Informationen zu der neuen Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung (SPSO)
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- Elly Grosse
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1 Informationen zu der neuen Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung (SPSO) Inkrafttreten ab 2013/2014 B.Sc. Wirtschaftswissenschaften 07. August 2013 UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT
2 B.Sc. Wirtschaftswissenschaften - Allgemeine Angaben Abschluss Sprache Dauer mögliche Einsatzfelder Orientierung Studienbeginn Zugangsvoraussetzung Größe der Module Verteilung der LP/Semester Bachelor auf Science deutsch Anzahl Prüfungen/ Semester 3-6 Prüfungsarten 6 Semester, 180 LP Wirtschaft forschungsorientiert Wintersemester Hochschulzugangsberechtigung, Deutsch C1 6 und 12 LP Im Durchschnitt 30 LP, 1./2./5./6. Semester 30 LP, 3. Semester 36 LP, 4. Semester 24 LP Klausuren, Hausarbeiten m. Präsentationen, mündliche Prüfungen, Referate UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 2
3 UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 3
4 UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 4
5 UNIVERSITÄT ROSTOCK FAKULTÄT FÜR MASCHINENBAU UND SCHIFFSTECHNIK 5
6 Anwendung der neuen Ordnungen Inkrafttreten Diese Studiengangsspezifische Prüfungs- und Studienordnung SPSO gilt erstmals für Studierende, die im Wintersemester 2013/2014 an der Universität Rostock für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften der WSF immatrikuliert werden. Diese Studiengangsspezifische Prüfungs- und Studienordnung gilt auch für Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung in den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften immatrikuliert wurden, sofern sie nicht binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung schriftlich widersprechen; im Falle des Widerspruchs finden die Vorschriften aus der Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2009 und der Studienordnung vom 1. Oktober 2009 weiterhin Anwendung, dies jedoch längstens bis zum 30.September Ein Widerspruch gegen einzelne geänderte Regelungen ist ausgeschlossen. Der Prüfungsausschuss informiert rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung durch ortsüblichen Aushang über das Widerspruchsrecht. Die Ordnungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Rostock in Kraft. Sie gilt erstmalig zum Wintersemester 2013/ UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 6
7 Fristen Die Kandidatin/der Kandidat kann von den Regelprüfungsterminen der Modulprüfungen um maximal ein Semester abweichen. Die Kandidatin/der Kandidat kann von den Regelprüfungsterminen der Modulprüfungen um höchstens zwei Semester abweichen. Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung um ein weiteres Semester möglich. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Während der Beurlaubung können mit Genehmigung des Rektorats auf Antrag Wiederholungsprüfungen abgelegt werden. Nur in Ausnahmefällen können mit Genehmigung des Rektorats auch während einer Beurlaubung Modulprüfungen abgelegt werden UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 7
8 Prüfungsverwaltungssystem Informationen zu Anmeldungen, Notenbekanntgaben und Informationen zum Prüfungsgeschehen erfolgen über ortsüblichen Aushang 8 RPO Prüfungsverwaltungssystem Die Kandidatinnen/Kandidaten nutzen in eigener Verantwortung bestehende Onlinezugänge zu dem elektronischen Prüfungsverwaltungssystem, mit dem die Prüfungsdaten, die An- und Abmeldung zu Modulprüfungen sowie die Bekanntgabe der Bewertung von Prüfungsentscheidungen elektronisch verwaltet werden; Die Kandidatinnen/Kandidaten sind verpflichtet, die Richtigkeit der Einträge im Prüfungsverwaltungssystem im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmäßig, mindestens einmal im Semester, zu prüfen; Übertragungsfehler sollen sofort angezeigt werden UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 8
