Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018"

Transkript

1 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018 Fall 4 OA Dr. iur. Anne Mirjam Schneuwly

2 Sachverhalt A, B und C wollen eine GmbH gründen. Sie (als Fallbearbeiter/in) haben die Aufgabe, den Gründern als beratende Anwältin/ beratender Anwalt auf Probleme hinzuweisen. Die Unternehmensunterlagen wurden bereits erstellt. Wie wollen Sie systematisch vorgehen? Fallen Ihnen bereits offensichtliche Probleme auf, die Sie untersuchen müssen? Was scheint die Hauptaufgabe zu sein? Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 2

3 Frage 1: Allgemeines zur GmbH und deren Entstehung. Die Gründer können natürliche oder juristische Personen sein (OR 775). Konstitutive Wirkung des Eintrags ins Handelsregister (OR 779). Absolut notwendiger Statuteninhalt (OR 776) und bedingt notwendiger Statuteninhalt (OR 776a) Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 3

4 Frage 1: Wird der Handelsregisterführer die Gesellschaft so eintragen? Welche Punkte könnte der Handelsregisterführer beanstanden? Prüfungskognition des Handelsregisterführers (OR 940/HRegV 28) Mit unbeschränkter Kognition prüft der Handelsregisterführer das Vorhandensein der formellen Voraussetzungen der Eintragung wie die örtliche Zuständigkeit des Amts, die Eintragungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses, die Legitimation des Anmeldenden, die Vollständigkeit bzw. formelle Korrektheit der Belege, die Zustimmung der anzumeldenden Person zu ihrer Wahl und Rechtsprechung die Einhaltung der Vorschriften über die Firmenbildung. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung können nur auf Verletzungen zwingenden Rechts geprüft werden Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 4

5 Frage 1: Eintragungsfähigkeit der Statuten? Firma Art. 1: Unter der Firma Genius Idea GmbH besteht mit Sitz in Uitikon (ZH) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne der Art. 772 ff. OR. Lösung: - Unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung kann die GmbH ihre Firma frei wählen (OR 950). - Die Firma der GmbH darf nicht bereits von einem anderen Unternehmen verwendet sein (OR 951) Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 5

6 Frage 1: Eintragungsfähigkeit der Statuten? Gesellschaftszweck Art. 2: Die Gesellschaft bezweckt, gute Ideen für eine App umzusetzen. Lösung: - HRegV 118: die Rechtseinheiten müssen ihren Zweck so umschreiben, dass ihr Tätigkeitsfeld für Dritte klar ersichtlich ist. - D.h. er muss hinreichend konkret und sachlich formuliert sein. - Z.B.: Die Gesellschaft bezweckt die Entwicklung und den Verkauf von Software, ferner die Systemintegration von Software und Hardware sowie die Beratung und den Handel in diesem Bereich Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 6

7 Frage 1: Eintragungsfähigkeit der Statuten? Stammkapital Art. 3: Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt CHF 60' Gesetzliche Regelungen: OR 776 Ziff. 3: die Statuten müssen Bestimmungen erhalten über die Höhe des Stammkapitals, sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile. OR 773: das Stammkapital muss mindestens Franken betragen. OR 774: der Nennwert der Stammanteile muss mindestens 100 Franken betragen. Die Nominalbeträge der einzelnen Stammanteile können jedoch unterschiedlich hoch sein. Lösung: Es ist eingeteilt in 600 Stammanteile zu CHF oder Es ist eingeteilt in einem Stammanteil zu CHF , einem zu CHF und einem zu CHF Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 7

8 Frage 1: Eintragungsfähigkeit der Statuten? Sacheinlagen Art. 3: Die Gesellschaft übernimmt von B gemäss Sacheinlagevertrag vom 31. Oktober 2017 die Liegenschaft Nr. 287 in Uitikon im Wert von CHF 30'000.-, wofür der Sacheinleger B eine Stammeinlage von CHF 30'000.- erhält. Lösung: - OR 777c i.v.m. 628: Leistet ein Aktionär eine Sacheinlage, so müssen die Statuten den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die ihm zukommenden Aktien angeben. - Es muss ein schriftlicher oder öffentlich beurkundeter Sacheinlagevertrag vorliegen (OR 634 Ziff. 1). Hier: Eintragung in das Grundbuch. - Der Gründungsbericht (OR 634 Ziff. 3 i.v.m. 635) gibt Auskunft über die Art und den Zustand der Sacheinlagen sowie über die Angemessenheit der Bewertung. - Geprüft durch einen zugelassenen Revisor (RAG 3 ff./ OR 635a) Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 8

9 Frage 1: Eintragungsfähigkeit der Statuten? Sacheinlagen Art. 3: Die Gesellschaft übernimmt ausserdem von C gemäss Sacheinlagevertrag vom 1. November 2017 das Knowhow im Wert von CHF 20'000.-, wofür der Sacheinleger C eine Stammeinlage von CHF 20'000.- erhält. Lösung: - Immaterielle Anlagen können als Sacheinlage in die GmbH eingebracht werden, z.b. Konzessionen, Handelsmarken, Lizenzen, Franchising, Software. - Goodwill (Firmen- oder Geschäftswert) kann, unter der Voraussetzung, dass dieser einen Mehrwert darstellt, als Sacheinlage eingebracht werden. - Die Sacheinlage ist nicht möglich, C muss die Stammeinlage in bar liberieren Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 9

10 Frage 1: Eintragungsfähigkeit der Statuten? Sacheinlagen Art. 3: Die Gesellschaft übernimmt ausserdem von C gemäss Sacheinlagevertrag vom 1. November 2017 das Knowhow im Wert von CHF 20'000.-, wofür der Sacheinleger C eine Stammeinlage von CHF 20'000.- erhält. Aus dem SV ist noch zu lesen: C hatte vor zwei Jahren noch ein erfolgreiches Informatikunternehmen. Verkauf nach Burn-out. Weitere Überlegung: - Aktivierung wäre möglich gewesen, C noch sein Geschäft gehabt hätte. - Denn die Übernahme eines Geschäfts (mitsamt dem Knowhow) ist im Sinne des FusG möglich Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 10

