Abwasserreglement. der GEMEINDE GONTENSCHWIL
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- Lucas Albrecht
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1 GEMEINDE GONTENSCHWIL Abwasserreglement der GEMEINDE GONTENSCHWIL
2 Inhaltsverzeichnis Seite 00 Allgemeine Bestimmungen 3 00 Anschlusspflicht und Anschlussrecht Bewilligungsverfahren Technische Grundsätze 500 Abgaben Rechtsschutz und Vollzug Schlussbestimmungen 7 Tarifanhang 7
3 Die Einwohnergemeinde Gontenschwil, gestützt auf 4 Abs. des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom. Januar 977 beschliesst: 00 Allgemeine Bestimmungen 0 Aufgaben der Gemeinde Die Gemeinde plant, organisiert und überwacht die Abwasserbeseitigung und reinigung auf dem ganzen Gemeindegebiet. Sie erstellt und unterhält die öffentlichen Abwasseranlagen. 3 Sie sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sofern die Zuständigkeit dazu nicht bei der Behörde liegt. 0 Projekt- und Kreditbewilligung Die Gemeindeversammlung bewilligt die Projektierungsund Baukredite für die Erweiterung oder die Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen. 03 Gemeinderat Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für: a) Den Erlass der kommunalen Abwasserplanung ( 6 EG GSchG); b) Die Erstellung der erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen, soweit die finanziellen Mittel im Voranschlag oder gestützt auf einen besonderen Kredit zur Verfügung stehen; c) Die Erteilung von Bewilligungen für den Bau von Vorbehandlungsanlagen und zur Benützung der öffentlichen Kanalisationen mit Zuleitung der Abwässer auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage; 3
4 d) Die Erteilung von Bewilligungen für die Versickerung von Niederschlags- und Fremdwasser bei Wohnbauten; e) Die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände. 04 Gewässerschutzstelle V zum EG GSchG und GSchG Art.7 Der Gemeinderat bestimmt die kommunale Gewässerschutzstelle. Die Gewässerschutzstelle kann mit Zustimmung des Gemeinderates Fachleute beiziehen. 3 Der Gewässerschutzstelle sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen: a) Kontrolle der Einhaltung von Einzelverfügungen, wobei nötigenfalls die Vollstreckung zu veranlassen ist; b) Abnahme der Hausanschlüsse, der hausinternen Abwasseranlagen inkl. Mineralölabscheider sowie der Versickerungsanlagen; c) Periodische Kontrolle der Kanalisationen inkl. Spezialbauwerke; d) Periodische Kontrolle der Versickerungsanlagen; e) Mithilfe bei Abklärungen von Gewässerverschmutzungen, Fischvergiftungen und anderen Tatbeständen der Missachtung von Gewässerschutzvorschriften; f) Kontrolle der Abwasservorbehandlungsanlagen von Industrie und Gewerbe sowie Aufsicht über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten nach den Weisungen und nötigenfalls unter Mitarbeit der Abteilung Umweltschutz; g) Führung des Abwasserkatasters gemäss 6 EG GSchG. 4 Der Gemeinderat regelt im einzelnen die Aufgaben in einem Pflichtenheft. Er kann der Gewässerschutzstelle weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. 4
5 05 Kanalisationsplanung Grundlage für den Ausbau des Kanalisationsnetzes ist die auf die Ortsplanung ausgerichtete Kanalisationsplanung (KP). In Grundwasserschutzzonen sind nebst den öffentlichen auch die privaten Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle zu planen, zu erstellen und zu überwachen (Schutzzonenreglement). 06 Öffentliche Abwasserleitungen Alle Abwasserleitungen innerhalb des Baugebietes werden bis zum Hausanschluss von der Gemeinde als öffentliche Leitung erstellt und unterhalten. (Finanzierung gemäss Kapitel 500 Abgaben). 