Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs und Gebührensatzung)

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1 Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs und Gebührensatzung) Vom in der Fassung der Änderungssatzungen vom , , , , , , und Aufgrund des 7 Abs. 1 in Verbindung mit 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023) in der zz. geltenden Fassung, der 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz StrReinG NW) vom (GV. NW S. 706/1976 S. 12) in der zz. geltenden Fassung und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in der zz. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am folgende Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren beschlossen: 1 Inhalt der Reinigungspflicht (1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Stadt beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den 2 bis 4 dieser Satzung. (3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten alle selbstständigen Gehwege die gemeinsamen Fuß und Radwege (Zeichen 240 StVO) alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehene Straßenteile sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).

2 2 (4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung aller Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegt den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke. Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen wird in dem darin festgelegten Umfang den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. 3 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. (2) Selbstständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. (3) Die Fahrbahnen und die Gehwege sind mindestens einmal wöchentlich zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht (1) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst das Schneeräumen sowie das Bestreuen der Gehwege in einer Breite von 1,00 m. Bei der Verwendung von auftauenden Stoffen (Streusalze) wird auf den angemessenen Gebrauch dieser Mittel hingewiesen. (2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.

3 3 (3) In der Zeit von 7.00 bis Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. (4) 3 Abs. 1 gilt entsprechend. 5 Begriff des Grundstücks (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist. 6 Benutzungsgebühren Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit 3 Abs. 1 StrReinG NRW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (Frontmetermaßstab) (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen nach Berechnungsmetern), und die nach Straßenart, Umfang und Häufigkeit der Reinigung bestimmte Reinigungsklasse gemäß dem anliegenden Straßenverzeichnis. (2) Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45

4 4 zur Straßengrenze verlaufen. Grenzt eine Seite nur teilweise an die Straße oder ist sie ihr nur teilweise zugewandt, so werden die Frontlängen zugrunde gelegt, die sich bei gedachten Verlängerungen der Straße in gerader Linie ergeben würden. Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten. (3) Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu addieren. Wird ein Grundstück über eine unselbständige öffentliche Stichstraße oder einen unselbständigen öffentlichen Stichweg erschlossen, ist nur die an den Hauptzug angrenzende bzw. dem Hauptzug zugewandte Seite zugrunde zu legen. Selbständige Wegeparzellen oder Garagenhöfe, die nur den Zugang oder die Zufahrt zur gereinigten Straße vermitteln, werden nicht berücksichtigt. Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, sind der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45 zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 0, 50 m einschließlich abgerundet und über 0, 50 m aufgerundet. (4) Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich: a) für die Straßenreinigung und Winterwartung der Fahrbahn 1,91 b) für die Winterwartung der Fahrbahn 0,55. (5) Die Zugehörigkeit einer Straße ergibt sich aus dem anliegenden Straßenverzeichnis. 8 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. 2) Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Für die Zeit vom ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats bis zur Eintragung ins Grundbuch ist der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des 39 Abgabenordnung AO gebührenpflichtig. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen. 9 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat

5 5 eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Bei einem Ausbleiben der turnusgemäßen Straßenreinigung auf der gesamten Straße infolge von Witterung und Feiertagen besteht ebenfalls kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße. Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln kann der Anspruch auf Gebührenerstattung nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden. (3) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Wenn die Gebühr zusammen mit anderen Abgaben angefordert wird, kann ein späterer Fälligkeitszeitpunkt angegeben werden. 10 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nach 2 bis 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder gegen ein Ge oder Verbot der 2 bis 4 dieser Satzung verstößt. Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 2,50. Sie beträgt bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 250,00. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom (BGBl. I 1975 S. 80). Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft.

6 Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen vom Stand Reinigung Fahrbahn Adalbert-Stifter-Straße Ahornweg Ahrstraße Akazienweg Albert-Jansen-Straße Albrecht-Dürer-Straße Aldenhovener Straße Alleebusch Alte Haihover Straße Alte Kuhgracht Alte Landstraße Alte Poststraße Am alten Sportplatz Am alten Wasserwerk Am Bürgerhaus Am Dorfplatz Am Dorfteich Am Dreieck Am Elsenbusch Am End Am Feldkreuz Am Fließ Am Forsthaus nur Stichwege nur Stichwege Am Friedhof Am Fuchsberg Am Hagelkreuz Am Hallenberg Am Heidberg Am Kaninsberg Am Kirchberg Hsnr

