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1 A B W A S S E R R E G L E M E N T Inhaltsverzeichnis A Gesetzliche Grundlagen B Abwasserreglement I. Allgemeine Bestimmungen 1-12 II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht III. Bewilligungsverfahren IV. Technische Ausführungsvorschriften V. Abgaben VI. Rechtsschutz und Vollzug VII. Schlussbestimmungen 53-54

2 2 A Gesetzliche Grundlagen - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar Gewässerschutzverordnung (GschV) vom 28. Oktober Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar Allgemeine Vordnung zum Baugesetz (ABauG) vom 23. Februar Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar Verordnung zum Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (VEG GSchG) vom 16. Januar Gemeindegesetz (GG) vom 19. Dezember Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968

3 3 B Abwasserreglement Die Einwohnergemeinde Rüfenach, gestützt auf 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 und 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck Das Abwasserreglement regelt die Durchführung von Massnahmen zum Schutze der Gewässer im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie der die Verlegung der Kosten auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. 2 Geltungsbereich Das Abwasserreglement findet Anwendung für alle im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer und auf alle für die Sammlung, Ableitung und Behandlung notwendigen Anlagen. 3 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 1 Abwasseranlagen, im Sinne des Reglements, umfassen alle technisch erforderlichen Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Versickerung und Behandlung des Abwassers. 2 Begriffe sind im Kapitel IV. (Technische Ausführungsvorschriften) definiert. 4 Aufgaben der Gemeinde 1 Die Gemeinde plant, organisiert und überwacht die Abwasserbeseitigung und reinigung auf dem ganzen Gemeindegebiet. 2 Sie erstellt und unterhält die öffentlichen Abwasseranlagen. 3 Sie kann sich an regionalen Abwasseranlagen beteiligen.

4 4 4 Sie sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sofern die Zuständigkeit dazu nicht bei einer anderen Behörde liegt. 5 Projekt- und Kreditbewilligung Die Gemeindeversammlung bewilligt die Projektierungs- und Baukredite für den Bau, die Instandsetzung, Erweiterung und die Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen. 6 Gemeinderat Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für: a) die kommunale Abwasserplanung ( 6 EG GSchG); b) die Erstellung der erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen nach GEP, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel; c) die Erteilung von Bewilligungen für den Bau von Vorbehandlungsanlagen, nach Zustimmung des Baudepartementes, und zur Benützung der öffentlichen Kanalisationen, mit Zuleitung der Abwässer auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage; d) die Erteilung von Bewilligungen für die Versickerung von Niederschlags- und Fremdwasser bei Wohnbauten; e) die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände. 7 Gewässerschutzstelle 2 V zum EG GSchG 1 Der Gemeinderat bestimmt die kommunale Gewässerschutzstelle, welcher insbesondere folgende Aufgaben übertragen sind: a) Kontrolle der Einhaltung von Einzelverfügungen, wobei nötigenfalls die Vollstreckung zu veranlassen ist; b) Abnahme der Hausanschlüsse, der hausinternen Abwasseranlagen sowie der Versickerungsanlagen; c) periodische Kontrolle der Kanalisationen inkl. Spezialbauwerke; d) periodische Kontrolle der öffentlichen Versickerungsanlagen; e) Mithilfe bei Abklärungen von Gewässerverschmutzungen, Fischvergiftungen und anderen Tatbeständen der Missachtung von Gewässerschutzvorschriften;

