Botschaft zum Gesetzesentwurf betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)

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1 Botschaft zum Gesetzesentwurf betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, Wir haben die Ehre, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft, den Gesetzesentwurf betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) zu unterbreiten. Einleitung Gegenwärtig sind die interkantonalen Beziehungen des Kantons Wallis im Bereich der höheren Fachschulen über die interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998 geregelt. Diese Vereinbarung, welcher sämtliche Schweizer Kantone beigetreten sind, ist auf den 1. August 2000 in Kraft getreten. Die FSV basiert auf das sogenannte à la carte -System. Dies bedeutet, dass die 26 Kantone jährlich melden, für welche Ausbildungen sie bereit sind, Beiträge zu leisten. Drei Kategorien von Ausbildungen sind Bestandteil der FSV. 1. Die Lehrgänge der höheren Fachschulen (HF) ; 2. die Vorbereitungskursen zu Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen; 3. die übrigen Ausbildungen. Die neue, interkantonale Vereinbarung über Beiträge an Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) wird die interkantonale Fachschulvereinbarung nicht vollumfänglich ersetzen. Letztere wird nämlich einzig die Lehrgänge der höheren Fachschulen (vgl. die Ziffer 1 weiter oben) umfassen, währenddem die Vorbereitungskurse zu Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen sowie die übrigen Ausbildungen weiterhin durch die Bestimmungen der FSV (Ziffern 2 und 3 weiter oben) geregelt sein werden. Infolge der Annahme, am 22. März 2012, durch die Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), der interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) wurde das Beitrittsverfahren der Kantone am 27. April 2012 eröffnet. Am 10. Februar 2014 hatten fünfzehn Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein diesen Schritt vollzogen. Allfällige Tarifanpassungen werden indes erst zu Beginn des Schuljahres , auf Antrag der Konferenz der Vereinbarungskantone, in Kraft treten.

2 Zur Hauptsache beinhaltet die neue interkantonale Vereinbarung über Beiträge an Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) die nachfolgenden Änderungen: - die Kosten der Ausbildungen werden künftig aufgrund einer Vollkostenerhebung, inklusive Infrastrukturkosten ermittelt ; - Verbesserung des freien Zugangs der Studierenden durch die Aufhebung des «à-la-carte Systems», die Kantone werden künftig für alle Lehrgänge Beiträge leisten, die durch die HFSV abgedeckt sind ; - Kostendeckungsgrad der entrichteten Beiträge : der Wohnsitzkanton wird dem Standortkanton einen Beitrag leisten, welcher 50% der ermittelten Ausbildungskosten entspricht, mit Ausnahme der Lehrgänge mit erhöhtem öffentlichen Interesse in den Bereichen Gesundheit, Sozialwesen, Land- sowie Forstwirtschaft, welche Beiträge beziehen werden, die bis zu 90% der Kosten decken werden. Derzeit decken die festgelegten Beiträge höchstens 75% der Ausbildungskosten; - Der höhere Deckungsgrad in den vier oben erwähnten Bereichen erklärt sich durch den Willen, eine Kostenabwälzung auf die Institutionen im Sozial- und Gesundheitsbereich oder auf die Studierenden zu verhindern sowie durch die Notwendigkeit, ausreichend ausgebildetes Personal zu gewährleisten (Gesundheit- und Sozialwesen). Schliesslich sind gewisse Lehrgänge (in der Land- und Forstwirtschaft) aufgrund der Eigenschaften der Ausbildung als kostenintensiver einzustufen. - Die Studiengebühren, welche durch die Standortkantone festgelegt werden, können aufgrund eines Beschlusses der Konferenz der Vereinbarungskantone plafoniert werden. In Bezug auf die Erläuterungen betreffend jeden einzelnen Artikel verweisen wir auf das Dokument der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). Finanzielle Auswirkungen der HFSV auf den Kanton Wallis Gegenwärtige Situation (Vereinbarung FSV) Gemäss Rechnung 2013 hat der Kanton Wallis für die ausserkantonalen, HF-Ausbildungen, einen Betrag von jährlich insgesamt rund 4 Millionen Franken entrichtet, bei einem Durchschnitt von 427 Studierenden. Kategorie der Lehrgänge Gegenwärtige Situation, unter sonst gleichen Bedingungen, FSV1 Effektive jährliche Durchschnitts kosten 2 Anzahl Studierende Gegenwärtiger (Wintersemester grad Kostendeckungs 12-13) 3 Durchschnittliche Pauschale pro Jahr 3 Jährliche Kosten (SFR, gerundet) Jährliche Ausgaben Land- und Forstwirtschaft 25' % 10'700 42'800 Angewandte Kunst 15' % 8'400 50'400 Wirtschaft und Verwaltung 10' % 6'000 84'000 Tiefbau 24' % 13'000 13'000 Betriebswirtschaft und Gastgewerbe 15' % 9' '600 Pädagogik 13' % 13'000 52'000 Gesundheit 20' % 12'600 1'877'400 Technik 11' % 6'800 1'169'600 Soziale Arbeit 13' % 10' '600 Ausgaben insgesamt 427 taux moyen 4'056'400 (pondéré) : 61% Jährliche Einnahmen Soziale Arbeit 13' % 13' '000 Einnahmen insgesamt '000 Jährliche Nettokosten 3'744'400 1 nur HF-Lehrgänge 2 Quelle: B,S,S. Volkswirtschaftliche Beratung AG, Basel, Quelle: Datenbank der Dienststelle für tertiäre Bildung, Stand vom

