PRÜFRICHTLINIE. "Materialien und Konstruktionen zur Vermeidung von ab- und rückprallenden Geschossen"

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1 zur PRÜFRICHTLINIE " zur Vermeidung von ab- und rückprallenden " Herausgeber: () Seite 1 von 16

2 zur Erstausgabe der : (Ersatz für ARG 2010) Änderungsnachweis Nr. Änderung Datum Änderungen erfolgten unter folgenden Ziffern Seite 2 von 16

3 zur Vorwort Diese Richtlinie wurde von der () unter Beteiligung des für die Errichtung, Abnahme und den Betrieb der polizeilichen Schießstätten des Landes Nordrhein- Westfalen zuständigen Schießstandsachverständigen erarbeitet. Bezugsquelle der - : Geschäftsstelle Deutsche Hochschule der Polizei Polizeitechnisches Institut Postfach Münster Deutschland Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) pti@dhpol.de Internet: oder Seite 3 von 16

4 zur Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung Anwendungsbereich Normative Verweisungen Begriffe Abprallendes Geschoss Rückprallendes Geschoss Zersplitterndes Geschoss Splitterabgang Prüfmuster Anforderungen, Klassifizierungen und Prüfbedingungen Allgemeine Anforderungen, Klassifizierungen und Prüfbedingungen Ermittlung des Ab- und Rückprallverhaltens im Direktbeschuss Offene Schießstände Geschlossene Schießstände Ermittlung des Ab- und Rückprallverhaltens von abgeprallten Prüfeinrichtungen und Prüfmittel Mess- und Zielaufbau Ab- und rückprallende Konstruktionen Splitterindikator Prüfverfahren Allgemeines Prüfmustergröße und Anzahl Prüfungsumfang Anzahl und Abstand der Treffer Festlegung der Auftreffpunkte Bewertung und Dokumentation der Prüfung, Prüfzeugnis Bewertung der Prüfung Prüfbericht Prüfzeugnis/Prüfbescheinigung Gültigkeit Prüfzeugnis/Prüfbescheinigung Rückführbarkeit der Ergebnisse Anlage 1: Mess- und Zielaufbau Ab-/Rückprallverhalten Seite 4 von 16

5 zur Einleitung Diese beschreibt Basisanforderungen, Grundklassifizierungen und Prüfverfahren an, die der Vermeidung von ab- und rückprallenden /Geschossteilen (ARG) z. B. in Schießstätten dienen. Hersteller dieser Einbauten können so grundlegende Aussagen über ihr Material machen. Vom Zulassungsinhaber können weiterführende Prüfungen der und Konstruktionen mit einer Munitionsart, die nicht in der Tabelle 1 aufgeführt ist und die auf Initiative des Betreibers der Anlage oder Schießstandsachverständigen gefordert wird, auf Basis dieser Richtlinie beantragt werden. Es entsteht ein modulares Prüfdokument, das jederzeit erweiterbar ist. Es stellt ein Spiegelbild der Vielfalt der unterschiedlichen Schießstände dar, das jederzeit auf die Bedürfnisse des Bauherrn (Errichter einer Anlage) zugeschnitten werden kann. Seite 5 von 16

6 zur 1 Anwendungsbereich Im Rahmen von "Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen/Schießstätten" (Schießstand - Richtlinien) sind bauliche Bestimmungen und sicherheitstechnische Anforderungen beschrieben, die vom Errichter einer Anlage umzusetzen sind. Zum Schutz der Personen (Schützen, Aufsicht beim Schützen, Zuschauer) vor aboder rückprallenden werden, die im Bereich des Bodens, der Wände und der Decke eingebaut werden, hinsichtlich ihres Ab- und Rückprallverhaltens auf Basis dieser Richtlinie geprüft; unbeschadet etwaig anderer tangierter Normen, Richtlinien oder Vorschriften. 2 Normative Verweisungen Die folgenden normativen Dokumente enthalten Festlegungen, die durch Verweisung in diesem Text Bestandteil dieser Richtlinie sind. Datierte Verweisungen erfassen spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nicht. Vertragspartnern, die diese Richtlinie anwenden, wird jedoch empfohlen, die Möglichkeit zu prüfen, die jeweils neuesten Ausgaben der nachfolgend angegebenen normativen Dokumente anzuwenden. Bei undatierten Verweisungen ist die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen normativen Dokumentes anzuwenden. Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. - APR 2006, Allgemeine Prüfgrundlagen für ballistische Material-, Konstruktions- und Produktprüfungen EN 10204, Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen TDCC, Maßblätter der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) Seite 6 von 16

