Wirtschaftstag Taiwan 2013 Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Taiwan. Jan Uterhark Hamburg, 20. November 2013
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1 Wirtschaftstag Taiwan 2013 Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Taiwan Jan Uterhark Hamburg, 20. November 2013
2 Abkommen zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland 2
3 Entstehungsgeschichte des Abkommens / Start der Verhandlungen über ein Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abkommen zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung des Abkommens 3
4 DBA Taiwan Vertragsparteien Deutsches Institut in Taipeh Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland Vgl. üblicherweise: Art. 59 GG Hier (einzigartig): Innerstaatliches Umsetzungsgesetz gem. Art. 105, 108 V GG 4
5 Gründe für das DBA Handelsbeziehungen BT-Drs. 17/9690: Doppelbesteuerungen im Verhältnis zu Taiwan belasten die deutsch-taiwanesischen Wirtschaftsbeziehungen. Taiwan BRD 5. wichtigster Handelspartner in Asien weltweit vgl. mit Kanada und Mexico ~ 250 deutsche Unternehmen ansässig Brücke nach China wichtigster Handelspartner in Europa 7. wichtigster Handelspartner weltweit Aussteller auf über 90 Messen 5
6 Arten der Doppelbesteuerung Begriffsbestimmungen* Juristische Doppelbesteuerung Wirtschaftliche Doppelbesteuerung derselbe Steuerpflichtige auf dieselben Einkünfte oder Vermögenswerte in demselben Zeitraum dieselbe oder gleichartige Steuer in zwei oder mehr Staaten derselbe wirtschaftliche Vorgang bzw. dasselbe wirtschaftliche Ergebnis in demselben Zeitraum dieselbe oder gleichartige Steuer in einem oder mehr Staaten *Quelle: Haase, in Haase, AStG/DBA, [Einl. II Rz. 40 ff. 2. Auf.] 6
7 Juristische Doppelbesteuerung Ursachen Ansässigkeitsstaat Universalitätsprinzip Quellenstaat Territorialitätsprinzip BRD Miete A Vermietung B Taiwan 7
8 Vermeidung der Doppelbesteuerung Allgemein Unilateral Bilateral Multilateral/ Supranational Vgl. 34 c EStG DBA OECD-Abkommen AEUV 8
9 Geschichte der DBA DBA zwischen Preußen und Sachsen vom ca. 70 DBA im Jahr 1921 zwischen den heutigen Mitgliedstaaten der OECD OECD-Musterabkommen von 1963 aktuell 94 DBA der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 9
10 Methodik der DBA Verteilungsartikel Methodenartikel 10
11 OECD-MA Vermögen Quellenstaat Anderer Staat Betriebsstätten Besteuerungsrecht Freistellung, es sei denn, das DBA enthält einen Aktivitätsvorbehalt, dann Steueranrechnung bei fehlender Aktivität Unbewegliches Vermögen (Art. 6 OECD-MA) Gewerbliches Unternehmen (Art. 7 OECD-MA) Kapitalvermögen (Art. 10, 11 OECD-MA) Sonstiges Vermögen (Art. 12, 13 OECD-MA) Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates: laufende Einkünfte einschließlich Veräußerungsgewinne Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaates: laufende Einkünfte einschließlich Veräußerungsgewinne Eingeschränktes Quellensteuerrecht für Dividenden und Zinsen Freistellung Freistellung, Sonderregelungen in einzelnen DBA zu beachten Freistellung Besteuerungsrecht mit Steueranrechnung Besteuerungsrecht, insb. für Lizenzeinnahmen und Veräußerungsgewinne, mit Steueranrechnung *Quelle: Roser, in Gosch, KStG, 2. Aufl., 26 Rz
12 DBA-Taiwan 12
13 Unter das Abkommen fallende Steuern A. Deutschland B. Taiwan Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbe- und Vermögensteuer Profit seeking enterprise income tax Individual consolidated income tax Income basic tax Land value increment tax 13
14 Verteilungsartikel DBA-Taiwan Besteuerungsrecht BT-Drs. 17/9690: Die Begrenzung der Quellensteuersätze auf jeweils 10 v.h. ist hervorzuheben. Dies führt zu einem geringeren deutschen Quellensteuereinbehalt Art. Gebiet der Quelle/Belegenheit (Quellenstaat) Dividenden %ige Quellensteuer 15 %ige Quellensteuer für REIT Zinsen %ige Quellensteuer 15 %ige Quellensteuer Anderes Gebiet (Anderer Staat) Anrechnung/ Freistellung Anrechnung Lizenzgebühren %ige Quellensteuer Anrechnung Betriebsstätten [auch Bauausführung/Montage > 6 Monate; ebenso Dienst-/ Beratungsleistungen i. Zs. mit 1 Vorhaben > 6 Monate in 12 Monaten] 5 Besteuerungsrecht Anrechnung/ Freistellung Unternehmen 7 Anrechnung/ Freistellung Besteuerungsrecht Veräußerungsgewinne 13 - unbewegliches Vermögen - Aktien + Geschäftsanteile mit überwiegend unbewegl. Vermögen - Betriebsstätten und bewegliches Betriebsstättenvermögen - Seeschiffe/Luftfahrzeuge und diesbezügl. Vermögen Anrechnung/ Freistellung 14
15 Art DBA-Taiwan ACER A Zinsen 10 % Quellensteuer Taiwan Cooperative Bank United Microelectronics 15
16 Art. 5 und 7 DBA-Taiwan BS Besteuerungsrecht Taiwan Besteuerungsrecht BRD M Geschäftsbeziehung China Steel T Besteuerungsrecht Taiwan 16
