Zur Stellungnahme. Wir stellen deshalb folgenden Arttrag im gemeinsamen Sozial- und Gesundheitsausschuss:
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- Elke Kolbe
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1 12-MAI :23 DIE GRüNEN STADTRAT S.01/01 FRAKTION B' SO/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, NÜRNBeRG An den Oberbürgermeister der Stadt NOrnberg Dr. Ulrich Maly, Rathaus So >4 6' OBERSÜRGE RM EISTE R NOrnberg 12. MAI 2010 / Nr..--.1,3 t Zur Stellungnahme IJ Zur ~ Kts. 4 Antwort vor Absendung vorlegen \/2 5.-:-- Antwort zur Unterschrift vorlegen."",...~,'" 1"~":C 'tr!7'1'~/.ig...' BONDNIS SO/DIE GRÜNEN Stacnratsfraktion Nürnberg Rathausplatz NürnDerg Tel; (0911) Fax: (0911) 231~2930 gruf:lne@stadt.nuernberg.de DIE BUNTEN Ausschussgemeinschaft Fllnferplatz Nllmberg Gesundheitsraum für Schwerstabhängige Sehr geehrter Herr OberbOrgermeister, Tel Fax diebunten@stadt.nuemberg.de NOmberg, 12. Mai 2010 die in unserem Antrag vom' geforderte Expertenanti'orong zum Thema Gesundheitsräume wurde im Rahmen des Jahrestages der Deutschen Aidshilfe gemeinsam mit dem Sozialamt und der mudra-drogenhilfe e.v. am durchgefohrt. Diese erfolgreiche Veranstaltung brachte wichtige Akteure, soziale Einrichtungen mit Drogenkonsumräumen, Staatsanwaltschaft und Vertreter von Universitäten, die das Thema wissenschaftlichen begleiten, zusammen. Die vorgetragenen Informationen machten deutlich, dass ein Drogenkonsumraum ein weiterer Pfeiler aktiver, praventiver und erfolgreicher Drogenpolitik ist. Die Einrichtung ist aus ordnungs-, gesundheits- und drogenpolitischer Sicht sinnvoll. Nicht nur die Fachleute begrüßen Gesundheitsräume, die sie unisono positiv beurteilen, auch die Staatsanwaltschaft verschließt sich dem Thema nient..mit der mudra-drogenhilfe e.v. haben wir in Nürnberg einen kompetenten Partner, d~r bereit wäre,. einen Gesundheitsraum in Nürnberg zu betreiben. ' Die Voraussetzung für die Inbetriebnahme eines Gesundheitsraumes)n Nürnberg bedarf einer Rechtsverordnung, die im Gegensatz zu anderen Bundesländern in Bayern noch nicht erlassen wurde..' Wir stellen deshalb folgenden Arttrag im gemeinsamen Sozial- und Gesundheitsausschuss: Die Stadt NQmberg setzt sich auf Bezirks- und Landesebene wie auch Ober den Bayerischen Städtetag dafür ein, dass die entsprechende Rechtsverordnung zur GelJehmigung einer Inbetriebnahme von Drogenkonsumräumen in Bayern erlassen wird. Mit freundlichen Grüßen ()~ CUI1"Sh'att1L ft(/x,f-en"sf" Elke Leo Bundnis SO/Die Grünen Dr. Christiane Alberternst Die Bunten GESAMT SEITEN 01
2 freie WÄHLER 80"DNIS ~ DIEGRUN';;' AG IM STADTRAT DER STADT NÜRNBERG Rathausplatz Nürnberg Tel 0911/ Ausschussgemeinschaft FDp':' FW - ÖDP, Rathaus, Nümberg FAX 0911 / An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg G;~ ~.'A ~ ~~~A ~ Dr. Ulrich Maly OBERBURGERMEISTER.,...Cl:V Rathaus Nürnberg 2 7. AUG Nr Gesundheitsraum für Schwersta Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, in der Stadtratssitzung am berichteten Vertreter der Polizeidirektion Mittelfranken zum TOP "Sicherheitsbericht der Stadt Nürnberg" u.a. über einen Anstieg der Zahl an Menschen, die in Nürnberg an illegalen Drogen gestorben sind. Neben dem Ziel des Ausstiegs sollte die Stadt Nürnberg das Überleben von langjährigen Drogenabhängigen, die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und menschenwürdige Lebensbedingungen für sie aktiv unterstützen. Ein Weg dorthin kann die Einrichtung von Gesundheitsräumen für Schwerstabhängige sein. Wir stellen zur Behandlung im nächsten gemeinsamen Gesundheits- und Sozialausschuss folgenden Antrag: 1. Die Verwaltung erläutert das Konzept der "Gesundheitsräume" für schwerstabhängige Heroinabhängige. Es soll über Erfahrungen mit Gesundheitsräumen aus Kommunen berichtet werden. 2. Die in Nürnberg vorhandenen Erfahrungen in der Drogenhilfe sollen einbezogen werden. Daher wünschen wir eine Anhörung von Vertretern von mudra ev., Lilith e.v., der Polizei und geeigneten weiteren Experten. Begründung In einer Zeitreihen-Untersuchung, in die die Zahlen der Drogentoten in den Städten Hamburg, Frankfurt, Hannover und Saarbrücken über einen Zeitraum von 10 Jahren einflossen, konnte gezeigt werden, dass sich der Betrieb von Konsumräumen statistisch signifikant auf die Senkung der Zahlen an Drogenopfern in diesen Städten auswirkte.
