DBA Dänemark 1995 (Aktuelle Fassung)

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1 TK Lexikon Arbeitsrecht DBA Dänemark 995 (Aktuelle Fassung) DBA Dänemark 995 (Aktuelle Fassung) LI660 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Dänemark Besonderheiten: DBA enthält Regelungen zu Erbschaft- und Schenkungsteuer und zu Rechts- und Amtshilfe Geltungszeiträume Geltung grundsätzlich DBA/Änderungen Fassung vom vom bis DBA aktuell Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 000 noch Geltung hatten Ziel des Abkommens Geltungsbereich des Abkommens Allgemeine Begriffsbestimmungen Definition wichtiger Begriffe a. "ein Vertragsstaat" / "der andere Vertragsstaat" b. "Bundesrepublik Deutschland" / c. "Dänemark" d. "Person" e. "Gesellschaft" f. "unbewegliches Vermögen" g. "Unternehmen eines Vertragsstaats" / "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" h. "internationaler Verkehr"

2 i. "Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist" j. "Staatsangehöriger" k. "zuständige Behörde" Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen Ansässige Personen Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten 5 Betriebsstätte Definition "Betriebsstätte" Als Betriebsstätten gelten z. B. Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird a. ein Ort der Leitung b. eine Zweigniederlassung c. eine Geschäftsstelle d. eine Fabrikationsstätte e. eine Werkstätte f. ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen g. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer 9 Monate überschreitet Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer Monate überschreitet Nicht als Betriebsstätten gelten z. B. a. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von

3 Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden b. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden c. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden d. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen e. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen f. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt 5 Ständiger Vertreter Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist und die in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte). Ausnahmen: Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. 6 Tätigkeit der Person beschränkt sich auf Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten i. S. d.

4 6 7 Unabhängiger Vertreter Gesellschaftsbeteiligungen Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte 6 aus unbeweglichem Vermögen aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt Belegenheitsstaat darf besteuern Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Deutschland darf besteuern ( 6 ) Definition "" Vorrang 6 vor 7 (Unternehmensgewinne) und (Selbstständige Arbeit) bei n aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens 7 Unternehmensgewinne Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Nur Unternehmensstaat darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( 7 ) Deutschland darf nicht besteuern ( 7 ) Gewinne eines Unternehmens aus einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Betriebsstättenstaat darf besteuern Deutschland stellt frei ( Buchst. a)

5 Deutschland darf besteuern ( 7 ) Regelung für die Gewinnzurechnung Regelung für die Gewinnzurechnung Regelung für die Gewinnzurechnung Regelung für die Gewinnzurechnung Regelung für die Gewinnzurechnung Vorrang der anderen Einkunftsartikel vor Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt Verbundene Unternehmen 0 Dividenden Dividenden, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Quellenstaat darf auch besteuern, aber begrenzt auf 5 % bei Beteiligung einer Gesellschaft i. H. v. mindestens 0 % (Schachtelbeteiligung) a. Schachtelbeteiligung: Deutschland stellt frei ( Buchst. a) b. Andere Fälle: Deutschland rechnet an ( Buchst. b) a. Schachtelbeteiligung: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 5 % ( 0

6 ) b. Andere Fälle: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 5 % ( 0 ) Definition "Dividenden" Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) bzw. (Selbstständige Arbeit) vor 0 bei Zahlung von Dividenden an eine Betriebsstätte bzw. feste Einrichtung (Betriebsstättenvorbehalt) 5 Verbot der Besteuerung der Gewinne einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft Zinsen Zinsen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Nur Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Deutschland darf besteuern ( ) Deutschland darf nicht besteuern ( ) Definition "Zinsen" Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) bzw. (Selbstständige Arbeit) vor bei Zahlung von Zinsen an eine Betriebsstätte bzw. feste Einrichtung (Betriebsstättenvorbehalt) Regelung für das bei Zinsberichtigung Lizenzgebühren Lizenzgebühren, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Nur Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( ) Deutschland darf nicht besteuern ( )

