DBA Türkei 2011 (Aktuelle Fassung) DBA Türkei 2011 (Aktuelle Fassung)

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1 DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Türkei Besonderheiten: DBA enthält keine Regelungen zu Vermögensteuer Geltungszeiträume Geltung grundsätzlich DBA/Änderungen Fassung vom vom bis DBA DBA aktuell Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 000 noch Geltung hatten Unter das Abkommen fallende Personen Unter das Abkommen fallende Steuern Allgemeine Begriffsbestimmungen Definition wichtiger Begriffe a) "Türkei" b) "Deutschland" c) "ein Vertragsstaat" / "der andere Vertragsstaat" d) "Person" e) "Gesellschaft" f) "Sitz" g) "Unternehmen eines Vertragsstaats" / "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" h) "internationaler Verkehr" i) "Staatsangehöriger" j) "zuständige Behörde" Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen 4 Ansässige Personen Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten Haufe-Index 6645 /9

2 DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) 5 Betriebsstätte 4 Definition "Betriebsstätte" Als Betriebsstätten gelten z. B. a) ein Ort der Leitung Feste Geschäftseinrichtung, in durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird b) eine Zweigniederlassung c) eine Geschäftsstelle d) eine Fabrikationsstätte e) eine Werkstätte f) ein Bergwerk, ein Öl oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 6 Monate überschreitet Dienstleistungen Nicht als Betriebsstätten gelten z. B. sind nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie für eine Dauer von mehr als 6 Monaten für ein Vorhaben verrichtet werden a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt 5 Ständiger Vertreter Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist und die in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Haufe-Index 6645 /9

3 DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) 6 7 Unabhängiger Vertreter Gesellschaftsbeteiligungen Verträge abzuschließen, und die die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte). Ausnahmen: Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. 6 Tätigkeit der Person beschränkt sich auf Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten i. S. d. 4 Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte 6 aus unbeweglichem Vermögen aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt Belegenheitsstaat darf besteuern Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Deutschland darf besteuern ( 6 ) 4 Definition "unbewegliches Vermögen" Definition "" Vorrang 6 vor 7 (Unternehmensgewinne) und 4 (Selbstständige Arbeit) bei n aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens 7 Unternehmensgewinne Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Nur Unternehmensstaat darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( 7 ) Deutschland darf nicht besteuern ( 7 ) Gewinne eines Unternehmens aus einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Betriebsstättenstaat darf besteuern Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Deutschland darf besteuern ( 7 ) Regelung für die Gewinnzurechnung Regelung für die Gewinnzurechnung Haufe-Index 6645 /9

4 DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) 4 Regelung für die Gewinnzurechnung 5 Vorrang der anderen Einkunftsartikel vor 7 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt 9 Verbundene Unternehmen 0 Dividenden Dividenden, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Quellenstaat darf auch besteuern, aber begrenzt auf a) 5 % bei Beteiligung einer Gesellschaft i. H. v. mindestens 5 % (Schachtelbeteiligung) b) 5 % in allen anderen Fällen a) Schachtelbeteiligung: Deutschland stellt frei ( Buchst. a) b) Andere Fälle: Deutschland rechnet an ( Buchst. b) a) Schachtelbeteiligung: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 5 % ( 0 Buchst. a) Definition "Dividenden" b) Andere Fälle: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 5 % ( 0 Buchst b.) 4 Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) vor 0 bei Zahlung von Dividenden an eine Betriebsstätte (Betriebsstättenvorbehalt) 5 Verbot der Besteuerung der Gewinne einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft Zinsen Zinsen, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Deutschland darf besteuern ( ) Deutschland darf nicht besteuern ( ) Quellenstaat darf auch besteuern, aber begrenzt auf 0 % Deutschland rechnet an ( Buchst. b) Haufe-Index /9

