Teilnahme an der Verbandsanhörung zum Entwurf für ein "Niedersächsisches Informationszugangsgesetz"

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1 freiheitsfoo - c/o xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - info@freiheitsfoo.de freiheitsfoo - c/o xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Niedersächsisches Justizministerium - Referat Herrn Dr. xxx Am Waterlooplatz Hannover Per xxx@mj.niedersachsen.d Teilnahme an der Verbandsanhörung zum Entwurf für ein "Niedersächsisches Informationszugangsgesetz" Hannover, den Sehr geehrter Herr xxx, vielen Dank für Ihre vom und das darin enthaltene Angebot, auch eine Stellungnahme der Initiative freiheitsfoo bei der Verbandsanhörung zu berücksichtigen, sofern wir binnen zwei Wochen eine solche erarbeiten können. Angesichts der Kürze der Zeit, ist uns das leider nicht möglich gewesen. Dennoch möchten wir uns - auch inhaltlich - zu dem vorgelegten Gesetzentwurf äußern und übersenden Ihnen hiermit unseren Blogbeitrag vom , der unsere Stellung ausdrückt und inhaltliche Kritik am Entwurf des NIZG darlegt. Wir würden uns freuen, wenn unser Beitrag die Aufmerksamkeit der Entscheidungsträger findet. Unverständlich bleibt uns dennoch, warum (bspw.) der Anglerverband Niedersachsens und der Wirtschaftsverband Gartenbau zum Entwurf eines sog. Informationsfreiheitsgesetzes eingeladen worden sind, die beiden Gründungsorganisationen des "Bündnisses für Transparenz in Niedersachsen", die hannoversche Ortsgruppe des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung Seite 1 von 25

2 (oder dessen Teil-Nachfolge in Gestalt unserer Initiative freiheitsfoo) und der Chaos Computer Club Hannover dagegen aber nicht. Aber wir freuen uns, wenigstens auf diesem Wege unsere kritische Haltung mitteilen zu können - in diesem Sinne vielen Dank für Ihre Offenheit und viele gute Grüße von den Menschen vom freiheitsfoo! Dafür stellvertretend: xxx Seite 2 von 25

3 Stellungnahme der Bürgerinitiative freiheitsfoo zum NIZG-Entwurf: Das rot-grün-niedersächsische Informationszugangsgesetz so schlecht, dass gar kein Gesetz besser wäre als dieses! (freiheitsfoo-blogbeitrag vom 11. Februar ) Seit fast vier Jahren brütet die rot-grüne Landesregierung Niedersachsens über ein Transparenzgesetz für Niedersachsen, und hatte dieses Vorhaben ausdrücklich als solches im Koalitionsvertrag 2 angekündigt: Die rot-grüne Koalition wird endlich auch in Niedersachsen eine umfassende Open- Data-Strategie mit einem modernen Informationsfreiheits- und Transparenzgesetz vorlegen. Sie orientiert sich dabei am Hamburger Transparenzgesetz. [Das Gesetz] soll staatliche Stellen verpflichten, alle relevanten Informationen digital in einem Transparenzregister zu veröffentlichen. Nur in begründeten Ausnahmetatbeständen so zum Schutz von personenbezogenen Daten oder zum Schutz öffentlicher Belange soll der Informationszugang im Einzelfall verwehrt bleiben. Seither hat das dafür zuständige ( grün besetzte) Landes-Justizministerium auch auf einige Nachfragen hin 3 selber allerdings alles andere als offen und transparent an dem Vorhaben gearbeitet. Und schon im Februar 2014 deutete sich an 4, dass die Regierenden in Niedersachsen nicht genügend politischen Willen aufbringen, um dem Widerstand aus Kommunen und Städten gegen Veränderungen zu mehr Offenheit und Transparenz etwas entgegensetzen zu können. Nun in 2017, weniger als ein Jahr vor der nächsten Landtagswahl, wurde der dazugehörige Gesetzentwurf der Öffentlichkeit vorgestellt 5. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein Transparenzgesetz und selbst als Informationsfreiheitsgesetz kann man den Entwurf mit guten Gewissen bezeichnen. Das regierungsamtliche Scheitern bei der Verwirklichung eigener Ziele wird alleine dadurch deutlich, dass das neue Gesetz den Namen Informationszugangsgesetz tragen soll pdf ANHANG chsisches-informationszugangsgesetz-nizg html Seite 3 von 25

