Abwasserreglement Ausgabe 2002
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- Angela Biermann
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1 Abwasserreglement Ausgabe 2002
2 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlagen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Bezeichnung von Personen 4 2 Zweck 4 3 Geltungsbereich 4 4 Abwasseranlagen; Definition 4 5 Aufgaben der Gemeinde 5 6 Projekt- und Kreditbewilligung 5 7 Gemeinderat 5 8 Gewässerschutzstelle 2 V EG GSchG 6 9 Kanalisationsplanung 6 10 Öffentliche Abwasseranlagen 6 11 Private Abwasseranlagen 7 12 Abwassersanierung ausserhalb Bauzonen 7 13 Abwasserkataster 8 II Anschlusspflicht und Anschlussrecht 14 Anschlusspflicht 15 Anschlussrecht 16 Bestehende Abwasseranlagen 17 Anschlussfrist
3 III. 9 9 Bewilligungsverfahren 18 Gesuch für private Abwasseranlagen 19 Gesuchsunterlagen 20 Prüfungskosten Baubeginn, Geltungsdauer Projektänderung Abnahme, Ausführungspläne, Inbetriebnahme 11
4 IV. Technische Ausführungsvorschriften 24 Technische Ausführungsvorschriften Abwasser Nichtverschmutzes Abwasser Einleitungsbewilligung Einzelreinigung häuslicher Abwässer Landwirtschaftsbetriebe Haftung 14 V. Abgaben 31 Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen Mehrwertsteuer Gebührenanpassung Verjährung Zahlungspflichtige Verzug, Rückerstattung Härtefälle, besondere Verhältnisse, Zahlungserleichterungen Gebührentarif Erschliessungsbeiträge / Kosten Beitragsplan Anlagen mit Mischfunktion Auflage und Mitteilung Vollstreckung 17
5 44 öffentlich- rechtlicher Vertrag Bauabrechnung Beitragspflicht Fälligkeit Erschliessungsbeiträge / Bemessung Sanierungsleitungen Anschlussgebühr / Bemessung Ersatz- und Umbauten, Zweckänderung Zahlungspflicht Verbrauchsgebühr / Grundsatz Verbrauchsgebühr 22
6 VI. Rechtsschutz und Vollzug 55 Rechtsschutz, Vollstreckung Strafbestimmungen 23 VII. Schlussbestimmungen 57 Inkrafttreten Übergangsbestimmungen 24 Anhang 25
7 Abwasserreglement Die Einwohnergemeinde Birmenstorf, gestützt auf 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 und 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Bezeichnung von Personen Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. 2 Zweck Das Abwasserreglement regelt die Durchführung von Massnahmen zum Schutze der Gewässer im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie die Verteilung der Kosten auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. 3 Geltungsbereich Das Abwasserreglement findet Anwendung für alle im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer und auf alle für die Sammlung, Ableitung und Behandlung notwendigen Anlagen. 4 Abwasseranlagen; Definition 1 Abwasseranlagen im Sinne des Reglements umfassen alle technisch erforderlichen Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Versickerung und Behandlung des Abwassers.
8 5 Aufgaben der Gemeinde 1 Die Gemeinde plant, organisiert und überwacht die Abwasserbeseitigung und -reinigung auf dem ganzen Gemeindegebiet. 2 Sie erstellt und unterhält die öffentlichen Abwasseranlagen. 3 Sie sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sofern die Zuständigkeit dazu nicht bei einer anderen Behörde liegt. 4 Die Gemeinde kann Teile der Abwasserbeseitigung und reinigung an Gemeindeverbände und/oder Private delegieren. 6 Projekt- und Kreditbewilligung Die Gemeindeversammlung bzw. das zuständige Verbandsorgan bewilligt die Projektierungs- und Baukredite für den Bau, die Instandsetzung, die Erweiterung und die Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen. 7 Gemeinderat Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für: a) die kommunale Abwasserplanung; b) die Erstellung der erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel; c) die Erteilung von Bewilligungen für den Bau von Vorbehandlungsanlagen nach Zustimmung des Baudepartementes und zur Benützung der öffentlichen Kanalisationen mit Ableitung der Abwässer auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage; d) die Erteilung von Bewilligungen für private Abwasseranlagen; e) die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände.
