Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg (DiplPOMathe) Allgemeine Bestimmungen.

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1 L Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg vom 17. September 1982 (KMBl II 1983, S. 125), geändert durch Satzung vom 31. Dezember 1982 [ *] (KMBl 1983 II S. 628), vom 22. Dezember 1983 [ x] (KMBl II 1984 S. 97), vom 1. Juni 1989 [ +] (KWMBl II S. 254), vom 20. November 1990 [?] (KWMBl II 1991 S. 33), vom 09. August 1994 [ >] (KWMBl II S. 651), vom 29. März 1995 [ #] (KWMBl II S. 641) Aufgrund von Art. 5 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1978 (GVBl S. 791, ber. S. 958), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 1981 (GVBl S. 465), erlässt die Universität Augsburg folgende Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg (DiplPOMathe) I. Allgemeine Bestimmungen Zu 1 Abs. 1 APrüfO 1 Geltungsbereich (1) Die Diplom-Prüfungsordnung Mathematik ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung (APrüfO) der Universität Augsburg. Die Allgemeine Prüfungsordnung hat Vorrang. (2) Aufgrund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Mathematiker Univ." bzw. "Diplom-Mathematikerin Univ." ("Dipl.- Math.Univ.") verliehen. Zu 2 Abs. 1 APrüfO 2 Ziel der Prüfung Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Mathematik. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat über gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten verfügt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. In einem Spezialgebiet soll der Kandidat vertiefte Kenntnisse nachweisen. Zu 2 Abs. 3, 9 Abs. 1, 10 APrüfO 3 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums (1) Das Studium einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit soll in der Regel nach neun Semestern abgeschlossen werden. 1

2 (2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen wird, und ein Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird. (3) Der Diplom-Studiengang Wirtschaftsmathematik an der Universität Augsburg ist im Grundstudium gleich.? (4) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich des Grund- und Hauptstudiums beträgt höchstens 162 Semesterwochenstunden. Zu 5 APrüfO 4 Prüfungsausschuss (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 5 Prüfer und Beisitzer Zu 5 Abs. 3, 7, 12 Abs. 1, 14 Abs. 6 APrüfO Die Prüfer und die Beisitzer werden vom Prüfungsausschuss bestellt.? 6 Mündliche Prüfungen Zu 12 Abs. 3 und Abs. 5 APrüfO (1) Die Prüfungen in den mathematischen Fächern, in Informatik, Physik, Geographie und Philosophie sind mündliche Einzelprüfungen, die etwa 30 Minuten dauern. (2) Bei einer mündlichen Prüfung in einem mathematischen Fach, in Informatik, in Physik, Geographie und Philosophie ist die Öffentlichkeit auszuschließen, falls dies vom Kandidaten vor der Prüfung verlangt wird. 2

3 II. Diplom-Vorprüfung 7 Zulassung Zu 14 Abs. 4 APrüfO # (1) Der Kandidat soll sich spätestens am Ende des vierten Fachsemesters schriftlich zur Prüfung anmelden. (2) Dem Antrag sind beizufügen: a) Der Nachweis der Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife; b) der Nachweis der Immatrikulation in der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg; c) die Erklärung des Kandidaten, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis er sich bereits einer Diplomprüfung oder Diplom-Vorprüfung in Mathematik oder Wirtschaftsmathematik unterzogen hat; x d) gegebenenfalls ein Vorschlag der gewünschten Prüfer und eine Erklärung gemäß 6 Abs. 2; x e) Angabe des Nebenfachs; x f) der Nachweis durch eine Bescheinigung für die erfolgreiche Teilnahme an den folgenden Lehrveranstaltungen: 1. Mindestens drei der Übungen zu den Vorlesungen Analysis I, II, III, Lineare Algebra I, II, darunter mindestens eine zur Linearen Algebra, 2. eine Übung zu den Vorlesungen Numerische Mathematik I, II, Wahrscheinlichkeitstheorie, Mathematische Statistik I,? 3. wurde das Nebenfach Physik gewählt: Übung Theoretische Physik I sowie Physikalisches Praktikum für Anfänger gem. 12 a der Studienordnung für den Diplomstudiengang Mathematik wurde nicht das Nebenfach Physik gewählt: eine Übung oder ein Praktikum oder eine Vorlesung mit abschließender Klausur aus dem Nebenfach. In dem Nebenfach Philosophie ein Übungsschein zu Logik und ein Schein zu Wissenschaftstheorie/Erkenntnistheorie und ein Schein zu Philosophiegeschichte. Die Voraussetzungen zum Erwerb der genannten Nachweise sowie deren Wiederholbarkeit werden in der Studienordnung geregelt. # (3) Wird von der Sonderregelung des 8 Abs. 3 Gebrauch gemacht, können die in Absatz 2 Buchst. f Nrn. 2 und 3 genannten Nachweise nachgereicht werden; sie müssen vor dem Termin der nächsten Teilprüfung vorliegen. 3