11 Frage 1: Eintragungsfähigkeit der Statuten? Anteilbuch Art. 4: Die Geschäftsführer führen über die Stammanteile ein Anteilbuch. In das Anteilbuch sind einzutragen: - die Gesellschafter mit Namen und Adresse sowie Geburtsdatum - die Anzahl und der Nennwert der Stammanteile jedes Gesellschafters - die Pfandgläubiger, mit Namen und Adresse sowie Geburtsdatum Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 11

12 Frage 1: Eintragungsfähigkeit der Statuten? Nachschusspflicht Art. 12: Bei Unterbilanz sind die Gesellschafter verpflichtet, einen Nachschuss in der Höhe von CHF 50'000.- zu leisten. Gesetzliche Regelungen: - Die Statuten müssen die Höhe, welche die Nachschüsse erreichen dürfen, zudem begrenzen (OR 795 II). Dies kann entweder durch die Angabe eines bestimmten Betrages oder im Verhältnis zum Stammkapital erfolgen. Maximal das Doppelte der Stammeinlagen. Lösung: - Die Nachschusspflichtigen sowie die Höhe der einzelnen Nachschusspflichten sind ungenügend definiert Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 12

13 Frage 1: Ausführungen zu den eingereichten Unterlagen - Statuten - Gründungsbericht - Sacheinlageverträge - Prüfungsbestätigung des Gründungsprüfers - Stampa-Erklärung - Konstituierungsbeschluss - Wahlannahmeerklärung als Geschäftsführer - KMU-Erklärung Revisionsbefreiung - Es fehlt die Bescheinigung der Bareinlage (OR 633 und HRegV 71 I lit. g) Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 13

14 Frage 1: Ausführungen zu den eingereichten Unterlagen Opting-out - OR 727a II besagt, dass bei Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die Berufung einer Revisionsstelle verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. In casu - Die 15 Mitarbeiter sind nur Teilzeit (einen Nachmittag in der Woche) beschäftig. - Das Opting out ist möglich. - Bei Verzicht auf die Revisionsstelle unterschreiben alle Aktionäre (A, B und C) auf dem Formular KMU-Erklärung Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 14

15 Frage 1: Ausführungen zu den eingereichten Unterlagen Stampa-Erklärung Sacheinlagen oder Sachübernahmen: Die Gesellschaft hat weder von den Beteiligten noch von einer dieser nahe stehenden Personen irgendwelche Vermögenswerte (Grundstücke, Mobilien, Wertpapiere, Patente, Forderungen oder Vermögen mit Aktiven und Passiven) übernommen, noch sich verpflichtet irgendwelche zu übernehmen, mit Ausnahme solcher Werte, die in den Statuten aufgeführt sind. Beabsichtigte Sachübernahmen: Die Gesellschaft hat nicht die Absicht, von den Beteiligten oder einer dieser nahe stehenden Personen bestimmte Vermögenswerte von einer gewissen Bedeutung zu übernehmen, mit Ausnahme solcher Werte, die in den Statuten aufgeführt sind Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 15

16 Sachverhaltsvariante: C bringt sein Knowhow nicht als Sacheinlage in die Gesellschaft ein, sondern zahlt seine Stammeinlage von CHF 20'000.- in bar ein. Er möchte aber nach der Gründung für sein Wissen eine garantierte Dividende von CHF 2'000.- pro Monat erhalten. Frage 2: Darf dem Begehren von C entsprochen werden? Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 16

17 Frage 2: Monatliche Dividende über CHF Definition der Dividende - Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und den dafür gebildeten Reserven ausgeschüttet werden (OR 798 I i.v.m. 675 II) und das auch nur wenn die Reserven aufgestockt (20 % des Stammkapitals; OR 801 i.v.m. 671 II Ziff. 3) sind. - Festsetzung der Dividende ist Sache der Gesellschafterversammlung (OR 804 II Ziff. 5). Zinsverbot - Laut OR 798a i.v.m. 675 I gilt das Zinsverbot. Dieses ist im Zusammenhang mit den Bestimmungen zum Kapitalrückerstattungsverbot, den gesetzlichen Reserven und der korrekten Gewinnverwendung zu untersuchen Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 17

18 Frage 2: Monatliche Dividende über CHF Rückerstattungsverbot (OR 793 II i.v.m. 680) - Weil das Stammkapital die Funktion einer Ausschüttungssperrziffer erfüllt und damit gebundenes, unkündbares, auch den Gläubigern verhaftetes Eigenkapital darstellt, ist die GmbH verpflichtet es im erklärten Umfang intakt zu erhalten. Verbot der verdeckten Gewinnausschüttung (OR 800 s. auch 678) - Ziel ist der Schutz der Gesellschaft und ihre Gläubiger vor ungerechtfertigten Gewinnabzügen durch Gesellschafter/ Geschäftsführer/nahe stehende Personen Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 18

19 Frage 2: Monatliche Dividende über CHF Lösung: - Lohn von CHF 2'000.- kann sich der Angestellte C, welcher auch Verwaltungsrat ist, ausschütten lassen. Dabei ist nur zu beachten, dass das Unternehmen nicht durch zu hohe Forderungen ausgehöhlt wird und es zu schnell in die finanzielle Schieflage geraten würde. (Evt. Geschäftshonorar OR 804 II Ziff. 6) Achtung! - Würde diese Regelung als Sachübernahme für das Knowhow von C verstanden, so würde ein Verstoss gegen die Stampa-Erklärung vorliegen Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 19

20 Frage 2: Monatliche Dividende über CHF Weitere Möglichkeiten? Tantieme? - Tantiemen sind Entschädigungen an Geschäftsführer für ihren Einsatz, die aus dem Bilanzgewinn kommen; wobei die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von mindestens 5 % ausgerichtet worden sein muss (OR 798b i.v.m. 677), und die Gesellschafterversammlung muss einen Beschluss über die Festsetzung der Tantieme gefällt haben. Genussscheine? - Genussscheine sind Beteiligungspapiere die dem Inhaber Vermögensrechte vermitteln. Der Genussschein gibt einen Anspruch auf eine Beteiligung am Bilanzgewinn oder Liquidationsergebnis oder auf den Bezug weiterer Stammanteile oder Genussscheine, jedoch kein klagbares Forderungsrecht (OR 774a) Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 20

