DBA Luxemburg 2012 (Aktuelle Fassung) DBA Luxemburg 2012 (Aktuelle Fassung)
|
|
- Tristan Schräder
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BGBl II Inkrafttreten BGBl II mit vom Jg. Seite Jg. Seite Luxemburg Besonderheiten: DBA und Inkrafttreten wurden bislang nur im BGBl veröffentlicht, noch nicht im BStBl Geltungszeiträume Geltung grundsätzlich DBA/Änderungen Fassung vom vom bis DBA Ergänzungsprotokoll Änderungsprotokoll DBA aktuell Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 000 noch Geltung hatten Präambel Unter das Abkommen fallende Personen Unter das Abkommen fallende Steuern Allgemeine Begriffsbestimmungen Definition wichtiger Begriffe a) "ein Vertragsstaat"/"der andere Vertragsstaat" b) "Bundesrepublik Deutschland" c) "Luxemburg" d) "Person" e) "Gesellschaft" f) "Unternehmen" g) "Geschäftstätigkeit" h) "Unternehmen eines Vertragsstaats"/"Unternehmen des anderen Vertragsstaats" i) "internationaler Verkehr" j) "Staatsangehöriger" k) "zuständige Behörde" Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen 4 Ansässige Person Haufe-Index /8
2 DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten 5 Betriebsstätte Definition "Betriebsstätte" Als Betriebsstätten gelten z. B. a) ein Ort der Leitung Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird b) eine Zweigniederlassung c) eine Geschäftsstelle d) eine Fabrikationsstätte e) eine Werkstätte f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen 4 Bauausführung oder Montage Nicht als Betriebsstätten gelten z. B. ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt Haufe-Index /8
3 DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) Ständiger Vertreter Unabhängiger Vertreter Gesellschaftsbeteiligungen Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist und die in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte) Ausnahmen: Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. 6 Tätigkeit der Person beschränkt sich auf Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten i. S. d. 4 Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte 6 aus unbeweglichem Vermögen aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt Belegenheitsstaat darf besteuern Unbeschränkte Stpfl Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Beschränkte Stpfl Deutschland darf besteuern ( 6 ) 4 Definition "unbewegliches Vermögen" Definition Vorrang 6 vor 7 (Unternehmensgewinne) bei n aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens 7 Unternehmensgewinne Satz Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Nur Unternehmensstaat darf besteuern Unbeschränkte Stpfl Nur Deutschland darf besteuern ( 7 Satz ) Satz Beschränkte Stpfl Deutschland darf nicht besteuern ( 7 Satz ) Gewinne eines Unternehmens aus einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Betriebsstättenstaat darf besteuern Unbeschränkte Stpfl Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Haufe-Index /8
4 DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) Beschränkte Stpfl Deutschland darf besteuern ( 7 Satz ) Regelung für die Gewinnzurechnung Regelung für das bei Gewinnberichtigung 4 Vorrang der anderen Einkunftsartikel vor 7 8 See-, Binnenschifffahrt und Luftfahrt 9 Verbundene Unternehmen 0 Dividenden Dividenden, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Quellenstaat darf auch besteuern, aber begrenzt auf a) 5 % bei Beteiligung einer Gesellschaft i. H. v. mindestens 0 % (Schachtelbeteiligung) b) 5 % in allen anderen Fällen c) 5 % bei Immobiliengesellschaften Unbeschränkte Stpfl a) Schachtelbeteiligung: Deutschland stellt frei ( Buchst. a) b) Andere Fälle: Deutschland rechnet an ( Buchst. b) Beschränkte Stpfl a) Schachtelbeteiligung: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 5 % ( 0 Satz Buchst. a) b) Andere Fälle: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 5 % ( 0 Satz Buchst. b) c) Immobiliengesellschaften: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 5 % ( 0 Satz Buchst. c) Definition "Dividenden" 4 Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) vor 0 bei Zahlung von Dividenden an eine Betriebsstätte (Betriebsstättenvorbehalt) 5 Verbot der Besteuerung der Gewinne einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft Zinsen Zinsen, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Nur Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Haufe-Index /8
5 DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) Unbeschränkte Stpfl Nur Deutschland darf besteuern ( ) Beschränkte Stpfl Deutschland darf nicht besteuern ( ) Definition "Zinsen" Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) vor bei Zahlung von Zinsen an eine Betriebsstätte (Betriebsstättenvorbehalt) 4 Regelung für das bei Zinsberichtigung Lizenzgebühren Lizenzgebühren, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Quellenstaat darf auch besteuern, aber begrenzt auf 5 % Unbeschränkte Stpfl Deutschland rechnet an ( Buchst. b) Beschränkte Stpfl Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 5 % ( ) Definition "Lizenzgebühren" 4 Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) vor bei Zahlung von Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte (Betriebsstättenvorbehalt) 5 Definition Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen 6 Regelung für das bei Lizenzgebührenberichtigung Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt Belegenheitsstaat darf besteuern Unbeschränkte Stpfl Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Beschränkte Stpfl Deutschland darf besteuern ( ) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften Belegenheitsstaat des der Gesellschaft gehörenden unbeweglichen Vermögens darf besteuern Unbeschränkte Stpfl Deutschland rechnet an ( Buchst. b) Beschränkte Stpfl Deutschland darf besteuern ( ) Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Haufe-Index /8
