Merkblatt. Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 22. November 1995 Stand: Mai 2017

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1 Merkblatt Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 22. November 1995 Stand: Mai 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 1 2. Besteuerung von Ruhegehältern und Renten 2 3. Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit 4 4. Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Arbeit Besteuerung von Ausbildungsgeldern (Studenten/Praktikanten/Auszubildende) 5 6. Besteuerung einer Lebensversicherung in Dänemark 5 7. Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren 5 8. Erbschaft- und Schenkungssteuer 6 9. Besteuerung von Grundeigentum, wie z. B. Ferienhäuser Allgemeines Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung wurde zwischen Dänemark und Deutschland bereits das zweite Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kraft gesetzt. Das erste DBA wurde am 30. Januar 1962 abgeschlossen, das zweite DBA am 22. November 1995 mit Anwendung ab dem 1. Januar Das deutsch-dänische DBA bedient sich zum einen der sog. Anrechnungsmethode zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Das bedeutet, dass die in einem Staat auf eine Einkommensart erhobene Steuer, die nach dem DBA gleichfalls in dem anderen Staat erhoben werden darf, bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen in dem anderen Staat anzurechnen ist. Wird daher z. B. eine Einkunftsart in dem einen Staat mit einer 50- prozentigen und in dem anderen mit einer 30-prozentigen Steuer belegt, und haben beide Staaten nach dem DBA ein Besteuerungsrecht, wird die in einem Staat gezahlte Steuer in dem Steuerverfahren im anderen Staat angerechnet. Adresse: Telefon: Telefax: Homepage: Stockholmsgade tyskeamba@ .dk DK-2100 København Ø

2 - 2 - Daneben existiert die sog. Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt. Bei dieser Methode werden die ausländischen Einkünfte zwar von der inländischen Besteuerung ausgenommen, jedoch für die Ermittlung des Steuersatzes wieder herangezogen, um eine Minderbesteuerung zu vermeiden. Die inländische dänische Steuergesetzgebung sieht daneben für Steuertatbestände, die im Ausland besteuert werden, ohne dass sie von einem speziellen Doppelbesteuerungsabkommen erfasst werden, die Möglichkeit einer Anrechnung vor. Sollte demnach eine Einkunftsart im deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen nicht behandelt und in Deutschland besteuert werden, berücksichtigen die dänischen Steuerbehörden die deutsche Veranlagung. 2. Besteuerung von Ruhegehältern und Renten a. Sozialversicherungsrenten Das DBA versteht unter Sozialversicherungsrenten die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wie Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenrenten. Diese Renten werden wegen früherer Leistung von Beiträgen z.b. an die Landesversicherungsanstalt für Angestellte, nicht wegen früherer Dienstleistungen für einen Arbeitgeber, gezahlt. Unter dem DBA können seit dem 1. Januar 1997 Sozialversicherungsrenten nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich die zahlende Sozialversicherungskasse befindet. Dies gilt für alle Sozialversicherungsrenten, unabhängig davon, ob sie aufgrund einer Tätigkeit für den privaten oder öffentlichen Sektor bezahlt wurden. Ein Wohnsitzwechsel vor oder nach Inkrafttreten des neuen DBA ist für die Sozialversicherungsrenten ohne Bedeutung. Die Rente eines in Dänemark lebenden deutschen Rentners kann daher nur von den deutschen Steuerbehörden besteuert werden. Ein in Dänemark lebender Rentner, der einem Besteuerungsverlangen dänischer Behörden ausgesetzt ist, sollte daher Beschwerde gegen die Entscheidung der kommunalen Steuerbehörde einlegen. Es ist jedoch zu beachten, dass ein in Dänemark lebender Rentner, der Sozialversicherungsrente zusätzlich oder ausschließlich aus Deutschland bezieht, den dänischen Steuerbehörden alle bezogenen Sozialversicherungsrenten anzeigen muss. Zwar gilt auch hier, dass nur Deutschland die deutsche Sozialversicherungsrente besteuern darf, jedoch dient die Anzeige dazu, das Gesamteinkommen des Rentners zu bestimmen und daraus den entsprechenden