21 Sachverhalt: Im ersten Halbjahr läuft das Unternehmen sehr gut, doch schon bald wird die App-Software von der Konkurrenz technisch überholt und die Genius Idea GmbH schreibt rote Zahlen. A und B sind nicht mehr so motiviert, doch C hält an der Unternehmensidee fest und will von A und B, dass sie die statutarische Nachschusspflicht erfüllen. Frage 3: Müssen A und B ihre Nachschusspflicht erfüllen, obwohl sie die Gesellschaft nicht weiterführen wollen? Welche Möglichkeiten stehen ihnen zur Verfügung, um die Zahlung abzuwenden? Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 21

22 Frage 3: Nachschusspflicht - OR 795a I setzt für die Einforderung von Nachschüssen, sofern sich die Gesellschaft noch nicht im Konkurs befindet (OR 795a III) einen Beschluss der Geschäftsführung voraus. Dieser Beschluss muss die Einzelheiten substantiieren, d.h. konkret angeben, wer nachschusspflichtig ist und in welchem Umfang. - Laut OR 795a werden die Nachschüsse durch die Geschäftsführer eingefordert. Ohne abweichende statutarische Regelung üben sämtliche Gesellschafter und damit die Eigentümer der GmbH die Geschäftsführung in corpore und damit als Kollektivorgan aus (Prinzip der Selbstorganschaft; OR 809 I). In casu: - Die Geschäftsführer A und B können C überstimmen Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 22

23 Frage 3: Weitere Möglichkeiten? Austritt aus der Gesellschaft - A und B könnten ggf. den Austritt aus der GmbH aus wichtigem Grund vor Gericht beantragen (OR 822 I). - Für austretende Gesellschafter bleibt die Nachschusspflicht während drei Jahren erhalten (OR 795d I). - Der Nachschuss muss in diesen drei Jahren nur geleistet werden, wenn die Firma in Konkurs fällt und der Nachschuss nicht durch einen Rechtsnachfolger geleistet wurde (OR 795d II) Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 23

24 Frage 3: Weitere Möglichkeiten? Auflösung der Gesellschaft A und B möchten die Gesellschaft nicht mehr weiterführen, so steht die Auflösung der GmbH im Raum, auch damit sie von der Nachschusspflicht befreit werden. Voraussetzung OR 821 I: - statutarisch vorgesehener Auflösungsgrund tritt ein (Ziff. 1); - Beschluss der Gesellschafterversammlung (Ziff. 2); - Konkurseröffnung (Ziff. 3); - anderer gesetzlicher Fall tritt ein (Ziff. 4) - Beschluss muss noch öffentlich beurkundet werden (OR 812 II) Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 24

25 Sachverhaltsvariante: Kürzlich wurde die Liegenschaft Nr. 287 eingezont und neu auf CHF 300'000.- geschätzt. Durch den Wertzuwachs des Grundstücks scheint ein Nachschuss der Gesellschafter überflüssig zu sein. Die Liegenschaft wurde von der Landwirtschaftszone in die Bauzone eingezont und verzehnfacht dadurch ihren Wert. Frage 4: Kann der Wertzuwachs zu Gunsten der Gesellschaft genutzt werden, um den drohenden Konkurs abzuwenden? Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 25

26 Frage 4: Verwendung des Wertzuwachs Aufwertung nach OR 670 (Auflösung von stillen Reserven) Voraussetzungen: - Kapitalverlust liegt vor, wenn die Hälfte des Stammkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr durch die Aktiven der GmbH gedeckt sind (OR 725 I). - Entsprechend OR 670 I können in diesem Fall die stillen Reserven aufgelöst und i.c. das Grundstück aufgewertet werden. - Laut OR 670 II hat ein zugelassener Revisor, die Aufwertung schriftlich zu bestätigen. Überschuss in Aufwertungsreserve Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 26

27 Frage 4: Verwendung des Wertzuwachs Zwei Lehrmeinungen: Dekker: Die Bildung der Aufwertungsreserve ist Bilanzhilfe und nicht Sanierungsmassnahme. Der Gesellschaft fliessen keine neuen Mittel zu, weshalb die Stellung der Gläubiger nicht verbessert wird. Böckli sagt hingegen: Das Gesetz lässt eine Beseitigung des Bilanzverlustes durch Aufwertung nicht zu. Erst wenn der Betrag des weiterbestehenden Bilanzverlustes durch Verrechnung mit Reserven oder durch neue Gewinne beseitigt ist, geht die durch den Bilanzverlust bewirkte Ausschüttungssperre zu Ende. Es liegt ein Wertungswiderspruch vor: Das zunächst angestrebte Hauptziel wird vom Gesetzgeber gleichzeitig dadurch, dass dieser einem sekundären Gedanken - dem Gedanken einer besonderen Aufwertungsreserve - den Vorrang verleiht, wieder vereitelt. Was auf der Strecke bleibt, ist die Bilanzbereinigung: so paradox es klingt, der Kapitalverlust wird beseitigt, doch der Bilanzverlust bleibt stehen Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018, Anne Mirjam Schneuwly Seite 27

Die wichtigsten Gesellschaftsformen

Die wichtigsten Gesellschaftsformen Konstitution 1 Tabelle Die wichtigsten Gesellschaftsformen Grundlagen In der Schweiz gibt es grundsätzlich zwei Gruppen von Gesellschaften bzw. Rechtsformen, die Personengesellschaften (einfache Gesellschaft,

Mehr

Die wichtigsten Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen

Die wichtigsten Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen Die wichtigsten Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen Inhalt Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen Einzelfirma Einfache Gesellschaft Kollektivgesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Aktiengesellschaft

Mehr

Neuerungen im Recht der GmbH. Newsletter April Einleitung 2.Neuerungen im Recht der GmbH

Neuerungen im Recht der GmbH. Newsletter April Einleitung 2.Neuerungen im Recht der GmbH Neuerungen im Recht der GmbH Newsletter April 2008 1.Einleitung 2.Neuerungen im Recht der GmbH 1. Einleitung Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wurde 1936 in das Schweizerische Recht eingeführt

Mehr

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel FAX

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel FAX GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

Mehr

Kapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR) ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR) genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR) bedingte (Art. 653 ff. OR)

Kapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR) ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR) genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR) bedingte (Art. 653 ff. OR) Veränderungen des Aktienkapitals Kapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR) ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR) genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR) bedingte (Art. 653 ff. OR) Kapitalherabsetzung (Art. 732 ff. OR)

