DBA Luxemburg 2012 (Aktuelle Fassung) DBA Luxemburg 2012 (Aktuelle Fassung)

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1 DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BGBl II Inkrafttreten BGBl II mit vom Jg. Seite Jg. Seite Luxemburg Besonderheiten: DBA und Inkrafttreten wurden bislang nur im BGBl veröffentlicht, noch nicht im BStBl Geltungszeiträume Geltung grundsätzlich DBA/Änderungen Fassung vom vom bis DBA Ergänzungsprotokoll Änderungsprotokoll DBA aktuell Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 000 noch Geltung hatten Präambel Unter das Abkommen fallende Personen Unter das Abkommen fallende Steuern Allgemeine Begriffsbestimmungen Definition wichtiger Begriffe a) "ein Vertragsstaat"/"der andere Vertragsstaat" b) "Bundesrepublik Deutschland" c) "Luxemburg" d) "Person" e) "Gesellschaft" f) "Unternehmen" g) "Geschäftstätigkeit" h) "Unternehmen eines Vertragsstaats"/"Unternehmen des anderen Vertragsstaats" i) "internationaler Verkehr" j) "Staatsangehöriger" k) "zuständige Behörde" Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen 4 Ansässige Person Haufe-Index /8

2 DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten 5 Betriebsstätte Definition "Betriebsstätte" Als Betriebsstätten gelten z. B. a) ein Ort der Leitung Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird b) eine Zweigniederlassung c) eine Geschäftsstelle d) eine Fabrikationsstätte e) eine Werkstätte f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen 4 Bauausführung oder Montage Nicht als Betriebsstätten gelten z. B. ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt Haufe-Index /8

3 DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) Ständiger Vertreter Unabhängiger Vertreter Gesellschaftsbeteiligungen Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist und die in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte) Ausnahmen: Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. 6 Tätigkeit der Person beschränkt sich auf Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten i. S. d. 4 Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte 6 aus unbeweglichem Vermögen aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt Belegenheitsstaat darf besteuern Unbeschränkte Stpfl Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Beschränkte Stpfl Deutschland darf besteuern ( 6 ) 4 Definition "unbewegliches Vermögen" Definition Vorrang 6 vor 7 (Unternehmensgewinne) bei n aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens 7 Unternehmensgewinne Satz Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Nur Unternehmensstaat darf besteuern Unbeschränkte Stpfl Nur Deutschland darf besteuern ( 7 Satz ) Satz Beschränkte Stpfl Deutschland darf nicht besteuern ( 7 Satz ) Gewinne eines Unternehmens aus einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Betriebsstättenstaat darf besteuern Unbeschränkte Stpfl Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Haufe-Index /8

4 DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) Beschränkte Stpfl Deutschland darf besteuern ( 7 Satz ) Regelung für die Gewinnzurechnung Regelung für das bei Gewinnberichtigung 4 Vorrang der anderen Einkunftsartikel vor 7 8 See-, Binnenschifffahrt und Luftfahrt 9 Verbundene Unternehmen 0 Dividenden Dividenden, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Quellenstaat darf auch besteuern, aber begrenzt auf a) 5 % bei Beteiligung einer Gesellschaft i. H. v. mindestens 0 % (Schachtelbeteiligung) b) 5 % in allen anderen Fällen c) 5 % bei Immobiliengesellschaften Unbeschränkte Stpfl a) Schachtelbeteiligung: Deutschland stellt frei ( Buchst. a) b) Andere Fälle: Deutschland rechnet an ( Buchst. b) Beschränkte Stpfl a) Schachtelbeteiligung: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 5 % ( 0 Satz Buchst. a) b) Andere Fälle: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 5 % ( 0 Satz Buchst. b) c) Immobiliengesellschaften: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 5 % ( 0 Satz Buchst. c) Definition "Dividenden" 4 Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) vor 0 bei Zahlung von Dividenden an eine Betriebsstätte (Betriebsstättenvorbehalt) 5 Verbot der Besteuerung der Gewinne einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft Zinsen Zinsen, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Nur Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Haufe-Index /8