4 Wir bringen am Gesetzentwurf 6 folgende Kritikpunkte an: 1. Praktischer Totschlag der Informationsfreiheit mittels Gebührenkeule 2. Ausschluss wichtiger Stellen von Beauskunftungspflicht 3. Kein Hauch von Transparenzgesetz 4. Vertane Chance durch Nicht-Nutzung eines innovativen OpenData-Ansatzes 5. Intransparenz und fehlende Kooperationsbereitschaft des rot-grünen Gesetzgebers von Anfang an Im Detail: 1. Praktischer Totschlag der Informationsfreiheit mittels Gebührenkeule Die in Artikel 4 des Gesetzentwurfs vorgeschlagene Gebührenordnung besitzt einen außerordentlich hohen Abschreckungscharakter: Jede Anfrage soll kostenpflichtig sein, sobald deren Bearbeitung innerhalb der Ämter mehr als eine halbe Stunde dauert. Für jede darüber hinaus gehende Arbeitszeit muss der Anfragende die vollen behördlichen Arbeitskosten bezahlen. Es ist beim Erstellen eines Informationszugangsantrags nicht vorhersehbar, welche Kosten entstehen werden, lediglich soll dann darüber vorab informiert werden, sofern sich eine Bearbeitungsgebühr von (voraussichtlich) mehr als 200 Euro ergeben kann. Doch selbst dann wird dem Antragsteller nicht mitgeteilt, wie hoch die Kosten im Endeffekt sein werden. Schlimmer aber ist: Für den Antragsteller ist nicht kontrollier- bzw. nachvollziehbar, welcher tatsächlicher Arbeitsaufwand hinter einer Anfrage steckt. Diese Intransparenz und Unsicherheit schreckt ab und schürt Misstrauen in die Behörden. Wäre es aus Sicht der Ämter nicht nachvollziehbar, dass diese die tatsächliche Arbeitszeit höher anrechnen als tatsächlich notwendig ist? Und wie soll die Arbeitszeit für die vollständige Bearbeitung eines Antrags überhaupt in vernünftiger und aufwands-verhältnismäßiger Art und Weise ermittelt werden? Es scheint, als würde hier ein neuer, unverhältnismäßiger und dem Ziele nach unsinniger bürokratischer Aufwand erzeugt (und dem Antragsteller in Rechnung gestellt!) werden. Selbst die Ablehnung eines Antrags soll (je nach angeblichen Zeitaufwand dafür) in Rechnung gestellt werden! 6 Seite 1 von 25

5 Für Widersprüche gegen Auskunftsablehnungen werden Gebühren von mindestens 25 bis maximal 500 Euro in Rechnung gestellt. Schwarz-Weiss-Fotokopien kosten (bis zur 51. Seite) 60 Cent pro Seite, jede weitere Seite 17 Cent. Für einen Postversand werden pauschal 12 Euro in Rechnung gestellt. Das sind für Otto- Normalverbraucher horrende, unverständlich hohe Summen! Die Gebührenordnung macht insgesamt den Eindruck, als ginge es in der Zielrichtung darum, Auskunftsanfragen möglichst effektiv zu verhindern anstatt das Grundrecht auf Informationsfreiheit in seiner Verwirklichung zu befördern. 2. Ausschluss wichtiger Stellen von Beauskunftungspflicht Der 3 (3) schließt zusätzlich zu Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- und Persönlichkeitsrechtstatbeständen ausdrücklich eine Reihe von Behörden aus. Einige Beispiele: Gerichte können nicht um die (anonymisierte) Veröffentlichung von Gerichtsurteilen angefragt werden. Der Landesrechnungshof darf Auskünfte weitgehend verweigern. Die vom Land betriebenen Schulen und Hochschulen werden vom Auskunftsrecht ebenfalls ausgeklammert. Finanzbehörden brauchen keine Auskunftsanfragen zu beantworten. Der Inlandsgeheimdienst des Landes Niedersachsen ( Verfassungsschutzbehörde ) darf ebenso pauschal nicht befragt werden. Eine letzte große Einschränkung: Pauschal alle Stellen, die mit Sicherheitsüberprüfungen zu tun haben, dürfen nicht um Beauskunftung im Zuge dieses Gesetzes angefragt werden bzw. brauchen diese generell nicht zu beantworten. Wie Arne Semsrott von der Open Knowledge Foundation zurecht kommentiert 7, wird mit diesen umfangreichen Ausschlußkriterien die investigative Recherche z.b. zur Aufklärung des Volkswagen-AG-Skandals wirksam unterbunden ANHANG 2 Seite 1 von 25

6 3. Kein Hauch von Transparenzgesetz Das Innenministerium Niedersachsens traut sich, den Link zum Gesetzentwurf mit Transparenzgesetz zu betiteln 8. Doch der Entwurf hat nichts mit einem Transparenzgesetz gemein: Dass die öffentlichen Stellen die mittels Steuergelder bezahlten Ergebnisse ihrer Arbeit generell in ein Informationsregister einbringen, auf das die Bürger dann zugreifen können, davon ist jetzt keine Rede mehr. Warum nicht? Es wird als Begründung die zu große Unterschiedlichkeit der elektronischen Aktenführung angeführt. Ein echter Wille, das im Zuge der Einführung eines Transparenzgesetzes endlich zu ändern und mittels einer landesweiten Vereinheitlichung unter Berücksichtigung des Open-Data-Prinzips zur Reduzierung von Bürokratie- und Verwaltungskosten beizutragen, von so einem Willen ist in den letzten Jahren nicht viel zu spüren gewesen. Hauptsächlich mag das daran liegen, dass Städte und Kommunen Angst vor dem Strukturumbau und vor zu viel Transparenz haben. Und vor allem, dass die Städte und Kommunen eine starke Lobbyarbeit betreiben und bei Rot-Grün in Niedersachsen großen Einfluß haben. Dass das Justizministerium vor dieser Lobby einknicken würde, deutete sich bereits im Frühjahr 2014 an (siehe hier 9 und hier 10 ). 4. Vertane Chance durch Nicht-Nutzung eines innovativen OpenData-Ansatzes Wie eben schon angeführt hätten die Arbeiten an einem Transparenzgesetz eine große Chance für das Land Niedersachsen sein können: Ein systematischer Ansatz, die elektronische Verwaltungsarbeit in den Behörden und Ämtern des Landes mit Blick auf den Open-Data-Ansatz zu vereinheitlichen birgt große Potentiale für Kostenersparnisse, vor allem aber auch für Erleichterungen der Arbeit der Menschen in den Verwaltungen. Medien- und Datenformatbrüche könnten endlich vermieden werden, ein barrierefreier Zugang öffentlicher Daten ermöglicht werden. Diese Chance wird mit dem Gesetzentwurf in den Wind geschrieben. 8 z--und-verordnungsentwuerfe-auszug html ANHANG 3 Seite 2 von 25