3 Künftige Situation (gemäss HFSV) Drei Faktoren bestimmen zur Hauptsache die künftigen finanziellen Auswirkungen auf unseren Kanton: 1. Für die Lehrgänge mit erhöhtem öffentlichem Interesse (vgl. Art. 7 HFSV) (Gesundheits- und Sozialwesen, Land-und Forstwirtschaft, welche 48% der ausserkantonalen Walliser Studierenden entsprechen): die Erhöhung des Kostendeckungsgrades der Ausbildungen auf höchstens 90% gemäss Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone 2. Die Zunahme der durchschnittlichen Ausbildungskosten, indem die Erhebung künftig auf Vollkosten basiert (Einbezug der Infrastrukturkosten, die gegenwärtig bei der Ermittlung der Tarife ausgeschlossen werden). 3. Bei den übrigen Lehrgängen (vgl. Art. 6 AES), wird der Kostendeckungsgrad der Beiträge auf maximal 50% reduziert, währenddem sich derselbe bis heute gemäss Art.4, Abs. 3 der FSV, auf 75% der Ausbildungskosten belief. Neben den zusätzlichen Ausgaben sind ebenfalls die Beträge der Einnahmen anzupassen, welche die Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (HEVs2) infolge der Erhöhung des Kostendeckungsgrades für die ausserkantonalen Studierenden in den Lehrgängen Werkstattleiter im sozialpädagogischen Bereich und Kleinkindererzieher einkassieren wird. Bei einem Beitritt zur HFSV werden die finanziellen Auswirkungen für den Kanton Wallis ab dem Schuljahr effektiv sein, womit das Budget 2015 tangiert sein wird. Zukünftige Situation, unter sonst gleichen Bedingungen, gemäss der neuen HFSV (Simulation) 1 Kategorie der Lehrgänge Effektive jährliche Durchschnitts kosten 4 Anzahl von Kostendeckungsgrad Studierenden (WS 12-13) 5 1 Annahme 1 2 Annahme 2 3 Jährliche Kosten (SFR, gerundet) Kostendeckungsgrad 2 Jährliche Kosten (SFR, gerundet) Jährliche Ausgaben Land- und Forstwirtschaft 25' % 80'600 90% 90'700 Angewandte Kunst 15' % 47'200 50% 47'200 Wirtschaft und Verwaltung 10' % 75'200 50% 75'200 Tiefbau 24' % 12'100 50% 12'100 Betriebswirtschaft und Gastgewerbe 15' % 216'500 50% 216'500 Pädagogik 13' % 27'900 50% 27'900 Gesundheit 20' % 2'491'500 90% 2'803'000 Technik 11' % 995'000 50% 995'000 Soziale Arbeit 13' % 547'800 90% 616'300 Total Ausgaben 427 Durchschnittssatz 4'493'800 Durchschnittssatz 4'883'900 (gew ichtet) : 64% (gew ichtet) : 69% Jährliche Einnahmen Soziale Arbeit 13' % 268'300 90% 301'800 Total Einnahmen ' '800 Jährliche Nettokosten 4'225'500 4'582'100 1 nur HF-Lehrgänge 2 Kostendeckungsgrad der Lehrgänge mit erhöhtem öffentlichen Interesse 80%, andere Lehrgänge 50% 3 Kostendeckungsgrad der Lehrgänge mit erhöhtem öffentlichen Interesse 90%, andere Lehrgänge 50% 4 Quelle : B,S,S. Volkswirtschaftliche Beratung AG, Basel, Quelle: Datenbank der Studierenden, Dienststelle für tertiäre Bildung, Stand vom