6 DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) Betriebsstättenstaat darf besteuern Unbeschränkte Stpfl Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Beschränkte Stpfl Deutschland darf besteuern ( ) 4 Gewinne aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen 5 Gewinne aus der Veräußerung von in bis 4 nicht genanntem sonstigen Vermögen Nur Ansässigkeitsstaat des Veräußerers darf besteuern Unbeschränkte Stpfl Nur Deutschland darf besteuern ( 5) Beschränkte Stpfl Deutschland darf nicht besteuern ( 5) 6 Regelung für das bei Wegzugsbesteuerung 4 aus unselbständiger Arbeit Satz Satz Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Nur Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern Vorrang 5 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 6 (Künstler und Sportler), 7 (Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen), 8 (Öffentlicher Dienst) und 9 (Gastprofessoren, Lehrer und Studenten) vor 4 Unbeschränkte Stpfl Nur Deutschland darf besteuern ( 4 Satz ) Beschränkte Stpfl Deutschland darf nicht besteuern ( 4 Satz ) Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern (wenn keine Ausnahme nach vorliegt) Unbeschränkte Stpfl Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Beschränkte Stpfl Deutschland darf besteuern ( 4 Satz ) Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Ausnahme von Satz : Nur Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern, wenn a) sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat nicht länger als 8 Tage aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht Haufe-Index /8
7 DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat Unbeschränkte Stpfl Nur Deutschland darf besteuern ( 4 ) Beschränkte Stpfl Deutschland darf nicht besteuern ( 4 ) 4 Regelung für Vergütungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung Regelung für Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Künstler und Sportler Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen Öffentlicher Dienst Gastprofessoren, Lehrer und Studenten Andere Vermögen Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat D als Ansässigkeitsstaat a) Freistellung b) Anrechnung c) Ausnahme: Anrechnung statt Freistellung Aktivitätsvorbehalt für bestimmte d) Recht zur Anwendung Progressionsvorbehalt e) Ausnahme: Anrechnung statt Freistellung Qualifikationskonflikte Notifizierte Luxemburg als Ansässigkeitsstaat 4 Gleichbehandlung Verständigungsverfahren Haufe-Index /8
8 DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) 5 Informationsaustausch 6 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung Satz Satz 4 5 Recht des Quellenstaates, einen Steuerabzug nach innerstaatlichem Recht vorzunehmen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erstattung der Quellensteuer auf Antrag Regelung für die Antragsfrist Regelung für die Schaffung von Verfahren zur Quellensteuerentlastung Regelung für Erfordernis einer Ansässigkeitsbescheinigung Regelung für die Schaffung von Durchführungsregeln 7 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen Recht der Vertragsstaaten, innerstaatliche Missbrauchsregelungen anzuwenden Regelung für die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Anwendung von Missbrauchsregelungen Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen Protokoll Inkrafttreten Kündigung Protokoll Haufe-Index /8
DBA Österreich 2010 (Aktuelle Fassung) DBA Österreich 2010 (Aktuelle Fassung)
DBA Österreich 00 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Österreich 4.8.000/ 00 584 00 958 9..00 0 366 0 369 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume
MehrDBA Dänemark 1995 (Aktuelle Fassung)
TK Lexikon Arbeitsrecht DBA Dänemark 995 (Aktuelle Fassung) DBA Dänemark 995 (Aktuelle Fassung) LI660 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg.
MehrDBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)
DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Italien 8.0.989 990 96 99 7 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume
MehrDBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)
DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 18. September 2013 DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) HI1943541 Kurzbeschreibung HI1943541.1 Systematische Übersicht über
MehrDBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung)
DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 15. August 2014 DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) LI723856 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 9. Dezember
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 4. Februar 2005 im BGBl.
MehrBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen
1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen à Merkblatt zur Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland (1966) Übersicht 1. Art der anfallenden Steuern
MehrArtikel 1 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
BGBl. III - Ausgegeben am 18. Jänner 2011 - Nr. 8 1 von 21 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SERBIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Mit Frankreich gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer Nachstehende
MehrVorlesung Internationales Steuerrecht I
Vorlesung Internationales Steuerrecht I Außensteuerrecht Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M. Wintersemester 2016/2017 Wichtige DBA-Bestimmungen zu den Vorlesungsfällen Stand: 28.09.2016 Singapur DBA 1972/1998/2004
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien - Überblick Das Abkommen wurde im BGBl 1988/454 veröffentlicht und ist mit 1. Oktober 1988 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich Das Abkommen gilt
MehrDoppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen
MehrOECD-Musterabkommen 2003 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA 2003)
OECD-Musterabkommen 2003 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA 2003) Stand: Januar 2003 - 2 - Inhalt des Abkommens Überschrift und Präambel
MehrDoppelbesteuerungsabkommen Österreich-Slowenien
Schriftenreihe zum Internationalen Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Slowenien Schriftenreihe IStR Band 87 von Michael Lang, Veronika Daurer 1. Auflage 2015 Linde Verlag Wien 2014 Verlag
MehrNach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrDoppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg (23. April 2012)
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg (23. April 2012) Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
MehrAbkommen
Originaltext 0.672.964.91 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen
MehrABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
BGBl. III - Ausgegeben am 4. April 2007 - Nr. 39 1 von 21 (Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG
MehrOECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Stand: Juli 2014 (OECD-MA 2014)
OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Stand: Juli 2014 (OECD-MA 2014) Inhaltsübersicht Abschnitt I. Geltungsbereich des Abkommens
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Irland. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 2
MehrBGBl. III - Ausgegeben am 9. Februar Nr von 21
BGBl. III - Ausgegeben am 9. Februar 2006 - Nr. 29 1 von 21 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND RUMÄNIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE
MehrBGBl. III - Ausgegeben am 9. Juli Nr von 20
BGBl. III - Ausgegeben am 9. Juli 2007 - Nr. 76 1 von 20 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK LETTLAND ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
MehrLfS. Die Doppelbesteuerungsabkommen der USA. Abkommenspolitik und geltendes Abkommensrecht. Harry A. Shannon, III
Die Doppelbesteuerungsabkommen der USA Abkommenspolitik und geltendes Abkommensrecht Von Harry A. Shannon, III LfS Juristische Gesamtbibliothek der Technischen Hochschule Darmstadt C.H.BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Königreich Spanien. zur. auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Mehrzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen 0.672.954.51 Abgeschlossen am 25. Februar 2011
MehrABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
BGBl. III - Ausgegeben am 11. April 2008 - Nr. 41 1 von 29 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN Die Republik
MehrBGBl. III - Ausgegeben am 17. November Nr von 23
BGBl. III - Ausgegeben am 17. November 2011 - Nr. 168 1 von 23 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND BOSNIEN UND HERZEGOWINA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM
MehrDoppelbesteuerungsabkommen: DBA
Gelbe Erläuterungsbücher Doppelbesteuerungsabkommen: DBA Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen von Axel Eigelshoven, Dr. Michael Engelschalk, Dr. Maximilian Görl, Prof. Dr. Alexander Hemmelrath,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 20. August 2002 Teil III
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 20. August 2002 Teil III 182. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Republik Südafrika. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 2 - Präambel Die Bundesrepublik
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Königreich der Niederlande. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
MehrUnterzeichnete Endfassung
Unterzeichnete Endfassung Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
MehrABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KASACHSTAN AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KASACHSTAN AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN Die Republik Österreich und die Republik Kasachstan, von dem Wunsche geleitet,
MehrPersönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen
MehrOECD-Musterabkommen 2008 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA 2008)
OECD-Musterabkommen 2008 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA 2008) Stand: Juli 2008 Abkommen zwischen (Staat A) und (Staat B) auf dem
MehrAbkommen. zwischen. dem Fürstentum Liechtenstein. und. der Bundesrepublik Deutschland
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
MehrAbkommen. Originaltext
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 12. September
MehrDoppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Türkei
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Türkei v. 16.4.1985 BStBl 1989 I S. 471, BGBl 1989 II S. 866 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.672.910.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr. 415 ausgegeben am 1. Dezember 2016 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung
MehrFundstelle: BStBl 1967 I S. 50, BGBl II S. 852
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Griechenland Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18.04.1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf
MehrArt. 3 DBA BR Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom 27. Juni 1975
Mehrten Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Die Schweizerische
MehrArbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg
Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Rosita Kasel 20.Januar 2016 Folie 1 Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Inhalt Folie I. Grundlagen
MehrDas BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus-
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
BGBl. III - Ausgegeben am 27. August 2009 - Nr. 96 1 von 21 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
MehrAbkommen. Übersetzung 1
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Der Schweizerische
MehrAbkommen zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Übersetzung 1 0.672.923.21 Abkommen zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 5. Mai 1997 Von der Bundesversammlung
Mehr1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Griechenland 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Ansässigkeit nach dem DBA HI7679022 HI7679023 Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat
Mehr1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Polen 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht in Deutschland HI7693480 HI7693481 Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 17/ Gesetzentwurf. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10751 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.672.910.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 87 ausgegeben am 18. April 1997 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene
MehrUSA - Doppelbesteuerungsabkommen
USA - Doppelbesteuerungsabkommen Bekanntmachung der Neufassung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
MehrAbkommen
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 0.672.968.91
MehrProtokoll. Originaltext
Originaltext Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
MehrProtokoll. Übersetzung 1
Übersetzung 1 Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Bulgarien
Doppelbesteuerungsabkommen mit Bulgarien Fundstelle: BStBl 1988 I S. 389, BGBl. 1988 II S. 770, Jahr: 1987 Datum: 02.06.1987 Inhaltsverzeichnis 1 Text des Abkommens 1 2 Protokoll 16 Abkommen zwischen der
MehrAbkommen
Übersetzung 1 0.672.963.61 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 26. Februar
MehrAbkommen
Originaltext 0.672.933.61 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
MehrFallsammlung Internationales Steuerrecht
www.nwb.de Steuerfachkurs Training lsammlung Internationales Steuerrecht Herausgegeben von Prof. Dr. jur. Kay-Michael Wilke Vorsitzender Richter am Finanzgericht Bearbeitet von Petra Karl Richterin am
MehrAbkommen. Übersetzung 1
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen
MehrProtokoll. Originaltext
Originaltext Protokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens vom 4. Dezember 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
MehrPräambel. Das Fürstentum Liechtenstein und Malta, nachfolgend die Vertragsstaaten, Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung Maltas zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Mehr1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Litauen 1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI7679140 Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. [ 11 ] Wenn der Arbeitnehmer
MehrInhaltsverzeichnis Einleitung II. Zugrunde liegende Begriffe und Rahmenbedingungen III. Artikel 18 OECD-MA
Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 13 I. Einleitung... 17 I.1. Problemstellung... 17 I.2. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes... 21 II. Zugrunde liegende Begriffe und Rahmenbedingungen...
MehrNeues DBA mit Australien
Neues DBA mit Australien Die Umsetzung des BEPS-Projektes im neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Australien Oktober 2016 Germany Am 12. November 2015 wurde in Berlin das neue DBA
MehrAbkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Originaltext Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen 0.672.946.31 Abgeschlossen am 19. Januar 1971 Von der Bundesversammlung
MehrJahrgang 1979 Ausgegeben am 30. Jänner Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 415 Jahrgang 1979 Ausgegeben am 30. Jänner 1979 10. Stück 33. Kundmachung: Endgültiges Inkrafttreten und Geltungsbereich des Internationalen Kakao-
MehrAbkommen. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung
MehrDas Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Überblick und ausgewählte Rechtsfragen
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation Überblick und ausgewählte Rechtsfragen Prof. Dr. Lars Hummel Universität Hamburg Interdisziplinäres
MehrEntwurf. Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften
IV B 4 - S 1300/07/0006 Stand: 10. Mai 2007 Entwurf Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen
MehrINTERNATIONALES STEUERRECHT
INTERNATIONALES STEUERRECHT Von Hubert W. Fuchs ISTOCKPHOTO Inhalt Internationales Steuerrecht 1. Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ( 98 EStG) 3 2. Steuererhebung bei beschränkt Steuerpflichtigen 4
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1999 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1982 Ausgegeben am 20. August 1982 171. Stück 411. Abkommen zwischen der Republik Österreich
MehrAbkommen
Originaltext 0.672.916.31 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
MehrPolnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am
Mehr0.672.913.62. Abkommen
Originaltext 0.672.913.62 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
MehrInvestitionen und Steuern in Rumänien
Investitionen und Steuern in Rumänien Doing Business in Romania Bearbeitet von WP StB Harald Galla, WP StB Dr. Franz Haimerl 2., aktualisierte Auflage 2012 2012. Taschenbuch. 192 S. Paperback ISBN 978
Mehrvom 10. Juni 2013 Vertraulich nicht zur Veröffentlichung bestimmt
Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Französischen Republik. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe,
Das nachfolgende Abkommen wurde am 12. Oktober 2006 in Paris unterzeichnet. Es bedarf noch der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften und wird am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
MehrGrundstrukturen deutscher DBA dargestellt anhand der BMF-Verhandlungsgrundlage vom
Grundstrukturen deutscher DBA dargestellt anhand der BMF-Verhandlungsgrundlage vom 22.8.2013 Palma de Mallorca, 2. Mai 2014 Stand: 27. April 2014 1 Inhaltsübersicht 1. Ausgangspunkte 2. Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen
MehrRechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht
Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht Juristische Methodik am Beispiel aktueller Entscheidungen des I. BFH-Senats zu den Doppelbesteuerungsabkommen und den innerstaatlichen Vorschriften mit Auslandsbezug
MehrDeutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrGeändert durch das Änderungsprotokoll vom 20. Juli 1977 (BGBl II S. 181; 1979 II S. 1031)
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel zu Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer Vom 9. Juli 1962
MehrAbfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)
Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit
MehrSteuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich
Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?
MehrAnwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
Mehrvom 24. April 2012 Vertraulich nicht zur Veröffentlichung bestimmt
Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. April 2012
Mehr5.1. Temporare Einschrankung des DBA-Schrankenrechts Anwendungsvoraussetzungen von Art. 4 Abs. 4 und nationalen deutschen Typi
Artikel 1 Personlicher Kommentierung zu Art. 1 1. Personliche Zugehorigkeit aufgrund des Ansassigkeitsprinzips 2. Keine Ansassigkeit bei beschrankter Steuerpflicht 3. Keine Ansassigkeit aufgrund der 2
MehrAktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013
Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 ÜBERBLICK A. Einführung B. Aktuelle Probleme bei der Freistellungsmethode C. Aktuelle Probleme
MehrInvestitionen und Steuern in Rumänien
Investitionen und Steuern in Rumänien Doing Business in Romania Herausgegeben von Mag. Harald Galla Dr. Franz Haimerl nwb lalde Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 1. Der Wirtschaftsstandort Rumänien 15
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1970 Ausgegeben am 18. Dezember 1970 97. Stück 390. Abkommen zwischen der Republik Österreich
MehrÜbersetzung 1. (Stand am 4. November 2010)
Übersetzung 1 0.672.934.91 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug
MehrÜbersetzung 1. abgeschlossen am 25. Juni 2012
Übersetzung 1 Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des entsprechenden
MehrBlock 15, Internationales Steuerrecht, Teil 2
Modul 3.4 III, Internationales, Teil 2 Inhalt Betriebsstätte Exkurs Principalgesellschaft Zuteilungsnormen Monteurklausel Grenzgänger Methodenartikel Besondere Bestimmungen - Informationsaustausch Pauschale
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/3100270/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache des B, xxxx C, gegen die Bescheide des Finanzamts C mit Ausfertigungsdatum 15.7.2015
MehrDeutsche DBA - Verhandlungsgrundlage
IFA Sektion Rhein-Main-Neckar Frankfurt/Main, 13. Februar 2014 Deutsche DBA - Verhandlungsgrundlage Martin Kreienbaum Entstehungsgeschichte Zunehmende steuerpolitische Bedeutung von DBA Forderungen nach
MehrPersonengesellschaften im Internationalen Steuerrecht
Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht Münchner Bilanzgespräche StB Dr. Michael Hoheisel StB Dr. Michael Tippelhofer München, 18.06.2015 Agenda Grundsätzliche steuerliche Behandlung von
MehrSteuerliche Pflichten von slowenischen Unternehmen und deren Arbeitnehmern bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit in Deutschland
Steuerliche Pflichten von slowenischen Unternehmen und deren Arbeitnehmern bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit in Deutschland Ljubljana (Slowenien), 15. November 2013 Referent: Dipl.-Finw. Matthias Winkler,
MehrSachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern.
Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Abzug ausländischer Steuern 143 Abzugsmethode 160 AEUV 465 Anrechnung 67, 138, 157 ausländischer Steuern 409 ausländische Steuer 138, 140 direkte Steueranrechnung
Mehr