Tarifverzeichnis Nummer 3. Österreichischer Eisenbahnen- Personen- und Reisegepäcktarif (ÖPT)

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2 Inhaltsverzeichnis ÖPT Österreichischer Eisenbahn-Personen- und -Reisegepäcktarif 5 Begriffe und Abkürzungen 5 Vorwort 7 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 8 1 Geltungsbereich 8 2 Tarife 8 3 Beförderung 9 4 Annahme ausländischer Zahlungsmittel 9 5 Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften 9 6 Meinungsverschiedenheiten 9 7 Haftung der Eisenbahn für ihre Leute 10 8 Verlorene und zurückgelassene Gegenstände 10 Teil 2 Reisende 11 9 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen - Bedingungsweise zugelassene Personen Fahrpläne - Zugauskünfte Warteräume Nichtraucherzonen - Nichtraucherzüge Fahrausweise Fahrpreise Sitzplatzreservierung - Platzkarten- und zulassungskartenpflichtige Züge Einnehmen der Plätze Aufzahlung - Änderung des Beförderungsweges Prüfen der Fahrausweise Bahnsteigsperren Versäumen der Abfahrt Zugverspätung Zugausfall; Entschädigung Fahrgastrechte Verhalten der Reisenden Fahrpreis-Rückerstattung Nachzahlung 21 Teil 3 Handgepäck - Lebende Tiere Handgepäck Lebende Tiere 26 Teil 4 Reisegepäck 27 Teil 5 Gepäckträger - Gepäckaufbewahrung Gepäckschließfächer Gepäckträger Gepäckaufbewahrung 28 ÖPT Seite 2 von 33

3 28 Gepäckschließfächer 29 Anlage (Z 9.3) 31 Beförderung von kranken Personen 31 Feststellung oder Vermutung einer Erkrankung bei Reisenden während der Beförderung 31 Desinfektion und Entwesung 32 ÖPT Seite 3 von 33

4 Austauschanleitung Abschnitt Seite 5 Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften 9 8 Verlorene und zurückgelassene Gegenstände Fahrpläne - Zugauskünfte Warteräume Nichtraucherzonen - Nichtraucherzüge Fahrausweise Einnehmen der Plätze Prüfen der Fahrausweise Versäumen der Abfahrt Zugverspätung Zugausfall; Entschädigung Fahrgastrechte Verhalten der Reisenden Fahrpreis-Rückerstattung Nachzahlung Handgepäck 25 Teil 4 Reisegepäck Gepäckträger Gepäckaufbewahrung Gepäckschließfächer 29 ÖPT Seite 4 von 33

5 ÖPT Österreichischer Eisenbahn Personen- und - Reisegepäcktarif Begriffe und Abkürzungen Ablieferung Übergabe des Reisegepäcks an den Berechtigten Abnahme Übernahme und Wegbringen des abgelieferten Reisegepäcks durch den Berechtigten Änderung des Beförderungsweges Benützung eines anderen als des im Fahrausweis angegebenen Beförderungsweges. Annahme Annahme von Gegenständen zur Beförderung als Reisegepäck Aufgabe Übergabe des Reisgepäcks an die Eisenbahn Bahnhöfe Verkehrsstellen, die dem Personen- und Reisegepäckverkehr dienen Bahnhöfe der österreichischen Eisenbahnen 1. Die in Österreich liegenden Bahnhöfe und 2. die im Ausland liegenden Bahnhöfe Buchs (SG), St. Margrethen, Schaanwald, Nendeln, Schaan-Vaduz, Lindau Hbf, Simbach (Inn), Passau Hbf, Sopron, Tarvisio Boscoverde, San Candido/Innichen und Brennero/Brenner Bahnsteigsperre In bestimmten Bahnhöfen ist das Betreten von bestimmten Bahnhofteilen nur mit einem gültigen Fahrausweis gestattet Besondere Tarife Die besonderen Tarife enthalten ergänzende und abweichende Bestimmungen; besondere Tarife sind die Personen und Reisegepäcktarife der österreichischen Eisenbahn Durchgehender Fahrausweis Fahrausweis für den gesamten vom Reisenden verlangten Beförderungsweg EBG Eisenbahnbeförderungsgesetz (Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn", BGBl Nr 180/1988) Ermäßigte Tarife Tarife, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten Grenzen Tarifpunkte am Übergang auf Strecken ausländischer Eisenbahnen ÖPT Seite 5 von 33

