Allgemeine Ordnung für die Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse an der FH CAMPUS 02
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- Matilde Beckenbauer
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1 Allgemeine Ordnung für die Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse an der FH CAMPUS 02 1 Geltungsbereich Diese allgemeine Ordnung für die Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse (in Folge: Anerkennungsordnung) gilt für alle Studiengänge der FH CAMPUS 02. Sie regelt die Rahmenbedingungen für die in der Verantwortung der Studiengangsleitungen durchzuführenden Verfahren für die Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse. Rechtsgrundlage sind 8 Abs 3 Z 6 und 12 FHStG sowie die die Anerkennung betreffenden Teile der FH-Programmakkreditierungsverordnung des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria in der jeweils geltenden Fassung. Die Studiengangsleitungen sind ermächtigt und verpflichtet im Rahmen der Anträge auf Akkreditierung an das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bzw. der Anträge auf Genehmigung der Aktualisierung der Studiengänge an das FH-Kollegium im Rahmen der regelmäßigen Review-Verfahren (in Folge kurz: Anträge) studiengangsspezifische Ergänzungen, Konkretisierungen und Detaillierungen der gegenständlichen Anerkennungsordnung vorzunehmen und im Intranet kund zu machen. Diese Anerkennungsordnung gilt für Vollzeit- und berufsbegleitend organisierte Studiengänge gleichermaßen, es sei denn Abweichungen sind im Folgenden ausdrücklich vorgesehen. Anerkennungen von im Rahmen eines Auslandsaufenthalts erbrachten Leistungen während des Studiums an der FH CAMPUS 02 unterliegen nicht den Regeln dieser Anerkennungsordnung. 2 Lehrveranstaltungsbezogene Anerkennung Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung. Im Anerkennungsantrag der bzw. des Studierenden hat der Nachweis der Kenntnisse zu erfolgen. Das pauschale Erlassen ganzer Module, die aus mehreren Lehrveranstaltungen bestehen, oder ganzer Semester ist unzulässig. Die Erlassung sämtlicher Lehrveranstaltungen eines Semesters wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Erlassung von Masterarbeiten und Studiengangsabschlussprüfungen ist ausgeschlossen. 3 Anerkennungsfähige Kenntnisse und Nachweis der Kenntnisse Anerkennungsfähig sind nur Kenntnisse für die ein Nachweis möglich ist
2 Als Nachweise kommen nur Dokumente oder Informationsträger in Betracht, die von einer von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller verschiedenen Person erstellt wurden. Nachweise können insbesondere erbracht werden durch: a) Zeugnisse über abgelegte Prüfungen von Ausbildungs- und Bildungseinrichtungen sowie Berufsverbänden b) Teilnahmebestätigungen und Zertifikate c) Dienstzeugnisse bzw. Zwischenzeugnisse d) sonstige von den Studiengangsleitungen im Sinne des 6 Abs 3 angeforderte Informationen und Unterlagen Nicht anerkennungsfähig sind Kenntnisse, die im Rahmen der Erlangung der allgemeinen Universitätsreife erworben wurden. Davon ausgenommen sind fachspezifische Kenntnisse, die an berufsbildenden höheren Schulen, im Rahmen der Berufsreifeprüfung oder im Rahmen eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erworben wurden. 4 Folgen der Anerkennung, Wissensüberprüfung Bei auf Basis der erbrachten Nachweise festgestellter Gleichwertigkeit im Sinne des 5 führt die Anerkennung zum Erlassen der gegenständlichen Lehrveranstaltung. Eine Wissensüberprüfung findet in diesem Fall nicht statt. Die Beurteilung der erlassenen Lehrveranstaltung lautet anerkannt. Für eine Teilnahme an einer erlassenen Lehrveranstaltung ist die Zustimmung der Studiengangsleitung einzuholen. Kann die Gleichwertigkeit auf Basis der erbrachten Nachweise, insbesondere bei Nachweisen im Sinne des 3 Abs 2 lit b) bis d), nicht eindeutig festgestellt werden, so kann die Anerkennung von einer ergänzenden Wissensüberprüfung abhängig gemacht werden. Die Wissensüberprüfung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und ist zeitlich nach Möglichkeit so anzusetzen, dass sie spätestens 14 Kalendertage nach Ablauf der Frist gemäß 6 Abs 1 bzw. bei der Einforderung