9 8 Gewässerschutzst elle 1 Der Gemeinderat bestimmt die kommunale Gewässerschutzstelle, welcher insbesondere folgende Aufgaben übertragen sind: a) Kontrolle der Einhaltung von Einzelverfügungen, wobei nötigenfalls die Vollstreckung zu veranlassen ist; b) Abnahme der Hausanschlüsse, der hausinternen Abwasseranlagen sowie der Versickerungsanlagen; c) periodische Kontrolle der Kanalisationen inkl. Spezialbauwerke; d) periodische Kontrolle der öffentlichen Versickerungsanlagen; e) Mithilfe bei Abklärungen von Gewässerverschmutzungen, Fischvergiftungen und anderen Tatbeständen der Missachtung von Gewässerschutzvorschriften; f) Kontrolle der Abwasservorbehandlungsanlagen von Industrie und Gewerbe sowie Aufsicht über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten nach den Weisungen und nötigenfalls unter Mitarbeit der Abteilung Umweltschutz; g) Führung des Abwasserkatasters. 2 Der Gemeinderat regelt im Einzelnen die Aufgaben in einem Pflichtenheft. Er kann der Gewässerschutzstelle weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen und entscheidet über den Beizug von Fachleuten. 9 Kanalisationsplan ung Genehmigung 1 Grundlage für den Ausbau des Kanalisationsnetzes ist der auf die Ortsplanung ausgerichtete Generelle Entwässerungsplan (GEP). 2 Die öffentlichen Abwasseranlagen sind im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle zu planen, zu erstellen und periodisch zu kontrollieren. Private Abwasseranlagen in Grundwasserschutzzonen sind gleich zu behandeln. Die Projekte sind durch die kantonale Fachstelle zu genehmigen. 10 Öffentliche Abwasseranlagen 1 Innerhalb der Bauzone werden alle öffentlichen Abwasseranlagen bis zum Hausanschluss von der Gemeinde als öffentliche Kanalisation erstellt und unterhalten.
10 2 Das Überbauen von öffentlichen Kanalisationen mit Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Bewilligung des Gemeinderates. 11 Private Abwasseranlagen 1 Die Abwasseranlagen in/auf Liegenschaften und die Leitungen bis zur Einleitung (Anbohrstelle/Anschlussmuffe) in die öffentliche Kanalisation (Hausanschluss) sind vom Grundeigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern; sie verbleiben in seinem Eigentum. 2 Hausanschlüsse, die im öffentlichen Grund - insbesondere in Strassen - liegen, kann der Gemeinderat auf Kosten der Grundeigentümer erstellen lassen. 3 Bei neuen Gebäuden muss das Niederschlagswasser und das stetig anfallende nicht verschmutzte Abwasser bis ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden. 4 Die Durchleitungsrechte für Hausanschlüsse sind vor Baubeginn nach Art. 691 ZGB zu regeln. 5 Falls in ausserordentlichen Verhältnissen private Abwasseranlagen gemeinsam genutzt werden, ist der Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung mittels eines Dienstbarkeitsvertrages zu regeln und im Grundbuch eintragen zu lassen. 6 Werden mehrere Hausanschlüsse vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation zusammengefasst, so entscheidet der Gemeinderat, ob die gemeinsame Leitung als Hausanschluss im Privateigentum verbleibt oder ob sie in das Eigentum der Gemeinde übergeht. 12 Abwassersanieru ng ausserhalb Bauzonen 1 Im GEP wird die Abwassersanierung der Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen festgelegt. 2 Der Gemeinderat lässt die Sanierungsleitungen bauen, sobald die Finanzierung sichergestellt ist und die Genehmigung der kantonalen Fachstelle vorliegt. Zudem setzt er die Erschliessungsbeiträge fest.