9 Prüfungsverwaltungssystem Die Bewertung von Prüfungsergebnissen gilt spätestens zwei Wochen nach Einstellung der Bewertung in das elektronische Prüfungsverwaltungssystem oder nach Aushang als bekannt gegeben UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 9
10 Prüfungsanmeldung Anmeldung ist zu allen Modulprüfungen nötig, auch wenn es Wiederholungversuche sind Anmeldungen ist zu allen Modulprüfungen nötig. Die Anmeldung zu Wiederholungsprüfungen erfolgt automatisch Die Anmeldung erfolgt in festgelegten Anmeldezeiträumen: Die Frist für die Anmeldung zu Modulprüfungen in Form von Klausurarbeiten und mündlichen Prüfungen beginnt acht Wochen vor Beginn eines Prüfungszeitraums und endet sechs Wochen davor. Für studienbegleitenden Arbeiten ist die Anmeldung spätestens bis 2 Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit. Gleiche Regelung in der neuen Ordnung UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 10
11 Prüfungsanmeldung Ein Rücktritt von angemeldeten Modulprüfungen ist bis zum Ende der Anmeldungszeit ohne Angabe von Gründen Online möglich. Ein Rücktritt von angemeldeten Modulprüfungen ist bis zum Ende der Anmeldungszeit Online möglich. Nach Abschluss der Anmeldefrist ist ein Rücktritt nur in begründeten Fällen möglich! Nach Abschluss der Anmeldefrist ist ein Rücktritt auf schriftlichen Antrag im Prüfungsamt noch bis 14 Tage vor Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich! Diese Regelung gilt nicht für studienbegleitende Prüfungen UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 11
12 Prüfungsanmeldung Eine Modulprüfung, die ohne Zulassung abgelegt wird, ist unwirksam. Die Zulassung zu Modulprüfungen kann verwehrt werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat in demselben oder in einem verwandten Studiengang beziehungsweise Teilstudiengang eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet. Das bedeutet in diesem Fall, dass bei endgültigem Verlust des Prüfungsanspruches in demselben oder einem verwandten Studiengang oder Teilstudiengang, die Aufnahme in den Studiengang nicht möglich ist! UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 12
13 Freiversuch Für jede im Regelprüfungstermin erstmals abgelegte Modulprüfung erhält man einen Freiversuch, Freiversuche werden nur für 1/3 der Modulprüfungen gewährt, deren Noten in die Gesamtbewertung eingehen : B.Sc. Wirtschaftswissenschaften Gesamt - LP: 180 LP - 12 LP Bachelorarbeit (lt SPSO kein Freiversuch für Bachelorarbeit) - 30 LP Module aus dem 1. FS Ergibt 138 LP: Anwendung des Freiversuch auf 1/3 = 46 LP In Modulen im Umfang von 46 LP kann der Freiversuch in Anspruch genommen werden UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 13
14 Freiversuch 4 Wochen nach Bekanntmachung der Note kann der Freiversuch für die entsprechende Modulprüfung schriftlich im Prüfungsamt beantragt werden UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 14
15 Freiversuch Besteht ein Kandidat die Modulprüfung im Freiversuch (Abs. 1), darf er die Prüfung im nächsten Prüfungszeitraum zum Zwecke der Notenverbesserung erneut ablegen (Verbesserungsversuch). Es gilt jeweils die bessere Note. Besteht eine Kandidatin/ein Kandidat eine Modulprüfung im Freiversuch, darf sie/er die Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung erneut ablegen (Verbesserungsversuch). Der Verbesserungsversuch muss im darauffolgenden Prüfungszeitraum abgelegt werden. Es gilt jeweils die bessere Note UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 15
16 Wiederholungsmöglichkeiten Besteht ein Kandidat eine Modulprüfung im Freiversuch (Abs. 1) nicht, so gilt sie als nicht unternommen, außer sie wurde wegen Täuschung oder Ordnungsverstoßes ( 12 Abs. 4) für nicht bestanden erklärt. Besteht eine Kandidatin/ein Kandidat eine Modulprüfung im Freiversuch nicht, so gilt sie als nicht unternommen, außer sie wurde wegen Täuschung oder eines Ordnungsverstoßes ( 14 Absatz 3) für nicht bestanden erklärt. Sie muss spätestens in dem Prüfungszeitraum, der dem Regelprüfungstermin folgt, erneut abgelegt werden; anderenfalls gilt die Modulprüfung als abgelegt und mit nicht bestanden bewertet. Die erneute, reguläre erste Modulprüfung ist unter Beachtung der in 10 (Abweichung um max. 2 Semester) genannten Frist abzulegen, anderenfalls gilt die Modulprüfung als abgelegt und wird mit nicht bestanden bewertet UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 16
