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1 Einwohnergemeinde Koblenz Abwasserreglement M:\KANZLEI\Reglemente\Abwasserreglement_NEU.DOC

2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Gesetzliche Grundlagen 4 B. Abwasserreglement 5 I. Allgemeine Bestimmungen 5 Zweck 5 Geltungsbereich 5 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 5 4 Aufgaben der Gemeinde 5 5 Projekt- und Kreditbewilligung 6 6 Gemeinderat 6 7 Gewässerschutzstelle 6 8 Kanalisationsplanung 7 9 Öffentliche Abwasserleitungen 7 0 Private Abwasseranlagen 7 Abwassersanierung ausserhalb Baugebiet 8 Finanzierung 8 Abwasserkataster 8 II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht 8 4 Anschlusspflicht 8 5 Anschlussrecht 8 6 Bestehende Abwasseranlagen 9 III. Bewilligungsverfahren 9 7 Gesuch für private Abwasseranlagen 9 8 Gesuchsunterlagen 9 9 Prüfungskosten 0 Projektänderung Abnahme Ausführungspläne IV. Technische Ausführungsvorschriften Technische Ausführungsvorschriften 4 Abwasser 5 Nichtverschmutztes Abwasser 6 Einzelreinigung häuslicher Abwässer 7 Einleitungsbewilligung 8 Landwirtschaftsbetriebe 9 Haftung 4

3 V. Abgaben 4 A. Allgemeine Bestimmungen 4 0 Geltungsbereich 4 Arten der Abgaben 4 Mehrwertsteuer 4 Gebührenanpassung Anschlussgebühren und Verbrauchergebühren 5 4 Verjährung 5 5 Zahlungspflichtige 5 6 Verzug, Rückerstattung 5 7 Härtefälle, besondere Verhältnisse, Zahlungserleichterungen 6 B. Anschlussgebühr 6 8 Bemessung 6 9 Definition der Bruttogeschossfläche (BGF), Nutzungsänderungen, Hartflächen, Gewerbe und Industrie, Landwirtschaft, Schwimmbassins, Reduktion Dachwasser, Besondere Verhältnisse Ersatzbauten 7 4 Erweiterungen der Bruttogeschossflächen, Zweckänderung eingekaufter 7 Flächen 4 Zahlungspflicht 7 4 Sicherstellung 7 44 Erhebung 8 C. Benützungsgebühr 8 45 Grundsatz 8 46 Verbrauchsgebühr, Reduktion, Minimalgebühr, Zuschlag 8 VI. Rechtsschutz und Vollzug 9 47 Rechtsschutz, Vollstreckung 9 48 Strafbestimmungen 9 VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen 9 49 Übergangsbestimmungen 9 50 Inkrafttreten 9

4 4 A. Gesetzliche Grundlagen - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 4. Januar 99 - Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 8. Oktober Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 9. Januar 99 - Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (AbauV) vom. Februar Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom. Januar 977, 4 Die Gemeinden erlassen ein Abwasserreglement, welches von der Gemeindeversammlung bzw. dem Einwohnerrat zu beschliessen ist. Die kantonale Fachstelle erlässt ein Musterreglement. - Verordnung zum Einführungsgesetz zum eidg. Gewässerschutzgesetz (V EG GSchG) vom 6. Januar Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom. September 999 (SR 64.0) - Gemeindegesetz (GG) vom 9. Dezember 978, 0 Abs. Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: lit. i) den Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden, und von Vorschriften in Ausführung kantonaler Erlasse. - Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 09. Juli 968

5 5 B. Abwasserreglement Die Einwohnergemeinde Koblenz erlässt, gestützt auf die eingangs erwähnten gesetzlichen Grundlagen, nachstehendes Abwasserreglement. I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Das Abwasserreglement regelt die Durchführung von Massnahmen zum Schutze der Gewässer im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie die Verlegung der Kosten auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Geltungsbereich Das Abwasserreglement findet Anwendung für alle im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer und auf alle für die Sammlung, Ableitung und Behandlung notwendigen Anlagen. Abwasseranlagen Definition Begriffe Abwasseranlagen im Sinne des Reglements umfassen alle technisch erforderlichen Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Versickerung und Behandlung des Abwassers. Die Begriffe sind im Kapitel IV (technische Ausführungsvorschriften - 9) definiert. 4 Aufgaben der Gemeinde Die Gemeinde plant, organisiert und überwacht die Abwasserbeseitigung und -reinigung auf dem ganzen Gemeindegebiet, mit Ausnahme der privaten Grundstücksentwässerung (Hausanschluss). Sie erstellt und unterhält die öffentlichen Abwasseranlagen. Sie sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sofern die Zuständigkeit dazu nicht bei einer anderen Behörde liegt.