7 zur 3 Begriffe Grundsätzliche Begriffsdefinitionen sind in der APR 2006 festgelegt. Für die Anwendung dieser gelten zusätzlich folgende Begriffe: 3.1 Abprallendes Geschoss Ein Geschoss, das an festen oder flüssigen Medien eine Richtungsänderung 90 bezüglich der Auftreffrichtung erfährt. 3.2 Rückprallendes Geschoss Ein Geschoss, das an festen oder flüssigen Medien eine Richtungsänderung > 90 bezüglich der Auftreffrichtung erfährt. 3.3 Zersplitterndes Geschoss Ein Geschoss, das sich beim Ab- oder Rückprallen in mehrere Teile zerlegt. 3.4 Splitterabgang Liegt vor, wenn Absplitterungen vom Geschoss bzw. des Prüfmusters den Splitterindikator durchschlagen. 3.5 Prüfmuster Ein zur Prüfung vorgefertigtes Musterelement mit Trägermaterial. Als Hintergrundmaterial ist zur Prüfung standardmäßig eine Platte aus 12 mm Stahl der Qualität 500 HBW zu verwenden, deren Größe an das Muster angepasst sein muss. Bemerkung: Stahl ist als prüfkritischstes Hintergrundmaterial zu betrachten. Es schließt alle anderen Hintergrundmaterialien mit ein. Für den Einbau der geprüften Konstruktionen in Schiessanlagen können somit auch andere Hintergrundmaterialien Verwendung finden. Auf Kundenwunsch kann jedoch auch auf einem anderen Hintergrundmaterial geprüft werden, auf welches das Prüfzeugnis dann beschränkt ist. Der Aufbau und die Werkstoffe des Musterelementes müssen mit den Angaben des Herstellers bzw. des Antragstellers übereinstimmen und für die übliche Qualität Seite 7 von 16

8 zur der/des Produkte/s repräsentativ sein. Jedes Prüfmuster muss zum Identifizieren des Erzeugnisses eindeutig gekennzeichnet sein. 4 Anforderungen, Klassifizierungen und Prüfbedingungen 4.1 Allgemeine Anforderungen, Klassifizierungen und Prüfbedingungen sind für die beantragte Schießstandart für offene bzw. geschlossene Schießstände hinsichtlich ihres Ab- und Rückprallverhaltens im Direktbeschuss nach Nr. 4.2 zu prüfen. Ist eine zusätzliche Prüfung des Ab- und Rückprallverhaltens von abgeprallten beantragt, ist diese nach Nr. 4.3 durchzuführen. Sollen die für mehrere Schießstandarten eingesetzt werden, sind die Prüfungen für jede Schießstandart durchzuführen. Tabelle 1: Schießstandeinteilung Schießstandart Munition und Geschoss Munitionsart (Geschosse unterschiedlicher Energiedichte) Masse [g] Hersteller Geschossgeschwindigkeit [m/s] Schussentfernung [m] Druckluft-, Federdruck- und CO 2 - Waffen Energie bis 7,5 J Kurz- und Langwaffen im Kal. < 4,65 mm sowie Druckluft-, Federdruck- und CO 2 - Waffen Energie 7,5 J bis 30 J Kurz- und Langwaffen für Randfeuerpatronen Energie 30 J bis 200 J Diabolo Doppelkelchgeschoss aus Blei ohne galvanischen Überzug, Kal. 4,5 mm (Meisterkugel) Rundkugel aus Blei auch mit galvanischem Überzug, Kal. 4,4 mm (Club) Rundkugel aus Blei ohne galvanischen Überzug Diabolo Doppelkelchgeschoss aus Blei ohne galvanischen Überzug, Kal. 4,5 mm (Meisterkugel) Kal..22 l.r., L/RN ohne galvanischen Überzug Kal..22 l.r., L/RN, Z lang, ohne galvanischen Überzug 5) 0,53 ± 0,1 RWS 175 ± ,5 0,45 ± 0,1 RWS 175 ± ,5 0,53 ± 0,1 RWS 300 ± ,5 0,53 ± 0,1 RWS 250 ± ,5 2,6 ± 0,1 RUAG 360 ± ,5 1,9 ± 0,1 RUAG 235 ± ,5 Kurz und Langwaffen zivile Nutzung Energie 200 J bis 1500 J Kal..38 Spezial, WC 4) 9,6 ± 0,1 Geco 225 ± ,5 Kal. 9 mm Luger 3), FMJ/RN/SC, verzinnt 8,0 ± 0,1 DAG 415 ± ,5 (DM 41) Kal..44 Rem. Mag., FMJ *) /FN/SC 15,6 ± 0,1 Speer 440 ± ,5 Seite 8 von 16

