Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes

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1 Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (ISV-NDB) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 4. Dezember über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG), auf die Artikel 10a Absatz 5, 15 Absätze 3 und 5 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) sowie auf Artikel 17a des Bundesgesetzes vom 19. Juni über den Datenschutz (DSG), Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt Betrieb, Inhalt und Nutzung der folgenden Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB): a. Informationssystem äussere Sicherheit (ISAS); b. Informationssystem innere Sicherheit (ISIS); c. elektronische Lagedarstellung (ELD); d. Informatikmodul P4 (P4); e. Auftrags- und Geschäftsverwaltungssystem (Gever NDB). Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Daten: in den Informationssystemen des NDB gespeicherte Informationen; 1 SR SR SR SR

2 b. Objekt: Zusammenstellung von Daten, die sich auf eine Person, eine Organisation, eine Sache oder ein Ereignis bezieht; c. Quellendokument: Produkt der strukturierten Erfassung von Daten; d. Relation: Beziehung zwischen einem Objekt und einem Quellendokument; e. Datensatz: sämtliche Quellendokumente zu einem bestimmten Objekt; f. OCR-Technik: optische Zeichenerkennung;; g. Originaldokument: ursprünglicher, einzelner Informationseingang; h. Drittperson: Person oder Organisation, die nur über den Bezug zu einem Objekt eine Staatsschutzrelevanz hat; i. Kurzabfrage: eingeschränkte Online-Abfrage externer Stellen via Index in ISIS und ISAS zur Feststellung, ob eine Person oder Organisation verzeichnet ist; j. Abfrage NDB: uneingeschränkte Online-Abfrage der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB in ISIS und ISAS; k. Abfrage KND: eingeschränkte Online-Abfrage externer Stellen via Index in ISIS und ISAS zur Feststellung, ob eine Person oder Organisation verzeichnet ist, sowie zum Lesen der Quellendokumente, die aufgrund von Originaldokumenten der Sicherheitsorgane der Kantone im Vollzug des BWIS erstellt wurden. Art. 5 Bildliche Darstellung Die Objekte und Quellendokumente können bildlich dargestellt und die Darstellungen gespeichert werden. Art. 6 Systemübergreifende Suche Die Benutzerinnen und Benutzer der Informationssysteme des NDB können im Rahmen ihrer Zugriffsberechtigungen auf alle Informationssysteme des NDB gleichzeitig zugreifen. Dazu steht ihnen eine geeignete Such- und Verteilfunktion zur Verfügung. Art. 7 SiLAN 1 Der NDB betreibt ein geschütztes Informatiknetzwerk, das von anderen Informatiknetzwerken getrennt ist (SiLAN). 2 SiLAN dient zur Bearbeitung von Daten aller Klassifizierungen. 3 Es steht ausschliesslich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB, der Nachrichtendienstlichen Aufsicht des VBS, des Nachrichtendienstes der Armee sowie des EDV-Leistungserbringers nach Artikel 15 Absatz 5 zur Verfügung, die über die entsprechenden Berechtigungen verfügen. Das Nutzungsrecht gilt sinngemäss für Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die von den genannten Stellen die entsprechende Berechtigung erhalten haben. 2

3 Art. 8 Intranet NDB 1 Das Intranet des NDB wird in SiLAN betrieben. Es dient der Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB. 2 Es steht ausschliesslich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB sowie der Nachrichtendienstlichen Aufsicht des VBS zur Verfügung. Art. 8a Index 1 Der NDB betreibt ausserhalb von SiLAN in einer geschützten Umgebung eine Informationsplattform (Index) mit bis zu vertraulich klassifizierten Daten. 2 Der NDB stellt sicher, dass sämtliche für die Aufgabenerfüllung der externen Benutzerinnen und Benutzer von ISIS und ISAS relevanten Personen und Organisationen im Index abgebildet werden, soweit es der Quellenschutz zulässt. 3 Die externen Benutzerinnen und Benutzer von ISIS und ISAS können im Rahmen ihrer Zugriffsberechtigungen Abfragen im Index vornehmen. Art. 10 Abs. 6 Aufgehoben Art. 12 Löschen von Daten 1 Die Daten werden innert drei Monaten nach Ablauf ihrer Aufbewahrungsdauer nach den Artikeln 24, 33, 35f, 35k und 35q gelöscht. 2 Mit der Löschung des letzten Quellendokuments wird der gesamte Datensatz gelöscht. 3 Zur Löschung vorgesehene Daten werden in das Archivierungsmodul übertragen; vorbehalten bleibt Artikel 13 Absatz 2. Art. 14 Abs. 3 3 Werden Daten des NDB ausserhalb von SiLAN übertragen, so erfolgt der ganze Vorgang in chiffrierter Form. Art. 17 Abs. 1 1 ISAS wird im Rahmen eines befristeten Pilotbetriebes im Sinne von Artikel 17a DSG geführt. Art. 17a Struktur von ISAS 1 ISAS besteht aus: a. einer Aktenablage zur Erfassung und Abfrage der Daten nach Artikel 18 Absatz 1; 3

