Inhaltverzeichnis. I. Allgemeine Bestimmungen. Sie erstellt und unterhält die öffentlichen Abwasseranlagen.
|
|
- Kasimir Schmitz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Inhaltverzeichnis I. II. III. IV. V. VI. VII. Allgemeine Bestimmungen Anschlusspflicht und Anschlussrecht Bewilligungsverfahren Technische Ausführungsvorschriften Abgaben Rechtsschutz und Vollzug Schlussbestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen Aufgaben der Gemeinden Die Gemeinde plant, organisiert und überwacht die Abwasserbeseitigung und reinigung auf dem ganzen Gemeindegebiet. Sie erstellt und unterhält die öffentlichen Abwasseranlagen. Sie sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sofern die Zuständigkeit dazu nicht bei einer anderen Behörde liegt. Projekt- und Kreditbewilligung Die Gemeindeversammlung bewilligt die Projektierungs- und Baukredite für Erweiterung oder die Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen. Gemeinderat Der Gemeinderat ist besondere zuständig für: a) c) d) den Erlass der kommunalen Abwasserplanung (6 EG GSchG); die Erstellung der erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen, soweit die finanziellen Mittel im Voranschlag oder gestützt auf einen besonderen Kredit zu Verfügung stehen; die Erteilung von Bewilligungen für den Bau von Vorbehanglungsanlagen und zur Benützung der öffentlichen Kanalisation mit Zuleitung der Abwässer auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage; die Erteilung von Bewilligungen für die Versickerung von Niederschlags- und Fremdwasser bei Wohnbauten; die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände.
2 4 Gewässerschutzstelle V zum EG Gsch und GSchG Art. 7 Der Gemeinderat übernimmt die Aufgabe der kommunalen Gewässerschutzstelle. Der Gemeinderat kann zu seiner Aufgabenerfüllung Fachleute beiziehen. Die entstehenden Kosten können dem Verursacher überbunden werden. Der Gewässerschutzstelle sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen: a) Kontrolle der Einhaltung von Einzelverfügungen, wobei nötigenfalls die Vollstreckung zu veranlassen ist; c) d) e) Abnahme der Hausanschlüsse, der hausinternen Abwasseranlagen inkl. Mineralölabscheider sowie der Versickerungsanlagen; periodische Kontrolle der Versickerungsanlagen; Mithilfe bei Abklärungen von Gewässerverschmutzungen, Fischvergiftungen und an deren Tatbeständen der Missachtung von Gewässerschutzvorschriften; Kontrolle der Abwasservorbehandlungsanlagen von Industrie und Gewerbe sowie Aufsicht über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten nach den Weisungen und nötigenfalls unter Mitarbeit der Abteilung Umweltschutz; Führung des Abwasserkatasters gemäss 6 EG GSchG. Generelle Entwässerungsplanung 5 Grundlage für den Ausbau des Kanalisationsnetzes ist die auf die Ortsplanung ausgerichtete Kanalisationsplanung (GEP). In Grundwasserschutzzonen sind nebst den öffentlichen auch die privaten Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle zu planen, zu erstellen und periodisch zu kontrollieren (Schutzzonenreglement). 6 Öffentliche Abwasserleitungen Alle Abwasserleitungen innerhalb des Baugebietes werden bis zum Hausanschluss von der Gemeinde als öffentliche Leitung erstellt und unterhalten (Finanzierung gemäss Kapitel V, Abgaben).
3 7 Private Abwasseranlagen Die Leitung aus dem Gebäude bis zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Hausanschluss) ist vom Grundeigentümer zu erstellen und zu unterhalten; sie verbleibt in seinem Eigentum. Hausanschlüsse, die im öffentlichen Grund insbesondere in Strassen - liegen, kann der Gemeinderat auf Kosten des Grundeigentümers erstellen lassen. Hausanschlüsse haben die gleichen Anforderungen zu erfüllen, wie sie an öffentlichen Leitungen gestellt werden. 4 Die Versickerungsanlagen sind vom Grundeigentümer zu erstellen und zu unterhalten; sie verbleiben in seinem Eigentum. 8 Sanierungsleitungen Im kommunalen Sanierungsplan wird festgelegt, welche Liegenschaften ausserhalb des Baugebietes durch Sanierungsleitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen sind. Der Gemeinderat lässt die Sanierungsleitungen bauen, sobald die Finanzierung sichergestellt ist und die Genehmigung der kantonalen Fachstelle vorliegt. Zudem setzt er die Baubeiträge der Verursacher durch beschwerdefähige Verfügung fest. 9 Abwasseranlagen, Anschluss und Grundleitungen, Nebenanlagen Abwasseranlagen im Sinne dieses Reglementes umfassen alle technisch erforderlichen Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Versickerung und Behandlung des Abwassers, das heisst: Anschlussund Grundleitungen mit Nebenanlagen. 0 Durchleitungsrecht Die Durchleitungsrechte für Hausanschlüsse sind vor Baubeginn nach ZGB Art. 69 zu regeln und als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. Abwasserkataster Die Eigentümer von Bauten und Anlagen, von denen Abwässer anfallen, haben alle für die Führung des Abwasserkatasters erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht Anschlusspflicht Im Bereich der öffentlichen Kanalisation sind alle verschmutzten Abwässer anzuschliessen. Können Anlagen aus zwingenden Gründen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden, so verfügt der Gemeinderat mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle über eine andere Abwasserbeseitigung.
4 Die Gemeinde ist verpflichtet, die verschmutzten Abwässer abzunehmen und der zentralen Reinigung zuzuführen, soweit die Anlagen dazu ausreichen. Stetig fliessendes sauberes Wasser (Fremdwasser, siehe 5) darf nicht an die Kanalisation angeschlossen werden. Der Gemeinderat kann verlangen, dass wenig verschmutztes Niederschlagswasser versickert oder in ein Gewässer eingeleitet wird. 4 Abwässer mit schädlichen Wirkungen für die Abwasseranlagen oder solche, die der eidg. Verordnung über Abwassereinleitungen nicht entsprechen, sind vor der Einleitung in die Kanalisation durch den Verursacher vorzubehandeln. 4 Bestehende Abwasseranlagen Auch private Abwasseranlagen, die im Zeit punkt des Inkrafttretens dieses Reglementes bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, aber den geltenden Vorschriften nicht entsprechen, sind zu sanieren. Bei Erweiterung und Umbau angeschlossener Gebäude sind vorschriftswidrige Anlagen zu sanieren. 5 Anschlussfrist Bestehende Gebäude sind spätestens innert einem Jahr nach Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation anzuschliessen. III. Bewilligungsverfahren 6 Gesuch für private Abwasseranlagen Für die Erstellung und für jede Änderung einer privaten Abwasseranlage, insbesondere für den Anschluss an die Kanalisation und für Versickerungsanlagen, ist vor Beginn der Bauarbeiten dem Gemeinderat ein Gesuch einzureichen. In allen Fällen, in denen eine Behörde des Kantons oder des Bundes für die Bewilligung oder die Zustimmung zuständig ist, leitet der Gemeinderat das Gesuch an den Kanton weiter. Das Baugesuch für die Abwasseranlage ist ein Bestandteil des allgemeinen Baugesuches. Das Bewilligungsverfahren ist gesamthaft durchzuführen. Nutzungs- oder Zweckänderungen, bei denen die Menge und/oder die Art des Abwassers verändert werden, sind ebenfalls bewilligungspflichtig.