6 Grenzen der österreichischen Eisenbahnen Mittenwald Grenze, Summerau Grenze, Gmünd Grenze, Retz Grenze, Breclav Grenze, Marchegg Grenze, Kittsee Grenze, Hegyeshalom Grenze, Szentgotthard Grenze, Spielfeld Grenze, Bleiburg Grenze und Jesenice Grenze; IGT I Internationaler Eisenbahn-Gütertarif Teil 1 Korridorwagen, Korridorzüge Wagen und Züge, die über Strecken ausländischer Eisenbahnen verkehren und mit inländischen Fahrausweisen benützt werden können; das Ein und das Aussteigen sowie Fahrtunterbrechungen auf ausländischem Gebiet sind nicht zulässig Kursbuch Das österreichische Kursbuch Teil1; es enthält im Band 1 die Fahrpläne der österreichischen Eisenbahnen, des Stadtverkehrs, der Binnenschifffahrt und des Binnenflugverkehrs sowie im Band 2 wichtige Auslandsanschlüsse ÖGT 1 Österreichischer Eisenbahn-Gütertarif Teil 1 Österreichische Eisenbahnen Die öffentlichen Eisenbahnen Österreichs, nicht jedoch Straßenbahnen und Seilbahnen; Tarife Die Tarife enthalten die Beförderungsbedingungen und alle zur Berechnung der Beförderungspreise und der Nebengebühren notwendigen Angaben; die Tarife der österreichischen Eisenbahnen sind im Tvz Nr. 1 angeführt Tarifverkaufsstelle Tarifverkaufsstelle der Österreichischen Bundesbahnen, Wien Westbahnhof, Europaplatz 2, A-1150 Wien, Tel (01) Tvz Nr 1 Verzeichnis der für Österreich gültigen Eisenbahntarife Z Ziffer ÖPT Seite 6 von 33

7 Vorwort 1. Der ÖPT enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Beförderung von Personen und Reisegepäck. Er ist auf der Grundlage des EBG erstellt. Die nach 2 Abs 1 EBG festgesetzten näheren Bestimmungen sind ohne besondere Hervorhebung eingearbeitet. 2. Die besonderen Bestimmungen sind in den besonderen Tarifen enthalten. 3. Besondere Kundenwünsche bedürfen einer Einzelvereinbarung, insbesondere die Führung von Sonderwagen und Sonderzügen. 4. Die in den Tarifen angegebenen Beträge enthalten, sofern nichts anderes festgesetzt ist, die Umsatzsteuer. 5. Die Eisenbahn bescheinigt jede ihr geleistete Zahlung. Fahrausweise gelten nach dem Umsatzsteuergesetz als Rechnungen. ÖPT Seite 7 von 33

8 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 1.1 Der ÖPT gilt für die Beförderung von Personen und Reisegepäck mit den Österreichischen Eisenbahnen von Bahnhöfen und Grenzen dieser Eisenbahnen in Bahnhöfe und bis zu Grenzen dieser Eisenbahnen a) auf den Strecken der Österreichischen Eisenbahnen und b) auf den Strecken ausländischer Eisenbahnen bei Benützung von Korridorwagen oder Korridorzügen 1. über das deutsche Staatsgebiet auf der Strecke von der Staatsgrenze bei Salzburg bis zur Staatsgrenze bei Kufstein über Rosenheim, 2. über das italienische Staatsgebiet auf der Strecke von der Staatsgrenze bei San Candido/Innichen bis zur Staatsgrenze bei Brennero/Brenner über Brunico/Bruneck. 1.2 Der ÖPT gilt auch für die Beförderung mit Straßenfahrzeugen und mit anderen Verkehrsmitteln bei vorübergehenden Störungen des Eisenbahnbetriebs und beim Abholen und Zuführen von Reisegepäck. 1.3 Ist an einer Beförderung auch eine ausländische Eisenbahn beteiligt, so gilt der ÖPT nur insoweit, als keine besonderen Bestimmungen festgesetzt sind. 2 Tarife 2.1 Die Tarife treten frühestens mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen treten jedoch frühestens mit Ablauf des 6.Tages nach der Veröffentlichung in Kraft; diese Frist beginnt am Tag nach der Veröffentlichung zu laufen und gilt nicht für ermäßigte Tarife. Werden offensichtliche Fehler berichtigt, so treten diese Berichtigungen mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. 2.2 Die Eisenbahn wendet die Tarife gegenüber jedermann in gleicher Weise an. Sie kann jedoch für Zwecke der öffentlichen Verwaltung, für Wohlfahrtszwecke und für den Eisenbahndienst sowie aus kaufmännischen Rücksichten im Einzelfall die Beförderungspreise und die Nebengebühren ermäßigen sowie sonstige Begünstigungen gewähren. 2.3 Die Eisenbahn muss die Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren und sonstige Begünstigungen nach Z 2.3 sowie die Aufhebung von Tarifen, die nur für eine bestimmte Zeit gelten, nicht veröffentlichen. 2.4 Tarifwidrige Vereinbarungen berühren nicht die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrags. Die Eisenbahn berechnet die Beförderungspreise und die Nebengebühren auch in solchen Fällen nach den Tarifen. 2.5 Die Tarife sind in der Tarifverkaufsstelle und durch Vermittlung der Bahnhöfe der österreichischen Eisenbahnen erhältlich. 2.6 In jedem besetzten Bahnhof kann in die auf diesem Bahnhof aufliegenden Tarife Einsicht genommen werden. ÖPT Seite 8 von 33