17 Wiederholungsmöglichkeiten Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Wurde eine Modulprüfung im Freiversuch unternommen, kann sie nach dem regulären ersten Versuch nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist, abgesehen von einer im Rahmen des Freiversuchs bestandenen Modulprüfung, nicht zulässig. Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung außerhalb des Freiversuchs ist nicht zulässig. Wurde für Modulprüfungen hingegen die Freiversuchsregelung nicht in Anspruch genommen, so können nicht bestandene Modulprüfungen zweimal wiederholt werden UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 17
18 Wiederholungsmöglichkeiten Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt die Wiederholungsprüfung als abgelegt und wird mit nicht bestanden bewertet, es sei denn, die Kandidatin/der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Gleiche Regelung Die Bachelorarbeit kann nicht im Freiversuch abgelegt werden. Gleiche Regelung Sie kann bei nicht Bestehen einmal wiederholt werden UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 18
19 Anrechnung von Prüfungsleistungen Auf Antrag wird geprüft, ob eine gleichwertige Leistung vorliegt Bei Gleichwertigkeit werden an anderen Einrichtungen erworbene Prüfungs- und Studienleistungen anerkannt. Die Kandidatin/der Kandidat hat bis spätestens zwei Wochen nach Aufnahme des Studiums eine vollständige Übersicht beim Prüfungsausschuss abzugeben, aus der hervorgeht, welche Studienoder Prüfungsleistungen einschließlich aller nicht bestandenen Prüfungen sie/er an Hochschulen oder an anderen in Absatz 4 genannten Einrichtungen erbracht hat. Soweit nach Maßgabe der folgenden Regelungen eine Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen möglich ist, hat die Kandidatin/der Kandidat die für die Anrechnung erforderlichen Nachweise und Unterlagen beizubringen UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 19
20 Anrechnung von Prüfungsleistungen Der Antrag auf Anrechnung ist ausgeschlossen, sofern die Modulprüfung des Moduls, das durch die anzurechnende Leistung ersetzt werden soll, bereits begonnen wurde UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 20
21 Abschlussarbeit Zulassung ist schriftlich im Prüfungsamt bis spätestens 14 Tage nach Vorlesungsbeginn zu beantragen Zulassung ist schriftlich im Prüfungsamt bis spätestens 14 Tage nach Beginn der Vorlesungszeit zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Kandidat/die Kandidatin im Studiengang eingeschrieben ist und der Erwerb von mindestens 138 LP in diesem Studiengang nachgewiesen werden kann und das Modul Projektarbeit bestanden ist. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Kandidat/die Kandidatin im Studiengang eingeschrieben ist und der Erwerb von mindestens 138 LP in diesem Studiengang nachgewiesen werden kann und das Modul Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Projektarbeit bestanden ist. Soll die Abschlussarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universität Rostock durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 21
22 Abschlussarbeit Für den erfolgreichen Abschluss der Bachelorarbeit werden 12 LP vergeben Für den erfolgreichen Abschluss der Bachelorarbeit werden 12 LP vergeben Bearbeitungsfrist 9 Wochen Bearbeitungsfrist 9 Wochen Verlängerung auf Antrag um 4 Wochen möglich Verlängerung auf Antrag um 4 Wochen möglich UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT 22
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