5 7 Gesuchsunterlagen Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Die Gesuchsunterlagen richten sich nach der kommunalen Bauordnung. Bei Gesuchen, die einer Kontrolle, Bewilligung oder Zustimmung der kantonalen Fachstelle bedürfen, ist das Gesuchsformular der kantonalen Baugesuchszentrale massgebend. 4 Erforderliche Angaben: a) Grundbuchplan der Liegenschaft mit Angabe der Strasse, Gebäudenummer, Parzellennummer, eingetragener Hausanschluss sowie Lage der Gemeindekanalisation. Kanalisationsplan, Grundriss :50 oder :00, mit Angabe sämtlicher Anfallstellen (unter Bezeichnung ihrer Art und Apparatenzahl), Leitungsdurchmesser, Gefälle und Materialien. Längenprofil von der Fall-Leitung bis zum öffentlichen Kanal. Einzutragen sind Fall- und Grundleitungen für Schmutz-, Niederschlags- und Sickerwasser, Versickerungsanlagen, Kontrollschächte, Bodenabläufe und Schlammsammler, Pumpen, Rückstausicherungen, und Entlüftungen usw. Für Versickerungsanlagen sind Detailpläne mit Angaben über die Art und die Menge des zu versickernden Wassers sowie über die hydrogeologischen Verhältnisse erforderlich. Fallen in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb Abwässer aus Produktion oder Reinigung an, so hat der Gesuchsteller vor der Einleitung in die Kanalisation im Rahmen des Baugesuchsverfahrens den Nachweis zu erbringen, dass er die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten kann. Dieser Nachweis kann mit dem Hinweis auf belegte Erfahrungswerte im eigenen Betrieb, auf erprobte Modellfälle oder mittels Fachgutachten erfolgen. Sind zur Einhaltung der Einleitungsbedingungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung erforderlich, so ist dafür eine Baubewilligung des Gemeinderates mit Zustimmung des Baudepartementes notwendig. Vorbehalten bleiben Fälle, welche einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. 5 Unvollständige Gesuche und nicht fachgemässe Pläne werden zur Verbesserung zurückgewiesen 8 Prüfungskosten Ausser der Bewilligungsbebühr gemäss Bauordnung werden dem Gesuchsteller auch die Kosten für besonderen Prüfungsaufwand überbunden (s. a. 4). 9 Baubeginn Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheides, und kann nicht erstreckt werden. Vor Rechtskraft der Baubewilligung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.
6 0 Projektänderung Die bewilligten Anlagen sind gemäss den genehmigten Plänen auszuführen. Für jede Änderung sind vorgängig unaufgefordert neue Pläne einzureichen. Der Gemeinderat kann sich bei geringfügigen Änderungen mit dem Einreichen der Ausführungspläne begnügen. Annahme Die Vollendung der Anlagen ist dem Gemeinderat vor dem Eindecken zu melden. Dieser lässt die Anlagen prüfen und verfügt die Abänderung vorschriftswidriger Ausführungen. Über die Abnahme ist ein von den Parteien unterschriebenes Abnahmeprotokoll zu erstellen. Das Anschlussstück ist durch die kommunale Gewässerschutzstelle separat abzunehmen (siehe technische Ausführungsvorschriften). Die Anlagen dürfen erst nach der Abnahme in Betrieb genommen werden. Ausführungspläne Für den Abwasserkataster sind nach Abschluss der Bauarbeiten innert Monatsfrist Ausführungspläne im Doppel einzureichen. IV. Technische Ausführungsvorschriften Technische Ausführungsvorschriften Für die technischen Ausführungsvorschriften sind folgende Richtlinien und Normen massgebend: Der Ordner Siedlungsentwässerung des kantonalen Baudepartementes, Abteilung Umweltschutz (AUS) Schweizerische Norm SN 59000: Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung Norm SIA 90: Kanalisation Unterhalt von Kanalisationen, Richtlinie des VSA (99) 4 Abwasser Als Abwasser gilt: Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser.
7 5 Nichtverschmutztes Abwasser Nichtverschmutztes Abwasser ist von der Kanalisation fernzuhalten. a) Fremdwasser (Drainage- und Sickerwasser; Überlaufwasser von Quellen, Reservoirs, Brunnen, Grundwasser; Wasser aus Kühlanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen; ev. Bachwasser) ist zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Dachwasser ist, wo hydrogeologisch möglich und vom Grundwasserschutz her zulässig, zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Strassen- und Platzwasser ist im Baugebiet grundsätzlich an die Mischwasserkanalisation anzuschliessen. Die flächenförmige Versickerung von Strassen- und Platzwasser über die belebte Bodenschicht ist erwünscht. a) Strassen können, unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Rechte, über die Schulter entwässert werden; Plätze, Hausvorplätze und Personenwagen Parkplätze sind nach Möglichkeit gemäss der Schriftenreihe Nr. 50 Bau durchlässiger und bewachsener Plätze, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), zu gestalten. 6 Einzelreinigung häuslicher Abwässer Solange die Abwässer nicht einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden können, sind vor jeder Einleitung von verunreinigtem Abwasser als Übergangslösung Einzelreinigungsanlagen einzubauen. 7 Einleitungsbewilligung Für die Benützung der öffentlichen oberirdischen Gewässer zur Abwasserbeseitigung bedarf es einer Bewilligung des Kantons nach der Gesetzgebung über die Nutzung der öffentlichen Gewässer. Die Nutzung ist gebührenpflichtig gemäss Gebührendekret des Grossen Rates zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer. 8 Landwirtschaftsbetriebe Im Bereich von Kanalisationen sind die häuslichen Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben anzuschliessen; die übrigen Abwässer sind landwirtschaftlich zu verwerten. Der Gemeinderat kann mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle Ausnahmen bewilligen.
