ABWASSERREGLEMENT vom 26. Juni 2017
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- Karsten Hartmann
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1 ABWASSERREGLEMENT vom 26. Juni 2017
2 Inhaltsverzeichnis Lit. / Kap. / Seite A Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 4 2 Geltungsbereich 4 3 Abwasseranlagen 4 4 Aufgaben der Gemeinde 5 5 Kreditbewilligung 5 6 Zuständigkeit Gemeinderat 5 7 Gewässerschutzstelle 6 8 Planung, Genehmigung 6 9 Öffentliche Abwasseranlagen 7 10 Private Abwasseranlagen 7 11 Abwassersanierung ausserhalb Bauzonen 8 12 Abwasserkataster 8 B Anschlusspflicht und Anschlussrecht 13 Anschlusspflicht 8 14 Anschlussrecht; Vorbehandlung 8 15 Bestehende Abwasseranlagen 9 16 Anschlussfrist 9 C Bewilligungsverfahren 17 Gesuch für private Abwasseranlagen 9 18 Gesuchsunterlagen; zusätzliche Angaben Prüfungskosten Baubeginn, Geltungsdauer Projektänderungen Abnahme; Ausführungspläne; Inbetriebnahme 11 D Technische Ausführungsvorschriften / Begriffe 23 Technische Ausführungsvorschriften Abwässer Nicht verschmutztes Abwasser Wenig verschmutztes Abwasser Übergangslösungen Einleitungsbewilligung Landwirtschaftsbetriebe 14 2
3 30 Haftung 14 E Finanzierung 31 Regelung 15 F Rechtsschutz und Vollzug 32 Beschwerde; Vollstreckung Strafbestimmungen 15 G Übergangs- und Schlussbestimmungen 34 Übergangsbestimmungen Inkrafttreten 16 3
4 Die Einwohnergemeinde Merenschwand erlässt gestützt auf 34 Abs. 3 und 103 ff des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 sowie auf 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 folgendes A Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 1 Dieses Reglement regelt die Durchführung von Massnahmen zum Schutze der Gewässer im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie die Grundsätze der Entsorgung des Abwassers und der Erstellung, des Betriebs und des Unterhalts von Erschliessungsanlagen der Abwasserbeseitigung. Es ist die Grundlage für Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren und jährliche Benützungsgebühren. 2 Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter. Mit dem Begriff 'Gemeinde' ist die Einwohnergemeinde Merenschwand gemeint. 2 Geltungsbereich 1 Das findet Anwendung auf alle im Gebiet der Gemeinde anfallenden Abwässer und auf alle für die Sammlung, Ableitung und Behandlung notwendigen Anlagen. 2 Ausgenommen sind Abwasseranlagen auswärtiger öffentlichrechtlicher Körperschaften und des Abwasserverbandes Reuss-Schachen, letztere allerdings nicht in Bezug auf die Finanzierung. 3 Abwasseranlagen 1 Abwasseranlagen im Sinne des Reglements umfassen alle technisch erforderlichen Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Versickerung und Behandlung des Abwassers. 2 Die technischen Ausführungsvorschriften finden sich in Kapitel D. 4
5 4 Aufgaben der Gemeinde 1 Die Gemeinde plant, organisiert und überwacht die Abwasserbeseitigung und -reinigung auf dem ganzen Gemeindegebiet. 2 Sie erstellt und unterhält ihre öffentlichen Abwasseranlagen. 3 Sie führt dazu eine unselbständige öffentliche Anstalt (Gemeindeanstalt Abwasserbeseitigung) als Spezialfinanzierung. 4 Sie sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sofern die Zuständigkeit dafür nicht bei einer anderen Behörde liegt. 5 Die Gemeindeversammlung kann Teile der Abwasserbeseitigung und -reinigung an Gemeindeverbände oder Private delegieren. 5 Kreditbewilligung Die Gemeindeversammlung bewilligt die von der Gemeinde zu finanzierenden Projektierungs- und Baukredite für Bau, Instandstellung, Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen. 6 Zuständigkeit Gemeinderat Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für: a) die kommunale Abwasserplanung (vgl. 17 EG UWR); b) die Erstellung der erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen nach dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel; c) die Erteilung von Bewilligungen für den Bau von Vorbehandlungsanlagen nach vorgängiger Absprache mit dem Abwasserverband Reuss-Schachen und nach Zustimmung des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt; d) die Erteilung von Bewilligungen zur Benützung der öffentlichen Kanalisationen mit Ableitung der Abwässer auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage; e) die Erteilung von Bewilligungen für die Versickerung von Niederschlags- und Fremdwasser; f) die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände; g) die Verfügung der Errichtung von Abnahmeverträgen für übermässig stark belastete Frachten; 5