9 3 Beförderung 3.1 Die Eisenbahn befördert Reisende und Reisegepäck, sofern a) der Reisende die für die Beförderung maßgebenden Vorschriften einhält und b) die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln, die für den Regelverkehr vorgesehen sind, möglich ist. 3.2 Die Eisenbahn befördert Reisende und Reisegepäck nicht, sofern die Beförderung durch Umstände verhindert wird, die die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag. 3.3 Die Eisenbahn kann bei besonderen kaufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen die Beförderung von Reisenden sowie die Annahme und die Beförderung von Reisegepäck vorübergehend aussetzen. Diese Maßnahmen treten frühestens mit der Bekanntmachung in Kraft. 3.4 Die Eisenbahn kann Reisende und Reisegepäck bei vorübergehenden Störungen des Eisenbahnbetriebs mit Straßenfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln befördern oder befördern lassen. 3.5 Die Eisenbahn kann Reisegepäck mit Straßenfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln abholen oder abholen lassen und zuführen oder zuführen lassen. 3.6 Privatwagen können aufgrund einer Vereinbarung in den Wagenpark der Eisenbahn eingestellt werden. Die Eisenbahn stellt diese Wagen nach einheitlichen Richtlinien ein, von denen sie jedoch vorübergehend und in bestimmten Verkehrsverbindungen abweichen kann. Die Vereinbarungen sind auch für die Benützer der Wagen verbindlich. 3.7 Die Eisenbahn kann die Führung von Sonderwagen und Sonderzügen vereinbaren. Annahme ausländischer Zahlungsmittel 4.1 Ausschließliches Zahlungsmittel in Österreich ist der Euro zu 100 Cent. 5 Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften 5.1 Es gelten die österreichischen Zollvorschriften. 6 Meinungsverschiedenheiten 6.1 Meinungsverschiedenheiten zwischen Reisenden und Eisenbahnbediensteten in Angelegenheiten der Beförderung behandelt der die Aufsicht führende Eisenbahnbedienstete. ÖPT Seite 9 von 33

10 7 Haftung der Eisenbahn für ihre Leute 7.1 Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient. 7.2 Besorgen Eisenbahnbedienstete oder andere Personen auf Verlangen eines Reisenden Tätigkeiten, die der Eisenbahn nicht obliegen, so gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind. 7.3 Schadenersatz: Die ÖBB Personenverkehr AG haftet im Zusammenhang mit Buchungen bzw. Reservierungen aller Art nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches, schuldhaftes Verhalten. 8 Verlorene und zurückgelassene Gegenstände 8.1 Wer innerhalb der Eisenbahnanlagen oder in Zügen einen verlorenen Gegenstand findet, entspricht den für Fundgegenstände geltenden Rechtsvorschriften auch durch Übergabe des Gegenstands an die Eisenbahn. 8.2 Die Eisenbahn behandelt einen Gegenstand, dessen Wert offensichtlich 370,- Euro übersteigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen für Finder. 8.3 Für einen Gegenstand, dessen Wert offensichtlich 370,- Euro nicht übersteigt, gilt folgendes: a) Die Eisenbahn kann den Gegenstand nach Ablauf von 60 Tagen verkaufen; b) die Eisenbahn kann den Gegenstand schon früher verkaufen, wenn längeres Lagern den Wert dieses Gegenstands unverhältnismäßig mindern oder dieser Wert die Kosten des Lagerns nicht decken würde; c) die Eisenbahn verwahrt den Gegenstand oder seinen Verkaufserlös ein Jahr, gerechnet von der Übergabe des Gegenstands an die Eisenbahn; sie haftet als Verwahrer; d) wird der Gegenstand oder der Verkaufserlös innerhalb eines Jahres nicht abgeholt, so erwirbt der Finder das Eigentum, sofern er vor Ablauf dieser Frist darauf Anspruch erhoben hat. Hat der Finder vor Ablauf dieser Frist keinen Anspruch erhoben, so erwirbt die Eisenbahn nach Ablauf dieser Frist das Eigentum; die Eisenbahn erwirbt auch dann das Eigentum, sofern der Finder innerhalb eines Jahres, nachdem er Eigentümer geworden ist, den gefundenen Gegenstand oder den Verkaufserlös nicht verlangt. 8.4 Die Eisenbahn erhebt beim Ausfolgen des Gegenstands oder des Verkaufserlöses den Finderlohn, Nebengebühren und die sonstigen Kosten, die durch Nebengebühren nicht gedeckt sind. 8.5 Die Nebengebühren für das Verwahren und für das Verkaufen von Fundgegenständen sowie für das Zusenden von Fundgegenständen aus dem Ausland sind in den besonderen Tarifen festgesetzt. 8.6 Für zurückgelassene Gegenstände gelten die Z 8.1 bis 8.5 sinngemäß. ÖPT Seite 10 von 33

