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1 Nr JANUAR 2013 amtliche bekanntmachung Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Physik mit den Abschlüssen Bachelor of Science und Master of Science an der Ruhr-Universität Bochum vom 10. Januar 2013

2 Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Physik mit den Abschlüssen Bachelor of Science und Master of Science an der Ruhr-Universität Bochum vom 10. Januar 2013 Aufgrund der 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Hochschulgesetzes NRW (HG) vom (GV.NRW S. 474) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (GV.NRW S. 516) hat die Ruhr- Universität Bochum die folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht I. Allgemeines 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfungen 2 Akademische Grade 3 Zulassung zum Studium 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang, Module 5 Studienberatung 6 Prüfungen 7 Anmeldung zu Prüfungen 8 Wiederholung von Prüfungen 9 Kreditpunkte 10 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten 11 Prüfungsausschuss 12 Prüferinnen und Prüfer 13 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen 14 Versäumnis, Täuschung, Rücktritt 15 Art und Umfang des Bachelor-Studiums 16 Bachelor-Arbeit 17 Zulassung zur Bachelor-Arbeit II. Bachelor-Studiengang 18 Annahme und Bewertung der Bachelor-Arbeit 19 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Erlangen des Bachelor- Grades 20 Zeugnis, Diploma Supplement 21 Bachelor-Urkunde 22 Zertifikat Bachelor with Honours 23 Art und Umfang des Master-Studiums 24 Master-Arbeit 25 Zulassung zur Master-Arbeit III. Master-Studiengang 1

3 26 Annahme und Bewertung der Master-Arbeit 27 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Erlangen des Master-Grades 28 Zeugnis, Diploma Supplement 29 Master-Urkunde IV. Schlussbestimmungen 30 Ungültigkeit der Bachelor- oder Master-Prüfung, Aberkennung des Bachelor- bzw. Mastergrades 31 Einsicht in die Prüfungsakten 32 Übergangsbestimmungen 33 Auslaufregelungen 34 Inkrafttreten und Veröffentlichung I. Allgemeines 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung (1) Der Bachelor-Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) stellt nach erfolgreicher Grundausbildung in experimenteller und theoretischer Physik, in Mathematik sowie in Spezialgebieten der Physik und einer Bachelor-Arbeit einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss dar. Abgerundet wird die Ausbildung durch fachaffine Wahlmöglichkeiten und fachorientierte Schlüsselkompetenz-Module. Dies ermöglicht eine individuelle Ausrichtung auf einen speziellen Tätigkeitsbereich oder auf ein weiterführendes Studium. Der Bachelor- Abschluss befähigt zur Aufnahme eines Master-Studiums. (2) Die Bachelor-Prüfung setzt sich aus der kumulativen Bewertung aller im Bachelor-Studium erreichten Prüfungsleistungen in den einzelnen Modulen zusammen; eine gesonderte Abschlussprüfung findet nicht statt. Durch die Bachelor-Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen inhaltlichen und methodischen Grundlagen erworben haben und ihre Kenntnisse so weit vertieft haben, dass sie grundlagenorientierte fachliche Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. (3) Der Master-Abschluss "Master of Science" (M.Sc.) ist der wissenschaftliche Studienabschluss des Physikstudiums und stellt nach der Erlangung des Bachelor-Grades und einem erfolgreichen Studium in experimenteller und theoretischer Physik, in Spezialgebieten der Physik und verwandter Fächer sowie einer Master-Arbeit den allgemeinen wissenschaftlichen Abschluss als Physikerin oder Physiker dar. Das Studium soll die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem, interdisziplinärem Denken und Handeln befähigt werden. Diesem Ziel dient der Erwerb erweiterter Kenntnisse in der zu wählenden Vertiefungsrichtung der Physik, ergänzt durch überfachliche Kompetenzen (z.b. Projektleitung) und die selbständige wissenschaftliche Bearbeitung einer physikalischen Problemstellung in einem gewählten Studienschwerpunkt. (4) Die Master-Prüfung setzt sich aus der kumulativen Bewertung aller im Master-Studium erreichten Prüfungsleistungen in den einzelnen Modulen zusammen; eine gesonderte Abschlussprüfung findet nicht statt. Durch die Master-Prüfung soll festgestellt werden, ob 2