3 - 3 - Steuersatz zu ermitteln. Besteuert wird also nach der Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt. In Dänemark lebende Rentner müssen den dänischen Finanzbehörden diese Renten zwar angeben, sie werden jedoch nicht besteuert, sondern unterliegen nur dem Progressionsvorbehalt. Auf dem dänischen Steuerbescheid muss in der Steuerberechnung die Position nedslag for udenlandsk pension auftauchen. Darüber hinaus muss bei der Einkunftsart udenlandsk pension der Begriff eksemption stehen. Ist dies nicht der Fall, sollte man sich an die dänischen Steuerbehörden wenden. Rentner mit Wohnsitz in Dänemark sind in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Sie müssen bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Steuererklärung beim jeweils zuständigen Finanzamt abgeben. Das Finanzamt Neubrandenburg ist zuständig für Rentner im Ausland, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber Rentenzahlungen erhalten. Andernfalls richtet sich die Zuständigkeit des Finanzamts nach dem deutschen Wohnsitz. Es ist sinnvoll, Rückstellungen für eventuelle Steuern in Deutschland zu bilden. b. Betriebsrenten und sonstige Rentenzahlungen Pensionszahlungen eines früheren Arbeitgebers, sog. Betriebsrenten sowie Rentenzahlungen aufgrund früherer Beitragsleistungen, bei denen es sich nicht um oben (siehe Nr. 2a) beschriebene Sozialversicherungsrenten handelt, sind nur im Wohnsitzstaat zu besteuern. Als Wohnsitzstaat wird der Staat bezeichnet, in welchem die Person ihren Wohnsitz hat. Diese Regelung führt regelmäßig zu einer Veranlagung in Dänemark lebender deutscher Leistungsempfänger in Dänemark. Neu geregelt wurde in dem DBA von 1995 der Fall, dass ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz nach dem 1. Januar 1997 von dem Quellenstaat, d. h. der Staat, aus welchem die Zahlung erfolgt, in einen anderen Staat verlegt hat, also z. B. ein betriebsrentenbeziehender deutscher Steuerpflichtiger nach Dänemark übersiedelt. Hier behält auch der Quellenstaat in diesem Fall Deutschland sein Besteuerungsrecht. Somit haben für diese Fallkonstellation sowohl der Quellenstaat als auch der Wohnsitzstaat das Recht, die Pensionszahlungen steuerlich zu veranlagen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bereits entrichtete Steuern angerechnet. Ausnahmen von dieser Regel gelten dann, wenn der Steuerpflichtige bereits vor dem 1. Januar 1997 seinen Wohnsitz verlegt hat. Dann behält der Wohnsitzstaat die ausschließliche Besteuerungshoheit.

