Rechtliche Zuordnung. Rechtsgebiete. Arbeitsschutzrecht (BioStoffV)
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- Gundi Weiner
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1 3. Krankenhaus-Umwelttag NRW Änderungen im ADR bei der Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe 17. September 2007
2 Rechtliche Zuordnung Rechtsgebiete Innerhalb einer Einrichtung Arbeitsschutzrecht (BioStoffV) Transport über öffentliche Verkehrswege Entsorgung Gefahrgutrecht Abfallrecht Gerd Schäfer Folie 2
3 Vorgehen beim Versand von Gefahrgut Richtige Klassifizierung nach ADR Richtige Verpackung Geeignetes Transportunternehmen aussuchen Eventuelle weitere Maßnahmen, z.b. Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten, Unfallmerkblatt Gerd Schäfer Folie 3
4 Gefährliche Güter Ansteckungsgefährliche Stoffe: Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne des ADR sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) und andere Erreger wie Prionen, die beim Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. GVOs, biologische Produkte, diagnostische Proben und infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen. Gerd Schäfer Folie 4
5 Gefährliche Güter Ansteckungsgefährliche Stoffe: Klasse 6.2 Stoffe der Klasse: I 1 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen I 2 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere I 3 Klinische Abfälle I 4 Biologische Stoffe Ansteckungsgefährliche Stoffe sind der Klasse 6.2 und je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373 zuzuordnen. Gerd Schäfer Folie 5
6 Einteilung Klasse 6.2 Kategorie A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er bei einer Exposition bei Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Erkrankung hervorrufen kann. Beispiele sind in der Tabelle aufgeführt. Stoffe der Kategorie A, die beim Menschen oder sowohl bei Menschen als auch bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN 2814 zuzuordnen. Stoffe der Kategorie A, die nur bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN 2900 zuzuordnen. Gerd Schäfer Folie 6
7 Einteilung Klasse 6.2 Gerd Schäfer Folie 7
8 Einteilung Klasse 6.2 Francisella tularensis (nur Kulturen) Guanarito-Virus Hantaan-Virus Hanta-Virus, das hämorrhagisches Fieber mit Nierensyndrom hervorruft Hendra-Virus Hepatitis-B-Virus (nur Kulturen) Herpes-B-Virus (nur Kulturen) humanes Immundefizienz-Virus (nur Kulturen) hoch pathogenes Vogelgrippe-Virus (nur Kulturen) Gerd Schäfer Folie 8
9 Einteilung Klasse 6.2 Kategorie B Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht entspricht. Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B sind der UN- Nummer 3373 zuzuordnen. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN- Nummer 3373 lautet Biologischer Stoff, Kategorie B. (Bis ADR 2005: Diagnostische Probe ) Gerd Schäfer Folie 9
10 Einstufung Klasse 6.2 Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen, Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten Gerd Schäfer Folie 10
11 Einstufung Klasse 6.2 Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen, Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten Stoffe, bei denen es wenig wahrscheinlich ist, dass sie ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. GVOs, die nicht unter Klasse 6.2 fallen, sind in Klasse 9 zu klassifizieren. Gerd Schäfer Folie 11
12 Einstufung Klasse 6.2 Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen (Kulturen kein Problem wegen TRBA 100); Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B enthalten, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen (=LAGA-AV ). Bem: Medizinische oder klinische Abfälle, die nach EAK der oder zugeordnet sind, müssen auf Grund der ärztlichen Diagnose klassifiziert werden. Gerd Schäfer Folie 12
13 Gefährliche Güter Ansteckungsgefährliche Stoffe Verpackungsanweisung P 620: für UN 2814 und 2900 Allgemein a) (i) 1. Verpackung (= Probenröhrchen o.ä.), wasserdicht. (ii) 2. Verpackung (Beutel oder Sarstedtröhrchen), wasserdicht. (iii) Aufsaugmaterial zwischen 1. und 2. Verpackung b) Widerstandsfähige starre Außenverpackung (>100 mm) - Zwischen 2. und Außenverpackung detaillierte Auflistung des Inhalts ( ). bei Flüssigstickstoff außerdem Aufkleber 2.2 und P203 beachten. Gerd Schäfer Folie 13
14 Gerd Schäfer Folie 14
