AMTSBLATT. der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz. 1. Jahrgang Wernigerode, den 30. Oktober 2008 Nummer 2 I N H A L T

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1 AMTSBLATT der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz 1. Jahrgang Wernigerode, den 30. Oktober 2008 Nummer 2 A. Abwasserverband Holtemme I N H A L T Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserverbandes Holtemme über die Änderung des Wirtschaftsplanes 2008 sowie der Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses des 14 Abwasserverbandes Holtemme für das Wirtschaftsjahr Änderung der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss 17 an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen des Abwasserverbandes Holtemme - Abwasserbeseitigungssatzung Seite B. Wasser- und Abwasserzweckverband Huy-Fallstein C. Wasser- und Abwasserzweckverband Ilsetal 11

2 D. Wasser- und Abwasserzweckverband Oberharz Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes 18 Oberharz über die 1. Änderung des Wirtschaftsplanes 2008 sowie der Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses des Wasser- und 19 Abwasserzweckverbandes Oberharz für das Wirtschaftsjahr 2007 Seite E. Trink- und Abwasserzweckverband Blankenburg und Umgebung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale 22 Abwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Blankenburg und Umgebung Zentrale Gebührensatzung Satzung zur Änderung der Satzung über die Beseitigung von Abwasser und 29 Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung Dezentrale Beseitigungs- und Gebührensatzung (4. Änderung) Bekanntmachung der Anlage 1 zur Satzung über den Ausschluss der 31 Abwasserbeseitigungspflicht gemäß 151 Abs. 5 Satz 1 Wassergesetz LSA (WG LSA) des Trink- und Abwasserzweckverbandes Blankenburg und Umgebung vom F. Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz G. Sonstige Mitteilungen IMPRESSUM: Herausgeber: Abwasserverband Holtemme In den sauren Wiesen Wernigerode/OT Silstedt Telefon: Telefax: info@abwasser-holtemme.de Internet: 12

3 A. Abwasserverband Holtemme Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserverbandes Holtemme über die 1. Änderung des Wirtschaftsplanes 2008 sowie der Bekanntmachung Auf der Grundlage des 13 Abs. 2 und des 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG LSA) vom 09. Oktober 1992 in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 15 des Eigenbetriebsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (EigBG) vom 24. März 1997 in der derzeit gültigen Fassung und der 99 und 100 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 08. Oktober 2008 den Wirtschaftsplan 2008 (1. Änderung) mit seinen Bestandteilen beschlossen. 1. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2008 wird im Erfolgsplan in den Erträgen auf in den Aufwendungen auf EUR EUR im Vermögensplan in den Finanzierungsmitteln auf in dem Finanzierungsbedarf auf EUR EUR festgesetzt. 2. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen für das Wirtschaftsjahr 2008 wird auf EUR festgesetzt. 3. Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2008 werden nicht festgesetzt. 4. Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Wirtschaftsjahr 2008 in Form von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf EUR festgesetzt. 5. Die Umlagen der Verbandsmitglieder werden zur Deckung des Fehlbetrages für die Niederschlagswasserbeseitigung von öffentlichen Straßen auf EUR ,00 für das Wirtschaftsjahr 2008 festgesetzt und verteilen sich gemäß 16 der Satzung des Abwasserverbandes Holtemme auf die Verbandsmitglieder wie folgt: Stadt Wernigerode Stadt Ilsenburg Stadt Derenburg Gemeinde Darlingerode Gemeinde Drübeck Gemeinde Heudeber Gemeinde Reddeber ,93 EUR ,51 EUR 9.227,89 EUR 8.316,91 EUR 5.179,09 EUR 4.403,07 EUR 3.036,60 EUR. gez. Witte 13