Mehr

Öffentliche Urkunde. Gründung. der Cantosana AG

Öffentliche Urkunde. Gründung. der Cantosana AG Urschrift Nr. Entwurf vom 28. August 2017 G:\01 H+P\2542.31 TöH AG, Gründung und Aktionärbindungsvertrag\Gründungsurkunde20170828-me.docx Öffentliche Urkunde Gründung der Cantosana AG Christoph Käser,

Mehr

Ö F F E N T L I C H E U R K U N D E

Ö F F E N T L I C H E U R K U N D E Entwurf 29.09.2016 Korrekturen 12.12.2016 Korrekturen 15.12.2016 Ö F F E N T L I C H E U R K U N D E betreffend Gründung der Heime Kriens AG Aktiengesellschaft mit Sitz in Kriens (Sacheinlage / Sachübernahme)

Mehr

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Genossenschaft

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Genossenschaft Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Genossenschaft Inhalt 1. Grundlagen 2. Rechte und Pflichten der Genossenschafter 3. Organisationsverfassung 2 Gesellschaften Rechtsgemeinschaften

Mehr

Überblick über handelsregisterrelevante Rechtseinheiten

Überblick über handelsregisterrelevante Rechtseinheiten Überblick über handelsregisterrelevante en Anzahl Gründer Einzelunternehmen (Art. 36 ff. HRegV; Art. 945 f. OR) Einer (nat. Person) Handelsregister des Kantons Schwyz Kollektivgesellschaft 1 (Art.40 ff.

Mehr

Lösungshinweise zu Teil A der Probeklausur im Wirtschaftsrecht Frühjahressemester 2012

Lösungshinweise zu Teil A der Probeklausur im Wirtschaftsrecht Frühjahressemester 2012 Lösungshinweise zu Teil A der Probeklausur im Wirtschaftsrecht Frühjahressemester 2012 Teil A (20 Punkte) Fall 1 Ad 1: Falsch: Art. 671 Abs. 1 OR: des einbezahlten Aktienkapitals. Bei hälftiger Liberierung

Mehr

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Handelsregisteramt Kanton Zürich Merkblatt Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Kleinen und mittleren Unternehmen gewährt das Schweizerische Obligationenrecht seit 2008 die

Mehr

Haftung in der Aktiengesellschaft

Haftung in der Aktiengesellschaft Haftung in der Aktiengesellschaft AG unbeschränkte Haftung der AG (Haftung mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen) für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten unbeschränkte Haftung der Aktionäre für die

Mehr

Charakterisierung der Aktiengesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen

Charakterisierung der Aktiengesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Charakterisierung der Aktiengesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Universität Zürich Lehrstuhl Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt Körperschaft Zwingend ausschliessliche Haftung

Mehr

Angaben GmbH-Gründung

Angaben GmbH-Gründung Angaben GmbH-Gründung 1. Firma (Unternehmensname) 2. Gründungsart (zutreffendes unterstreichen) Bargründung Sacheinlagegründung (Einbringung von Vermögenswerten anstelle von Geld) (Beabsichtigte) Sachübernahmegründung

Mehr

grundsätzlich festes Grundkapital, als eine rechnerische Grösse Kapitalgesellschaft und kapitalbezogene Gesellschaft

grundsätzlich festes Grundkapital, als eine rechnerische Grösse Kapitalgesellschaft und kapitalbezogene Gesellschaft Die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft grundsätzlich festes Grundkapital, als eine rechnerische Grösse Bedeutung (siehe Folien 90 ff.) (Eigenkapital-)Finanzierung der Gesellschaft Haftung für Verbindlichkeiten

Mehr

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Revisionsstelle

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Revisionsstelle Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Inhalt 1. Organisationsverfassung 2. 3. Weitere Kontrollinstrumente 4. Organisationsmängel 2 Organisationsverfassung Die Revision

Mehr

Das neue Recht der GmbH- Vergleichende Darstellung der wesentlichen Änderungen

Das neue Recht der GmbH- Vergleichende Darstellung der wesentlichen Änderungen Das neue Recht der GmbH- Vergleichende Darstellung der wesentlichen Änderungen Wesensmerkmale bisher neu Kommentar Gründung Mindestens zwei Gründungsmitglieder. Ausschliesslichkeit der Firma Stammkapital

Mehr

Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG)

Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) 1. Firma Notar: 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien Gründer/in 1 Gründer/in 2 / Firma / Firma

Mehr

Kapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR) ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR) genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR) bedingte (Art. 653 ff. OR)

Kapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR) ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR) genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR) bedingte (Art. 653 ff. OR) Veränderungen des Aktienkapitals Kapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR) ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR) genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR) bedingte (Art. 653 ff. OR) Kapitalherabsetzung (Art. 732 ff. OR)

Mehr

AKAD. WRE GmbH, Genossenschaft, Stiftung und Verein. Prüfung: Student: 5.5. Note: Details. Schlusskommentar. Seite: 1

AKAD. WRE GmbH, Genossenschaft, Stiftung und Verein. Prüfung: Student: 5.5. Note: Details. Schlusskommentar. Seite: 1 Seite: 1 AKAD Prüfung: WRE 109 - GmbH, Genossenschaft, Stiftung und Verein Student: Note: 5.5 Details Durchführungs-ID: Student: Persönliche ID: Datum der Durchführung: Erreichte Punkte: Maximale Punktezahl:

Mehr

> Die GmbH als Idealform für KMU

> Die GmbH als Idealform für KMU > Die GmbH als Idealform für KMU Vortrag beim Aargauischen Juristenverein 20/05/2008 Prof. Dr. Lukas Handschin Universität Basel Juristische Fakultät Peter Merian-Weg 8 Postfach CH-4002 Basel www.ius.unibas.ch

Mehr

Neues GmbH-Recht sowie Anpassung im Aktienrecht. Referent: Roland Bolliger, Notar, Rothrist

Neues GmbH-Recht sowie Anpassung im Aktienrecht. Referent: Roland Bolliger, Notar, Rothrist Neues GmbH-Recht sowie Anpassung im Aktienrecht Referent: Roland Bolliger, Notar, Rothrist Inhalt I Allgemeine Bemerkungen II Was wird besser? III Organisation der GmbH - Gesellschafterversammlung - Geschäftsführung

Mehr

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Kapitalveränderungen

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Kapitalveränderungen Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Kapitalveränderungen Inhalt 1. Überblick 2. Ordentliche Kapitalerhöhung 3. Genehmigte Kapitalerhöhung 4. Bedingte Kapitalerhöhung

Mehr

Handelsregister des Kantons Schwyz

Handelsregister des Kantons Schwyz Handelsregister des Kantons Schwyz Anmeldung: Neueintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Bitte ausfüllen und einsenden an: Handelsregister Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1185,

Mehr

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. GmbH

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. GmbH Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler GmbH Inhalt 1. Grundlagen 2. Die Gründung der GmbH 3. Kapitalaufbringung und -erhaltung 4. Rechtsstellung der Gesellschafter 5.