6 6 5 Projekt- und Kreditbewilligung Die Gemeindeversammlung bewilligt die Projektierungs- und Baukredite für die Erweiterung oder die Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen. 6 Gemeinderat Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für: a) den Erlass der kommunalen Abwasserplanung ( 6 EG GSchG) b) die Erstellung der erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen nach GEP, soweit die finanziellen Mittel im Voranschlag oder gestützt auf einen besonderen Kredit zur Verfügung stehen c) die Erteilung von Bewilligungen für den Bau von Vorbehandlungsanlagen und zur Benützung der öffentlichen Kanalisationen mit Zuleitung der Abwässer auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage d) die Erteilung von Bewilligungen für die Versickerung von Meteor- und Fremdwasser bei Wohnbauten e) die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände 7 Gewässerschutzstelle Der Gemeinderat bestimmt die kommunale Gewässerschutzstelle, welcher insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden: a) Kontrolle der Einhaltung von Einzelverfügungen, wobei nötigenfalls die Vollstreckung zu veranlassen ist b) Abnahme der Hausanschlüsse und der privaten Grundstücksentwässerung c) Periodische Kontrolle der Kanalisationen inkl. Spezialbauwerke d) Periodische Kontrolle der öffentlichen Versickerungsanlagen e) Mithilfe bei Abklärungen von Gewässerverschmutzungen, Fischvergiftungen und anderen Tatbeständen der Missachtung von Gewässerschutzvorschriften f) Kontrolle der Abwasservorbehandlungsanlagen von Industrie und Gewerbe sowie Aufsicht über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten nach den Weisungen und nötigenfalls unter Mitarbeit der Abteilung Umweltschutz g) Führung des Abwasserkatasters gemäss 6 EG GSchG

7 7 8 Kanalisationsplanung Grundlage für den Ausbau des Kanalisationsnetzes ist der auf die Ortsplanung ausgerichtete Generelle Entwässerungsplan (GEP). 9 Öffentliche Abwasserleitungen Alle Abwasserleitungen innerhalb des Baugebietes werden bis zum Hausanschluss von der Gemeinde als öffentliche Leitung erstellt und unterhalten (Finanzierung gemäss Erschliessungsreglement). Die Gemeinde kann mit öffentlich-rechtlichem Vertrag Aufgaben an Grundeigentümer übertragen. Das Überbauen von öffentlichen Kanalisationen mit Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. 0 Private Abwasseranlagen Die Abwasseranlagen im Gebäude und die Leitungen bis zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Hausanschluss) sind vom Grundeigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern; sie verbleiben in seinem Eigentum. Hausanschlüsse, die im öffentlichen Grund - insbesondere in Strassen - liegen, kann der Gemeinderat auf Kosten des Grundeigentümers erstellen oder sanieren lassen. Hausanschlüsse haben die gleichen Anforderungen zu erfüllen, wie sie an öffentliche Leitungen gestellt werden. Der Gemeinderat kann Druckproben verlangen. 4 Die Durchleitungsrechte für Hausanschlüsse sind vor Baubeginn nach ZGB Art. 69 zu regeln und als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. 5 Bei der Ausserbetriebnahme des Hausanschlusses muss das Rohr einwandfrei abgedichtet werden. Die Abdichtungsstelle ist in Absprache mit der Bauverwaltung festzulegen. Art. GSchV 6 Bei neuen Gebäuden muss das Meteorwasser und das stetig anfallende nicht verschmutzte Abwasser (siehe 4 und 5) bis ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden. Kann es nicht versickert werden, muss die getrennte Leitung bis zur Grundstücksgrenze weitergezogen werden. 7 Die Versickerungsanlagen sind vom Grundeigentümer zu erstellen und zu unterhalten; sie verbleiben in seinem Eigentum.