3 flteiewähleli.ü"d"is~ DIEGRUN';' AG IM STADTRAT DER STADT NÜRNBERG Konsumräume leisten damit neben anderen Faktoren einen spezifischen Beitrag zur Rettung des Lebens abhängiger Menschen. Konsumräume können nicht nur vor dem Drogentod retten, sondern auch die Verbesserung des Gesundheitszustands von langjährigen Abhängigen bewirken. Drogennotfälle können vermieden oder fachlich und schnell behandelt werden. Neben dem besseren Zugang zu gesundheitlicher Versorgung wird Abhängigen der Weg zu spezialisierten Angeboten der Suchthilfe erleichtert. Beispiele aus anderen Städten zeigen, dass Konsumräume auch ordnungspolitisch Vorteile bringen. Probleme, die durch Drogenkonsum im öffentlichen Raum entstehen (z.b. herumliegende Spritzen, Ansammlungen von Drogenabhängigen im öffentlichen Raum, usw.) können vermindert werden. Mit freundlichen Grüßen Dr. Christiane Alberternst /lij V~ Elke Leo Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (Hrsg): Evaluation der Arbeit der Drogenkonsumräume in der Bundesrepublik Deutschland. Endbericht im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit. Band 149 Schriftenreihe des BMGSS. Baden-Baden: Nomos, 2003.
4 Nürnberg TOP: 1.0 I. Anmeldung Sozialausschuss Sitzungsdatum öffentlich Betreff: Drogenkonsumräume/Gesundheitsräume für Schwerstabhängige Anlagen: Antrag der Ausschussgemeinschaft FDP - FW - ÖDP vom Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom Bisherige Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Bericht Abstimmungsergebnis angenommen abgelehnt vertagt/verwiesen Sachverhalt (kurz): Die Drogentodeszahlen in Nürnberg und Mittelfranken steigen seit einigen Jahren kontinuierlich an. Dies ist gegenläufig zum Trend im Bundesgebiet und besorgniserregend im Städtevergleich. Neben den bisherigen Präventionsmaßnahmen ist zu prüfen, ob die Einrichtung eines Drogenkonsumraumes ein weiteres Hilfeinstrument wäre. Vorher wären auf Landesebene die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Bezug zum Orientierungsrahmen für eine nachhaltige Jugend-, Familien-, Bildungs- und Sozialpolitik: Leitlinie 4 - Armut bekämpfen, Chancen eröffnen Beschluss-/Gutachtenvorschlag: siehe Beilage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Noch offen, weil landesgesetzliche Grundlagen fehlen Gesamtkosten p.a. davon investiv konsumtiv davon Sachkosten Personalkosten
5 Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen sind bereitgestellt: Nein Ja, Betrag Profitcenter: Wenn nein, Deckungsvorschlag: Auswirkungen auf den Stellenplan: Nein Ja, im Umfang von Vollkraftstellen Prüfung der Genderrelevanz durchgeführt: Nein Ja Geschlechterrelevante Auswirkungen: Nein Ja, siehe Anlage Abstimmung ist erfolgt mit: Ref. I / OrgA Ref. II / Stk RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) II. Herrn OBM III. Referat V Nürnberg, Prölß (5500)
6 Beilage: 1.1 zur gemeinsamen Sitzung des Gesundheitsausschusses und Sozialausschusses vom Drogenkonsumräume/Gesundheitsräume für Schwerstabhängige 1.Ausgangslage: Konsumszene harter Drogen in Nürnberg Expertenschätzungen zufolge konsumieren in Nürnberg mindestens 2000 Menschen sog. harte, illegale Drogen, wie Heroin oder andere Opiate. Die Illegalität des Drogenbesitzes steht detaillierten Erhebungen entgegen. Aus den Einrichtungen, der Drogenhilfe, die Einmalspritzen vergeben, wird eine steigende Nachfrage festgestellt und deshalb auch auf einen tendenziell ansteigenden Konsum geschlossen. Die Zahl der Drogentodesfälle ist zwar aufgrund starker, und häufig nur teilweise erklärbarer Schwankungen kein zuverlässiger Indikator für die Entwicklung der Konsumentenzahlen, aber absolut genommen und im Vergleich mit anderen Städten besorgniserregend, da sie dem bundesweiten Trend gegenläufig ansteigen. Tabelle 1: Entwicklung der Drogentodesfälle in Nürnberg und Mittelfranken (2000 bis 2009) Qu: Polizeipräsidium Mittelfranken 60 Statistik der Rauschgifttoten in Mittelfranken Nürnberg Ansbach Erlangen Fürth Schwabach PP Mittelfranken
7 Tabelle 2: Rauschgifttodesfälle in Deutschland (2000 bis 2009) Qu.: Bundeskriminalamt/ Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Pressekonferenz Seite 2 von 8
8 Rauschgiftstatistik -Engdültige Zahlen 2009*) Vergleich ausgewählter Großstädte Stadt Veränderung Dortmund ,2 % Düsseldorf ,0 % Essen ,2 % Frankfurt ,0 % Hannover , 4 % Köln ,1 % Mannheim ,3 % München ,0 % Nürnberg ,5 % Stuttgart ,0 % Dresden % Leipzig ,0 % Rauschgifttodesfälle in Deutschland Bundesland Veränderung Schleswig-Holstein ,8 % Hamburg ,1 % Niedersachsen ,8 % Bremen ,7 % Nordrhein-Westfalen ,5 % Hessen ,8 % Rheinland-Pfalz ,3 % Baden-Württemberg ,7 % Bayern ,2 % Saarland ,6 % Berlin ,0 % Brandenburg ,6 % Mecklenburg-Vorp ,6 % Sachsen ,3 % Sachsen-Anhalt ,0 % Thüringen ,3 % *)Quelle: Bundeskriminalamt Kriminalstatistik Lageberichte Rauschgift Tabelle "Drogentodesfälle bis 2009 Länder-Städtevergleich Seite 3 von 8