Mehr

STATUTEN. der. [ ] GmbH. mit Sitz in [ ] Artikel 1 Firma und Sitz

STATUTEN. der. [ ] GmbH. mit Sitz in [ ] Artikel 1 Firma und Sitz STATUTEN der [ ] GmbH mit Sitz in [ ] I. Grundlage 1 Artikel 1 Firma und Sitz Unter der Firma 2 [ ] GmbH besteht mit Sitz in [politische Gemeinde, Kanton] auf unbestimmte Dauer 3 eine Gesellschaft mit

Mehr

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

Mehr

grundsätzlich festes Grundkapital, als eine rechnerische Grösse Kapitalgesellschaft und kapitalbezogene Gesellschaft

grundsätzlich festes Grundkapital, als eine rechnerische Grösse Kapitalgesellschaft und kapitalbezogene Gesellschaft Die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft grundsätzlich festes Grundkapital, als eine rechnerische Grösse Bedeutung (siehe Folien 88 ff.) Finanzierung der Gesellschaft Haftung für Verbindlichkeiten

Mehr

Inhaltsverzeichnis. digitalisiert durch IDS Basel/Bern, im Auftrag der Schweizerischen Nationalbibliothek. KÃ?ng, Manfred FÃ?hrung der GmbH 2011

Inhaltsverzeichnis. digitalisiert durch IDS Basel/Bern, im Auftrag der Schweizerischen Nationalbibliothek. KÃ?ng, Manfred FÃ?hrung der GmbH 2011 Inhaltsverzeichnis 1. Gebrauchsanleitung 7 Wie wird das vorliegende Business Book verwendet? 8 1.2 ein Anwalt beigezogen werden? 8 welchen Fällen sollte ein Anwalt beigezogen werden? 9 Wie finde ich einen

Mehr

grundsätzlich festes Grundkapital, als eine rein rechnerische Grösse Kapitalgesellschaft und kapitalbezogene Gesellschaft

grundsätzlich festes Grundkapital, als eine rein rechnerische Grösse Kapitalgesellschaft und kapitalbezogene Gesellschaft Die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft grundsätzlich festes Grundkapital, als eine rein rechnerische Grösse Bedeutung Finanzierung der Gesellschaft Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft

Mehr

OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.

OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Gründung: Es muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Eine notarielle

Mehr

von Laura, Marie und Doreen

von Laura, Marie und Doreen von Laura, Marie und Doreen OHG Allgemeines Kapitaleinlage Pflichten Geschäftsführung Verlustbeteiligung Wettbewerbsverbot GmbH Allgemeines Gründung Firmen Kapitalaufbringung Organe AG Allgemeines Gründung

Mehr

I. Sachverhalt für Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH

I. Sachverhalt für Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH Fall Alles wie immer I. Sachverhalt für Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH Die Dicht Plus GmbH hat derzeit den als Anlage beigefügten einfachen Gesellschaftsvertrag. Y, der derzeitige

Mehr

Formular Informationen und Daten zur GmbH-Gründung in der Schweiz

Formular Informationen und Daten zur GmbH-Gründung in der Schweiz Formular Informationen und Daten zur GmbH-Gründung in der Schweiz 1. Firma 2. Gründungsart (zutreffendes unterstreichen) - Bargründung - Sacheinlagegründung (Einbringung von Vermögenswerten anstelle von

Mehr

ÖFFENTLICHE URKUNDE. über die. Gründung. der. mit Sitz in. Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg

ÖFFENTLICHE URKUNDE. über die. Gründung. der. mit Sitz in. Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Reg. Nr. Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell Ausserrhoden Appenzell Innerrhoden St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau

Mehr

Dossier Beschlussfassung in der GmbH

Dossier Beschlussfassung in der GmbH Dossier Beschlussfassung in der GmbH Wie in der GmbH Beschlüsse gefasst werden Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ einer GmbH. Die Entscheide, die bei einer Versammlung gefällt werden,

Mehr

GesellscHAftsrecHt. AG oder GmbH was passt zu meinem Geschäft? Fragen Sie Ihre Notarin oder Ihren Notar.

GesellscHAftsrecHt. AG oder GmbH was passt zu meinem Geschäft? Fragen Sie Ihre Notarin oder Ihren Notar. GesellscHAftsrecHt AG oder GmbH was passt zu meinem Geschäft? Fragen Sie Ihre Notarin oder Fragen Ihren Sie Notar. Ihre Notarin oder Ihren Notar. Wer ein eigenes Geschäft führt oder aufbauen will, muss

Mehr

Aktiengesellschaft. GN Treuhand. Deutsch

Aktiengesellschaft. GN Treuhand. Deutsch Aktiengesellschaft GN Treuhand Deutsch «Die Aktiengesellschaft ist die beliebteste und meist verwendete Gesellschaftsform.» Aktiengesellschaft Aktiengesellschaft áábei der Aktiengesellschaft (AG) handelt

Mehr

Mein Emmental AG. Emissionsprospekt für öffentliche Zeichnung

Mein Emmental AG. Emissionsprospekt für öffentliche Zeichnung Mein Emmental AG Emissionsprospekt für öffentliche Zeichnung weggi.ch Äs Bier vo hie! Ächt. Ehrlich. Bodeständig. www.mein-emmental.ch 1. Einleitung Die Aktionäre der Mein Emmental AG haben an ihrer ausserordentlichen

Mehr

Unter der Firma [ ] AG [ ] SA [ ] Ltd. besteht für unbeschränkte Dauer eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [ ].

