Weisung über Steuerauskünfte an Verwaltungsbehörden und Gerichte

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1 Departement Finanzen Weisung über Steuerauskünfte an Verwaltungsbehörden und Gerichte vom 14. Dezember 2016 Das Departement Finanzen, gestützt auf Art. 153 Abs. 3 des Steuergesetzes 1 und Art. 57a der Steuerverordnung 2 beschliesst: 1. Allgemeines zur Auskunftserteilung 1.1 Geheimhaltung als Grundsatz Die mit dem Vollzug des Steuerrechts betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Es gilt der Grundsatz, dass über Tatsachen, die in Ausübung des Amtes bekannt werden, Stillschweigen zu wahren ist. Dritten ist der Einblick in die Steuerakten zu verweigern und ohne gesetzliche oder weisungsgestützte Ermächtigung dürfen daraus keine Auskünfte erteilt werden. 1.2 Auskünfte an Verwaltungsbehörden und Gerichte Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch gegenüber Behörden und Gerichten. Sie haben daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Amtshilfe gegenüber der Steuerverwaltung. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind gesetzlich wie folgt geregelt: Nach Art. 110 Abs. 2 DBG und Art. 39 Abs. 1 StHG ist eine Auskunft zulässig, soweit eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist. Nach Art. 153 Abs. 3 StG können Organe der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege Auskünfte aus den Steuerakten erhalten, sofern sie ein begründetes Interesse nachweisen können. Ein begründetes Interesse ist gegeben, wenn die Organe zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine Auskunft benötigen und keine überwiegend öffentlichen oder persönlichkeitsrechtliche Schutzinteressen entgegenstehen. Ein überwiegend öffentliches Interesse besteht dann, wenn die Auskunft aus den Steuerakten im Einzelfall höher gewichtet wird als die Geheimhaltung der Daten der einzelnen steuerpflichtigen Person. Bei der Auskunft ist zudem die Verhältnismässigkeit zu beachten, welche besagt, dass die verlangten Daten nötig, geeignet und angemessen sind. Bei jeder Auskunft muss daher abgeklärt werden, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe der Daten aus den Steuerakten erfüllt sind. Bei standardisierten Auskünften, z.b. jenen der Sozialhilfebehörden im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, kann eine Interessenabwägung einmal vorgenommen werden. Wird zu Gunsten der Auskunftserteilung entschieden, können gleich gelagerte Fälle analog behandelt werden. Für solche, häufig wiederkehrenden Fälle ermächtigt das Departement Finanzen die Kantonale Steuerverwaltung, generell eine Auskunft zu erteilen. 1 StG, bgs StV, bgs

2 1.3 Direkte Auskunftserteilung oder mittels Gesuch In den Fällen, die rechtlich abgeklärt und in dieser Weisung aufgeführt sind, kann die Kantonale Steuerverwaltung direkt Auskunft erteilen. In den übrigen Fällen ist ein schriftliches Gesuch um Aktenauskunft an den Rechtsdienst der Kantonalen Steuerverwaltung, Gutenbergzentrum, 9102 Herisau, einzureichen. Verwaltungsbehörden und Gerichte, die in dieser Weisung nicht aufgeführt sind, müssen im Gesuch Angaben über den Zweck und Umfang der Auskunft machen sowie eine rechtliche Grundlage nennen resp. den Nachweis des überwiegenden öffentlichen Interesses erbringen, welche eine Auskunft aus den Steuerakten rechtfertigt. Kann eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht die Auskunft von der steuerpflichtigen Person selbst erhalten, hat sie sich in erster Linie direkt an diese zu wenden. Kann ein schriftliches Einverständnis der steuerpflichtigen Person vorgewiesen werden, wird die Auskunft gestützt auf diese Erklärung erteilt. 2. Verwaltungsbehörden und Gerichte mit abgeklärter Auskunftserteilung 2.01 AHV- und Sozialversicherungs-Behörden von Bund, Kantonen, Gemeinden Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; insbesondere auch Auskünfte gemäss Meldeformularen; Rückgriff auf haftpflichtige Dritte 2.02 Amt für Inneres, Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand AR Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen Einkommen und Vermögen sowie Zahlungsverhalten 2.03 Amt für Militär AR Festlegung des Militärpflichtersatzes Seite 2 /6

3 2.04 Betreibungs- und Konkursämter Feststellung des Vermögens im Rahmen der Pfändung bzw. der Feststellung der Konkursmasse in Bezug auf den Schuldner 2.05 Eidg. Finanzverwaltung (EFV) Die EFV ist die zentrale Inkassostelle für Forderungen der Bundesverwaltung. sowie Zahlungsverhalten 2.06 Gerichte Strafverfahren Festlegung von Geldstrafen Ehescheidung, Eheschutzverfahren, Kindesschutzverfahren Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung, Festlegen von Unterhaltsbeiträgen sowie für weitere gesetzliche Gründe unentgeltliche Prozessführung (UP) Gewährung der UP: Überprüfung der Angaben der gesuchstellenden Person Rückforderungen: Bereitstellung der Steuerdaten für Entscheidfindung des Gerichts übrige Zivilverfahren Es darf keine Auskunft erteilt werden. Im Zivilprozess sind die beteiligten Parteien beweispflichtig. Seite 3 /6

4 2.07 Amt für Immobilien AR Bewilligung von Mietzinsverbilligungen Gemäss ausgefülltem und unterzeichnetem Formular WEG 8.5M 2.08 Arbeitsinspektorat AR Ermittlung von Schwarzarbeit 2.09 Kantonspolizei AR Erfüllung von Aufgaben im Auftrag der Staatsanwaltschaft Notwendige Detailangaben oder sowie Zahlungsverhalten 2.10 Staatsanwaltschaften Festlegung von Geldstrafen Abklärungen in Strafverfahren sowie Zahlungsverhalten 2.11 Landwirtschaftsamt AR Berechnung von Subventionen sowie Zahlungsverhalten Seite 4 /6

5 2.12 Sozialhilfebehörden Berechnung von Hilfeleistungen der ersuchenden Person Abklärung der Verwandtenunterstützung Keine Detailangaben über Drittpersonen; nur prüfen, ob Einkommen und Vermögen unter oder über den Grenzwerten gemäss den SKOS-Richtlinien sind 2.13 Stipendienämter Berechnung von Stipendien Gemäss gesetzlicher Grundlage oder Einverständnis des Antragstellers Steuerbares Einkommen und Vermögen (inkl. Zusammensetzung) 2.14 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Erwachsenenschutz-Massnahmen Zweck der Anfrage: Abklärungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistandschaft Steuerbares Einkommen und Vermögen (inkl. Zusammensetzung) Kindesschutz-Massnahmen Zweck der Anfrage: Abklärungen im Zusammenhang mit Kindesschutz-Massnahmen Steuerbares Einkommen und Vermögen (inkl. Zusammensetzung) Seite 5 /6

6 2.15 Gemeinden (gesamtschweizerisch) und Gerichte bei Verlustscheinbewirtschaftung Inkasso für Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten/Betriebe Bedingung: Schriftliche Anfrage unter Beilage der Forderung und des Zahlungsbefehls 2.16 Grundstück-Schätzungsbehörde AR Angaben über Unterhalt und Investition in Liegenschaft zwecks Steuerschätzung Angaben zur Liegenschaft gemäss Formular 7 der Steuererklärung und Belehnung der Liegenschaft sowie Umsatz auf Geschäftsliegenschaften 3. Inkrafttreten Diese ergänzte Weisung tritt durch Beschluss des Departements Finanzen am 1. Januar 2017 in Kraft. Seite 6 /6

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