5 5 f) Kontrolle der Abwasservorbehandlungsanlagen von Industrie und Gewerbe sowie Aufsicht über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, nach den Weisungen und nötigenfalls unter Mitarbeit der Abteilung Umweltschutz des Aarg. Baudepartementes; g) Führung des Abwasserkatasters gemäss 16 EG GSchG. 2 Der Gemeinderat regelt im Einzelnen die Aufgaben in einem Pflichtenheft. Er kann der Gewässerschutzstelle weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen und entscheidet über den Beizug von Fachleuten. 8 Kanalisationsplanung 1 Grundlage für den Ausbau des Kanalisationsnetzes ist der auf die Ortsplanung ausgerichtete Generelle Entwässerungsplan (GEP). 2 Die öffentlichen Abwasseranlagen sind im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle zu planen, zu erstellen und periodisch zu kontrollieren. Private Abwasseranlagen in Grundwasserschutzzonen sind gleich zu behandeln. Die Projekte sind durch die kantonale Fachstelle zu genehmigen. 9 Oeffentliche Abwasseranlagen 4 EGGSchG 1 Innerhalb der Bauzonen werden alle Abwasseranlagen bis zum Hausanschluss von der Gemeinde als öffentliche Leitung erstellt und unterhalten (Finanzierung gemäss Kapitel V. Abgaben). 2 Verträge über gemeinsame Abwasseranlagen mehrerer Gemeinden und Statuten (Satzungen) von Zweckverbänden sind der Abteilung Umweltschutz BD zur Vorprüfung einzureichen. Sie treten mit der Genehmigung durch die Gemeindeabteilung DI in Kraft. 3 Das Überbauen von öffentlichen Kanalisationen mit Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nicht zulässig. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle gestattet. 10 Private Abwasser anlagen 1 Die Abwasseranlagen im Gebäude und die Leitungen bis zur öffentlichen Kanalisation (Hausanschluss) sind vom Grundeigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern; sie verbleibt in seinem Eigentum.

6 6 2 Hausanschlüsse, die im öffentlichen Grund - insbesondere in Strassen liegen, kann der Gemeinderat auf Kosten des Grundeigentümers erstellen lassen. Art. 11 GSchV 3 Bei neuen Gebäuden muss das Niederschlagswasser und das stetig anfallende, nicht verschmutzte Abwasser bis ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden. 4 Die Durchleitungsrechte für Hausanschlüsse sind vor Baubeginn nach ZGB Art. 691 zu regeln und als Dienstbarkeiten im Grundbuch eintragen zu lassen. 5 Falls bei ausserordentlichen Verhältnissen private Abwasseranlagen gemeinsam genutzt werden, ist der Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung mittels eines Dienstbarkeitvertrages zu regeln und im Grundbuch einzutragen zu lassen. 11 Abwassersanierung ausserhalb Bauzonen 9 EGGSchG 1 Im GEP wird die Abwassersanierung der Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen festgelegt. 2 Der Gemeinderat lässt die Sanierungsleitungen bauen, sobald die Finanzierung sichergestellt ist und die Genehmigung der kantonalen Fachstelle vorliegt. Zudem setzt er die Erschliessungsbeiträge fest. 12 Abwasserkataster Die Eigentümer von Bauten und Anlagen, von denen Abwässer anfallen, haben alle für die Führung des Abwasserkatasters erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht 13 Anschlusspflicht 1 Im Bereich der öffentlichen Kanalisation sind alle verschmutzten Abwässer anzuschliessen.

7 7 2 Können Anlagen aus zwingenden Gründen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden, so verfügt der Gemeinderat mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle eine andere Abwasserbeseitigung. 14 Anschlussrecht 1 Die Gemeinde ist verpflichtet, die verschmutzten Abwässer abzunehmen und der zentralen Reinigung zuzuführen, soweit die Anlagen dazu ausreichen. 2 Stetig fliessendes, sauberes Wasser (Fremdwasser, siehe 25) darf nicht an die Kanalisation angeschlossen werden. 3 Der Gemeinderat verlangt, dass wenig verschmutztes Niederschlagswasser versickert oder in ein Gewässer eingeleitet wird. Er holt die erforderliche kantonale Zustimmung ein. 6 V EGGSchG 4 Wer Abwässer einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. 15 Bestehende Abwasseranlagen 1 Private Abwasseranlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, aber den geltenden Vorschriften nicht entsprechen, können auf Zusehen hin im bisherigen Zustand belassen werden, solange sie zu keinen Missständen führen. 2 Bei Erweiterung und Umbau angeschlossener Gebäude sind vorschriftswidrige Anlagen zu sanieren und die im GEP vorgesehene Sauberwasserabtrennung zu realisieren, soweit es die Verhältnisse erlauben. 3 Bei der Erneuerung öffentlicher Abwasseranlagen kann der Gemeinderat die Sanierung des Hausanschlusses verlangen. 16 Anschlussfrist Bestehende Gebäude sind spätestens innert einem Jahr nach Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation anzuschliessen. Der Gemeinderat legt die Anschlussfrist mittels Verfügung fest.