15 Gefährliche Güter Biologischer Stoff, Kategorie B Verpackungsanweisung P 650: für UN 3373 Allgemein a) (i) 1. Verpackung (= Probenröhrchen o.ä.), wasserdicht. (ii) 2. Verpackung (Beutel oder Sarstedtröhrchen), wasserdicht. (iii) Aufsaugmaterial zwischen 1. und 2. Verpackung b) Widerstandsfähige Außenverpackung gesamte Verpackung muss Falltest aus 1,2 Metern überstehen. Kennzeichnung: Linie > 2 mm, Buchstaben und Ziffern > 6 mm. Gerd Schäfer Folie 15
16 Gefährliche Güter Biologischer Stoff, Kategorie B Verpackungsanweisung P 650: für UN 3373 bei Kühlung mit Flüssigstickstoff außerdem Aufkleber 2.2: Bei Kühlung mit Trockeneis außerdem Kennzeichnung Trockeneis oder Kohlendioxid, fest. Wenn UN 3373 in Übereinstimmung mit dieser Anweisung verpackt sind, unterliegen sie keinen weiteren Vorschriften des ADR. Gerd Schäfer Folie 16
17 Verpackungsbeispiel für Außensektionen Gerd Schäfer Folie 17 Diagramm
18 Gefährliche Güter Biologischer Stoff, Kategorie B Postpaket-Transport Post Paket Standard (AGBs Stand ) Kein Gefahrguttransport; ausgenommen sind medizinisches oder biologisches Untersuchungsmaterial, sofern die Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen beachtet werden; ausgenommen nach 3.4 ADR (begrenzte Mengen) verpackte Stoffe, wenn eine Zusatzvereinbarung mit DHL geschlossen wurde (siehe KGNW-Rundschreiben 401/2006). Gerd Schäfer Folie 18
19 Gefährliche Güter Biologischer Stoff, Kategorie B, Brieftransport Postbeförderung (Regelungen für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen, Stand ) Zum Postversand als Brief sind nur ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B bis Risikogruppe 2 zugelassen. Verpacken in bauartzugelassene Verpackung, die den Anforderungen nach Vorschrift PI 650 IATA-DGR entspricht. Versand nur als Maxibrief. Gerd Schäfer Folie 19
20 Gefährliche Güter Biologischer Stoff, Kategorie B, Brieftransport Postbeförderung (Regelungen für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen, Stand ) Bauartgeprüfte, kistenförmige, zusammengesetzte Verpackung Kennzeichnung mit dem Text Biologischer Stoff, Kategorie B / Biological substance, category B, UN 3373 im Quadrat und Kennzeichnung als bauartgeprüfte Verpackung. Gerd Schäfer Folie 20
21 Gerd Schäfer Folie 21
22 Gefährliche Güter Biologischer Stoff, Kategorie B, Brieftransport Postbeförderung (Regelungen für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen, Stand ) Proben ohne Krankheitserreger, Screeningtests (z. B. Schwangerschaft, Haemoccult, Alkohol) (nach ADR : kein Gefahrgut!): Verpacken in Verpackung analog P 650. Kennzeichnung mit Beschriftung Freigestellte Medizinische Probe und Exempt human specimen in mindestens 6 mm Schrifthöhe Einsendung als Groß- oder Maxibrief in kistenförmiger Verpackung aus Pappe oder reißfester Versandhülle aus Papier oder Kunststoff. Gerd Schäfer Folie 22
23 Gerd Schäfer Folie 23
24 Gerd Schäfer Folie 24 Gefährliche Güter Biologischer Stoff, Kategorie B, Brieftransport Postbeförderung (Regelungen für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen, Stand ) Nicht zugelassene Stoffe und Gegenstände ansteckungsgefährliche Stoffe jeglicher Art der Kategorien A und B (nur Risikogruppe 3), u. a. Kulturen pathogener Mikroorganismen der RG 3 gentechnisch veränderte Organismen der UN-Nr unspezifizierter klinischer und medizinischer Abfall der UN-Nr (Abfälle der AS und ) Abfälle der AS und ansteckungsgefährliche Stoffe i.v.m. gefährlichen Stoffen und Gegenständen, die Kriterien anderer Gefahrgutklassen entsprechen und nach den jeweils gültigen ICAO- und IATA-Gefahrgutvorschriften nicht uneingeschränkt zugelassen sind (z. B. Beförderung in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff oder mit Trockeneis (Kohlendioxid), Gewebeschnitte zur pathologischen Untersuchung in Lösungen, die nicht den Gefahrgutklassen 3, 8 oder 9 zuzuordnen sind. lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere als Träger ansteckungsgefährlicher Stoffe Tierkörper
25 Start nein Genetisch veränderte (Mikro)Organismen? RG 1 ja GVOs RG 1 in Gefahrgutklasse 9 Risikogruppe des Erregers? ja RG 2, 3 oder 4 In Tabelle im ADR aufgeführt? nein Kein Gefahrgut, aber AGB Post beachten! In der Tabelle mit dem Hinweis Nur Kulturen versehen? ja nein nein Risikogruppe 4? ja nein Versand als Kultur? ja Klinischer Abfall? nein Kategorie A UN 2814 ja Klinischer Abfall UN 3291 Kategorie B UN 3373 Kategorie A UN 2900 Gefährlich für Menschen? Nur gefährlich für Tiere?
26 Weitere Information Gefahrguttransport Broschüre der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Stand 05/2007 Gerd Schäfer Folie 26
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