Lindenblatt. Herbstimpressionen. auf dem Dorfplatz. in Drognitz. In dieser Ausgabe 1

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1 Lindenblatt Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Drognitz mit den Ortsteilen Lothra, Neidenberga, Neuenbeuthen, Reitzengeschwenda und der Gemeinde Altenbeuthen 16. November 2018 Jahrgang 21 Ausgabe 11/2018 In dieser Ausgabe 1 Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Altenbeuthen 2 Bekanntmachung zur Genehmigung des Bebauungsplans Sondergebiet Wochenendhausgebiet Äußere Mutschwiese in Drognitz Herbstimpressionen auf dem Dorfplatz in Drognitz 3 Einladung zur Rentnerweihnachtsfeier Sitz: Gemeinde Drognitz Ortsstraße Drognitz Drognitz Lothra Neidenberga Neuenbeuthen Reitzengeschwenda Altenbeuthen

2 11/2018 LINDENBLATT Seite Sprech- und Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Sprechzeiten Gemeindeamt Kaulsdorf Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Kasse Montag geschlossen Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag geschlossen Einwohnermeldeamt Montag geschlossen Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr Freitag geschlossen Außerhalb der Sprechzeiten ist keine Bearbeitung möglich! Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr Kontakte zur Ihrer Gemeindeverwaltung Vorwahl: Fax-Nr.: Amt Telefon Frau Barczus barczus@kaulsdorf-saale.de Sekretariat Frau Schilling info@kaulsdorf-saale.de Einwohnermeldeamt Frau Schmiedel schmiedel@kaulsdorf-saale.de Kasse/Ordnungsamt Frau Kunstmann kunstmann@kaulsdorf-saale.de Steuern/Friedhofsverwaltung Frau Krauße krausse@kaulsdorf-saale.de Kämmerei Frau Picha picha@kaulsdorf-saale.de Kassenverwaltung Frau Katins katins@kaulsdorf-saale.de Frau Richter richter@kaulsdorf-saale.de Bauamt/Liegenschaften Herr Herold herold@kaulsdorf-saale.de Frau Schulze-Könitzer schulze-koenitzer@kaulsdorf-saale.de Herr Stemmler stemmler@kaulsdorf-saale.de Gemeinde Drognitz Herr Drogatz hdrogatz@googl .com Gemeinde Altenbeuthen Herr Linke lothar.linke@thueringermeer.de Impressum Lindenblatt Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Drognitz mit den Ortsteilen Lothra, Neidenberga, Neuenbeuthen, Reitzengeschwenda und der Gemeinde Altenbeuthen Herausgeber: Gemeinde Drognitz und Gemeinde Altenbeuthen Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, Langewiesen, In den Folgen 43, Ilmenau, info@wittich-langewiesen.de, Tel / , Fax / Verantwortlich für den amtlichen Teil: Gemeinde Drognitz, Herr Henry Drogatz Gemeinde Altenbeuthen, Herr Linke Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Gemeinde Drognitz, Herr Henry Drogatz Gemeinde Altenbeuthen Herr Linke Verantwortlich für den Anzeigenverkauf: Daniel Wolf, erreichbar unter Tel.: 0174 / , d.wolf@wittich-langewiesen.de Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt, LINUS WITTICH Medien KG, In den Folgen 43, Langewiesen, info@wittichlangewiesen.de, Tel.: / , Fax: / ; Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: in der Regel monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungsgebiet.; einzelne Exemplare können zum Preis von 2,50 (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag bestellt werden.