07 Private Abwasserleitungen Die Leitung aus dem Gebäude bis zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Hausanschluss) ist vom Grundeigentümer zu erstellen und zu unterhalten; sie verbleibt in seinem Eigentum. Hausanschlüsse, die im öffentlichen Grund insbesondere in Strassen liegen, kann der Gemeinderat auf Kosten des Grundeigentümers erstellen lassen. 3 Hausanschlüsse haben die gleichen Anforderungen zu erfüllen, wie sie an öffentliche Leitungen gestellt werden. 4 Die Versickerungsanlagen sind vom Grundeigentümer zu erstellen und zu unterhalten; sie verbleiben in seinem Eigentum. 08 Sanierungsleitungen Im kommunalen Sanierungsplan wird festgelegt, welche Liegenschaften ausserhalb des Baugebietes durch Sanierungsleitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen sind. Der Gemeinderat lässt die Sanierungsleitungen bauen, sobald die Finanzierung sichergestellt ist und die Genehmigung der kantonalen Fachstelle vorliegt. Zudem legt er die Baubeiträge der Verursacher fest. 5
6 09 Abwasseranlagen, Anschluss- und Grundleitungen, Nebenanlagen Abwasseranlagen im Sinne dieses Reglemente umfassen alle technisch erforderlichen Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Versickerung und Behandlung des Abwassers, das heisst: Anschluss und Grundleitungen mit Nebenanlagen. 0 Durchleitungsrecht Die Durchleitungsrechte für Hausanschlüsse sind vor Baubeginn nach ZGB Art. 69 zu regeln und als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. Abwasserkataster Die Eigentümer von Bauten und Anlagen, von denen Abwässer anfallen, haben alle für die Führung des Abwasserkatasters erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. 00 Anschlusspflicht und Anschlussrecht 0 Anschlusspflicht Im Bereich der öffentlichen Kanalisation sind alle verschmutzen Abwässer anzuschliessen. Könnten Bauten und Anlagen aus zwingenden Gründen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden, so verfügt der Gemeinderat mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle über eine andere Abwasserbeseitigung. 0 Anschlussrecht Die Gemeinde ist verpflichtet, die Abwässer abzunehmen und der zentralen Reinigung zuzuführen, soweit die Anlagen dazu ausreichen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass wenig verschmutztes Niederschlagswasser versickert oder in ein Gewässer eingeleitet wird. 3 Abwässer mit schädlichen Wirkungen für die Abwasseranlagen oder solche, die der eidg. Verordnung über Abwassereinleitungen nicht entsprechen, sind vor der Ein- 6
7 leitung in die Kanalisation durch den Verursacher gemäss den Anordnungen der kantonalen Fachstelle vorzubehandeln. 03 Bestehende Abwasseranlagen Auch private Abwasseranlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, aber den geltenden Vorschriften nicht entsprechen, sind zu sanieren, können aber auf Zusehen hin im bisherigen Zustand belassen werden, solange sie zu keinen Missständen führen. Bei Erweiterung und Umbau angeschlossener Gebäude sind vorschriftswidrige Anlagen zu sanieren. 04 Anschlussfrist Bestehende Gebäude sind spätestens innert einem Jahr nach Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation anzuschliessen. 300 Bewilligungsverfahren 30 Gesuch für private Abwasseranlagen Für die Erstellung und für jede Änderung einer privaten Abwasseranlage, insbesondere für den Anschluss an die Kanalisation und für Versickerungsanlagen, ist vor Beginn der Bauarbeiten dem Gemeinderat ein Gesuch einzureichen. In allen Fällen, in denen eine Behörde des Kantons oder des Bundes für die Bewilligung oder die Zustimmung zuständig ist, leitet der Gemeinderat das Gesuch an den Kanton weiter. Das Baugesuch für die Abwasseranlage ist ein Bestandteil des allgemeinen Baugesuches. Das Bewilligungsverfahren ist gesamthaft durchzuführen 3 Nutzungs- oder Zweckänderungen, bei denen die Menge und/oder die Art des Abwassers wesentlich verändert werden, sind ebenfalls bewilligungspflichtig. 30 Gesuchsunterlagen Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. 7