4 - 4 - c. Wiedergutmachungsleistungen Nach dem DBA von 1995 können Wiedergutmachungsleistungen als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung nur im Quellenstaat besteuert werden. Beispielsweise unterliegt ein deutscher, in Dänemark lebender Rentner, der derartige Leistungen aus Deutschland erhält, dem deutschen Steuerrecht. d. Ruhegehälterder Beamten Ruhegehälter von Beamten werden nur von dem Staat besteuert, der die Ruhegelder bezahlt. Ein vor oder nach Inkrafttreten des neuen DBA eingetretener Wohnungswechsel ist ohne Bedeutung. Die Besteuerung der Ruhegehälter eines in Dänemark lebenden deutschen Beamten unterliegt daher der deutschen Steuerhoheit. 3. Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit Nach dem DBA steht die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit wie Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu, es sei denn, die Arbeit wird in einem anderen Staat ausgeübt. Dann können die dafür bezogenen Vergütungen auch in diesem anderen Staat versteuert werden. Die Dauer und Natur des Aufenthaltes des Steuerpflichtigen entscheidet darüber, in welchem Land er besteuert wird. Behält z. B. ein deutscher Staatsbürger während seines Arbeitsaufenthaltes in Dänemark seinen Wohnsitz in Deutschland, wird er grundsätzlich weiterhin vom deutschen Staat besteuert. Übt er seine Tätigkeit alleine in Dänemark aus, d. h. hat er einen Arbeitsvertrag mit einem dänischen Arbeitgeber, steht auch dem Tätigkeitsstaat der Staat, in dem gearbeitet wird ein Besteuerungsrecht zu. Die mögliche Doppelbesteuerung wird in Deutschland durch Freistellung von der Bemessungsgrundlage, in Dänemark durch die Anrechnung der gezahlten Steuer vermieden. Es gilt dabei die in DBAs übliche 183 Tage Regelung. Danach kann ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer, der nur vorübergehend bis zu 183 Tage pro Kalenderjahr in Dänemark tätig ist und dessen Vergütungen von einem deutschen Arbeitgeber, der nicht in Dänemark ansässig ist, gezahlt werden, nur in Deutschland besteuert werden, sofern diese Vergütungen nicht von einer in Dänemark gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gezahlt werden. Arbeitet der Arbeitnehmer dagegen mehr als 183 Tage in Dänemark oder für ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, wird er in Dänemark besteuert.

5 - 5 - Besondere Regelungen sieht das DBA für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen sowie für die Einkünfte von Künstlern und Sportlern vor. Hiernach darf der Staat des Sitzes der Gesellschaft bzw. der ausgeübten Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers besteuern. 4. Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Arbeit Freiberufler und sonstige Selbständige werden grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat besteuert. Der Begriff "Freiberufler" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit; weiterhin die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Zahnärzte. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten dann, wenn der Selbständige in dem anderen Land für die Ausübung der Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung hat oder Einkünfte dieser Einrichtung zugerechnet werden können. In diesem Fall werden die Einkünfte in dem Staat, in dem die feste Einrichtung belegen ist, besteuert. 5. Besteuerung von Ausbildungsgeldern (Studenten/Praktikanten/Auszubildende) Unterhalts- und Studiengelder für Studenten, Praktikanten oder Auszubildende, die sich in dem anderen Land ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, werden im Ausbildungs- bzw. Studienstaat nicht besteuert, solange sie aus Quellen des anderen Staates stammen. Demnach werden BAföG-Zahlungen oder Ausbildungshilfen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für in Dänemark Studierende bzw. in Dänemark tätige Auszubildende nicht von den dänischen Steuerbehörden veranlagt. Die staatliche dänische Ausbildungsförderung SU (Statens Uddannelsesstøtte), die auch an Angehörige der dänischen Minderheit in Deutschland und u. U. an Angehörige von Grenzpendlern gezahlt wird, ist bei Wohnsitz in Deutschland in Dänemark steuerfrei, da Deutschland das Besteuerungsrecht hat, jedoch darauf verzichtet. Auch für Dänen in Deutschland fallen keine Steuern an, es sei denn, das Studium in Deutschland ist der Grund für den Aufenthalt.In diesem Fall wird SU (wie sonst auch üblich) in Dänemark besteuert. 6. Besteuerung einer Lebensversicherung in Dänemark