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10 2. Ursachenanalysen und Präventionsmaßnahmen Regelmäßig werden neue Entwicklungen, Analysen und Bewertungen im Suchtarbeitskreis zwischen Drogenhilfe, Medizin, Polizei und Justiz erörtert und Maßnahmen abgestimmt. Die Drogentoten sind weit überwiegend männlich, zwischen 20 und 35 Jahre alt, überdurchschnittlich häufig mit Migrationshintergrund und zum Teil aktuell nach Beendigung oder Abbruch einer Entzugsbehandlung oder nach Haftentlassung verstorben. Die Mehrheit der Verstorbenen war der Polizei oder der Drogenhilfe bekannt. 2.1 Präventionsmaßnahmen Dies sind erkennbare Muster, die Ansätze für Präventionsmaßnahmen nahelegen: In Nürnberg wird seit vielen Jahren intensiv über die Gefahren des Drogenkonsums und über die Möglichkeiten der Risikominimierung aufgeklärt. Es werden von allen Einrichtungen der Drogenhilfe regelmäßig sog. Drogennotfalltrainings durchgeführt. Diese Trainings richten sich an szenebekannte Konsumenten und ihr unmittelbares soziales Umfeld (Partnerinnen und Partner, Freunde, Angehörige). Es gibt Plakataktionen, Handzettel, Broschüren und Give-aways (Feuerzeuge) mit den einschlägigen Rufnummern im Drogennotfall. Die Informationen werden teilweise in vier Sprachen (deutsch, russisch, türkisch, englisch) erstellt und gezielt an Treffpunkten der Szenen verteilt. Es werden Spritzen und andere Hilfsmittel zum hygienischen und risikoarmen Konsum verteilt. Dies geschieht über einem Pool von für die einschlägigen Institutionen. Dieser Pool wird dem gestiegenen Bedarf anzupassen sein. Es wird eine enge Zusammenarbeit mit stationären medizinischen Einrichtungen und der Justizvollzugsanstalt angestrebt, um besonders gefährdete Suchtkranke in kritischen Übergangssituationen zu erreichen. Auch im Vergleich der Anstrengungen mit anderen Städten in Bayern und im Bundesgebiet gelten die Angebote der Drogenhilfe, der Stadt und der Medizinischen Versorgung als umfangreich und zum Teil als vorbildlich. Die regelmäßigen Fachtagungen Überleben in Drogenszenen alle 1-2 Jahre in Nürnberg bestätigen dies. 2.2 Konsequenzen für die Stadt Nürnberg Es gibt in Nürnberg keine mit Frankfurt oder Hamburg vergleichbare offene Drogenszene. Es gibt nicht den offensichtlichen Handel und den sichtbaren Konsum im öffentlichen Raum, verbunden mit Spritzenmüll in öffentlichen Anlagen. Die Linie der Bayerischen Polizei ist daran orientiert, dies nicht zuzulassen. Die Hilfeangebote von Drogenberatung, Kontakträumen, Beschäftigungsangeboten, Notschlafplätzen, ambulant und stationär medizinischer Versorgung, Substitution und die vergleichsweise gute Wohnraumversorgung tragen mit dazu bei, dass die doch große Zahl von Drogenkonsumenten im Alltag nicht wie in anderen Großstädten wahrgenommen wird. Seite 5 von 8
11 2.3 Drogentodesfälle als Problemindikator Aus den genannten Gründen findet der Drogenkonsum in Nürnberg zum Teil im öffentlichen Raum und zum Teil im privaten Bereich statt. Er entzieht sich damit der Hilfe in den oft unmittelbar dem Konsum folgenden lebensbedrohlichen Situationen. Drogentote werden oft nach Stunden in öffentlichen Toiletten, von ihren Angehörigen in der elterlichen Wohnung oder nach Tagen in einer eigenen Wohnung gefunden. Immer ist ein Drogentodesfall der erschreckende und endgültige Schlusspunkt einer Konsumkarriere, das frühe Ende eines Lebens, eine Katastrophe für hilflose Angehörige. Im laufenden Jahr war dies bereits zwölf Mal zu beklagen (Stand 15. Juni 2010). 3. Drogenkonsumräume Dem Antrag der Bunten Liste entsprechend wurde in Nürnberg am 7. Mai 2010 eine Anhörung im großen Sitzungssaal des Rathauses durchgeführt. Das Thema wurde aus der Perspektive der Wissenschaft, der Sozialarbeit, der Polizei und Justiz beleuchtet (vgl. Anlage 1.4, Einladung und Programm der Anhörung). Die Beiträge der Anhörung werden im Internet unter soziales.nuernberg.de abzurufen sein. In der weiteren Zusammenfassung wird Bezug genommen auf eine Stellungnahme des Wohlfahrtsverbandes Der Paritätische, der Dachverband vieler Einrichtungen der Drogenhilfe ( Diskussionspapier zur Einführung von Drogenkonsumräumen in Bayern (Mai 2009, Definition, der gesetzliche Rahmen, die Rechtsverordnung und die Qualitätsstandards von Drogenkonsumräumen Drogenkonsumräume, auch Gesundheitsräume, Fixerstuben oder Druckräume genannt, sind Einrichtungen, die die Ausstattung für einen risikominimierenden, meist intravenösen Konsum von Heroin, Kokain, sowie deren Derivaten bereitstellen. Der Besitz der mitgebrachten Substanz zum Eigenverbrauch wird passiv geduldet. Konsumräume sind damit Bestandteil