4 8 Art und Zeitpunkt der Prüfung, Prüfungsfächer Zu 14 Abs. 5 APrüfO (1) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf vier Prüfungsfächer: a) Analysis I, II, III; b) Lineare Algebra I, II; c) Angewandte Mathematik: zwei der Gebiete Numerische Mathematik I, II, Wahrscheinlichkeitstheorie, Mathematische Statistik I; * d) Nebenfach: Lehrinhalte aus einem der folgenden derzeit an der Universität Augsburg studierten Nebenfächer: 1. Informatik? 2. Physik 3. Betriebswirtschaftslehre 4. Volkswirtschaftslehre 5. Geographie 6. Philosophie.? Die in Buchstabe a, b, c und d Nrn. 1, 2, 5 und 6 genannten Prüfungen sind mündlich. Die in Buchstabe d) Nrn. 3 und 4 genannten Prüfungen bestehen aus je einer zweistündigen Klausurarbeit. + > # (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Buchst. a, b und c genannten Prüfungen sind innerhalb von vier Wochen abzulegen. Die Reihenfolge ist beliebig. Bei Verhinderung von Prüfern, Erkrankung des Kandidaten oder aus anderen triftigen Gründen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag Ausnahmen von der Frist von vier Wochen genehmigen. (3) Die in Absatz 1 Satz 1 Buchst. c genannte Prüfung muss nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 abgelegt werden, sofern die in Absatz 1 Buchst. a und b genannten Prüfungen bereits vor Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgelegt werden. (4) Die Prüfungstermine der mündlichen Prüfung werden vom Kandidaten mit den Prüfern vereinbart, vom Kandidaten dem Zentralen Prüfungsamt mitgeteilt, und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt. Zu 14 Abs. 7, 16 Abs. 3 APrüfO 9 Ergebnis der Diplom-Vorprüfung (1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden. (2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungen. 4

5 10 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung Zu 18 APrüfO Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich nur auf die Prüfungen, in denen die Note schlechter als "ausreichend" war. Zu 17 APrüfO 11 Zeugnis Ist die Diplom-Vorprüfung bestanden, so ist umgehend nach endgültiger Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen, das die in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten, die Namen der Prüfer und die Gesamtnote enthält. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. III. Diplomprüfung Zu 3, 8 Abs. 1 APrüfO 12 Zulassung + (1) Der Kandidat soll sich vor Ablauf von vier Fachsemestern nach dem endgültigen Bestehen der Diplom-Vorprüfung schriftlich zur Diplomprüfung anmelden. + (2) Dem Antrag sind beizufügen: a) die in 7 Abs. 2 Buchst. a) bis f) genannten Unterlagen; b) ein Lebenslauf; c) das Zeugnis über die an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene Diplom-Vorprüfung in Mathematik oder Wirtschaftsmathematik oder über eine als gleichwertig anerkannte Prüfung in beglaubigter Kopie; d) der Nachweis eines der Studienordnung entsprechenden Studiums durch Vorlage seiner Studienbücher; e) gegebenenfalls ein Vorschlag der gewünschten Prüfer und eine Erklärung gemäß 6 Abs. 2; f) die Angabe eines Nebenfachs; g) der Nachweis durch eine Bescheinigung für die erfolgreiche Teilnahme an den folgenden Lehrveranstaltungen: 1. Ein Seminar in Reiner Mathematik, 2. ein Seminar in Angewandter Mathematik,? 3. ein Fortgeschrittenenpraktikum in Mathematik, 4. zwei Übungen in Reiner Mathematik zu Vorlesungen, die nicht zu den in 7 Abs. 2 Buchst. f) genannten gehören, 5. zwei Übungen zu den Vorlesungen Numerische Mathematik I, II, Wahrscheinlichkeitstheorie, Mathematische Statistik, 5