7 Am Kreuz Am Kreuz Verb. Straetener Weg - Annastraße Am Lehnhof Am Leiffarther Hof Am Mausberg Am Mühlenhof Hsnr Hsnr Am Mühlenkamp Am Pannhaus Am Park Am Pöllenweg Am Reuschenberger Hof Am Ringofen Am Rodebach Am Sonnenhügel nur Stichwege nur Stichwege Am Stadion Am Tripser Wäldchen Am Wachbaum Am Weiher Am Weinberg Am Wiesenhang Am Zinneberg Amselweg An den Schloßwiesen An der alten Schule An der Burg An der Friedensburg An der Linde An der Maibuche An der Vogelstange Stichwege An der Vikarie An Frankenruh An Fürthenrode An Kellers Hof

8 An Merckenheim An St. Johann An St. Marien Anemonenweg Annastraße Apweilerstraße Ardennenstraße Arndtstraße Asternweg Auf dem Göß Auf dem Jück Auf dem Knipp Auf dem Tecker Auf der Weide Von An der Burg bis Hsnr. 27 Auf der Zömm Hsnr sowie 11, 15, 21 Auf'm Brunk August-Thyssen-Str. Bachstraße Bahnhofstraße Teilstück vor Hsnr. 1 Teilstück vor Hsnr. 1 Bauchemer Gracht Beamtenweg Beckstraße Beethovenstraße Teilstück von Hsnr Beggendorfer Straße Benzstraße Bergstraße Stichwege Stichwege Berliner Ring Besenbindergasse Bienengracht Birgdener Straße Birkenweg Bischof-Pooten-Straße

9 Blasiusstraße Blockstraße Blumenstraße Bocket Bocketzgracht Boelckestraße Bolleber Borsigstraße Brabantstraße Brachelener Straße Brahmsstraße Brechtstraße Bredriesch Breslauer Straße Brückenstraße Brucknerstraße Brüllsche Straße Brunnenstraße Buchenweg Bückengracht Burgunderweg Buschweg Camphausenweg Carl-Diem-Straße Chorherrenstraße Corneliusstraße Curt-Goetz-Straße Dahlienweg Dammweg Dantestraße Danziger Straße Diekensweg Dieselstraße Dietrichstraße

10 Dohlenweg Drosselweg Dürener Straße Eburonenstraße Ederener Straße Eduard-Mörike-Straße Eichendorffstraße Einsteinstraße Eiseder Hof Elsternweg Emesfeld Erftstraße Erich-Kästner-Straße Erlenweg Fahrposterweg Falkenweg Fasanenweg Feigengasse Feldstraße Finkenweg Flahstraß Flandernstraße Fliederweg Flovericher Straße Flurstraße Frankenstraße Franz-Eifler-Weg Franz-Kafka-Straße Franz-Marc-Straße Franzstraße Friedensstraße Friedlandplatz Friedrich-Krupp-Straße Friedrich-Loeffler-Straße

11 Gartenstraße Geilenkirchener Kreisbahn Geldernstraße Gemeindeberg Gerbergasse Gereonstraße Gereonsweilerstraße Gerhard-Schümmer-Str. Gerhart-Hauptmann-Str. Gillesweg Gillrather Straße Gladiolenweg Gneisenaustraße Goethestraße nur Stichwege nur Stichwege Gotzenstraße Hsnr Hsnr Graf-Goltstein-Straße Hsnr. 1-7 und Stichwege Grenzweg Große Gasse Grünstraße Gutenbergstraße Hahnrather Busch Hahnweg Haihover Straße Händelstraße Hangstraße Hansemannstraße Hartbaumpfad Hasselter Straße Hatterather Weg Hattostraße Haus Beeck Heidweg Heinestraße Heinrich-Zille-Weg

12 Heinsberger Straße Hensenstraße Herderstraße Hermann-Josef-Straße Herrweg Herzog-Wilhelm-Straße Heyergäßchen Hinter dem Gang Hinter den Höfen Hochheid Hochstraße Hofstraße Holbeinstraße Hölderlinstraße Holzmarkt Hommer Heide Honsdorf Horriger Acker Horriger Weg Hoven Hubertusstraße Hunisweg Hünshovener Busch Hünshovener Gracht Ikarusweg Im Bongert Im Bruch Im Feldchen Im Gang Im Hufeisen Im Kämpchen Im Lindenfeld Im Sandberg Im Südkamp

13 Im Viereck Im Wiesengrund nur Stichwege Im Winkel Immendorfer Weg Immenweg In der Au In der Kummet Inselweg Jahnstraße Jan-von-Werth-Straße Johannesstraße Johann-Plum-Platz Josefstraße Joseph-von-Görres-Str. Jülicher Straße Hsnr Hsnr Juliane-Hilgers-Straße Junkersstraße Kampstraße Kantstraße Kapellenweg Karl-Arnold-Straße Karolingerstraße Kastanienweg Keltenweg Kiebitzweg Kirchstraße Kirchwinkel Klatterstraße Klosterstraße Kogenbroich nur Stichwege nur Stichwege Kolpingweg Königsberger Straße Königstraße Konrad-Adenauer-Straße