8 8 III. Bewilligungsverfahren 17 Gesuch für private Abwasseranlagen 1 Für die Erstellung und für jede Aenderung einer privaten Abwasseranlage ist vor Beginn der Bauarbeiten dem Gemeinderat schriftlich, nach den Weisungen der Bauordnung, ein Gesuch einzureichen. 2 Nutzungs- oder Zweckänderungen, bei denen die Menge und/oder die Art des Abwassers wesentlich verändert werden, sind ebenfalls bewilligungspflichtig. 3 Bei Gesuchen, die einer Kontrolle, Bewilligung oder Zustimmung der kantonalen Fachstelle bedürfen, ist das Gesuchformular der kantonalen Koordnationsstelle Baugesuche zu verwenden. Der Gemeinderat koordiniert soweit erforderlich das Gesuchsverfahren. 18 Gesuchsunterlagen 1 Das Gesuch umfasst folgende Unterlagen: a) Planunterlagen - Ausschnitt aus der Landeskarte 1:25'000 und dem kommunalen Sanierungsplan mit eingezeichnetem Standort (bei Gesuchen ausserhalb Baugebiet) - Ausschnitt aus dem Generellen Entwässerungsplan und dem Zonenplan (bei Gesuchen innerhalb Baugebiet) - Situationsplan 1:500 oder 1:1000 mit folgenden Angaben: - Bauherr, Wohnort, Datum, Nordrichtung, Massstab usw. - Gewässerschutzbereiche A, B, C - Schutzzonen von Quell- und Grundwasserfasssungen - Kanalisationsplan (Grundriss 1:50 bis max. 1:200) und Längenprofil von der Fall-Leitung bis zur öffentlichen Kanalisation, mit folgenden Angaben: - Leitungsführung (Durchmesser, Material, Gefälle usw.) - Anfallstellen, Abwasserart und Menge - Kontrollschächte, Bodenabläufe und Schlammsammler - Pumpen, Rückstausicherungen und Entlüftungen - Drainageleitungen, Bäche und Bachleitungen - Kläreinrichtungen oder Jauchegruben (Abmessungen, Inhalt) - Entwässerung Zufahrt, Vorplätze, Dach usw.

9 9 - Für Versickerungs- und Retensionsanlagen sind Detailpläne, mit Angaben über die Art und die Menge des zu versickernden Wassers sowie über die hydrogeologischen Verhältnisse, erforderlich. b) zusätzliche Angaben bei Industrie- oder Gewerbebetrieben - Fallen in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb Abwässer aus Produktion oder Reinigung an, so hat der Gesuchsteller vor der Einleitung in die Kanalisation im Rahmen des Baugesuchsverfahrens den Nachweis zu erbringen, dass er die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten kann. Dieser Nachweis kann mit dem Hinweis auf belegte Erfahrungswerte im eigenen Betrieb, auf erprobte Modellfälle oder mittels Fachgutachten erfolgen. - Sind zur Einhaltung der Einleitungsbedingungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung erforderlich, so ist dafür eine Baubewilligung des Gemeinderates mit Zustimmung des Baudepartementes notwendig. 2 Unvollständige Gesuche und nicht fachgemässe Pläne werden zur Verbesserung zurückgewiesen. 19 Prüfungskosten Ausser der Bewilligungsgebühr gemäss Bauordnung können dem Gesuchsteller auch Kosten für besonderen Prüfungsaufwand überbunden werden. 20 Baubeginn, Geltungsdauer Die Geltungsdauer der Baubewilligung und der Baubeginn richten sich nach 39 AbauV. 21 Projektänderung 1 Die bewilligten Anlagen sind gemäss den genehmigten Plänen auszuführen. 2 Für Projektänderungen gilt 32 AbauV. 22 Abnahme, Ausführungspläne, Inbetriebnahme 1 Die Vollendung der Anlagen ist dem Gemeinderat vor dem Eindecken zu melden. Dieser lässt die Anlagen prüfen und verfügt die Änderung vorschriftswidriger Ausführungen.