4 die Kandidatinnen und Kandidaten die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen fundierten Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung anspruchsvoller physikalischer Methoden erworben haben. 2 Akademische Grade (1) Ist die Bachelor-Prüfung bestanden, verleiht die Fakultät für Physik und Astronomie den akademischen Grad "Bachelor of Science in Physik, abgekürzt "B. Sc.". (2) Ist die Master-Prüfung bestanden, verleiht die Fakultät für Physik und Astronomie den akademischen Grad Master of Science in Physik, abgekürzt M. Sc.. 3 Zulassung zum Studium (1) Zum Bachelor-Studium im Studienfach Physik wird zugelassen, wer über die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulreife verfügt. Es wird den Studieninteressierten empfohlen, ein Beratungsgespräch zu absolvieren. (2) Zum Master-Studium im Fach Physik wird zugelassen, wer an einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) den Grad Bachelor of Science in Physik nach einem auf mindestens 6 Semester ausgelegten Studium (drei Studienjahre) erworben hat. (3) Es werden außerdem Studierende zum Master-Studium zugelassen, die a) an einer Universität im Geltungsbereich des HRG einen B.Sc.-Abschluss in einer anderen naturwissenschaftlichen oder einer ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung, b) einen B.A.-Abschluss in Physik im Rahmen des 2-Fach-Modells an der Ruhr- Universität Bochum oder einen vergleichbaren Abschluss an einer anderen Universität, c) einen dem B.Sc.-Abschluss in Physik vergleichbaren Abschluss an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, wobei ein physikalischer Schwerpunkt erkennbar sein muss, d) einen Abschluss Bachelor of Science in Physik oder einen vergleichbaren Studienabschluss an einer Universität außerhalb des HRG nach mindestens sechssemestrigem Studium (3 Studienjahre) erworben haben, wenn die Gleichwertigkeit bzw. die Vergleichbarkeit des Studienabschlusses durch den Prüfungsausschuss festgestellt wird. Der Prüfungsausschuss kann in diesen Fällen ergänzende Studien- und Prüfungsleistungen sowie den Zeitraum ihrer Erbringung festlegen. Eventuelle Auflagen sollen innerhalb eines Studienjahrs erfüllbar sein. (4) Zum Studium kann nicht zugelassen werden, wer eine Bachelor-, Master-, Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung im Fach Physik oder einem verwandten Fach endgültig nicht bestanden hat. (5) Vor Aufnahme des Master-Studiums ist eine Studienberatung über die Fächerwahl und die Struktur der Masterphase zu absolvieren. 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang, Module (1) Beim Bachelor- und Masterstudiengang handelt es sich um konsekutive Studiengänge mit zwei berufsqualifizierenden Abschlüssen. Die Regelstudienzeit beträgt bis zum Erreichen des Bachelor-Grades sechs Semester und weitere vier Semester bis zum Erreichen des Master-Grades. Der Studienumfang beträgt im Bachelor-Studium 180 Kreditpunkte (CP) und im Master-Studium 120 CP. Pro Semester sollen ca. 30 CP erworben werden. 3

5 (2) Grundelemente des Studiums und der Leistungsbewertung sind die in 15 und 23 genannten Module. Das Physikstudium setzt sich zusammen aus Pflichtmodulen, die die grundlegenden Kenntnisse und Kompetenzen vermitteln, sowie darauf aufbauenden Wahlpflicht- und Wahlmodulen zur Vertiefung und Spezialisierung. Das Studium wird ergänzt durch Module zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen. Die Module sind so auszuwählen, dass die für den Studienabschluss erforderliche Gesamtzahl an CP erreicht wird. 5 Studienberatung (1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch das Studienbüro der Ruhr-Universität Bochum. Sie berät die Studierenden in allgemeinen Fragen der Studieneignung, Studienzulassung, Studienmöglichkeiten und Studienaufbau; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung. (2) Die studienbegleitende Fachberatung im Bachelor- und Master-Studiengang Physik ist Aufgabe der Fakultät für Physik und Astronomie. Sie erfolgt durch die von der Fakultät benannten Studienfachberater/-innen sowie durch die Lehrenden. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studiengangs sowie bei der Bewältigung von Studienschwierigkeiten. (3) Zu Beginn jedes Wintersemesters wird von der Fakultät für Physik und Astronomie eine Einführungsveranstaltung für Studienanfänger/-innen durchgeführt, in der über den Bachelor- Studiengang, die Prüfungs- und Studienordnung und darauf aufbauend den Studienplan und das Lehrangebot informiert wird. (4) Eine Studienberatung vor Aufnahme des Masterstudiums ist obligatorisch. 6 Prüfungen (1) Alle Prüfungen erfolgen studienbegleitend und sind mit Ausnahme der Bachelor- und der Master-Arbeit inhaltlich einzelnen Modulen zugeordnet. Einer Prüfung geht der Besuch des Moduls voraus, auf das sich die Prüfung bezieht. Form und Inhalt der Prüfung müssen der Bedeutung des zu prüfenden Sachgebietes und der zu prüfenden Kompetenzen für das Erreichen des Studienzieles angemessen sein. Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, die Prüfungsergebnisse mit dem Titel des zugeordneten Moduls und der erreichten Note zu dokumentieren und bis zum Ende des jeweiligen Semesters dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. (2) Alle Module und Modulprüfungen sind so aufeinander abzustimmen, dass sie innerhalb der in 4 Abs. 1 genannten Regelstudienzeiten absolviert werden können. Zu diesem Zweck sollen den Studierenden Informationen über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der abzulegenden Prüfungen frühzeitig zur Verfügung gestellt werden. Prüfungstermine sind spätestens vier Wochen vorher durch die Dozentin bzw. den Dozenten bekannt zu geben. Für jede Modulprüfung wird eine Wiederholungsmöglichkeit angeboten. (3) Eine Prüfung kann sein eine Klausurarbeit. a) Eine Klausurarbeit ist eine schriftliche Prüfung, in der der Nachweis erbracht werden soll, dass in einer begrenzten Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgabenstellungen aus dem Bereich des Moduls, auf das sich die Klausurarbeit bezieht, sachgemäß bearbeitet und geeignete Lösungswege gefunden werden können. Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt maximal 3 Zeitstunden. Jede Klausurarbeit wird von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß 12 bewertet, wobei die Bewertung gemäß 10 erfolgt. 4