8 8 Abwassersanierung ausserhalb Baugebiet. Im Generellen Entwässerungsplan wird die Abwassersanierung ausserhalb des Baugebietes festgelegt. Der Gemeinderat lässt die Sanierungsleitungen bauen, sobald die Finanzierung sichergestellt ist und die Genehmigung der kantonalen Fachstelle vorliegt. Zudem setzt er die Erschliessungsbeiträge fest ( 9 des Reglements über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen). Finanzierung Die Abwasserversorgung deckt die Aufwendungen für den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung der öffentlichen Abwasserversorgung durch Abgaben und Subventionen. Die Abgabentarife sind so zu bemessen, dass sie die Kosten für Betrieb, Unterhalt und Abschreibungen der Anlagen sowie die Verzinsung der Schulden decken. Betriebsfremde Leistungen sind angemessen abzugelten. Die Rechnung der Abwasserversorgung ist nach den Vorschriften über das Finanz- und Rechnungswesen der Gemeinden zu führen. Die Rechnungsführung obliegt der Finanzverwaltung. Die Gemeindeversammlung bewilligt die finanziellen Mittel mit dem jährlichen Voranschlag und mit speziellen Projektierungs- und Baukrediten. Abwasserkataster Die Eigentümer von Bauten und Anlagen, von denen Abwässer anfallen, haben alle für die Führung des Abwasserkatasters erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht 4 Anschlusspflicht Im Bereich der öffentlichen Kanalisation sind alle verschmutzten Abwässer anzuschliessen. Können Anlagen aus zwingenden Gründen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden, so verfügt der Gemeinderat mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle über eine andere Abwasserbeseitigung. 5 Anschlussrecht Die Gemeinde ist verpflichtet, die verschmutzten Abwässer abzunehmen und der zentralen Reinigung zuzuführen.

9 9 Stetig fliessendes sauberes Wasser (Fremdwasser, siehe 5) darf nur an die Kanalisation angeschlossen werden, wenn keine Versickerung oder Einleitung in ein oberirdisches Gewässer möglich ist. Wenig verschmutztes Meteorwasser muss versickert oder in ein Gewässer eingeleitet werden. Für die Einleitung ist eine kantonale Zustimmung erforderlich. 6 VEGGSchG 4 Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. 6 Bestehende Abwasseranlagen Private Abwasseranlagen (Hausanschlüsse), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, aber den geltenden Vorschriften nicht entsprechen, sind zu sanieren, können aber auf Zusehen hin im bisherigen Zustand belassen werden, solange sie zu keinen Missständen führen. Bei Erweiterung und Umbau angeschlossener Gebäude sind vorschriftswidrige Anlagen zu sanieren und die im GEP vorgesehene Sauberwasserabtrennung zu realisieren, soweit es die Verhältnisse erlauben. Bei der Erneuerung öffentlicher Abwasseranlagen kann der Gemeinderat die Sanierung des Hausanschlusses verlangen. III. Bewilligungsverfahren 7 Gesuch für private Abwasseranlagen Für die Erstellung und für jede Änderung einer privaten Abwasseranlage, insbesondere für den Anschluss an die Kanalisation und für Versickerungsanlagen, ist dem Gemeinderat vor Beginn der Bauarbeiten ein Gesuch einzureichen. Nutzungs- oder Zweckänderungen, bei denen die Menge und/oder die Art des Abwassers wesentlich verändert werden, sind ebenfalls bewilligungspflichtig (z.b. Brauchwasseranlagen). Bei Gesuchen, die einer Kontrolle, Bewilligung oder Zustimmung der kantonalen Fachstelle bedürfen, ist das Gesuchsformular der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu verwenden. Der Gemeinderat koordiniert das Gesuchsverfahren. 8 Gesuchsunterlagen Die Gesuchsunterlagen richten sich nach der kommunalen Bauordnung. Sie haben folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