3 11/2018 LINDENBLATT Seite Gemeinde Altenbeuthen Gemeinde Drognitz Bekanntmachung der Grund- und Gemeinschaftsschule Kaulsdorf Schulanmeldung für das Schuljahr Schulpflichtig werden alle Kinder, die am das sechste Lebensjahr vollendet haben. Bitte Einzugsgebiete genau beachten! Zu unserem Einzugsgebiet gehören: Altenbeuthen, Breternitz, Drognitz, Eichicht, Fischersdorf, Hockeroda, Hohenwarte, Kaulsdorf, Lothra, Neidenberga, Neuenbeuthen, Reitzengeschwenda, Tauschwitz, Weischwitz, Familienstammbuch bzw. Geburtsurkunde sind bereitzuhalten. Sind die Eltern geschieden oder liegen besondere familiäre Verhältnisse vor, ist ein Nachweis zu erbringen, wem das Sorgerecht zugesprochen wurde. Kinder, die im Schuljahr 2018/2019 vom Schulbesuch zurückgestellt wurden, sind erneut anzumelden. Termine: Montag , von 12:00-16:00 Uhr und Dienstag , von 10:00-17:00 Uhr Ort: Sekretariat der Grund- und Gemeinschaftsschule Kaulsdorf E. Salzmann Schulleiterin Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans Sondergebiet Wochenendhausgebiet Äußere Mutschwiese in Drognitz Die vom Gemeinderat der Gemeinde Drognitz am mit Abwägungs- und Satzungsbeschluss (Beschluss Nr /14) beschlossene Satzung des Bebauungsplanes Sondergebiet Wochenendhausgebiet Äußere Mutschwiese, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) wurde mit dem Antrag auf Genehmigung vom beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt eingereicht. Die Begründung einschließlich Umweltbericht wurde durch den Gemeinderat der Gemeinde Drognitz gebilligt. Entsprechend 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.v.m. 6 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 1. S. 3634) erfolgte die Genehmigung der zuständigen Behörde mit Datum vom unter dem AZ: 4.1.2/BPLG /2. Diese Genehmigung wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und dem Umweltbericht in der Gemeindeverwaltung Kaulsdorf, Bauamt, Straße des Friedens 27, Kaulsdorf, zu den üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Sondergebiet Wochenendhausgebiet Äußere Mutschwiese in Kraft. Hinweis: Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen. Drognitz, den Drogatz - Siegel Öffentliche Bekanntmachung Im Schreiben vom erhielt die Gemeinde Altenbeuthen vom Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Kommunalaufsicht, die Genehmigung zur Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Altenbeuthen über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung der Gemeinde Altenbeuthen über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Auf Grund des 19, Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung ThürKO in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBL S. 41), mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBI. 5.74) in Verbindung mit den 1;2 und5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ThürKAG in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBL S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2017 (GVBI. S. 150) erlässt die Gemeinde Altenbeuthen folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. 1 Steuertatbestand Die Gemeinde erhebt auf das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet eine Jahresaufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als vier Monate ist. Wird ein Hund in mehreren Gemeindegebieten gehalten, gilt der Hauptwohnsitz des Halters als maßgebend für die Besteuerung. 2 Steuerfreiheit Steuerfrei ist das Halten von 1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder danach auf Grund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden. 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter- Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen. 3. Herdenhunden, die nicht zu den in 5 Abs. 3 aufgeführten Hunden gehören und die zur Bewachung von Herden notwendig sind, in der erforderlichen Zahl, 4. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und soweit möglich sein Besitzer geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden. 5. Hunden in Tierhandlungen. 3 Steuerschuldner; Haftung (1) Steuerpflichtig ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen dem Eigentümer oder einem Tierheim übergeben wird. Dem Hundehalter gleichgestellt sind Betriebe. (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung und die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