6 b) eine mündliche Einzelprüfung. In mündlichen Einzelprüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er über ausreichendes Wissen im Prüfungsgebiet verfügt, Zusammenhänge erkennt und spezielle Fragestellungen lösen kann. Mündliche Prüfungen sollen max. 45 Minuten dauern. Sie werden von einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer gemäß 12 bewertet. c) eine mündliche Gruppenprüfung. In mündlichen Gruppenprüfungen sollen die Studierenden nach-weisen, dass sie über ausreichendes Wissen im Prüfungsgebiet verfügen, Zusammenhänge erkennen und spezielle Fragestellungen lösen können. In mündlichen Gruppenprüfungen werden 2-3 Studierende geprüft. Sie sollen maximal 20 Minuten pro Studierenden dauern. Sie werden von einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer gemäß 12 bewertet. d) ein Seminarbeitrag. Seminarbeiträge sind Leistungen, die zu einem vorgegebenen Rahmenthema von einer Teilnehmerin, einem Teilnehmer oder einer Teilnehmergruppe in Form eines Vortrages oder einer erläuterten Präsentation vor dem Teilnehmerkreis des Seminars erbracht und von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter bewertet werden. e) ein schriftlicher Bericht. f) das Lösen von Übungsaufgaben und die Präsentation der Lösung in Übungsstunden. Die Bewertungen müssen jeweils schriftlich fixiert und nachvollziehbar dokumentiert sein. (4) Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsmodalitäten eines Moduls fest und vermerkt diese im Modulhandbuch. Die Art der geforderten Prüfungsleistung in einem Modul muss den Studierenden jeweils zu Beginn des Semesters bekannt gemacht werden. (5) Eine Modulprüfung umfasst in der Regel eine Prüfungsleistung. (6) Prüfungsleistungen können auf Antrag der oder des Studierenden und bei vorliegender Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers sowie der Beisitzerin oder des Beisitzers auch in englischer Sprache erbracht werden. (7) Termine der Prüfungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern frühzeitig, in den Pflichtmodulen spätestens sechs Wochen vor Durchführung der Prüfung bekannt gegeben. Ein Wiederholungstermin der Prüfung soll vor Beginn des darauf folgenden Semesters angesetzt werden. (8) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten, gleichwertige Fachprüfungen in anderer Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 7 Anmeldung zu Prüfungen (1) Anmeldungen zu Prüfungen werden eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin wirksam. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Anmeldung ohne Angabe von Gründen bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich widerrufen. 5

7 8 Wiederholung von Prüfungen (1) Ist eine Modulprüfung nicht bestanden, so kann diese zweimal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen werden angerechnet. (2) Wer eine Prüfung in einem Pflichtmodul bis zu dem in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt bestanden hat, kann zur Verbesserung der Note diese Prüfung einmal wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss. (3) Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine bessere Note, so wird diese Note der Berechnung der Gesamtnote für die Bachelor- bzw. Masterprüfung zugrunde gelegt. 9 Kreditpunkte (1) Zum Nachweis der Studienleistungen wird in einem akkumulierenden Kreditpunktesystem jede Studien- oder Prüfungsleistung nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand gewichtet. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt und in 60 Kreditpunkte (CP), d.h. 30 CP pro Semester, umgerechnet. Ein Kreditpunkt entspricht somit dem geschätzten Arbeitsaufwand von max. 30 Stunden. (2) Der Prüfungsausschuss legt nach Abs. 1 die Vergabe der CP für alle Module fest. (3) Kreditpunkte werden vergeben, wenn die Anforderungen der Veranstaltung erfüllt sind. Bei benoteten Leistungen gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die Note nach 10 mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Summe der erreichten Kreditpunkte dient als Nachweis des Umfangs des erfolgreich absolvierten Studienpensums. Sie werden im Zeugnis neben den Benotungen ausgewiesen. (4) Ein Kreditpunkt nach Abs. 1 entspricht einem CP nach ECTS (European Credit Transfer System). 10 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten (1) Über ein erfolgreiches absolviertes bzw. durch eine Prüfung bestandenes Modul wird ein Leistungsnachweis ausgestellt. (2) Die Noten für die einzelnen Leistungsnachweise werden von der oder dem Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist folgender Schlüssel zu verwenden: 1 sehr gut 2 gut 3 befriedigend 4 ausreichend 5 nicht ausreichend eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt eine Leistung, die deutlich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt 6

8 Durch Vermindern oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur Bewertung der Leistungsnachweise Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die möglichen Noten lauten - bei einer Bewertung bis 1,3 sehr gut - bei einer Bewertung von 1,7 bis 2,3 gut - bei einer Bewertung von 2,7 bis 3,3 befriedigend - bei einer Bewertung von 3,7 bis 4,0 ausreichend - bei einer Bewertung über 4,0 nicht ausreichend Werden die Noten mehrerer Leistungen zu einer zusammengefasst, so wird diese aus dem, in der Regel gewichteten, Mittel der Einzelnoten gebildet. Die Gesamtnote lautet dann - bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut - bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut - bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend - bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend - bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend (3) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 11 Prüfungsausschuss (1) Die Fakultät für Physik und Astronomie bildet für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren (einschließlich der Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren), ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden - mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter - Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechtes. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt dafür, dass den Studierenden im Studiengang Physik mit dem Abschluss Bachelor of Science und Master of Science ein ordnungsgemäßes Studium ermöglicht wird. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungszahlen und Studienzeiten sowie über die Verteilung der Noten. 7

