Europäisches und internationales
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- Kai Wagner
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1 Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Europäisches und internationales Steuerrecht
2 DBA OECD-MA: Zusammenspiel zwischen Einkunfts- und Methodenartikeln I. Einkunftsart.: Zuweisung der Besteuerungsrechte Ansässigkeitsstaat Besteuerungsrecht bleibt durch Einkunftsartikel i.d.r. unangetastet Quellenstaat Besteuerungsrecht wird durch Einkunftsartikel i.d.r. beschränkt ausschl. Zuweisung: Art. 7 I, 8, 12, 13 III, V, Art. 15, 18, 19, 21 = abschließende Rechtsfolge (Zuordnungsmethode) oder: beidseitige Zuweisung > offene Rechtsfolge II. Methodenart.: Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet sich ausschl. an den Ansässigkeitsstaat und beschränkt dessen Besteuerungsrecht durch Pflicht zur Freistellung oder Anrechnung III. ggf. Korrekturen durch Rückfallklauseln u.a. 2
3 DBA OECD-MA: Methodenartikel, Art. 23A oder 23B OECD-MA Art. 23A Freistellungsmethode (Befreiungsmethode) > Privilegg. = Ansässigkeitsstaat nimmt im Quellenstaat erzielte Einkünfte von der inländischen Bemessungsgrundlage aus (so idr Dtld. insb. bei ausl. Betriebst.) ggf. Aktivitätsvorbehalt (vgl. 20 II AStG) Progressionsvorbehalt Art. 23A III OECD-MA 32b I 1 Nr. 3, S.2, 3 EStG Art. 23B Anrechnungsmethode Ansässigkeitsstaat rechnet die im Quellenstaat gezahlte Steuer auf seine Steuerforderung an soweit vereinbart (str., vgl. I 2): Anrechnungshöchstbetrag 34c VI 2 EStG 34c I 2 5, II EStG 3
4 DBA OECD-MA: Einkunfts-/Methodenart. Besteuerungsrecht nach engerer Verbindung Ansässigkeitsstaat übrige Einkünfte insb. Warengeschäfte: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Verkäufers, nicht im Staat des Absatzmarktes (entspr.: Dienstleistungen) Ansässigkeit des Gläubigers: Anrechnung der Quellensteuer Quellenstaat fundierte Einkünfte Belegenheit WG: L+F, V+V Betriebstätte: GewB und selbst. Arbeit Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit erst bei Ausübung ab 184 Tg. Einkünfte aus Dividenden und Zinsen Ansässigkeit des Schuldners: Quellensteuerabzug 4
5 DBA OECD-MA: Einkunfts-/Methodenart. Art. 6: unbew. Vermögen Quellenst.: Belegenheitsprinzip Art. 7: Unternehmen Ansässigkeitsstaat Ausn.: Betriebstätte Betriebst.-Staat: Betriebst.-Prinzip Art. 8: Schiff- u. Luftfahrt Ansässigkeitsst.: Schifffahrtspr. Art. 9: verbund. Unternehmen Aufteilung Art. 10: Dividenden Aufteilung Art. 11: Zinsen Aufteilung Art. 12: Lizenzgeb. Ansässigkeitsstaat Lizenzgeb.-Gl. Art. 13: Veräußerungen Staat der lfd. Einkünfte Art. 15: nichtselbst. Arbeit ab 184 Tg. Quellenst.: Tätigkeitsortspr. Art. 16: Aufs.-Ratsvergü. u.dgl. Quellenst.: Tantiemeprinzip Art. 17: Künstler, Sportler u.dgl. Quellenst.: Tätigkeitsortpr. Art. 18: Ruhegehälter Ansässigkeitsst.: Pensionsprinzip Art. 19: öffentl. Dienst Quellenst.: Kassenstaatsprinzip Art. 20: Studenten Ansässigkeitsstaat (Herkunftsstaat) Art. 21: andere Einkünfte Ansässigkeitsstaat 5
6 Hugo-Boss-Gebäude in Belle-Mare, Mauritius, Indischer Ozean DBA v (BStBl. II S. 1262) und v (BGBl. II S. 1050) Art. 7. Unternehmensgewinne. (1) 1 Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. 2 Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können. 6
7 DBA OECD-MA: Art. 7 Gewinne Art. 3 II OECD-MA eines Unternehmens Art. 3 I lit. d OECD-MA 15 I, II EStG, nicht III (a.a. FinVw) Grds.: Art. 7 I 1 Hs.1 ausschl. Zuordnung Ansässigkeitsstaat Konsequenzen Buchführungspfl. u.dgl. LSt-Entrichtungspfl. (+) KESt-Entrichtungspfl. ( ) soweit kein DBA: Nutzbarmachung von Verlusten (+) Ausn.: Art. 7 I 1 Hs.2, S.2 Betriebstätte Quellenstaat Def.: feste Geschäftseinrichtung, Art. 5 OECD-MA enger als 12 AO Warenlager Art. 5 IV lit. a c < 12 S. 2 Nr. 5 Einkaufstellen Art. 5 IV lit. d < 12 S. 2 Nr. 6 vorbereit./hilfstätigk. Art. 5 IV lit. e < ( ) Bauausf./Montagen Art. 5 III < 12 S. 2 Nr. 8 ständ. Vertreter Art. 5 V, VI 13 AO (Nichtselbständigkeit, Weisungsgebundenht.) 7
8 DBA OECD-MA: Unternehmensgewinne Art. 7 I 1 Hs.2 OECD-MA Betriebstättenprinzip = Vorrang vor Ansässigkeitsprinzip Ausn.: Art. 7 IV OECD-MA Subsidiaritätsprinzip Vorrang von Art. 6, OECD-MA Rückausn.: Art. 10 IV, Art. 11 IV, Art. 12 III OECD-MA Betriebstättenvorbehalte Betriebstättenstaat besteuert die Gewinne der Betriebstätte Art. 7 I 2 OECD-MA: keine Attraktionskraft der Betriebstätte Art. 7 II OECD-MA: Gewinnabgrenzung > Fremdvergleichsgrundsatz Art. 24 III OECD-MA: Diskriminierungsverbot 8
9 DBA OECD-MA: Unternehmensgewinne Art. 7 OECD-MA seit OECD-MA 2000: auch selbständige Tätigkeit (Aufhebung von Art. 14) Betriebstättenprinzip grds. (+) Ausübungsortsprinzip ( ) (abweichende DBA zulässig) grenzüberschreitende Dienstleistungen allein keine Betriebstätte Besteuerung im Ansässigkeitsstaat 9
Europäisches und internationales
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Europäisches und internationales Steuerrecht Deutsche DBA Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/web/de/themen/steuern/
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