der Akzeptierenden Drogenarbeit, an der sich auch die Suchthilfe der Stadt Nürnberg sich seit langem orientiert. Mit der Einfügung des 10a BtMG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I, 302) wurde für den Betrieb von Drogenkonsumräumen in Deutschland eine rechtliche Grundlage geschaffen und die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt (Anlage 1.6, Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität/ ZfB, 10a BtMg, LandesVO Hessen) Aufgrund von Mindeststandards sind bestehende Konsumräume in Deutschland hochprofessionalisierte medizinische und psychosoziale Versorgungseinrichtung, mit den folgenden zehn Voraussetzungen ( Zehn Gebote ): 1. zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenkonsumraum dienen sollen; 2. Gewährung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung 3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel; 4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie; Seite 6 von 8
12 5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge; 6. erforderlichen Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu verhindern; 7. genauer Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsumräumen, insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitgeführten Betäubungsmittel sowie die erlaubten Konsummuster; Ausschluss offenkundiger Erst- oder Gelegenheitskonsumenten; 8. einer Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen; 9. ständiger Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der genannten Anforderungen fachlich ausgebildet ist; 10. Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann. 10a II 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen nach 10a I BtMG zu regeln. Von dieser Ermächtigung haben die Bundesländer Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland Gebrauch gemacht.(vgl. Anlage 1.7) In Bayern sind die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von Konsumräumen bisher nicht geschaffen. Gleichwohl besteht Informations- und Handlungsbedarf. 3.2 Wirksamkeit von Konsumräumen Die vorliegenden und auch in der Anhörung übermittelten Erfahrungen und wissenschaftlichen Evaluationen der Arbeit von 16 Konsumräumen in sechs Bundesländern Deutschlands aber auch der Schweiz, Österreich und anderen EU-Ländern belegen die positive Wirkung von Konsumräumen in Bezug auf die gesundheitliche Situation, den Veränderungswillen und die Überlebenschancen von Suchmittelabhängigen und die Entlastung des öffentlichen Raumes. Die in der Stellungnahme der Staatsanwaltsschaft unter anderem angeführten Bedenken sind ernst zu nehmen. Doch gibt es in den der Verwaltung bekannten Einrichtungen, auch der an der Anhörung Beteiligten aus Frankfurt, jeweils Verfahren im Handling, das unterschiedlichen institutionellen Interessen gerecht wird und doch einen reibungslosen Betrieb von Konsumräumen ermöglicht. Diese Erfahrungen können dann in jedem Einzelfall einer bayerischen Einrichtung auf ihre Übertragbarkeit geprüft und nutzbar gemacht werden. Übereinstimmend berichten die Experten der Anhörung, dass der Betrieb keine unlösbaren Probleme mache und dass es bisher gelungen sein, Todesfälle in allen Drogenkonsumräume durch sofortige Hilfeleistung zu verhindern. So stellt auch die örtliche Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme abschließend fest, dass sie sich die Erforderlichkeit und das Vorliegen einer Kooperationsvereinbarung unterstellt, deren Einrichtung vorstellen kann. (Anlage 1.5) Seite 7 von 8
13 Die Arbeit der Drogenkonsumräume in der Bundesrepublik Deutschland wurde evaluiert.- Im Endbericht im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit von 2003 heißt es zusammenfassend: dass insgesamt die vom Gesetzgeber intendierte Zielgruppe erreicht wird, Minderjährige bei den Befragungen in Konsumräumen nicht angetroffen worden sind, 96 Prozent der Befragten mehrjährig opiatabhängig sind, durch das Personal der Konsumräume der Zugang zum weiterführenden Hilfesystem gewährleistet und entsprechende Kontakte hergestellt werden, sich die gesundheitliche Betreuung signifikant verbessert im vorher-nachher Vergleich, sich insgesamt der Zugang zum ärztlichen Hilfesystem verbessert, Konsumräume jeden Tag geöffnet sein sollten, um öffentlichem Konsum vorzubeugen. 3.3 Bedarf in Nürnberg Die Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Kontaktläden an der auch die örtlichen Einrichtungen beteiligt sind kommt aufgrund einer bayernweiten Erhebung bei 394 Besuchern von Kontaktläden zu den folgenden Ergebnissen: Bei guter räumlicher Erreichbarkeit werden Konsumräume genutzt und auch als Zugang zum Drogenhilfesystem, zur Beratung und zur medizinischen Versorgung wahrgenommen werden. Die Arbeitsgemeinschaft fasst zusammen: Wir arbeiten darauf hin, einen möglichst risikoarmen Konsum zu erreichen. Wir informieren über Safer Use. wir geben sterile Spritzen aus, um die Gesundheit der Klientel zu erhalten und Schäden zu minimieren. Aber wenn es zum Konsumvorgang kommt, dann müssen wir die Leute sich selber überlassen...das ist aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Aus den Angaben der Befragten errechnen die Fachkräfte der Drogenhilfe einen Bedarf an je einem Drogenkonsumraum in München, Nürnberg und Augsburg in einem 8 stündigen täglichen Dauerbetrieb. Der erforderliche Umfang, Zahl der Konsumplätze, Personal- und Finanzbedarf ist im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Grundlagen zu eruieren. Seite 8 von 8