4 Bekanntmachung der 1. Änderung des Wirtschaftsplanes 2008 Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Holtemme hat in ihrer Sitzung am 08. Oktober 2008 die 1. Änderung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2008 beschlossen. Gemäß 20 Absätze (1) und (2) der Satzung des Abwasserverbandes Holtemme vom in der derzeit gültigen Fassung ist die 1. Änderung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2008 öffentlich bekanntzugeben. Die nach 13 (2) und 16 (1) Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG- LSA) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 15 EigBG LSA in der derzeit gültigen Fassung und des 100 (2) der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der derzeit gültigen Fassung erforderliche Genehmigung durch die Kommunalaufsicht wurde am 28. Oktober 2008 erteilt. Die 1. Änderung des Wirtschaftsplanes liegt vom bis zur Einsichtnahme während der Dienststunden im Abwasserverband Holtemme, Zimmer 212 Kaufmännische Leiterin, In den sauren Wiesen 1, Wernigerode/OT Silstedt, öffentlich aus. Wernigerode, den 28. Oktober 2008 gez. Witte Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses des Abwasserverbandes Holtemme für das Wirtschaftsjahr 2007 Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2007 und die Entlastung des s wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Holtemme hat in ihrer Sitzung am über die Feststellung des Jahresabschlusses des Abwasserverbandes Holtemme für das Wirtschaftsjahr 2007 beschlossen und dem Entlastung erteilt. 1. Beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses Angaben in den Beschlüssen über 1. die Feststellung des Jahresabschlusses 2. die Verwendung des Jahresgewinns/die Behandlung des Jahresverlustes 1. Feststellung des Jahresabschlusses - in Euro Bilanzsumme , davon entfallen auf der Aktivseite auf das Anlagevermögen ,91 das Umlaufvermögen ,87 Rechnungsabgrenzung ,31 14

5 1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf das Eigenkapital ,71 die empfangenen Ertragszuschüsse ,00 die Rückstellungen ,52 die Verbindlichkeiten ,86 Rechnungsabgrenzung , Jahresgewinn , Summe der Erträge , Summe der Aufwendungen ,55 2. Verwendung des Jahresgewinns 2.2 bei einem Jahresgewinn Einstellung in Rücklagen ,02 gez. Witte 2. Prüfungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und dem Lagebericht des Abwasserverbandes Holtemme, Wernigerode, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie Regelungen in der Verbandssatzung liegen in der Verantwortung der Verbandsleitung des Verbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 131 GO LSA unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Feststellung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Verbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise über die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Verbandsleitung des Verbandes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. 15

6 Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Verbandes und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar. Magdeburg, 05. Juni 2008 WIBERA Wirtschaftsberatung AG - Siegel - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gez. Peter Nuretinoff Wirtschaftsprüfer gez. Reinhard Wilbig Wirtschaftsprüfer 3. Feststellungsvermerk des Landkreises Harz Landkreis Harz Rechnungsprüfungsamt Feststellungsvermerk zur Jahresabschlussprüfung 2007 des Abwasserverbandes Holtemme, Wernigerode Es wird festgestellt, dass nach pflichtgemäßer, am 05. Juni 2008 abgeschlossener Prüfung durch die mit der Prüfung des Jahresabschlusses Beauftragten WIBERA Wirtschaftsberatung AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Magdeburg die Buchführung und der Jahresabschluss 2007 des Abwasserverbandes Holtemme, Wernigerode, den gesetzlichen Vorschriften und der Verbandssatzung entsprechen. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Verbandes und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Halberstadt, den 02. September 2008 gez. Krampitz - Siegel - Amtsleiter 4. Öffentliche Auslegung Der Jahresabschluss und der Lagebericht einschließlich der Anlagen für das Wirtschaftsjahr 2007 werden in der Zeit vom bis während der Sprechzeiten im Abwasserverband Holtemme, Zimmer 212 Kaufmännische Leiterin, In den sauren Wiesen 1, Wernigerode/OT Silstedt, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Wernigerode, den 28. Oktober 2008 gez. Witte 16

