischbeck: in der Ortschaft Großenwieden: in der Ortschaft Hemeringen/Lachem: 11

13 Seite in der Ortschaft Hessisch Oldendorf: in der Ortschaft Hohenstein: in der Ortschaft Rohdental: in der Ortschaft Sonnental: in der Ortschaft Süntel: 11 (3) Ratsmitglieder, die in der Ortschaft wohnen, gehören dem Ortsrat mit beratender Stimme an. (4) Den Ortsräten werden Haushaltsmittel in dem durch die Haushaltssatzung festgelegten Umfang auf ihren Antrag hin als Budget zugewiesen. 5 Hilfsfunktionen der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters (1) Die Ortsbürgermeisterin / der Ortsbürgermeister erfüllen die folgenden Hilfsfunktionen für die Stadtverwaltung: 1. Meldung von Gefahren, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, an die Stadtverwaltung; 2. Meldung von Schäden an öffentlichen Einrichtungen, Gebäuden und Grundstücken der Stadt; 3. Überwachung von Lieferungen und Leistungen für die Einrichtungen der Ortschaft und Vornahme von Richtigkeitsbescheinigungen auf Rechnungen, Lieferungen, Lohnzetteln usw., sofern der Ortsrat für die Durchführung der Maßnahmen zuständig ist; 4. Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen; 5. Mitwirkung bei der Durchführung von Erhebungen für statistische Zwecke (z. B. Volks-, Wohnraum-, Viehzählungen, Bodennutzungshaupterhebungen usw.). Der Ortsbürgermeister kann die Zählungen selbst vornehmen oder Dritte damit beauftragen. (2) Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister kann die Übernahme dieser Hilfsfunktionen ganz oder teilweise ablehnen. (3) Übernimmt die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister ganz oder eilweise Hilfsfunktionen für die Stadtverwaltung, ist sie oder er in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.

14 Seite 14 6 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (1) Die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter als 1. Stadträtin oder 1. Stadtrat kann in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. (2) VerhinderungsvertreterInnen sind die LeiterInnen der Fachbereiche für ihren Bereich. 7 Vertretung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters nach 81 Abs. 2 NKomVG (1) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten zwei ehrenamtliche Vertreterinnen und / oder Vertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. (2) Der Rat beschließt über die Reihenfolge der Vertretung, sofern eine solche bestehen soll. Soll eine Reihenfolge bestehen, so führen die Vertreterinnen und Vertreter die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister mit einem Zusatz aus dem sich die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ergibt. 8 Anregungen und Beschwerden (1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des 34 NKomVG von mehreren Personen bei der Stadt gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen oder Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden. (2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist. (3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Stadt Hessisch Oldendorf zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern mit Begründung zurückzuge-

15 Seite 15 ben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.b. Fragen, Erklärungen, Absichten u. s. w.) (4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen. (5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält. (6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern nicht der Rat gemäß 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der Rat und der Verwaltungsausschuss können Anregungen oder Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen. 9 Dienstkräfte (1) Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Verwaltungsdienstes bis zur Besoldungsgruppe A 10 sowie die Entlassung auf Antrag von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten werden gem. 107 Abs. 4 NKomVG dem Verwaltungsausschuss übertragen. (2) Personalangelegenheiten der Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 8, werden auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister übertragen. (3) Die Beschlussfassung zu Personalentscheidungen des Rates oder des Verwaltungsausschusses erfolgt gem. 107 Abs. 4 NKomVG im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister. 10 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche werden bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligt. (2) Über die Art und Weise der Beteiligung wird im Einzelfall entschieden, sie geht jedoch über die in 10 vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hinaus.

16 Seite Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen und Verordnungen sowie Flächennutzungspläne werden bis zum im Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont veröffentlicht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Auf die Bekanntmachung wird nachrichtlich in der Deister- und Weserzeitung und der Schaumburger Zeitung hingewiesen. (2) Ab dem werden Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Hessisch Oldendorf im Internet unter der Adresse verkündet bzw. bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet und auf die Internetadresse ist in der Deister- und Weserzeitung und der Schaumburger Zeitung nachrichtlich hinzuweisen. (3) Es besteht die Möglichkeit einer Ersatzverkündung gem. 11, Abs. 4 NKomVG. (4) Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden durch Aushang im Rathaus veröffentlicht. (5) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen in Deister- und Weserzeitung und der Schaumburger Zeitung. Soweit nur Teile des Stadtgebietes betroffen sind, kann eine Beschränkung auf das jeweilige Verbreitungsgebiet erfolgen. Darüber hinaus erfolgt die Bekanntmachung im Internet unter der Adresse 12 Einwohnerversammlungen Bei Bedarf unterrichtet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner durch Einwohnerversammlungen für die ganze Stadt oder für Teile des Stadtgebietes oder für Ortschaften. Die Rechte der Ortsräte nach 94 Abs. 1 Satz 3 NKomVG bleiben unberührt. Zeit, Ort und Gegenstand von Einwohnerversammlungen sind gemäß 11 mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu machen.

17 Seite Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Hessisch Oldendorf vom außer Kraft. Hessisch Oldendorf, den gez. Harald Krüger Bürgermeister Flecken Salzhemmendorf C Sonstige -----

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