7 Deutschland darf nicht besteuern ( ) Definition "Lizenzgebühren" Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) bzw. (Selbstständige Arbeit) vor bei Zahlung von Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte bzw. feste Einrichtung (Betriebsstättenvorbehalt) Regelung für das bei Lizenzgebührenberichtigung Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt Belegenheitsstaat darf besteuern Deutschland rechnet an ( Buchst. b) Deutschland darf besteuern ( ) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften Belegenheitsstaat des der Gesellschaft gehörenden unbeweglichen Vermögens darf besteuern Deutschland rechnet an ( Buchst. b) Deutschland darf besteuern ( ) Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im anderen Vertragsstaat Betriebsstättenstaat darf besteuern Deutschland stellt frei ( Buchst. a)

8 Deutschland darf besteuern ( ) Gewinne aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen Gewinne aus der Veräußerung von in bis nicht genanntem sonstigen Vermögen Nur Ansässigkeitsstaat des Veräußerers darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( ) Deutschland darf besteuern ( ) 5 Regelung für das bei Wegzugbesteuerung Selbstständige Arbeit einer Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit ohne feste Einrichtung im anderen Vertragsstaat Nur Ansässigkeitsstaat der Person darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( ) Deutschland darf nicht besteuern ( ) einer Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit mit fester Einrichtung im anderen Vertragsstaat Tätigkeitsstaat darf besteuern Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Deutschland darf besteuern ( )

9 Definition "freier Beruf" 5 Unselbstständige Arbeit Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die nicht im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Nur Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern Vorrang Artikel 6 (Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen), 8 (Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen), 9 (Zahlungen aus öffentlichen Kassen) und 0 (Studenten) vor Artikel 5 Nur Deutschland darf besteuern ( 5 ) Deutschland darf nicht besteuern ( 5 ) Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern (wenn keine Ausnahme nach vorliegt) Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Deutschland darf besteuern ( 5 ) Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Ausnahme von : Nur Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern, wenn a. die Tätigkeit im Tätigkeitsstaat nicht länger als 8 Tage ausgeübt wird, und b. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und

10 c. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat Nur Deutschland darf besteuern ( 5 ) Deutschland darf nicht besteuern ( 5 ) Regelung für Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird Regelung für Vergütungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Künstler und Sportler Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen Zahlungen aus öffentlichen Kassen Studenten Andere Vermögen Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen und der Erforschung von Kohlenwasserstoffvorkommen sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen Vermeidung der Doppelbesteuerung D als Ansässigkeitsstaat a. Freistellung Recht zur Anwendung

11 Recht zur Anwendung Progressionsvorbehalt b. Anrechnung c. Freistellung bei Dividenden Dänemark als Ansässigkeitsstaat Definition Gewinne oder, die aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats stammen Erbschaft- und Schenkungsteuer: Besteuerungsregeln Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vermeidung der Doppelbesteuerung Erbschaft- und Schenkungsteuer: Fünf-Jahres-Regel Erbschaft- und Schenkungsteuer: Schuldenabzug Rechts- und Amtshilfe: Gegenstand des Beistands Rechts- und Amtshilfe: Auskunft auf besonderes Ersuchen Rechts- und Amtshilfe: Auskunft ohne besonderes Ersuchen Rechts- und Amtshilfe: Widersprüchliche Informationen Rechts- und Amtshilfe: Beitreibung steuerlicher Ansprüche Rechts- und Amtshilfe: Verjährungsfristen Rechts- und Amtshilfe: Bekanntgabe von Schriftstücken Rechts- und Amtshilfe: Inhalt und Beantwortung des Ersuchens Rechts- und Amtshilfe: Grenzen der Verpflichtung zum Beistand

12 Rechts- und Amtshilfe: Geheimhaltung Rechts- und Amtshilfe: Rechtsbehelf Rechts- und Amtshilfe: Kosten Verbot der Diskriminierung Konsultation Verständigung Verfahren 5 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen Ausnahme: Anrechnung statt Freistellung Qualifikationskonflikte Notifizierte Recht der Vertragsstaaten, innerstaatliche Missbrauchsregelungen anzuwenden Regelung für die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Anwendung von Missbrauchsregelungen 6 Erstattung der Abzugsteuern Recht des Quellenstaates, einen Steuerabzug nach innerstaatlichem Recht vorzunehmen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erstattung der Quellensteuer auf Antrag

13 5 6 Regelung für die Antragsfrist Recht des Quellenstaates, eine Ansässigkeitsbescheinigung zu verlangen Regelung für die Durchführung Regelung für die Schaffung von Durchführungsregeln Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs Inkrafttreten Geltungsdauer, Kündigung

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