9 Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Fakultät für Physik und Astronomie offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle seiner oder seinem Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn - neben der oder dem Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weiteren Professorinnen oder Professoren - mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 12 Prüferinnen und Prüfer (1) Prüferin bzw. Prüfer kann jede Hochschullehrerin bzw. jeder Hochschullehrer (d.h. jede Professorin bzw. jeder Professor, jede Juniorprofessorin bzw. jeder Juniorprofessor, jede Privatdozentin bzw. jeder Privatdozent) sein, die oder der in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, an der Ruhr-Universität Bochum regelmäßig auf die jeweilige Prüfung hinführende Lehrveranstaltungen abhält. Die Fakultät kann jedoch auch andere, nach 65 HG prüfungsberechtigte Personen als Prüferinnen oder Prüfer zulassen, sofern sie regelmäßig die entsprechenden Lehrveranstaltungen abhalten. Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf bei mündlichen Prüfungen im Bachelor-Studiengang nur bestellt werden, wer mindestens einen B.Sc.-Grad erworben hat; zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf bei mündlichen Prüfungen im Master-Studiengang nur bestellt werden, wer mindestens einen M.Sc.-Grad oder einen Diplomgrad erworben hat. (2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die mündlichen Modulabschlussprüfungen sowie für die Bachelor- und die Master-Arbeit jeweils die Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen. Auf solche Vorschläge soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden, sie begründen aber keinen Anspruch. (4) Für die Prüfenden, die Beisitzenden und die an Prüfungen Beteiligten gelten 11 Abs. 6 Sätze 2 und 3 entsprechend. 13 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in dem gleichen Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind anzurechnen, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden 8

10 auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Bachelor- oder des Masterstudiengangs Physik im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen wird ferner vermutet, wenn diese im Rahmen eines Austauschprogramms absolviert werden, an welchem das jeweilige Fach teilnimmt. Dies gilt für alle Mobilitätsprogramme, für welche es Vereinbarungen seitens der Fakultät gibt, außerdem für Universitätspartnerschaften und für zentral koordinierte Mobilitätsprogramme. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Auf Antrag kann die Hochschule auch sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anrechnen. (4) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss der Fakultät für Physik und Astronomie. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. (5) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Bewertungen und Noten - soweit die Bewertungs- und Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Bewertungs- und Notensystemen kommen - vorbehaltlich speziellerer Abkommen zwischen Fakultäten bzw. deren Fachvertreterinnen und Fachvertretern - die Vorgaben des ECTS (European Course Credit Transfer System) der Europäischen Union zur Anwendung. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Ist eine als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung nicht mit einer umrechnungsfähigen Bewertung versehen, so wird der Vermerk angerechnet in das Zeugnis aufgenommen. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt in diesen Fällen nur aus den bewerteten Studienleistungen und Prüfungsleistungen. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Studentin bzw. der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ergeht der Bescheid innerhalb von 6 Wochen. 14 Versäumnis, Täuschung, Rücktritt (1) Prüfungen gemäß 6 Abs. 3 gelten als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Termin ohne triftigen Grund versäumt oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Liegt bei den in Abs. 1 genannten Fällen oder bei einem Rücktritt nach Ablauf der in 7 genannten Frist ein triftiger Grund vor, so müssen die für das Versäumnis geltend gemachten triftigen Gründe der bzw. dem Prüfenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so soll der Kandidatin oder dem Kandidaten erneut Gelegenheit gegeben werden, diese Studienleistung zu erbringen. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung, z.b. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu 9

11 beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der oder dem jeweiligen Prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der oder dem Aufsichtsführenden, getroffen und aktenkundig gemacht. (4) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. II. Bachelor-Studiengang 15 Art und Umfang des Bachelor-Studiums (1) Die Bachelor-Prüfung setzt sich aus der kumulativen Bewertung aller im Bachelor- Studiengang erreichten Prüfungsleistungen in den einzelnen Modulen zusammen. Eine gesonderte Abschlussprüfung findet nicht statt. (2) Zur Bachelor-Prüfung gehören im Einzelnen: a) die Prüfungsleistungen aus den Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen gemäß Abs. 3, b) die Bachelor-Arbeit gemäß 18. (3) Im Bachelor-Studiengang Physik sind insgesamt 168 Kreditpunkte in den im Folgenden aufgeführten Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen zu erbringen. Pflichtmodule Physik I (Mechanik, Wärmelehre) 7 Physik II (Elektrizitätslehre, Optik) 7 Physik III (Quantenphysik) 14 Mathematische Methoden 8 Klassische theoretische Physik (Mechanik, Elektrodynamik) 14 Einführung in die Quantenmechanik und Statistik 6 Mathematik I 9 Mathematik II 9 Mathematik III 9 Praktikum 16 Lerngruppenleitung 5 Einführung in wissenschaftliches Arbeiten 5 Methodenkenntnis und Projektplanung (B.Sc.) 13 Die Module Physik III (Quantenphysik) und Klassische theoretische Physik (Mechanik, Elektrodynamik) werden mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossen. CP 10