7 5. Intransparenz und fehlende Kooperationsbereitschaft des rot-grünen Gesetzgebers von Anfang an Der Wille zu Transparenz und Kooperation zwischen staatlichen bzw. Landes-Stellen und den Bürgern und Menschen des Landes wird nicht nur durch Gesetze manifestiert. Er hätte sich auch schon viel früher beweisen lassen können: Das im Februar 2013, also zeitgleich zur rot-grünen Landesregierungs-Gründung, initiierte Bündnis für Transparenz in Niedersachsen hat frühzeitig einen eigenen Gesetzentwurf 11 vorgelegt, der seitens des Justizministeriums jedoch nicht aufgegriffen worden ist. In der Ausformulierung von Kernforderungen zu Beginn des Jahres zeigte sich das Bündnis, in dem mehrere zivilgesellschaftlich verankerte Gruppen beteiligt sind, offen für Diskussionen. Ebenso deutete man Kompromissbereitschaft an und wollte als kompetenter Ansprechpartner für technische Fragen rund um Open-Data zur Verfügung stehen. Außer einem einzigen, auf einzelne Teilnehmer ernüchternd wirkenden Treffen gab es jedoch keine Zusammenarbeit und kein weiteres Zugehen seitens des Ministeriums auf das Bündnis. Vielmehr scheinen Länder und Kommunen ihre Wünsche 13 verwirklicht bekommen zu haben. Das ist schade und enttäuscht die Hoffnungen und Erwartungen, die die rot-grüne Landesregierung zuvor selber geschürt hatte ANHANG ANHANG ANHANG 6 Seite 3 von 25

8 ANHANG Ein innovatives Niedersachsen verdient ein innovatives Transparenzgesetz - "Bündnis für Transparenz Niedersachsen" warnt vor voreiligen Versprechungen Vermutlich noch in diesem Jahr soll auch in Niedersachsen ein Transparenzgesetz installiert werden, mit dem die Bürger Ihre Recht auf Informationsfreiheit durchsetzen können. Das aus verschiedenen Gruppen bestehende und parteiunabhängige "Bündnis für Transparenz" ermahnt die niedersächsische Justizministerin, nicht hinter verschlossenen Türen verengende und vorgreifende Fakten zu schaffen. Auf dem am vergangenen Freitag in Gifhorn stattgefundenen Landkreistag hatte die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz bekundet, den Interessen der Landkreise für die geplante Gesetzgebung zur Informationsfreiheit besondere Beachtung schenken zu wollen[1]. Dieses öffentliche Versprechen sowie die Tatsache, dass nur noch von einem viel kürzer greifenderen Informationsfreiheitsgesetz, nicht aber von einem Transparenzgesetz die Rede ist nährt die Befürchtung, als würden derzeit hinter verschlossenen Türen Fakten geschaffen, die es den Bürgern - anders als bisher bekundet - keine umfassende Informationsfreiheit mehr zugestehen will. Das Bündnis befürchtet, dass Landkreise und Gemeinden von der Tranzparenzpflicht ausgenommen werden sollen. Dazu Tim Weber von Mehr Demokratie e.v.: "Informationsfreiheit und Transparenz ist dann sinnvoll, wenn viele Einrichtungen mitmachen, dazu zählen auch Landkreise und Gemeinden." In Niedersachsen hat sich ein breites Bündnis aus unabhängigen Nicht-Regierungs-Organisationen gebildet[2], dem bisher die Vereine Mehr Demokratie, Chaos Computer Club Hannover, die Open Knowledge Foundation Deutschland sowie Transparency International angehören. Dieses Bündnis erinnert die Ministerin an ihre früheren Äußerungen[3] vom Juni 2013: Damals, wenige Monate nach der Landtagswahl, hieß es, dass sich die rot-grüne Landesregierung "ausdrücklich am Hamburger Transparenzgesetz" orientieren wolle. Weiter war die Rede davon, dass der "Gesetzentwurf in einem offenen, transparenten Verfahren" entwickelt werden solle und dass "die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes" der Ministerin dabei besonders wichtig sei. Falk Garbsch vom Chaos Computer Club fordert: "Tranzparenz gilt auch für die Gesetzgebung selbst." Das niedersächsische Bündnis für Transparenz fordert ein innovatives und weitreichend greifendes Transparenzgesetz, das auf den guten Beispielen aus Hamburg und auch Nordrhein-Westfalen aufbaut. Auskünfte müssen für die Bürger kostenlos sein. Ein niedersächsisches Transparenzgesetz sollte auch darauf ausgerichtet sein, Behördenvorgänge effizienter zu gestalten. Die Behördenmitarbeiter und Kommunen müssen frühzeitig eingebunden werden. Auf gar keinen Fall aber darf das Informations- Grundrecht einem fiskalischen Verhandlungsgeschacher zum Opfer fallen. [1] [2] [3] Seite 4 von 25