6 h) die Verfügung kostendeckender Gebühren bei übermässig stark belasteten Frachten. 7 Gewässerschutzstelle 1 Der Gemeinderat bestimmt die kommunale Gewässerschutzstelle, welcher insbesondere folgende Aufgaben übertragen sind: a) Kontrolle der Einhaltung von Einzelverfügungen, wobei nötigenfalls die Vollstreckung zu veranlassen ist; b) Abnahme der privaten Grundstücksentwässerung (Hausanschlüsse, hausinterne Abwasseranlagen sowie Versickerungsanlagen); c) periodische Kontrolle der Kanalisationen, inkl. Spezialbauwerke; d) Aufsicht über den ordnungsgemässen Bau, Betrieb und Unterhalt von Versickerungsanlagen; e) Mithilfe bei Abklärungen von Gewässerverschmutzungen, Fischvergiftungen und anderen Tatbeständen der Missachtung von Gewässerschutzvorschriften; f) Kontrolle der Abwasservorbehandlungsanlagen von Industrie und Gewerbe sowie Aufsicht über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten nach den Weisungen und nötigenfalls unter Mitarbeit der kantonalen Abteilung für Umwelt; g) Führung des Abwasserkatasters gemäss 22 EG UWR. 2 Der Gemeinderat regelt die einzelnen Aufgaben in einem Pflichtenheft. Er kann der Gewässerschutzstelle weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen und entscheidet über den Beizug von Fachleuten. 8 Planung, Genehmigung 1 Grundlage für den Ausbau des Kanalisationsnetzes ist der auf die Ortsplanung ausgerichtete GEP. 2 Die öffentlichen Abwasseranlagen sind im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle zu planen, zu erstellen und periodisch zu kontrollieren. Private Abwasseranlagen in Grundwasserschutzzonen sind gleich zu behandeln. Die Projekte sind durch die kantonale Fachstelle zu genehmigen. 6
7 9 Öffentliche Abwasseranlagen 1 Innerhalb der Bauzone werden in der Regel alle Abwasseranlagen bis zum Hausanschluss von der Gemeinde als öffentliche Kanalisation erstellt und unterhalten. 2 Das Überbauen öffentlicher Kanalisationen mit Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nicht zulässig. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle gestattet. 10 Private Abwasseranlagen 1 Die Abwasseranlagen im Gebäude und die Leitungen bis und mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation (Hausanschluss) sind vom Liegenschaftseigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern; sie verbleiben in seinem Eigentum. 2 Visuelle Kontrollen sowie Dichtheitsprüfungen können jederzeit von der Gemeinde angeordnet werden. Die Kosten für die Prüfung von Neuanlagen gehen zu Lasten der Eigentümer. Die Kosten bei bestehenden Anlagen gehen zu Lasten der Eigentümer, sofern die Leitung schadhaft ist bzw. die Dichtheitsanforderungen nicht erfüllt sind. Allfällig notwendige Sanierungen gehen in jedem Fall zu Lasten der Eigentümer. 3 Hausanschlüsse, die im öffentlichen Grund - insbesondere in Strassen - liegen, kann der Gemeinderat auf Kosten der Grundeigentümer erstellen lassen. 4 Hausanschlüsse haben die gleichen Anforderungen zu erfüllen, wie sie an öffentliche Leitungen gestellt werden. 5 Die Versickerungsanlagen sind vom Liegenschaftseigentümer zu erstellen und zu unterhalten; sie bleiben in seinem Eigentum. 6 Bei neuen Gebäuden müssen das Dach- und das Sickerwasser bis zum Kontrollschacht (Einstiegschacht) vor der Einführung in die öffentliche Kanalisation getrennt vom verschmutzten Wasser abgeleitet werden (vgl. Art. 11 Gewässerschutzverordnung). 7 Durchleitungsrechte für Hausanschlüsse sind vor Baubeginn nach Art. 691 ZGB zu regeln und als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. 8 Falls bei ausserordentlichen Verhältnissen Abwasseranlagen als private Sammelleitungen gemeinsam genutzt werden, sind Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung mittels eines Dienst- 7
8 2 Stetig fliessendes unverschmutztes Wasser (Fremdwasser gemäss 25 Abs. 1) darf nicht an die Kanalisation angebarkeitsvertrages zu regeln, der im Grundbuch eintragen zu lassen ist. 9 Private Schmutzwasserleitungen innerhalb einer Grundwasserschutzzone sind im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle zu planen, zu renovieren oder zu erneuern. 11 Abwassersanierung ausserhalb Bauzonen 1 Die Abwassersanierung der Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen wird im GEP festgelegt. 2 Der Gemeinderat lässt die Sanierungsleitungen bauen, sobald die Finanzierung sichergestellt ist und die Genehmigung der kantonalen Fachstelle vorliegt. Zudem setzt er die Erschliessungsbeiträge fest. 12 Abwasserkataster Die Eigentümer von Bauten und Anlagen, von denen Abwässer anfallen, haben alle für die Führung des Abwasserkatasters (vgl. 22 EG UWR) erforderlichen Angaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. B Anschlusspflicht und Anschlussrecht 13 Anschlusspflicht 1 Im Bereich der öffentlichen Kanalisation sind alle verschmutzten Abwässer anzuschliessen. 2 Können Anlagen aus zwingenden Gründen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden, so verfügt der Gemeinderat mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle eine andere Abwasserbeseitigung. 14 Anschlussrecht 1 Die Gemeinde ist verpflichtet, die verschmutzten Abwässer abzunehmen und der zentralen Reinigung zuzuführen, soweit die Anlagen dazu ausreichen. 8