6 - 6 - Das DBA sieht keine ausdrücklichen Regelungen für die Besteuerung von Lebensversicherungen vor. Allerdings regelt Art. 21 Abs. 1 des DBA, dass für Einkünfte, die in anderen Artikeln des Abkommens nicht behandelt werden, dem Wohnsitzstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zuerkannt wird. Beiträge für eine Lebensversicherung bzw. die Auszahlung des angesammelten Kapitals können demnach grundsätzlich in Dänemark besteuert werden, wenn ein deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz nach Dänemark verlagert. 7. Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren Natürliche Personen, die eine Dividende von einer in einem anderen Staat ansässigen Gesellschaft erhalten, können grundsätzlich am Wohnsitz der Person besteuert werden. Eine Besteuerung durch den anderen Staat ist ebenfalls zulässig, wobei die zulässige Höhe der Steuern im anderen Staat, wie sich aus Art. 10 Abs. 2 ff. des DBA ergibt, begrenzt ist. Zinsen und Lizenzgebühren hingegen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat, also im Ansässigkeitsstaat des Zinsbzw. Gebührenempfängers, besteuert werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im DBA für Zinsen in Art. 11 Abs. 3 und 4 und für Lizenzgebühren in Art. 12 Abs. 3 und 4 geregelt. 8. Erbschaft- und Schenkungssteuer Das DBA regelt bezüglich der Erbschafts- und Schenkungssteuer, dass Vermögen, das Teil eines Nachlasses oder einer Schenkung eines in einem Staat ansässigen Erblassers ist, grundsätzlich nur vom Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkenden zu besteuern ist. Dabei wird keine Rücksicht auf die Belegenheit der Vermögensgegenstände genommen. Der Erbe eines in Dänemark ansässigen deutschen Verstorbenen wird daher nur von den dänischen Steuerbehörden veranlagt. Ausnahmen sieht das DBA für unbewegliches Vermögen, wie z. B. Ferienhäuser, sowie für Betriebsvermögen vor. Diese Vermögensarten können auch im Belegenheitsstaat besteuert werden, vgl. dazu auch unter "Besteuerung von Grundeigentum". Zur Vermeidung doppelter Besteuerung wird bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer die Anrechnungsmethode angewendet. In beiden Staaten ist die Obergrenze für die

7 - 7 - Anrechnung jeweils der eigene Steuersatz, der auf das entsprechende Vermögen veranlagt wird. Schulden können bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden. Besonderheiten sind für Erblasser und Schenker vorgesehen, die innerhalb von 5 Jahren nach dem Wohnsitzwechsel sterben. In diesem Fall wird der Steuerpflichtige nicht im Wohnsitzstaat, sondern in seinem Heimatstaat besteuert. 9. Besteuerung von Grundeigentum, wie z. B. Ferienhäuser Artikel 6 des DBA legt fest, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Staat besteuert werden können, in dem es liegt. Wird von einem deutschen Staatsbürger Grundeigentum in Dänemark erworben, unterliegt das Gebäude auch der Steuerhoheit Dänemarks. Auch die aus Vermietung erzielten Einkünfte sind in Dänemark zu versteuern. Diese Regelungen gelten jedoch nur für die unmittelbare Nutzung und Vermietung der Gebäude. Wird das Grundeigentum veräußert, steht das Besteuerungsrecht der Veräußerungsgewinne grundsätzlich ebenfalls dem Belegenheitsstaat zu (Artikel 13 DBA). Das bedeutet, dass im oben genannten Beispiel auch der Veräußerungsgewinn in Dänemark zu versteuern ist. Unbewegliches Vermögen als solches wird grundsätzlich im Belegenheitsstaat versteuert, d. h. dass ein Deutscher, der in Dänemark lebt, für ein in Deutschland belegenes Grundstück auch die deutsche Grundsteuer entrichten muss. Das unbewegliche Vermögen kann allerdings gleichzeitig durch den Aufenthaltsstaat besteuert werden (im Beispiel Dänemark), wobei die in Deutschland entrichtete Steuer auf die in Dänemark zu zahlenden Steuern angerechnet wird. Spiegelbildlich haben Deutsche mit Wohnsitz in Dänemark, die dänische Immobilien erworben haben, für diese in Dänemark die Grundsteuern (ejendomværdiskat) zu bezahlen. Dies gilt ebenfalls für Deutsche mit Wohnsitz außerhalb Dänemarks, die Eigentum in Dänemark haben. Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft in Kopenhagen zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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