4 b. einem Analyse- und Lagefortschreibungssystem zur Erfassung sowie systemübergreifenden Bearbeitung und Auswertung der Daten (IASA NDB); c. einem Index zur Feststellung, ob der NDB Daten nach Artikel 1 Buchstabe a ZNDG über eine Person oder Organisation bearbeitet. 2 Das VBS legt die Datenfelder fest. Art. 18 Daten in ISAS 1 ISAS enthält sicherheitspolitisch bedeutsame Daten über das Ausland. 2 Es werden folgende Daten bearbeitet: a. Identitätsdaten zu den registrierten Personen oder Organisationen; b. Ton- und Bildaufnahmen; c. alphanumerische Daten zu Ereignissen und Personen wie Fahrzeugkennzeichen und Daten zu Fernmeldeanschlüssen. 3 Die Daten sind in Objekte, Quellendokumente und Originaldokumente eingeteilt. 4 Die elektronisch verfügbaren Daten des ehemaligen Strategischen Nachrichtendienstes zu den Themen Terrorismus und Nonproliferation werden in ISAS migriert. Art. 20 Zugriffsrechte 1 Die für die Durchführung des Pilotbetriebs zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten in ISAS und im Index, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. 2 Die für die Durchführung des Pilotbetriebs zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgender Behörden haben im Abrufverfahren Zugriff auf den Index: a. des durch die Chefin oder den Chef des VBS bezeichneten Sicherheitsorgans der Kantone zum Vollzug seiner Aufgaben nach dem BWIS; b. der für die Personensicherheitsprüfung beim Bund zuständigen Stellen zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen. Art. 21 Dateneingabe und Qualitätskontrolle 1 In ISAS dürfen nur Informationen bearbeitet werden, die den Zweckbestimmungen nach Artikel 3 entsprechen. 2 Die für die Triage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB legen die Originaldokumente in der Aktenablage ab. 3 Die für die Durchführung des Pilotbetriebs zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB geben die Daten gestützt auf die Originaldokumente in ISAS ein. 4 Die Direktorin oder der Direktor des NDB oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter kann die für die Qualitätssicherung des NDB zuständige Stelle (Qualitätssicherungsstelle) mit einer Überprüfung der ISAS-Daten beauftragen. 4

5 5 Die Qualitätssicherungsstelle löscht die nicht mehr benötigten Daten. Art. 22 Aktenablage 1 Die Aktenablage hat die ordnungsgemässe Aktenführung und Archivierung zu gewährleisten. 2 Die Originaldokumente können mit Hilfe der OCR-Technik erfasst werden. 3 Auf die Ablage der Originaldokumente in Papierform kann verzichtet werden, sofern diese elektronisch erfasst sind. Art. 23 Auskunftsrecht von betroffenen Personen Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Bestimmungen des DSG. Art. 24 Aufbewahrungsdauer 1 Objekte und Quellendokumente dürfen vom Zeitpunkt ihrer letzten Bearbeitung an höchstens 30 Jahre aufbewahrt werden. Als Bearbeitung gilt die Änderung oder Ergänzung eines Datensatzes. 2 Die maximale Aufbewahrungsfrist der ISAS-Daten beträgt 45 Jahre. Art. 25 Struktur von ISIS 1 ISIS besteht aus: a. einer Aktenablage zur Erfassung und Abfrage der Daten nach Artikel 26 Absatz 1; b. einem Analyse- und Lagefortschreibungssystem zur Erfassung sowie zur systemübergreifenden Bearbeitung und Auswertung der Daten; c. einem Index zur Feststellung, ob der NDB Daten über eine Person oder Organisation nach Artikel 1 Buchstabe b ZNDG bearbeitet. 2 Das VBS legt die Datenfelder fest. Art. 26 Daten in ISIS 1 ISIS enthält personen- und ereignisbezogene sowie dokumentarische Daten über das Inland aus der präventiven Staatsschutztätigkeit und Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen nach Artikel 9. 2 Es werden folgende Daten bearbeitet: a. Identitätsdaten zu den registrierten Personen oder Organisationen; b. Ton- und Bildaufnahmen; c. alphanumerische Daten zu Ereignissen und Personen wie Fahrzeugkennzeichen und Daten zu Fernmeldeanschlüssen. 3 Die Daten sind in Objekte, Quellendokumente und Originaldokumente eingeteilt. 5