7 1. Änderung der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen des Abwasserverbandes Holtemme Abwasserbeseitigungssatzung Aufgrund der 6 und 91 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 568) in der derzeit gültigen Fassung, der 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 81) in der derzeit gültigen Fassung und der 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 248) in Verbindung mit 3 und 16 der Verbandssatzung vom in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 8. Oktober 2008 folgende 1. Änderung beschlossen: I. Allgemeine Bedingungen 8 Einleitungsbedingungen 5. Nicht häusliches Abwasser darf, von weitergehenden Regelungen insbesondere des Wasserrechts, der Indirekteinleiterverordnung, des Bau- sowie des Immissionsschutzrechtes abgesehen, nur eingeleitet werden, wenn es die folgenden Grenzwerte sowie die gemäß Arbeitsblatt 115 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) festgelegten Werte einhält: Lfd. Nr. Abwasserinhaltsstoffe Abkürzung Grenzwert Maßeinheit 2. Organische Stoffe 2.1 Schwerflüchtige lipophile Stoffe lipoph. St. 250 mg/l (extrahierbar, beinhalten verseifbare Fette/Öle nach DIN Teil 17) 2.2 Mineralölkohlenwasserstoffe MKW 20 mg/l nach DIN Teil Adsorbierbare organisch AOX 1,0 mg/l geb. Halogene 2.4 Leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe LHKW 0,5 mg/l 2.5 Phenol, gesamt Phen. 100 mg/l 2.6 perfluorierte Tenside PFT 300 ng/l Die laufenden Nummern 1. sowie 3. bis 7. bleiben unverändert. Die Absätze 1. bis 4. sowie die Absätze 6. bis 12. bleiben unverändert bestehen. IV. Schlussvorschriften 26 Inkrafttreten Die 1. Änderung der Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz in Kraft. 17

8 Wernigerode, den 20. Oktober 2008 gez. Witte - Siegel - D. Wasser- und Abwasserzweckverband Oberharz Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Oberharz über die 1. Änderung des Wirtschaftsplanes 2008 sowie der Bekanntmachung Aufgrund des 16 (1) Eigenbetriebsgesetz des Landes Sachsen Anhalt vom i.v.m. den 13 und 16 (1) Satz 1 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen Anhalt (in den derzeit gültigen Fassungen) und den 100 und 102 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen Anhalt vom (in der derzeit gültigen Fassung) hat die Verbandsversammlung mit Beschluss VV 11/2008 am folgende 1. Änderung zum Wirtschaftsplan 2008 mit seinen Bestandteilen beschlossen: 1. Die 1. Änderung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2008 wird im Erfolgsplan erhöht um Euro und damit in den Erträgen und Aufwendungen von Euro auf Euro im Vermögensplan erhöht um Euro und damit in den Einnahmen und Ausgaben von Euro auf Euro festgesetzt. 2. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen wird von Euro verringert um Euro und damit auf Euro festgesetzt. 3. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4. Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Wirtschaftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden dürfen, ist unverändert Euro. Silstedt, gez. Witte 18

9 Bekanntmachung der 1. Änderung des Wirtschaftsplanes 2008 Die vorstehende 1. Änderung zum Wirtschaftsplan wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die auf der Grundlage der zur Zeit geltenden Fassungen der Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt über das Eigenbetriebsgesetz 15 i. V. mit 13 und 16 (1) Satz 1 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit und des 100 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt erforderliche Genehmigung hinsichtlich des genehmigungspflichtigen Teils ist durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Harz am erteil worden. Die 1. Änderung des Wirtschaftsplanes 2008 wird mit seinen Anlagen in der Zeit vom 03. November 2008 bis 11. November 2008 während der Sprechzeiten bei dem Betriebsführer Abwasserverband Holtemme, Zimmer 312 Gruppenleiterin Finanz- und Rechnungswesen, In den sauren Wiesen 1, Wernigerode/OT Silstedt, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Silstedt, gez. Witte Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Oberharz für das Wirtschaftsjahr 2007 Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2007 und die Entlastung der Verbandsgeschäftsführung wird hiermit gemäß 18 Abs. 5 des Eigenbetriebsgesetzes vom , in der derzeit gültigen Fassung, öffentlich bekannt gemacht: Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Oberharz hat in ihrer Sitzung am über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2007 beschlossen und der Verbandsgeschäftsführung Entlastung erteilt. 1. Beschlossene Verwendung des Jahresergebnisses Angaben in den Beschlüssen über Anlage 7 zu die Feststellung des Jahresabschlusses die Verwendung des Jahresgewinns / die Behandlung des Jahresverlustes 1. Feststellung des Jahresabschlusses - in Euro Bilanzsumme , davon entfallen auf der Aktivseite auf - das Anlagevermögen ,80 - das Umlaufvermögen ,10 - Rechnungsabgrenzungsposten 0 19