9 schlossen werden. Vorbehalten bleibt 25 Abs Nicht oder wenig verschmutztes Niederschlagswasser ist versickern zu lassen oder in ein Gewässer einzuleiten, sofern es die Verhältnisse zulassen. Für die Einleitung ist eine kantonale Zustimmung erforderlich. Vorbehandlung 4 Abwässer mit schädlicher Wirkung für die Abwasseranlagen oder solche, die der eidgenössischen Verordnung über Abwassereinleitung nicht entsprechen, sind vor der Einleitung in die Kanalisation vom Verursacher vorzubehandeln (vgl. 35 und 36 V EG UWR). 15 Bestehende Abwasseranlagen 1 Private Abwasseranlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, aber den geltenden Vorschriften nicht entsprechen, sind grundsätzlich zu sanieren. Sie können auf Zusehen hin im bisherigen Zustand belassen werden, solange sie zu keinen Missständen führen. 2 Bei Erweiterung und Umbau angeschlossener Gebäude sind vorschriftswidrige Anlagen zu sanieren und die im GEP vorgesehene Sauberwasserabtrennung zu realisieren, soweit es die Verhältnisse erlauben. 3 Bei der Erneuerung öffentlicher Abwasseranlagen kann der Gemeinderat die gleichzeitige Sanierung der angeschlossenen privaten Anlagen verlangen. Die Kosten gehen zu Lasten ihrer Eigentümer. 16 Anschlussfrist Bestehende Gebäude sind spätestens innert eines Jahres nach Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation an diese anzuschliessen. Der Gemeinderat legt die Anschlussfrist mittels Verfügung fest. C Bewilligungsverfahren 17 Gesuch für private Abwasseranlagen 1 Für die Erstellung und für jede Änderung einer privaten Abwasseranlage ist vor Beginn der Bauarbeiten dem Gemeinde- 9
10 rat schriftlich ein Gesuch einzureichen. 2 Nutzungs- oder Zweckänderungen, bei denen die Menge und/oder die Art des Abwassers wesentlich verändert werden, sind ebenfalls bewilligungspflichtig. 3 Bei Gesuchen, die einer Kontrolle, Bewilligung oder Zustimmung der kantonalen Fachstelle bedürfen, ist das Gesuchsformular der kantonalen Abteilung für Baubewilligungen zu verwenden. Der Gemeinderat koordiniert die Verfahren. 4 Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ist der Abwasseranschluss Bestandteil des Baugesuches. 18 Gesuchsunterlagen 1 Das Gesuch umfasst folgende Unterlagen: a) Ausschnitt aus der Landeskarte 1 : 25'000; b) Situationsplan 1 : 500 (ausserhalb Baugebiet 1 : 1 000) mit folgenden Angaben: - Bauherr, Wohnort, Datum, Nordrichtung, Massstab; - Gewässerschutzbereiche Au, Ao, üb; - Schutzzonen von Quell- und Grundwasserfassungen; c) Kanalisationsplan (Grundriss 1 : 50 oder 1 : 100) mit folgenden Angaben: - Leitungsführung (Lage, Material, Durchmesser, Gefälle, Höhenkoten); - Anfallstellen, Abwasserart und Menge; - Schächte und Sammler mit Höhenangaben (Deckel, Ein- und Auslauf, Boden); - Pumpen, Rückstausicherungen und Entlüftungen; - Drainageleitungen, Bäche und Bachleitungen; - Kläreinrichtungen oder Jauchegruben (Abmessungen, Inhalt); - Entwässerung Zufahrt, Vorplätze, Dach; d) Flächenberechnungen (anrechenbare Geschossfläche [agf] bzw. Betriebsbruttofläche, Gebäudefläche und Hartbelagsfläche) mit Schema; e) Detailpläne für Versickerungs- und Retentionsanlagen mit Angaben über Art und Menge des zu versickernden Wassers sowie über hydrogeologische Verhältnisse. Zusätzliche Angaben 2 Bei Industrie- und Gewerbebetrieben werden folgende zusätzliche Angaben benötigt: a) Fallen in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb Abwässer aus Produktion oder Reinigung an, so hat der Gesuchsteller vor der Einleitung in die Kanalisation im Rahmen 10
11 des Baubewilligungsverfahrens den Nachweis zu erbringen, dass er die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten kann. Dieser Nachweis kann mit dem Hinweis auf belegte Erfahrungswerte im eigenen Betrieb, auf erprobte Modellfälle oder mittels Fachgutachten erfolgen. b) Sind zur Einhaltung der Einleitungsbedingungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung erforderlich, so ist dafür eine Baubewilligung des Gemeinderates in Absprache mit dem Abwasserverband Reuss-Schachen und mit Zustimmung des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt notwendig. 3 Der Gemeinderat kann weitere Pläne und Unterlagen einverlangen. Unvollständige Gesuche und nicht fachgerechte Pläne werden zur Verbesserung zurückgewiesen. 4 Müssen Hausanschlüsse in Kantonsstrassen eingelegt werden, ist zusätzlich dem kantonalen Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Kreisingenieur) ein Gesuch mit den notwendigen Plänen einzureichen. 