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17 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Abteilung 3 Abteilungsleiter Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Fürther Straße 112, Nürnberg Stadt Nürnberg Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - zu Händen Herrn Georg Hopfengärtner - Dietzstraße Nürnberg Sachbearbeiter Herr OStA Gründler Telefon / Durchwahl 0911/ Telefon / Geschäftsstelle 0911/ oder Telefax 0911/ wolfgang.gruendler@sta-nfue.bayern.de Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben Aktenzeichen Datum SHA/D Abteilungsleitung Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Hopfengärtner, gerne fasse ich meine Informationen anlässlich der öffentlichen Anhörung im Rathaus der Stadt Nürnberg am zusammen: Ich habe mich kurz als Leiter der für die Bekämpfung von Betäubungsmittelstraftaten zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vorgestellt. Anschließend habe ich die Geschichte des 10a BtmG dargestellt. Dieser trat am in Kraft und stellt eine Ermächtigung der Landesgesetzgeber durch den Bundesgesetzgeber dar, eine Verordnung über die Einrichtung von Drogenkonsumräumen zu erlassen. Die entsprechende Ermächtigung ist an enge sachliche, personelle und rechtliche Voraussetzungen geknüpft, die angesichts der Zahl zehn als die "Zehn Gebote" bezeichnet werden. Die in den zehn Ziffern des 10a Abs.2 BtmG aufgezählten Voraussetzungen muss der Landesverordnungsgeber einhalten. Die Ziffer 5 habe ich wörtlich vorgelesen: "Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz 1 in Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach 29 Abs. 1 1 Betäubungsmittelgesetz Hausanschrift: Verkehrsmittel: Telefon (Vermittlung): Fürther Straße 112 U-Bahn: U1, U / poststelle@sta-nfue.bayern.de Nürnberg Haltestelle: Telefax: Internet: Maximilianstraße 0911/ C:\Documents and Settings\elan_conv_service\Local Settings\Application Data\Fabasoft\DOCDIR\{Services}\W3WP.CONV3\mimeattach.bin
18 - 2 - Satz 1 Nr. 3 BtmG zum Eigenverbrauch in geringer Menge." Anschließend habe ich die Folgeregelungen, die aufgrund des 10a BtmG eingeführt wurden, vorgestellt. Diese in 31a BtmG niedergelegten Änderungen stellen klar, dass das Handeln der Mitarbeiter der Drogenkonsumräume straflos ist, während der Besitz der Betäubungsmittelabhängigen straflos sein soll. Bayern hat von der Ermächtigung des 10a BtmG bisher keinen Gebrauch gemacht. Daher habe die Regelung in Hessen vorgestellt, die hinsichtlich Ausstattung der Drogenkonsumräume, der anzubietenden Notfallversorgung, der Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten sowie der Verhinderung von Straftaten nach dem BtmG in den Räumen (durch Hausordnung, durch deutliche Hinweise, dass Straftaten nicht geduldet werden, durch Androhung des Ausschlusses aus der Einrichtung bei erheblichen [!] Straftaten) und der Verhinderung von Straftaten im Umfeld klarstellende Regelungen beinhalten. Ich habe hingewiesen auf die Probleme, die sich für die Strafverfolgungsbehörden ergeben, wenn in einem nicht klar abgesteckten Korridor auf die Verfolgung des Besitzes auch harter Drogen verzichtet wird. Ferner können Nachweisschwierigkeiten vorliegen, wenn für eine Strafverfolgung dem Beschuldigten nachzuweisen sein wird, dass er als nichtabhängiger Gelegenheitskonsument nicht unter den 10a BtmG fällt. Die Annahme der Abhängigkeit zugunsten eines Beschuldigten ist angesichts der so erreichbaren Vergünstigungen ( 17 Abs. 2 BZRG, 35 BtmG ) nicht möglich Auch ist das Teilen von Betäubungsmitteln in den Drogenkonsumräumen kaum zu unterbinden. Ferner habe ich darauf hingewiesen, wenn in dem Korridor um den Drogenkonsumraum und in diesem selbst der Besitz von harten Drogen nicht verfolgt wird, auch die Strafwürdigkeit des Delikts außerhalb des räumlich nicht einmal umgrenzten Korridors sinkt. Abschließend habe ich klargestellt, dass die Frage, ob man angesichts der für und gegen die Drogenkonsumräume sprechenden Aspekte deren Realisierung will, eine rein politische Frage darstellt, die ich nicht beantworten werde.