10 0 a) Planunterlagen - Situationsplan :500 oder :000 mit folgenden Angaben: - Bauherr, Wohnort, Datum, Nordrichtung, Massstab usw. - Gewässerschutzbereiche A, B, C - Kanalisationsplan (Grundriss :50 bis max. :00) und Längenprofil von der Fall-Leitung bis zur öffentlichen Kanalisation mit folgenden Angaben: - Leitungsführung (Durchmesser, Material, Gefälle usw.) - Anfallstellen, Abwasserart und Menge - Kontrollschächte, Bodenabläufe und Schlammsammler - Pumpen, Rückstausicherungen und Entlüftungen - Drainageleitungen, Bäche und Bachleitungen - Kläreinrichtungen oder Jauchegruben (Abmessungen, Inhalt) - Entwässerung Zufahrt, Vorplätze, Dach usw. - Für Versickerungs- und Retentionsanlagen sind Detailpläne, mit Angaben über die Art und die Menge des zu versickernden Wassers sowie über die hydrogeologischen Verhältnisse erforderlich (geologischer Bericht). - Für Brauchwasseranlagen sind Detailpläne einzureichen. b) Zusätzliche Angaben bei Industrie- und Gewerbebetrieben - Fallen in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb Abwässer aus Produktion oder Reinigung an, so hat der Gesuchsteller vor der Einleitung in die Kanalisation im Rahmen des Baugesuchsverfahrens den Nachweis zu erbringen, dass er die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten kann. Dieser Nachweis kann mit dem Hinweis auf belegte Erfahrungswerte im eigenen Betrieb, auf erprobte Modellfälle oder mittels Fachgutachten erfolgen. - Sind zur Einhaltung der Einleitungsbedingungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung erforderlich, so ist dafür eine Baubewilligung des Gemeinderates mit Zustimmung des Baudepartementes notwendig. Vorbehalten bleiben Fälle, welche einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Unvollständige Gesuche und nicht fachgemässe Pläne werden zur Verbesserung zurückgewiesen.

11 9 Prüfungskosten Ausser der Bewilligungsgebühr gemäss Bauordnung können dem Gesuchsteller auch Kosten für besonderen Prüfungsaufwand überbunden werden. 0 Projektänderung Die bewilligten Anlagen sind gemäss den genehmigten Plänen auszuführen. Für jede Aenderung sind vorgängig unaufgefordert neue Pläne einzureichen. Der Gemeinderat kann sich bei geringfügigen Aenderungen mit dem Einreichen der Ausführungspläne begnügen. Abnahme Die Vollendung der Anlagen ist der Bauverwaltung vor dem Eindecken zu melden. Diese lässt die Anlagen prüfen und verfügt die Abänderung vorschriftswidriger Ausführungen. Ueber die Abnahme ist ein Aktenvermerk zu erstellen. Das Anschlussstück ist durch die kommunale Gewässerschutzstelle separat abzunehmen (siehe technische Ausführungsvorschriften). Die Ausführungsqualität des Anschlusses ist mittels Kanalfernsehaufnahme und Dichtigkeit zu kontrollieren. Das Abnahmeprotokoll ist der Bauverwaltung einzureichen. 4 Die Anlagen dürfen erst nach der Abnahme in Betrieb genommen werden. Ausführungspläne Für den Abwasserkataster sind nach Abschluss der Bauarbeiten innert Monatsfrist Ausführungspläne im Doppel einzureichen.

12 IV. Technische Ausführungsvorschriften Technische Ausführungsvorschriften Für die technischen Ausführungsvorschriften sind folgende Richtlinien und Normen massgebend: - Der Ordner Siedlungsentwässerung des kantonalen Baudepartements, Abteilung Umweltschutz (AUS) - Schweizer Norm SN (00): Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung - Schweizer Norm SN 590 (99), SIA Empfehlung V 90, Kanalisationen - Hausanschlüsse an die öffentliche Kanalisation sind mittels Kernbohrung und Normanschlussstücke zu erstellen. 4 Abwasser Als Abwasser gilt: Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser. 5 Nichtverschmutztes Abwasser Nichtverschmutztes Abwasser ist von der Kanalisation fernzuhalten und wie folgt zu beseitigen: -. Priorität: Versickerung -. Priorität: Einleitung in ein Gewässer, allenfalls mit Retention Die Einleitung in die Kanalisation ist nur zulässig, sofern der Nachweis vorliegt, dass es weder versickert noch einem Gewässer zugeleitet werden kann. a) Fremdwasser (Drainage- und Sickerwasser; Ueberlaufwasser von Quellen, Reservoirs, Brunnen; Grundwasser; Wasser aus Kühlanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen; ev. Bachwasser) ist zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten; b) Dachwasser ist, wo hydrogeologisch möglich und vom Grundwasserschutz her zulässig, zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. c) Die Versickerung richtet sich nach der GEP und dem Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung Umweltschutz, Kapitel 4.