19 Prüfungskosten Ausser der Bewilligungsgebühr gemäss Gebührenreglement in Bausachen können dem Gesuchsteller auch Kosten für besondere Leistungen überbunden werden. 20 Baubeginn, Geltungsdauer Der Baubeginn und die Geltungsdauer der Baubewilligung richten sich nach 65 BauG. 21 Projektänderungen Die bewilligten Anlagen sind gemäss den genehmigten Plänen auszuführen. Für Projektänderungen gilt 52 der Bauverordnung (BauV). 22 Abnahme 1 Die Vollendung der Anlagen ist der kommunalen Gewässerschutzstelle vor dem Eindecken zu melden. Diese kontrolliert die Anlagen und veranlasst die Abänderung vorschriftswidriger Ausführungen. 2 Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist durch die 11
12 kommunale Gewässerschutzstelle separat abzunehmen. 3 Die Leitungen sind mittels Hochdruck zu spülen. Die Ausführungsqualität der Anlagen ist mittels Kanalfernsehaufnahmen und Dichtheitsprüfungen zu kontrollieren. Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. Ausführungspläne Inbetriebnahme 4 Die Unterlagen sind zusammen mit dem von allen Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll und den Ausführungsplänen innert Monatsfrist der kommunalen Gewässerschutzstelle abzugeben. 5 Die Anlagen dürfen erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden. D Technische Ausführungsvorschriften / Begriffe 23 Technische Ausführungsvorschriften 1 Für die technischen Ausführungsvorschriften sind folgende Richtlinien und Normen massgebend: a) Ordner 'Siedlungsentwässerung' des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt; b) Schweizer Norm SN : Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung; c) Schweizer Norm SN : SIA 190, Kanalisationen; d) Ordner 'Erhaltung von Kanalisationen' des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA). 2 Es gilt jeweils die aktuelle Fassung dieser Vorschriften. 24 Abwässer Als Abwässer gelten das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser. 25 Nicht verschmutztes Abwasser 1 Als nicht verschmutztes Abwasser gelten: 12
13 a) Fremdwasser (Drainage- und Sickerwasser; Überlaufwasser von Quellen, Reservoirs, Brunnen; Grundwasser; Bachwasser; Wasser aus Kühlanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen); b) Dachwasser. 2 Nicht verschmutztes Abwasser ist von der Kanalisation fernzuhalten und wie folgt zu beseitigen: - 1. Priorität: Versickerung, wo hydrogeologisch möglich und vom Grundwasserschutz her zulässig; - 2. Priorität: Ableitung über Sauberwasserleitung in Gewässer oder direkt in Gewässer, allenfalls mit Retention. 3 Die Versickerung richtet sich nach dem GEP und dem Ordner 'Siedlungsentwässerung' der kantonalen Abteilung für Umwelt, Kapitel Einleitung in die Kanalisation ist nur für Wasser aus Kühlanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Dachwasser zulässig, sofern der Nachweis vorliegt, dass es weder versickert noch einem oberirdischen Gewässer zugeleitet werden kann. 26 Wenig verschmutztes Abwasser Strassen- und Platzwasser sind im Baugebiet grundsätzlich an die Mischwasserkanalisation anzuschliessen. Sofern es die Verhältnisse erlauben, sind Strassen- und Platzwasser flächenförmig über die belebte Bodenschicht zu versickern: a) Strassen können, unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Rechte, über die Schulter entwässert werden. b) Plätze: Hausvorplätze, Erschliessungswege und Personenwagen-Parkplätze sind unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Rechte über die Schulter zu entwässern oder durchlässig zu gestalten. Die Schriftenreihe 'Wohin mit dem Regenwasser? Beispiele aus der Praxis', herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL (heute: Bundesamt für Umwelt, BAFU) im Jahr 2000 enthält Konstruktionsbeispiele aus der ganzen Schweiz. Bei der Wahl der Konstruktion sind die Weisungen im Ordner 'Siedlungsentwässerung' der kantonalen Abteilung für Umwelt, Kapitel 14 und 15, zu berücksichtigen. 13
14 27 Übergangslösungen 1 Solange die Abwässer nicht einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden können, sind vor jeder Ableitung von verunreinigtem Abwasser als Übergangslösung Einzelreinigungsanlagen einzubauen. 2 Vor der Bewilligung ist die Zustimmung der kantonalen Fachstelle einzuholen. 28 Einleitungsbewilligung 1 Für die Benützung der öffentlichen Gewässer zur Einleitung von vorbehandeltem Abwasser oder Sauberwasser bedarf es einer Bewilligung des Kantons (Wassernutzungsgesetz). 2 Die Nutzung zur Einleitung von vorbehandeltem Abwasser ist gemäss Wassernutzungsabgabedekret gebührenpflichtig. 29 Landwirtschaftsbetriebe 1 Innerhalb Baugebiet sind die häuslichen Abwässer bei landwirtschaftlichen Betrieben an die Kanalisation anzuschliessen. 