12 Für eine erste Schwerpunktsetzung müssen zwei der folgenden Wahlpflichtmodule aus unterschiedlichen Fachgebieten gewählt werden, die jeweils aus der theoretischen oder experimentellen Physik sein können. Jedes Modul besteht aus einer Vorlesung mit Übungen sowie Versuchen aus dem Fortgeschrittenen-Praktikum im Umfang von 3 CP. Wahlpflichtmodule CP Einführung in die Astrophysik 9 Einführung in die Biophysik 9 Einführung in die Festkörperphysik 9 Einführung in die Kern- und Teilchenphysik 9 Einführung in die Plasmaphysik 9 Einführung in die theoretische Astrophysik 9 Einführung in die theoretische Festkörperphysik 9 Einführung in die theoretische Kern- u. Teilchenphysik 9 Einführung in die theoretische Plasmaphysik 9 Für eine fachliche oder fachaffine Vertiefung müssen Wahlmodule im Umfang von mindestens 18 CP bis maximal 28 CP aus folgender Auswahl eingebracht werden: Wahlmodule Grundlagen der Astronomie 6 Analog-Elektronik 4 Digital-Elektronik 4 Computational Physics I 4 Messmethoden der Physik 4 Physik auf dem Computer 4 Mathematik IV 9 Allgemeine Chemie 8-10 Einführung in die Informatik 9 Eine aktualisierte und vollständige Übersicht der Wahlplicht- und Wahlmodule ist dem Modulhandbuch zu entnehmen. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss weitere Module zulassen. Aus den Modulen zur Schlüsselkompetenz müssen mindestens 10 CP bis maximal 20 CP eingebracht werden. Verpflichtende Module zur Schlüsselkompetenz sind die Lerngruppenleitung sowie die Einführung in wissenschaftliches Arbeiten. Folgende Module stehen zur Auswahl: Schlüsselkompetenz CP Lerngruppenleitung (Pflichtmodul) 5 Einführung in wissenschaftliches Arbeiten (Pflichtmodul) 5 Scientific English 5 Präsentationstechniken 4 Eine aktualisierte und vollständige Übersicht der möglichen Schlüsselkompetenz-Module CP 11

13 ist dem Modulhandbuch zu entnehmen. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss weitere Module zulassen. Der Studienplan (Anhang) benennt die Module, die ihnen zugeordneten Lehrveranstaltungen und die entsprechenden Kreditpunkte und gibt die empfohlene Verteilung auf die einzelnen Studiensemester an. (4) Die Bachelor-Arbeit soll im 6. Semester angefertigt werden. Ihr geht das Modul Methodenkenntnis und Projektplanung (B.Sc.) im Umfang von 13 CP voraus. Die Bachelor-Arbeit hat einen Umfang von 12 CP. Näheres regeln 16 und Bachelor-Arbeit (1) Die Bachelor-Arbeit ist eine Studienarbeit, die die physikalische Grundlagenausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, ein definiertes physikalisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist unter Anleitung mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Sie soll einen Umfang von 30 Seiten nicht überschreiten. Die Bachelor-Arbeit kann in Absprache mit der Themenstellerin oder dem Themensteller in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden. Titel und Zusammenfassung sollen in deutscher und englischer Sprache enthalten sein. (2) Die Bachelor-Arbeit kann von jeder Hochschullehrerin bzw. jedem Hochschullehrer ausgegeben und betreut werden, die bzw. der hauptberuflich an der Ruhr-Universität Bochum tätig ist. Bei der Betreuung kann eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter mitwirken. Soll die Bachelor-Arbeit von einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer ausgegeben werden, die bzw. der nicht Mitglied der Fakultät für Physik und Astronomie ist, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Die Themenstellung erfolgt im Einvernehmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der Betreuerin oder dem Betreuer. (3) Die Ausgabe des Themas der Bachelor-Arbeit erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Bachelor-Arbeit erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit beträgt 10 Wochen. Sie beginnt an dem Tag, an dem die/der Themensteller/in das Thema ausgegeben hat. Thema und Aufgabenstellung der Bachelor-Arbeit müssen der zur Bearbeitung vorgegebenen Frist und dem Arbeitsaufwand im Umfang von 12 CP angemessen sein. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 14 Tage der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen geringfügige Änderungen des Themas, die sich im Laufe der Bachelor-Arbeit in Absprache zwischen Kandidatin oder Kandidat und Betreuerin oder Betreuer ergeben, zulassen. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens eine Nachfrist von bis zu zwei Wochen verlängern. (6) Bei der Abgabe der Bachelor-Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er ihre bzw. seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. 12