19 - 3 - In der folgenden Diskussion wurde festgestellt, dass in Frankfurt und Essen Kooperationsvereinbarungen mit den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden bestehen, die eine für beide Seiten zufriedenstellende Zusammenarbeit regeln. Auf Frage einer Stadträtin habe ich angegeben, dass ich mir, die Erforderlichkeit von Drogenkonsumräumen und das Vorliegen einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung unterstellt, deren Einrichtung vorstellen kann. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der kleinen Zusammenfassung gedient habe, bedanke mich für die Einladung und verbleibe mit freundlichen Grüßen Gründler Oberstaatsanwalt
20 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Der Generalstaatsanwalt - Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität (ZfB) - Postanschrift: Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Geschäftszeichen 406/5 E 1/10 Elektronische Post! Der Generalstaatsanwalt in Nürnberg z. Hd. Herrn LOStA Dr. Kimmel Bärenschanzstraße Nürnberg Bearbeiter/in OStAin Biniok Durchwahl ( , ) Fax ( ) Ihr Zeichen 4061 E Ihre Nachricht Datum Rechtliche Situation der Drogenkonsumräume Telefonat und Korrespondenz vom heutigen Tage Sehr geehrter Herr Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Kimmel, aktuell werden in der Bundesrepublik - soweit hier bekannt ist - in 16 Städten insgesamt 26 Drogenkonsumräume betrieben; 4 Einrichtungen befinden sich davon in Frankfurt am Main. Zur rechtlichen Situation der Drogenkonsumräume: Mit der Einfügung des 10a BtMG zum wurde Rechtsklarheit über die grundsätzliche Zulässigkeit von Drogenkonsumräumen - im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Fixerstuben oder Druckräume bezeichnet - hergestellt (vgl. Anlage). 10a Abs. 1 S. 1 BtMG definiert den Drogenkonsumraum als eine Einrichtung, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird. Eröffnung und Betrieb einer derartigen Einrichtung bedarf der Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde und kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat. Der Bundesgesetzgeber hat damit das Erlaubnisverfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit von Drogenkonsumräumen im Einzelfall im Wege einer so genannten Verordnungsermächtigung auf Landesebene verlagert. Die Gesetzesmaterialien begründen die damit erforderliche Erarbeitung und parlamentarische Abstimmung einer Rechtsverordnung durch die Länder mit den Erfordernissen einer bedarfsgerechten Konkretisierung unter Berücksichtigung der örtlichen Drogensituation und den bereits vorhandenen Hilfsangeboten (vgl. BT- Dr. 14/1830 S. 6). Gleichzeitig gibt der Bundesgesetzgeber in 10a Abs. 2 BtMG jedoch Mindeststandards für das Betreiben von Drogenkonsumräumen vor ("Zehn Gebote" des 10a Abs. 1 BtMG). Diese betreffen die zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, Zeil Telefon: (069) Frankfurt am Main Telefax: (069) Die Einreichung elektronischer Dokumente ist in den zugelassenen Verfahren möglich, siehe
21 - 2 - die Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinische Notfallversorgung, die medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominimierung, die Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten, die Verhinderung von Betäubungsmittelstraftaten in der Einrichtung, die erforderlichen Formen der Zusammenarbeit mit Ordnungsbehörden, die genaue Festlegung des Benutzerkreises in Bezug auf Alter, Konsummuster usw. (keine Erst- und Gelegenheitskonsumenten), die Dokumentation und Evaluation der Arbeit sowie die ständige Anwesenheit zuverlässigen Personals und die Benennung einer für den Drogenkonsumraum verantwortlichen Person, die die Einhaltung der vorgenannten Standards verantwortet. Im Rahmen der Länderkompetenz steht es den Landesregierungen frei, weitere Anforderungen festlegen. Die aus Anlass der neu geschaffenen bundeseinheitlichen Rahmenvorschrift gleichzeitig notwendigen (Gesetzes-)Folgeänderungen umfassten u.a die Einfügung der Sollvorschrift des 31a Abs. 1 S. 2 BtMG über das Absehen von der Strafverfolgung des Drogenkonsumenten bei Besitz geringer Mengen zum Eigenverbrauch in Drogenkonsumräumen und die Klarstellung, dass die Duldung des den Drogenkonsum begleitenden Besitzes oder die Abgabe von Einmalspritzen durch den Betreiber bzw. das Personal des Drogenkonsumraumes - als von der Erlaubnis nach 10a BtMG umfasst - keine Strafbarkeit begründet (vgl. 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 1 S. 2 BtMG). Von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach 10a Abs. 2 BtMG wurde bislang in den Ländern Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland Gebrauch gemacht. Exemplarisch füge ich dieser Stellungnahme die hessische Verordnung über die Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom als weitere Anlage bei. Ich hoffe, mit diesen kurzen Darlegungen einstweilen hilfreich sein zu können und stehe Ihnen für eventuelle Rücksprachen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Biniok Oberstaatsanwältin 2 Anlagen
22 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal recherchiert von: HEGSTAFFM HKAdministrator am Einzelnorm Amtliche Abkürzung: BtMG Fassung vom: Gültig ab: Dokumenttyp: Gesetz Quelle: FNA: FNA Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln Betäubungsmittelgesetz 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen: 1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenkonsumraum dienen sollen; 2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung; 3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel; 4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie; 5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge; 6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu verhindern; 7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsumräumen, insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitgeführten Betäubungsmittel sowie die geduldeten Konsummuster; offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten sind von der Benutzung auszuschließen; 8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen; 9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet ist; 10. Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann.