4 11/2018 LINDENBLATT Seite (4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer gesamtschuldnerisch. 4 Entstehung; Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres am ersten Tag des Monats, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Maßgebend ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, eingeht oder der Halter wegzieht, frühestens jedoch mit der Abmeldung entsprechend 11 Abs. 2 und 3. Die Steuerpflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Anzeige bei der Gemeinde eingeht. Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. (3) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. (4) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 5 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Der Steuersatz beträgt 1. für den ersten Hund 50,00 2. jeden weiteren Hund 60,00 4. für jeden ersten gefährlichen Hund 300,00 5. für jeden weiteren gefährlichen Hund 400,00. Neben einem gefährlichen Hund wird für andere Hunde die Hundesteuer nach vorstehender Ziffer 2 erhoben. Neben mehreren gefährlichen Hunden wird für andere Hunde die Hundesteuer nach vorstehender Ziffer 2 erhoben. (2) Hunde, für die Steuerfreiheit nach 2 besteht, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 7 gewährt wird und Hunde für die die Steuer nach 8 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde. (3) Als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 gelten Hunde entsprechend 3 Absatz 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom (GVBI S. 93) in der jeweils geltenden Fassung. 6 Erhebung; Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird durch Abgabenbescheid festgesetzt. (2) Die Steuer ist jährlich am 01.Juli fällig oder bei rückwirkender oder späterer Festsetzung 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. (3) Der Steuerbescheid gilt gemäß 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung aufgrund geänderter Besteuerungsgrundlagen durch die entsprechende Behörde erfolgt. 7 Steuerbefreiung Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde 1. die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder hilfebedürftiger Personen dienen. Solche Personen sind insbesondere Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B oder BL besitzen. 2. die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen. 8 Steuerermäßigung (1) Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 5 ermäßigt, für 1. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen. 2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtlich normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. (2) Für Hunde in Gartenanlagen, Gärten und Wochenendgrundstücken wird keine Steuerermäßigung gewährt. (3) Ermäßigungsgründe gelten nur für den ersten Hund des Halters. Es kann nur ein Ermäßigungsgrund für den Hund in Anspruch genommen werden. 9 Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in Form der Züchtersteuer erhoben. (2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach 5. (3) Die Vergünstigung entfällt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kein Hund gezüchtet wurde. 10 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Steuervergünstigung wird gewährt, wenn der Hund für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist. In den Fällen des 9 sind ordnungsgemäße Nachweise über jeden Hund, seinen Erwerber bzw. seine Zucht und seine Veräußerung nachzuweisen. (2) Steuervergünstigungen gelten nur für Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden sind. (3) Die Steuervergünstigung tritt ab dem Monat ein, in dem die Voraussetzungen für die Vergünstigung eingetreten sind, frühestens jedoch mit dem Monat der Beantragung der Steuervergünstigung. (4) Die Steuervergünstigung entfällt ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für die Vergünstigung weggefallen sind. (5) Die Gewährung oder der Wegfall von Steuervergünstigen sind schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen oder anzuzeigen. Maßgebend für die Gewährung der Steuervergünstigung ist der Eingang des Antrages bei der Gemeinde. Die Anzeige des Wegfalls der Steuervergünstigung hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. (6) Für Hunde, die als gefährliche Hunde im Sinne des 5 Absatz 3 gelten, wird keine Steuervergünstigung gewährt. (7) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Steuerermäßigung wird keine Gebühr erhoben. 11 Anzeigepflicht (1) Wer einen über vier Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn unverzüglich bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des vierten Monats nach der Geburt als angeschafft. In den Fällen des 3, Abs. 3 muss die Anmeldung bei Überschreitung des Zeitraumes von zwei Monaten erfolgen. (2) Der steuerpflichtige Hundehalter hat den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Maßgebend für die Beendigung der Steuerpflicht ist der Tag der Abmeldung des Hundes. (3) Im Fall der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (4) Bei der An- bzw. Abmeldung sind vom Hundehalter die von der Gemeinde bereitgestellten Vordrucke wahrheitsgemäß auszufüllen. Diese enthalten u. a.: 1. Name und Adresse des Hundehalters 2. Rasse, Alter und Geschlecht des Hundes