9 ANHANG 2 Entwurf für Informationsfreiheitsgesetz in Niedersachsen: Landesregierung schwingt die Gebührenkeule Bald bekommt auch Niedersachsen ein Informationsfreiheitsgesetz. Das hat das rot-grüne Kabinett beschlossen. Der Gesetzentwurf fällt allerdings hinter die Erwartungen an eine moderne Verwaltung zurück. Bürgern drohen für Auskünfte hohe Gebühren. Am von Arne Semsrott (Quelle: Fast zwanzig Jahre ist es her, seit Brandenburg als erstes von nunmehr zwölf Bundesländern 1998 ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) einführte. Mit einiger Verspätung zieht jetzt auch Niedersachsen nach: Die rot-grüne Landesregierung hat gestern einem Entwurf für ein IFG (pdf) zugestimmt. Das Gesetz soll es ermöglichen, Daten und Dokumente von Behörden des Landes anzufragen. Staatliche Stellen sind verpflichtet, den Anfragen nachzukommen, sofern keine Ausnahmetatbestände entgegensprechen. Der Gesetzeszweck einer transparenteren Verwaltung droht allerdings mit der geplanten Gebührenordnung des Entwurfs zunichte gemacht zu werden. Die sieht nämlich vor, dass Behörden ihre volle Arbeitszeit für die Bearbeitung von Anträgen in Rechnung stellen dürfen. Je nach Anfrage und Besoldungsgruppe der Bearbeitenden bedeutet das, das schon recht einfache Anfragen für Antragssteller hunderte Euro kosten können. Auch Ablehnungen werden teuer Selbst Ablehnungsbescheide der Verwaltung sollen nach dem Entwurf Gebühren nach sich ziehen. Das würde effektiv gegenüber der Nichtexistenz des Gesetzes eine Verschlechterung bedeuten: Wurden bisher Anfragen an Behörden kurz und knapp abschlägig beschieden, könnten Behörden künftig womöglich seitenlange Ablehnungsbescheide schreiben. Die bringen dann zwar keine neuen Erkenntnisse, werden aber teuer. Die meisten Bundesländer sehen eine Begrenzung von Gebühren in Höhe von 500 Euro für besonders umfangreiche Anfragen vor. Niedersachsen würde sich hingegen in Gesellschaft mit Baden-Württemberg wiederfinden, das eine ähnliche Regelung vorsieht. Das dortige IFG ist das bürgerunfreundlichste der Republik. International ist eine Berechnung von Gebühren für Anfragen ohnehin unüblich in den meisten Ländern wird die Beantwortung von Bürgeranfragen als eine der Kernaufgaben der Verwaltung gesehen, die nicht in Rechnung gestellt werden darf. Anders als angekündigt doch kein richtiges Transparenzgesetz Ursprünglich hatte die niedersächsische Landesregierung im Koalitionsvertrag eine Regelung vereinbart, nach der zentrale Dokumente wie Verträge der öffentlichen Hand, Pläne und Verwaltungsvorschriften aktiv von öffentlichen Stellen online veröffentlicht werden müssen. Dazu kam es letztlich aber nicht: Da es in Niedersachsen noch keine weit verbreitete elektronische Aktenführung gebe, sei eine solche Regelung derzeit nicht praktikabel, heißt es aus der Landesregierung. Stattdessen sieht der Entwurf vor, dass die Regierung beizeiten ein Online- Informationsregister per Rechtsverordnung schaffen kann. Ob dort dann aber tatsächlich auch Verträge publiziert werden, bleibt abzuwarten. Seite 5 von 25

10 Die Kommunen des Landes werden von der Veröfentlichungspflicht jedenfalls nicht erfasst werden. Die kommunalen Spitzenverbände haben sich jahrelang sowohl gegen eine aktive Veröffentlichungspflicht wie auch das IFG an sich lautstark gewehrt. Zur Begründung führten sie an, dass die bestehende Transparenz auf kommunaler Ebene ausreichend sei. Verfassungsschutz muss keine Auskunft geben, Volkswagen bleibt geschützt Aber nicht nur die Kommunen, auch viele Verwaltungsteile konnten sich erfolgreich gegen mehr Transparenz sperren. So sind etwa große Teile des Landtags selbst, der Hochschulen und Schulen, des Landesrechnungshofs, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Gerichte und Finanzbehörden vom Gesetz ausgenommen. Auf den Landesverfassungsschutz wird das Gesetz, wie auch in Bund und den meisten anderen Bundesländern, überhaupt nicht anwendbar sein. Auch sieht der Entwurf keine Abwägung für viele Ausnahmetatbestände vor. Enthalten Dokumente etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dürfen diese nicht offenbart werden selbst wenn das öffentliche Interesse an ihnen höher wäre als das schutzwürdige Interesse von Unternehmen. Dies wäre etwa bei vielen Dokumenten der Fall, die im Zusammenhang mit dem in Niedersachsen beheimateten Konzern Volkswagen stehen. Das Unternehmen, an dem das Land Niedersachsen weiterhin beteiligt ist, hat sich im Zusammenhang mit seinem Abgasbetrug bisher nicht als Transparenzverfechter hervorgetan. Das niedersächsische IFG wird daran auch nichts ändern. Fehlen bald noch drei: Hessen, Sachsen und Bayern Tritt das IFG in Niedersachsen wie vorgesehen im Herbst in Kraft, bringt es aber zumindest drei weitere Bundesländer in Zugzwang: Behörden in Hessen, Sachsen und Bayern haben nach wie vor kein eigenes IFG. Die schwarz-grüne Regierung in Hessen prüft seit Jahren, ob sie ein IFG einführen soll. Dazu hat das Land bei allen anderen Bundesländern nach ihren Erfahrungen mit der Informationsfreiheit gefragt. Wie das Hessische Innenministerium gegenüber netzpolitik.org sagte, stehe die Prüfung der sehr umfangreichen Materialsammlung aus anderen Bundesländern zum Thema derzeit noch aus. Sachsen arbeitet derzeit, obwohl im Koalitionsvertrag festgeschrieben, an keinem Informationsfreiheitsgesetz vor. Bayern plant keines. Laut CSU-Innenminister Herrmann bestehe durch die Herausgabe von zu vielen Akten die Gefahr, dass der Bürger überfordert werden könnte. Seite 6 von 25