14 17 Zulassung zur Bachelor-Arbeit (1) Zur Bachelor-Arbeit kann nur zugelassen werden, wer a) das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, b) an der Ruhr-Universität Bochum für den Bachelor-Studiengang Physik eingeschrieben oder gemäß 71 Abs. 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist, c) alle Pflicht- und Wahlpflichtmodule (140 CP) und Wahlmodule im Umfang von 10 CP nachweisen kann. (2) Der Antrag ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen: a) die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, b) eine aktuelle Studienbescheinigung c) eine Erklärung darüber, dass die Kandidatin oder der Kandidat bisher eine Bachelor- Prüfung in Physik nicht endgültig nicht bestanden hat und dass sie oder er sich nicht im selben oder in einem anderen Prüfungsverfahren im selben Fach an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland befindet, d) alle erforderlichen Leistungsnachweise und Bescheinigungen. (3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die in Abs. 1 a) c) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (4) Das Prüfungsamt stellt der Themenstellerin bzw. dem Themensteller auf Antrag eine Bescheinigung über die bisherigen Studienleistungen aus, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen für die Anfertigung der Bachelor-Arbeit erfüllt ist. 18 Annahme und Bewertung der Bachelor-Arbeit (1) Die Bachelor-Arbeit ist fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in vierfacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Bachelor-Arbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit "nicht ausreichend" bewertet. (2) Die Bachelor-Arbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern gem. 12 zu bewerten. Eine der prüfenden Personen ist die Themenstellerin bzw. der Themensteller. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Dies kann auf begründeten Antrag auch eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sein. Der wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. die wissenschaftliche Mitarbeiterin muss promoviert und Mitglied der Fakultät für Physik und Astronomie sein. (3) Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht. 12 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Die einzelne Bewertung ist entsprechend 10 Abs. 2 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Bachelor-Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen entsprechend 10 Abs. 3 und 4 gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt oder eine der beiden Noten "nicht ausreichend" ist. Andernfalls wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter zur Bewertung der Bachelor-Arbeit bestimmt, wobei die Note der Bachelor-Arbeit aus dem arithmetischen 13

15 Mittel der drei Noten gebildet wird. Die Bachelor-Arbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten ausreichend oder besser sind und das arithmetische Mittel mindestens 4,0 beträgt. Andernfalls wird die Bachelor-Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet. (5) Das Bewertungsverfahren soll drei Wochen nicht überschreiten. (6) Wurde die Bachelor-Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, ist dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. (7) Die Bachelor-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Fehlversuche in demselben Studiengang an anderen Hochschulen werden angerechnet. Eine Rückgabe des Themas der Arbeit in der in 16 Abs. 5 genannten Frist ist in diesem Falle jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Bachelor-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. 19 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Erlangen des Bachelor-Grades (1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn a) Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 180 CP inklusive der Bachelor- Arbeit erbracht wurden und b) alle erforderlichen Prüfungen inklusive der Bachelor-Arbeit mit mindestens ausreichend bewertet worden sind, (2) Alle benoteten Module sind prüfungsrelevant und fließen, mit ihren CP gewichtet, in die Gesamtnote ein. Unbenotet bleiben die Pflichtmodule Mathematische Methoden, Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten, Methodenkenntnis und Projektplanung sowie Lerngruppenleitung. (3) Die Note der Bachelor-Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Gutachter gebildet und geht gewichtet mit 12 CP in die Endnote ein. (4) Die Gesamtnote des Bachelor-Abschlusses wird aus dem gewichteten Mittel der benoteten Module gemäß Abs. 2 und der Note der Bachelor-Arbeit gemäß Abs. 3 gebildet. Die Gewichtung erfolgt gemäß der CP der Module. (5) Der Bachelor-Abschluss ist nicht bestanden, wenn die Bachelor-Arbeit mit nicht ausreichend gemäß 10 Abs. 2 und 3 bewertet worden ist. (6) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" gemäß 10 Abs. 3 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Bachelor-Arbeit von beiden Gutachtern mit der Note 1,0 bewertet worden ist, und die Gesamtnote besser als 1,1 ist. 20 Zeugnis, Diploma Supplement (1) Über die bestandene Bachelor-Prüfung wird nach dem Erbringen der letzten erforderlichen Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt, welches die Gesamtnote sowie Thema und Note der Bachelor-Arbeit enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im Falle der Bachelor-Arbeit ist dies der Tag, an dem die Arbeit beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgegeben wurde. (2) Hat die Kandidatin oder der Kandidat den Bachelor-Abschluss nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche 14

16 Bescheinigung ausgestellt, die erbrachte Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelor-Prüfung nicht bestanden ist. (3) Mit dem Zeugnis wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement und ggf. das Zertifikat Bachelor with Honours ausgehändigt. Das Diploma Supplement informiert über das individuelle fachliche Profil des absolvierten Studienganges und führt die gewählten Module auf. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. 21 Bachelor-Urkunde (1) Zusätzlich zum Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Bachelor-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelor- Grades gemäß 2 beurkundet. (2) Die Bachelor-Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät für Physik und Astronomie versehen. 22 Zertifiikat Bachelor with Honours (1) Besonders qualifizierten Studierenden kann das Zertifikat Bachelor with Honours verliehen werden. Es enthält die zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Abs. 2. (2) Studierende, die die vorgeschriebenen Module bis einschließlich des 4. Semesters mit einer Gesamtnote besser als 1,1 abgeschlossen haben, können sich zu Beginn des 5. Semesters zum Bachelor with Honours -Programm anmelden. Im Rahmen dieses Programms wird ein individuelles Curriculum im Umfang von zusätzlichen 30 CP in Absprache mit einem Mentor/einer Mentorin aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und -lehrer der Fakultät zusammengestellt. Falls das gesamte Bachelorstudium inklusive des zusätzlichen Curriculums im Umfang von 210 CP innerhalb der Regelstudienzeit mit einer Gesamtnote mit Auszeichnung gemäß 19 Abs. 6 abgeschlossen wird, wird das Zertifikat Bachelor with Honours verliehen. III. Master-Studiengang 23 Art und Umfang des Master-Studiengangs (1) Die Master-Prüfung setzt sich aus der kumulativen Bewertung aller im Master-Studiengang erreichten Prüfungsleistungen in den einzelnen Modulen zusammen. Eine gesonderte Abschlussprüfung findet nicht statt. Zur Master-Prüfung gehören im Einzelnen: a) die Prüfungsleistungen aus den gewählten Modulen gemäß Abs. 2 b) die Master-Arbeit gemäß 26. (2) Der Master-Studiengang Physik setzt sich aus einer Studienphase und einer Forschungsphase im Umfang von jeweils 60 CP zusammen. (3) Die Studienphase setzt sich aus Wahlpflichtmodulen in der experimentellen und theoretischen Physik, aus Wahlmodulen aus einem Schwerpunkt und einem Nebenfach sowie aus Modulen zur Schlüsselkompetenz zusammen. Alle Module können in englischer Sprache angeboten werden. Die Module können wie folgt gewählt werden: a) Aus der Experimentalphysik muss mindestens 1 Modul im Umfang von 9 CP gewählt werden. Zusätzlich kann ein weiteres Modul belegt werden. Zur Auswahl 15