23 (3) Für das Erlaubnisverfahren gelten 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, 8, 9 Abs. 2 und 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. (4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum tätige Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel durchzuführen oder beim unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten. Fußnoten 10a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v I 302 mwv a BtMG wird von folgenden Dokumenten zitiert Gesetze Bundesrecht 19 BtMG, gültig ab BtMG, gültig ab bis BtMG, gültig ab BtMG, gültig ab BtMG, gültig ab bis BtMG, gültig ab bis BtMG, gültig ab bis BtMG, gültig ab bis a BtMG, gültig ab BtMG, gültig ab Gesetze Landesrecht Berlin 1 DruckKRV BE, gültig ab DruckKRV BE, gültig ab Hamburg I AMuaZustAnO HA, gültig ab I AMuaZustAnO HA, gültig ab bis Eingangsformel BtMKRV HA, gültig ab BtMKRV HA, gültig ab BtMKRV HA, gültig ab BtMKRV HA, gültig ab Hessen Eingangsformel DrogKRV HE, gültig ab bis DrogKRV HE, gültig ab bis DrogKRV HE, gültig ab bis Niedersachsen 2 ZustVO-SOG, gültig ab ZustVO-SOG, gültig ab bis ZustVO-SOG, gültig ab bis Eingangsformel DrogKVO, gültig ab DrogKVO, gültig ab DrogKVO, gültig ab Nordrhein-Westfalen Eingangsformel DrogKRV NW, gültig ab bis DrogKRV NW, gültig ab bis DrogKRV NW, gültig ab bis Saarland Eingangsformel DruckRErlV SL, gültig ab DruckRErlV SL, gültig ab Literaturnachweise Klawus Klapp, FoR 2003, Klaus Weber, Kriminalistik 2003, Christine Hölzmann, Ärztliche Verschreibung von Heroin und die sozialpädagogische Begleitung, 2000 (Monographie)
24 Dieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert 3. BtMG-ÄndG, gültig ab juris GmbH
25 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal recherchiert von: HEGSTAFFM HKAdministrator am Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: DrogKRV HE Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Gültig bis: Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. I 2001, 387 Gliederungs Nr: Verordnung über die Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen Vom 10. September 2001 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis Stand: geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561, 563) Aufgrund des 10a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180), wird verordnet: 1 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann auf Antrag eine Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraums nach 10a Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes erteilen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die in 2 dieser Verordnung aufgeführten Betriebszwecke verfolgt und die Mindeststandards nach den 3 bis 12 dieser Verordnung erfüllt werden. 2 Betriebszweck (1) Drogenkonsumräume müssen der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in das Gesamtkonzept des regionalen Drogenhilfesystems eingebunden sein. Der weiterführende und ausstiegsorientierte Charakter von Drogenkonsumräumen muss in der Konzeption und der Außendarstellung erkennbar sein. (2) Der Betrieb von Drogenkonsumräumen muss dazu beitragen, die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, die Behandlungsbereitschaft der Nutzerinnen und Nutzer zu wecken und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten, die Inanspruchnahme weiterführender Hilfen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu fördern, die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu reduzieren. 3 Ausstattung
26 (1) Der Drogenkonsumraum muss von anderen Beratungseinrichtungen räumlich getrennt, ausreichend beleuchtet und stets vollständig einsehbar sein. Nur hier darf ein Konsum stattfinden. Die Räumlichkeiten müssen die für den Drogengebrauch wechselnder Personen notwendigen hygienischen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen Wände, Böden und Einrichtungsgegenstände abwaschbar und desinfizierbar sein. Ausreichende sanitäre Anlagen müssen vorhanden sein. (2) Sterile Einmalspritzen und Kanülen, Tupfer, Ascorbinsäure und Injektionszubehör sind in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Die sachgerechte Entsorgung gebrauchter Spritzbestecke ist sicherzustellen. 4 Notfallversorgung (1) Eine sofort einsatzfähige medizinische Notfallversorgung muss gewährleistet sein. Hierfür ist eine ständige Sichtkontrolle der Verabreichungsvorgänge durch in der Notfallversorgung geschultes Personal erforderlich, um im Bedarfsfalle sofortige Wiederbelebungsmaßnahmen oder eine akute Wundversorgung zu ermöglichen. (2) Es muss sichergestellt sein, dass der Zugang zum Drogenkonsumraum für externe Rettungsdienste schnell und problemlos zu erreichen ist. (3) Die Einzelheiten der Notfallversorgung sind in einem medizinischen Notfallplan festzuhalten, der ständig zu aktualisieren ist und dem Personal zur Verfügung stehen muss. Der Notfallplan beinhaltet auch die Unfallschutzprävention und Maßnahmen bei Verletzungen des Personals. Der Notfallplan ist der Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 5 Medizinische Beratung und Hilfe (1) Den Nutzerinnen und Nutzern des Drogenkonsumraums ist in allen verabreichungsrelevanten Fragen medizinische Beratung und Hilfe zu gewähren. Hierzu zählen auch Infektions- und Gesundheitsrisiken bei bestimmten Betäubungsmitteln, soweit deren Zusammensetzung bekannt ist, und bei bestimmten Konsumformen. Auf zusätzliche Risiken durch unbekannte Beimischungen ist gesondert hinzuweisen. (2) Medizinische Beratung und Hilfe dürfen nur durch nachweislich geschultes Personal erfolgen. 6 Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten (1) Das Personal hat über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus über weiter gehende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsangebote zu informieren und diese bei Bedarf zu vermitteln. (2) Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, sind die notwendigen Hilfestellungen bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten Einrichtungen zu gewähren. 7 Verhinderung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (1) Es ist eine Hausordnung zu erlassen und sichtbar auszuhängen. Die Nutzerinnen und Nutzer sind darin darauf hinzuweisen, dass Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch in geringer Menge nach 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Betäubungsmittelgesetzes, innerhalb des Drogenkonsumraums nicht geduldet werden. (2) Die Einhaltung der Hausordnung ist durch das Personal zu überwachen.
