neu abzuschließende Verträge geltenden Rechnungsgrundlagen

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1 Allgemeine Bedingungen für die Barmenia StarBUZ in der Basisversorgung (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Rahmen der Basisversorgung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz) Gültig für die Barmenia StarBUZ zur: Barmenia BasisRente Classic Barmenia BasisRente Invest Barmenia Versicherungen Barmenia Lebensversicherung a. G. Hauptverwaltung Barmenia-Allee Wuppertal Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Gleichzeitig sind Sie die versicherte Person. Inhaltsverzeichnis Leistung 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung dieser Zusatzversicherung? 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 5 Was ist zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beansprucht werden? 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? 7 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit? 8 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nachprüfung? Gestaltungsmöglichkeiten 9 Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen (Nachversicherungsgarantie)? Sonstige Vertragsbestimmungen 10 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? 11 Vorrang des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes Anhang Anhang der Versicherungsbedingungen zum Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung 1 Welche Leistungen erbringen wir? Unsere Leistung bei Berufsunfähigkeit (1) Werden Sie während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung gemäß 2 berufsunfähig, erbringen wir folgende Leistungen: a) Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen (Leistungsteil Beitragsbefreiung). Wenn Sie die Dynamik der Hauptversicherung bei Berufsunfähigkeit vereinbart haben, erhöht sich der Beitrag der Hauptversicherung jährlich zu Beginn des Versicherungsjahres um den vereinbarten Prozentsatz, solange Sie wegen Berufsunfähigkeit von der Beitragszahlungspflicht befreit sind. Die Leistung des Leistungsteils Beitragsbefreiung dieser Zusatzversicherung erhöht sich wie der Beitrag der Hauptversicherung, so dass sich die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht auch auf die Erhöhungen erstreckt. Die Erhöhung der Leistungen der Hauptversicherung berechnen wir mit Ihrem am Erhöhungstermin erreichten Alter, der restlichen Beitragszahlungsdauer, den zum Erhöhungstermin für neu abzuschließende Verträge geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins) und der bei Vertragsabschluss vorgenommenen Risikoeinschätzung. Die Leistungen der Hauptversicherung erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. Für die Erhöhung der Leistungen gilt auch der Paragraph "Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet?" der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Hauptversicherung; b) Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus (Leistungsteil Rente). Wenn Sie eine garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall vereinbart haben, erhöht sich die versicherte Berufsunfähigkeitsrente nach Beginn der Leistungspflicht jährlich um den vereinbarten Prozentsatz. Die erste Erhöhung erfolgt ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Endet unsere Leistungspflicht, weil eine Berufsunfähigkeit nicht mehr gegeben ist, vermindert sich die versicherte Berufsunfähigkeitsrente wieder auf die ursprüngliche Höhe ohne die während der Leistungspflicht erfolgten Erhöhungen. Die Leistungsdauer für die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet nicht vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn der Hauptversicherung. Sofern die verbleibende Leistungsdauer mindestens zwölf Monate beträgt, erhalten Sie darüber hinaus auf Wunsch eine Beratung zu Fragen der medizinischen Rehabilitation und beruflichen Reintegration durch entsprechende Spezialisten. (2) Der Anspruch auf die versicherten Leistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente erst mit Ablauf der Karenzzeit, sofern die Berufsunfähigkeit gemäß 2 während der Karenzzeit ununterbrochen bestanden hat und bei deren Ablauf noch andauert. Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Karenzzeit und tritt innerhalb von 24 Monaten danach erneut Berufsunfähigkeit auf Grund derselben Ursache ein, werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten angerechnet. Eine vereinbarte Karenzzeit erstreckt sich nicht auf die Beitragsbefreiung. (3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente endet, - wenn eine Berufsunfähigkeit gemäß 2 nicht mehr vorliegt, - wenn Sie sterben oder - bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer. Beitragszahlung während der Leistungsprüfung (4) Bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht müssen Sie während der Beitragszahlungsdauer die Beiträge für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen in voller Höhe weiterentrichten. Bei Anerkennung der Leistungspflicht werden wir die zu viel gezahlten Beiträge zurückzahlen. Auf Antrag stunden wir die Beiträge auch bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos. Wird endgültig festgestellt, dass keine Leistungspflicht besteht, müssen Sie die gestundeten Beiträge nachzahlen. In diesem Fall können Sie mit uns auch eine ratierliche Nachzahlung über einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten vereinbaren. Sofern das Deckungskapital der Zusatzversicherung dazu ausreicht, können Sie mit uns auch eine Verrechnung der gestundeten Beiträge mit dem Deckungskapital unter Herabsetzung des Versicherungsschutzes vereinbaren. Weltweiter Versicherungsschutz (5) Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation (6) Der Berechnung der bei Vertragsabschluss versicherten Leistungen liegen vom Geschlecht unabhängige Ausscheidewahrscheinlichkeiten auf Basis der Sterbetafel DAV 2008 T und der Wahrscheinlichkeitstafeln GR BL 2011 I, DAV 1997 TI und DAV L DT/V1 Ausgabe 01/2015 Seite 1 von 5

2 1997 RI sowie ein Rechnungszins von 1,25 % zu Grunde (Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation). Für die Berechnung der versicherten Leistungen aus Beitragserhöhungen verwenden wir als Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation die zum Termin der Beitragserhöhung für neu abzuschließende Berufsunfähigkeitsversicherungen gültigen Rechnungsgrundlagen (Ausscheideordnungen, Rechnungszins). Weitere Leistungen (7) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (siehe 3). 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? Berufsunfähigkeit (1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außer Stande sind, Ihren zuletzt ausgeübten Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. Auf eine abstrakte Verweisung wird verzichtet. Ausgeübter Beruf bei Studenten Sind Sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit hauptberuflich Student an einer staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung, gilt als ausgeübter Beruf das Mindestanforderungsprofil der Berufe, für die ein Studienabschluss in der zuletzt belegten Fachrichtung in der Regel Voraussetzung ist. Ausgeübter Beruf bei Berufswechseln Haben Sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Ihre berufliche Tätigkeit gewechselt, wird bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit auch die berufliche Tätigkeit vor dem Berufswechsel berücksichtigt, wenn die für die Berufsunfähigkeit verantwortlichen Gesundheitsstörungen bereits vor Aufgabe der früheren beruflichen Tätigkeit bekannt waren. Dadurch wird gewährleistet, dass eine Berufsunfähigkeit nicht absichtlich durch einen Berufswechsel herbeigeführt werden kann. Die frühere berufliche Tätigkeit wird nicht berücksichtigt, wenn der Berufswechsel unfreiwillig (z. B. wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit) oder auf ärztliches Anraten erfolgt ist. Berufsunfähigkeit infolge Erwerbsminderung Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn und solange Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland oder einem berufsständischen Versorgungswerk in der Bundesrepublik Deutschland, dem Sie als Pflichtmitglied angehören, eine allein aus medizinischen Gründen anerkannte unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung oder vollständiger Berufsunfähigkeit erhalten. Konkrete Verweisung Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn Sie eine andere Tätigkeit konkret ausüben, die Sie auf Grund Ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausüben können und die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (konkrete Verweisung). Die Lebensstellung bestimmt sich durch das berufliche Einkommen und die soziale Wertschätzung des Berufes. Die konkret ausgeübte andere Tätigkeit entspricht nicht der bisherigen Lebensstellung, wenn das Einkommen oder die Wertschätzung spürbar unter das Niveau des zuletzt ausgeübten Berufes sinkt. Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richtet sich dabei nach den individuellen Gegebenheiten im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Minderung des Einkommens um mehr als 20 % des jährlichen Bruttoeinkommens, das im zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Beruf erzielt wurde, gilt in jedem Fall als nicht zumutbar. Zumutbare Umorganisation Als Selbstständiger oder mitarbeitender Betriebsinhaber liegt außerdem keine Berufsunfähigkeit vor, wenn Sie nach zumutbarer Umorganisation der Betriebsstätte weiter beruflich tätig sind oder sein könnten. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie betrieblich sinnvoll ist, keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordert und sich Ihre Lebensstellung nicht verschlechtert. Die dabei zumutbare Minderung des Einkommens richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Minderung des Einkommens um mehr als 20 % bezogen auf das durchschnittliche jährliche Einkommen der letzten drei Jahre aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern gilt in jedem Fall als nicht zumutbar. (2) Sind Sie sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, zu mindestens 50 % außer Stande gewesen, Ihren Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben, und haben Sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die Sie auf Grund Ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausüben können und die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit. Ausscheiden aus dem Berufsleben (3) Sind Sie seit höchstens fünf Jahren aus dem Berufsleben ausgeschieden, gilt der zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübte Beruf gemäß Absatz 1 als versichert. Sind Sie länger als fünf Jahre aus dem Berufsleben ausgeschieden, kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 darauf an, dass Sie außer Stande sind, eine Tätigkeit auszuüben, die Sie auf Grund Ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausüben können und die Ihrer Lebensstellung bei Ausscheiden aus dem Berufsleben entspricht. 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung dieser Zusatzversicherung? Sie erhalten gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes eine Überschussbeteiligung. (1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit Die Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit sind in den Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung dargestellt. Für diese Zusatzversicherung sind folgende Besonderheiten zu beachten: Entstehung von Überschüssen Die Beiträge einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sind so kalkuliert, wie sie zur Deckung des Berufsunfähigkeitsrisikos und der Kosten benötigt werden. Vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit stehen daher keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung, um Kapital zu bilden, aus dem Kapitalerträge entstehen können. Nur während einer Leis- tungspflicht sind die Kapitalerträge eine bedeutendequelle der Überschüsse. Wichtigster Einflussfaktor auf die Überschüsse ist vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit die Entwicklung des versicherten Risikos. Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die Aufwendungen für das Berufsunfähigkeitsrisiko sich günstiger entwickeln als bei der Tarifkalkulation zu Grunde gelegt. Weitere Überschüsse entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. Beteiligung an den Bewertungsreserven Da vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung stehen, um Kapital zu bilden, entstehen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung außer während einer Leistungspflicht keine oder nur geringfügige Bewertungsreserven. Während der Dauer der Leistungspflicht beteiligen wir Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit der laufenden Überschussbeteiligung an den Bewertungsreserven, indem der Überschussanteilsatz für die laufende Überschussbeteiligung höher festgelegt wird. Bei der Festlegung des erhöhten Überschussanteilsatzes berücksichtigen wir insbesondere die dann aktuelle Höhe der Bewertungsreserven. (2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung dieser Zusatzversicherung (a) Diese Zusatzversicherung erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Bestandsgruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Laufende Überschussbeteiligung, wenn keine Leistungspflicht besteht (b) Solange keine Leistungspflicht aus dieser Zusatzversicherung besteht, erhalten der Leistungsteil Beitragsbefreiung und, sofern Sie nicht die Überschussbeteiligung in Form des Sofortbonus (Absatz 2 Buchstabe d) vereinbart haben, auch der Leistungsteil Rente einen laufenden Überschussanteil zu Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Der erste laufende Überschussanteil wird zu Versicherungsbeginn fällig. Maßstab für den laufenden Überschussanteil ist der überschussberechtigte Beitrag. Dies ist bei beitragspflichtigen Versicherungen der in der jeweiligen Versicherungsperiode zu zahlende Beitrag und bei beitragsfreien Versicherungen der in der jeweiligen Versicherungsperiode zur Deckung des Berufsunfähigkeitsrisikos bestimmte Betrag. (c) Die laufenden Überschussanteile werden den Überschussanteilen der Hauptversicherung zugerechnet und wie dort vereinbart verwendet (Verwendung am Hauptvertragsteil). Sofortbonus (d) Für den Leistungsteil Rente können Sie an Stelle der laufenden Überschussbeteiligung auch vereinbaren, dass die Überschussbeteiligung als Sofortbonus erfolgt. In diesem Fall zahlen wir bei Ihrer Berufsunfähigkeit eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente (Sofortbonus). Wenn Sie eine garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall vereinbart haben, erhöht sich auch die Berufsunfähigkeitsrente aus dem Sofortbonus nach Beginn der Leistungspflicht jährlich um den vereinbarten Prozentsatz. 1 Abs. 2 und 3 gelten für den Sofortbonus entsprechend. Der Sofortbonus wird als Prozentsatz der versicherten Berufsunfähigkeitsrente festgelegt. Bei einer Senkung des Überschussanteilsatzes für den Sofortbonus können Sie Ihren Versicherungsschutz gegen eine entsprechende Beitragserhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder bis zur bisherigen Höhe aufstocken. Die Aufstockung nehmen wir in einem L DT/V1 Ausgabe 01/2015 Seite 2 von 5