5 11/2018 LINDENBLATT Seite Tag der Anschaffung/Beginn der Haltung im Gemeindegebiet 4. Name und Adresse des Vorbesitzers 5. Datum der Abschaffung und Grund der Abmeldung 6. Name und Adresse des neuen Hundehalters 12 Hundesteuermarken (1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine kostenpflichtige Hundesteuermarke ausgegeben. (2) Der Hundehalter ist verpflichtet, außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundstückes Hunde nur mit gültiger und sichtbar befestigter Hundesteuermarke umherlaufen zu lassen. (3) Der Verlust der Hundesteuermarke ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Für die Ersatzmarke werden Kosten erhoben. Gleiches gilt für unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken. 13 Steueraufsicht (1) Die Steueraufsicht obliegt der erfüllenden Gemeinde. (2) Zur Durchführung von Hundesteuerbestandsaufnahmen sind Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Vertreter verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Auskunft zu erteilen. Gleiches gilt für Hundehalter. Übersandte Erklärungsvordrucke sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist auszufüllen und der Gemeinde zurückzugeben. Die Anzeigepflichten nach 11 bleiben unberührt. Bekanntmachung der Grundund Gemeinschaftsschule Kaulsdorf Schulanmeldung für das Schuljahr Schulpflichtig werden alle Kinder, die am das sechste Lebensjahr vollendet haben. Bitte Einzugsgebiete genau beachten! Zu unserem Einzugsgebiet gehören: Altenbeuthen, Breternitz, Drognitz, Eichicht, Fischersdorf, Hockeroda, Hohenwarte, Kaulsdorf, Lothra, Neidenberga, Neuenbeuthen, Reitzengeschwenda, Tauschwitz, Weischwitz, Familienstammbuch bzw. Geburtsurkunde sind bereitzuhalten. Sind die Eltern geschieden oder liegen besondere familiäre Verhältnisse vor, ist ein Nachweis zu erbringen, wem das sorgerecht zugesprochen wurde. Kinder, die im Schuljahr 2018/19 vom Schulbesuch zurückgestellt wurden, sind erneut anzumelden. Termine: Montag , von 12:00-16:00 Uhr und Dienstag 11, , von 10:00-17:00 Uhr Ort: Sekretariat der Grund- und Gemeinschaftsschule Kaulsdorf E. Salzmann Schulleiterin 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 18 Ziffer 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz -ThürKAG- handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 10 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt. 2. als Hundehalter entgegen 11 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet. 3. als Hundehalter entgegen 11 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. 4. als Hundehalter entgegen 12 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundstückes ohne gültige und sichtbar befestigte Hundesteuermarke umherlaufen lässt oder die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt. 5. als Hundehalter entgegen 12 Abs. 2 dem Hund der Hundesteuermarke ähnliche Gegenstände anlegt. 6. als Hundehalter nach 12 Abs. 3 den Verlust oder die Unbrauchbarkeit der Hundesteuermarke nicht unverzüglich anzeigt. 7. als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Vertreter sowie als Hundehalter entgegen 13 Abs. 2 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt. 8. als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Vertreter entgegen 13 Abs. 2 die von der Gemeinde übersandten Erklärungen nicht fristgemäß ausfüllt und der Gemeinde zurückgibt. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt ab in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom außer Kraft. Altenbeuthen, den Gemeinde Altenbeuthen Linke Gemeinde Drognitz und Gemeinde Altenbeuthen Gemeindeinformationen Kinderschaukel in Neidenberga In unserer Kindergarten Märchenland wurde ein neuer Spielplatz errichtet. Hier hatten wir eine Kinderschaukel übrig. In allen Ortsteilen gibt es öffentliche Spielplätze bis auf Neidenberga. In einer Gemeinderatssitzung entschied man sich, diese dort auf eine öffentliche Fläche am Dorfplatz aufzustellen. Vollkommen unerwartet wurde von Herrn Ölsner eine Petition mit 25 Unterschriften der Gemeinde gegen den Aufbau der Schaukel vorgelegt. Die Hälfte der Einwohner haben diese unterzeichnet. Der Gemeinderat nahm die Unterschriftenliste zur Kenntnis und hat entschieden, die Errichtung der Schaukel einzustellen. Henry Drogatz Abfahrtszeiten zur Weihnachtsfeier in Hohenwarte Abfahrt: ab Haltestellen Neuenbeuthen Altenbeuthen Lothra Drognitz Reitzengeschwenda Neidenberga Rückfahrt: 13:00 Uhr 13:05 Uhr 13:15 Uhr 13:20 Uhr 13:25 Uhr 13:30 Uhr 17:30 Uhr

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7 11/2018 LINDENBLATT Seite Dorfteich in Neidenberga Wir gratulieren Geburtstage Wir gratulieren ganz herzlich in Lothra am Herrn Gerhard Schulz zum 85. Geburtstag in Altenbeuthen am Herrn Alois Thiel zum 90. Geburtstag Die neue Teichgemeinschaft in Neidenberga, die seit dem Januar 2018 besteht, hat den oberen Dorfteich in umfangreichen Ausbauarbeiten renoviert. Vereine und Verbände

8 11/2018 LINDENBLATT Seite Kindertagesstätten Am Mittwoch, dem ist Es es ist wieder soweit, soweit. der Krabbeltreff geht in die Kommt zu Katja und Heike zum Kennenlernen in die Mäusegruppe. Von 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr möchten wir gemeinsam Sommerpause.Wir sehen uns im September wieder. Wir wünschen Spass haben. allen Bringt auch Mama und Papa mit, die uns gern ein paar Tage erholsamen vorher Bescheid Sommer. sagen können unter Kindern und Eltern einen Wir freuen Heike und uns Katja auf Euch!