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12 13 Abwasserkataster Die Eigentümer von Bauten und Anlagen, von denen Abwässer anfallen, haben alle für die Führung des Abwasserkatasters erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht 14 Anschlusspflicht 1 Im Bereich der öffentlichen Kanalisation sind alle verschmutzten Abwässer anzuschliessen. 2 Können Anlagen aus zwingenden Gründen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden, so verfügt der Gemeinderat mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle eine andere Abwasserbeseitigung. 15 Anschlussrecht 1 Die Gemeinde ist verpflichtet, die verschmutzten Abwässer abzunehmen und der zentralen Reinigung zuzuführen, soweit die Anlagen dazu ausreichen. 2 Stetig fliessendes sauberes Wasser (Fremdwasser, siehe 26 1a ) darf nicht an die Kanalisation angeschlossen werden. 3 Wenig verschmutztes Niederschlagswasser ist, wenn technisch möglich und zumutbar, zu versickern oder in ein Gewässer einzuleiten. 4 Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. 16 Bestehende Abwasseranlagen 1 Private Abwasseranlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, aber den geltenden Vorschriften nicht entsprechen, können auf Zusehen hin im bisherigen Zustand belassen werden, solange sie zu keinen Missständen führen.
13 2 Bei Erweiterung und Umbau angeschlossener Gebäude sind vorschriftswidrige Anlagen zu sanieren und die im GEP vorgesehene Sauberwasserabtrennung zu realisieren, soweit es die Verhältnisse erlauben. 3 Bei der Erneuerung öffentlicher Abwasseranlagen kann der Gemeinderat die Sanierung des Hausanschlusses verlangen. 17 Anschlussfrist Der Gemeinderat legt die Anschlussfrist mittels Verfügung fest. III. Bewilligungsverfahren 18 Gesuch für private 1 Die Erstellung und jede Änderung einer privaten Abwasseranlage Abwasseranlagen ist bewilligungspflichtig. Dem Gemeinderat ist ein Gesuch einzureichen. 2 Die Bestimmungen des Baubewilligungsverfahrens nach kantonaler Baugesetzgebung gelten sinngemäss. 3 Nutzungs- oder Zweckänderungen, bei denen die Menge und/oder die Art des Abwassers wesentlich verändert werden, sind ebenfalls bewilligungspflichtig. 3 Bei Gesuchen, die einer Kontrolle, Bewilligung oder Zustimmung der kantonalen Fachstelle bedürfen, ist das Gesuchsformular der kantonalen Koordinationsstelle Baugesuche zu verwenden. Der Gemeinderat koordiniert soweit erforderlich das Gesuchsverfahren. 19 Gesuchsunterlage n 1 Das Gesuch umfasst folgende Unterlagen. a) Planunterlagen - Ausschnitt aus der Landeskarte 1:25'000 und dem kommunalen Sanierungsplan mit eingezeichnetem Standort (bei Gesuchen ausserhalb Baugebiet)
14 - Ausschnitt aus dem generellen Entwässerungsplan und dem Zonenplan (bei Gesuchen innerhalb Baugebiet) - Situationsplan 1:500 oder 1:1000 mit folgenden Angaben: - Bauherr, Wohnort, Datum, Nordrichtung, Massstab usw. - Gewässerschutzbereiche A, B, C - Schutzzonen von Quell- und Grundwasserfassungen - Kanalisationsplan (Grundriss 1:50 bis max. 1:200) und Längenprofil von der Fall-Leitung bis zur öffentlichen Kanalisation mit folgenden Angaben: - Leitungsführung (Durchmesser, Material, Gefälle usw.) - Anfallstellen, Abwasserart und Menge - Kontrollschächte, Bodenabläufe und Schlammsammler (Lage, Dimensionierung) - Pumpen, Rückstausicherungen und Entlüftungen - Drainageleitungen, Bäche und Bachleitungen - Kläreinrichtungen oder Jauchegruben (Abmessungen, Inhalt) - Entwässerung Zufahrt, Vorplätze, Dach usw. - Für Versickerungs- und Retentionsanlagen sind Detailpläne mit Angaben über die Art und die Mengen des zu versickernden Wassers sowie über die hydrogeologischen Verhältnisse erforderlich b) Zusätzliche Angaben bei Industrie- und Gewerbebetrieben - Fallen in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb Abwässer aus Produktion oder Reinigung an, so hat der Gesuchsteller vor der Einleitung in die Kanalisation im Rahmen des Baugesuchsverfahrens den Nachweis zu erbringen, dass er die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten kann. Dieser Nachweis kann mit dem Hinweis auf belegte Erfahrungswerte im eigenen Betrieb, auf erprobte Modellfälle oder mittels Fachgutachten erfolgen. - Sind zur Einhaltung der Einleitungsbedingungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung erforderlich, so ist dafür eine Baubewilligung des Gemeinderates mit Zustimmung des Baudepartementes notwendig. 2 Bei Gesuchen ausserhalb Baugebiet müssen die Unterlagen zusätzlich den Anforderungen der kantonalen Fachstellen entsprechen.
