Kostenfreiheit für Behörden?

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1 Kostenfreiheit für Behörden? Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V. Benutzung der Personenstandsregister 62 bis 66 PStG Holsteins e. V. 2 Benutzung der Personenstandsregister 62 bis 66 PStG Benutzung durch Gerichte und Behörden 65 PStG Holsteins e. V. 3

2 Abs. 2 - öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, sofern es ihre Mitglieder betrifft Holsteins e. V. 4 Abs. 2 - öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, sofern es ihre Mitglieder betrifft Abs. 3 - ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen für Staatsangehörige ihres Landes Holsteins e. V. 5 Abs. 1 - Behörden und Gerichte sind Auskünfte etc. zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist Holsteins e. V. 6

3 Handkommentar zu 65 Rdnr. 7: das Standesamt benötigt die Angabe des amtlichen Grundes, ggf. auch der rechtlichen Grundlage. Es genügt also nicht die allgemeine Behauptung, die Benutzung sei im Rahmen der Zuständigkeit erforderlich. Holsteins e. V. 7 Rdnr. 4: Definition Behördentätigkeit Aufgaben im öffentlichen Interesse Holsteins e. V. 8 Rdnr. 4: Definition Behördentätigkeit Aufgaben im öffentlichen Interesse Pauschale Kostenbefreiung? Holsteins e. V. 9

4 Gebührenkatalog keine konkrete Regelung Holsteins e. V. 10 Gebührenkatalog keine konkrete Regelung Anmerkung zu Tarifstelle : Gebührenfreiheit Urkunden für diplomatische und konsularische Vertretungen, vornehmlich aufgrund vorhandener Verträge Holsteins e. V. 11 Also keine Regelungen? Holsteins e. V. 12

5 Landesverwaltungsgesetz S-H Holsteins e. V. 13 Landesverwaltungsgesetz S-H 35 LVwG - Behörden in S-H Holsteins e. V. 14 Landesverwaltungsgesetz S-H 35 LVwG - Behörden in S-H 36 LVwG - Behörden Bund / Länder Holsteins e. V. 15

6 Landesverwaltungsgesetz S-H 35 LVwG - Behörden in S-H 36 LVwG - Behörden Bund / Länder keine pauschale Gebührenfreiheit! Holsteins e. V Abs. 1 LVwG für Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr Holsteins e. V Abs. 1 LVwG für Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr, aber Holsteins e. V. 18

7 35 Abs. 2 LVwG: Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einer dritten Person hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu. Holsteins e. V. 19 Erster entscheidender Punkt: Holsteins e. V. 20 Erster entscheidender Punkt: muss deutlich erkennbar sein, ob Holsteins e. V. 21

8 Erster entscheidender Punkt: muss deutlich erkennbar sein, ob Behörde von sich aus tätig Holsteins e. V. 22 Erster entscheidender Punkt: muss deutlich erkennbar sein, ob Behörde von sich aus tätig oder Holsteins e. V. 23 Erster entscheidender Punkt: muss deutlich erkennbar sein, ob Behörde von sich aus tätig oder Verpflichtung eines Dritten Holsteins e. V. 24

9 Zweiter entscheidender Punkt: Holsteins e. V. 25 Zweiter entscheidender Punkt: Tätigkeit der Behörde Holsteins e. V. 26 Zweiter entscheidender Punkt: Tätigkeit der Behörde Briefkopf einer Behörde sagt nicht automatisch aus, dass sie Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnimmt Holsteins e. V. 27

10 Beispiel: Holsteins e. V. 28 Beispiel: Stadt versorgt ihre Einwohner mit Strom / Gas Aufgrund der Struktur wird es nicht über einen Eigenbetrieb, sondern normal über die Verwaltung abgewickelt Diese Stadt, vertreten durch den Bürgermeister, fordert bei ihnen eine Sterbeurkunde von einem Kunden an, der verstorben und zahlungssäumig sein soll. Holsteins e. V. 29 Anspruchsberechtigung? Gebührenfreiheit? Holsteins e. V. 30

11 nicht 65 Abs. 1 PStG, da keine Aufgaben im öffentlichen Interesse Holsteins e. V. 31 nicht 65 Abs. 1 PStG, da keine Aufgaben im öffentlichen Interesse Anspruch nach 62 Abs. 1 PStG Holsteins e. V. 32 nicht 65 Abs. 1 PStG, da keine Aufgaben im öffentlichen Interesse Anspruch nach 62 Abs. 1 PStG Kein Anspruch auf Kostenbefreiung! Holsteins e. V. 33

12 Holsteins e. V. 34 Prüfen: Holsteins e. V. 35 Prüfen: 1. Aufgaben öffentliches Interesse oder privatrechtlich Holsteins e. V. 36

13 Prüfen: 1. Aufgaben öffentliches Interesse oder privatrechtlich 2. von sich aus tätig oder Mitwirkungspflicht eines Dritten Holsteins e. V. 37 Praktische Fälle... Holsteins e. V. 38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Holsteins e. V. 39

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