13 Strassen- und Platzwasser ist im Baugebiet grundsätzlich an die Mischwasserkanalisation anzuschliessen. Sofern es die Verhältnisse erlauben, ist die flächenförmige Versickerung von Strassen- und Platzwasser über die belebte Bodenschicht erwünscht. Auf Flächen mit sickerfähigen Belägen dürfen keine Gegenstände gelagert und Handlungen ausgeführt werden, die das Grundwasser gefährden (Autos waschen, Oelwechsel, Lagerung von Abbruchautos etc). a) Strassen können, unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Rechte, über die Schulter entwässert werden; b) Plätze, Hausvorplätze und Personenwagen-Parkplätze sind nach Möglichkeit mit einem sickerfähigen Belag gemäss der Schriftenreihe Nr. 50 "Bau durchlässiger und bewachsener Plätze", herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), zu gestalten. 6 Einzelreinigung häuslicher Abwässer Solange die Abwässer nicht einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden können, sind vor jeder Einleitung von verunreinigtem Abwasser in einen Vorfluter als Übergangslösung Einzelreinigungsanlagen einzubauen. 7 Einleitungsbewilligung Für die Benützung der öffentlichen oberirdischen Gewässer zur Einleitung von vorbehandeltem Abwasser und Sauberwasser bedarf es einer Bewilligung des Kantons nach der Gesetzgebung über die Nutzung der öffentlichen Gewässer. Die Nutzung zur Einleitung von vorbehandeltem Abwasser und Sauberwasser ist gemäss Gebührendekret des Grossen Rates zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer gebührenpflichtig. 8 Landwirtschaftsbetriebe Im Bereich von Kanalisationen sind die häuslichen Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben anzuschliessen; die übrigen Abwässer sind landwirtschaftlich zu verwerten. Der Gemeinderat kann nach Massgabe des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle Ausnahmen bewilligen.

14 4 9 Haftung Die Prüfung und die Kontrolle der Anlagen durch die Kontrollorgane entbinden weder den Unternehmer noch den Bauleiter oder Bauherrn bzw. Grundeigentümer von der eigenen Verantwortung. Die Haftung der Gemeinde aus der Mitwirkung ihrer Organe im Bewilligungsverfahren und bei der Kontrolle richtet sich nach der kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzgebung. Wer durch seinen Betrieb, seine Anlagen oder seine Handlungen oder Unterlassungen ein Gewässer verunreinigt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden gemäss eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung. Darüber hinaus haftet er als Grund- und Werkeigentümer gemäss Art. 679 ZGB und Art. 58 OR. V. Abgaben A. Allgemeine Bestimmungen 0 Geltungsbereich Dieser Teil des Reglements regelt die Verlegung der Kosten für kommunale Anlagen der Abwasserbeseitigung auf die Grundeigentümer. Arten der Abgaben Für die Kosten der Erstellung, Änderung, Erneuerung sowie den Betrieb der öffentlichen Anlagen erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern: a) Anschlussgebühren (einmalig) b) Erschliessungsbeiträge nach dem Reglement über die Finanzierung von Erschliessunsanlagen c) jährliche Benützungsgebühren (Verbrauchsgebühr) Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand für die Erstellung, Änderung, Erneuerung und den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Verzinsung der Schulden nach Abzug der Leistungen von Bund und Kanton nicht übersteigen. Mehrwertsteuer Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig.