10 1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf - das Eigenkapital ,86 - die empfangenen Ertragszuschüsse und Sopo ,32 - die Rückstellungen ,50 - die Verbindlichkeiten ,960,22 - Rechnungsabgrenzungsposten Jahresüberschuss/ Jahresverlust , Summe der Erträge , Summe der Aufwendungen ,49 2. Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlustes 2.1 bei einem Jahresüberschuss a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag b) zur Einstellung in Rücklagen c) zur Abführung an den Haushalt des Aufgabenträgers d) der Rücklage zu entnehmen e) aus der politische Umlage zu decken 2.2 bei einem Jahresverlust ,22 a) der Rücklage zu entnehmen ,20 b) aus dem Haushalt des Aufgabenträgers auszugleichen c) auf neue Rechnung vorzutragen d) zur Einstellung in Rücklagen ,98 e) aus der politischen Umlage decken Silstedt, gez. Witte 2. Prüfvermerk des Abschlussprüfers Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang- unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Wasser- und Abwasserzweckverbandes `Oberharz`, Elbingerode, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung des s. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 131 Abs. 1 GO LSA unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den 20

11 Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Verbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des s sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Magdeburg, 18. Juni 2008 WIBERA Wirtschaftsberatung AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Siegel - gez. Peter Nuretinoff Wirtschaftsprüfer gez. Reinhard Wilbig Wirtschaftsprüfer 3. Feststellungsvermerk des Landkreises Harz Landkreis Harz Rechnungsprüfungsamt Feststellungsvermerk zur Jahresabschlussprüfung 2007 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Oberharz, Elbingerode Es wird festgestellt, dass nach pflichtgemäßer, am 18. Juni 2008 abgeschlossener Prüfung durch die mit der Prüfung des Jahresabschlusses Beauftragten WIBERA Wirtschaftsberatung AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Magdeburg die Buchführung und der Jahresabschluss 2007 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Oberharz, Elbingerode, den gesetzlichen Vorschriften und der Verbandssatzung entsprechen. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslagelage des Verbandes. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Verbandes und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Halberstadt, den 05. September 2008 gez. Krampitz - Siegel - Amtsleiter 21

12 4. öffentliche Auslegung Bekanntmachung des Jahresabschlusses zum Wirtschaftsjahr 2007 Der Jahresabschluss und der Lagebericht einschließlich der Anlagen für das Wirtschaftsjahr 2007 werden in der Zeit vom bis zum zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten bei dem Betriebsführer Abwasserverband Holtemme, Zimmer 312 Gruppenleiterin Finanz- und Rechnungswesen, In den sauren Wiesen 1, Wernigerode/OT Silstedt, öffentlich ausgelegt. Silstedt, 24. September 2008 gez. Witte E. Trink- und Abwasserzweckverband Blankenburg und Umgebung S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Blankenburg und Umgebung - Zentrale Gebührensatzung - Aufgrund der 9 und 16 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom (GVBl. LSA S. 81) i.v.m. den 4, 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 568) und 1 ff. des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 405) und des 8 der Verbandssatzung des TAZV vom in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Der Trink- und Abwasserzweckverband Blankenburg und Umgebung betreibt zur Beseitigung des in seinem Versorgungsgebiet anfallenden Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser) jeweils eine Einrichtung a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im gesamten Verbandsgebiet, b) zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage, c) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung durch Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und durch Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen oder sonstigen Grundstückskläranlagen mit Überläufen, als rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung. 22

