Allgemeines Verwaltungsrecht

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1 Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 11 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1

2 Grundsätze der Verwaltungsorganisation und der Verwaltungsführung 19 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2

3 Hierarchie - Zentralisation 19 Hierarchie Die hierarchische Organisationsform bedeutet, dass jede Verwaltungsbehörde (mit Ausnahme der obersten) einer oder mehreren anderen untergeordnet ist und dass ihr selbst wiederum andere Behörden untergeordnet sein können; d.h. zwischen den einzelnen Behörden besteht ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis. Zentralisation Zentralisierte Verwaltungsorganisation liegt vor, wenn in einem bestimmten Sachbereich die massgebliche Verwaltungstätigkeit für das ganze Staatsgebiet im Hauptort (örtliche Zentralisation) und von der Zentralverwaltung (sachliche Zentralisation) ausgeübt wird. Prof. Dr. Felix Uhlmann 3

4 Hierarchie Zentralisation 19 z.b. SNB (Zürich) z.b. Nationale Ethikkommission Autonomie Autonomie Dezentral Hierarchisch unterstellt Zentralverwaltung z.b. Bund Hierarchisch unterstellt Zentral z.b. Sportschule Magglingen z.b. BJ Prof. Dr. Felix Uhlmann 4

5 Hierarchie Zentralisation 19 Weshalb werden nicht alle Verwaltungsaufgaben durch eine hierarchisch geführte Zentralverwaltung erledigt? Erhöhung der Legitimität und Sachnähe (vor allem Gebietskörperschaften) Schutz vor politischer Einflussnahme Erhöhung der Flexibilität durch den Einsatz privatwirtschaftlicher Organisations- und Handlungsformen Erleichterung des Einbezugs von Fachpersonen Verhinderung von Machtkonzentrationen innerhalb der Verwaltung Prof. Dr. Felix Uhlmann 5

6 Amtshilfe 19 Amtshilfe (Stichworte) Amtshilfe ist die (informelle) Unterstützung einer (anfragenden) Behörde durch eine andere Behörde, typischerweise durch die Übermittlung von Informationen. Die Amtshilfe ist von der Rechtshilfe und der Kooperation (Koordination) zu unterscheiden. Beispiel Die Sozialbehörde der Stadt X. bittet das Strassenverkehrsamt um Einsicht in das Register für Motorfahrzeuge. Die Behörde möchte wissen, ob Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfeleistungen sowie deren Familienangehörige Fahrzeuge besitzen. Darf das Strassenverkehrsamt die Auskünfte erteilen? Prof. Dr. Felix Uhlmann 6

7 Amtshilfe Rechtsgrundlagen Kt. Zürich 19 Art. 16 IDG Bekanntgabe von Personendaten; Allgemein 1 2 Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es [das öffentliche Organ] im Einzelfall Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Art. 17 IDG Bekanntgabe von Personendaten; Besondere Personendaten 1 2 Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es [das öffentliche Organ] im Einzelfall Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Prof. Dr. Felix Uhlmann 7

8 Amtshilfe Änderungen 19 Teilrevision des Zürcher Sozialhilfegesetzes (Wortlaut gemäss Kantonsratsbeschluss vom 12. Juli 2010): 47b SHG Informationen an Sozialhilfeorgane 1 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden sowie die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten Organisationen und Personen sind verpflichtet, den Sozialhilfeorganen von sich aus mitzuteilen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit ein konkreter und für den Fall erheblicher Verdacht auf unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfeleistungen besteht. Die Gerichte und Notariate sowie die Ombudsstellen und Datenschutzbeauftragten von Kanton und Gemeinden sind unter den gleichen Voraussetzungen ermächtigt, den Sozialhilfeorganen von sich aus Mitteilung zu machen. 2 3 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Schweigepflichten. Prof. Dr. Felix Uhlmann 8

9 Amtshilfe Änderungen SHG Auskünfte auf Ersuchen 1 2 Den Sozialhilfeorganen erteilen folgende Stellen im Einzelfall und auf Ersuchen mündlich oder schriftlich Auskunft, soweit dies für Erteilung der für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfeorgane geeignet und erforderlich ist: a. Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden, b. Organisationen und Personen, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind, 3 4 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Schweigepflichten. () Prof. Dr. Felix Uhlmann 9

10 New Public Management 19 "Klassische" Verwaltung NPM Steuerung Steuerung "Input" der Verwaltung (gesetzliche Grundlagen, Finanzen) "Output" der Verwaltung (Wirkungen auf die Betroffenen) Mittel von NPM: Rahmengesetze, Finale Regelungen, Globalkredite, Leistungsaufträge etc. Probleme von NPM: Legalitätsprinzip, ev. Machtzuwachs der Verwaltung, Schwierigkeiten der Wirkungsmessung Prof. Dr. Felix Uhlmann 10

11 Überprüfung der Verwaltungsführung 19 Art. 170 BV Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Art. 95 KV ZH 1 2 Kanton und Gemeinden stellen sicher, dass die öffentlichen Aufgaben wirkungsvoll, wirtschaftlich, nachhaltig und von der geeigneten Trägerschaft erfüllt werden. 3 Sie prüfen regelmässig, ob die einzelnen öffentlichen Aufgaben notwendig sind. 4 Wo sehen Sie die Hauptunterschiede dieser beiden Bestimmungen? Prof. Dr. Felix Uhlmann 11

12 Zentralverwaltung und dezentralisierte Verwaltungsorganisation 20 Prof. Dr. Felix Uhlmann 12

13 Rechtliche Grundfragen im Kreise-Modell Organisationsformen 2. Gesetzliche Grundlagen 3. Geltung von Grundrechten 4. Kommerzielle Tätigkeiten (inkl. Wettbewerbsneutralität) 5. Autonomie und Kontrolle des Staates 6. Verantwortlichkeit 7. Beschaffungsrecht 8. Personalrecht 9. Steuerliche Aspekte 10. Konkursfähigkeit Prof. Dr. Felix Uhlmann 13

14 Dezentralisierung (öffentlich-rechtlich) 20 Dezentralisierte Verwaltungseinheiten (öffentlich-rechtlich) Öffentlich-rechtliche Körperschaften Öffentlich-rechtliche Anstalten Öffentlich-rechtliche Stiftungen Pro Helvetia Verselbständigtes Vermögen Öffentlich-rechtlich organisiert Unterschiedliche Autonomie Gebietskörperschaften Personalkörperschaften Realkörperschaften Selbstständige (Rechtspersönlichkeit) Unselbständige (keine Rechtspersönlichkeit) Bund Kantone Gemeinden öffentlichrechtliche Studentenschaft Meliorationsgenossenschaften Alpkorporationen Post SUVA ZKB ETH Uni ZH Strafanstalt Mittelschule VBZ Mitgliedschaftlich verfasst Öffentlich-rechtlich organisiert Autonomie Bestand von Personen und Sachen (Benutzerinnen und Benutzer) Öffentlich-rechtlich organisiert Unterschiedliche Autonomie Prof. Dr. Felix Uhlmann 14

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