11 ANHANG 3 Nicht überall entstehen gläserne Behörden Manche reden von einer kleinen Revolution, die demnächst über Niedersachsens Amtsstuben hinwegfegen wird. Die Landesregierung arbeitet an einem Transparenzgesetz, das allen Bürgern die Möglichkeit geben soll, bisher interne Vorgänge in der Verwaltung zu erfahren. Von Klaus Wallbaum, Beitrag in der "Hannoverschen Allgemeinen Zeitung" vom , redigiert am (Quelle: Niedersachsen-Nicht-ueberall-entstehen-glaeserne-Behoerden) Hannover. Die Experten von Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz formulieren derzeit einen Entwurf aber für die Kommunen, die am häufigsten mit interessierten Bürgern in Kontakt stehen, soll es wohl Ausnahmen geben. Bislang haben Journalisten Anspruch, vom Ergebnis des Handelns staatlicher Behörden zu erfahren. Bürger können in einzelnen Bereichen auf Informationen pochen, beispielsweise über die Luftverschmutzung und anderen Umweltdaten. Das legt eine EU-Richtlinie so fest. In vielen Bundesländern und auch im Bund gibt es daneben ein Informationsfreiheitsgesetz. Dieses sieht vor, dass Bürger auf Anfrage - und oft gegen eine Gebühr - nicht nur eine Auskunft von der Behörde bekommen, sondern auf Wunsch auch die entsprechenden Beschlüsse, Pläne oder Gutachten. In Niedersachsen gibt es das noch nicht. Die rot-grüne Landesregierung will aber noch einen Schritt weiter gehen und preist als Vorbild das Transparenzgesetz in Hamburg: Dieses sieht vor, dass sämtliche Behördendaten, Verträge, Studien und öffentlichen Pläne für jedermann zugänglich sein sollen - beispielsweise über die Veröffentlichung im Internet. Soweit schutzwürdige Interessen Dritter berührt sind, müssen Namen oder Zahlenangaben geschwärzt werden. Ausgenommen von der Pflicht sind in Hamburg Gerichte, Rechnungshof, Steuerbehörden, Verfassungsschutz und der NDR als öffentlich-rechtlicher Rundfunk. Auch Entwürfe und Protokolle vertraulicher Beratungen müssen nicht veröffentlicht werden. Dies wird wohl auch in Niedersachsen der Fall sein, denn hier muss die Landesregierung ihre interne Willensbildung laut Landesverfassung nicht einmal vor dem Landtag offenbaren. Oft ist es allerdings eine Ermessenssache, welche Behördenvorgänge als interne Willensbildung für vertraulich erklärt werden können und welche als bereits getroffene Entscheidung veröffentlicht werden müssen. Denkbar wäre, dass jede Dienststelle mit dem neuen Landesgesetz verpflichtet wird, dieses Thema vor einer Antwort auf eine Bürgeranfrage sorgfältig abzuwägen. Viele Kommunen fürchten, mit der Pflicht zur umfassenden Veröffentlichung ihrer Daten überfordert zu sein. Denn sie ist zeitaufwendig und erfordert moderne Technik. Laut Landesverfassung hätten Gemeinden und Kreise dann Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich vom Land - und der könnte erheblich sein. Da versucht werden soll, solche Ansprüche zu vermeiden, wird den Kommunen die Übernahme der Regeln des Transparenzgesetzes vermutlich freigestellt. Möglich wäre beispielsweise, dass jene Rathäuser, die all ihre Daten ins Netz stellen wollen, dafür eine besondere technische und logistische Unterstützung vom Land angeboten bekommen. Seite 7 von 25

12 ANHANG 4 Niedersächsisches Transparenzgesetz (NdsTG) Vom... Abschnitt 1: Transparenzgebot 1 Gesetzeszweck (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht die bei den in 2 Absatz 3 bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu verbreiten, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. (2) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in 3 Absatz 1 genannten Informationen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Informationen sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. (2) Veröffentlichungen sind Aufzeichnungen im Informationsregister nach Maßgabe des 10. (3) Behörden sind alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes Niedersachsen wahrnimmt; als Behörden gelten auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Landes Niedersachsen oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Auskunftspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Bezirke, Landkreise und Kommunen. (4) Kontrolle im Sinne des Absatz 3 liegt vor, wenn 1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder 2. eine oder mehrere der in Absatz 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder besitzen oder b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder verfügen oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens stellen kann oder können. (5) Auskunftspflichtige Stellen sind die in Absatz 3 bezeichneten Behörden des Landes Niedersachsen sowie die der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft ausführen. Als auskunftspflichtige Stellen gelten unter der Maßgabe des Absatzes 3 Seite 8 von 25