8 9 Haftung Die Prüfung und die Kontrolle der Anlagen durch die Kontrollorgane entbinden weder den Unternehmer noch den Bauleiter oder Bauherrn bzw. Grundeigentümer von der eigenen Verantwortung. Die Haftung der Gemeinde aus der Mitwirkung ihrer Organe im Bewilligungsverfahren und bei der Kontrolle richtet sich nach der kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzgebung. Wer durch seinen Betrieb, seine Anlagen oder seine Handlungen oder Unterlassungen ein Gewässer verunreinigt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden gemäss eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung. Darüber hinaus haftet er als Grundund Werkeigentümer gemäss Art. 679 ZGB und Art. 58 OR. V. Abgaben. Allgemeine Bestimmungen 0 Finanzierung der Abwasseranlagen Die Gemeinde deckt die Kosten aus Bau, Be-Abwasseranlagentrieb, Erneuerung und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen durch: a) Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer; Subventionen von Bund und Kanton gemäss Gewässerschutzgesetzgebung ( 8 EG GSchG, Art. 6GSchG). Arten der Abgaben Folgende Abgaben werden von den Grundeigentümern erhoben: a) c) Anschlussgebühren) Erschliessungsbeiträge ) Jährliche Benützungsgebühren einmalige Abgaben Die einmaligen und die wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand der Gemeinde für Erstellung, Erneuerung, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Verzinsung der Schulden nicht übersteigen. Die Erschliessungsbeiträge dürfen die Baukosten der zu erstellenden Anlagen nach Abzug der Subvention von Bund und Kanton nicht übersteigen. 4 Der Bereich Abwasserbeseitigung wird als Eigenwirtschaftsbetrieb geführt
9 Erhebung der einmaligen Abgaben Der Gemeinderat setzt nach Eintritt der Zahlungspflicht die geschuldeten einmaligen Abgaben durch eine definitive und beschwerdefähige Verfügung oder wo notwendig, durch Beitragsplan fest. Die einmaligen Abgaben sind innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zu entrichten. Der Gemeinderat kann für bestehende Liegenschaften die Bezahlung der Beiträge und der einmaligen Abgaben in maximal jährlichen Raten bewilligen; die Raten sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe zu einem angemessenen Zins zu verzinsen. 4 In Härtefällen kann der Gemeinderat weitere Zahlungserleichterungen gewähren. Verjährung Die 0-jährige Verjährungsfrist für einmalige Abgaben beginnt, sobald der Abgabegrund eingetreten ist. Die 5-jährige Verlängerungsfrist für wiederkehrende Gebühren beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres. Für die Unterbrechung der Verjährungsfrist gilt 67 BauG/ 78 a VRPG. 4 Schuldner, Sicherstellung Schuldner der Abgaben ist der jeweilige Grundeigentümer zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht. Der Gemeinderat verlangt für einmalige Abgaben bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung (Bankgarantie, Sperrkonto, usw.) oder Vorauszahlung. Eine Vorauszahlung ist bei Baubeginn zu entrichten. Für rechtskräftig festgesetzte einmalige Abgaben besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht zu Lasten des neu erschlossenen oder neu angeschlossenen Grundstückes ( 47 EG GSchG). 5 Auf rechtskräftig festgesetzten und fällig gewordenen Abgaben (inkl. Verbrauchsgebühren) wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins erhoben. Dieser entspricht dem Zinssatz für Gemeindedarlehen bei der Kantonalbank, mindestens aber 5 %. 6 Der Gemeinderat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung dieses Reglements unangemessen wäre, Gebühren und Beiträge den besonderen Verhältnissen anzupassen.
10 . Anschlussgebühren 7 Bemessung Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr. Die Anschlussgebühr beträgt für alle Bauten a) gemäss Tarifanhang pro m der gesamten Gebäudegrundfläche und für in die Kanalisation entwässerten Hartflächen, soweit diese 0 m übersteigen. gemäss Tarifanhang zusätzlich zu a) pro m der Bruttogeschossfläche. Die Bruttogeschossfläche berechnet sich nach den Bestimmungen der Allgemeinen Bauverordnung (AbauV), die für die Berechnung der Ausnützungsziffer ermittelt wird (inkl. Dachgeschossfläche mit Kniestock höher als.5 m). Für gewerbliche und industrielle Lagerflächen ohne oder mit unbedeutendem Abwasseranfall wird keine Gebühr oder allenfalls eine Gebühr nach reduzierten Ansätzen erhoben. c) Für Schwimmbassins, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden, wird die Anschlussgebühr nach einer Pauschale ermittelt (s. Tarifanhang). Die Anschlussgebühr kann um maximal 5 % ermässigt werden, wenn das Dachwasser gemäss 5 direkt abgeleitet oder versickert wird. Bei besonderen Verhältnissen (wie z.b. ausserordentlich grossem Abwasseranfall, stossweise anfallendem oder stark verschmutztem Abwasser) kann der Gemeinderat Zuschläge erheben. 4 Alle festgelegten Abgabetarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig 8 Reduktion bei bestehenden Einzelreinigungsanlagen Die Anschlussgebühr wird reduziert, wenn stehende Bauten mit eigenen Einzelreinigungsanlagen neu an die Kanalisation angeschlossen werden (s. Tarifanhang). 9 Eintritt der Zahlungspflicht Die Zahlungspflicht entsteht bei bestehenden Gebäuden mit der Inbetriebnahme des Anschlusses und bei Neubauten mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation.
11 40 Ersatzbauten Wird ein bereits angeschlossenes Wohngebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so ist dafür / der vollen Anschlussgebühr zu bezahlen. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten wird die Anschlussgebühr für die erweiterte Fläche gemäss 7 erhoben. Bei Zweckänderungen angeschlossener Gebäude, die eine wesentliche Mehrbelastung der Abwasseranlagen verursachen, wird die Anschlussgebühr neu festgesetzt. Zahlungen früherer Anschlussgebühren werden angerechnet. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.. Erschliessungsbeiträge 4 Anwendung Erschliessungsbeiträge werden von den Grundeigentümern erhoben für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von: a) c) Abwasseranlagen, die der Erschliessung von Bauzonen dienen; Sanierungsleitungen; von Leitungen zur abwassertechnischen Erschliessung standortgebundener Bauten ausserhalb des Baugebietes; Erschliessungsbeiträge innerhalb Bauzone 4 Finanzierung durch Gemeindebeschluss Werden im Rahmen der systematischen Erschliessung von Bauland Abwasseranlagen erstellt, geändert oder solche erneuert, so sind die Grundeigentümer verpflichtet, nach Massgabe der ihnen erwachsenen wirtschaftlichen Sondervorteile Grundeigentümerbeiträge zu leisten. Die Grundeigentümerinnen und Grundeingentümer tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 %. Die Beitragspflicht und Höhe der Grundeigentümerbeiträge werden vor der Bauausführung aufgrund eines Kostenvoranschlages durch den Beitragsplan festgesetzt. Zuständig für dessen Aufstellung ist der Gemeinderat. Das Verfahren richtet sich nach den massgebenden kantonalen Vorschriften. 4 Zahlungspflicht Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Beiträge gelten sinngemäss die massgebenden kantonalen Vorschriften. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen Zahlungserleichterungen (Zahlungsaufschub, Stundung) gewähren. Die geschuldeten Beiträge sind ab Fälligkeit zu einem angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Sie werden im Falle einer Überbauung des Grundstückes oder der Veräusserung sofort zur Zahlung fällig.