6 4 Falls es für die Zugriffssteuerung sinnvoll ist, werden die Daten einem Sachgebiet zugeordnet und in Kategorien eingeteilt. Art. 27 Qualitätssicherung 1 Die Qualitätssicherungsstelle überprüft die mit dem Buchstaben «p» gekennzeichneten Daten, insbesondere die Quellenangabe, die Bewertung der Information und das Datum der nächsten Gesamtbeurteilung. 2 Sie bestätigt die definitive Erfassung, indem sie die Daten mit dem Buchstaben «k» kennzeichnet. 3 Die Qualitätssicherungstelle löscht die nicht mehr benötigten Daten. Art. 27a Zugriffsrechte 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten in ISIS und im Index. 2 Die folgenden Behörden haben im Abrufverfahren Zugriff auf den Index: a. die Sicherheitsorgane der Kantone zum Vollzug ihrer Aufgaben nach dem BWIS; b. fedpol zur Wahrnehmung von gerichts- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben sowie zur Überprüfung von Verdachtsfällen von Geldwäscherei und Terrorfinanzierung bei Meldungen von schweizerischen Finanzinstituten (Kurzabfrage); c. die für die Personensicherheitsprüfung beim Bund zuständigen Stellen zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen (Kurzabfrage). 3 Die Sicherheitsorgane der Kantone haben zusätzlich im Abrufverfahren Zugriff auf den Index, um Quellendokumente einzusehen, die aufgrund von Originaldokumenten der Sicherheitsorgane der Kantone im Rahmen des Vollzugs des BWIS erstellt wurden, sofern die Abfrage dem Vollzug ihrer Aufgaben nach dem BWIS dient. Art. 28 Technische Voraussetzungen für den Anschluss Externer 1 Das VBS legt die technischen Voraussetzungen für den Anschluss der externen Behörden fest. 2 Die externen Behörden werden erst an den Index angeschlossen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen. Art. 29 Datenbearbeitung 1 In ISIS dürfen nur Informationen bearbeitet werden, die den Zweckbestimmungen nach Artikel 3 entsprechen. 2 Die für die Datenerfassung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beurteilen, ob eine Information Rückschlüsse auf die Staatsschutzrelevanz der von der Information betroffenen Person oder Organisation zulässt. Ist dies der Fall, geben sie die Daten in ISIS ein. 6