17 stehen folgende Module, die jeweils aus einer Vorlesung mit Übungen sowie Versuchen aus dem Fortgeschrittenen-Praktikum im Umfang von 3 CP bestehen, sofern diese nicht bereits im Bachelor-Studiengang gewählt wurden. Wahlpflichtmodule aus der Experimentalphysik Einführung in die Astrophysik 9 Einführung in die Biophysik 9 Einführung in die Festkörperphysik 9 Einführung in die Kern- und Teilchenphysik 9 Einführung in die Plasmaphysik 9 b) Aus der theoretischen Physik muss ein vertiefendes Modul im Gesamtumfang von 6 CP gewählt werden, welches durch ein weiteres Modul (6 oder 9 CP) aus folgender Liste ergänzt werden kann, sofern diese nicht bereits im Bachelor-Studiengang gewählt wurden. Die Module im Umfang von 9 CP bestehen jeweils aus einer Vorlesung mit Übungen sowie Versuchen aus dem Fortgeschrittenen-Praktikum im Umfang von 3 CP. Wahlpflichtmodule aus der Theoretischen Physik Quantenmechanik II 6 Statistische Physik 6 Allgemeine Relativitätstheorie 6 Einführung in die theoretische Astrophysik 9 Einführung in die theoretische Festkörperphysik 9 Einführung in die theoretische Kern- u. Teilchenphysik 9 Einführung in die theoretische Plasmaphysik 9 c) Der Schwerpunkt im Masterstudium als Vorbereitung auf die Forschungsphase setzt sich aus Veranstaltungen aus einem der folgenden Fachgebiete zusammen: - Astrophysik/Astronomie, - Biophysik, - Festkörperphysik, - Kern- und Teilchenphysik, - Plasmaphysik. Die Veranstaltungen können interdisziplinär zusammengestellt werden, müssen aber eindeutig einem Fachgebiet zuzuordnen sein. In diesem Schwerpunkt müssen mindestens 15 CP bis maximal 25 CP erbracht werden. Darin müssen Versuche aus dem Fortgeschrittenen-Praktikum im Umfang von mindestens 5 CP sowie ein Seminar enthalten sein. Das Modul wird mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossen. d) Zusätzlich müssen im Nebenfach Module im Umfang von mindestens 5 CP bis maximal 15 CP erbracht werden. Fachgebiete der folgende Fakultäten bzw. Institute an der RUB stehen zur Auswahl: CP CP 16

18 - Fakultät für Chemie - Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik - Fakultät für Geowissenschaften - Fakultät für Maschinenbau - Fakultät für Mathematik - Institut für Neuroinformatik - Interdisciplinary Centre for Advanced Materials Simulation (ICAMS) Das Nebenfach soll in einer sinnvollen Beziehung zum Studium der Physik stehen. Eine aktualisierte und vollständige Übersicht der möglichen Nebenfach-Module ist dem Modulhandbuch zu entnehmen. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss Module aus anderen an der Ruhr-Universität durch eine in Forschung und Lehre tätige Professorin oder einen Professor vertretenen Prüfungsfächern zulassen. e) Zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen sind Module im Umfang von 5 CP bis maximal 15 CP zu wählen. Dabei muss das Modul zur Projektleitung im Umfang von 5 CP belegt werden. Eine aktualisierte und vollständige Übersicht der möglichen Schlüsselkompetenz-Module ist dem Modulhandbuch zu entnehmen. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss weitere Module zulassen. In der Forschungsphase im 3. und 4. Semester wird die Master-Arbeit angefertigt. Sie besteht aus den Modulen Methodenkenntnis und Projektplanung (M.Sc.) und Projektseminar zur Masterarbeit im Umfang von jeweils 15 CP und der eigentlichen Master-Arbeit im Umfang von 30 CP. Näheres regeln 24 und Master-Arbeit (1) Die Masterarbeit kann im gewählten Schwerpunktfach gemäß 23 Abs. 3c oder auf Antrag in einem gewählten Nebenfach gemäß 23 Abs. 3d angefertigt werden. Soll die Masterarbeit im Nebenfach angefertigt werden, so sind mindestens 15 CP aus diesem Fach nachzuweisen. (2) Die Master-Arbeit ist eine Studienarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, ein definiertes physikalisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Sie soll einen Umfang von 100 Seiten nicht überschreiten. Die Master-Arbeit kann in Absprache mit der Themenstellerin oder dem Themensteller in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden. Titel und Zusammenfassung sollen in deutscher und englischer Sprache enthalten sein. (3) Die Master-Arbeit kann von jeder Hochschullehrerin bzw. jedem Hochschullehrer ausgegeben und betreut werden, die bzw. der hauptberuflich an der Ruhr-Universität Bochum tätig ist. Bei der Betreuung kann eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter mitwirken. Soll die Master-Arbeit von einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer ausgegeben werden, die bzw. der nicht Mitglied der Fakultät für Physik und Astronomie ist, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Die Themenstellung erfolgt im Einvernehmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der Betreuerin oder dem Betreuer. (4) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Hierzu hat die Kandidatin bzw. der Kandidat einen von der betreffenden Themenstellerin oder dem Themensteller gegengezeichneten Themenvorschlag einzureichen. 17

