DBA Dänemark 1995 (Aktuelle Fassung)
|
|
- Helge Möller
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 TK Lexikon Arbeitsrecht DBA Dänemark 995 (Aktuelle Fassung) DBA Dänemark 995 (Aktuelle Fassung) LI660 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Dänemark Besonderheiten: DBA enthält Regelungen zu Erbschaft- und Schenkungsteuer und zu Rechts- und Amtshilfe Geltungszeiträume Geltung grundsätzlich DBA/Änderungen Fassung vom vom bis DBA aktuell Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 000 noch Geltung hatten Ziel des Abkommens Geltungsbereich des Abkommens Allgemeine Begriffsbestimmungen Definition wichtiger Begriffe a. "ein Vertragsstaat" / "der andere Vertragsstaat" b. "Bundesrepublik Deutschland" / c. "Dänemark" d. "Person" e. "Gesellschaft" f. "unbewegliches Vermögen" g. "Unternehmen eines Vertragsstaats" / "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" h. "internationaler Verkehr"
2 i. "Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist" j. "Staatsangehöriger" k. "zuständige Behörde" Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen Ansässige Personen Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten 5 Betriebsstätte Definition "Betriebsstätte" Als Betriebsstätten gelten z. B. Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird a. ein Ort der Leitung b. eine Zweigniederlassung c. eine Geschäftsstelle d. eine Fabrikationsstätte e. eine Werkstätte f. ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen g. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer 9 Monate überschreitet Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer Monate überschreitet Nicht als Betriebsstätten gelten z. B. a. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von
3 Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden b. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden c. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden d. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen e. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen f. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt 5 Ständiger Vertreter Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist und die in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte). Ausnahmen: Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. 6 Tätigkeit der Person beschränkt sich auf Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten i. S. d.
4 6 7 Unabhängiger Vertreter Gesellschaftsbeteiligungen Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte 6 aus unbeweglichem Vermögen aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt Belegenheitsstaat darf besteuern Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Deutschland darf besteuern ( 6 ) Definition "" Vorrang 6 vor 7 (Unternehmensgewinne) und (Selbstständige Arbeit) bei n aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens 7 Unternehmensgewinne Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Nur Unternehmensstaat darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( 7 ) Deutschland darf nicht besteuern ( 7 ) Gewinne eines Unternehmens aus einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Betriebsstättenstaat darf besteuern Deutschland stellt frei ( Buchst. a)
5 Deutschland darf besteuern ( 7 ) Regelung für die Gewinnzurechnung Regelung für die Gewinnzurechnung Regelung für die Gewinnzurechnung Regelung für die Gewinnzurechnung Regelung für die Gewinnzurechnung Vorrang der anderen Einkunftsartikel vor Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt Verbundene Unternehmen 0 Dividenden Dividenden, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Quellenstaat darf auch besteuern, aber begrenzt auf 5 % bei Beteiligung einer Gesellschaft i. H. v. mindestens 0 % (Schachtelbeteiligung) a. Schachtelbeteiligung: Deutschland stellt frei ( Buchst. a) b. Andere Fälle: Deutschland rechnet an ( Buchst. b) a. Schachtelbeteiligung: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 5 % ( 0
6 ) b. Andere Fälle: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 5 % ( 0 ) Definition "Dividenden" Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) bzw. (Selbstständige Arbeit) vor 0 bei Zahlung von Dividenden an eine Betriebsstätte bzw. feste Einrichtung (Betriebsstättenvorbehalt) 5 Verbot der Besteuerung der Gewinne einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft Zinsen Zinsen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Nur Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Deutschland darf besteuern ( ) Deutschland darf nicht besteuern ( ) Definition "Zinsen" Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) bzw. (Selbstständige Arbeit) vor bei Zahlung von Zinsen an eine Betriebsstätte bzw. feste Einrichtung (Betriebsstättenvorbehalt) Regelung für das bei Zinsberichtigung Lizenzgebühren Lizenzgebühren, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Nur Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( ) Deutschland darf nicht besteuern ( )