Unter der Firma [ ] AG [ ] SA [ ] Ltd. besteht für unbeschränkte Dauer eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [ ]. Musterstatuten für Anwalts-Aktiengesellschaften* Statuten der [ ] AG mit Sitz in [ ] 1. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft 1 Unter der Firma [ ] AG [ ] SA [ ] Ltd. besteht für unbeschränkte

Mehr

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Liechtenstein

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Liechtenstein Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Liechtenstein I. Juristische Struktur der GmbH 1. Begriff 2. Zweck 3. Gründung 4. Grund- bzw. Mindestkapital 5. Firmenname 6. Sitz 7. Organisation 7.1. Oberstes

Mehr

GRÜNDUNG EINER AG IN POLEN

GRÜNDUNG EINER AG IN POLEN KOZLOWSKI Rechts- und Steuerberatung Büro in Stettin 70-412 Szczecin, al. Niepodległości 31/3, POLEN Dr. iur. Lukasz Habrat, LL.M. habrat@ra-kozlowski.com GRÜNDUNG EINER AG IN POLEN Die polnische Aktiengesellschaft

Mehr

FINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG

FINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG FINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG Erfolgsrechnung 52 Bilanz 53 Anhang zur Jahresrechnung 54 Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinns 56 Bericht der Revisionsstelle 57 NZZ-Mediengruppe

Mehr

Unter der Firma Muster GmbH besteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäss Artikel 772 ff. OR.

Unter der Firma Muster GmbH besteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäss Artikel 772 ff. OR. der Muster GmbH, mit Sitz in {Ort} 1. Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft Unter der Firma Muster GmbH besteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäss Artikel 772 ff. OR. Der Sitz der Gesellschaft

Mehr

sind eigene Räumlichkeiten vorhanden (Miete/Eigentum; zutreffendes unterstreichen)? ja

sind eigene Räumlichkeiten vorhanden (Miete/Eigentum; zutreffendes unterstreichen)? ja Angaben AG-Gründung 1. Firma (Unternehmensname) 2. Gründungsart (zutreffendes unterstreichen) Bargründung Sacheinlagegründung (Einbringung von Vermögenswerten anstelle von Geld) (Beabsichtigte) Sachübernahmegründung

Mehr

FINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG

FINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG FINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG Erfolgsrechnung 64 Bilanz 65 Anhang zur Jahresrechnung 66 Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinns 68 Bericht der Revisionsstelle 69 ERFOLGSRECHNUNG

Mehr

OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.

OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Gründung: Es muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Eine notarielle

Mehr

Fall Alles wie immer. Sachverhalt für den Vorstand der A AG

Fall Alles wie immer. Sachverhalt für den Vorstand der A AG Fall Alles wie immer II. Sachverhalt für den Vorstand der A AG Die A AG beabsichtigt, 50 % der Geschäftsanteile an der Dicht Plus GmbH von Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH zu

Mehr

Gesellschaftsvertrag. Gemeinnützige ZuBaKa GmbH

Gesellschaftsvertrag. Gemeinnützige ZuBaKa GmbH Gesellschaftsvertrag Gemeinnützige ZuBaKa GmbH 1 Firma, Sitz 1. Der Name der Gesellschaft lautet: ZuBaKa gemeinnützige GmbH. 2. Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main. 2 Zweck der Gesellschaft, Gegenstand

Mehr

Übungen Recht II FS Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Fribourg Regula Bauer, Mlaw, Dr. med.

Übungen Recht II FS Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Fribourg Regula Bauer, Mlaw, Dr. med. Übungen Recht II FS 2016 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Fribourg Regula Bauer, Mlaw, Dr. med. Übung 3 Gesellschaftsrecht III 2 Aufgabe 1 a) Richtig oder falsch? 3 a)

Mehr

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 - Firma Unter der Firma FC Luzern-Innerschweiz AG (CH-100.3.785.768-2) besteht mit Sitz in Luzern eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff OR. Art. 2 - Zweck Zweck

Mehr

Gesellschaftsgründung mit Mitarbeiterbeteiligung. Thomas Jutzi

Gesellschaftsgründung mit Mitarbeiterbeteiligung. Thomas Jutzi Gesellschaftsgründung mit Mitarbeiterbeteiligung Weiterbildungstagung Aktuelle Fragen aus dem Gesellschaftsrecht vom 24./25. Oktober 2018 Thomas Jutzi Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M. I. Einleitung

Mehr

Herzlich willkommen zum 5. Semester! Höhere Finanzbuchhaltung. Gründung Umwandlung Fusion Sanierung Liquidation

Herzlich willkommen zum 5. Semester! Höhere Finanzbuchhaltung. Gründung Umwandlung Fusion Sanierung Liquidation Herzlich willkommen zum 5. Semester! Martin (Wiss) http://homepage.swissonline.ch/wiss Höhere Finanzbuchhaltung Gründung Umwandlung Fusion Sanierung Liquidation Roadmap Datum Themen Kapitel 14. April Unternehmensgründung

Mehr

Angaben GmbH für neu zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Angaben GmbH für neu zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung Angaben GmbH für neu zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gründungsauftrag) I. Firma / Name der Gesellschaft Firmenabklärung durch den Notar Eidg. Handelsregisteramt Ja Nein Institut für

Mehr

Eintrag Notar. hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als alleinvertretungsberechtigter

Eintrag Notar. hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als alleinvertretungsberechtigter UR-Nr. /2015 Verhandelt zu... am... Vor mir, Eintrag Notar Notar mit dem Amtssitz in..., erschienen: Herr Stefan Hartmann, geboren am 06.07.1964, geschäftsansässig in 40549 Düsseldorf, Schanzenstraße 94,

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht. Folien 5: Kapitalgesellschaften Entstehen und Vergehen

Handels- und Gesellschaftsrecht. Folien 5: Kapitalgesellschaften Entstehen und Vergehen Handels- und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 5: Kapitalgesellschaften Entstehen und Vergehen Entstehung der GmbH Komplizierter als Personengesellschaft Sechs Schritte: Gesellschaftsvertrag

Mehr

Handelsregisterverordnung

Handelsregisterverordnung Handelsregisterverordnung (HRegV) Änderung vom 24. August 2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 1 wird wie folgt geändert: Verlust des Rechtsdomizils

Mehr

Formular Informationen und Daten zur AG-Gründung (Namenaktien) in der Schweiz

Formular Informationen und Daten zur AG-Gründung (Namenaktien) in der Schweiz Formular Informationen und Daten zur AG-Gründung (naktien) in der Schweiz 1. Firma 2. Gründungsart (zutreffendes unterstreichen) - Bargründung - Sacheinlagegründung (Einbringung von Vermögenswerten anstelle

