Begründung. Mit den vorgelegten Entwürfen soll die Neuordnung der beruflichen Grundbildung regelungstechnisch abgeschlossen werden.

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1 Begründung zum Entwurf der Neufassung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) und der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) Anlass der Neufassung: Mit dem Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz BerBiRefG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) wurde die Verpflichtung zur Anrechnung eines Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule auf die Dauer einer anschließenden dualen Berufsausbildung mit Wirkung vom 1. August 2009 aufgehoben. Eine Verpflichtung von Schülerinnen und Schülern zum Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres ist deshalb nicht mehr zu rechtfertigen. Das Gesetz zur Neuordnung der beruflichen Grundbildung und zur Änderung anderer schulrechtlicher Bestimmungen vom 2. Juli 2008 (Nds. GVBl. S. 246) hat darum das Berufsgrundbildungsjahr als Schulform mit Wirkung vom 1. August 2009 aufgehoben. In diesem Zusammenhang wurden u. a. die Berufseinstiegsklasse als neue Schulform eingeführt und die Schulpflichtbestimmung der neuen Situation im berufsbildenden Schulwesen angepasst. Mit den vorgelegten Entwürfen soll die Neuordnung der beruflichen Grundbildung regelungstechnisch abgeschlossen werden. Die Neufassungen enthalten im Verhältnis zur gegenwärtigen Rechtslage insbesondere folgende Änderungen und Ergänzungen: 1. Berufsschule (Anlage 1 zu 34 BbS-VO): Bisher gehörten zu den Organisationsformen der Berufsschule das Berufsgrundbildungsjahr, das Berufsvorbereitungsjahr und die Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht. Aufgrund der Änderungen des NSchG wurde das Berufsgrundbildungsjahr als Teil der Berufsschule in der BbS-VO und den EB-BbS ersatzlos gestrichen. Das Berufsvorbereitungsjahr ist künftig nicht mehr Bestandteil der Berufsschule, sondern Teil der neu eingeführten Berufseinstiegsschule (vgl. Nr. 3). Die bisherigen Regelungen zum Berufsvorbereitungsjahr haben keine wesentlichen Änderungen erfahren.

2 -2- Künftig wird die Berufsschule damit nur noch als Bestandteil der klassischen Form der dualen Berufsausbildung bestehen und damit grundsätzlich nur noch von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz befinden. 2. Berufsfachschule (Anlagen 3 und 4 zu 34 BbS-VO): Die Berufsfachschule ist vollständig neu geordnet worden. Bisher gab es die Berufsfachschule in der Form der einjährigen Berufsfachschule, die keinen schulischen Abschluss voraussetzt (bisherige Anlage 2 BbS-VO), einjährigen Berufsfachschule, die den Sekundarabschluss I Realschulabschluss voraussetzt (bisherige Anlage 3 BbS-VO), Berufsfachschule, die eine Hochschulzugangsberechtigung voraussetzt (bisherige Anlage 4 BbS-VO), Berufsfachschule, die zu einem beruflichen Abschluss führt (bisherige Anlage 5 BbS- VO) und zweijährigen Berufsfachschule, die zu einem schulischen Abschluss führt (bisherige Anlage 6 BbS-VO). Künftig wird es nur noch die ein- und zweijährige Berufsfachschule (Die bisherigen Anlagen 2, 3 und 6 werden in der neuen Anlage 3 BbS-VO zusammengefasst.) und die berufsqualifizierende Berufsfachschule (Die bisherigen Anlage 4 und 5 werden in der neuen Anlage 4 BbS-VO zusammengefasst.) geben. Einjährige Berufsfachschulen sollen den Schülerinnen und Schülern die Kompetenzen vermitteln, die es ihnen ermöglichen, in das zweite Jahr einer dualen Berufsausbildung einzutreten. Darüber hinaus können einjährige Berufsfachschulen, die auf dem Sekundarabschluss I Realschulabschluss aufbauen, auch den Erweiterten Sekundarabschluss I vergeben. In der Klasse 2 der zweijährige Berufsfachschulen soll über die berufliche Grundbildung der Klasse 1 hinaus noch den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss bzw. der Erweiterten Sekundarabschluss I vermittelt werden. Von der ausbildenden Wirtschaft werden in den meisten Ausbildungsberufe nur noch Bewerberinnen und Bewerber akzeptiert, die mindestens den Hauptschulabschluss nachweisen. Es wird davon ausgegangen, dass auch eine Berufsfachschule als erstes Jahr der Berufsausbildung nicht mehr auf freiwilliger Basis anerkannt wird, wenn als Zugangsvoraussetzung kein