12 44 Finanzierung durch Private Die Grundeigentümer können im Rahmen eines Sondernutzungsplanes mit Bewilligung des Gemeinderates die geplanten Erschliessungsanlagen auf eigene Kosten erstellen. Für das Verfahren gilt 7 BauG. Die Leitungen müssen der Generellen Entwässerungsplanung (GEP) entsprechen. Sie sind ins Eigentum der Gemeinde zu überführen. Erschliessungsbeiträge ausserhalb Bauzone 45 Grundsatz Erschliessungsbeiträge werden von den Grundeigentümern erhoben für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von: a) Sanierungsleitungen; Anlagen zur abwassertechnischen Erschliessung standortgebundener Bauten. Die Kostenverteilung für Sanierungsleitungen erfolgt nach den Grundsätzen für Leitungen innerhalb des Baugebietes, wobei die Eigentümer anzuschliessender Liegenschaften zusätzliche Beiträge zu leisten haben ( 9 Abs. EG GSchG). Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Beiträge gelten sinngemäss die massgebenden kantonalen Vorschriften. Alle Bauten im Einzugsbereich der Leitung sind bei deren Erstellung anzuschliessen. Deren Eigentümer sind anteilmässig an den Baukosten zu beteiligen. 4. Benützungsgebühren 46 Berechnung Die Benützungsgebühr für die Abwasseranlagen richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch. Ansatz: siehe Tarifanhang. Für Ein- und Mehrfamilienhäuser, in denen keine Wasseruhren installiert sind, wird eine pauschale Benützungsgebühr pro Jahr und Wohnung erhoben (siehe Tarifanhang). Industrie- und Gewerbebetriebe haben Wasseruhren zu installieren. Die Benützungsgebühr kann durch den Gemeinderat ermässigt werden, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser, usw.). 4 Bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der Abwässer erhebt der Gemeinderat einen angemessenen Zuschlag; er kann sich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen.
13 47 Die Benützungsgebühr wird als Zuschlag zur Wasserrechnung erhoben. Der Gemeinderat stellt jährlich Rechnung. Der Gemeinderat kann Vorauszahlungen entsprechend den mutmasslichen Jahresgesamtgebühren in Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 0 Tagen ab Zustellung zu bezahlen. Nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist sind die Guthaben mit gebührenpflichtiger und eingeschriebener Mahnung einzufordern. 0 Tage nach Zustellung dieser Mahnung tritt die Verzugszinspflicht ein. Der Verzugszins richtet sich nach der im Anhang definierten angemessenen Verzinsung. 4 Die Rechnungsstellung der Benützungsgebühr erfolgt grundsätzlich an den Hauseigentümer bzw. Baurechtsnehmer, der für eine Weiterverrechnung an allfällige Mieter selber besorgt sein muss. Grundeigentümer und Baurechtsnehmer haften vollumfänglich für die Bezahlung der Gebühr. 5 Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Wasserzinsen solidarisch. Bei Handänderungen einer Liegenschaft werden die Kostenanteile des alten und des neuen Eigentümers nach der Bezugsdauer berechnet. 6 Die 5-jährige Verjährungsfrist für die Benützungsgebühren beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres. 48 Erneuerungsinvestitionen Die Gemeindeversammlung legt auf der Benützungsgebühr einen Zuschlag von 0 % fest, dessen Summe jährlich einem Spezialfonds zugewiesen wird zur Vorfinanzierung der Kosten für die Sanierung oder den Ersatz von Abwasseranlagen. 49 Gebührenanpassung Der Gemeinderat ist ermächtigt unter Beachtung der Tarifstruktur die Benützungs- und Erneuerungsgebühren so festzulegen, dass die Eigenwirtschaftlichkeit gewährleistet ist. VI. Rechtsschutz und Vollzug 50 Beschwerde Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates kann innert 0 Tagen seit Zustellung beim Baudepartement oder, sofern die gemeinderätliche Verfügung auf einer verbindlichen Weisung des Baudepartementes beruht, beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. 5 Für die Vollstreckung und den Verwaltungszwang gelten die 7 78 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 09. Juli 968.
14 5 Strafbestimmungen Die Strafverfolgung wegen Vergehen gemäss Art GSchG ist Sache der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden. Der Gemeinderat erstattet Anzeige beim Bezirksamt. Bei Übertretungen gemäss Art. 7 GSchG erlässt der Gemeinderat im Rahmen seiner Bussenkompetenz einen Strafbefehl im Ver-fahren gemäss des Gemeindegesetzes. In schweren Fällen erstattet er Anzeige beim Bezirksamt. Die Anwendung von Art. 7 GSchG auf die Übertretung einer Verfügung setzt voraus, dass in der Verfügung auf die Strafandrohung dieses Artikels ausdrücklich hingewiesen wird. VII. Schlussbestimmungen 5 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt ist das Abwasserreglement vom 6..8 und der Gebührentarif vom 6..8/04..9 aufgehoben. 54 Übergangsbestimmungen Die Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem früheren Reglement eingetreten ist, werden durch das neue Reglement nicht berührt. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglementes beurteilt. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am. Juni 995 / 7. November 998 Vom Baudepartement mit Ermächtigung des Regierungsrates genehmigt am: 4. Juli 995, sig. Dr. J.W. Tschopp, Chef Abt. Umweltschutz.
Reglement Technische Vorschriften von Strassen- und Abwasseranlagen
Reglement Technische Vorschriften von Strassen- und Abwasseranlagen vom 14. Juni 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis A) Abwasseranlagen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Aufgaben der Gemeinde 3 2 Projekt- und Kreditbewilligungen
Abwasserreglement. der GEMEINDE GONTENSCHWIL
GEMEINDE GONTENSCHWIL Abwasserreglement der GEMEINDE GONTENSCHWIL Inhaltsverzeichnis Seite 00 Allgemeine Bestimmungen 3 00 Anschlusspflicht und Anschlussrecht 6 300 Bewilligungsverfahren 7 400 Technische
Die Gemeindeversammlung bewilligt die Projektierungs- und Baukredite für die Erweiterung oder die Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen.