13 zweiter Halbsatz, auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts. (6) Informationsregister ist ein zentral zu führendes, elektronisches und allgemein zugängliches Register, das alle nach diesem Gesetz veröffentlichten Informationen enthält. (7) Auskunftspflicht ist die Pflicht, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen. (8) Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht, aktiv Informationen in das Informationsregister nach Maßgabe dieses Gesetzes einzupflegen. (9) Informationspflicht umfasst die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht. (10) Ein Vertrag der Daseinsvorsorge im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag, den eine Behörde abschließt und mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Einbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird. Damit sind Verträge erfasst, soweit sie die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung, die Energieversorgung, das Verkehrs- und Beförderungswesen, insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr, die Wohnungswirtschaft, die Bildungs- und Kultureinrichtungen, die stationäre Krankenversorgung oder die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten zum Gegenstand haben. 3 Anwendungsbereich (1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der 4 bis 7 und 9 1. Beschlüsse der Landesregierung, 2. Mitteilungen der Niedersächsischen Landesregierung an den Niedersächsischen Landtag, 3. in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Tagesordnungen, Protokollen und Anlagen, 4. Verträge der Daseinsvorsorge, 5. Satzungen und Geschäftsordnungen, 6. schriftliche Verträge, die zu dem Zweck geschlossen wurden, öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen oder öffentlich-rechtliche Dienstleistungen zu erbringen, 7. Haushalts-, Stellen-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, 8. darüberhinaus Haushaltsinformationen gemäß den Rechtsvorschriften über das Haushalts-, Kassenund Rechnungswesen der kommunalen Körperschaften bestehend aus a. dem Haushaltsplan mit allen Bestandteilen, b. Nachtragshaushalten, c. dem Vorbericht, d. dem Finanzplan, e. einer Übersicht über die Budgets, f. einer Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben, g. einer Übersicht über den Stand der Schulden und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres, h. Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen der Sondervermögen und der mehrheitlich im Besitz der veröffentlichungspflichtigen Stelle befindlichen Unternehmen, 9. Globalrichtlinien, Fachanweisungen und Verwaltungsvorschriften, 10. amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte, 11. Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen, 12. Geodaten sowie Bodenrichtwertkarten und Mietspiegel, 13. Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Seite 9 von 25

14 Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden, 14. das Baumkataster, 15. öffentliche Pläne auf Landesebene (Landesplanung), regionaler Ebene (Regionalplanung) und kommunaler Ebene (Bauleitplanung: Landschaftspläne, Raumordnungspläne, Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) 16. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und vorbescheide, 17. Subventions- und Zuwendungsvergaben, 18. Spendentätigkeit, aktives und passives Sponsoring sowie Kosten für Werbemaßnahmen von Behörden und auskunftspflichtigen Stellen, 19. Ausschreibungen und Vergabeentscheidungen öffentlicher Aufträge, 20. die wesentlichen Unternehmensdaten öffentlicher Beteiligungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene, 21. Entscheidungen und Beschlüsse der Gerichte unter Voranstellung der Leitsätze und Urteilsbegründungen, (2) Die auskunftspflichtigen Stellen sollen vorbehaltlich der 4 bis 7 und 9 darüber hinaus veröffentlichen 1. Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen des Landes Niedersachsen erheblich beeinträchtigt werden, 2. Dienstanweisungen, sowie alle weiteren, den in Absatz 1 und diesem Absatz genannten Gegenständen vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse. (3) Diese und alle anderen Informationen unterliegen der Auskunftspflicht. (4) Die Vorschriften über die Veröffentlichungspflicht gelten für alle Behörden im Sinne von 2 Absatz 3. Die Vorschriften für die Auskunftspflicht gelten für alle auskunftspflichtigen Stellen im Sinne von 2 Absatz 5. 4 Schutz personenbezogener Daten (1) Personenbezogene Daten sind bei der Veröffentlichung im Informationsregister unkenntlich zu machen. Dies gilt nicht für 1. Verträge nach 3 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach 3 Absatz 2 Nummer 1 hinsichtlich des Namens der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners, 2. Gutachten und Studien nach 3 Absatz 1 Nummer 8 hinsichtlich der Namen der Verfasserinnen und Verfasser, 3. Geodaten nach 3 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen veröffentlicht werden dürfen, 4. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide nach 3 Absatz 1 Nummer 13 hinsichtlich der Bezeichnung der Flurstücknummer und 5. personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Subventions- und Zuwendungsvergaben nach 3 Absatz 1 Nummer 14, soweit es sich um die Empfänger von Einzelförderungen handelt; personenbezogene Daten in der Zweckbestimmung sind nicht zu veröffentlichen. Die weiteren Einschränkungen der Informationspflicht nach 9 sind zu berücksichtigen. (2) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer von Bearbeiterinnen und Bearbeitern unterliegen nicht der Seite 10 von 25