9 zur Schießstandart Munition und Geschoss Munitionsart (Geschosse unterschiedlicher Energiedichte) Masse [g] Hersteller Geschossgeschwindigkeit [m/s] Schussentfernung [m] Kurz- und Langwaffen behördliche Nutzung Energie 200 J bis 1500 J Langwaffen zivile Nutzung Energie 1500 J bis 7000 J Langwaffen behördliche Nutzung Energie 1500 J bis 7000 J Kal. 9 mm Luger 3), Action4 4) 6,1 ± 0,1 RUAG 460 ± ,5 Kal. 9 mm Luger green range 6,1 ± 0,1 RUAG 420 ± ,5 Kal..308 Win., FMJ/PB/SC (DM 111) 4) 9,55 ± 0,1 MEN 830 ± ,5 Kal..308 Win., Solid TSX 10,8 ± 0,1 Barnes 810 ± ,5 Kal. 8x68 S, KS 14,5 ± 0,1 RUAG 870 ± ,5 Kal..308 Win., FMJ/PB/SC (DM 111) 4) 9,55 ± 0,1 MEN 830 ± ,5 Kal..308 Win., Solid TSX Kal..338 Lapua Mag., Scenar 10,8 ± 0,1 16,2 ± 0,1 Barnes Lapua Legende zu den in der Tabelle 1 verwendeten Abkürzungen und Bezeichnungen 810 ± ± , ,5 FMJ FMJ *) KS RN PB FN L SC Solid Stahl-Vollmantel Kupfer-Vollmantel Kegelspitzkopf Rundkopf Spitzkopf Flachkopf Vollblei Blei-Weichkern Kupfer-Massivgeschoss Modelbezeichnungen sind: TSX, Action 4, Green Range, DM 41, DM 111, Scenar MEN Barnes Speer RUAG DAG RWS Geco 1) 2) 3) 4) 5) Metallwerk Elisenhütte Nassau, Germany Barnes Bullets, USA Federal Cartridge Company, USA RUAG Ammotec, Germany Produkt der RUAG Ammotec, Germany Produkt der RUAG Ammotec, Germany Produkt der RUAG Ammotec, Germany Dralllänge 178 mm ± 5 % Dralllänge 254 mm ± 5 % Prüflauf mit einem Übergang von 7,5 mm Geschoss zur Prüfung nach Nr. 4.2 u. Nr. 4.3 Geschoss zur Prüfung nach Nr. 4.3 Wenn ein Prüfmuster eine bestimmte Schießstandart erfüllt, so erfüllt es nicht die anderen Schießstandarten. Die Klassifizierungsbezeichnung kann dann beispielhaft wie folgt lauten: Prüfaufbau für geschlossene Kurz- und Langwaffenschießstände für zivile Nutzung von 200 J 1500 J, geprüft im Direktbeschuss und mit abgeprallten nach. Seite 9 von 16