Mehr

SCHWEIZER PRÜFUNGSHINWEIS 10: BERICHTERSTATTUNG ZUR PRÜFUNG VON BESONDEREN VORGÄNGEN

SCHWEIZER PRÜFUNGSHINWEIS 10: BERICHTERSTATTUNG ZUR PRÜFUNG VON BESONDEREN VORGÄNGEN SCHWEIZER PRÜFUNGSHINWEIS 10: BERICHTERSTATTUNG ZUR PRÜFUNG VON BESONDEREN VORGÄNGEN (gilt für Prüfungsberichte zu besonderen Vorgängen, die ab 15.12.2013 datiert werden) Datum der ersten Veröffentlichung:

Mehr

Merkblatt zur Neueintragung einer GmbH (Art PGR)

Merkblatt zur Neueintragung einer GmbH (Art PGR) 1/6 A M T FÜ R JU STIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG ISTER Merkblattnummer AJU/ h70.007.05 Merkblattdatum 02/2017 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Merkblatt zur Neueintragung einer GmbH

Mehr

Daten zur Vorbereitung der Gründung einer GmbH

Daten zur Vorbereitung der Gründung einer GmbH Ehmann & Hoffmann, Notare Katharinenstraße 5 74523 Schwäbisch Hall Tel.: (0791) 499 747-0 Fax: (0791) 499 747-99 E-Mail: info@eh-notare.de Daten zur Vorbereitung der Gründung einer GmbH 1. Firma (Name)

Mehr

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Ebenso

Mehr

Fall 6 GmbH und FusG. Tutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2017 Zürich, 28./29./31. März 2017 Dr. Lukas Fahrländer

Fall 6 GmbH und FusG. Tutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2017 Zürich, 28./29./31. März 2017 Dr. Lukas Fahrländer Fall 6 GmbH und FusG Tutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2017 Zürich, 28./29./31. März 2017 Dr. Lukas Fahrländer Frage 1 Seite 2 Frage 1 Sachverhalt A B 20 % 20 % C 20 % D 20 % 20 % E Z GmbH A

Mehr

Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

Mehr

Statuten. d e r. Muster GmbH (Template LLC) (Example SARL) (Modello SAGL) mit Sitz in Zürich, Kanton ZH

Statuten. d e r. Muster GmbH (Template LLC) (Example SARL) (Modello SAGL) mit Sitz in Zürich, Kanton ZH Seite 1 von 12 Statuten d e r Muster GmbH (Template LLC) (Example SARL) (Modello SAGL) I. Firma, Sitz und Zweck mit Sitz in Zürich, Kanton ZH Artikel 1 Firma Unter der Firma Muster GmbH (Template LLC)

Mehr

Lösungshinweise zur Fachprüfung im Wirtschaftsrecht vom 19. Juni 2013

Lösungshinweise zur Fachprüfung im Wirtschaftsrecht vom 19. Juni 2013 Lösungshinweise zur Fachprüfung im Wirtschaftsrecht vom 19. Juni 2013 Teil A (20 Punkte) Frage 1 Eine Kollektivgesellschaft kann gemäss Art. 562 OR in ihrem eigenen Namen Rechte erwerben und Verpflichtungen

Mehr

Aufgabe 31 Rechtliche Grundlagen für die Buchungen bei der GmbH

Aufgabe 31 Rechtliche Grundlagen für die Buchungen bei der GmbH Seite 196 Aufgabe 31 Rechtliche Grundlagen für die Buchungen bei der GmbH Füllen Sie mit Hilfe des Obligationenrechts den Lückentext aus. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft spricht man bei der GmbH nicht

Mehr

Die häufigsten Rechtsformen in der Schweiz

Die häufigsten Rechtsformen in der Schweiz Die häufigsten Rechtsformen in der Schweiz Einzelfirmen, Kollektivgesellschaften, GmbH oder AG sind in der Schweiz am häufigsten vertreten. 1. Unterteilung nach Eigentumsverhältnissen bzw. Trägerschaften

Mehr

GmbH-Revision. Vortrag Rechtspraktikanten AG. Prof. Dr. Lukas Handschin. 12. August 2009

GmbH-Revision. Vortrag Rechtspraktikanten AG. Prof. Dr. Lukas Handschin. 12. August 2009 GmbH-Revision Vortrag Rechtspraktikanten AG 12. August 2009 Prof. Dr. Lukas Handschin Verlauf der Gesetzgebung» Die Gesetzesteile, welche das GmbH-Recht betreffen, wurden durch den Nationalrat am 2. März

Mehr

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter

Mehr

STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG)

STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG) STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG) I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Verein Muster Flying Group (MFG)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein

Mehr

Finanzberichterstattung Swisscom

Finanzberichterstattung Swisscom Finanzberichterstattung 1997 Swisscom Inhalt 1 3 11 12 13 14 15 17 18 39 40 41 42 Wichtiges in Kürze Finanzkommentar Konzernrechnung Bericht der unabhängigen Prüfer Konsolidierte Erfolgsrechnung Konsolidierte

Mehr

Statuten des Vereins AccessibilityGuide

Statuten des Vereins AccessibilityGuide Statuten des Vereins AccessibilityGuide 2 I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "AccessibilityGuide" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte

Mehr

Statuten. der XXXX AG. mit Sitz in NNNN ZG. besteht für unbeschränkte Dauer eine Aktiengesellschaft mit Sitz in NNNN ZG.