2 Ausserhalb Baugebiet müssen die häuslichen Abwässer bei landwirtschaftlichen Betrieben angeschlossen werden, wenn die Bedingungen nach Art. 12 Abs. 4 GSchG nicht eingehalten werden und der Anschluss zumutbar ist. 3 Der Gemeinderat kann nach Massgabe des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle Ausnahmen bewilligen. 30 Haftung 1 Die Prüfung und die Kontrolle der Anlagen durch die Kontrollorgane entbinden weder den Unternehmer noch den Bauleiter oder Bauherrn bzw. Liegenschaftseigentümer von der eigenen Verantwortung. 2 Die Haftung der Gemeinde aus der Mitwirkung ihrer Organe und Funktionäre im Bewilligungsverfahren und bei der Kontrolle richtet sich nach der kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzgebung. 3 Wer durch seinen Betrieb, seine Anlagen, seine Handlungen oder Unterlassungen ein Gewässer verunreinigt, haftet für den 14
15 dadurch entstandenen Schaden gemäss eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung. Darüber hinaus haftet er als Grund- und Werkeigentümer gemäss Art. 679 ZGB und Art. 58 OR. E Finanzierung 31 Regelung Die Finanzierung der Abwasserbeseitigung und die Verlegung der Kosten auf die Grundeigentümer sowie die Gebühren sind ebenso wie Fälligkeit, Zahlungspflicht, Härtefälle und Sicherstellung im Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen geregelt. F Rechtsschutz und Vollzug 32 Beschwerde Vollstreckung 1 Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim kantonalen Departement Bau, Verkehr und Umwelt oder, wenn die gemeinderätliche Verfügung auf einer verbindlichen Weisung desselben beruht, beim Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden. 2 Die Vollstreckung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG). 33 Strafbestimmungen 1 Die Strafverfolgung wegen Vergehen gemäss Art GSchG ist Sache der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden. Der Gemeinderat erstattet Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. 2 Bei Übertretungen gemäss Art. 71 GSchG erlässt der Gemeinderat im Rahmen seiner Bussenkompetenz einen Strafbefehl im Verfahren nach Massgabe des Gemeindegesetzes. In schwereren Fällen erstattet er Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. 3 Die Anwendung von Art. 71 GSchG auf die Übertretung einer 15
16 Verfügung setzt voraus, dass in der Verfügung auf die Strafandrohung dieses Artikels ausdrücklich hingewiesen wird. G Übergangs- und Schlussbestimmungen 34 Übergangsbestimmungen 1 Dieses Reglement umfasst den technischen Teil für alle dem Abwasserverband Reuss-Schachen angeschlossenen Gemeinden. 2 Die Regelung der Gebühren und Beiträge obliegt jeder einzelnen Gemeinde. Die diesbezüglichen Reglemente und Verordnungen bleiben unverändert bestehen und sind nicht betroffen. 3 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt. 35 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt ist das bisherige vom 21. November 2011 aufgehoben Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Merenschwand beschlossen am 26. Juni 2017 und nach Ablauf der Referendumsfrist am 31. Juli 2017 rechtskräftig geworden GEMEINDERAT MERENSCHWAND Der Gemeindeammann: Hannes Küng Die Gemeindeschreiber-Stv.: Selina Lusser 16
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SCHNEISINGEN Abwasserreglement Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 06 Inkraftsetzung per. August 06 Inhaltsverzeichnis Seite A Gesetzliche Grundlagen / Abkürzungen B Abwasserreglement 3
GEMEINDE BRITTNAU. Abwasserreglement
GEMEINDE BRITTNAU Abwasserreglement Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 1 Zweck... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Abwasseranlagen und Begriffe... 3 4 Aufgaben der Gemeinde... 3 5 Projekt- und Kreditbewilligung...
Einwohnergemeinde Lupfig. Abwasserreglement
Einwohnergemeinde Lupfig Abwasserreglement vom 01.01.2018 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Lupfig erlässt gestützt auf 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von
G E M E I N D E U N T E R K U L M. Abwasserreglement
G E M E I N D E U N T E R K U L M Abwasserreglement gültig ab 01. April 2006 Inhaltsverzeichnis Seite Inhalt A Allgemeine Bestimmungen 1 4 Zweck 2 4 Geltungsbereich 3 4 Abwasseranlagen, Definition Begriffe
September Abwasserreglement
September 08 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... B. Anschlusspflicht und Anschlussrecht... 4 C. Bewiligungsverfahren... 5 4 D Abwassertechnische Ausführungsvorschriften... 7 5 E. Abgaben...
Abwasserreglement - 1 -
Abwasserreglement 06 - - Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... B. Anschlusspflicht und Anschlussrecht... 6 C. Bewilligungsverfahren... 7 D. Technische Ausführungsvorschriften... 9 E. Abgaben...