8 Die Gesuchsunterlagen richten sich nach der kommunalen Bauordnung. 3 Bei Gesuchen, die einer Kontrolle, Bewilligung oder Zustimmung der kantonalen Fachstelle bedürfen, ist das Gesuchsformular der kantonalen Baugesuchszentrale massgebend. 4 Erforderliche Angaben: a) Grundbuchplan der Liegenschaft mit Angabe der Strasse, Gebäudenummer, Parzellennummer, eingetragenem Hausanschluss sowie Lage der Gemeindekanalisation. Kanalisationsplan, Grundriss :50 oder :00, mit Angabe sämtlicher Anfallstellen (unter Bezeichnung ihrer Art und Apparatezahl), Leitungsdurchmesser, Gefälle und Materialien. Längenprofil von der Fall-Leitung bis zum öffentlichen Kanal. Einzutragen sind Fall- und Grundleitungen für Schmutz-, Niederschlags- und Sickerwasser, Versickerungsanlagen, Kontrollschächte, Bodenabläufe und Schlammsammler, Pumpen, Rückstausicherungen, Entlüftungen etc.. Für Versickerungsanlagen sind Detailpläne, mit Angaben über die Art und die Menge des zu versickernden Wassers sowie über die hydrogeologischen Verhältnisse erforderlich. b) Fallen in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb Abwässer aus Produktion oder Reinigung an, so hat der Gesuchsteller vor der Einleitung in die Kanalisation im Rahmen des Baugesuchsverfahrens den Nachweis zu erbringen, dass er die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten kann. Dieser Nachweis kann mit dem Hinweis auf belegte Erfahrungswerte im eigenen Betrieb, auf erprobte Modellfälle oder mittels Fachgutachten erfolgen. Sind zur Einhaltung der Einleitungsbedingungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung erforderlich, so ist dafür eine Baubewilligung des Gemeinderates mit Zustimmung des Baudepartements notwendig. 8
9 Vorbehalten bleiben Fälle, welche einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. 5 Unvollständige Gesuche und nicht fachgemässe Pläne werden zur Verbesserung zurückgewiesen. 303 Verzicht auf Planvorlage Werden bestehende Gebäude während des Baus eines öffentlichen Kanals an diesen angeschlossen und erfolgt der Anschluss unter Aufsicht der für den Kanalbau bestellten Bauleitung, so kann vom Einreichen der in Ziffer 30 genannten Planvorlage abgesehen werden, sofern nicht gleichzeitig andere wesentliche Änderungen an der privaten Abwasseranlage vorgenommen werden. Es sind jedoch Ausführungspläne abzugeben. Für das blosse Ausschalten bestehender Einzelreinigungsanlagen (z.b. Klärgruben) und für allfällige Anpassungen der privaten Abwasseranlagen an die Schwemmkanalisation unter Aufsicht des Gemeinderates ist keine Planvorlage Gemäss Ziffer 30 erforderlich. Der Gemeinderat kann jedoch verlangen, dass Ausführungspläne eingereicht werden, die der tatsächlichen Ausführung entsprechen. 304 Bewilligung Der Gemeinderat erteilt die Bewilligung, wenn der Ausführung der Abwasseranlage nichts entgegensteht. Ist eine kantonale Bewilligung oder Zustimmung erforderlich, so darf der Gemeinderat das Gesuch nur gutheissen, wenn dieser Entscheid vorliegt. Ein genehmigter Plansatz geht mit Bewilligungsvermerk an den Gesuchsteller zurück Ist die Abwasseranlage Teil einer bewilligungspflichtigen Baute, so erteilt der Gemeinderat eine gemeinsame Bewilligung. Er gibt dem Gesuchsteller einen genehmigten Plansatz zurück. 305 Prüfungskosten Ausser der Bewilligungsgebühr gemäss Bauordnung können dem Gesuchsteller auch Kosten für besonderen Prüfungsaufwand überbunden werden. 9