Bauverwaltung, Zentrumstrasse, 433 Wallbach 06 865 90 90 info@wallbach.ch fax 06 865 90 99 Abwasserreglement Gestützt auf Art. 4. des Einführungsgesetzes zum Eidg. Gewässerschutzgesetz (EG GschG vom. Januar
Gemeinde Ennetbaden. Abwasserreglement
Gemeinde Ennetbaden Abwasserreglement 1. Januar 2002 - 2 - Inhaltsverzeichnis Abwasserreglement 3 I. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck 3 2 Geltungsbereich 3 3 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 3 4 Aufgaben
A. Allgemeine Bestimmungen B. Anschlusspflicht und Anschlussrecht C. Bewilligungsverfahren... 7
ABWASSERREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen... 3 B. Anschlusspflicht und Anschlussrecht... 6 C. Bewilligungsverfahren... 7 D. Technische Ausführungsvorschriften... 8 E. Finanzierung...
Gemeinde Obersiggenthal ABWASSERREGLEMENT
Gemeinde Obersiggenthal ABWASSERREGLEMENT Ausgabe 2002 Abwasserreglement - 1 - Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 2 2 Geltungsbereich 2 3 Abwasseranlagen; Definition, Begriffe 2 4 Aufgaben
Der Einwohnerrat, gestützt auf 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11.
711.001 Vom 21. Juni 2001 Der Einwohnerrat, gestützt auf 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Einwohnergemeinde Egliswil AG. Abwasserreglement
Einwohnergemeinde Egliswil AG Abwasserreglement Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1-11 II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht 12-15 III. Bewilligungsverfahren 16-22 IV. Technische Ausführungsvorschriften
Gemeinde Boswil. Abwasserreglement
Gemeinde Boswil Abwasserreglement 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Gesetzliche Grundlagen 4 B. Abwasserreglement I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 5 2 Geltungsbereich 5 3 Abwasseranlagen; Definition Begriffe
Inhaltsverzeichnis. II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht - Anschlusspflicht 6 - Anschlussrecht 7-6 V EG GSchG 7 - Bestehende Abwasseranlagen 7
Abwasserreglement Inhaltsverzeichnis A Gesetzliche Grundlagen 3 B Abwasserreglement 3 I. Allgemeine Bestimmungen - Zweck 3 - Geltungsbereich 3 - Abwasseranlagen; Definition Begriffe 4 - Aufgaben der Gemeinde
Abwasserreglement. vom 29. Juni Inhaltsverzeichnis. A Gesetzliche Grundlagen 4. B Abwasserreglement 5
Abwasserreglement vom 29. Juni 2000 Inhaltsverzeichnis Seite A Gesetzliche Grundlagen 4 B Abwasserreglement 5 I. Allgemeine Bestimmungen 5 1 Zweck 5 2 Geltungsbereich 5 3 Abwasseranlagen; Definition Begriffe
Abwasserreglement der Gemeinde Biberstein
der Gemeinde Biberstein Inhaltsverzeichnis A. Gesetzliche Grundlagen / Abkürzungen...3 B...4 I. Allgemeine Bestimmungen...4 1...4 Zweck...4 2...4 Geltungsbereich...4 3...4 Abwasseranlagen; Definition Begriffe...4
EINWOHNERGEMEINDE TURGI ABWASSERREGLEMENT
ABWASSERREGLEMENT 2004 Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkung 3 1. Gesetzliche Grundlagen 3 2. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Zweck 3 3 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 4 4 Aufgaben
GEMEINDE A R N I ABWASSERREGLEMENT
GEMEINDE ARNI ABWASSERREGLEMENT Stand: 1. Januar 2016 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Aufgaben der Gemeinde 4 2 Projekt und Kreditbewilligung 4 3 Gemeinderat 4 4 Gewässerschutzstelle
GEMEINDE MEISTERSCHWANDEN. Abwasserreglement. der Gemeinde Meisterschwanden
Abwasserreglement der Gemeinde Meisterschwanden 2001 Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite Gesetzliche Grundlagen 4 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 5 2 Geltungsbereich 5 3 Abwasseranlagen; Definition Begriffe
G E M E I N D E E G G E N W I L
G E M E I N D E E G G E N W I L KANTON AARGAU Abwasserreglement der Gemeinde Eggenwil vom 11. Juni 1999 gültig ab 1. Oktober 1999 Inhaltsverzeichnis A. Gesetzliche Grundlagen... 3 B. Abwasserreglement
Gemeinde Zeiningen. Abwasserreglement
Gemeinde Zeiningen Abwasserreglement vom 19. Juni 2001 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 1 2 Bezeichnungen von Personen 1 3 Geltungsbereich 1 4 Abwasseranlagen; Definition, Begriffe
Q:\Gemeindekanzlei Bettwil\Reglemente\Abwasserreglement Stand 7. Dezember 2007 von Gdevers genehmigte Fassung.doc.
Q:\Gemeindekanzlei Bettwil\Reglemente\Abwasserreglement Stand 7. Dezember 2007 von Gdevers genehmigte Fassung.doc Abwasserreglement Stand 7. Dezember 2007 Seite 2 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen...
Gemeinde Unterlunkhofen
Gemeinde Unterlunkhofen Die Einwohnergemeinde Unterlunkhofen erlässt gestützt auf 0 des Gemeindegesetzes (Gesetz über die Einwohnergemeinden vom 9..78) und 4 des EG Gewässerschutzgesetz (Einführungsgesetz
GEMEINDE MÜNCHWILEN Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 26. November 1999 Stand 2011
GEMEINDE MÜNCHWILEN Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 26. November 1999 Stand 2011 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen... 1 Definition von Abwasser... 1 1 Aufgaben der Gemeinde... 1 2
GEMEINDE EHRENDINGEN. báåïçüåéêöéãéáåçé= Abwasserreglement. Nachführung vom 15. April 2013 Redaktionelle Anpassung
GEMEINDE EHRENDINGEN báåïçüåéêöéãéáåçé= Abwasserreglement Nachführung vom 5. April 0 Redaktionelle Anpassung - - Inhaltsverzeichnis Seite A. Gesetzliche Grundlagen B. Abwasserreglement 4 I. Allgemeine
ABWASSERREGLEMENT DER GEMEINDE MANDACH
ABWASSERREGLEMENT DER GEMEINDE MANDACH vom 05. Dezember 1997 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1-11 II. III. IV. ANSCHLUSSPFLICHT UND ANSCHLUSSRECHT 12-15 BEWILLIGUNGSVERFAHREN 16-22 TECHNISCHE
Gemeinde Safenwil ABWASSERREGLEMENT. der Gemeinde Safenwil
Gemeinde Safenwil ABWASSERREGLEMENT der Gemeinde Safenwil Vom 5. November 06 Abwasserreglement Seite A. Allgemeine Bestimmungen Zweck Geltungsbereich Abwasseranlagen; Definition Begriffe 4 Aufgaben der
Gemeinde Muri AG. Abwasserreglement
Gemeinde Muri AG Abwasserreglement vom 29. Juni 2000 Inhaltsverzeichnis Seite A Gesetzliche Grundlagen 3 B Abwasserreglement 4 I. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Zweck 4 2 Geltungsbereich 4 3 Abwasseranlagen;
September Abwasserreglement
September 08 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... B. Anschlusspflicht und Anschlussrecht... 4 C. Bewiligungsverfahren... 5 4 D Abwassertechnische Ausführungsvorschriften... 7 5 E. Abgaben...