7 3 Die Daten werden provisorisch erfasst und mit dem Buchstaben «p» gekennzeichnet. 4 Die für die Datenerfassung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beurteilen aufgrund der Herkunft, der Übermittlungsart, des Inhalts und der bereits vorliegenden Erkenntnisse, ob es sich um gesicherte oder ungesicherte Quellendokumente handelt. 5 Sie kennzeichnen gesicherte Quellendokumente mit dem Buchstaben «g» und ungesicherte Quellendokumente mit dem Buchstaben «u». 6 In den Originaldokumenten enthaltene Daten über Personen und Organisationen dürfen erst weiterverwendet werden, nachdem ein entsprechendes Objekt erstellt wurde. 7 Quellendokumente, die seit mehr als drei Jahren nach deren Erfassung mit dem Buchstaben «u» gekennzeichnet sind, dürfen nur weiterverwendet werden, wenn dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist und die Direktorin oder der Direktor des NDB oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Weiterverwendung bewilligt hat. Die Bewilligung gilt bis zur nächstfolgenden Gesamtbeurteilung. Art. 30 Aktenablage 1 Die Aktenablage hat die ordnungsgemässe Aktenführung und Archivierung zu gewährleisten. 2 Die Originaldokumente können mit Hilfe der OCR-Technik erfasst werden. 3 Auf die Ablage der Originaldokumente in Papierform kann verzichtet werden, sofern diese elektronisch erfasst sind. Art. 31 Abs. 2 Aufgehoben Art. 32 Periodische Gesamtbeurteilung der Daten in ISIS 1 Die Qualitätssicherungsstelle führt spätestens fünf Jahre nach der Erfassung des ersten Quellendokuments eine Gesamtbeurteilung des betreffenden Datensatzes durch. Anschliessend führt sie mindestens alle drei Jahre eine Gesamtbeurteilung des Datensatzes durch. 2 Sie beurteilt unter Berücksichtigung der aktuellen Gefahren und Risiken, ob die in einem Datensatz erfassten Informationen bezüglich des Risikos für die innere Sicherheit und für die Staatsschutztätigkeit weiterhin benötigt werden. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht. 3 Quellendokumente, die seit mehr als drei Jahren nach deren Erfassung mit dem Buchstaben «u» gekennzeichnet sind, dürfen bis zur nächsten Gesamtbeurteilung nur weiterverwendet werden, wenn: a. sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind; und 7

8 b. die Direktorin oder der Direktor des NDB oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Weiterverwendung bewilligt hat. 4 Die Qualitätssicherungsstelle vermerkt die durchgeführte Gesamtbeurteilung bei Datensätzen, die weiterverwendet werden dürfen. 5 Objekte, die seit mehr als drei Jahren als Daten über Drittpersonen gekennzeichnet sind, werden bei der Gesamtbeurteilung gelöscht. Art. 33 Aufbewahrungsdauer 1 Für die Daten in ISIS gelten die folgenden maximalen Aufbewahrungsdauern: a. für präventive Daten: 15 Jahre; b. für Daten laufender präventiver Fahndungsprogramme: 20 Jahre; c. für Daten über Einreiseverbote: bis 10 Jahre über deren Ablaufdatum hinaus, maximal 35 Jahre; d. für Daten aus dem Bereich des verbotenen Nachrichtendienstes: 45 Jahre; e. für dokumentarische Daten aus der präventiven Staatsschutztätigkeit und Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen: 45 Jahre. 2 Die maximale Aufbewahrungsfrist für Originaldokumente beträgt maximal 45 Jahre. Gliederungstitel vor Art. 35a 4a. Abschnitt: Elektronische Lagedarstellung (ELD) Art. 35a System und Inhalt von ELD 1 Die elektronische Lagedarstellung (ELD) ist ein webbasiertes Informationssystem. 2 Es enthält personen- und ereignisbezogene Daten zur Darstellung, Auswertung und Analyse der Lage der inneren Sicherheit und sicherheitspolitischer Massnahmen. 3 Es werden folgende Daten bearbeitet: a. ereignisbeschreibende Daten; b. Informationen über Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolitischen Massnahmen und über Massnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit. Art. 35b Struktur von ELD ELD besteht aus den folgenden Verzeichnissen mit den nachstehenden Inhalten: a. «Ereignisse»: Daten im Zusammenhang mit ereignisbezogenen Nachrichtenverbunden; b. «Bundeslagezentrum»: periodische Lageberichte, Lagefortschreibungen und Dokumentationen; 8