Abwasser-Reglement der Gemeinde Mühlau
Abwasser-Reglement der Gültig ab. Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Zweck; Personenbezeichnung 4 2 Geltungsbereich; Übergeordnetes Recht 4 3 Abwasseranlagen, Definition
Gemeinde Dintikon. Abwasserreglement
Gemeinde Dintikon Abwasserreglement - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Abgaben 3 2 Allgemeines 4 3 Rechtsform, Aufsicht 4 4 Geltungsbereich 4 5 Abwasseranlagen; Definition
reinach.ag Abwasserreglement der Gemeinde Reinach AG (technischer Teil)
reinach.ag Abwasserreglement der Gemeinde Reinach AG (technischer Teil) INHALTSVERZEICHNIS Seite A. Gesetzliche Grundlagen 4 B. Abwasserreglement 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 5 2 Geltungsbereich
Abwasserreglement. der GEMEINDE GONTENSCHWIL
GEMEINDE GONTENSCHWIL Abwasserreglement der GEMEINDE GONTENSCHWIL Inhaltsverzeichnis Seite 00 Allgemeine Bestimmungen 3 00 Anschlusspflicht und Anschlussrecht 6 300 Bewilligungsverfahren 7 400 Technische
Einwohnergemeinde Döttingen. Abwasserreglement
Einwohnergemeinde Döttingen Abwasserreglement - - Inhaltsverzeichnis Seite A. Gesetzliche Grundlagen 4 B. Abwasserreglement 5 I. Allgemeine Bestimmungen 5 Zweck 5 Geltungsbereich 5 3 Abwasseranlagen; Definition
Abwasserreglement
GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Abwasserreglement 0.0.00 7..009 Abwasserreglement Seite INHALTSVERZEICHNIS A GESETZLICHE GRUNDLAGEN 4 B ABWASSERREGLEMENT 5 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 5 Zweck, Abgaben 5
Abwasserreglement - Synoptische Darstellung Entwurf neues Reglement : Geltendes Reglement. Abwasserreglement GEMEINDE MURGENTHAL
GEMEINDE MURGENTHAL Abwasserreglement - Synoptische Darstellung Entwurf neues Reglement : Geltendes Reglement Entwurf Abwasserreglement Geltendes Abwasserreglement vom 8.12.1995 Die Einwohnergemeinde Murgenthal
Gemeinde Scherz ABWASSERREGLEMENT
ABWASSERREGLEMENT Beschlussfassung Gemeindeversammlung vom 05. Juni 009 Vorbemerkungen Die Bestimmungen über die Abgaben für das Abwasser, das Wasser und die Strassen sind im rechtskräftigen Reglement
Inhaltsverzeichnis. 1. Gesetzliche Grundlagen Allgemeine Bestimmungen Anschlusspflicht und Anschlussrecht... 7
Abwasserreglement Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gesetzliche Grundlagen... 3 2. Allgemeine Bestimmungen... 3 3. Anschlusspflicht und Anschlussrecht... 7 4. Bewilligungsverfahren... 8 5. Technische Ausführungsvorschriften...
Die Gemeindeversammlung bewilligt die Projektierungs- und Baukredite für die Erweiterung oder die Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen.
Bauverwaltung, Zentrumstrasse, 433 Wallbach 06 865 90 90 info@wallbach.ch fax 06 865 90 99 Abwasserreglement Gestützt auf Art. 4. des Einführungsgesetzes zum Eidg. Gewässerschutzgesetz (EG GschG vom. Januar
Abwasserreglement vom 5. Dezember 2006
Abwasserreglement vom 5. Dezember 2006 Inhaltverzeichnis Seite A) Allgemeine Bestimmungen...1 B) Anschlusspflicht und Anschlussrecht...5 C) Bewilligungsverfahren...6 D) Technische Ausführungsvorschriften...9
Abwasserreglement. vom 13. Juni 2014
Abwasserreglement vom. Juni 04 Inhaltsverzeichnis A B Gesetzliche Grundlagen Abwasserreglement I II III IV V VI VII Allgemeine Bestimmungen - Anschlusspflicht und Anschlussrecht - 7 Bewilligungsverfahren
Gemeinde Villnachern. Abwasserreglement. Genehmigt an der Einwohnergemeindeversammlung Namens des Gemeinderates
Gemeinde Villnachern Abwasserreglement Genehmigt an der Einwohnergemeindeversammlung 19.11.2015 Namens des Gemeinderates Die Frau Gemeindeammann: sign. Marianne Möckli Der Gemeindeschreiber: sign. Benjamin
Abwasserreglement Gültig ab 1. Januar 2014
Abwasserreglement Gültig ab 1. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 1 Zweck 4 2 Allgemeines 4 3 Geltungsbereich 4 4 Abwasseranlagen Definition / Begriffe 4 5 Aufgaben der Gemeinde
Gemeinde Villnachern. Abwasserreglement. Genehmigt an der Einwohnergemeindeversammlung Namens des Gemeinderates
Gemeinde Villnachern Abwasserreglement Genehmigt an der Einwohnergemeindeversammlung 11.06.2015 Namens des Gemeinderates Die Frau Gemeindeammann: sign. Marianne Möckli Der Gemeindeschreiber: sign. Benjamin
ABWASSERREGLEMENT der Gemeinde Kölliken
ABWASSERREGLEMENT der Gemeinde Kölliken - gültig ab 4. Januar 07 - Abwasserreglement Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen Zweck 4 Geltungsbereich 4 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 4
Inhaltsverzeichnis. 8 Öffentliche Abwasseranlagen 5 9 Private Abwasseranlagen 5 10 Abwasseranlagen ausserhalb Bauzonen 6 11 Abwasserkataster 6
ABWASSERREGLEMENT Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE BESTIMUNGEN 1 Rechtsform 4 2 Zweck 4 3 Geltungsbereich 4 4 Abwasseranlagen, Definition Begriffe 4 5 Aufgaben der Gemeinde 4 6 Kommunale Gewässerschutzstelle
Gemeinde 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg. Abwasserreglement
Gemeinde 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg vom. August 06 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht...6 III. Bewilligungsverfahren...7 IV. Technische Ausführungsvorschriften...7
Gemeinde Stein ABWASSERREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren
ABWASSERREGLEMENT Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren INHALTSVERZEICHNIS A GESETZLICHE GRUNDLAGEN / ABKÜRZUNGEN 1 B ABWASSERREGLEMENT 2 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich
Abwasserreglement. Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Rheinfelden vom 11. Dezember Stand: Einwohnergemeindeversammlung vom 18.