15 5 Gebührenanpassung Anschlussgebühren Gebührenanpassung Verbrauchergebühren Die in Franken festgelegten Anschlussgebühren basieren auf dem Zürcher Wohnbaukostenindex, Stand Dezember 005 (00 %). Sie werden vom Gemeinderat jeweils auf den. Januar an den neuen Indexstand angepasst, sofern sich der Index um mehr als 0 Punkte verändert hat. Die jährlichen Benützungsgebühren, bestehend aus der Verbrauchsgebühr, sind vom Gemeinderat jeweils auf den. Januar eines Rechnungsjahres linear anzupassen (Erhöhung oder Senkung gem. Tabelle), wenn mit den bisherigen Gebühren die Kostendeckung gemäss den spezifischen Konti der Eigenwirtschaftsbetriebe inkl. aller bekannten und prognostizierten Kostenfaktoren für das neue Jahr (Vollkostenrechnung) weniger als 95 % oder mehr als 05 % beträgt. Kostendeckung Anpassung der Gebührensätze um 95 % - 05 % 0 % 90 % - 95 % + 0 % 85 % - 90 % + 5 % 80 % - 85 % + 0 % 75 % - 80 % + 5 % 65 % - 75 % + 5 % 05 % - 0 % - 5 % 0 % - 5 % - 0 % 5 % - 0 % - 5 % 0 % - 5 % - 0 % 4 Verjährung Bezüglich der Verjährung gilt 78 a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 968 (VRPG). 5 Zahlungspflichtige Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Dies betrifft sowohl die einmaligen Anschlussgebühren wie auch die jährlichen Benützungsgebühren. Die Weiterverrechnung ist Sache der Eigentümer. 6 Verzug, Rückerstattung Für Abgaben, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins nach Massgabe des Ansatzes der Aargauischen Kantonalbank für neue Gemeindedarlehen berechnet. Soweit geleistete Abgaben zurückerstattet werden müssen, sind sie zum gleichen Ansatz zu verzinsen.

16 6 7 Härtefälle, besondere Verhältnisse, Zahlungserleichterungen Der Gemeinderat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung dieses Reglements unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise anzupassen. Der Gemeinderat kann Zahlungserleichterungen gewähren. B. Anschlussgebühr 8 Bemessung Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr. Sie beträgt Fr pro m der Bruttogeschossfläche. 9 Definition der Bruttogeschossfläche (BGF) Hartflächen Gewerbe und Industrie Landwirtschaft Nutzungsänderungen Schwimmbassins Die anrechenbare Bruttogeschossfläche wird wie folgt berechnet: Die anrechenbare Bruttogeschossfläche setzt sich zusammen aus der Grundfläche (Quadratmeter) aller zu erstellenden ober- und unterirdischen Räume aller Haupt- und Nebengebäude (inkl. Garagen, offene Unterstände, Wintergärten, Anbauten, Balkone, Estriche usw.) inkl. den Wandquerschnitten und den eingewandeten Flächen. Es werden alle Flächen ohne Ausnahme in die Berechnungen miteinbezogen, also auch Keller und Estrichräume, unabhängig von der Nutzung. Die vollständige Bruttogeschossfläche ( 45 Abs. ) aller Geschosse wird unabhängig von der aktuellen und zukünftigen Nutzung berechnet. Spätere Nutzungsänderungen bei bereits eingekauften Flächen sind nicht mehr zahlungspflichtig (Ausnahme 4 Abs. bei übermässiger Belastung). 4 Hartflächen ausserhalb des Gebäudes werden nicht in die Berechnungen miteinbezogen. 5 Für gewerbliche und industrielle Lagerflächen ohne oder mit unbedeutendem Abwasseranfall wird eine Gebühr nach reduzierten Ansätzen erhoben (maximale Reduktion 70 %). 6 Bei landwirtschaftlichen Bauten wird die Anschlussgebühr nach der Bruttogeschossfläche nur für den Wohnhausteil erhoben. Für reine Ökonomiegebäude ist solange keine Anschlussgebühr zu bezahlen, als diese landwirtschaftlich und nicht zu gewerblichen oder Wohnzwecken genutzt werden. 7 Für Schwimmbassins, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, beträgt die Anschlussgebühr Fr pro m Nettoinhalt.