3 -3- bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben ist. Aus diesem Grunde setzen künftig die einjährigen Berufsfachschulen mindestens den Hauptschulabschluss voraus. Außerdem haben die einzelnen berufsbildenden Schulen ihre einjährigen Berufsfachschulen in eigener Verantwortung nach regionalen Erfordernissen so zu strukturieren, dass in den Fachrichtungen und ggf. berufsbezogenen Schwerpunkten nachweislich die Kompetenzen des ersten Ausbildungsjahres bestimmter (einzelner oder einer Gruppe) dualer Ausbildungsberufe erworben werden können. Die Schule kann, wenn anders die Anforderungen an den Beruf nicht erreicht werden können, den Unterricht in bestimmten berufsbezogenen Schwerpunkten auf dem Sekundarabschluss I Realschulabschluss aufbauen. Die Berufsfachschule Wirtschaft -, die auf dem Sekundarabschluss I Realschulabschluss aufbauend geführt wird, kann mit der Zusatzbezeichnung Höhere Handelsschule versehen werden. Auch an einjährigen Berufsfachschulen wird künftig eine Abschlussprüfung durchgeführt. In den Zeugnissen der einjährigen Berufsfachschulen sollen die im berufsbezogenen Lernbereich Theorie - und im berufsbezogenen Lernbereich Praxis - erworbenen Kompetenzen vermerkt werden. Außerdem sind die dualen Ausbildungsberufe zu benennen, für die die Berufsfachschule die Kompetenzen des ersten Ausbildungsjahres vermittelt hat. Bis zum 1. August 2013 können die Schulen bei einem regional sehr starken Ausbildungsplatzmangel unter den engen Voraussetzungen des 35 BbS-VO, insbesondere in Abstimmung mit den für die betriebliche Ausbildung zuständigen Stellen, Berufsfachschulen auch für die gesamte Dauer eines dualen Ausbildungsverhältnisses einrichten. Absoluten Vorrang muss jedoch immer das reguläre duale Ausbildungsverhältnis haben. 3. Berufseinstiegsschule (Anlage 2 zu 34 BbS-VO) Die neue Schulform Berufseinstiegsschule umfasst das bisherige Berufsvorbereitungsjahr mit der bisherigen Zielsetzung und zusätzlich die Berufseinstiegsklasse. Das Berufsvorbereitungsjahr und die Berufseinstiegsklasse werden als eigenständige Bildungsgänge geführt. Im Berufsvorbereitungsjahr steht die individuelle Förderung mit einzelfallbezogener Zielsetzung im Vordergrund. In der Berufseinstiegsklasse ist das gemeinsame Ziel der Hauptschulabschluss. Da die neue Berufsfachschule zwingend mindestens den Hauptschulabschluss voraussetzt, besteht die Notwendigkeit für Schülerinnen und Schüler, die bisher noch keinen Hauptschulabschluss erworben haben, eine Möglichkeit zu schaffen, im berufsbildenden Schulwesen den Hauptschulabschluss nachzuholen. Dies soll durch die Berufseinstiegsklasse erreicht werden, die bereits heute an ca. 70 Standorten als Schulversuch geführt wird. Schwerpunkt der Be-

4 -4- rufseinstiegsklasse wird die Verbesserung der Kenntnisse in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sein. In dem berufsbezogenen Lernbereich soll, in Abstimmung zwischen Theorie und Praxis, die Vermittlung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Zielen und Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe oder berufsqualifizierender Berufsfachschulen entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine). Auch Schülerinnen und Schüler, die aufgrund eines schlechten Hauptschulabschlusses nur geringe Chancen auf dem Ausbildungsplatzmarkt oder in einer einjährigen Berufsfachschule haben, sollen in der Berufseinstiegsklasse die Möglichkeit erhalten, ihre Qualifikation zu verbessern. In der Berufseinstiegsklasse wird eine Abschlussprüfung durchgeführt. 4. Neue Regelungen zur Leistungsbewertung und zur Abschlussvergabe ( 23 und 24 BbS-VO): Insbesondere aufgrund der Weiterentwicklung des handlungsorientierten Unterrichtes im berufsbildenden Schulwesen ist es erforderlich, die verschiedenen Unterrichtsstrukturen (Fächer, Lernfelder, Lerngebiete, Qualifizierungsbausteine) in Lernbereichen zusammenzufassen. Die Stundentafeln aller Bildungsgänge des berufsbildenden Schulwesens haben eine Lernbereichsstruktur nach folgendem Muster erhalten: Bildungsgang XXXXXX Lernbereich A mit den Fächern oder Lernfelder oder Lerngebieten oder Qualifizierungsbausteinen Lernbereich B mit den Fächern oder Lernfelder oder Lerngebieten oder Qualifizierungsbausteinen Lernbereich C mit den Fächern oder Lernfelder oder Lerngebieten oder Qualifizierungsbausteinen Die Bewertungs- und Abschlussregelungen sind den veränderten Strukturen anzupassen. Alle Lernbereiche, Fächer, Lernfelder, Lerngebiete und Qualifizierungsbausteine sind zu benoten und im Zeugnis auszuweisen. Künftig wird eine Versetzung ausgesprochen oder eine Abschluss vergeben werden können, wenn alle Lernbereiche (in der Regel drei, z.b. Berufsübergreifender Lernbereich, Berufsbezogener Lernbereich Theorie, Berufsbezogener Lernbereich - Praxis) mit mindestens ausreichend und die Leistungen in den im Zeugnis ausgewiesenen Fächern, Lernfeldern, Lern-