10 zur 4.2 Ermittlung des Ab- und Rückprallverhaltens im Direktbeschuss Offene Schießstände Die Ermittlung des Ab- und Rückprallverhaltens bei Prüfmustern ist für offene Schießstände in Winkeln von 90, 60, 45, 25, 15 und 10 durchzuführen. Wird im Rahmen einer Prüfung eine Schwachstelle erkannt, die durch Prüfungen unter den genannten Winkeln nicht erfasst wird, liegt es im Ermessen des Prüfinstituts, weitere Prüfungen auf der Grundlage dieser Richtlinie durchzuführen. Gegebenenfalls sind dazu weitere Prüfmuster erforderlich. Auftreffende Geschosse müssen bei Auftreffwinkeln von 90 bis 25 sicher aufgenommen werden. Weder Geschosse noch Teile davon, noch sich lösende Materialoder Konstruktionsteile dürfen den Splitterindikator durchdringen. Bei Winkeln von 15 und 10 dürfen Geschosse und Teile davon von der Oberfläche in Schussrichtung abprallen oder austreten. Der Abgangswinkel ist zu erfassen und als Konstruktionsunterlage weiterzugeben., die den Anforderungen für offene Schießstände genügen, erfüllen auch die Forderungen für geschlossene Schießstände Geschlossene Schießstände Die Ermittlung des Ab- und Rückprallverhaltens bei Prüfmustern ist für geschlossene Schießstände in Winkeln von 90, 60, 45 und 25 durchzuführen. Wird im Rahmen einer Prüfung eine Schwachstelle erkannt, die durch Prüfungen unter den genannten Winkeln nicht erfasst wird, liegt es im Ermessen des Prüfinstituts, weitere Prüfungen auf der Grundlage dieser Richtlinie durchzuführen. Gegebenenfalls sind dazu weitere Prüfmuster erforderlich. Auftreffende Geschosse müssen bei den o. g. Auftreffwinkeln sicher aufgenommen werden. Weder Geschosse noch Teile davon, noch sich lösende Material- oder Konstruktionsteile dürfen den Splitterindikator durchdringen. Die Prüfung bei Winkeln von 15 und 10 entfällt, da die Geschosse den geschlossenen Schießstand nicht verlassen können. Seite 10 von 16

11 zur 4.3 Ermittlung des Ab- und Rückprallverhaltens von abgeprallten Die Ermittlung des Ab- und Rückprallverhaltens bei Prüfmustern durch abgeprallte Geschosse ist unter Winkeln von 60 und 25 mit dem Geschoss in Querlage mit 70 % +/- 5 % der in Tabelle 1 festgelegten Geschwindigkeit in der jeweiligen Schießstandart für die Energiebereiche ab 200 J durchzuführen. Der Abpraller wird erzeugt, indem man das Geschoss an einem Buchen- Rundholzstab 1) streifen lässt. Die Geschossspur soll mindestens ein halbes Kaliber und maximal ein Kaliber betragen. Der Abstand vom Buchenholzstab zum Prüfmuster soll 1 m betragen. Abweichungen von der Solldistanz Stab zum Prüfmuster sind zulässig. Auftreffende Geschosse müssen bei den o. g. Auftreffwinkeln sicher aufgenommen werden. Weder Geschosse noch Teile davon, noch sich lösende Material- oder Konstruktionsteile dürfen den Splitterindikator durchdringen. Im Energiebereich bis 30 J ist das Ab- und Rückprallverhalten durch Direktbeschuss (ohne Buchenholzstab) und mit Geschossgeschwindigkeit nach Tabelle 1 zu prüfen. Ab- oder rückprallende Geschosse, die bis 3 m vor dem Prüfaufbau liegen, sind als nicht kritisch zu beurteilen. Im Energiebereich J ist das Ab- und Rückprallverhalten mit.22 lr. Z-lang durch Direktbeschuss (ohne Buchenholzstab) und mit Geschossgeschwindigkeit nach Tabelle 1 zu prüfen. Ab- oder rückprallende Geschosse, die bis 3 m vor dem Prüfaufbau liegen, sind als nicht kritisch zu beurteilen. 1) Durchmesser Buchenholzstab zwischen 20 mm und 30 mm Seite 11 von 16