13 (2) Der Verband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme oder Vorhaltung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (Abwassergebühren). 2 Grundsatz Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung werden Abwassergebühren in Form von Leistungsgebühren und Grundgebühren für verbrauchsunabhängige Vorhaltekosten für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen angeschlossen sind oder in diese entwässern. 3 Gebührenmaßstäbe I. Die Leistungsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Schmutzwasser. (1) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt gelten a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung. (2) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge vom Verband unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. (3) Die beabsichtigte Nutzung von Wassermengen nach Ziff. 1.) lit. b) oder die beabsichtigte Absetzung von Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden sollen, hat der Gebührenpflichtige dem Verband rechtzeitig vor Nutzungsbeginn schriftlich anzuzeigen bzw. vor Absetzung schriftlich zu beantragen. Diese Mengen sind dem Verband durch geeignete Messeinrichtungen nachzuweisen. Der Verband bestimmt in Abstimmung mit dem Grundstückeigentümer sowohl Ort als auch Art und Weise des Einbaus der Zähleinrichtung und baut zu den Trinkwasserhauptzählern passend, den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Zähleinrichtungen in die Hausinstallationsanlage ein. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle damit zusammenhängenden Kosten zu tragen. Die vorher dazu vorzunehmenden notwendigen Änderungen an der Hausinstallation sind im Auftrag des Grundstückseigentümers von einer fachkundigen Firma/Person ausführen zu lassen. Die Zähleinrichtung unterliegt - wie der Trinkwasserhauptzähler - der Eichordnung. Die Eichfrist beträgt 6 Jahre. Jeweils nach Ablauf der Eichfrist werden die zusätzlichen Zähleinrichtungen gemeinsam mit dem Hauptzähler gewechselt. Die Kosten der Auswechslung des Zählers für die Absatzmengen trägt der Grundstückseigentümer. Es werden die pauschalierten Kostensätze für kostenpflichtige Trinkwasserhauptzähler- 23

14 wechsel und die Kosten der Wasserzähler erhoben. Eine zu Beginn zusätzlich einmalig notwendige Auswechslung des Trinkwasserhauptzählers zum Angleichen des Wechselrhythmus geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers. Die zusätzlichen Zähleinrichtungen werden zur Jahresablesung mit abgelesen. Die Zählernummern werden im Verband registriert. Der Aufwand für die Absetzung wird auf Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung in Form einer pauschalen Gebühr in Rechnung gestellt. Wassermengennachweise auf der Grundlage von Wasserzählern, die durch Dritte installiert werden, werden nicht anerkannt. (4) Wenn der Verband auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermenge die Vorlage eines anerkannten Sachverständigengutachtens oder anderer prüfbarer Unterlagen verlangen. Er entscheidet unter Zugrundelegen dieses Gutachtens über die dann pauschal absetzbare Wassermenge und die dafür vorzulegenden Nachweise. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. (5) Wassermengen, die auf Grund eines Trinkwasserleitungsschadens oder sonstiger unverschuldeter Tatbestände nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt werden. Die Anzeige bei Havarie hat binnen 3 Tagen nach Auftreten des schädigenden Ereignisses unter Angabe des Zählerstandes beim Verband zu erfolgen. Der Antrag auf Absetzung ist spätestens zum des Abrechnungsjahres zu stellen. Dabei ist der Nachweis zu führen, dass das ausgetretene Trinkwasser nicht in den Kanal eingeleitet wurde. Für den Nachweis gilt Ziff. (4) sinngemäß. Der Verband kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Wird der Schaden nicht unverzüglich angezeigt, besteht kein Anspruch auf Absetzung. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. (6) Die Grundgebühr für die Vorhaltung (Bereitstellung) der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung wird erhoben bei angeschlossenen Grundstücken, die überwiegend Wohnzwecken dienen, nach den dort gemeldeten Einwohnern. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die am des Erhebungszeitraumes beim zuständigen Einwohnermeldeamt mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Für die Festsetzung der Vorauszahlung gilt die Einwohnerzahl vom des dem Erhebungszeitraum voran gegangenen Jahres. (7) Für Grundstücke, die nicht überwiegend zu Wohnzwecken tatsächlich genutzt werden, wird die Grundgebühr für die Vorhaltung (Bereitstellung) der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nach dem auf dem Grundstück anfallenden Einwohnerwerten (EW) erhoben. Ein Einwohnerwert im Sinne dieser Satzung entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Frischwasserverbrauch eines Einwohners im Verbandsgebiet. Bemessungsgrundlage für diesen ist der Frischwasserverbrauch aller Wohngrundstücke dividiert durch die Einwohnerzahl zum des dem Erhebungszeitraum voran gegangenen Jahres. (8) Für ungenutzte Grundstücke wird eine Grundgebühr entsprechend der Nenngröße des letzten eingebauten Trinkwasserzählers gem. 4 Abs. 2 c) erhoben. II. Die Leistungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten (Betondecke, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Je 10 m² sind eine Berechnungseinheit. Flächen werden jeweils auf volle 10 qm aufgerundet. 24