4 Globale finanzielle Auswirkungen Annahme 1 2 Annahme 2 3 Veränderung der jährlichen Nettokosten (Beitritt zur neuen HFSV, unter sonst gleichen 481' '700 Bedingungen) 1 1 nur HF-Lehrgänge 2 Kostendeckungsgrad der Lehrgänge mit erhöhtem öffentlichen Interesse 80%, andere Lehrgänge 50% 3 Kostendeckungsgrad der Lehrgänge mit erhöhtem öffentlichen Interesse 90%, andere Lehrgänge 50% Künftige Situation bei einem Nichtbeitritt zur HFSV Ein Nichtbeitritt unseres Kantons würde sich in schwerwiegendem Masse auf unsere Studierenden auswirken. Der Art. 11, Abs. 1 der neuen Vereinbarung sieht nämlich vor, dass das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zu den HF-Ausbildungen für Studierende aus den nicht beitretenden Kantonen nicht mehr gewährleistet wäre. Der freie Zugang der Walliser Studierenden und die Möglichkeit, ausserkantonale Lehrgänge der Tertiärstufe B (höhere Fachschulen) zu absolvieren, wären weitgehend beeinträchtigt. In Abs. 2 desselben Artikels 11 der HFSV ist nämlich vorgesehen, dass die Studierenden aus Nichtvereinbarungskantone Ausbildungsgebühren zu entrichten haben, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 entsprechen. Mit diesem Grundsatz wird verhindert, dass die nicht beitretenden Kantonen von den Rechten der HFSV profitieren, ohne dass sie den damit verbundenen Verpflichtungen unterliegen würden. Ein Nichtbeitritt zur HFSV hätte demnach Zusatzkosten zur Folge, die mindestens so hoch wären wie bei einem Beitritt zur HFSV (vgl. Kommentare zur HFSV). Wichtigkeit des Beitrittes Durch die Ratifizierung der vorliegenden Vereinbarung stellt der Kanton Wallis den Walliser Studierenden dieselben Zulassungsbedingungen zu den höheren Fachschulen (HF) sicher, wie sie für Absolventen aus den Standortkantonen Gültigkeit haben. Da unser Kanton nicht in der Lage ist, sämtliche HF-Ausbildungen selbst anzubieten, ist der Zugang von unseren Studenten zu den ausserkantonalen HF-Lehrgängen als vorrangig einzustufen. Zudem ist es für den Kanton Wallis bedeutsam, Studierende aus anderen Kantonen aufnehmen zu können, insbesondere an den beiden Lehrgängen Kleinkindererzieher sowie Werkstattleiter im sozialpädagogischen Bereich, die durch die Fachhochschule Wallis für Gesundheit und soziale Arbeit (HEVs2) angeboten werden. Im Rahmen seiner Bildungspolitik hat der Grosse Rat dem Beitrittsgesetz zur interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) sowie dem Beitrittsgesetz zur interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) zugestimmt. Es ist dementsprechend gerechtfertigt und kohärent, der HFSV beizutreten, welche dieselben Ausbildungsbedingungen für sämtliche Walliser Studierenden an einer HF bietet. Beitrittsgesetz Die interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, welcher die entsprechenden Bestimmungen einschliesst. Gemäss Artikel 38, Abs. 2 der Kantonsverfassung, muss diese vom Grossen Rat durch ein Beitrittsgesetz angenommen werden, welches dem fakultativem Referendum unterliegt (Art. 41 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten sowie Art. 31 Abs. 1, Ziffer 2 der Kantonsverfassung). 4

5 Wir hoffen, dass der Grosse Rat den vorliegenden Entwurf mit der vorliegenden Botschaft annimmt und nützen die Gelegenheit, um Ihnen, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern und Sie, samt uns, dem Machtschutz Gottes zu empfehlen. Sitten, den Der Präsident des Staatsrates : Der Staatskanzler : Maurice Tornay Philipp Spörri 5

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