14 Kornhausweg Krahestraße Kraudorf Hsnr.: 25-29, 43u.43a Kreisbahnstraße Kreuzstraße nur Stichwege nur Stichwege Kreywäldchen Küfenweg Kuzgräet Langgasse Lärchenweg Lahnstraße Laubenweg Leiffarther Straße Leopold-Hoesch-Str. Lessingstraße Lilienthalallee (Yorckstraße bis Hauptwache NATO) Limburgstraße Limitenweg Linderner Bahn m. Bahnhofsvorplatz Linderner Straße nur Stichwege nur Stichwege Linnicher Straße Lise-Meitner-Straße Lisztstraße Ludwig-Richter-Straße Teistück ab Haus-Nr. 18/20 Teistück ab Haus-Nr. Lütticher Straße bis Anschluss Sittarder 18/20 bis Anschluss Straße Sittarder Straße Luxemburgstraße Maarstraße Mainstraße Marienstraße Markt Markusstraße

15 Martin-Heyden-Straße Martinusstraße Max-Planck-Straße Meisenweg Meroderhofstraße Hsnr Hsnr Merowingerstraße Möldersstraße Stichstraße Parz. 977 Stichstraße Parz. 977 Moselstraße Mozartstraße Mühlenstraße Müllendorfer Straße nur Stichwege nur Stichwege Müncherather Straße Nachtigallenweg Nahestraße Namurstraße Narzissenweg Neckarstraße Nelkenweg Neue Linner Neuer Kahrweg Niederheider Weg Niederrheinstraße Nierstraßer Weg Hsnr Hsnr Nikolaus-Becker-Straße Nirm Hsnr. 1-5 Norbertinerstraße Oberste Hof Opheimer Benden Orffstraße Ottostraße Palantgasse Panneschopp Panneschopper Weg Pappelweg

16 Pastoratsweg Pastor-Pauli-Straße Pater-Esser-Weg Paulstraße Pestalozzistraße Peterstraße Pfarrer-Claaßen-Straße Pfarrer-Dederichs-Straße Pfarrer-Holzberg-Straße Pfarrer-Lowis-Straße Prof.-Max-Wilms-Str. Prof.-Mendel-Straße Prof.-Schröder-Straße Prummerner Weg Püttstraße Quimperléstraße Raiffeisenstraße Randerather Straße Rembrandtstraße Rheinstraße Richard-Wagner-Straße Richthofenstraße Richtweg Ringstraße Robert-Koch-Straße nur Stichwege nur Stichwege Römerstraße Rommelstraße Röntgenstraße Rosenbenden Rosenweg Rückstraße Ruhrstraße Salzweg Scharnhorststraße

17 Scheidehecke Scherpenseeler Straße Schillerstraße Schleifweg Schmiedgasse Schubertstraße Schummelshof Schützenstraße Schwalbenweg Schwarzer Weg Siegstraße Sisbenden Sittarder Straße Sperlingweg Spitzwegpfad Stauffenbergstraße Steinfeldgasse Steinkauler Hof Stettiner Straße Stieglitzpfad Stiftsgasse Straetener Weg Straetener Weg, Teilstück von Annastraße - Einmündung Am Kreuz Strippenweg Süggerather Straße Hsnr Talstraße Tannenweg Taubenberg Thelensgracht Thelgarten Theodor-Heuss-Ring Thomashofstraße Thomas-Mann-Straße

18 Tichelener Weg Tizianstraße Tongerenweg Töpferstraße Tripser Mühlenpfad Tripser Weg Tripsrather Feld Tulpenweg Turmstraße Uetterather Weg Uhlandstraße Ulmenweg Ulweg Ursulahof van-gogh-straße Veilchenweg Vennstraße Verdistraße Vogteistraße vom-stein-straße von-braun-straße von-bronsfeld-straße von-grimberg-straße von-hardenberg-straße von-harff-straße von-humboldt-straße von-mirbach-straße von-siemens-straße Waidmühle Walderych Waldstraße Walloniestraße Weidengracht Weißenstein

19 Welschendriesch Wielandstraße Wiesenstraße Wilhelm-Raabe-Straße Windhausener Weg Winkelstraße Wolfsgracht Wupperstraße Wurmtalstraße Yorckstraße Zehnthofstraße Zeppelinstraße Ziegelbäckerweg Zu den Benden Zum Buschfeld Zum Emondtshof Zum Hahnhof Zum Hochmoor Zum Junkersbusch Zum Kniepbusch Zum Rommelschläger Zum Schlackenberg Zum Wassergut

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