27 (3) Bei erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung sind die betreffenden Personen von der weiteren Nutzung auszuschließen. Über die Dauer des Ausschlusses entscheidet die Leitung der Einrichtung. 8 Verhinderung von Straftaten im Umfeld der Einrichtung Die Träger von Drogenkonsumräumen haben mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungsund Strafverfolgungsbehörden Grundzüge ihrer Zusammenarbeit verbindlich festzulegen. Einrichtungsbedingte Auswirkungen auf das unmittelbare räumliche Umfeld sind zu dokumentieren. Die Träger haben - insbesondere mit den zuständigen Polizeidienststellen - regelmäßig Kontakt zu halten mit dem Ziel, frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraums zu verhindern. 9 Nutzerkreis, Konsumstoffe und Konsumarten (1) Nutzerinnen und Nutzer des Drogenkonsumraums dürfen grundsätzlich nur volljährige Personen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung sein. Minderjährigen kann die Nutzung gestattet werden, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt oder die Leitung der Einrichtung dies nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall für begründet hält. Das zuständige Jugendamt ist in diesem Falle einzubeziehen. (2) Von der Benutzung des Konsumraumes sind auszuschließen: offenkundige Erstkonsumenten, erkennbar alkoholisierte oder durch andere Suchtmittel vergiftete Personen, Opiatabhängige, die sich erkennbar in einer substitutionsgestützten Behandlung befinden, Personen, denen erkennbar die Einsichtsfähigkeit in die durch die Verabreichung erfolgende Gesundheitsschädigung fehlt. (3) Die zum sofortigen Konsum mitgeführten Betäubungsmittel sind vor der Verabreichung einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Eine Substanzanalyse durch das Personal ist nicht zulässig. (4) Der Konsum von Betäubungsmitteln im Drogenkonsumraum kann u. a. Opiate, Kokain, Amphetamin oder deren Derivate betreffen und intravenös, inhalativ, nasal oder oral erfolgen. 10 Dokumentation und Evaluation Es ist eine fortlaufende Dokumentation über den Betrieb der Einrichtung unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu führen. Hierzu sind Tagesprotokolle zu fertigen, die über Umfang und Ablauf der Nutzerkontakte, Zahl und Tätigkeit des Personals sowie besondere Vorkommnisse Auskunft geben. Diese Protokolle sind zu Monatsberichten zusammenzufassen und im Hinblick auf die Zweckbestimmung auszuwerten. Auf Verlangen sind die Monatsberichte der Überwachungsbehörde vorzulegen. 11 Anwesenheitspflicht Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit von Personal in ausreichender Zahl zu gewährleisten. Alle zum Personal gehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen
28 für die Erfüllung der in den 3 bis 9 dieser Verordnung genannten Anforderungen fachlich ausgebildet und zuverlässig sein. 12 Verantwortlichkeit (1) Die Leitung eines Drogenkonsumraumes muss fachlich ausgebildet und zuverlässig sein. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde (Verantwortlicher im Sinne des 10a Abs. 2 Nr. 10 des Betäubungsmittelgesetzes). (2) Der Träger der Einrichtung hat für die Einhaltung der in Abs. 1 aufgeführten Anforderungen, Auflagen und Anordnungen ebenfalls Sorge zu tragen. Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass die Leitung und das Personal keine aktive Hilfe beim unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel leisten. 13 Erlaubnisverfahren Der Antrag ist über den zuständigen Oberbürgermeister oder Landrat und das Regierungspräsidium an das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium zu richten. (2) Der Antrag muss enthalten: Namen und Anschrift des Trägers der Einrichtung. Namen und Anschrift der im Sinne des 12 verantwortlichen Einrichtungsleitung und deren Vertretung. Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis der Einrichtungsleitung und deren Vertretung sowie Erklärungen darüber, ob und aufgrund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können. Führungszeugnisse nach dem Bundeszentralregistergesetz von Einrichtungsleitung und Personal sowie eine Versicherung des Trägers über die persönliche Zuverlässigkeit der Einrichtungsleitung und des Personals. Beschreibung der Lage des Drogenkonsumraums nach Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil sowie der Bauweise des Gebäudes. Darstellung der räumlichen und baulichen Ausstattung. Darstellung des Beratungskonzepts, einschließlich eines Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen des 2 Benennung der in der Einrichtung zum Konsum zugelassenen Betäubungsmittel und Konsumarten. Plan für die medizinische Notfallversorgung nach 4. Hausordnung nach 7 Abs. 1.
29 11. Entwurf einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nach Überwachung Die Drogenkonsumräume unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt (Überwachungsbehörde). 15 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. juris GmbH
30
31 Nürnberg TOP: I. Beschluss Sozialausschuss Sitzungsdatum öffentlich Betreff: Drogenkonsumräume/Gesundheitsräume für Schwerstabhängige Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen/beschlossen, mit abgelehnt, mit Stimmen Gegenstimmen Beschlusstext: Die Stadt Nürnberg setzt sich auf Bezirks- und Landesebene wie auch über den Bayerischen Städtetag dafür ein, dass die entsprechende Rechtsverordnung zur Genehmigung einer Inbetriebnahme von Drogenkonsumräumen in Bayern erlassen wird. II. Ref. V / SHA III. Abdruck an: Ref. I/OrgA Ref. II/Stk Vorsitzende(r): Referent(in): Schriftführer(in):
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