5 DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) Unbeschränkte Stpfl Nur Deutschland darf besteuern ( ) Beschränkte Stpfl Deutschland darf nicht besteuern ( ) Definition "Zinsen" Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) vor bei Zahlung von Zinsen an eine Betriebsstätte (Betriebsstättenvorbehalt) 4 Regelung für das bei Zinsberichtigung Lizenzgebühren Lizenzgebühren, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Quellenstaat darf auch besteuern, aber begrenzt auf 5 % Unbeschränkte Stpfl Deutschland rechnet an ( Buchst. b) Beschränkte Stpfl Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 5 % ( ) Definition "Lizenzgebühren" 4 Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) vor bei Zahlung von Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte (Betriebsstättenvorbehalt) 5 Definition Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen 6 Regelung für das bei Lizenzgebührenberichtigung Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt Belegenheitsstaat darf besteuern Unbeschränkte Stpfl Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Beschränkte Stpfl Deutschland darf besteuern ( ) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften Belegenheitsstaat des der Gesellschaft gehörenden unbeweglichen Vermögens darf besteuern Unbeschränkte Stpfl Deutschland rechnet an ( Buchst. b) Beschränkte Stpfl Deutschland darf besteuern ( ) Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Haufe-Index /8

6 DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) Betriebsstättenstaat darf besteuern Unbeschränkte Stpfl Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Beschränkte Stpfl Deutschland darf besteuern ( ) 4 Gewinne aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen 5 Gewinne aus der Veräußerung von in bis 4 nicht genanntem sonstigen Vermögen Nur Ansässigkeitsstaat des Veräußerers darf besteuern Unbeschränkte Stpfl Nur Deutschland darf besteuern ( 5) Beschränkte Stpfl Deutschland darf nicht besteuern ( 5) 6 Regelung für das bei Wegzugsbesteuerung 4 aus unselbständiger Arbeit Satz Satz Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Nur Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern Vorrang 5 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 6 (Künstler und Sportler), 7 (Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen), 8 (Öffentlicher Dienst) und 9 (Gastprofessoren, Lehrer und Studenten) vor 4 Unbeschränkte Stpfl Nur Deutschland darf besteuern ( 4 Satz ) Beschränkte Stpfl Deutschland darf nicht besteuern ( 4 Satz ) Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern (wenn keine Ausnahme nach vorliegt) Unbeschränkte Stpfl Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Beschränkte Stpfl Deutschland darf besteuern ( 4 Satz ) Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Ausnahme von Satz : Nur Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern, wenn a) sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat nicht länger als 8 Tage aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht Haufe-Index /8

7 DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat Unbeschränkte Stpfl Nur Deutschland darf besteuern ( 4 ) Beschränkte Stpfl Deutschland darf nicht besteuern ( 4 ) 4 Regelung für Vergütungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung Regelung für Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Künstler und Sportler Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen Öffentlicher Dienst Gastprofessoren, Lehrer und Studenten Andere Vermögen Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat D als Ansässigkeitsstaat a) Freistellung b) Anrechnung c) Ausnahme: Anrechnung statt Freistellung Aktivitätsvorbehalt für bestimmte d) Recht zur Anwendung Progressionsvorbehalt e) Ausnahme: Anrechnung statt Freistellung Qualifikationskonflikte Notifizierte Luxemburg als Ansässigkeitsstaat 4 Gleichbehandlung Verständigungsverfahren Haufe-Index /8

8 DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) 5 Informationsaustausch 6 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung Satz Satz 4 5 Recht des Quellenstaates, einen Steuerabzug nach innerstaatlichem Recht vorzunehmen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erstattung der Quellensteuer auf Antrag Regelung für die Antragsfrist Regelung für die Schaffung von Verfahren zur Quellensteuerentlastung Regelung für Erfordernis einer Ansässigkeitsbescheinigung Regelung für die Schaffung von Durchführungsregeln 7 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen Recht der Vertragsstaaten, innerstaatliche Missbrauchsregelungen anzuwenden Regelung für die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Anwendung von Missbrauchsregelungen Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen Protokoll Inkrafttreten Kündigung Protokoll Haufe-Index /8

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