Abwasserreglement Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Rheinfelden vom 11. Dezember 2002 Stand: Einwohnergemeindeversammlung vom 18. Juni 2008 I:\Kanzlei\Reglemente und Konzepte\Raumordnung und Umwelt\2008-08-25
Gemeinde Leibstadt ABWASSERREGLEMENT
ABWASSERREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS A GESETZLICHE GRUNDLAGEN B ABWASSERREGLEMENT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines Geltungsbereich 4 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 5 Aufgaben der Gemeinde
Einwohnergemeinde Koblenz. Abwasserreglement. M:\KANZLEI\Reglemente\Abwasserreglement_NEU.DOC
Einwohnergemeinde Koblenz Abwasserreglement M:\KANZLEI\Reglemente\Abwasserreglement_NEU.DOC Inhaltsverzeichnis Seite A. Gesetzliche Grundlagen 4 B. Abwasserreglement 5 I. Allgemeine Bestimmungen 5 Zweck
Kanton Aargau. Gemeinde Teufenthal. Abwasserreglement. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 30. November 2001
Kanton Aargau Gemeinde Teufenthal Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 30. November 2001 Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Auftrags-Nr.: 145P100.50 Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 11. September
ABWASSERREGLEMENT. vom...
ABWASSERREGLEMENT vom... November 2007 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 1 2 Geltungsbereich 1 3 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 1 4 Aufgaben der Gemeinde 1 5 Projekt- und Kreditbewilligung
A b w a s s e r r e g l e m e n t
Die Einwohnergemeinde Brugg beschliesst, gestützt auf 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 und 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung,
A B W A S S E R R E G L E M E N T
A B W A S S E R R E G L E M E N T Inhaltsverzeichnis A Gesetzliche Grundlagen B Abwasserreglement I. Allgemeine Bestimmungen 1-12 II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht 13-16 III. Bewilligungsverfahren
Abwasserreglement 1. März 2008
Abwasserreglement 1. März 008 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 1 Geltungsbereich 1 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 1 4 Aufgaben der Gemeinde 1 5 Projekt- und Kreditbewilligung
GEMEINDE MÜNCHWILEN Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 26. November 1999 Stand 2011
GEMEINDE MÜNCHWILEN Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 26. November 1999 Stand 2011 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen... 1 Definition von Abwasser... 1 1 Aufgaben der Gemeinde... 1 2
GEMEINDE WÖLFLINSWIL. Abwasserreglement
GEMEINDE WÖLFLINSWIL Abwasserreglement INHALTSVERZEICHNIS Seiten A Gesetzliche Grundlagen 2 B I. II. III. IV. V. VI. VII. Abwasserreglement Allgemeine Bestimmungen 1-13 Anschlusspflicht und Anschlussrecht
Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren
STRASSENREGLEMENT Januar 08 / Mitwirkungsverfahren INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen 6 Projekt- und Kreditbewilligung
Einwohnergemeinde Egliswil AG. Abwasserreglement
Einwohnergemeinde Egliswil AG Abwasserreglement Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1-11 II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht 12-15 III. Bewilligungsverfahren 16-22 IV. Technische Ausführungsvorschriften
G E M E I N D E E G G E N W I L
G E M E I N D E E G G E N W I L KANTON AARGAU Abwasserreglement der Gemeinde Eggenwil vom 11. Juni 1999 gültig ab 1. Oktober 1999 Inhaltsverzeichnis A. Gesetzliche Grundlagen... 3 B. Abwasserreglement
GEMEINDE A R N I ABWASSERREGLEMENT
GEMEINDE ARNI ABWASSERREGLEMENT Stand: 1. Januar 2016 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Aufgaben der Gemeinde 4 2 Projekt und Kreditbewilligung 4 3 Gemeinderat 4 4 Gewässerschutzstelle
Inhaltsverzeichnis. 9 Öffentliche Abwasseranlagen 8 10 Private Abwasseranlagen 8 11 Abwasseranlagen ausserhalb Bauzonen 9 12 Abwasserkataster 9
ABWASSERREGLEMENT Inhaltsverzeichnis Seite A. GESETZLICHE GRUNDLAGEN B. ABWASSERREGLEMENT I. ALLGEMEINE BESTIMUNGEN 1 Zweck 6 2 Geltungsbereich 6 3 Abwasseranlagen und Begriffe 6 4 Aufgaben der Gemeinde
ABWASSERREGLEMENT DER GEMEINDE MANDACH
ABWASSERREGLEMENT DER GEMEINDE MANDACH vom 05. Dezember 1997 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1-11 II. III. IV. ANSCHLUSSPFLICHT UND ANSCHLUSSRECHT 12-15 BEWILLIGUNGSVERFAHREN 16-22 TECHNISCHE
Gemeinde Bözen. Abwasserreglement
Gemeinde Bözen Abwasserreglement Inhaltsverzeichnis A Gesetzliche Grundlagen B Abwasserreglement I. Allgemeine Bestimmungen II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht III. Bewilligungsverfahren IV. Technische
Gemeinde Tägerig. Abwasserreglement
Gemeinde Tägerig Abwasserreglement A. Gesetzliche Grundlagen 4 B. Abwasserreglement I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 5 2 Geltungsbereich 5 3 Abwasserreglement: Definition Begriffe 5 4 Aufgaben der Gemeinde
Inhaltverzeichnis. I. Allgemeine Bestimmungen. Sie erstellt und unterhält die öffentlichen Abwasseranlagen.