10 306 Baubeginn, Geltungsdauer Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt ein Jahr, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheides, und kann um ein weiteres Jahr erstreckt werden. Vor Rechtskraft der Baubewilligung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. 307 Projektänderung Die bewilligten Anlagen sind gemäss den genehmigten Plänen auszuführen. Für jede Änderung sind vorgängig unaufgefordert neue Pläne einzureichen. Der Gemeinderat kann sich bei geringfügigen Änderungen mit dem Einreichen der Ausführungspläne begnügen. 308 Abnahme Die Vollendung der Anlage ist dem Gemeinderat vor dem Eindecken zu melden. Dieser lässt die Anlage prüfen und verfügt die Abänderung vorschriftswidriger Ausführungen. Über die Abnahme ist ein Aktenvermerk zu erstellen. Das Anschlussstück ist durch die kommunale Gewässerschutzstelle separat abzunehmen (siehe Technischer Teil). 3 Die Anlagen dürfen erst nach der Abnahme in Betrieb genommen werden. 309 Ausführungspläne Für den Abwasserkataster sind dem Gemeinderat nach Abschluss der Bauarbeiten innert Monatsfrist Ausführungspläne im Doppel einzureichen. 0
11 400 Technische Grundsätze 40 Technischer Teil Der Gemeinderat erlässt einen Technischen Teil als Bestandteil dieses Reglements. Darin sind ergänzende Grundlagen und technische Vorschriften enthalten. Diese treten mit der Genehmigung durch die kantonale Fachstelle in Kraft. 40 Abwasser (Definition) Als Abwasser wird bezeichnet, das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser. 403 Nichtverschmutztes Abwasser Nichtverschmutztes Abwasser ist von der Kanalisation fernzuhalten. a) Fremdwasser (Drainage- und Sickerwasser; Überlaufwasser von Quellen, Reservoirs, Brunnen; Grundwasser; Wasser aus Kühlanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen; ev. Bachwasser) ist zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten; b) Dachwasser ist, wo hydrogeologisch möglich und vom Grundwasserschutz her zulässig, zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Für Versickerungen ist die Versickerungskarte massgebend. Strassen- und Platzwasser ist im Baugebiet grundsätzlich an die Mischwasserkanalisation anzuschliessen. Die flächenförmige Versickerung von Strassen- und Platzwasser über die belebte Bodenschicht ist erwünscht. a) Strassen können, unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Rechte, über die Schulter entwässert werden;
12 b) Plätze, Hausvorplätze und Personenwagen-Parkplätze sind nach Möglichkeit gemäss der Schriftenreihe Nr. 50 Bau durchlässiger und bewachsener Plätze, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), zu gestalten. 404 Einzelreinigung häuslicher Abwässer Solange die Abwässer nicht einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden können, sind vor jeder Einleitung von verunreinigtem Abwasser als Übergangslösung Einzelreinigungsanlagen einzubauen. 405 Einleitungsbewilligung Für die Benützung der öffentlichen Gewässer zur Abwasserbeseitigung bedarf es einer Bewilligung des Kantons. Die Nutzung ist gebührenpflichtig gemäss Gebührendekret des Grossen Rates zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer vom 5. Mai Zur Anreicherung des Grundwassers oder zur Entlastung der Abwasseranlagen kann die Abteilung Umweltschutz verlangen, dass unschädliches Wasser versickert oder direkt in den Vorfluter eingeleitet wird. 406 Landwirtschaftsbetriebe Im Bereich von Kanalisationen sind die häuslichen Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben anzuschliessen; die übrigen Abwässer sind landwirtschaftlich zu verwerten. Der Gemeinderat kann mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle Ausnahmen bewilligen. 407 Haftung Die Prüfung und die Kontrolle der Anlagen durch die Kontrollorgane entbinden weder den Unternehmer noch den Bauleiter oder Bauherrn bzw. Grundeigentümer von der eigenen Verantwortung.