7 Deutschland darf nicht besteuern ( ) Definition "Lizenzgebühren" Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) bzw. (Selbstständige Arbeit) vor bei Zahlung von Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte bzw. feste Einrichtung (Betriebsstättenvorbehalt) Regelung für das bei Lizenzgebührenberichtigung Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt Belegenheitsstaat darf besteuern Deutschland rechnet an ( Buchst. b) Deutschland darf besteuern ( ) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften Belegenheitsstaat des der Gesellschaft gehörenden unbeweglichen Vermögens darf besteuern Deutschland rechnet an ( Buchst. b) Deutschland darf besteuern ( ) Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im anderen Vertragsstaat Betriebsstättenstaat darf besteuern Deutschland stellt frei ( Buchst. a)
8 Deutschland darf besteuern ( ) Gewinne aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen Gewinne aus der Veräußerung von in bis nicht genanntem sonstigen Vermögen Nur Ansässigkeitsstaat des Veräußerers darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( ) Deutschland darf besteuern ( ) 5 Regelung für das bei Wegzugbesteuerung Selbstständige Arbeit einer Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit ohne feste Einrichtung im anderen Vertragsstaat Nur Ansässigkeitsstaat der Person darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( ) Deutschland darf nicht besteuern ( ) einer Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit mit fester Einrichtung im anderen Vertragsstaat Tätigkeitsstaat darf besteuern Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Deutschland darf besteuern ( )
9 Definition "freier Beruf" 5 Unselbstständige Arbeit Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die nicht im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Nur Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern Vorrang Artikel 6 (Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen), 8 (Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen), 9 (Zahlungen aus öffentlichen Kassen) und 0 (Studenten) vor Artikel 5 Nur Deutschland darf besteuern ( 5 ) Deutschland darf nicht besteuern ( 5 ) Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern (wenn keine Ausnahme nach vorliegt) Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Deutschland darf besteuern ( 5 ) Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Ausnahme von : Nur Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern, wenn a. die Tätigkeit im Tätigkeitsstaat nicht länger als 8 Tage ausgeübt wird, und b. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und
10 c. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat Nur Deutschland darf besteuern ( 5 ) Deutschland darf nicht besteuern ( 5 ) Regelung für Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird Regelung für Vergütungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Künstler und Sportler Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen Zahlungen aus öffentlichen Kassen Studenten Andere Vermögen Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen und der Erforschung von Kohlenwasserstoffvorkommen sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen Vermeidung der Doppelbesteuerung D als Ansässigkeitsstaat a. Freistellung Recht zur Anwendung
11 Recht zur Anwendung Progressionsvorbehalt b. Anrechnung c. Freistellung bei Dividenden Dänemark als Ansässigkeitsstaat Definition Gewinne oder, die aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats stammen Erbschaft- und Schenkungsteuer: Besteuerungsregeln Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vermeidung der Doppelbesteuerung Erbschaft- und Schenkungsteuer: Fünf-Jahres-Regel Erbschaft- und Schenkungsteuer: Schuldenabzug Rechts- und Amtshilfe: Gegenstand des Beistands Rechts- und Amtshilfe: Auskunft auf besonderes Ersuchen Rechts- und Amtshilfe: Auskunft ohne besonderes Ersuchen Rechts- und Amtshilfe: Widersprüchliche Informationen Rechts- und Amtshilfe: Beitreibung steuerlicher Ansprüche Rechts- und Amtshilfe: Verjährungsfristen Rechts- und Amtshilfe: Bekanntgabe von Schriftstücken Rechts- und Amtshilfe: Inhalt und Beantwortung des Ersuchens Rechts- und Amtshilfe: Grenzen der Verpflichtung zum Beistand
12 Rechts- und Amtshilfe: Geheimhaltung Rechts- und Amtshilfe: Rechtsbehelf Rechts- und Amtshilfe: Kosten Verbot der Diskriminierung Konsultation Verständigung Verfahren 5 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen Ausnahme: Anrechnung statt Freistellung Qualifikationskonflikte Notifizierte Recht der Vertragsstaaten, innerstaatliche Missbrauchsregelungen anzuwenden Regelung für die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Anwendung von Missbrauchsregelungen 6 Erstattung der Abzugsteuern Recht des Quellenstaates, einen Steuerabzug nach innerstaatlichem Recht vorzunehmen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erstattung der Quellensteuer auf Antrag