GEMEINDE JONEN. Abwasserreglement. der Gemeinde Jonen
GEMEINDE JONEN Abwasserreglement der Gemeinde Jonen gültig ab 1. Juli 2005 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gesetzliche Grundlagen 2 2. Abwasserreglement A. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck, Abgaben 2 2 Allgemeines
Gemeinde Kaisten Abwasserreglement
- 0 - Gemeinde Kaisten Abwasserreglement 03. Dezember 2004 - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite A GESETZLICHE GRUNDLAGEN 3 B ABWASSERREGLEMENT 4 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zweck 4 2 Allgemeines 4 3 Geltungsbereich
Gemeinde Buttwil ABWASSERREGLEMENT
Gemeinde Buttwil ABWASSERREGLEMENT - 2 - INHALTSVERZEICHNIS Seite A. Gesetzliche Grundlagen 3 B. Abwasserreglement 4 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 4 2 Geltungsbereich 4 3 Abwasseranlagen; Definition
ABWASSERREGLEMENT vom 1. Dezember 2008
ABWASSERREGLEMENT vom. Dezember 008 INHALTSVERZEICHNIS Abwasserreglement I. Allgemeine Bestimmungen Seite - II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht Seite 6-6 III. Bewilligungsverfahren Seite 7 7 - IV.
Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Versickerung und Behandlung des Abwassers.
vom 7. Juni 03 Die Gemeindeversammlung Densbüren, gestützt auf 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 007, 34
GEMEINDE KILLWANGEN ABWASSERREGLEMENT Gültig ab (Angepasst an kantonale Bauverordnung (BauV) 2015)
GEMEINDE KILLWANGEN ABWASSERREGLEMENT Gültig ab 01.01.2008 (Angepasst an kantonale Bauverordnung (BauV) 2015) INHALTSVERZEICHNIS A. GESETZLICHE GRUNDLAGEN 4 B. ABWASSERREGLEMENT 5 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am Dieser Beschluss ist am in Rechtskraft erwachsen.
Abwasserreglement Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 25.11.2016. Dieser Beschluss ist am 03.01.2017 in Rechtskraft erwachsen. Gemeinderat Veltheim Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:
GEMEINDE GIPF-OBERFRICK ABWASSERREGLEMENT
GEMEINDE GIPF-OBERFRICK ABWASSERREGLEMENT Juni 005 ur INHALTSVERZEICHNIS A GESETZLICHE GRUNDLAGEN B ABWASSERREGLEMENT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines Geltungsbereich 4 Abwasseranlagen; Definition
Einwohnergemeinde Obermumpf. Abwasserreglement
Einwohnergemeinde Obermumpf Abwasserreglement Ausgabe 1994 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines Seite 1 Aufgaben der Gemeinde 4 2 Projekt- und Kreditbewilligung 4 3 Gemeinderat 4 4 Gewässerschutzstelle (
Abwasserreglement - Synoptische Darstellung Entwurf neues Reglement : Geltendes Reglement. Abwasserreglement GEMEINDE MURGENTHAL
GEMEINDE MURGENTHAL Abwasserreglement - Synoptische Darstellung Entwurf neues Reglement : Geltendes Reglement Entwurf Abwasserreglement Geltendes Abwasserreglement vom 8.12.1995 Die Einwohnergemeinde Murgenthal
Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen
Gemeinde Sarmenstorf Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen 2001 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen
GEMEINDE HORNUSSEN. Abwasserreglement
GEMEINDE HORNUSSEN Abwasserreglement INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines Geltungsbereich 4 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 5 Aufgaben der Gemeinde 6 Projekt- und Kreditbewilligung
Reglement. über die Finanzierung von. Erschliessungsanlagen. Erschliessungsreglement
Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Erschliessungsreglement-27.9.12 - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Gemeinde Tägerig. Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Strassen, Wasser, Abwasser)
Gemeinde Tägerig Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser, Abwasser) A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 3 3 Mehrwertsteuer
Einwohnergemeinde Döttingen. Abwasserreglement
Einwohnergemeinde Döttingen Abwasserreglement - - Inhaltsverzeichnis Seite A. Gesetzliche Grundlagen 4 B. Abwasserreglement 5 I. Allgemeine Bestimmungen 5 Zweck 5 Geltungsbereich 5 3 Abwasseranlagen; Definition
- 1 - Inhaltsverzeichnis
Abwasserreglement - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gesetzliche Grundlagen 2 2. Abwasserreglement 2 A. Allgemeine Bestimmungen 2 1 Zweck, Abgaben 2 2 Allgemeines 2 3 Geltungsbereich 3 4 Abwasseranlagen;
Inhaltsverzeichnis. 8 Öffentliche Abwasseranlagen 5 9 Private Abwasseranlagen 5 10 Abwasseranlagen ausserhalb Bauzonen 6 11 Abwasserkataster 6
ABWASSERREGLEMENT Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE BESTIMUNGEN 1 Rechtsform 4 2 Zweck 4 3 Geltungsbereich 4 4 Abwasseranlagen, Definition Begriffe 4 5 Aufgaben der Gemeinde 4 6 Kommunale Gewässerschutzstelle
Abwasserreglement Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 25. November 2016
Abwasserreglement Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 25. November 2016 Abwasserreglement 2 Gemeinde Abtwil Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1-12 II. III. IV. Anschlusspflicht und Anschlussrecht
Abwasser-Reglement der Gemeinde Mühlau
Abwasser-Reglement der Gültig ab. Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Zweck; Personenbezeichnung 4 2 Geltungsbereich; Übergeordnetes Recht 4 3 Abwasseranlagen, Definition
Gemeinde Gansingen. Abwasserreglement
Gemeinde Gansingen Abwasserreglement Gültig ab 1. Oktober 2009 Seite Inhaltsverzeichnis 40 Gesetzliche Grundlagen 42 A Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 42 2 Geltungsbereich 42 3 Abwasseranlagen; Definition
Gemeinde Koblenz. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc
Gemeinde Koblenz Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Stellung zum Abwasserreglement
Kanton Aargau. Gemeinde Niederwil. Abwasserreglement. Änderungsindex Definitive Fassung (Inkrafttreten)
Kanton Aargau Gemeinde Niederwil Änderungsindex Datum Beschreibung 0.0.07 Definitive Fassung (Inkrafttreten) Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... Zweck... Geltungsbereich, Ausnahmen, Übergeordnetes
G E M E I N D E U N T E R K U L M. Abwasserreglement
G E M E I N D E U N T E R K U L M Abwasserreglement gültig ab 01. April 2006 Inhaltsverzeichnis Seite Inhalt A Allgemeine Bestimmungen 1 4 Zweck 2 4 Geltungsbereich 3 4 Abwasseranlagen, Definition Begriffe