15 Die Grundgebühr für die Vorhaltung (Bereitstellung) der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung wird für die vorhandene versiegelte Fläche erhoben, bei Grundstücken, die einen Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung erhalten haben, je Grundstück und Jahr. (1) Der Gebührenschuldner hat dem Verband bis zum des jeweiligen Erhebungszeitraumes die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Maßgebend sind die am des Erhebungszeitraumes dem Verband vorliegenden Berechnungsgrundlagen. (2) Kommt der Gebührenschuldner seiner Mitteilungspflicht nach II. Absatz 1 auch nach Aufforderung durch den Verband nicht fristgemäß nach, so kann der Verband die Berechnungsdaten schätzen. (1) Die Leistungsgebühr beträgt 4 Gebührensätze a) bei der Schmutzwasserbeseitigung nach 1 (1) a) 2,20 /m³ b) bei der Niederschlagswasserbeseitigung nach 1 (1) b) (2) Die Grundgebühr beträgt 4,30 / 10 m² a) bei der Schmutzwasserbeseitigung nach 1 (1) a) bei überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken 36,00 /Einwohner/Jahr b) bei der Schmutzwasserbeseitigung nach 1 (1) a) bei nicht überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken 36,00 /Einwohnerwert/Jahr c) Die Grundgebühr für ungenutzte Grundstücke beträgt bei vorhandenem Trinkwasserzähler: bis Qn 1,5 m³/h bis Qn 2,5 m³/h bis Qn 6,0 m³/h ab Qn 10,0 m³/h 75 /Jahr 125 /Jahr 450 /Jahr 650 /Jahr. d) Die Grundgebühr bei der Niederschlagswasserbeseitigung nach 1 (1) b) pro Grundstück pro Jahr je nach versiegelter Fläche: bis 200 m² versiegelte Fläche 55,00 /GS/Jahr von 201 m² bis 500 m² versiegelte Fläche 60,00 /GS/Jahr von 501 m² bis m² versiegelte Fläche 80,00 /GS/Jahr von m² bis m² versiegelte Fläche 130,00 /GS/Jahr ab m² versiegelte Fläche 230,00 /GS/Jahr. 25

16 5 Gebührenschuldner (1) Gebührenpflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstückes, von dessen Grundstück aus Abwasser eingeleitet wird. Wenn ein Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte oder dinglicher Nutzer des einleitenden Grundstückes. Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch. 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenschuld für die Leistungsgebühren nach 4 Absatz 1 entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen öffentlichen Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet. (2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf dem Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses folgt. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld. 7 Erhebungszeitraum (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht. (2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird ( 3 I. Ziff. 1 lit. a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem des Erhebungszeitraumes vorausgeht. 8 Veranlagung und Fälligkeit (1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am , , , und des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. (2) Entsteht die Gebührenschuld erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenschuldner dem Verband auf dessen Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner der Aufforderung nicht nach, so kann der Verband den Verbrauch schätzen. Beim Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenschuld auszugehen. (3) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. 26

17 9 Auskunfts- und Duldungspflicht (1) Die Gebührenschuldner und ihre Vertreter haben dem Verband bzw. dem von ihr Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. (2) Der Verband bzw. der von ihm Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen. (3) Soweit sich der Verband bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabepflichtigen zu dulden, dass sich der Verband zur Feststellung der Abwassermengen nach 3 I. Ziff. 1 lit. a) die Verbrauchsdaten von dem Dritten mitteilen bzw. über Datenträger übermitteln lässt. 10 Anzeigepflicht (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabepflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. (3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v.h. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabepflichtige hiervon dem Verband unverzüglich Mitteilung zu machen. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i.s. von 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen 3 I. Ziff. 3 S. 1 dem Verband die Wassermenge für den abgelaufenen Erhebungszeitraum nicht innerhalb der folgenden zwei Monate anzeigt, 2. entgegen 3 I. Ziff. 3 S. 2 keinen Wasserzähler einbauen lässt, 3. entgegen 3 II. Ziff. 1 dem Verband auf dessen Aufforderung nicht binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen (Umfang der bebauten und befestigten Grundstücksfläche) mitteilt, 4. entgegen 10 Ziff. 2 S. 2 trotz Aufforderung dem Verband keine Auskunft erteilt, 5. entgegen 10 Ziff. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, 6. entgegen 9 Ziff. 2 verhindert, dass der Verband bzw. der von ihm Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert, 7. entgegen 10 Ziff. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt, 27