13 5 6 Regelung für die Antragsfrist Recht des Quellenstaates, eine Ansässigkeitsbescheinigung zu verlangen Regelung für die Durchführung Regelung für die Schaffung von Durchführungsregeln Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs Inkrafttreten Geltungsdauer, Kündigung
DBA Österreich 2010 (Aktuelle Fassung) DBA Österreich 2010 (Aktuelle Fassung)
DBA Österreich 00 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Österreich 4.8.000/ 00 584 00 958 9..00 0 366 0 369 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume
MehrDBA Türkei 2011 (Aktuelle Fassung) DBA Türkei 2011 (Aktuelle Fassung)
DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Türkei 9.9.0 0 7 0 87 Besonderheiten: DBA enthält keine Regelungen
MehrDBA Luxemburg 2012 (Aktuelle Fassung) DBA Luxemburg 2012 (Aktuelle Fassung)
DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BGBl II Inkrafttreten BGBl II mit vom Jg. Seite Jg. Seite Luxemburg.04.0 0 40 04 78 Besonderheiten: DBA und Inkrafttreten
MehrDBA Schweiz 2010 (Aktuelle Fassung) DBA Schweiz 2010 (Aktuelle Fassung)
DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Schweiz.8.97/ 97 58 973 6 30..978/ 980 398 980 678 7.0.989/
MehrDBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung)
DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 15. August 2014 DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) LI723856 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle
MehrDBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)
DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 18. September 2013 DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) HI1943541 Kurzbeschreibung HI1943541.1 Systematische Übersicht über
MehrDBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)
DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Italien 8.0.989 990 96 99 7 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 9. Dezember
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 4. Februar 2005 im BGBl.
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis... 7
Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Konzept des Kommentars... 13 Vor Art. 1... 14 1. Entstehungsgeschichte... 14 2. Titel und Einleitung... 14 Art. 1: Persönlicher Geltungsbereich... 16 Art. 2: Unter
MehrAbkommen. Übersetzung 1
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern Abgeschlossen am 11. Juli
MehrOECD-Musterabkommen 2003 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA 2003)
OECD-Musterabkommen 2003 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA 2003) Stand: Januar 2003 - 2 - Inhalt des Abkommens Überschrift und Präambel
MehrArt. 30 Inkrafttreten. Art. 31 Kündigung. Schlussklausel
Inhaltsübersicht Abschnitt I. Geltungsbereich des Abkommens Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen. Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern. Abschnitt II. Begriffsbestimmungen Art. 3 Allgemeine
MehrEuropäisches und internationales
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Europäisches und internationales Steuerrecht Deutsche DBA Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/web/de/themen/steuern/
MehrArtikel 1 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
BGBl. III - Ausgegeben am 18. Jänner 2011 - Nr. 8 1 von 21 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SERBIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
MehrAnhang. OECD-Musterabkommen 2005 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA 2005)
OECD-Musterabkommen 2005 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA 2005) Abschnitt I. Geltungsbereich des Abkommens Art. 1 Unter das Abkommen
MehrABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND NEUSEELAND AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
BGBl. III - Ausgegeben am 23. November 2007 - Nr. 127 1 von 19 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND NEUSEELAND AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN Die Republik Österreich
MehrOECD-MA 2010 OECD-Musterabkommen 2010
OECD-MA 2010 OECD-MA 2010 OECD-Musterabkommen 2010 Inhaltsübersicht Abschnitt I. Geltungsbereich des Abkommens Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Abschnitt
Mehrzwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Originaltext Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen 0.672.952.71 Abgeschlossen am
MehrAbkommen
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen
MehrBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen
1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen à Merkblatt zur Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland (1966) Übersicht 1. Art der anfallenden Steuern
MehrABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
BGBl. III - Ausgegeben am 4. April 2007 - Nr. 39 1 von 21 (Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG
MehrAbkommen
Originaltext 0.672.964.91 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen
MehrBGBl. III - Ausgegeben am 4. Februar Nr von 30
BGBl. III - Ausgegeben am 4. Februar 2005 - Nr. 12 1 von 30 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK POLEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