17 7 Reduktion Dachwasser Besondere Verhältnisse 8 Die Anschlussgebühr für die Bruttogeschossfläche wird um 50 % des Ansatzes gemäss 8 dieses Reglements reduziert, wenn das Dachwasser direkt abgeleitet oder versickert wird. 9 Bei besonderen Verhältnissen (wie z. B. ausserordentlich grossem Abwasseranfall, stossweise anfallendem oder stark verschmutztem Abwasser) kann der Gemeinderat Zuschläge erheben. 40 Ersatzbauten Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so wird die Anschlussgebühr für die zusätzliche Bruttogeschossfläche berechnet. Sind Abbruch und Neubau die Folge eines Unglücksfalls oder Elementarereignisses entscheidet der Gemeinderat über die Art und Weise der Anwendung dieser Bestimmung. 4 Erweiterungen der Bruttogeschossflächen Zweckänderung eingekaufter Flächen Bei An-, Aus- und Erweiterungsbauten wird die Anschlussgebühr für die tatsächlich erweiterte Fläche nach den Grundsätzen in 8 und 9 dieses Reglements erhoben. Bei allfälligen Verminderungen der Bruttogeschossfläche erfolgt keine Rückerstattung der früheren Anschlussgebühren. Bei Zweckänderungen angeschlossener Gebäude, die eine wesentliche Mehrbelastung der Abwasseranlagen verursachen, wird die Anschlussgebühr neu festgesetzt. Zahlungen früherer Anschlussgebühren werden angerechnet. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet. 4 Zahlungspflicht Die Zahlungspflicht entsteht bei bestehenden Gebäuden mit der Inbetriebnahme des Anschlusses und bei Neubauten mit dem Anschluss an die Kanalisation. Bei An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten. Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt. 4 Sicherstellung Der Gemeinderat verlangt bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung (Vorauszahlung, Sperrkonto, Bankgarantie) für die mutmassliche Anschlussgebühr, berechnet aufgrund der bewilligten Baupläne. Die Sicherstellung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten.

18 8 44 Erhebung Nach Eintritt der Zahlungspflicht bzw. erfolgter Schlusskontrolle der Baute erlässt der Gemeinderat die definitive Zahlungsverfügung. Die Anschlussgebühr wird innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig. C. Benützungsgebühr 45 Grundsatz Für den Betrieb sowie die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung, die nicht durch Anschlussgebühren gedeckt werden, sind Benützungsgebühren zu entrichten. Die Erhebung erfolgt jährlich. Der Gemeinderat kann Vorauszahlungen bis zur Höhe der mutmasslichen Jahresgesamtgebühren verlangen. Die Rechnungsstellung der Benützungsgebühren erfolgt an die Grundeigentümer. 4 Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch. Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet. 46 Verbrauchsgebühr Reduktion Die Verbrauchsgebühr für die Abwasseranlagen richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch. Sie beträgt Fr..50 pro m. Die Verbrauchsgebühr kann durch den Gemeinderat ermässigt werden, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.). Die Verbrauchsgebühr wird auch in anderen Sonderfällen durch den Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. 4 Bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der Abwässer erhebt der Gemeinderat einen angemessenen Zuschlag. Er kann sich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen. Minimalgebühr 5 Die Minimalgebühr beträgt Fr pro Jahr. Zuschlag 6 Beim Einbau von Anlagen zum Betrieb von WC-Anlagen mit Dachwasser wird ein Zuschlag von 0 % auf der ordentlichen Verbrauchsgebühr erhoben.

19 9 VI. Rechtsschutz und Vollzug 47 Rechtsschutz, Vollstreckung Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates über die sachliche Anwendung dieses Reglements kann innert 0 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt oder, sofern die gemeinderätliche Verfügung auf einer verbindlichen Weisung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt beruht, beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Gegen Verfügungen betreffend Abgaben kann innerhalb von 0 Tagen seit Zustellung beim Gemeinderat Koblenz, 5 Koblenz, schriftlich Einsprache geführt werden. Für die Vollstreckung und den Verwaltungszwang gelten die 7-78 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 9. Juli Strafbestimmungen Die Strafverfolgung wegen Vergehen gemäss Art GSchG ist Sache der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden. Der Gemeinderat erstattet Anzeige beim Bezirksamt. Bei Übertretungen gemäss Art. 7 GSchG erlässt der Gemeinderat im Rahmen seiner Bussenkompetenz einen Strafbefehl im Verfahren gemäss des Gemeindegesetzes. In schwereren Fällen erstattet er Anzeige beim Bezirksamt. Die Anwendung von Art. 7 GSchG auf die Übertretung einer Verfügung setzt voraus, dass in der Verfügung auf die Strafandrohung dieses Artikels ausdrücklich hingewiesen wird. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen 49 Uebergangsbestimmungen Die Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem früheren Reglement eingetreten ist, werden durch das neue Reglement nicht berührt. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt. 50 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 6. August 007 in Kraft.

20 0 Auf diesen Zeitpunkt ist das Abwasserreglement vom 7. Nov. 99 aufgehoben. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 8. Juni 007 und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist am 4. Juli 007 in Rechtskraft erwachsen. Gemeindeammann: Heidi Wanner Gemeindeschreiber: Alfred Frei

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