Einwohnergemeinde Oberwil-Lieli
Einwohnergemeinde Oberwil-Lieli Reglement für die Abwasserbeseitigung 1996 Reglement für die Abwasserbeseitigung Die Einwohnergemeinde Oberwil-Lieli erlässt, gestützt auf und in Anwendung des - 20 Abs
GEMEINDE A R N I STRASSENREGLEMENT
GEMEINDE A R N I STRASSENREGLEMENT Stand: 20. Oktober 2003 Die Einwohnergemeinde 8905 Arni gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar
A b w a s s e r r e g l e m e n t
Die Einwohnergemeinde Brugg beschliesst, gestützt auf 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 und 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung,
Inhaltsverzeichnis. 1. Gesetzliche Grundlagen Allgemeine Bestimmungen Anschlusspflicht und Anschlussrecht... 7
Abwasserreglement Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gesetzliche Grundlagen... 3 2. Allgemeine Bestimmungen... 3 3. Anschlusspflicht und Anschlussrecht... 7 4. Bewilligungsverfahren... 8 5. Technische Ausführungsvorschriften...
Finanzierung von Erschliessungsanlagen
Einwohnergemeinde Besenbüren Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement mit Anschlussgebühren Erschliessungsfinanzierung.doc 13.07.06 C. Meier - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen
Gemeinde Böttstein ABWASSERREGLEMENT
Gemeinde Böttstein ABWASSERREGLEMENT - 2 - A. Rechtliche Grundlagen 3 B. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Zweck, Abgaben 4 2 Allgemeines 4 3 Geltungsbereich 4 4 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 4 5 Aufgaben
Abwasserreglement - 1 -
Abwasserreglement 06 - - Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... B. Anschlusspflicht und Anschlussrecht... 6 C. Bewilligungsverfahren... 7 D. Technische Ausführungsvorschriften... 9 E. Abgaben...
ABWASSER- REGLEMENT GEMEINDE WALTENSCHWIL
ABWASSER- REGLEMENT GEMEINDE WALTENSCHWIL Ausgabe 07 Abwasserreglement Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bestimmungen Zweck Geltungsbereich Abwasseranlagen und Begriffe Aufgaben der Gemeinde 5 Projekt-
Strassenbaubeitragsreglement der Gemeinde Niederwil. (StrBBR) A. Allgemeine Bestimmungen. Vom 23. Juni 2000
Strassenbaubeitragsreglement der Gemeinde Niederwil (StrBBR) Vom 23. Juni 2000 Die Einwohnergemeinde Niederwil, gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz,
Abwasserreglement. vom 7. Dezember gültig ab 1. April Entwurf vom 29. Oktober 2018 (Stand Vorlage Gemeindeversammlung)
Abwasserreglement vom 7. Dezember 08 gültig ab. April 09 Entwurf vom 9. Oktober 08 (Stand Vorlage Gemeindeversammlung) Gemeinde Hirschthal Abwasserreglement INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen
Stadt Zofingen. Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen
Stadt Zofingen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 2. Dezember 2002 2 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen
GEMEINDE BOSWIL. Reglement zur Erschliessungsfinanzierung
GEMEINDE BOSWIL Reglement zur Erschliessungsfinanzierung Stand 01.08.2000 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Geltungsbereich 4 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 4 3 Mehrwertsteuer
Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen
Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen Abkürzungen BauG Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993, Stand 01. September 2012 (SAR 713.100) Gemeindegesetz Gesetz über
Gemeinde Muri AG. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen
Gemeinde Muri AG Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 29. Juni 2000 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Geltungsbereich 4 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen
GEMEINDE BRITTNAU. Abwasserreglement
GEMEINDE BRITTNAU Abwasserreglement Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 1 Zweck... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Abwasseranlagen und Begriffe... 3 4 Aufgaben der Gemeinde... 3 5 Projekt- und Kreditbewilligung...
EINWOHNERGEMEINDE MURGENTHAL ABWASSERREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE MURGENTHAL ABWASSERREGLEMENT Inhalt A. Allgemeine Bestimmungen... 1 B. Anschlusspflicht und Anschlussrecht... 5 C. Bewilligungsverfahren... 7 D. Technische Ausführungsvorschriften...
Gemeinde Dintikon. Abwasserreglement
Gemeinde Dintikon Abwasserreglement - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Abgaben 3 2 Allgemeines 4 3 Rechtsform, Aufsicht 4 4 Geltungsbereich 4 5 Abwasseranlagen; Definition
ABWASSERREGLEMENT der Gemeinde Kölliken
ABWASSERREGLEMENT der Gemeinde Kölliken - gültig ab 4. Januar 07 - Abwasserreglement Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen Zweck 4 Geltungsbereich 4 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 4
Gemeinde 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg. Abwasserreglement
Gemeinde 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg vom. August 06 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht...6 III. Bewilligungsverfahren...7 IV. Technische Ausführungsvorschriften...7
Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen, Strassen und Abwasser
620.000 Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen, Strassen und Abwasser Vom 21. Juni 2001 Der Einwohnerrat, gestützt auf 34 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz,
ABWASSERREGLEMENT. vom...
ABWASSERREGLEMENT vom... November 2007 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 1 2 Geltungsbereich 1 3 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 1 4 Aufgaben der Gemeinde 1 5 Projekt- und Kreditbewilligung
Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen
Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom. Dezember 00 (Stand:. Januar 0) Der Einwohnerrat Zofingen gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz,
Einwohnergemeinde Koblenz. Abwasserreglement. M:\KANZLEI\Reglemente\Abwasserreglement_NEU.DOC
Einwohnergemeinde Koblenz Abwasserreglement M:\KANZLEI\Reglemente\Abwasserreglement_NEU.DOC Inhaltsverzeichnis Seite A. Gesetzliche Grundlagen 4 B. Abwasserreglement 5 I. Allgemeine Bestimmungen 5 Zweck
Abwasserreglement. Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Rheinfelden vom 11. Dezember Stand: Einwohnergemeindeversammlung vom 18.