MehrBGBl. III - Ausgegeben am 4. Februar Nr von 30
BGBl. III - Ausgegeben am 4. Februar 2005 - Nr. 12 1 von 30 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK POLEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
MehrAbkommen
Originaltext 0.672.944.91 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick Alles auf einen Blick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende
MehrOECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Stand: Juli 2014 (OECD-MA 2014)
OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Stand: Juli 2014 (OECD-MA 2014) Inhaltsübersicht Abschnitt I. Geltungsbereich des Abkommens
MehrNach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrArt. 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
Originaltext Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Lettland zur Vermeidung der auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Der Schweizerische Bundesrat
MehrBGBl. III - Ausgegeben am 18. Jänner Nr. 9 1 von 22. (Übersetzung)
BGBl. III - Ausgegeben am 18. Jänner 2011 - Nr. 9 1 von 22 (Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER SONDERVERWALTUNGSREGION HONGKONG DER VOLKSREPUBLIK
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 13 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 16. Juli 2004 Teil III 81. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik
MehrVorlesung Internationales Steuerrecht I
Vorlesung Internationales Steuerrecht I Außensteuerrecht Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M. Wintersemester 2016/2017 Wichtige DBA-Bestimmungen zu den Vorlesungsfällen Stand: 28.09.2016 Singapur DBA 1972/1998/2004
MehrAbkommen
Originaltext Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur
MehrAbkommen
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
MehrABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
BGBl. III - Ausgegeben am 11. April 2008 - Nr. 41 1 von 29 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN Die Republik
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien - Überblick Das Abkommen wurde im BGBl 1988/454 veröffentlicht und ist mit 1. Oktober 1988 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich Das Abkommen gilt
MehrAbkommen
Übersetzung 1 0.672.917.21 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
MehrPersönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird.
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird. Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
MehrAbkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Steuerfragen 1
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Steuerfragen 1 Abgeschlossen am 5. September 1986 Von der Bundesversammlung
Mehr1355 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 21
1355 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 21 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND BARBADOS ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG
MehrBGBl. III - Ausgegeben am 9. Juli Nr von 20
BGBl. III - Ausgegeben am 9. Juli 2007 - Nr. 76 1 von 20 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK LETTLAND ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
MehrABKOMMEN ZWISCHEN DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SAUDI-ARABIEN
ABKOMMEN ZWISCHEN DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SAUDI-ARABIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN UND ZUR VERHINDERUNG
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Republik Bulgarien. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 2 -
MehrABKOMMEN. Präambel ARTIKEL 1. Unter das Abkommen fallende Personen ARTIKEL 2. Unter das Abkommen fallende Steuern
ABKOMMEN zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Grossherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
MehrABKOMMEN ZWISCHEN JAPAN UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUR BESEITIGUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND
ABKOMMEN ZWISCHEN JAPAN UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUR BESEITIGUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND BESTIMMTER ANDERER STEUERN SOWIE ZUR VERHINDERUNG DER STEUERVERKÜRZUNG
Mehrzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen 0.672.954.51 Abgeschlossen am 25. Februar 2011
MehrAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung
MehrAbkommen. Originaltext
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Turkmenistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Die Schweizerische Eidgenossenschaft
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und.. -
IV B 2 - S 1301/13/10009 Stand: 22.August 2013 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und.. - zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der
MehrDoppelbesteuerungsabkommen: DBA
Gelbe Erläuterungsbücher Doppelbesteuerungsabkommen: DBA Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen von Axel Eigelshoven, Dr. Michael Engelschalk, Dr. Maximilian Görl, Prof. Dr. Alexander Hemmelrath,
MehrDoppelbesteuerungsabkommen: DBA