15 Veröffentlichungspflicht; sie werden auf Antrag zugänglich gemacht, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist und schutzwürdige Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen. (3) Auf Antrag ist Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren, wenn 1. er durch Rechtsvorschrift erlaubt ist, 2. er zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist, 3. die oder der Betroffene in die Übermittlung eingewilligt hat oder 4. ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen. (4) Personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und ehemalige Beschäftigte bei auskunftspflichtigen Stellen sind von der Informationspflicht ausgenommen. Absatz 2 und 3 Absatz 1 Nummer 15 bleiben unberührt. (5) Soll auf Antrag Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat die auskunftspflichtige Stelle dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Ausnahmen von der Informationspflicht Keine Informationspflicht nach diesem Gesetz besteht 1. für Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind, sowie für Disziplinarbehörden und Vergabekammern, 2. für den Rechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist; dies gilt nicht für seine Berichte, 3. für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung sowie der Innenrevisionen, 4. für Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen in Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen, 5. für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen, 6. für Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung; 3 Absatz 1 Nummer 8 bleibt unberührt. 6 Schutz öffentlicher Belange (1) Von der Informationspflicht ausgenommen sind die unmittelbare Willensbildung der Niedersächsische Landesregierung, Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke. (2) Ebenfalls von der Informationspflicht sollen ausgenommen werden 1. Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidungen oder bevorstehender Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsfindung nach Satz 1 dienen Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, regelmäßige Ergebnisse der Beweiserhebung, Auskünfte, Gutachten oder Stellungnahmen Dritter, Seite 11 von 25

16 2. Protokolle und Unterlagen von Beratungen, die durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind, sowie Unterlagen, die durch die Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Niedersachsen geschützt sind, (3) Dasselbe betrifft auch andere Informationen soweit und solange 1. deren Bekanntmachung die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung, die innere Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde, 2. durch deren Bekanntgabe ein Gerichtsverfahren, ein Ermittlungsverfahren, ein Ordnungwidrigkeitsverfahren oder ein Disziplinarverfahren beeinträchtigt würde, 7 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (1) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dies gilt nicht für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von 35 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599), in der jeweils geltenden Fassung.. (2) Informationen und Vertragsbestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, unterliegen der Informationspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. (3) Bei Angaben gegenüber den Behörden sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen. Bei der Veröffentlichung oder der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken. (4) Soll auf Antrag Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die auskunftspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 8 Trennungsgebot Die Behörden sollen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der 4 bis 7 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können. 9 Einschränkungen der Informationspflicht (1) Soweit eine Weitergabe von Informationen durch höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen verboten ist, ist eine Darstellung ihres Gegenstandes und ihres Titels im zulässigen Umfang nach Maßgabe dieses Gesetzes zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. (2) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind: 1. Verträge mit einem Gegenstandswert von weniger als Euro, wenn zwischen den Seite 12 von 25

17 Vertragspartnern im Laufe der vergangenen zwölf Monate Verträge über weniger als insgesamt Euro abgeschlossen worden sind. 2. Subventions- und Zuwendungsvergaben mit einem Wert unter Euro in einem Zeitraum von zwölf Monaten an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger. 3. Erteilung einer Baugenehmigung und eines vorbescheides an eine Antragstellerin bzw. einen Antragssteller, sofern es sich um reine Wohnbebauung mit maximal fünf Wohneinheiten handelt. (3) Soweit und solange Teile von Informationen aufgrund der 4 bis 7 weder veröffentlicht noch auf Antrag zugänglich gemacht werden dürfen, sind die anderen Teile zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen. 10 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht (1) Informationen im Sinne von 3 Absatz 1 sind nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen gemäß 18 Absatz 2 unverzüglich im Volltext, in elektronischer Form im Informationsregister zu veröffentlichen. Alle Dokumente müssen leicht auffindbar, maschinell durchsuchbar und druckbar sein. Das Informationsregister wird beim Landesministerium für Inneres und Sport geführt. Den auskunftspflichtigen Stellen sind vom Landesministerium des Inneren entsprechende Zugänge zum Informationsregister einzuräumen. (2) Verträge, die nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Vertragsabschluss zu veröffentlichen sind, sind so zu schließen, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die Behörde innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktreten kann. Bei Gefahr im Verzug oder drohendem schweren Schaden kann davon abgewichen werden. (3) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen ist frei, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. Das gilt auch für Gutachten, Studien und andere Dokumente, die in die Entscheidungen der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Nutzungsrechte nach Satz 2 sind bei der Beschaffung von Informationen abzubedingen, soweit sie einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen können. (4) Der Zugang zum Informationsregister ist kostenlos und anonym. Er wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt. Zugang zum Informationsregister wird in ausreichendem Maße in öffentlichen Räumen gewährt. (5) Alle veröffentlichten Informationen müssen in einem wiederverwendbaren Format vorliegen. Eine maschinelle Weiterverarbeitung muss gewährleistet sein und darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein. Das Datenformat muss auf verbreiteten und frei zugänglichen Standards basieren und durch herstellerunabhängige Organisationen unterstützt und gepflegt werden. Eine vollständige Dokumentation des Formats und aller Erweiterungen muss frei verfügbar sein. (6) Die Informationen im Informationsregister müssen mindestens zwanzig Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden. (7) Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss neben der Änderung die jeweilige Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein. (8) Das Informationsregister enthält auch Informationen, bei denen aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht für die auskunftspflichtigen Stellen bestehen. (9) Die Niedersächsische Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen, insbesondere zu Einzelheiten der Veröffentlichung wie konkrete Datenformate oder Verfahrensabläufe zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht. Seite 13 von 25