15 3 Unvollständige Gesuche und nicht fachgerechte Pläne werden zur Verbesserung zurückgewiesen. Der Gemeinderat kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlangen. 20 Prüfungskosten Ausser der Bewilligungsgebühr gemäss Bauordnung können dem Gesuchsteller auch Kosten für besonderen Prüfungsaufwand überbunden werden. 21 Baubeginn, Geltungsdauer Die Geltungsdauer der Baubewilligung und der Baubeginn richten sich nach 39 ABauV. 22 Projektänderung 1 Die bewilligten Anlagen sind gemäss den genehmigten Plänen auszuführen. 2 Für Projektänderungen gilt 32 AbauV. 23 Abnahme, Ausführungspläne, Inbetriebnahme 1 Die Vollendung der Anlagen ist dem Gemeinderat vor dem Eindecken zu melden. Dieser lässt die Anlagen zulasten der Bauherrschaft prüfen und verfügt die Abänderung vorschriftswidriger Ausführungen. Die Ausführungsqualität der Anlage wird zulasten der Bauherrschaft mittels Kanalfernsehaufnahme kontrolliert. 2 Die Anlagen dürfen erst nach der Abnahme in Betrieb genommen werden. 3 Für den Abwasserkataster sind innert Monatsfrist seit Abschluss der Bauarbeiten Ausführungspläne mit vermasstem Leitungsverlauf einzureichen.
16 IV. Technische Ausführungsvorschriften 24 Technische Ausführungsvors chriften Für die technischen Ausführungsvorschriften sind folgende Richtlinien und Normen massgebend: - Der Ordner "Siedlungsentwässerung" des kantonalen Baudepartements, Abteilung Umweltschutz (AUS) - Schweizer Norm SN : Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung - Schweizer Norm SN , SIA Empfehlung V 190, Kanalisationen - VSA Richtlinien: Unterhalt von Kanalisationen Es gilt die jeweils aktuelle Fassung dieser Vorschriften 25 Abwasser Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser. 26 Nichtverschmutzt es Abwasser 1 Nichtverschmutztes Abwasser ist von der Kanalisation fernzuhalten und wie folgt zu beseitigen: - 1. Priorität: Versickerung - 2. Priorität: Einleitung in ein Gewässer, allenfalls mit Retention Die Einleitung in die Kanalisation ist nur zulässig, sofern der Nachweis vorliegt, dass es weder versickert noch einem oberirdischen Gewässer zugeleitet werden kann. a) Fremdwasser Drainage- und Sickerwasser; Überlaufwasser von Quellen, Reservoirs, Brunnen; Grundwasser; Wasser aus Kühlanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen; evtl. Bachwasser ist zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten;
17 b) Dachwasser Das Dachwasser ist, wo hydrogeologisch möglich und vom Grundwasserschutz her zulässig, zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. c) Versickerungen Die Versickerung richtet sich nach der Versickerungskarte und dem Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung Umweltschutz, Kapitel Strassen- und Platzwasser ist im Baugebiet grundsätzlich an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Sofern es die Verhältnisse erlauben, ist das Strassen- und Platzwasser flächenförmig über die belebte Bodenschicht zu versickern. a) Strassen Strassen können, unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Rechte, über die Schulter entwässert werden; b) Plätze Hausvorplätze und Personenwagen-Parkplätze sind nach Möglichkeit gemäss der Schriftenreihe Nr. 50 "Bau durchlässiger und bewachsener Plätze", herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), zu gestalten. 27 Einleitungsbewilli gung 1 Für die Einleitung von vorbehandeltem Abwasser und Sauberwasser in öffentliches Gewässer bedarf es einer Bewilligung des Kantons. 2 Die Nutzung zur Einleitung von vorbehandeltem Abwasser, ist gebührenpflichtig gemäss Gebührendekret des Grossen Rates zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer. 28 Einzelreinigung häuslicher Abwässer Solange die Abwässer nicht einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden können, sind vor jeder Ableitung von verunreinigtem Abwasser als Übergangslösung Einzelreinigungsanlagen einzubauen.