19 Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (5) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Master-Arbeit erhält. (6) Die Frist zwischen Ausgabe des Themas und Abgabe der Master-Arbeit beträgt neun Monate. Thema und Aufgabenstellung der Master-Arbeit müssen der zur Bearbeitung vorgegebenen Frist und dem Arbeitsaufwand im Umfang von 30 CP angemessen sein. Das Thema kann nur einmal und nur bis längstens zwei Monate nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen geringfügige Änderungen des Themas, die sich im Laufe der Master-Arbeit in Absprache zwischen Kandidatin oder Kandidat und Betreuerin oder Betreuer ergeben, zulassen. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens zwei Nachfristen von insgesamt 6 Wochen verlängern. (7) Bei der Abgabe der Master-Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er ihre bzw. seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. 25 Zulassung zur Master-Arbeit (1) Zur Master-Arbeit kann nur zugelassen werden, wer a) die Bachelor-Prüfung im Studiengang Physik an der Ruhr-Universität Bochum oder eine gemäß 3 Abs. 3 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, b) an der Ruhr-Universität Bochum für den Master-Studiengang Physik eingeschrieben oder gemäß 71 Abs. 2 HG als Zweithörer zugelassen ist, c) und Module im Umfang von mindestens 50 CP nachweisen kann. (2) Der Antrag ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen: a) die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, b) eine aktuelle Studienbescheinigung, c) eine Erklärung darüber, dass die Kandidatin oder der Kandidat bisher eine Master- Prüfung in Physik nicht endgültig nicht bestanden hat und dass sie oder er sich nicht im selben oder in einem anderen Prüfungsverfahren im selben Fach an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland befindet, d) alle erforderlichen Leistungsnachweise und Bescheinigungen. (3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die in Abs. 1 a) c) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (4) Das Prüfungsamt stellt der Themenstellerin bzw. dem Themensteller auf Anfrage eine Bescheinigung über den Umfang der bisherigen Studienleistungen aus, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen (50 CP) für die Anfertigung der Masterarbeit erfüllt sind. 26 Annahme und Bewertung der Master-Arbeit (1) Die Master-Arbeit ist fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in vierfacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Master-Arbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit "nicht ausreichend" bewertet. 18

20 (2) Die Master-Arbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern gem. 12 zu bewerten. Eine der prüfenden Personen ist die Themenstellerin bzw. der Themensteller, die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht. 12 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die einzelne Bewertung ist entsprechend 10 Abs. 2 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Master-Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen entsprechend 10 Abs. 3 und 4 gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt oder eine der beiden Noten "nicht ausreichend" ist. Andernfalls wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter zur Bewertung der Master-Arbeit bestimmt, wobei die Note der Master-Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet wird. Die Master-Arbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind und der Mittelwert 4,0 oder besser beträgt. Andernfalls wird die Master- Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet (4) Das Bewertungsverfahren darf vier Wochen nicht überschreiten. (5) Wurde die Master-Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, ist dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. (6) Die Master-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Fehlversuche in demselben Studiengang an anderen Hochschulen werden angerechnet. Eine Rückgabe des Themas der Arbeit in der in 24 Abs. 6 genannten Frist ist in diesem Falle jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Master-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. 27 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Erlangen des Master-Grades (1) Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn a) Studienleistungen im Umfang von 120 CP inklusive der Master-Arbeit erbracht wurden und b) alle erforderlichen Prüfungen inklusive der Master-Arbeit mit mindestens ausreichend bewertet worden sind. (2) Die Noten aller benoteten Module werden, mit ihren CP gewichtet, in die Gesamtnote eingebracht. Unbenotet bleiben die Pflichtmodule Projektleitung und Methodenkenntnis und Projektplanung (M.Sc.). (3) Die Gesamtnote des Master-Abschlusses wird aus dem gewichteten Mittel der benoteten Module gemäß Abs. 2 und der Note der Master-Arbeit berechnet. Die Gewichtung erfolgt gemäß der CP der Module. Die Note der Master-Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Gutachter, gewichtet mit 30 CP, gebildet. Der Master-Abschluss ist nicht bestanden, wenn die Master-Arbeit mit "nicht ausreichend" gemäß 10 Abs. 1 und 2 bewertet worden ist. (4) Der Master-Abschluss ist nicht bestanden, wenn die Master-Arbeit mit nicht ausreichend gemäß 10 Abs. 2 und 3 bewertet worden ist. (5) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" gemäß 10 Abs. 3 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Master-Arbeit von beiden Gutachtern mit der Note 1,0 bewertet wurde, und die Gesamtnote besser als 1,1 ist. 19

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