10 10 2 Die Ausführungsqualität der Anlage ist mittels Kanalfernsehaufnahme und Dichtigkeitsprüfung zu kontrollieren. Die Unterlagen sind zusammen mit dem von allen Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll und den Ausführungsplänen innert Monatsfrist dem Gemeinderat einzureichen. 3 Die Anlagen dürfen erst nach der Abnahme in Betrieb genommen werden. IV. Technische Ausführungsvorschriften 23 Technische Ausführungsvorschriften Für die technischen Ausführungsvorschriften sind folgende Richtlinien und Normen massgebend: - Der Ordner "Siedlungsentwässerung" des kantonalen Baudepartementes, Abteilung Umweltschutz - Schweizer Norm SN (1990): Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung - Schweizer Norm SN (1993): SIA-Empfehlung V 190, Kanalisationen - VSA Richtlinie (1992): Unterhalt von Kanalisationen 24 Abwasser Als Abwasser gilt: Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser. Ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser. 25 Nichtverschmutztes Abwasser Nichtverschmutztes Abwasser ist von der Kanalisation fernzuhalten und wie folgt zu beseitigen: - Priorität: Versickerung - Priorität: Einleitung in ein Gewässer, allenfalls mit Retension Die Einleitung in die Kanalisation ist nur zulässig, sofern der Nachweis vorliegt, dass es weder versickert noch einem oberirdischen Gewässer zugeleitet werden kann. a) Fremdwasser (Drainage- und Sickerwasser; Ueberlaufwasser von Quellen, Reservoirs, Brunnen, Grundwasser; Wasser aus Kühlanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen; ev. Bachwasser) ist zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten;

11 11 b) Dachwasser ist, wo hydrogeologisch möglich und vom Grundwasserschutz her zulässig, zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. c)versickerungen 1 Die Versickerung richtet sich nach dem Generellen Entwässerungsplan GEP und dem Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung Umweltschutz BD, Kapitel Strassen- und Platzwasser ist im Baugebiet grundsätzlich an die Mischwasserkanalisation anzuschliessen. Sofern es die Verhältnisse erlauben, ist das Strassen- und Platzwasser flächenförmig über die belebte Bodenschicht zu versickern. d) Strassen Können, unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Rechte, über die Schulter entwässert werden; e) Plätze Hausvorplätze und Personenwagen-Parkplätze sind nach Möglichkeit gemäss der Schriftenreihe Nr. 50 "Bau durchlässiger und bewachsener Plätze", herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), zu gestalten. 26 Einzelreinigung häuslicher Abwässer Solange die Abwässer nicht einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden können, sind vor jeder Einleitung von verunreinigtem Abwasser als Uebergangslösung Einzelreinigungsanlagen einzubauen. 27 Einleitungsbewilligung 1 Für die Benützung der öffentlichen Gewässer zur Einleitung von vorbehandeltem Abwasser und Sauberwasser bedarf es einer Bewilligung des Kantons (Gesetzgebung über die Nutzung der öffentlichen Gewässer, Gewässerschutzgesetz). 2 Die Nutzung zur Einleitung von vorbehandeltem Abwasser ist gebührenpflichtig gemäss Gebührendekret des Grossen Rates zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer. 28 Landwirtschaftsbetriebe 1 Im Bereich von Kanalisationen sind die häuslichen Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben anzuschliessen; die übrigen Abwässer sind landwirtschaftlich zu verwerten.

12 12 2 Der Gemeinderat kann nach Massgabe des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG), mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle, Ausnahmen bewilligen. 29 Haftung 1 Die Prüfung und die Kontrolle der Anlagen durch die Kontrollorgane entbinden weder den Unternehmer noch den Bauleiter oder Bauherrn bzw. Grundeigentümer von der eigenen Verantwortung. 2 Die Haftung der Gemeinde aus der Mitwirkung ihrer Organe im Bewilligungsverfahren und bei der Kontrolle richtet sich nach der kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzgebung. 3 Wer durch seinen Betrieb, seine Anlagen oder seine Handlungen oder Unterlassungen ein Gewässer verunreinigt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden gemäss eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung. Darüber hinaus haftet er als Grund- und Werkeigentümer gemäss Art. 679 ZGB und Art. 58 OR. V. Abgaben 1. Allgemeine Bestimmungen 30 Finanzierung der Abwasseranlagen An die Kosten für Erstellung, Aenderungen, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern: a) Erschliessungsbeiträge b) Anschlussgebühren c) Jährliche Verbrauchsgebühren Die einmaligen und die wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand für Erstellung, Aenderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen sowie die Verzinsung der Schulden nach Abzug der Leistungen von Bund und Kanton nicht übersteigen. 31 Mehrwertsteuer 1 Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende, eidge- nössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abga-