18 29 Landwirtschaftsbe triebe 1 Im Bereich von Kanalisationen sind die häuslichen Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben anzuschliessen; die übrigen Abwässer sind landwirtschaftlich zu verwerten. 2 Der Gemeinderat kann nach Massgabe des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle Ausnahmen bewilligen. 30 Haftung 1 Die Prüfung und die Kontrolle der Anlagen durch die Kontrollorgane entbinden weder den Unternehmer noch den Bauleiter oder Bauherrn bzw. Grundeigentümer von der eigenen Verantwortung. 2 Die Haftung der Gemeinde aus der Mitwirkung ihrer Organe im Bewilligungsverfahren und bei der Kontrolle richtet sich nach der kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzgebung. 3 Wer durch seinen Betrieb, seine Anlagen oder seine Handlungen oder Unterlassungen ein Gewässer verunreinigt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden gemäss eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung. Darüber hinaus haftet er als Grundund Werkeigentümer gemäss Art. 679 ZGB und Art. 58 OR. V. Abgaben 31 Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen 1 An die Kosten für Erstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhalt und den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern a) Erschliessungsbeiträge; b) Anschlussgebühren; c) jährliche Benützungsgebühr, bestehend aus einer Verbrauchsgebühr und einer Grundgebühr. 2 Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand für Erstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen sowie für angemessene Rückstellungen und die Verzinsung der Schulden
19 nach Abzug der Leistungen von Bund und Kanton nicht übersteigen.
20 32 Mehrwertsteuer Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig. 33 Gebührenanpassu ng 1 Die in Franken festgelegten Gebühren basieren auf dem Zürcher Wohnbaukostenindex, Stand 1. April 2002 (Basisjahr 1998). Sie werden vom Gemeinderat jeweils auf den 1. Oktober an den neuen Indexstand vom April des laufenden Jahres angepasst, sofern sich der Index um mehr als 5 Punkte verändert hat, und gelten für mindestens ein Jahr. Die Gebühren werden nach kaufmännischen Grundsätzen gerundet. 2 Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Gebühren den veränderten Verhältnissen unter Wahrung der Tarifstrukturen so anzupassen, dass die Eigenwirtschaftlichkeit des jeweiligen Betriebs gewährleistet ist. Der Gemeinderat hat über die Gebührenanpassung rechtzeitig und begründet zu informieren. 34 Verjährung 1 Bezüglich der Verjährung gelten die Bestimmungen nach VRPG. 2 Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für periodisch zu erbringende Leistungen beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres. 35 Zahlungspflichtig e Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Beitragspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht.
21 36 Verzug, Rückerstattung 1 Für Abgaben, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins nach Massgabe des Ansatzes der Aargauischen Kantonalbank vom vergangenen 01. Mai für neue Gemeindedarlehen berechnet. 2 Soweit geleistete Abgaben zurückerstattet werden müssen, sind sie zum gleichen Ansatz zu verzinsen. 37 Härtefälle, besondere Verhältnisse, Zahlungserleichte rungen 1 Der Gemeinderat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung dieses Reglements unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise anzupassen. Er kann Zahlungserleichterungen gewähren. 38 Gebührentarif Der Gebührentarif im Anhang ist integrierender Bestandteil des Abwasserreglementes. A. Erschliessungsbeiträge 39 Kosten Als Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung gelten namentlich: a) die Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten; b) die Landerwerbskosten und die Kosten für den Erwerb anderer Rechte, inkl. der Kosten für Notar, Grundbuchamt und Geometer; c) die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten für Anpassungsarbeiten; d) die Kosten der Vermessung, Vermarkung und der Nachführung des kommunalen Leitungskatasters; e) die Finanzierungskosten; f) der Verwaltungsaufwand der Gemeinde.