3 zusätzlichen selbstständigen Vertrag als selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem zum Erhöhungszeitpunkt aktuellen Tarif mit den zugehörigen Versicherungsbedingungen vor. Die bei Abschluss dieser Zusatzversicherung vorgenommene Risikoeinschätzung (z. B. Leistungsausschlüsse) gilt auch für die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung. Laufende Überschussbeteiligung während der Dauer der Leistungspflicht (e) Während der Dauer der Leistungspflicht werden die laufenden Überschussanteile monatlich fällig. Der laufende Überschussanteil bemisst sich nach dem mit dem verwendeten Rechnungszins (vgl. 1 Abs. 6) um einen Monat abgezinsten Deckungskapital zum Monatsende (maßgebendes Deckungskapital). (f) Die laufenden Überschussanteile des Leistungsteils Beitragsbefreiung werden den Überschussanteilen der Hauptversicherung zugerechnet und wie dort vereinbart verwendet. (g) Sofern Sie nichts anderes bestimmen, werden die laufenden Überschussanteile eines Versicherungsjahres des Leistungsteils Rente bis zum Ende des Versicherungsjahres verzinslich angesammelt und zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres zur Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente verwendet (Bonusrente). Eine gegebenenfalls vereinbarte garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall gilt für die Bonusrente nicht. (h) Sie können aber vereinbaren, dass die laufenden Überschussanteile des Leistungsteils Rente ebenfalls den Überschussanteilen der Hauptversicherung zugerechnet und wie dort vereinbart verwendet werden (Verwendung am Hauptvertragsteil). (i) Solange keine Leistungspflicht besteht, können Sie die Überschussverwendung des Leistungsteils Rente für die Leistungsphase jederzeit ändern. Während der Dauer der Leistungspflicht ist eine Änderung nicht möglich. Beteiligung an den Bewertungsreserven (j) Sofern keine Leistungspflicht besteht, erfolgt die Beteiligung dieser Zusatzversicherung an den Bewertungsreserven zusammen mit der Hauptversicherung bei Beendigung Ihres Vertrages. Während der Dauer der Leistungspflicht wird diese Zusatzversicherung im Rahmen der laufenden Überschussbeteiligung (vgl. Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben e bis i) an den Bewertungsreserven beteiligt. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache die Berufsunfähigkeit beruht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist a) durch innere Unruhen, sofern Sie auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen haben; b) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir werden jedoch leisten, wenn Sie in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig werden, denen Sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen Sie nicht aktiv beteiligt waren; c) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch Sie. Fahrlässige und grob fahrlässige Verstöße im Straßenverkehr sind davon nicht betroffen; d) durch Strahlen auf Grund von Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen derart gefährden, dass zur Abwehr und Bekämpfung der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde oder eine vergleichbare Einrichtung tätig wurde; e) durch folgende von Ihnen vorgenommene Handlungen - absichtliche Herbeiführung von Krankheit, - absichtliche Herbeiführung von Kräfteverfall, - absichtliche Selbstverletzung oder - versuchte Selbsttötung. Wir werden jedoch leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen haben; f) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern mit dem Einsatz oder dem Freisetzen eine nicht vorhersehbare Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen derart verbunden ist, dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Leistungen nicht mehr gewährleistet ist, und dies von einem von uns zu bestellenden unabhängigen Treuhänder bestätigt wird. 5 Was ist zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beansprucht werden? Erforderliche Auskünfte und Nachweise (1) Werden aus dieser Zusatzversicherung Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beansprucht, müssen uns auf Kosten des Anspruchserhebenden folgende Auskünfte, die zur Feststellung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, gegeben und Nachweise vorgelegt werden: a) Eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit; b) ausführliche Berichte der Ärzte und anderer Heilbehandler, die Sie gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit; c) eine Beschreibung Ihres zuletzt ausgeübten Berufs, Ihrer Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über danach eingetretene Veränderungen; d) Unterlagen über Ihre finanzielle Lebensstellung aus Ihrer beruflichen Tätigkeit und deren Veränderungen vor und nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (z. B. Einkommensteuerbescheide, betriebswirtschaftliche Unterlagen); e) eine Aufstellung - der Ärzte und anderen Heilbehandler, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen oder Pflegepersonen, bei denen Sie in Behandlung waren, sind oder - sofern bekannt - sein werden, - der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger oder sonstiger Versorgungsträger, bei denen Sie ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend machen könnten, - über Ihren derzeitigen Arbeitgeber und frühere Arbeitgeber. Unser Recht auf weitere Auskünfte und Nachweise (2) Wir können außerdem - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise - auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen - verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Einwilligung in die Erhebung von Gesundheitsdaten (3) Für die Beurteilung der versicherten Risiken kann es notwendig sein, Informationen bei Stellen abzufragen, die über Ihre Gesundheitsdaten verfügen. Außerdem kann es zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich sein, dass wir Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnisse überprüfen müssen, die zur Begründung von Ansprüchen gemacht wurden oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen z. B. eines Arztes oder sonstigen Angehörigen eines Heilberufes ergeben. Soweit eine solche Überprüfung erforderlich ist, werden wir von Ihnen im Einzelfall eine Einwilligung einschließlich einer Schweigepflichtentbindungserklärung für uns sowie die befragten Stellen einholen oder Ihnen wahlweise die Möglichkeit einräumen, die erforderlichen Unterlagen selbst beizubringen. Pflicht zur Schadenminderung (4) Sie sind verpflichtet, zur Schadenminderung beizutragen und damit allen zumutbaren ärztlichen Anweisungen Folge zu leisten, die eine wesentliche Besserung Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwarten lassen. Zumutbar sind allerdings nur Untersuchungen und Behandlungen, bei denen ein Schaden für Leben oder Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, mit denen keine erheblichen Schmerzen verbunden sind und die keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten. Immer zumutbar sind damit Maßnahmen im Rahmen der medizinischen Grundversorgung (z. B. Blutkontrollen, das Einhalten von Diäten, Physiotherapie, Allergiebehandlung) und die Verwendung allgemein gebräuchlicher medizinisch-technischer Hilfsmittel (z. B. Verwendung von Prothesen, Seh- oder Hörhilfen). Nicht unter die Schadenminderungspflicht fallen operative Behandlungen, spezielle Therapien wie Chemo- oder Strahlentherapie oder medikamentöse Behandlungen, mit denen regelmäßig unangemessen hohe Nebenwirkungen einhergehen. Eine Ablehnung derartiger Maßnahmen hat keinen Einfluss auf die Anerkennung unserer Leistungspflicht. Mögliche Folgen einer Pflichtverletzung (5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn Sie eine der genannten Pflichten nicht erfüllen, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. Hinweis zu Überweisungen ins Ausland (6) Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums tragen Sie die damit verbundene Gefahr. 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? Wir werden jeweils innerhalb von vier Wochen nach Eingang von uns zur Prüfung vorgelegten Unterlagen in Textform erklären, L DT/V1 Ausgabe 01/2015 Seite 3 von 5

4 - ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen oder - dass wir von Ihnen weitere Unterlagen für die Prüfung benötigen oder - dass wir weitere Schritte (z. B. Einholung eines Gutachtens) einleiten werden. Zeitlich befristete Anerkenntnisse unserer Leistungspflicht werden wir nicht aussprechen. Während der Leistungsprüfung werden wir Sie mindestens alle sechs Wochen über den Bearbeitungsstand informieren. 7 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit? Nachprüfung (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit gemäß 2 nachzuprüfen. Dabei können wir auch prüfen, ob Sie eine andere Tätigkeit im Sinne von 2 konkret ausüben, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. (2) Zur Nachprüfung können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte anfordern und einmal jährlich verlangen, dass Sie sich durch von uns beauftragte Ärzte umfassend untersuchen lassen. Hierbei anfallende Kosten sind von uns zu tragen. Die Bestimmungen des 5 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Mitteilungspflicht (3) Sie müssen uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen, wenn sich die Berufsunfähigkeit mindert