weiterer Informationen bzw. Unterlagen nach 6 Abs 3 spätestens 14 Kalendertage nach Beibringung dieser Unterlagen stattfindet. Die Inhalte der Wissensüberprüfung sind den Lernzielen der gegenständlichen Lehrveranstaltung zu entnehmen. Die Wissensüberprüfung entspricht ihrem Wesen nach nicht einer Leistungsbeurteilung der Lehrveranstaltung, sondern ist eine stichprobenhafte Überprüfung der Gleichwertigkeit der nachgewiesenen Kenntnisse. Sie stellt keine Leistungsbeurteilung im Sinne der allgemeinen Prüfungsordnung der FH CAMPUS 02 dar. Bei negativer Beurteilung ist ein weiterer Antritt ausgeschlossen. Wird die Wissensüberprüfung positiv beurteilt, treten die Rechtsfolgen des Abs 1 ein. 5 Gleichwertigkeitsprüfung Bei der in der Verantwortung der Studiengangsleitungen durchzuführenden Prüfung der Gleichwertigkeit sind in Abhängigkeit der erbrachten Nachweise folgende Kriterien heran zu ziehen:
3 a) Lehrinhalte und Lernziele in Bezug auf fachliche Breite und Tiefe b) Art und Weise, wie eine etwaige Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde (zb. Prüfungsmodalitäten) c) Zeitliche Inanspruchnahme der bzw. des Studierenden im Rahmen des Erwerbs der nachgewiesenen Kenntnisse. Dabei ist soweit möglich auf ECTS-Credits abzustellen. Andere Zeitdauerangaben sind in plausible ECTS-Credits umzurechnen. d) Zeitlicher Abstand zwischen dem Kenntniserwerb und dem Anerkennungsantrag im Hinblick auf wesentliche fachliche Neuerungen und Entwicklungen in den Themen der betreffenden Lehrveranstaltung e) Niveaustufe (Sekundarstufe, Bachelor-, Masterniveau etc.) des Kenntniserwerbs f) Übereinstimmung der beruflichen Aufgaben mit den definierten Lernzielen Für die Feststellung der Gleichwertigkeit der nachgewiesenen Kenntnisse ist es nicht erforderlich, dass diese für jedes einzelne Kriterium des Abs 1 vorliegt. Mindererfüllungen bei einzelnen Kriterien können durch Höherwertigkeiten bei anderen Kriterien kompensiert werden. Die Gleichwertigkeitsprüfung hat in einer abwägenden Gesamtbeurteilung im Hinblick auf die Ziele des Studienganges zu erfolgen. 6 Anerkennungsverfahren Anerkennungsanträge sind bis spätestens 8 Kalendertage nach dem ersten regulären Präsenztermin einer Lehrveranstaltung zu stellen. Eine abweichende Regelung für einen Studiengang durch die Studiengangsleitung ist zulässig, sofern sie spätestens 4 Wochen vor Ablauf einer von Satz 1 abweichenden Frist für die Antragstellung in geeigneter Weise kundgemacht wird. Die Anerkennungsanträge sind schriftlich an die Studiengangsleitung unter Verwendung des Antragsformulars in der Beilage zu stellen. Den Anerkennungsanträgen sind sämtliche Unterlagen gemäß 3 Abs 2 in Kopie beizulegen, die geeignet sind, die behaupteten Kenntnisse nachzuweisen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass aus den beigelegten Unterlagen die im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung gemäß 5 Abs 1 relevanten Informationen ersichtlich sind. Bei Nachweisen über positiv absolvierte Lehrveranstaltungen gehören insbesondere Bescheinigungen über Lehrinhalte, Lernziele und die zeitliche Inanspruchnahme bzw. das zeitliche Ausmaß der Lehrveranstaltungen dazu. Die Vollständigkeit des Anerkennungsantrags samt notwendigen Beilagen liegt in der Verantwortung der bzw. des Studierenden. Die Studiengangsleitung ist berechtigt etwaige für die Gleichwertigkeitsprüfung notwendige Ergänzungen von der bzw. dem Studierenden einzufordern. Für die Beibringung der zusätzlich angeforderten Informationen und Unterlagen steht eine Frist von einer Woche ab Einforderung zur Verfügung. Die Entscheidung über den Anerkennungsantrag sowie deren Bekanntgabe hat bis spätestens 7 Kalendertage nach Ablauf der Frist gemäß Abs 1 zu erfolgen. Wurden Ergänzungen des Anerkennungsantrags im Sinne des Abs 3 eingefordert, so verlängert sich diese Frist um eine Woche. Im Falle der Durchführung einer Wissensüberprüfung im Sinne des 4 Abs 2 ist die