22 40 Beitragsplan Der Beitragsplan enthält: a) den Voranschlag über die Erstellungskosten; b) den Kostenanteil des Gemeinwesens; c) den Plan über die Grundstücke bzw. Grundstückflächen, für die Beiträge zu erbringen sind (Perimeterplan); d) die Grundsätze der Verlegung; e) das Verzeichnis aller zu Beitragsleistungen herangezogener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit Angabe der von ihnen geforderten Beiträge; f) die Bestimmung der Fälligkeit der Beiträge; g) eine Rechtsmittelbelehrung. 41 Anlagen mit Mischfunktion Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu bemessen. 42 Auflage und Mitteilung 1 Auf Ort und Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes ist vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde hinzuweisen. 2 Den Beitragspflichtigen ist die Auflage zusammen mit der Höhe des Beitrages durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. 43 Vollstreckung Ist der Beitrag in Rechtskraft erwachsen, ist er einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt. 44 öffentlichrechtlich er Vertrag Der Gemeinderat ist befugt, die Einzelheiten der Durchführung und Finanzierung des Kanalisationsbaues auch durch öffentlichrechtlichen Vertrag mit den Grundeigentümern zu regeln.
23 45 Bauabrechnung 1 Die Bauabrechnung ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage hat vor der Verabschiedung der Kreditabrechnung durch die Gemeindeversammlung zu erfolgen. 2 Sie kann innert der Auflagefrist angefochten werden. Für das Verfahren gilt 35 Abs. 2 BauG. 46 Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes. 47 Fälligkeit 1 Erschliessungsbeiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig, für welche sie erhoben werden. 2 Im Uebrigen wird die Fälligkeit im Beitragsplan bestimmt. Dieser kann, entsprechend dem Fortgang der Arbeiten, Teilzahlungen vorsehen. 3 Die Beiträge sind auch dann fällig, wenn gegen den Beitragsplan Einsprache bzw. Beschwerde geführt wird. 48 Bemessung 1 Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung. Sie tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 %. Die Anschlussgebühr für den erstmaligen Anschluss wird maximal um den geleisteten Erschliessungsbeitrag reduziert.
24 49 Sanierungsleitung en Die Kosten der Sanierungsleitungen sind in der Regel von den Verursachern zu tragen. Bei mehreren Zahlungspflichtigen erfolgt die Kostenverlegung nach Massgabe der Bruttogeschoss- und Betriebsflächen. Soweit der Beitrag des Einzelnen die Aufwendungen für eine mechanisch-biologische Einzelkläranlage übersteigt, gehen die Kosten zu Lasten des Rechnungskreises Abwasser. Die Anschlussgebühr für den erstmaligen Anschluss wird maximal um den geleisteten Erschliessungsbeitrag reduziert. B. Anschlussgebühr 50 Bemessung 1 Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr. Sie berechnet sich a) gemäss Gebührentarif im Anhang zu diesem Reglement pro m 2 Bruttogeschossfläche bei Wohnbauten; b) gemäss Gebührentarif im Anhang zu diesem Reglement pro m 2 Betriebsfläche für gewerbliche und industrielle Gebäude sowie für landwirtschaftliche Oekonomiegebäude; c) gemäss Gebührentarif im Anhang zu diesem Reglement pro m 2 entwässerter Hart- und Dachfläche; d) für Bauten mit gemischter Nutzung (z.b. Wohnen und Gewerbe) sind die Flächen der Nutzungsarten auszuscheiden. Es ist die für die jeweilige Nutzungsart geltende Gebühr zu entrichten. Bruttogeschossflä che Betriebsfläche 2 Die Bruttogeschossfläche wird nach den Bestimmungen der kantonalen Allgemeinen Bauverordnung (ABauV) für die Berechnung der Ausnützungsziffer ermittelt. Grundsätzlich nutzbare Wohnungsraumflächen in Dach-, Attika- und Untergeschossen werden angerechnet, auch wenn diese noch nicht ausgebaut sind/werden. 3 Die Betriebsfläche von Gewerbe- und Industriebauten sowie von landwirtschaftlichen Oekonomiebauten entspricht der Summe aller im Gebäudeinnern liegenden Arbeits-, Lager-, Stall- und Verkaufsflächen einschliesslich Nebenräume wie Toiletten, Garderoben, Duschen etc.
