Verein der Freunde und Förderer der Konrad-Adenauer-Schule der Stadt Bad Honnef e.v. Satzung

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1 Verein der Freunde und Förderer der Konrad-Adenauer-Schule der Stadt Bad Honnef e.v. Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 24. Januar 1979 Geändert auf den Mitgliederversammlungen am 28. Februar Oktober September

2 S a t z u n g des Vereins der Freunde und Förderer der Konrad-Adenauer-Schule der Stadt Bad Honnef e.v. (1) Der Verein führt den Namen 1 Name und Sitz Verein der Freunde und Förderer der Konrad-Adenauer-Schule der Stadt Bad Honnef e.v. Der Sitz des Vereins ist Bad Honnef. (2) Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 3 Zweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegüngstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung der erzieherischen und unterrichtlichen Ziele der Konrad-Adenauer-Schule. (2) Ferner dient er dem Zusammenhalt der ehemaligen Schülerinnen und Schüler mit der Förderung des Kontaktes zwischen den Schülern, Eltern und Lehrern. (3) Im Rahmen seiner in der Satzung festgelegten Ziele kann der Verein die Arbeit aller Schulmitwirkungsorgane fördern. In Notfällen kann der Verein Schülerinnen und Schülern Unterstützung gewähren. (4) Der Verein ist in seiner gesamten Tätigkeit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet. Er ist von Verwaltungen, politischen Parteien und Religionsgemeinschaften unabhängig. 2

3 4 Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5 Mittelverwendung Das Vereinsvermögen und die dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind nicht gewinnbeteiligt und erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6 Verbot von Vergünstigungen (1) Es darf keine Person durch Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 7 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich zu den im 3 festgelegten Zielen und Aufgaben bekennen. (2) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft wird frühestens durch Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages erworben. (4) Die Mitgliedschaft ist nicht an die Schulzeit eines Kindes gebunden. (5) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 3

4 8 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch a. Austritt b. Ausschluss c. Tod oder d. Auflösung der juristischen Person. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Erklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden (3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins begeht, satzungsmäßige Pflichten verletzt, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder. Gegen den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, steht ihm die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung an den Vorstand zu richten ist. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. (4) Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 9 Mitgliedsbeiträge und Spenden (1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ein höherer Mitgliedsbeitrag ist möglich. Die Zahlungsweise erfolgt durch Bankeinzug oder Dauerauftrag im Laufe des ersten Quartals des Kalenderjahres. Auf Antrag kann bei Vorliegen besonderer Gründe eine Mitgliedschaft beitragsfrei gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. (2) Über den Mitgliedsbeitrag hinaus können Spenden geleistet werden. Auch Nichtmitglieder können dem Verein Spenden zuwenden. 4

5 (1) Die Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand. 10 Organe des Vereins (2) Jede Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich. 11 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens alle zwei Jahre vom Vorsitzenden des Vorstandes oder vom stellvertretenden Vorsitzenden bzw. Geschäftsführer einberufen. (2) Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. (3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes oder von 20 % der Vereinsmitgliedern hat der nach Absatz (1) zur Einladung Verpflichtete unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Versammlung. (4) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere a. die Wahl des Vorstandes, b. die Wahl der Kassenprüfer, c. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, d. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, e. die Entlastung des Vorstandes, f. Satzungsänderungen, g. Beschlussfassung über Anträge, h. Auflösung des Vereins. (5) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bzw. Geschäftsführer leitet die Versammlung. (6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. (7) Zu Beginn der Sitzung ist ein Schriftführer zu wählen. Die Niederschrift über die Versammlung ist eine vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. 5

6 (8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 12 Der Vorstand (1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. (2) Er besteht aus a. der/m Vorsitzenden, b. der/m stellvertretenden Vorsitzenden bzw. Geschäftsführer/in, c. dem/r Kassierer/in, d. dem/r Schriftführer/in, e. bis zu 2 Beisitzern/innen. (3) Der/die Schulleiter/in und der/die Vorsitzende der Schulpflegschaft sind Beisitzer/in auf Grund ihres Amtes, wenn sie dem nicht widersprechen. Schulleiter und Schulpflegschaftsvorsitzende sind grundsätzlich auf Grund ihres Amtes beitragsfrei. Freiwillige Spenden werden gerne entgegen genommen. Sie können, wenn sie ordentliches Mitglied sind, auch für eines der anderen Vorstandsämter kandidieren. (4) Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bzw. der Geschäftsführer und der Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und mindestens ein im Absatz 4 genannter Vertretungsberechtigter anwesend sind. (6) Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für den Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes gilt die Sonderregelung in 8 Absatz 3. (7) Beschlüsse des Vorstandes können ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege herbeigeführt werden, wenn mindestens die nach Absatz 5 zur Beschlussfassung notwendigen Mitglieder des Vorstandes mit diesem Verfahren einverstanden sind. 6

7 13 Amtsdauer des Vorstandes (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes und der Übernahme der Geschäfte durch ihn führt der bisherige Vorstand die Geschäfte, auch über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus, fort. (2) Das Amt der gewählten Vorstandsmitglieder endet durch a. Ablauf der Bestellungszeit, b. Beendigung der Mitgliedschaft c. Abberufung durch die Mitgliederversammlung d. Niederlegung des Amtes. (3) Ein Vorstandsmitglied gilt als abberufen, wenn die Mitgliederversammlung an seine Stelle ein neues Vorstandsmitglied wählt, der eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder auf sich vereinigt. (4) Scheidet im Laufe der Geschäftszeit ein Vorstandsmitglied aus, so entscheidet der Vorstand, welches andere Vorstandsmitglied die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch übernimmt, soweit der Vorstand keine Neuwahl veranlasst. (5) Sinkt die Zahl der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder unter die Hälfte, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählen. 14 Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die die Kassenführung des Vereins im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal prüfen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Bis zur Wahl der neuen Kassenprüfer und der Übernahme der Geschäfte durch sie führen die bisherigen Kassenprüfer die Geschäfte, auch über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus, fort. (2) Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung aktenkundig zu machen und erstatten über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung Bericht. 7

8 15 Auflösung des Vereins (1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je 50 % an den Stadtelternrat Bad Honnef sowie den Stadtjugendring Bad Honnef e.v. mit der Auflage, die Mittel unmittelbar und ausschließlich entsprechend dem Vereinszweck für die Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Bad Honnef zu verwenden. Bad Honnef, Vorstehende Satzung in der Gründungsversammlung vom 24. Januar 1979, Kolpinghaus Bad Honnef angenommen. Änderungen erfolgten in den Mitgliederversammlungen vom , und in der Konrad-Adenauer-Schule. 8

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