Statuten. der XXXX AG. mit Sitz in NNNN ZG. besteht für unbeschränkte Dauer eine Aktiengesellschaft mit Sitz in NNNN ZG. Statuten der XXXX AG mit Sitz in NNNN ZG 1 Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft 1 Unter der Firma XXXX AG besteht für unbeschränkte Dauer eine Aktiengesellschaft mit Sitz in NNNN ZG. 2 Zweck der

Mehr

Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft

Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft Charakterisierung der Aktiengesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft

Mehr

BESTEUERUNG VON KAPITAL- GESELLSCHAFTEN

BESTEUERUNG VON KAPITAL- GESELLSCHAFTEN KAPITEL 5 59 BESTEUERUNG VON EN Darum geht es in diesem Kapitel: Steuern sparen bei der Unternehmensnachfolge Wann ist der Verkauf NICHT steuerfrei? Mehr Lohn oder höhere Dividende was ist besser? 60 Bei

Mehr

EMISSIONSPROSPEKT. Genehmigte Kapitalerhöhung gemäss Beschluss der Generalversammlung von

EMISSIONSPROSPEKT. Genehmigte Kapitalerhöhung gemäss Beschluss der Generalversammlung von EMISSIONSPROSPEKT Genehmigte Kapitalerhöhung gemäss Beschluss der Generalversammlung von 19.06.2018 SATZFISCHZUCHT FISCHZUCHT FISCHVERARBEITUNG Emissionsprospekt gem. Art. 652A OR Genehmigte Kapitalerhöhung

Mehr

Lösungshinweise zur Fachprüfung im Wirtschaftsrecht vom 22. Juni 2016

Lösungshinweise zur Fachprüfung im Wirtschaftsrecht vom 22. Juni 2016 Lösungshinweise zur Fachprüfung im Wirtschaftsrecht vom 22. Juni 2016 Teil A (20 Punkte) Frage 1 Wer ein Einzelunternehmen betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen bilden,

Mehr

redcellsnet eg Die Genossenschaft Der unternehmerischen Kompetenzen

redcellsnet eg Die Genossenschaft Der unternehmerischen Kompetenzen redcellsnet Die Genossenschaft Der unternehmerischen Kompetenzen Genossenschaft () und Gesellschaft mit beschränkter Haftung () 2 Mitglieder natürliche und juristische Personen natürliche und juristische

Mehr

Die neue GmbH im Handelsregister

Die neue GmbH im Handelsregister Karl Rebsamen Dr. iur. h.c., a.vorsteher des Handelsregisteramtes Basel-Stadt Die neue GmbH im Handelsregister Ein Leitfaden für die Praxis Herausgegeben von der Notariatskammer Basel-Stadt IX Inhaltsübersicht

Mehr

Leseprobe zu. Scholz GmbH-Gesetz, Bände 1-3, Pflichtfortsetzung. Kommentar. gebunden, Komme ntar, 16 x 24cm ISBN

Leseprobe zu. Scholz GmbH-Gesetz, Bände 1-3, Pflichtfortsetzung. Kommentar. gebunden, Komme ntar, 16 x 24cm ISBN Leseprobe zu Scholz GmbH-Gesetz, Bände 1-3, Pflichtfortsetzung Kommentar 11. Auflage 2012, n, gebunden, Komme ntar, 16 x 24cm ISBN 978 3 504 32557 2 Gesamtabnahmeverpflichtung für alle drei Bände. I. Band

Mehr

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur (vom 1. Juni 2003 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:

Mehr

Statuten. des. cleantech aargau. Verein mit Sitz in Aarau

Statuten. des. cleantech aargau. Verein mit Sitz in Aarau des Verein mit Sitz in Aarau I. Name, Sitz und Zweck 2 Art. 1. Name und Sitz Unter dem Namen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Aarau. Art. 2. Zweck Der Verein bezweckt die Förderung

Mehr

Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung

Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Obligationenrecht (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) (OR) Änderung vom 16. Dezember

Mehr

Unter dem Namen "Verein ReBolting" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Unter dem Namen Verein ReBolting besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. STATUTEN DES VEREINS ReBolting I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Verein ReBolting" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Mehr

Emissionsprospekt GENEHMIGTE KAPITALERHÖHUNG GEMÄSS BESCHLUSS DER GENERALVERSAMMLUNG VON Basis 57 NACHHALTIGE WASSERNUTZUNG AG

Emissionsprospekt GENEHMIGTE KAPITALERHÖHUNG GEMÄSS BESCHLUSS DER GENERALVERSAMMLUNG VON Basis 57 NACHHALTIGE WASSERNUTZUNG AG Emissionsprospekt GENEHMIGTE KAPITALERHÖHUNG GEMÄSS BESCHLUSS DER GENERALVERSAMMLUNG VON 16.05.2017 Basis 57 NACHHALTIGE WASSERNUTZUNG AG SATZFISCHZUCHT FISCHZUCHT FISCHVERARBEITUNG Emissionsprospekt gem.

Mehr

Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen

Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Zweck Gründer 1 Person Mindestens 2 Personen Mindestens 2 Personen 1 Person 1 Person Gründungskosten Gering Gering Gering Mittel Mittel Verwaltungskosten

Mehr

Wahl der Rechtsform Vor - und Nachteile der einzelenen Rechtsformen

Wahl der Rechtsform Vor - und Nachteile der einzelenen Rechtsformen Zweck Grün 1 Person mind. 2 Personen mind. 2 Personen 1 Person 1 Person Gründungskosten gering gering gering hoch mittel Verwaltungskosten gering gering gering hoch mittel Gründung keine speziellen Erfornisse

Mehr

Checkliste zur Gründung einer GmbH

Checkliste zur Gründung einer GmbH Checkliste zur Gründung einer GmbH 1. Block; Statuten / HR / Verträge Name Vorname Strasse PLZ / Ort Gemeinde Heimatort Geburtsdatum Telefonnummer Firmenname Gründer 1 Unternehmen Gründer 2 Gründer 3 Name

Mehr

GESELLSCHAFTSVERTRAG

GESELLSCHAFTSVERTRAG GESELLSCHAFTSVERTRAG der Firma VfL Bochum 1848 Geschäftsführungsgesellschaft mbh 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr VfL Bochum 1848 Geschäftsführungsgesellschaft mbh. 2.

Mehr

Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts)

Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Handelsrecht:

Mehr

Durchbrechungen des "Siloprinzips": rechtsformunabhängige Regelungen und rechtsforminterne Differenzierungen (Folien 14 f.)

Durchbrechungen des Siloprinzips: rechtsformunabhängige Regelungen und rechtsforminterne Differenzierungen (Folien 14 f.) System der Gesellschaftsformen vertikale Betrachtung ("Siloprinzip") horizontale Betrachtung; Hauptmerkmale der Gesellschaftsformen: Rechtspersönlichkeit (Folien 16 ff.) Haftung der Gesellschaft und der

Mehr

Joint Venture Vertrag

Joint Venture Vertrag Joint Venture Vertrag zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend ABC genannt und XYZ, (Strasse, Ort) (nachfolgend XYZ genannt VORBEMERKUNGEN A) ABC ist ein Fabrikationsunternehmen auf dem Gebiete von konventioneller

Mehr