5 DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 0 % ( ) Regelung für das in bestimmten Fällen 4 Definition "Zinsen" 5 Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) bzw. 4 (Selbstständige Arbeit) vor bei Zahlung von Zinsen an eine Betriebsstätte bzw. feste Einrichtung (Betriebsstättenvorbehalt) 6 Definition Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen 7 Regelung für das bei Zinsberichtigung Lizenzgebühren Definition "Lizenzgebühren" Lizenzgebühren, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Quellenstaat darf auch besteuern, aber begrenzt auf 0 % Deutschland rechnet an ( Buchst. b) Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 0 % ( ) 4 Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) bzw. 4 (Selbstständige Arbeit) vor bei Zahlung von Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte bzw. feste Einrichtung (Betriebsstättenvorbehalt) 5 Definition Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen 6 Regelung für das bei Lizenzgebührenberichtigung Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt Belegenheitsstaat darf besteuern Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Deutschland darf besteuern ( ) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften Belegenheitsstaat des der Gesellschaft gehörenden unbeweglichen Vermögens darf besteuern Deutschland rechnet an ( Buchst. b) Deutschland darf besteuern ( ) Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Haufe-Index /9

6 DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) Einrichtung im anderen Vertragsstaat Betriebsstättenstaat darf besteuern Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Deutschland darf besteuern ( ) 4 Gewinne aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen 5 5 Gewinne aus der Veräußerung von in bis 4 nicht genanntem sonstigen Vermögen Nur Ansässigkeitsstaat des Veräußerers darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( 5) Deutschland darf nicht besteuern ( 5) Regelung für das bei Veräußerung von Vermögen innerhalb eines Jahres 4 Selbständige Arbeit einer Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit ohne feste Einrichtung und ohne Aufenthalt von mindestens 8 Tagen im anderen Vertragsstaat Definition "freier Beruf" Nur Ansässigkeitsstaat der Person darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( 4 ) Deutschland darf nicht besteuern ( 4 ) einer Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit mit fester Einrichtung oder mit Aufenthalt von mindestens 8 Tagen Tätigkeitsstaat darf besteuern Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Deutschland darf besteuern ( 4 ) 5 Nichtselbstständige Arbeit Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die nicht im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Haufe-Index /9

7 DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) Nur Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern Vorrang Artikel 6 (Aufsichtsrats und Verwaltungsratsvergütungen), 8 (Ruhegehälter), 9 (Öffentlicher Dienst) und 0 (Lehrer und Studenten) vor Artikel 5 Nur Deutschland darf besteuern ( 5 ) Deutschland darf nicht besteuern ( 5 ) Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern (wenn keine Ausnahme nach vorliegt) Deutschland stellt frei ( Buchst. a) Deutschland darf besteuern ( 5 ) Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Ausnahme von : Nur Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern, wenn a) sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat nicht länger als 8 Tage aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat Nur Deutschland darf besteuern ( 5 ) Deutschland darf nicht besteuern ( 5 ) Regelung für Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Künstler und Sportler Ruhegehälter Öffentlicher Dienst Lehrer und Studenten Sonstige Haufe-Index /9

8 DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) Vermeidung der Doppelbesteuerung Türkei als Ansässigkeitsstaat D als Ansässigkeitsstaat a) Freistellung b) Anrechnung c) Ausnahme: Anrechnung statt Freistellung Aktivitätsvorbehalt für bestimmte d) Recht zur Anwendung Progressionsvorbehalt e) Ausnahme: Anrechnung statt Freistellung Qualifikationskonflikte Notifizierte Gleichbehandlung Verständigungsverfahren Informationsaustausch Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern 7 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung 4 Recht des Quellenstaates, einen Steuerabzug nach innerstaatlichem Recht vorzunehmen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erstattung der Quellensteuer auf Antrag Regelung für die Antragsfrist Regelung für die Schaffung von Verfahren zur Quellensteuerentlastung Regelung für die Schaffung von Durchführungsregeln 8 9 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen Protokoll Inkrafttreten Haufe-Index /9

9 DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) 0 Kündigung Haufe-Index /9

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