Inhaltverzeichnis I. II. III. IV. V. VI. VII. Allgemeine Bestimmungen Anschlusspflicht und Anschlussrecht Bewilligungsverfahren Technische Ausführungsvorschriften Abgaben Rechtsschutz und Vollzug Schlussbestimmungen
GEMEINDE UEZWIL ABWASSERREGLEMENT DER GEMEINDE UEZWIL. (Stand Oktober 2004)
GEMEINDE UEZWIL ABWASSERREGLEMENT DER GEMEINDE UEZWIL (Stand Oktober 2004) Inhaltsverzeichnis Seite A Gesetzliche Grundlagen: - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 - Gewässerschutzverordnung
GEMEINDE BESENBÜREN ABWASSERREGLEMENT
GEMEINDE BESENBÜREN ABWASSERREGLEMENT Stand: 21. November 2003. Anhang zum Abwasserreglement der Gemeinde Besenbüren Inhaltsverzeichnis A Gesetzliche Grundlagen 3 B Abwasserreglement 4 I. Allgemeine Bestimmungen
Abwasserreglement der Stadt Baden
600.100 Abwasserreglement der Stadt Baden vom 19. Oktober 2004 Kurzbezeichnung: Abwasserreglement Zuständig: Tiefbau Stand: 1. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1-13 II. Anschlusspflicht
Gemeinde Safenwil STRASSENREGLEMENT. der Gemeinde Safenwil
Gemeinde Safenwil STRASSENREGLEMENT der Gemeinde Safenwil Vom 5. November 06 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen STRASSENEINTEILUNG
Abwasserreglement. Vorlage Gemeindeversammlung vom 16. November 2017
Abwasserreglement Vorlage Gemeindeversammlung vom 16. November 2017 Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 16. November 2017 Gültig ab 1. Juli 2017 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlagen
Gemeinde Eiken Abwasserreglement
Gemeinde Eiken Abwasserreglement Mitwirkungsauflage vom 1. Februar bis 1. März 2016 Öffentliche Information am 3. Februar 2016 Öffentliche Auflage vom 11. bis 25. November 2016 Von der Gemeindeversammlung
Kanton Aargau. Gemeinde Mülligen. Abwasserreglement. (überarbeitet )
Kanton Aargau Gemeinde Mülligen (überarbeitet 05.04.2017) Gestützt auf 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September
GEMEINDE LEIMBACH. Abwasserreglement
GEMEINDE LEIMBACH Abwasserreglement 2 Abwasserreglement der Gemeinde Leimbach Inhaltsverzeichnis Seite A Gesetzliche Grundlagen 4 B Abwasserreglement 5 I. Allgemeine Bestimmungen Ingress 5 1 Zweck, Personenbezeichnungen
Gemeinde Geltwil. Abwasserreglement
Gemeinde Geltwil Abwasserreglement 1 Inhaltsverzeichnis Seite A Gesetzliche Grundlagen 3 B Abwasserreglement I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 3 2 Allgemeines 3 3 Geltungsbereich 3 4 Abwasseranlagen;
Gemeinde Uerkheim ABWASSERREGLEMENT
Gemeinde Uerkheim ABWASSERREGLEMENT Inhaltsverzeichnis Seite 2 A B Gesetzliche Grundlagen Abwasserreglement I. Allgemeine Bestimmungen 1-12 II. III. IV. Anschlusspflicht und Anschlussrecht 13-16 Bewilligungsverfahren
Kanton Aargau Gemeinde Hausen. Abwasserreglement. Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 15. Juni 2001 rechtskräftig seit 23.
Kanton Aargau Gemeinde Hausen Abwasserreglement Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 15. Juni 2001 rechtskräftig seit 23. Juli 2001 geändert an der Einwohnergemeindeversammlung vom 22. November
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ABWASSERREGLEMENT GEMEINDE BAD ZURZACH INHALTSVERZEICHNIS A. Gesetzliche Grundlagen B. Abwasserreglement I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Geltungsbereich 3 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 4 Aufgaben
Gemeinde Schafisheim. Abwasserreglement. Das Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Gemeinde Schafisheim Abwasserreglement Das Reglement tritt am. Januar 0 in Kraft. Abwasserreglement / 9 Inhaltsverzeichnis Ausgangslage Gesetzliche Grundlagen Allgemeine Bestimmungen 5 / Zweck 5 / Geltungsbereich