4 Entscheidung über die Anerkennung bei mündlichen Wissensüberprüfungen unmittelbar im Anschluss an die Wissensüberprüfung und bei schriftlichen Wissensüberprüfungen spätestens 7 Tage nach Durchführung derselben bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt im Intranet oder auf andere geeignete Weise. 7 Zuständigkeit der Studiengangsleitung Die Studiengangsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Anerkennungsverfahren zuständig. Die Studiengangsleitung trifft sämtliche Entscheidungen im Anerkennungsverfahren in ihrer Verantwortung. 8 Vordefinierte Anerkennungen Die Studiengangsleitung kann im Antrag für einzelne Lehrveranstaltungen festlegen, dass diese aufgrund von eindeutig definierten Vorbildungen ohne Durchlaufen des Anerkennungsverfahrens im Sinne des 6 und ohne Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne des 5 erlassen werden. Dabei sind im Antrag zu jeder betreffenden Lehrveranstaltung insbesondere folgende Angaben zu machen: a) Genaue Bezeichnung der Vorbildung bzw. Vorbildungen b) Art und Umfang der notwendigen Nachweise für die Vorbildung bzw. die Vorbildungen Vordefinierte Anerkennungen sind auf durch Prüfungen an anderen Ausbildungs- und Bildungseinrichtungen sowie Berufsverbänden formal nachgewiesene Kenntnisse beschränkt. 3 Abs 3 gilt auch für vordefinierte Anerkennungen. Zusätzliche Voraussetzungen für vordefinierte Anerkennungen bei Lehrveranstaltungen nach dem ersten Studienjahr sind a) der Erwerb der Kenntnisse an einer anerkannten in- oder ausländischen Fachhochschule, Universität oder anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und b) die von der Leitung des Entwicklungsteams im Antrag dokumentierte Zusammenarbeit bzw. Abstimmung mit der anderen postsekundären Bildungseinrichtung bei der Konzeption der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Über die Inanspruchnahme von vordefinierten Anerkennungen hat die bzw. der Studierende die Studiengangsleitung unter Benennung der zu erlassenden Lehrveranstaltungen und unter Bezugnahme auf ihre bzw. seine Vorbildung sowie unter Beibringung der Nachweise gemäß Abs 1 lit b) schriftlich (per Post oder elektronisch) zu informieren. 9 Anerkennung des Berufspraktikums Auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden kann bei Nachweis besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis das Berufspraktikum zur Gänze oder teilweise erlassen werden. Dies gilt insbesondere für berufsbegleitende Studiengänge
5 Voraussetzung für die Erlassung des Berufspraktikums ist, dass die besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen aus dem Berufsfeld des betreffenden Studienganges stammen und vom fachlichen Niveau den im Studiengang angestrebten Lernzielen weitgehend entsprechen. 10 Inkrafttreten Diese Anerkennungsordnung tritt mit in Kraft
6 [Studiengangsleitung] [Bachelor-/Masterstudiengang XXX] Körblergasse Graz Antrag auf Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse AntragstellerIn: Personenkennzeichen Nachname Vorname Akad. Grad/Titel Studienjahrgang BB/VZ Lehrveranstaltung, die erlassen werden soll: Titel der Lehrveranstaltung, die erlassen werden sollte Semester ECTS-Credits SWS Auflistung der beigelegten Dokumente/Informationsträger, die dem Nachweis der Kenntnisse dienen: Beschreibung [Ausstellende Institution / Art des Kenntniserwerbs (Vorlesung, Übung, Seminar etc.) / Art des Dokuments (Zeugnis, Teilnahmebestätigung, Zertifikat etc)] Prüfungsdatum / Zutreffendes Ausstellungsdatum oder ausfüllen Datum bzw. Zeitraum des Erwerbs derects- Kenntnisse Credits SWS Tage Sonstige Zeitangaben Sonstige Informationen/Begründungen zum Antrag auf Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse: Datum Unterschrift AntragstellerIn Bei den Beilagen ist darauf zu achten, dass soweit möglich sämtliche Informationen für die Gleichwertigkeitsprüfung gemäß 5 Ordnung für die Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse an der FH CAMPUS 02 (zb. Lehrveranstaltungsinhalte, Lernziele, Dauer etc.) enthalten sind! (Auszufüllen von der FH CAMPUS 02) Die nachgewiesenen Kenntnisse werden für die Erlassung obiger Lehrveranstaltung anerkannt, auf Basis der erbrachten Nachweise anerkannt, auf Basis der Nachweise und einer Wissensüberprüfung, die am von durchgeführt wurde (Protokoll liegt bei) nicht anerkannt, weil Datum Für die Studiengangsleitung
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