25 Hartfläche Dachfläche Bassins Reduktionen 4 Als entwässerte Hartfläche gilt jede im Freien liegende Fläche von der Wasser in die Kanalisation abgeleitet wird. So z.b. Vor-, Parkund Lagerplätze im Freien. 5 Bei der Dachfläche ist die auf den Grundriss projizierte Fläche massgebend. 6 Für fest installierte Bassins, errechnet sich die Anschlussgebühr gemäss Gebührentarif im Anhang zu diesem Reglement je m 3 Nettoinhalt. 7 Für gewerbliche und industrielle Lagerflächen sowie für Flächen in landwirtschaftlichen Oekonomiebauten inkl. gedeckten Aussenlagerflächen ohne oder mit unbedeutendem Abwasseranfall wird die Anschlussgebühr auf den Betriebsflächen um 30 % reduziert. 8 Die Anschlussgebühr auf entwässerten Hart- und Dachflächen entfällt, wenn das dort anfallende Wasser direkt in ein öffentliches Gewässer abgeleitet oder versickert wird. Werden bisher in die Kanalisation entwässerte Hart- und Dachflächen nachträglich direkt abgeleitet oder versickert, wird die dazumal auf diesen Flächen entrichtete Anschlussgebühr ohne Zinsen bis zu maximal 50 % nach folgendem Schlüssel zurückerstattet: im 1. Jahr nach Anschluss 50 % im 2. Jahr nach Anschluss 49 % im 3. Jahr nach Anschluss 48 % usw. im 50 Jahr nach Anschluss 1 % im 51 Jahr nach Anschluss 0 % Der Nachweis über die dazumal entrichteten Anschlussgebühren ist durch den Eigentümer zu erbringen. Zuschläge 9 Bei besonderen Verhältnissen (wie z.b. ausserordentlich grossem Abwasseranfall, stossweise anfallendem oder stark verschmutztem Abwasser) kann der Gemeinderat Zuschläge erheben. 51 Ersatz- und Umbauten, Zweckänderung 1 Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so werden die seinerzeit bezahlten einmaligen Anschlussgebühren angerechnet. Der Eigentümer hat nachzuweisen, welche Gebühren früher bezahlt wurden. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet. Bei ersatzlosen Gebäudeabbrüchen können seinerzeit bezahlte Abgaben nicht zurückgefordert werden.
26 2 Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten wird die Anschlussgebühr für die erweiterte Fläche gemäss 50 1 erhoben. Unabhängig davon, ob durch die zusätzlich realisierte Bruttogeschoss- und/oder Betriebsfläche die Abwasseranlagen mehr beansprucht werden. Reine Renovationsarbeiten lösen keine zusätzlichen Anschlussgebühren aus. 3 Bei Zweckänderungen angeschlossener Gebäude, die eine wesentliche Mehrbelastung der Abwasseranlagen verursachen, wird die Anschlussgebühr neu festgesetzt. Zahlungen früherer Anschlussgebühren werden angerechnet. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet. 52 Zahlungspflicht Sicherstellung 1 Die Anschlussgebühr wird durch den Gemeinderat mit der Baubewilligung oder mit separater beschwerdefähiger Verfügung festgesetzt. Die Gebühr wird bei Anschluss zur Zahlung fällig. 2 Der Gemeinderat kann bei der Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung (Bankgarantie, Sperrkonto etc.) für die mutmassliche Anschlussgebühr, berechnet aufgrund der bewilligten Gesuchsunterlagen, verlangen. Die Sicherstellung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten. C. Verbrauchsgebühr 53 Grundsatz 1 Soweit die Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckt werden sowie für den Betrieb und Unterhalt, sind Benützungsgebühren zu entrichten. Die Erhebung erfolgt mindestens einmal jährlich. 2 Der Gemeinderat kann Vorauszahlung bis zur Höhe der mutmasslichen Jahresgesamtgebühren verlangen. 3 Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch. Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet.