Gelbe Erläuterungsbücher Doppelbesteuerungsabkommen: DBA Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen von Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Vogel, Moris Lehner, Prof. Dr. Klaus Vogel, Reinhard Pöllath, Ekkehart
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Irland. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 2
MehrAbgeschlossen in Vaduz am 26. August 2009 Zustimmung des Landtags: 30. Juni Inkrafttreten: 17. Dezember 2010
0.672.911.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 434 ausgegeben am 29. Dezember 2010 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Grossherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der
MehrAbkommen
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 0.672.934.51
MehrBGBl. III - Ausgegeben am 15. Juni Nr von 21
BGBl. III - Ausgegeben am 15. Juni 2007 - Nr. 62 1 von 21 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH SAUDI ARABIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND DER VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Mit Frankreich gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer Nachstehende
MehrArt. 3 DBA BR Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom 27. Juni 1975
MehrBGBl. III - Ausgegeben am 9. Februar Nr von 21
BGBl. III - Ausgegeben am 9. Februar 2006 - Nr. 29 1 von 21 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND RUMÄNIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE
MehrBGBl. III - Ausgegeben am 9. Februar Nr von 21
BGBl. III - Ausgegeben am 9. Februar 2006 - Nr. 29 1 von 21 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND RUMÄNIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE
Mehr1638 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - Abkommen in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 1 von 19
1638 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - Abkommen in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 1 von 19 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DES STAATES ISRAEL ZUR
MehrAbschnitt I: Geltungsbereich des Abkommens. Übersetzung 1
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Sultanat Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 22. Mai 2015 Von
MehrAbkommen. Übersetzung 1
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 20. August 2002 Teil III
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 20. August 2002 Teil III 182. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
MehrDoppelbesteuerungsabkommen Österreich-Slowenien
Schriftenreihe zum Internationalen Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Slowenien Schriftenreihe IStR Band 87 von Michael Lang, Veronika Daurer 1. Auflage 2015 Linde Verlag Wien 2014 Verlag
MehrAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 2 Die
MehrABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND GEORGIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
BGBl. III - Ausgegeben am 21. März 2006 - Nr. 60 1 von 22 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND GEORGIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
MehrAbkommen. Übersetzung 1. Abgeschlossen am
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen
MehrBGBl. III - Ausgegeben am 17. November Nr von 23
BGBl. III - Ausgegeben am 17. November 2011 - Nr. 168 1 von 23 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND BOSNIEN UND HERZEGOWINA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM
MehrDoppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. AS 2011 Abk. mit Katar
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 24. September 2009
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Georgien. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf. dem Gebiet der Steuern vom Einkommen.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 2 - Die Bundesrepublik Deutschland und Georgien
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.672.910.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr. 415 ausgegeben am 1. Dezember 2016 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung
MehrPersönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung
Mehr[Unterzeichtnet, aber noch nicht ratifiziert.] Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Fürstentum Liechtenstein
[Unterzeichtnet, aber noch nicht ratifiziert.] Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
MehrDoppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen 5., völlig neubearbeitete Auflage begründet
MehrAbkommen. Übersetzung 1
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Königreich der Niederlande. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
MehrAbgeschlossen am 13. April 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März In Kraft getreten durch Notenaustausch am 5.
Übersetzung 1 0.672.968.21 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
MehrAbkommen
Übersetzung 1 0.672.932.15 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen
MehrAbkommen. Übersetzung 1
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung
Mehr