18 Abschnitt 2: Information auf Antrag 11 Antrag (1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen soll schriftlich gestellt werden. Eine elektronische oder mündliche Antragstellung ist zulässig. (2) Im Antrag sind die beanspruchten Informationen zu bezeichnen. Dabei wird die antragstellende Person von der angerufenen Behörde beraten. Ist die angerufene Stelle selbst nicht auskunftspflichtig, so hat sie die auskunftspflichtige Stelle zu ermitteln und der antragstellenden Person zu benennen. 12 Zugang zur Information (1) Die auskunftspflichtigen Stellen haben entsprechend der Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. (2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Aufzeichnungen werden sollen, so weist die auskunftspflichtige Stelle auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständige Stelle. (3) Die auskunftspflichtigen Stellen stellen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die auskunftspflichtige Stelle die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. (4) Die auskunftspflichtige Stelle stellt auf Antrag Kopien der Informationen, auch durch Versendung, zur Verfügung. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen. (5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person die erforderlichen Lesegeräte einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung. (6) Die auskunftspflichtige Stelle kann auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche Veröffentlichung verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt. (7) Soweit Informationsansprüche aus den in 4 (personenbezogene Daten) und 7 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) genannten Gründen nicht erfüllt werden können, ersucht die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person den oder die Betroffenen um ihre Einwilligung. 13 Bescheidung des Antrags (1) Die auskunftspflichtigen Stellen machen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Stelle, in der gewünschten Form zugänglich. (2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist durch schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. Mündliche Anfragen brauchen nur mündlich beantwortet zu werden. (3) Können die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, so kann die Seite 14 von 25

19 auskunftspflichtige Stelle die Frist auf zwei Monate verlängern. Die antragstellende Person ist darüber schriftlich zu unterrichten. (4) Für Amtshandlungen nach 11 bis 13 werden Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NvwKostG) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Abschnitt 3: Die bzw. der Niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte 14 Anrufung der oder des Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten (1) Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihrem Anspruch auf Information nicht hinlänglich nachgekommen wurde oder dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer auskunftspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die bzw. den Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten anrufen. (2) Die oder der Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. (3) Die in 2 Absätze 3 und 5 genannten Stellen sind verpflichtet, die oder den Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der oder dem Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten ist dabei insbesondere 1. Auskunft zu ihren oder seinen Fragen zu erteilen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen, und 2. Zutritt zu Diensträumen zu gewähren. Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen. Stellt die Niedersächsische Landesregierung im Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht verbundene Bekanntgabe von Informationen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet ist, dürfen die Rechte nach Absatz 2 nur von der oder dem Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten persönlich oder von einer oder einem von ihr oder ihm schriftlich besonders damit Beauftragten ausgeübt werden. (4) Die oder der Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragte informiert die Bürgerinnen und Bürger über Fragen der Informationspflicht. Sie oder er berät die Niedersächsische Landesregierung und die sonstigen in 2 Absätze 3 und 5 genannten Stellen in Fragen des Informationszugangs und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Auf Ersuchen des Niedersächsischen Landtags, des Petitionsausschusses des Niedersächsischen Landtags oder der Niedersächsischen Landesregierung soll die oder der Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragte Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge nachgehen, die ihren beziehungsweise seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Auf Anforderung des Niedersächsischen Landtags, der Niedersächsischen Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Niedersächsischen Landtags hat die oder der Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Außerdem legt sie oder er mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. Sie oder er kann sich jederzeit an den Niedersächsischen Landtag wenden. Schriftliche Äußerungen gegenüber dem Niedersächsischen Landtag sind gleichzeitig der Niedersächsischen Landesregierung vorzulegen. (5) Stellt die oder der Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen dieses Gesetz bei nach 2 Absatz 3 und 5 informationspflichtigen Stellen fest, so fordert sie oder er diese zur Mängelbeseitigung auf. Bei erheblichen Verletzungen der Informationspflicht beanstandet sie oder er dies: 1. im Bereich der Verwaltung und der Gerichte des Landes Niedersachsen gegenüber dem für die Behörde Seite 15 von 25

20 oder das Gericht verantwortlichen Landesminister, im Bereich der Bezirksverwaltung gegenüber dem für die Bezirksaufsichtsbehörde verantwortlichen Landesminister; 2. im Bereich der der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ; 3. im Bereich des Niedersächsischen Landtags und des Rechnungshofes gegenüber der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten; 4. im Übrigen gegenüber der Geschäftsleitung sowie nachrichtlich gegenüber dem zuständigen Landesminister. Sie oder er soll zuvor die betroffene Stelle zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auffordern und die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beanstandung unterrichten. Mit der Feststellung und der Beanstandung soll die oder der Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Informationszugangs verbinden. (6) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, richtet die oder der Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragte eine weitere Beanstandung in den Fällen des Absatz 5 Satz 2 Nummern 1 und 4 an die Landesregierung, in den Fällen des Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 an die zuständige Aufsichtsbehörde und in den Fällen des Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 an die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Landtags oder des Rechnungshofes. (7) Vorschriften über den Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt. Abschnitt 4: Schlussbestimmungen 15 Ansprüche auf Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften oder besondere Rechtsverhältnisse, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen gewähren, bleiben unberührt. 16 Staatsverträge Bei Staatsverträgen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen. 17 Altverträge (1) Soweit in Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind (Altverträge), ihre Veröffentlichung ausgeschlossen worden ist, unterliegen sie nicht der Veröffentlichungspflicht. (2) Wird ein Antrag auf Information hinsichtlich eines Altvertrages gestellt und stehen der Gewährung von Informationen Bestimmungen des Vertrages entgegen, so hat die vertragschließende Seite 16 von 25

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