12 zur 5 Prüfeinrichtungen und Prüfmittel Soweit Prüf- und Messmittel hier nicht beschrieben sind, sind sie der - APR 2006 Nrn. 5 und 6 zu entnehmen. Es ist sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie unter Nr. 4.1, Tabelle 1, festgelegten Parameter erfüllt werden. 5.1 Mess- und Zielaufbau Mess- und Zielaufbauten müssen der Anlage 1 dieser Richtlinie entsprechen. 5.2 Ab- und rückprallende Konstruktionen Ein zur Prüfung des Ab- und Rückprallverhaltens vorbereitetes Musterelement ist entsprechend dem späteren Einbau einschließlich des Trägermaterials- und ggfs. des Hintergrundmaterials nach Nr. 3.5 vorzustellen. 5.3 Splitterindikator Zur Feststellung von Ab- und Rückprallern sowie Absplitterungen vom Geschoss bzw. dem Prüfmuster ist Packpapier (mind. 100 g/m 2 ) zu verwenden. Der Splitterindikator muss zur Beurteilung von Ab- und Rückprallern und zur Feststellung eines eventuellen Austritts des Geschosses so aufgestellt werden, dass ein zuverlässiger Nachweis möglich ist. Der Abstand zum Prüfmuster darf 2 m nicht überschreiten. Seite 12 von 16

13 zur 6 Prüfverfahren 6.1 Allgemeines Soweit Prüfverfahren und Kenngrößen hier nicht beschrieben sind, sind sie der - APR 2006 zu entnehmen. 6.2 Prüfmustergröße und Anzahl Von jedem zu prüfenden Material/Konstruktion sind genügend identische Prüfmuster vorzulegen. Nach Vorlage des Prüfantrags legt das Prüfinstitut gemeinsam mit dem Antragsteller die Größe und Anzahl der Prüfmuster fest. Die Prüfmustergröße muss alle Konstruktionselemente enthalten und die Prüfung unter allen Winkeln zulassen. Werden nach der Erstklassifizierung vom Zulassungsinhaber Prüfungen mit einer anderen als in Tabelle 1 aufgeführten Munitionsart beantragt, so können Prüfmuster nachgereicht werden, die mit dem Aufbau des Rückstellmusters identisch sind. 6.3 Prüfungsumfang Die Prüfungen des Ab- und Rückprallverhaltens im Direktbeschuss (Nr. 4.2) und ggf. von abgeprallten (Nr. 4.3) sind mit Munitionsarten durchzuführen, die einer zu prüfenden Schießstandart gem. Nr. 4.1, Tabelle 1, dieser Richtlinie zugeordnet sind. 6.4 Anzahl und Abstand der Treffer Beim Prüfverfahren Direktbeschuss sind pro Munitionsart jeweils 3 Schüsse unter den vorgegebenen Auftreffwinkeln abzugeben. Der Trefferabstand ist so zu wählen, dass eine gegenseitige Beeinflussung ausgeschlossen werden kann. Beim Prüfverfahren abprallendes Geschoss sind mit der zu prüfenden Munitionsart der jeweiligen Schießstandart 5 Schüsse unter den vorgegebenen Auftreffwinkeln abzugeben. Der Trefferabstand ist so zu wählen, dass eine gegenseitige Beeinflussung ausgeschlossen werden kann. 6.5 Festlegung der Auftreffpunkte Das Prüfinstitut legt die Auftreffpunkte fest, kennzeichnet und nummeriert sie. Seite 13 von 16