oder wegfällt oder eine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird bzw. sich ändert. Leistungsfreiheit (4) Wir sind leistungsfrei, wenn wir feststellen, dass eine Berufsunfähigkeit gemäß 2 nicht mehr vorliegt und wir Ihnen diese Veränderung in Textform darlegen. Unsere Leistungen können wir mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen einstellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie auch die Beiträge wieder zahlen. Ist keine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, muss die Beitragszahlung zu Beginn der darauf folgenden Versicherungsperiode wieder aufgenommen werden. Sofern die Dynamik der Hauptversicherung bei Berufsunfähigkeit vereinbart ist, ist mit der Wiederaufnahme der Beitragszahlung der durch die während der Berufsunfähigkeit durchgeführten Erhöhungen der Leistungen resultierende höhere Beitrag zu zahlen. 8 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nachprüfung? Solange eine Mitwirkungspflicht nach 7 von Ihnen vorsätzlich nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen. Die Ansprüche aus dieser Zusatzversicherung bleiben auch bestehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. 9 Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen (Nachversicherungsgarantie)? (1) Sie können die versicherte Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen, wenn bei Ihnen eines der nachfolgend genannten Ereignisse eintritt (Nachversicherung): - Heirat oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz; - Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz; - Geburt eines Kindes oder Adoption eines minderjährigen Kindes; - Tod Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners; - Einstufung Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners in eine Pflegestufe der Pflegepflichtversicherung; - Aufnahme einer Berufstätigkeit nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums; - Aufnahme der Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung; - Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Beruf, der die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfordert (verkammerter Beruf), sofern Sie aus dieser Tätigkeit Ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen beziehen; - Erhöhung Ihres Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mindestens 20 % innerhalb eines Jahres; - Erhöhung Ihres erwirtschafteten Gewinns vor Steuern aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit der letzten drei Kalenderjahre um mindestens 30 % im Vergleich zum erwirtschafteten Gewinn vor Steuern der drei vor diesem Zeitraum liegenden Kalenderjahre; - erstmaliges Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Ihr Jahreseinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit des abgelaufenen Kalenderjahres; - Wegfall eines Anspruchs auf eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer betrieblichen Altersversorgung; - Kauf einer Immobilie mit einem Verkehrswert von mindestens ,00 EUR zur Eigennutzung; - Aufnahme eines Darlehens von mindestens ,00 EUR zur Errichtung einer Immobilie zur Eigennutzung. Voraussetzung ist, dass Sie zum Erhöhungszeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihr Recht auf Nachversicherung müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses durch Vorlage schriftlicher Nachweise geltend machen. (2) In den ersten 60 Monaten der Vertragslaufzeit können Sie die versicherte Berufsunfähigkeitsrente auch ohne besonderen Anlass ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen. Voraussetzung ist, dass Sie zum Erhöhungszeitpunkt das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Nachversicherung müssen Sie mit Frist von einem Monat zum Erhöhungstermin beantragen. (3) Die jeweilige Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente muss mindestens 100,00 EUR monatlich betragen. Jede einzelne Erhöhung ist auf 50 % der anfänglichen Berufsunfähigkeitsrente begrenzt. Einschließlich der Erhöhung darf die gesamte versicherte Berufsunfähigkeitsrente aller auf Ihr Leben bei der Barmenia Lebensversicherung a. G. bestehenden Versicherungen ,00 EUR jährlich nicht überschreiten. Außerdem darf die zum Erhöhungszeitpunkt bei unserer Gesellschaft und bei anderen privaten Versicherungsunternehmen insgesamt bereits versicherte Berufsunfähigkeitsrente zusammen mit der Erhöhung nicht mehr als 60 % des Bruttoeinkommens im abgelaufenen Kalenderjahr bzw. bei Selbstständigen nicht mehr als 60 % des durchschnittlichen Gewinns vor Steuern der letzten drei Kalenderjahre betragen. Die Anzahl aller Erhöhungen ist auf drei beschränkt, wobei nur eine Erhöhung nach Absatz 2 zulässig ist. (4) Ihr Recht auf Nachversicherung erlischt, wenn - die Versicherung gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurde, - bereits eine Berufsunfähigkeit eingetreten ist oder Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung beantragt wurden. (5) Die