9 11/2018 LINDENBLATT Seite Kürbisfest - DANKE Was für ein gelungenes 1. Kürbisfest! Das Wetter spielte super mit, sodass sich viele dazu entschlossen haben, mit ihren Kids die zahlreichen Kürbisse zu gestalten und unter dem dunklen Himmel zum Leuchten zu bringen. Wir haben uns super gefreut, dass das Fest so gut angenommen wurde und alle eine Menge Spaß hatten. Wir bedanken uns bei den zahlreichen Helfern und Sponsoren die dafür gesorgt haben, dass das 1. Kürbisfest in Erinnerung bleibt. Aber auch ein riesiges Dankeschön an die vielen kleinen und großen Gäste, die diesen wunderbaren Abend mit uns verbracht haben. Es war eine tolle Atmosphäre, die Lust auf mehr macht. Wir freuen uns auf nächstes Jahr! Der Feuerwehr Verein Drognitz Bauern-Kalender Drognitz 2019 Für das Jahr 2019 veröffentlicht der Feuerwehr Verein Drognitz einen Kalender mit Aufnahmen früherer Jahre. Er dokumentiert den arbeitsreichen Alltag in der Zeit des Umbruchs und Neuanfangs. Der Kalender wird im A3 Format für 14,50 zu erwerben sein. Damit unterstützen Sie unseren jungen Verein in Vorbereitung der 900 Jahrfeier. Weihnachten ist die Zeit des Schenkens und somit vielleicht ein idealer Anlass Verwandte, Freunde und ehemalige Einwohner zu überraschen. Auf Wunsch kann man sich den Kalender vorab bei uns anschauen. Wir bitten um verbindliche Vorbestellung: Claudia Seifert Carolin Hofmann Ortsstraße 33 Ortsstraße Drognitz Drognitz Telefon: Telefon: / / tino.seifert@gmx.de hofmann-carolin@ gmx.de Wir hoffen das Interesse der Einwohner und aller Heimat verbundenen geweckt zu haben. Der Feuerwehr Verein Drognitz

10 11/2018 LINDENBLATT Seite Löschwasserteich Neuenbeuthen Am Samstag, dem haben wir in Neuenbeuthen den unteren Löschteich abgelassen, es wurde das Unkraut entfernt und Schilf zurückgeschnitten. Auch die Kinder hatten einen riesigen Spaß beim Fische fangen. Weil viele Leute dabei waren, wurden auch gleich noch die Dorfbäume beschnitten. Am Abend gab es dann für alle fleißigen Helfer etwas zum Essen vom Grill und zu trinken. So hatte der Tag einen schönen Ausklang. Auf diesem Wege möchten wir uns bei all den Helfern bedanken, die mit dabei waren. FFW Neuenbeuthen Sonntag, Uhr Gottesdienst am Ende des Kirchenjahres in Dorfilm mit Abendmahl Uhr Gottesdienst am Ende des Kirchenjahres in Landsendorf mit Abendmahl Uhr Gottesdienst am Ende des Kirchenjahres in Drognitz mit Abendmahl Samstag, Uhr Adventsgottesdienst in Altenbeuthen Sonntag, Uhr Adventsgottesdienst in Kleingeschwenda 10:00 Uhr Himmlische Sonntagsgeschichte in Reitzengeschwenda Uhr Adventsgottesdienst in Neuenbeuthen Uhr Adventsgottesdienst in Reitzengeschwenda Sonntag, Uhr Adventssingen mit dem Kirchspielchor Drognitz in Lothra Uhr Adventssingen mit dem Kirchspielchor Drognitz in Drognitz Donnerstag, :00 Uhr Seniorenkreis in Altenroth - adventliches Zusammensein bei Kaffee und Kuchen Samstag, :30 Uhr Adventsliedersingen und Liedpredigt bei Kerzenschein in Dorfilm Uhr Adventsliedersingen und Liedpredigt bei Kerzenschein in Landsendorf Sonntag, Uhr Adventsliedersingen und Liedpredigt bei Kerzenschein in Neuenbeuthen Uhr Adventsliedersingen und Liedpredigt bei Kerzenschein in Drognitz Uhr Adventsliedersingen und Liedpredigt bei Kerzenschein in Reitzengeschwenda Vom bis zum habe ich Urlaub. Vertretung hat Pastorin Ina Winter aus Kaulsdorf (Tel ) Mit adventlichen Grüßen Ihre Pastorin Martina Kraft Kirchliche Nachrichten Gottesdienste und Veranstaltungen im November - Dezember 2018 Vom bis zum findet die alljährliche Friedensdekade um jeweils 18: 00 Uhr statt täglich in der Kirche in Landsendorf Abschluss der Friedensdekade am Buß- und Bettag in Drognitz um 18:00 Uhr mit unseren Konfirmanden Samstag, Uhr Hubertusmesse in der Kirche Drognitz mit dem Plothener Jagdhornbläserchor Sonntag, Uhr Gottesdienst am Ende des Kirchenjahres in Altenbeuthen mit Abendmahl Uhr Gottesdienst am Ende des Kirchenjahres in Neuenbeuthen mit Abendmahl

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