18 8. entgegen 10 Ziff. 2 S. 1 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen; 9. entgegen 10 Ziff. 2 S. 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12 Billigkeitsmaßnahmen Die Billigkeitsregelungen des 13 a KAG LSA finden Anwendung. 13 Datenverarbeitung (1) Zur Ausführung dieser Satzung darf der Verband die für die Ermittlung, Festsetzung und Erhebung von Gebühren erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten erheben, speichern, verarbeiten und nutzen. (2) Der Verband darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderegisters und der Wasserversorgung bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke nutzen und sich diese a) von den für das Verbandsgebiet zuständigen Gerichten (Grundbuchstellen) und Katasterämtern, b) den Mitgliedsgemeinden des Verbandes und ihren Verwaltungsgemeinschaften, c) den im Verbandsgebiet tätigen Wasserversorgungsunternehmen übermitteln lassen. (3) Die Weitergabe nach Absatz 2 darf auch regelmäßig und im Wege automatisierter Abrufverfahren erfolgen. Der Verband trifft die erforderlichen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes ( 6 DSG LSA). (1) Diese Satzung tritt zum in Kraft. 14 In-Kraft-Treten (2) Bezüglich der Erhebung für Niederschlagswassergebühren, insbesondere 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 b) bzw. Abs. 2 d), tritt die Satzung zum in Kraft. (3) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Blankenburg und Umgebung vom (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wernigerode Nr. 6/2002 vom , Inkrafttreten ) i.v.m. den nachfolgenden Änderungen außer Kraft. 28

19 Ausgefertigt am: Blankenburg, den Hahner S i e g e l Satzung zur Änderung der Satzung über die Beseitigung von Abwasser und Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung Dezentrale Beseitigungs- und Gebührensatzung (4. Änderung) Aufgrund der 9 und 16 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom (GVBl. LSA S. 81) i.v.m. den 4, 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 568) und 1 ff. des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 405) und des 8 der Verbandssatzung des TAZV vom in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Gebührenmaßstab wird wie folgt geändert: Abs. 1 Die Abwassergebühren werden bei Kleinkläranlagen nach der Menge bemessen, die aus der jeweiligen Grundstücksabwasseranlage entnommen und abgefahren wird. Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein m³ Klärschlamm. Abs. 2 Berechnungsmaßstab für die Abfuhr abflussloser Gruben ist der Frischwasserverbrauch des jeweiligen Erhebungszeitraumes. Abs. 5 S. 1 Bei Grundstücken, die gewerblich oder sonstig genutzt werden, ergeben sich die für die Grundgebühr maßgeblichen Einwohnerzahlen aus dem Frischwasserverbrauch des Vorjahres geteilt durch den durchschnittlichen Wasserverbrauch im Verbandsgebiet bezogen auf Einwohnergleichwerte (z. Z. 30 m³ pro Einwohnergleichwert und Jahr) Gebührenpflichtige wird wie folgt geändert: Gebührenpflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstückes, von dessen Grundstück aus Abwasser eingeleitet wird. Wenn ein Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte oder dinglicher Nutzer des einleitenden Grundstückes. Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch. 29

20 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt zum in Kraft. Ausgefertigt am: Blankenburg, den Hahner 30

21 Bekanntmachung der Anlage 1 zur Satzung über den Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß 151 Absatz 5 Satz 1 Wassergesetz LSA (WG LSA) des Trink- und Abwasserzweckverbandes Blankenburg und Umgebung vom

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