13 13 ben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig. Gebührenanpassung 2 Die in Franken festgelegten Gebühren basieren auf dem Zürcher Wohnbaukostenindex, Stand 1. April Sie werden vom Gemeinderat jeweils auf den 1. Januar an den neuen Indexstand angepasst, sofern sich der Index um mehr als 10 Punkte verändert. 32 Verjährung 1 Bezüglich der Verjährung gilt 78a VRPG. 2 Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für periodisch zu erbringende Leistungen beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres. 33 Zahlungspflichtige Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritt der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. 34 Verzug, Rückerstattung 1 Für Abgaben, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins, nach Massgabe des Ansatzes der aargauischen Kantonalbank für neue Gemeindedarlehen, berechnet. 2 Soweit geleistete Abgaben zurückerstattet werden müssen, sind sie zum gleichen Ansatz zu verzinsen. 35 Härtefälle, besondere Verhältnisse, Zahlungserleichterungen 1 Der Gemeinderat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung dieses Reglementes unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise anzupassen. 2 Er kann Zahlungserleichterungen gewähren. 2. Erschliessungsbeiträge 36 Kosten Als Kosten der Erstellung, Anderung und Erneuerung gelten namentlich:

14 14 a) die Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten; b) die Landerwerbskosten und die Kosten für den Erwerb anderer Rechte; c) die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten für Anpassungsarbeiten; d) die Kosten der Vermessung und Vermarkung; e) die Finanzierungskosten. 37 Beitragsplan Der Beitragsplan enthält: a) den Voranschlag über die Erstellungskosten; b) en Kostenanteil des Gemeinwesens; c) den Plan über die Grundstücke bzw. Grundstückflächen, für die Beiträge zu erbringen sind (Perimeterplan); d) die Grundsätze der Verlegung; e) das Verzeichnis aller zu Beitragsleistungen herangezogener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit Angabe der von ihnen geforderten Beiträge; f) die Bestimmung der Fälligkeit der Beiträge; g) eine Rechtsmittelbelehrung. 38 Anlagen mit Mischfunktion Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu bemessen. 39 Auflage und Mitteilung 1 Auf Ort und Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes ist vor-gängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde hinzuweisen. 2 Den Beitragspflichtigen ist die Auflage zusammen mit der Höhe des Beitrages durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. 40 Vollstreckung Ist der Beitragsplan in Rechtskraft erwachsen, ist er einem vollstreckbaren, gerichtlichen Urteil gleichgestellt. 41 Bauabrechnung 1 Die Bauabrechnung ist vor der Verabschiedung der Kreditabrechnung durch die Gemeindeversammlung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

15 15 2 Sie kann innert der Auflagefrist angefochten werden. Für das Verfahren gilt 35 Abs. 2 BauG. 42 Zahlungspflicht Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes. 43 Fälligkeit 1 Erschliessungsbeiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig, für welche sie erhoben werden. 2 Im Übrigen wird die Fälligkeit im Beitragsplan bestimmt. Dieser kann, entsprechend dem Fortgang der Arbeiten, Teilzahlungen vorsehen. 3 Die Beiträge sind auch dann fällig, wenn gegen den Beitragsplan Einsprache bzw. Beschwerde geführt wird. 44 Bemessung Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung. Sie tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 %. 45 Sanierungsleitungen Die Kosten der Sanierungsleitungen sind in der Regel von den Verursachern zu tragen. Bei mehreren Zahlungspflichtigen erfolgt die Kostenverlegung nach Massgabe aller Geschossflächen (einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte innerhalb des Gebäudekubus). Soweit der Beitrag des Einzelnen die Aufwendungen für eine mechanisch-biologische Einzelkläranlage übersteigt, gehen die Kosten zu Lasten des Rechnungskreises Abwasser. Die Anschlussgebühr kann ermässigt werden. 3. Anschlussgebühr 46 Bemessung 1 Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr in Höhe von 3,5 % (Stand 2001) des Brandversicherungswertes der angeschlossenen Baute.