Abwasserreglement Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Rheinfelden vom 11. Dezember 2002 Stand: Einwohnergemeindeversammlung vom 18. Juni 2008 I:\Kanzlei\Reglemente und Konzepte\Raumordnung und Umwelt\2008-08-25
SCHNEISINGEN. Abwasserreglement. Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2016
SCHNEISINGEN Abwasserreglement Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 06 Inkraftsetzung per. August 06 Inhaltsverzeichnis Seite A Gesetzliche Grundlagen / Abkürzungen B Abwasserreglement 3
ABWASSERREGLEMENT vom 26. Juni 2017
ABWASSERREGLEMENT vom 26. Juni 2017 Inhaltsverzeichnis Lit. / Kap. / Seite A Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 4 2 Geltungsbereich 4 3 Abwasseranlagen 4 4 Aufgaben der Gemeinde 5 5 Kreditbewilligung 5 6
Abwasserreglement. vom 22. November Gemeinde Zufikon
Abwasserreglement vom. November 08 Inhaltsverzeichnis A B Gesetzliche Grundlagen Abwasserreglement Allgemeine Bestimmungen - Anschlusspflicht und Anschlussrecht - 6 Bewilligungsverfahren 7-4 Abwassertechnische
REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN
REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Geltungsbereich 4 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 4 3 Mehrwertsteuer 4 Gebührenanpassung
Abwasserreglement
GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Abwasserreglement 0.0.00 7..009 Abwasserreglement Seite INHALTSVERZEICHNIS A GESETZLICHE GRUNDLAGEN 4 B ABWASSERREGLEMENT 5 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 5 Zweck, Abgaben 5
Gemeinde Scherz ABWASSERREGLEMENT
ABWASSERREGLEMENT Beschlussfassung Gemeindeversammlung vom 05. Juni 009 Vorbemerkungen Die Bestimmungen über die Abgaben für das Abwasser, das Wasser und die Strassen sind im rechtskräftigen Reglement
ABWASSERREGLEMENT vom 21. November 2011
ABWASSERREGLEMENT vom 21. November 2011 Inhaltsverzeichnis Lit. / Kap. / Seite A Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 4 2 Geltungsbereich 4 3 Abwasseranlagen 4 4 Aufgaben der Gemeinde 5 5 Kreditbewilligung
Abwasserreglement 1. März 2008
Abwasserreglement 1. März 008 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 1 Geltungsbereich 1 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 1 4 Aufgaben der Gemeinde 1 5 Projekt- und Kreditbewilligung
Abwasserreglement vom 5. Dezember 2006
Abwasserreglement vom 5. Dezember 2006 Inhaltverzeichnis Seite A) Allgemeine Bestimmungen...1 B) Anschlusspflicht und Anschlussrecht...5 C) Bewilligungsverfahren...6 D) Technische Ausführungsvorschriften...9
Kanton Aargau. Gemeinde Teufenthal. Abwasserreglement. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 30. November 2001
Kanton Aargau Gemeinde Teufenthal Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 30. November 2001 Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Auftrags-Nr.: 145P100.50 Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 11. September
Gemeinde Othmarsingen. Abwasserreglement
Gemeinde Othmarsingen Abwasserreglement 2002 ABWASSERREGLEMENT der Gemeinde Othmarsingen INHALTSVERZEICHNIS A. Gesetzliche Grundlagen B. Abwasserreglement I. Allgemeine Bestimmungen 1-11 II. III. IV. Anschlusspflicht
Abwasserreglement. vom 13. Juni 2014
Abwasserreglement vom. Juni 04 Inhaltsverzeichnis A B Gesetzliche Grundlagen Abwasserreglement I II III IV V VI VII Allgemeine Bestimmungen - Anschlusspflicht und Anschlussrecht - 7 Bewilligungsverfahren
reinach.ag Abwasserreglement der Gemeinde Reinach AG (technischer Teil)
reinach.ag Abwasserreglement der Gemeinde Reinach AG (technischer Teil) INHALTSVERZEICHNIS Seite A. Gesetzliche Grundlagen 4 B. Abwasserreglement 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 5 2 Geltungsbereich
Einwohnergemeinde Lupfig. Abwasserreglement
Einwohnergemeinde Lupfig Abwasserreglement vom 01.01.2018 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Lupfig erlässt gestützt auf 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von
GEMEINDE UEZWIL ABWASSERREGLEMENT DER GEMEINDE UEZWIL. (Stand Oktober 2004)
GEMEINDE UEZWIL ABWASSERREGLEMENT DER GEMEINDE UEZWIL (Stand Oktober 2004) Inhaltsverzeichnis Seite A Gesetzliche Grundlagen: - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 - Gewässerschutzverordnung
GEMEINDE WÖLFLINSWIL. Abwasserreglement
GEMEINDE WÖLFLINSWIL Abwasserreglement INHALTSVERZEICHNIS Seiten A Gesetzliche Grundlagen 2 B I. II. III. IV. V. VI. VII. Abwasserreglement Allgemeine Bestimmungen 1-13 Anschlusspflicht und Anschlussrecht
A. Allgemeine Bestimmungen B. Erschliessungsbeiträge C. Strassen D. Wasserversorgung E. Abwasser... 7
REGLEMENT ZUR FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen... 3 B. Erschliessungsbeiträge... 4 C. Strassen... 5 D. Wasserversorgung... 5 E. Abwasser... 7 F. Rechtsschutz
GEMEINDE BESENBÜREN ABWASSERREGLEMENT
GEMEINDE BESENBÜREN ABWASSERREGLEMENT Stand: 21. November 2003. Anhang zum Abwasserreglement der Gemeinde Besenbüren Inhaltsverzeichnis A Gesetzliche Grundlagen 3 B Abwasserreglement 4 I. Allgemeine Bestimmungen
Reglement. Finanzierung von. Erschliessungsanlagen
G E M E I N D E K I R C H L E E R A U Reglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser und Abwasser) Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 Geltungsbereich 4 Finanzierung
A B W A S S E R R E G L E M E N T
A B W A S S E R R E G L E M E N T Inhaltsverzeichnis A Gesetzliche Grundlagen B Abwasserreglement I. Allgemeine Bestimmungen 1-12 II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht 13-16 III. Bewilligungsverfahren