5 -5- gebieten und Qualifizierungsbausteinen in nicht mehr als zwei Fällen mit mangelhaft oder in einem Fall mit ungenügend bewertet worden sind. Ein Ausgleich für eine mangelhafte oder ungenügende Gesamt -Note eines Lernbereichs ist nicht möglich. Die Note für einen Lernbereich ist aus den in den zugeordneten Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten oder Qualifizierungsbausteinen erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeitanteile und der Bedeutung der vermittelten Kompetenzen für den Bildungsgang zu ermitteln. Die in einer Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen fließen in die Benotung der entsprechenden Unterrichtseinheiten ein. Werden fächer-, lernfeldoder lerngebietsübergreifende Prüfungen durchgeführt, fließt das Prüfungsergebnis in die Lernbereichsnote ein. 5. Persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung ( 3 Abs. 3 der Anlage 3, 3 Abs. 13 der Anlage 4 und 3 Abs. 4 und 5 der Anlage 8 zu 34 BbS-VO): Für die Berufsfachschule Soziapädagogik -, Berufsfachschule Altenpflege, Berufsfachschule Ergotherapie, Berufsfachschule - Pflegeassistenz, Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent, Fachschule Sozialpädagogik und Fachschule Heilerziehungspflege - wird von der Ermächtigung des 60 Abs. 3 NSchG Gebrauch gemacht und der Nachweis der gesundheitlichen Eignung und persönlichen Zuverlässigkeit als Aufnahmevoraussetzung vorgeschrieben. Die gesundheitliche Eignung liegt vor, wenn gewährleistet ist, dass für die Bewerberin oder den Bewerber keine Gefahr einer berufstypischen Infektion besteht und auch von ihr oder ihm keine Gefährdung ausgeht. Die persönliche Zuverlässigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nachweislich strafbare Handlungen begangen hat, die eine Gefährdung des in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung (z.b. Kindertagesstätten und Altersheime) betreuten Personenkreises erwarten lässt. 6. Seiteneinstiegsmöglichkeit für berufsqualifzierende Berufsfachschulen und Fachschulen ( 3 Abs. 11 der Anlage 4 und 3 Abs. 13 der Anlage 8 zu 34 BbS-VO) Für die berufsqualifizierenden Berufsfachschulen und Fachschulen gibt es teilweise Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund ihres Lebensweges zumindest teilweise Kompetenzen und

6 -6- Berufserfahrungen erworben haben, die auch in der berufsbildenden Schule vermittelt werden. Die Schulen erhalten jetzt das Recht, Bewerberinnen und Bewerber zu einem anderen Zeitpunkt als den Beginn des berufsqualifizierenden Bildungsganges aufzunehmen, wenn Kenntnisse und Fertigkeiten nachwiesen werden, die den bis zu dem Aufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten entsprechen und einen erfolgreichen Abschluss erwarten lassen. 7. Festsetzung der Aufnahmekapazität eines Bildungsganges ( 3 BbS-VO) Bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität hat eine Schule künftig auch die Auswirkungen auf die Schülerzahl desselben Bildungsganges anderer berufsbildender Schulen zu berücksichtigen. Damit soll insbesondere bei einem Rückgang der Schülerzahlen erreicht werden, dass Bildungsgänge in der Fläche möglichst erhalten bleiben und vorhandene personelle und sächliche Ressourcen gleichmäßig genutzt werden können. 8. Struktur der EB-BbS: Die EB-BbS werden neu gegliedert und in bestimmten Bereichen zusammengefasst. So werden z. B. die Regelungen zur praktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen allgemein im Ersten Abschnitt Nr getroffen. Nur Besonderheiten sind noch Bestandteil der einzelnen Stundentafeln. Der Erste Abschnitt Buchst. B (Erläuterungen zu den Stundentafeln) wird gestrichen. Einzelne noch notwendige Erläuterungen werden in die allgemeinen Hinweise zu den Stundentafeln (Erster Abschnitt Nr. 2) übernommen. Die grundlegenden Regelungen zur Bewertung und Benotung stehen jetzt nicht mehr in den EB-BbS, sondern sind im 23 BbS-VO zusammengefasst worden. Der Sechste Abschnitt über die Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen für andere als ärztliche Heilberufe wird ersatzlos gestrichen. Diese Regelungen bezogen sich auf die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, die durch 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG in den Geltungsbereich des NSchG einbezogen wurden. Diese Schulen sind inzwischen viele Jahre im Geltungsbereich des NSchG. Die für die Anfangszeit erforderlichen Erläuterungen sind heute entbehrlich. Auch für alle anderen Bildungsgänge des berufsbildenden Schulwesens gibt es zum Genehmigungsverfahren keine Verwaltungsvorschriften. 9. Übrige Änderungen: Die übrigen Änderungen sind überwiegend redaktioneller Art oder von nachrangiger Bedeutung.

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