16 16 2 Bei ausserordentlich grossem oder geringem Abwasseranfall ist der Gemeinderat berechtigt, die Abgaben nach den besonderen Verhältnissen festzusetzen. Er kann sich durch einen neutralen Fachmann beraten lassen. Regenwassernutzung 3 Bei Regenwassernutzung für die Hausinstallation (z.b. WC-Spülung, Boiler) wird die Anschlussgebühr nicht reduziert. 4 Die Anschlussgebühr kann ermässigt werden, wenn das Dachwasser direkt abgeleitet oder versickert wird. Umbauten, Ausbauten, An- und Erweiterungsbauten 5 Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend dem durch die baulichen Veränderungen erhöhten Brandversicherungswert, unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderungen die öffentlichen Abwasseranlagen mehr beansprucht werden. 47 Ersatzbauten, Zweckänderung 1 Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so ist dafür die volle Anschlussgebühr zu bezahlen. 2 Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten wird die Anschlussgebühr für die erweiterte Fläche gemäss 46 erhoben. 3 Bei Zweckänderungen angeschlossener Gebäude, die eine wesentliche Mehrbelastung der Abwasseranlagen verursachen, wird die Anschlussgebühr neu festgesetzt. Zahlungen früherer Anschlussgebühren werden angerechnet. Ein Uberschuss wird nicht zurückerstattet. 48 Zahlungspflicht Die Zahlungspflicht entsteht bei bestehenden Gebäuden mit der Inbetriebnahme des Anschlusses und bei Neubauten mit dem Anschluss an die Kanalisation. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten. Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt. 49 Sicherstellung 1 Der Gemeinderat verlangt bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung (z.b. Vorauszahlung, Sperrkonto, Bankgarantie) für die mutmassliche Anschlussgebühr, berechnet aufgrund der geschätzten Baukosten. Die Sicherstellung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten.

17 17 Erhebung 2 Nach definitiver Schatzung der Baute erlässt der Gemeinderat die definitive Zahlungsverfügung (Rechnung). Die Anschlussgebühr wird innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig. 4. Benützungsgebühr 50 Grundsatz 1 Soweit die Kosten für die Erstellung, Anderung und Erneuerung nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckt werden sowie für den Betrieb, sind Benützungsgebühren zu entrichten. 2 Der Gemeinderat kann Vorauszahlung bis zur Höhe der mutmasslichen Jahresgesamtgebühren verlangen. 3 Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch. Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet. 51 Verbrauchsgebühr 1 Die Verbrauchsgebühr für die Abwasseranlagen richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch. Sie wird durch die Gemeindeversammlung festgelegt (Stand 2001: Fr. 1,50 /m 3 ). 2 Die Verbrauchsgebühr kann durch den Gemeinderat ermässigt werden, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.). 3 Bei Regenwassernutzung für die Hausinstallation (z.b. WC-Spülung, Boiler) wird keine zusätzliche Verbrauchsgebühr erhoben (siehe auch 46). 4 Bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der Abwässer erhebt der Gemeinderat einen angemessenen Zuschlag. Er kann sich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen. VI. Rechtsschutz und Vollzug 52 Rechtsschutz, Vollstreckung 1 Gegen Beitragspläne kann während der Auflagefrist, gegen andere Abgabenverfügungen in Anwendung von 30 ff. innert 20 Tagen seit Zustellung, beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden ( 35 Abs. 2 BauG). 2 Gegen andere Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates kann innert 20 Tagen beim Baudepartement oder, wenn die gemeinderätliche

18 18 Verfügung auf einer verbindlichen Weisung des Baudepartementes beruht, beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. 3 Die Vollstreckung richtet sich nach den 73 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 9. Juli Strafbestimmungen 1 Die Strafverfolgung wegen Vergehen gemäss Art GSchG ist Sache der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden. Der Gemeinderat erstattet Anzeige beim Bezirksamt. 2 Bei Uebertretungen gemäss Art. 71 GSchG erlässt der Gemeinderat im Rahmen seiner Bussenkompetenz einen Strafbefehl im Verfahren Gemäss 112 des Gemeindegesetzes. In schwereren Fällen erstattet er Anzeige beim Bezirksamt. 3 Die Anwendung von Art. 71 GSchG auf die Übertretung einer Verfügung setzt voraus, dass in der Verfügung auf die Strafandrohung dieses Artikels ausdrücklich hingewiesen wird. VII. Schluss- und Ubergangsbestimmungen 54 Inkrafttreten Dieses Reglement ist mit der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. Dezember 2001 in Kraft getreten. 2 Auf diesen Zeitpunkt ist das Abwasserreglement vom 21. Dezember 1955 mit den jeweiligen Gebührentarifen aufgehoben. 55 Übergangsbestimmungen 1 Die Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem früheren Reglement eingetreten ist, werden durch das neue Reglement nicht berührt. 2 Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt. NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: C. Lüthy Der Gemeindeschreiber: R. Meyer

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