17 Art. 13 DBA-Taiwan Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Besteuerungsrecht Taiwan BS (bewegl. WG der Betriebsstätte) B (unbewegl. Vermögen) C Flugzeug/Seeschiff im intern. Flug-/Schiffsverkehr D 17
18 Vermeidung der Doppelbesteuerung Art. 22 DBA-Taiwan Anrechnungsmethode: Zinsen Lizenzgebühren Art. 22 Abs. 1: BRD Dividenden (< 25 %) Veräußerungsgewinne an Aktien-/ Gesellschaftsanteilen Art. 22 Abs. 2: Taiwan Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode Freistellungsmethode: (mit Progessionvorbehalt) alle übrigen Einkünfte Dividenden (> 25 %) und Betriebsstätteneinkünfte nur unter Aktivitätsvorbehalt i.s.d. 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG Aber: ggf.switch-over! 18
19 DBA = Safe haven? Treaty Overrides 20 Abs. 1 AStG Die Vorschriften der 7 bis 18 und der Absätze 2 und 3 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt. 50 d Abs. 9 EStG Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn 1. der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, oder 2. die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist 50 d Abs. 8 EStG Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit ( 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden... 19
20 BFH-Vorlagebeschluss v I R 66/09, BFHE 236, 304; Az. beim BVerfG: 2 BvL 1/12 Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 i.d.f. des Steueränderungsgesetzes 2003 insoweit gegen Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 sowie Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als hierdurch für die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit die völkerrechtlich in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarte Freistellung der Einkünfte (hier: nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.v.m. Art. 15 Abs. 1 DBA-Türkei 1985 i.v.m. dem dazu ergangenen Zustimmungsgesetz vom 27. November 1989) bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt wird, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden(rn.6). 20
21 Allgemeine Themen internationaler Besteuerung Fragen der Gewinnabgrenzung 1 AStG Berichtigung von Einkünften (1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. 90 AO Aufzeichnungspflichten bei Auslandssachverhalten 162 AO Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (3) Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Sinne des 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden (3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach 90 Abs. 3 dadurch, dass er die Aufzeichnungen nicht vorlegt, oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des 90 Abs. 3 Satz 3 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des 90 Abs. 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden 21
22 Fazit Das DBA trägt der gewachsenen wirtschaftlichen Bedeutung von Taiwan Rechnung und wird der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung gerecht. Mit der Fassung des DBA Taiwan ist der Anschluss an die Entwicklung der OECD zum Musterabkommen gelungen. (Hensel, IWB 2012, 432 ff.) 22
23 Jan Uterhark Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
24 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dammtorstraße Hamburg Jan Uterhark Rechtsanwalt, Steuerberater Director Tel: +49 (0) Fax: +49 (0) Mobil: +49 (0)
25 Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine private company limited by guarantee (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Corporate Finance für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden so bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. To be the Standard of Excellence für rund Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsame Vision und individueller Anspruch zugleich. Diese Präsentation enthält ausschließlich allgemeine Informationen und weder die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited ( DTTL ), noch eines der Mitgliedsunternehmen von DTTL oder eines der Tochterunternehmen der vorgenannten Gesellschaften (insgesamt das Deloitte Netzwerk ) erbringen mittels dieser Präsentation professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung, Finanzen, Investitionen, Recht, Steuern oder in sonstigen Gebieten. Diese Präsentation stellt keinen Ersatz für entsprechende professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen dar und sollte auch nicht als Grundlage für Entscheidungen oder Handlung dienen, die Ihre Finanzen oder Ihre geschäftlichen Aktivitäten beeinflussen könnten. Bevor Sie eine Entscheidung treffen oder Handlung vornehmen, die Auswirkungen auf Ihre Finanzen oder Ihre geschäftlichen Aktivitäten haben könnte, sollten Sie einen qualifizierten Berater aufsuchen. Keines der Mitgliedsunternehmen des Deloitte Netzwerks ist verantwortlich für Verluste jedweder Art, die irgendjemand im Vertrauen auf diese Präsentation erlitten hat.
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