9 c. «NDB»: Daten über die Journalführung der Pikettdienste des NDB. Art. 35c Zugriffsrechte 1 Die Behörden und Amtsstellen nach Anhang 3 V-NDB 5 haben zu den in diesem Anhang aufgeführten Zwecken und unter den dort festgelegten Bedingungen Zugriff auf ELD. 2 Die Direktorin oder der Direktor des NDB kann privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden bei Ereignissen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Sicherheit führen, zeitlich und inhaltlich begrenzt Zugriff auf ELD gewähren, falls die genannten Stellen und Behörden: a. von einem Ereignis direkt oder indirekt betroffen sind; b. mit ihren Informationen oder Kenntnissen zu einer besseren Lagedarstellung und -beurteilung beitragen können; oder c. an der Steuerung oder Umsetzung von sicherheitspolitischen Massnahmen beteiligt sind. 3 Der NDB kann von den Behörden und Amtsstellen nach Absatz 1 verlangen, dass sie ihm Auskunft über die Verwendung der Daten geben. Art. 35d Qualitätssicherung Die Qualitätssicherungsstelle kontrolliert stichprobenweise die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Richtigkeit der Datenbearbeitungen in ELD. Art. 35e Auskunftsrecht betroffener Personen Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Bestimmungen des DSG. Art. 35f Aufbewahrungsdauer Die maximale Aufbewahrungsdauer für Daten sowie die dazugehörigen Originaldokumente in ELD beträgt 3 Jahre. Gliederungstitel vor Art. 35g 4b. Abschnitt: Informatikmodul P4 (P4) Art. 35g Inhalt, Zweck und Struktur von P4 1 Das Informatikmodul P4 (P4) enthält folgende personen- und ereignisbezogene Daten zur Bearbeitung und Analyse von Informationen über Grenzübertritte von ausländischen Staatsangehörigen bestimmter Länder: a. Identität der betroffenen Personen; 5 SR

10 b. Foto und Angaben zum Identitätsausweis; c. Angaben zur Grenzkontrolle. 2 Es besteht aus einer Aktenablage zur Erfassung und Abfrage der Daten, welche die Grenzkontrollorgane dem NDB übermitteln. Art. 35h Zugriffsrechte 1 Die für die Durchführung des Fahndungsprogramms zur Bearbeitung und Analyse von Grenzübertritten ausländischer Staatsangehöriger bestimmter Länder zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB können P4-Daten abfragen, erfassen, ändern und löschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB können P4-Daten abfragen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. Art. 35i Qualitätssicherung Die Qualitätssicherungsstelle kontrolliert stichprobenweise die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Richtigkeit der Datenbearbeitung in P4. Art. 35j Auskunftsrecht betroffener Personen Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Bestimmungen des DSG. Art. 35k Aufbewahrungsdauer Die maximale Aufbewahrungsdauer für Daten in P4 sowie die dazugehörigen Originaldokumente beträgt 5 Jahre. Gliederungstitel vor Art. 35l 4c. Abschnitt: Auftrags- und Geschäftsverwaltungssystem (Gever NDB) Art. 35l Betrieb und Zweck von Gever NDB 1 Der NDB betreibt in SiLAN ein Informationssystem zur Geschäftsverwaltung, -bearbeitung und -kontrolle (Gever NDB). 2 In Abweichung von Artikel 12 Absatz 2 der GEVER-Verordnung vom 30. November werden in Gever NDB als «VERTRAULICH» klassifizierte Daten unverschlüsselt abgelegt. 3 In Abweichung von Artikel 12 Absatz 3 der GEVER-Verordnung können in Gever NDB als «GEHEIM» klassifizierte Daten abgelegt werden. 6 SR

11 Art. 35m Gever NDB enthält: Inhalt von Gever NDB a. Daten zur administrativen Geschäftsverwaltung; b. Informationen, die für die Geschäftskontrolle im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind; c. alle ausgehenden nachrichtendienstliche Produkte des NDB; d. Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a c verwendet wurden, sofern der Quellenschutz gewahrt ist. Art. 35n Zugriffsrechte Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB können in Gever NDB Daten erfassen, ändern, löschen und abfragen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. Art. 35o Qualitätssicherung Die Qualitätssicherungsstelle kontrolliert stichprobenweise die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Richtigkeit der Datenbearbeitungen in Gever NDB. Art. 35p Auskunftsrecht betroffener Personen Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Bestimmungen des DSG. Art. 35q Aufbewahrungsdauer Die maximale Aufbewahrungsdauer für die Daten in Gever NDB beträgt 45 Jahre. II Änderung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 4. Dezember über den Nachrichtendienst des Bundes wird wie folgt geändert: Art. 19 Abs. 3 3 Die Daten werden, abhängig vom inhaltlichen Bezug zur Schweiz, in zwei voneinander logisch getrennten Datensammlungen abgelegt. III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 7 SR

12 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 12

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