6 ? > 6. eine Übung oder ein Seminar oder ein Praktikum oder eine Vorlesung mit abschließender Klausur aus dem Nebenfach Im Nebenfach Philosophie ein Schein in Philosophie und Geschichte der Mathematik bzw. Naturwissenschaften und ein Schein in Logik/Erkenntnistheorie/Sprachphilosophie. Ein Leistungsnachweis ist nicht erforderlich, wenn sich der Kandidat zu einer Prüfung in einem der Vertiefungsgebiete Allgemeine Betriebswirtschaftslehre oder Allgemeine Volkswirtschaftslehre anmeldet. 7. Nachweis über ein mindestens zweimonatiges Praktikum (insbesondere in Industrie, Wirtschaft, Verwaltung). Die Voraussetzung zum Erwerb der genannten Nacheise sowie deren Wiederhol sind in der Studienordnung geregelt. barkeit + (3) Die in Absatz 2 Buchst. g Nrn. 5 und 6 genannten Leistungsnachweise dürfen nicht bereits zur Zulassung zur Diplom-Vorprüfung verwendet worden sein. + (4) Ist das Nebenfach nicht dasselbe wie in der Diplom-Vorprüfung, so ist außer dem in Absatz 2 Buchst. g Nr. 6 genannten Leistungsnachweis ein weiterer Leistungsnachweis zu einer Übung oder einem Seminar oder einem Praktikum oder einer Vorlesung mit abschießender Klausur aus dem Nebenfach erforderlich. Zu 10 Abs. 2 APrüfO 13 Umfang der Diplomprüfung Die Diplomprüfung besteht aus a) der Diplomarbeit; b) den Prüfungen in den in 15 Abs. 1 genannten Fächern. Zu 13 APrüfO 14 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. Sie wird in der Regel vor Ablegung der mündlichen Prüfungen angefertigt. Die Themenausgabe erfolgt nach der Zulassung zur Prüfung. Der Ausgabetermin ist aktenkundig zu machen. > + (2) Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen um höchstens drei Monate verlängern. Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit besteht oder in denen aus sonstigen, vom Kandidaten nicht zu vertretenden, vom Prüfungsausschuss anerkannten Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden auf die Bearbeitungsdauer nicht angerechnet. (3) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in vierfacher Ausfertigung im Zentralen Prüfungsamt abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. # (4) Die Diplomarbeit ist von dem Prüfer, der sie ausgegeben hat, und von einem zweiten, vom Prüfungsausschuss zu bestellenden, Prüfer innerhalb von acht Wochen zu bewerten. 6

7 15 Prüfungen Zu 12 APrüfO (1) Die Prüfungsfächer sind: a) Reine Mathematik; b) Angewandte Mathematik; c) Schwerpunktgebiet; * d) eines der Nebenfächer 1. Informatik? 2. Physik 3. Betriebswirtschaftslehre 4. Volkswirtschaftslehre 5. Geographie 6. Philosophie.? Die in Buchst. a,b, c und d Nrn. 1, 2, 5 und 6 genannten Prüfungen sind mündlich. Die in Buchstabe d) Nrn. 3 und 4 genannten Prüfungen bestehen aus je einer vierstündigen Klausurarbeit. (2) Der Prüfungsstoff ist den Inhalten des Hauptstudiums zu entnehmen. Jedes Stoffgebiet kann höchstens für eine der drei mathematischen Prüfungen vorgeschlagen werden. (3) Das Schwerpunktgebiet, aus dem die Diplomarbeit hervorgehen soll, wird vom Kandidaten nach bestandener Diplom-Vorprüfung und nach rechtzeitiger Rücksprache mit einem Prüfer frei gewählt. Im Schwerpunktgebiet werden vertiefte Kenntnisse in einem Teilbereich der Mathematik verlangt. (4) Das Nebenfach baut in der Regel auf dem Gebiet auf, das in der Diplom-Vorprüfung als Nebenfach gewählt wurde; andernfalls ist gemäß 12 Abs. 4 zu verfahren. (5) Von den in Absatz 1 genannten ersten drei Prüfungen darf nur das Schwerpunktegebiet zusammen mit Reiner oder Angewandter Mathematik unter einem Prüfer bei doppelter Prüfungsdauer zusammengefasst werden. Die Prüfung in Reiner Mathematik soll von einem Fachvertreter der Reinen Mathematik, die Prüfung in Angewandter Mathematik von einem Fachvertreter der Angewandten Mathematik abgenommen werden. Der Prüfer im Nebenfach darf nicht gleichzeitig Prüfer in einem der ersten drei Prüfungsfächer sein. (6) Der Kandidat kann sich auf Antrag in höchstens zwei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.. Das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. (7) 8 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 7

8 16 Ergebnis der Diplomprüfung Zu 16 APrüfO (1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit "ausreichend" benotet worden sind. Andernfalls ist die Diplomprüfung nicht bestanden. (2) Die Gesamtnote errechnet sich als arithmetisches Mittel der Noten für die Prüfungen und für die Diplomarbeit. Die Diplomarbeit ist dabei mit doppeltem Gewicht zu berücksichtigen Wiederholung der Diplomprüfung Zu 18 Abs. 1 APrüfO Ist die Diplomarbeit oder sind Prüfungen aus 15 Abs. 1 Buchst. a) bis d) schlechter als mit "ausreichend" benotet worden, so sind diese noch nicht erfolgreich erbrachten Prüfungsleistungen zu wiederholen. Ansonsten gelten 10,14, 15 und 16 entsprechend. Zu 17 APrüfO 18 Zeugnis, Diplom (1) Ist die Diplomprüfung bestanden, so ist umgehend nach endgültiger Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen, das die einzelnen Prüfungen und die in diesen Prüfungen erzielten Noten, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote enthält. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. (2) Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in dem die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Mathematiker Univ." bzw. "Diplom-Mathematikerin Univ." beurkundet wird. Das Diplom enthält keine Noten. Es ist vom Dekan der Fakultät zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Fakultät zu versehen. IV. Schlussbestimmungen 19 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 8

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