14 zur 7 Bewertung und Dokumentation der Prüfung, Prüfzeugnis 7.1 Bewertung der Prüfung Eine Prüfung nach dieser Richtlinie wird als erfolgreich bewertet, wenn die Anforderungen nach Nr. 4.2 und ggf. nach 4.3 erfüllt sind. 7.2 Prüfbericht In dem Prüfbericht müssen die Prüfung und das Ergebnis dokumentiert sein. Er muss mindestens folgende Angaben und Aussagen enthalten: Name und Anschrift des Prüfinstituts Name und Anschrift des Auftraggebers Hersteller des Prüfmusters Markenname und/oder Typenbezeichnung des Prüfmusters Nummer und Datum des Prüfberichts Datum der Prüfmusterannahme Datum der Prüfung Prüfmusteraufbau, -größe sowie weitere relevante Angaben (z. B. Flächengewicht, Prüfmusterdicke) Angaben zum Material, Verarbeitungshinweise und ggf. Chargennummer Angabe der Prüfanforderungen Angabe der Prüfspezifikationen Abweichungen und Einschränkungen gegenüber den Prüfanforderungen/Prüfspezifikationen Angaben über die Messunsicherheiten (falls erforderlich) sowie festgestellte Fehler Messungen, Untersuchungen, abgeleitete Ergebnisse, ggf. Tabellen, Grafiken, Skizzen und/oder Fotos Feststellungen über die Prüfergebnisse Hinweise über besondere Beobachtungen und Feststellungen während der Prüfung Hinweis, dass die Prüfergebnisse sich ausschließlich auf das Prüfmuster beziehen Hinweis auf ggf. erstelltes Prüfzeugnis bzw. Prüfbescheinigung Hinweis, dass ohne Genehmigung des Prüfinstituts der Prüfbericht, auch nicht auszugsweise, vervielfältigt werden darf Name und Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen. Seite 14 von 16

15 zur 7.3 Prüfzeugnis/Prüfbescheinigung Bei positivem Ergebnis der Prüfung wird ein Prüfzeugnis ausgestellt. Zur Ausstellung eines Prüfzeugnisses i.s. dieser Richtlinie sind akkreditierte Prüfinstitute und die Mitglieder der berechtigt. In dem Prüfzeugnis müssen die Schießstandart gem. Tabelle 1 und sonstige über die Richtlinie hinausgehende Anforderungen dokumentiert sein. Bei nicht bestandener Prüfung wird kein Prüfzeugnis ausgestellt. Der Auftraggeber erhält nur einen Prüfbericht. Wird die Prüfung auf Verlangen des Auftraggebers nur mit einem Teil der Munitionsarten einer Schießstandart nach Tabelle 1 oder mit einer Munitionsart durchgeführt, die nicht nach Tabelle 1 (Nr. 4.1) dieser Richtlinie klassifiziert ist, erhält er nach bestandener Prüfung einen Prüfbericht und eine Prüfbescheinigung. Aus dem Prüfzeugnis/der Prüfbescheinigung muss erkennbar sein, dass es/sie nur für das geprüfte Muster gilt. Es enthält mindestens folgende Angaben. Name und Anschrift des Prüfinstituts Name und Anschrift des Auftraggebers Hersteller und Herstellungsort des Prüfmusters Gegenstand und Typenbezeichnung des Prüfmusters Angabe der Prüfanforderungen Klassifizierung entsprechend Tabelle 1 (Nr. 4.1) und Prüfung nach Nr. 4.2 und ggf. nach 4.3 Nummer und Veröffentlichungsdatum des Prüfzeugnisses/der Prüfbescheinigung Nummer des Prüfberichts Datum und Ort der Prüfung Hinweise über Gültigkeit und Verbreitung des Prüfzeugnisses/der Prüfbescheinigung. 7.4 Gültigkeit Prüfzeugnis/Prüfbescheinigung Das Prüfzeugnis/die Prüfbescheinigung ist nur gültig, soweit nachfolgend gefertigte Produkte mit der geprüften Probe identisch sind. Die Gültigkeit erlischt, wenn Veränderungen oder Modifizierungen des Herstellungsprozesses, der oder ggf. des Qualitätsmanagementsystems vorgenommen werden, die zu einer Beeinflussung der Produktkonformität führen können oder eine nachfolgende Prüfung ein negatives Resultat ergibt. Seite 15 von 16

16 zur 7.5 Rückführbarkeit der Ergebnisse Der Auftraggeber hat selbst für die Rückstellung der Muster zum Nachweis der Rückführbarkeit der Prüfergebnisse zu sorgen. Anlage 1: Mess- und Zielaufbau Ab-/Rückprallverhalten 5 +0,5 m, 10 +0,5 m bzw. frei wählbar* max. 2,5 m min. 1 m max. 2,0 m Schussrichtung Waffe Prüfmuster Splitterindikator v-messanlage * Sofern es hinsichtlich Geschwindigkeit, Pendelung und Auftreffpunkt notwendig ist, kann die Schussentfernung entsprechend angepasst werden. Seite 16 von 16

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