27 54 Benützungsgebüh ren 1 Die Benützungsgebühr besteht aus einer Verbrauchsgebühr und einer Grundgebühr. Die Grundgebühr beträgt CHF für Wohnung mit einer Nettowohnfläche bis 60 m 2 CHF für Wohnung mit einer Nettowohnfläche > 60 m 2 und Gewerbeeinheiten Die Verbrauchsgebühr beträgt CHF 0.50 je m 3 Frischwasserverbrauch CHF jährlicher Pauschalbetrag für die in die Kanalisation entwässerten Kantosstrassenflächen CHF jährlicher Pauschalbetrag für die in die Kanalisation entwässerten Gemeindestrassenflächen CHF jährlicher Pauschalbetrag für jeden in die Kanalisation entwässerten öffentlichen Brunnen 2 Die Verbrauchsgebühr für die Abwasseranlagen richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch. Sie errechnet sich gemäss Gebührentarif im Anhang zu diesem Reglement pro m 3 Frischwasser. 3 Wird das Wasser nicht von der öffentlichen Wasserversorgung bezogen (z.b. eigene Quelle etc.) oder wird Meteorwasser als Brauchwasser (z.b. WC-Spülung etc.) verwendet, ist die in die Kanalisation eingeleitete Abwassermenge mit einem separat einzubauenden amtlich geeichten Zähler zu ermitteln. 4 Die Verbrauchsgebühr kann durch den Gemeinderat ermässigt werden, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.). 5 Bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der Abwässer erhebt der Gemeinderat einen angemessenen Zuschlag; er kann sich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen. 6 Für die in die Kanalisation entwässerten Flächen der Kantonsund Gemeindestrassen wird ein jährlicher Pauschalbetrag gemäss Anhang zu diesem Reglement verrechnet. 7 Für die in die Kanalisation entwässerten, öffentlichen Brunnen wird ein jährlicher Pauschalbetrag gemäss Anhang zu diesem Reglement verrechnet.
28 8 Die jährliche Grundgebühr gemäss Gebührentarif im Anhang zu diesem Reglement wird von jeder an die Kanalisation angeschlossenen Wohn- und/oder Gewerbeeinheit unabhängig von der jeweiligen Wasserbezugs-/Abwassermenge erhoben. VI. Rechtsschutz und Vollzug 55 Rechtsschutz, Vollstreckung 1 Gegen Beitragspläne und Kanalisationsanschlussgebührenverfügungen kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden ( 35 Abs. 2 BauG).
29 2 Gegen andere Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates, gestützt auf dieses Reglement, kann innert 20 Tagen beim Baudepartement des Kantons Aargau oder, wenn der gemeinderätliche Entscheid auf einer verbindlichen Weisung des Baudepartementes beruht, innert derselben Frist beim Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden. 3 Die Vollstreckung richtet sich nach den 73 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 9. Juli Strafbestimmungen 1 Die Strafverfolgung wegen Vergehen gemäss 70 GSchG ist Sache der ordentlichen Strafverfolgungsbehörde. Der Gemeinderat erstattet Anzeige beim Bezirksamt. 2 Bei Uebertretungen gemäss 71 GschG erlässt der Gemeinderat im Rahmen seiner Bussenkompetenz einen Strafbefehl im Verfahren gemäss 112 des Gemeindegesetzes. In schweren Fällen erstattet er Anzeige beim Bezirksamt. 3 Die Anwendung von Art. 71 GSchG auf die Übertretung einer Verfügung setzt voraus, dass in der Verfügung auf die Strafandrohung dieses Artikels ausdrücklich hingewiesen wird. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen 57 Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt am 01. Oktober 2002 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt ist das Abwasserreglement vom mit Gebührentarif aufgehoben.
30 58 Übergangsbestim mungen 1 Die Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem früheren Reglement eingetreten ist, werden durch das neue Reglement nicht berührt. 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt. Von der Gemeindeversammlung am 12. Juni 2002 beschlossen GEMEINDERAT BIRMENSTORF Der Gemeindeammann: Edith Saner Der Gemeindeschreiber: Stefan Krucker
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