13 Die Haftung der Gemeinde aus der Mitwirkung ihrer Organe im Bewilligungsverfahren und bei der Kontrolle richtet sich nach der Kantonsverfassung und dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz. 3 Wer durch seinen Betrieb, seine Anlagen oder seine Handlungen oder Unterlassungen ein Gewässer verunreinigt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden gemäss Art. 36 GSchG. Darüber hinaus haftet er als Grund- und Werkeigentümer gemäss Art. 679 ZGB und Art. 58 OR: 500 Abgaben 50 Allgemeine Bestimmungen 5 Finanzierung der Abwasseranlagen 5 Arten der Abgaben 53 Erhebung der Abgaben 54 Verjährung 3
14 55 Schuldner, Sicherstellung 56 Verzugszins 57 Ausnahmen 50 Anschlussgebühren 5 Bemessung 5 Berechnungsgrundlage 53 Gebührenerhöhung und Reduktion 54 Reduktion bei bestehenden Einzelreinigungsanlagen 55 Angeschlossene Bauten 4
15 56 Eintritt der Zahlungspflicht 530 Baubeiträge 53 Anwendung 53 Finanzierung durch Gemeindebeschluss 533 Zahlungspflicht 534 Finanzierung durch Private 535 Grundsatz 536 Eintritt der Zahlungspflicht 540 Benützungsgebühren 5
16 54 Grundsatz 54 Berechnung 543 Erhebung 600 Rechtsschutz und Vollzug 60 Beschwerde 60 Vollstreckung, Verwaltungszwang Für die Vollstreckung und den Verwaltungszwang gelten die des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. (VRPG) vom 9. Juli Strafbestimmungen Die Strafverfolgung wegen Vergehen gemäss Art GSchG ist Sache der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden. Der Gemeinderat erstattet Anzeige beim Bezirksamt. Bei Übertretungen gemäss Art. 40 GSchG erlässt der Gemeinderat im Rahmen seiner Bussenkompetenz einen Strafbefehl im Verfahren gemäss des Gemeindegesetzes. In schwereren Fällen erstattet er Anzeige beim Bezirksamt. 3 Die Anwendung von Art. 40 GSchG auf die Übertretung einer Verfügung setzt voraus, dass in der Verfügung auf die Strafandrohung dieses Artikels ausdrücklich hingewiesen wird. 6
17 700 Schlussbestimmungen 70 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt ist das Abwasserreglement und der Gebührentarif vom 7. Oktober 967 mit Änderungen vom. September 978 aufgehoben. 70 Übergangsbestimmungen Die Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem früheren Reglement eingetreten ist, werden durch das neue Reglement nicht berührt. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 4. Juni 993 Der Gemeindeammann: René Würgler Der Gemeindeschreiber: Alfred Müller Vom Baudepartement mit Ermächtigung der Regierungsrates genehmigt am: 5. August 993 Anhang Tarifanhang 7
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Abwasserreglement
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ABWASSERREGLEMENT vom 26. Juni 2017
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EINWOHNERGEMEINDE MURGENTHAL ABWASSERREGLEMENT
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GEMEINDE BRITTNAU. Abwasserreglement
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SCHNEISINGEN. Abwasserreglement. Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2016
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Abwasserreglement. vom 13. Juni 2014
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Einwohnergemeinde Lupfig. Abwasserreglement
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Abwasserreglement. vom 22. November Gemeinde Zufikon
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ABWASSERREGLEMENT vom 21. November 2011
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Abwasserreglement Gültig ab 1. Januar 2014
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ABWASSERREGLEMENT vom... November 2007 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 1 2 Geltungsbereich 1 3 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 1 4 Aufgaben der Gemeinde 1 5 Projekt- und Kreditbewilligung
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