Nachversicherung nehmen wir in einem zusätzlichen selbstständigen Vertrag als selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem zum Erhöhungszeitpunkt aktuellen Tarif mit den zugehörigen Versicherungsbedingungen vor. Die bei Abschluss dieser Zusatzversicherung vorgenommene Risikoeinschätzung (z. B. Leistungsausschlüsse) gilt auch für die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung. 10 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? (1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens am Tag vor dem vereinbarten Rentenbeginn der Hauptversicherung, erlischt auch der Versicherungsschutz aus der Zusatzversicherung. Kündigung oder Beitragsfreistellung (2) Diese Zusatzversicherung können Sie nur zusammen mit der Hauptversicherung kündigen und nicht in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln. Bei Kündigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung erlischt diese Zusatzversicherung und der Rückkaufswert nach Absatz 3, vermindert um den Abzug gemäß Absatz 4, wird der Hauptversicherung zugeführt und dort wie ein laufender Überschussanteil der Hauptversicherung verwendet. Die Auszahlung des Rückkaufswertes ist ausgeschlossen. Rückkaufswert (3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Zusatzversicherung. Bei Versicherungen mit laufenden Beiträgen ist der Rückkaufswert jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskos- L DT/V1 Ausgabe 01/2015 Seite 4 von 5

5 ten auf die ersten 60 Monate der Vertragslaufzeit ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als 60 Monate, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze. Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (4) Von dem Rückkaufswert nehmen wir einen Abzug vor. Dieser beträgt 0,5 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Deckungskapital, das bei einem zum Termin der Kündigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung unterstellten Eintritt der Berufsunfähigkeit gebildet werden müsste, und dem vorhandenen Deckungskapital. Beziffert wird der Abzug in der Tabelle "Garantierte Rückkaufswerte und beitragsfreie Leistungen". Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird mit dem Abzug ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen zur Kalkulation des Abzugs finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der auf Grund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (5) Ist diese Zusatzversicherung durch Kündigung oder bei einer Beitragsfreistellung der Hauptversicherung erloschen, können Sie Ihren Berufsunfähigkeitsschutz durch den Abschluss einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung aufrechterhalten. Die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach Beitragsfreistellung bzw. Erlöschen dieser Zusatzversicherung beantragen. Die versicherte Berufsunfähigkeitsrente muss mindestens 100,00 EUR monatlich betragen und darf nicht höher als die weggefallene Berufsunfähigkeitsrente sein. Für die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung verwenden wir den dann aktuellen Tarif mit den zugehörigen Versicherungsbedingungen. Die bei Abschluss dieser Zusatzversicherung vorgenommene Risikoeinschätzung (z. B. Leistungsausschlüsse) gilt auch für die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung. Wiederinkraftsetzung (6) Innerhalb von zwölf Monaten nach einer Beitragsfreistellung der Hauptversicherung können Sie die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zusammen mit der Hauptversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in Kraft setzen, sofern Sie zum Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung nicht berufsunfähig im Sinne von 2 sind. Die versicherte Berufsunfähigkeitsrente muss mindestens 100,00 EUR monatlich betragen. Mit der Wiederinkraftsetzung können Sie verlangen, den Versicherungsschutz wieder bis zur vor der Beitragsfreistellung geltenden Höhe anzuheben. In diesem Fall müssen Sie auf die beitragsfreie Zeit entfallende Beiträge nachentrichten oder für die restliche Beitragszahlungsdauer höhere Beiträge zahlen. Eine Wiederinkraftsetzung der Zusatzversicherung ist nicht mehr möglich, wenn Sie von Ihrem Recht auf Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nach Absatz 5 Gebrauch gemacht haben. Weitere Regelungen zum Verhältnis zur Hauptversicherung (7) Erbringen wir Leistungen aus dieser Zusatzversicherung, berechnen wir die Leistung aus der Hauptversicherung (Rückkaufswert, beitragsfreie Leistung und Überschussbeteiligung) so, als ob Sie den Beitrag unverändert weitergezahlt hätten. (8) Eine für die Hauptversicherung vereinbarte Aussetzung der Beitragszahlung erstreckt sich auch auf diese Zusatzversicherung. Für den Aussetzungszeitraum entfällt der Versicherungsschutz dieser Zusatzversicherung. Mit der Wiederaufnahme der Beitragszahlung lebt der Versicherungsschutz dieser Zusatzversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung in der ursprünglichen Höhe wieder auf. Da während des Aussetzungszeitraums gegebenenfalls auch Beitragsteile, die kalkulatorisch für den Versicherungsschutz in den Folgejahren benötigt werden, nicht gezahlt werden, kann sich der Beitrag dieser Zusatzversicherung mit Wiederaufleben des Versicherungsschutzes erhöhen. (9) Unabhängig von der Hauptversicherung können Sie mit uns für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten eine vollständige oder teilweise Stundung der Beiträge dieser Zusatzversicherung unter Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vereinbaren, sofern diese Zusatzversicherung einen Rückkaufswert in Höhe der zu stundenden Beiträge aufweist. Die Beitragsstundung müssen Sie in Schriftform beantragen. Für bis zu sechs Monate erfolgt die Beitragsstundung zinslos, ab dem siebten Monat des Stundungszeitraums erheben wir Stundungszinsen. Die Höhe der Stundungszinsen richtet sich nach unseren zu Beginn der Beitragsstundung gültigen Zinssätzen. Nach Ablauf des vereinbarten Stundungszeitraums sind die gestundeten Beiträge nachzuzahlen. Sie können mit uns aber auch vereinbaren, dass wir die gestundeten Beitragsteile in die während der restlichen Beitragszahlungsdauer noch zu zahlenden Beiträge einrechnen. Alternativ können Sie mit uns auch eine Herabsetzung des Versicherungsschutzes zum Ausgleich der gestundeten Beiträge vereinbaren. (10) Ansprüche aus dieser Zusatzversicherung, die auf bereits vor Kündigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung eingetretener Berufsunfähigkeit beruhen, werden durch Kündigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung nicht berührt. Dabei wird eine Leistung zur Befreiung von der Beitragszahlungspflicht der Hauptversicherung zugeführt und dort wie ein laufender Überschussanteil der Hauptversicherung verwendet. (11) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwendung. Insbesondere verzichten wir auf die nach 19 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz mögliche Kündigung der Zusatzversicherung oder die nach 19 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz mögliche Vertragsanpassung, wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, unverschuldet nicht oder nicht richtig angegeben worden sind. 11 Vorrang des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten nur soweit, wie sie den Regelungen des zertifizierten Basisrentenvertrages und den Vorschriften des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes nicht widersprechen bzw. diesen nicht entgegenstehen. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages geltende Fassung des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes. Anhang der Versicherungsbedingungen zum Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung Bei Kündigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung wird der in 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen genannte Abzug vom Rückkaufswert der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erhoben. Bei seiner Kalkulation werden folgende Umstände berücksichtigt: Ausgleich für Veränderungen der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen oder ihren Versicherungsschutz durch eine Beitragsfreistellung reduzieren als Personen mit einem hohen Risiko, erhöht sich durch eine Kündigung oder Beitragsfreistellung das Risiko in der Risikogemeinschaft. Daher wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass dem verbleibenden Versichertenbestand durch die Kündigung oder Beitragsfreistellung kein Nachteil entsteht. Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Zur dauernden Erfüllbarkeit der daraus entstehenden Verpflichtungen sind wir gesetzlich verpflichtet, für jede Versicherung ein ausreichendes Risikokapital (Solvenzmittel) zu bilden. Zu Beginn Ihrer Versicherung können die zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung erforderlichen Solvenzmittel Ihrer Versicherung nicht allein durch Ihre eingezahlten Beiträge und die mit den Beiträgen erwirtschafteten Erträge abgedeckt werden. Daher werden die Solvenzmittel Ihrer Versicherung zunächst vom Versichertenbestand vorfinanziert. Die Ihrer Versicherung zur Verfügung gestellten Solvenzmittel müssen während der Laufzeit Ihrer Versicherung an den Versichertenbestand zurückgeführt werden. Außerdem muss Ihre Versicherung später selbst Solvenzmittel für Neuabschlüsse zur Verfügung stellen. Bei einer Vertragskündigung oder einer Einstellung der Beitragszahlung wird die Rückführung der Solvenzmittel zu Lasten des verbleibenden Versichertenbestands beendet. Außerdem werden nicht genügend Solvenzmittel für Neuabschlüsse aufgebaut. Dies muss im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Garantien und Optionen, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. L DT/V1 Ausgabe 01/2015 Seite 5 von 5

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