11 Teil 2 Reisende 9 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen - Bedingungsweise zugelassene Personen 9.1 Die Eisenbahn kann Personen, die die vorgeschriebene Ordnung oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Eisenbahnbediensteten nicht beachten oder die aufgrund ihres Zustands oder ihres Verhaltens stören, von der Beförderung ausschließen. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises, der Gepäckfracht, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung. 9.2 Die Eisenbahn befördert Kinder bis 5 Jahre nur, sofern sie begleitet werden. Als Begleitpersonen sind nur Personen zugelassen, die fähig sind, diese Tätigkeit auszuüben; darüber entscheiden die Eisenbahnbediensteten. 9.3 Die Eisenbahn befördert Personen, die aufgrund einer Krankheit stören, nur, sofern sie für diese Personen ein eigenes Abteil zur Verfügung stellen kann. Die Eisenbahn befördert unterwegs erkrankte Personen zumindest bis zum nächsten Bahnhof, in dessen Bereich ärztliche Hilfe möglich ist. Die Vorschriften für die Beförderung von Personen, die mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, mit der Eisenbahn sind in der Anlage enthalten. 9.4 Der Besteller/Käufer einer Gruppenreise haftet für sämtliche Schäden, die durch Teilnehmer dieser Gruppenreise der ÖBB-Personenverkehr AG, einer anderen Gesellschaft der ÖBB-Holding AG oder einem Dritten zugefügt werden. Der Besteller einer Gruppenreise ist darüber hinaus verpflichtet, die ÖBB-Personenverkehr AG gegenüber sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus Verletzungen bzw. Beschädigungen durch Teilnehmer dieser Gruppenreise ergeben sollten, schad- und klaglos zu halten. 10 Fahrpläne - Zugauskünfte 10.1 Die Eisenbahn macht die Fahrpläne im Österreichischen Kursbuch oder in anderer Weise bekannt. Die Fahrpläne enthalten auch Einschränkungen in der Benützung bestimmter Züge und Wagenklassen Die Eisenbahn gibt in den Bahnhöfen die Abfahrtszeiten der Züge entsprechend bekannt Die Eisenbahn gibt Auskünfte über Zugverbindungen a) in besetzten Bahnhöfen mit starkem Verkehr über alle Zugverbindungen auf den Strecken der österreichischen Eisenbahnen, b) in besetzten Bahnhöfen mit geringem Verkehr über Zugverbindungen auf der Strecke, auf der dieser Bahnhof liegt, und auf den angrenzenden Strecken, c) im Zug über den Lauf dieses Zuges und seine wichtigen Anschlüsse. ÖPT Seite 11 von 33

12 11 Warteräume 11.1 Die Eisenbahn öffnet Warteräume a) in besetzten Bahnhöfen mit starkem Verkehr spätestens eine Stunde, b) in besetzten Bahnhöfen mit geringem Verkehr spätestens eine halbe Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrt eines Zuges In Anschlussbahnhöfen kann sich der Reisende bis zur Abfahrt des Anschlusszuges im Warteraum aufhalten Vorbehalten In Warteräumen dürfen sich Personen nicht aufhalten, die a) keinen gültigen Fahrausweis haben, b) die vorgeschriebene Ordnung oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Eisenbahnbediensteten nicht beachten, c) aufgrund ihres Zustands, ihres Verhaltens oder einer Krankheit stören; die Eisenbahn erhebt von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, 40,- Euro Gegenstände und lebende Tiere, deren Mitnahme in Reisezugwagen nach Z 24 und 25 nicht zugelassen ist, dürfen auch in Warteräume nicht mitgenommen werden; die Eisenbahn erhebt von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, 40,- Euro In den Warteräumen ist das Rauchen verboten; die Eisenbahn erhebt von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, 40,- Euro. Die Eisenbahn ist zudem berechtigt, für Schäden die sich aus der Nichtbeachtung des Rauchverbotes ergeben und über den genannten Betrag hinausgehen, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Ersatz zu fordern. 12 Nichtraucherzonen - Nichtraucherzüge 12.1 Im gesamten Bahnhofsbereich - außer in den eigens dafür vorgesehenen und extra gekennzeichneten Raucherzonen - ist das Rauchen verboten. Dieser Bereich gilt allgemein als Nichtraucherzone In allen Zügen ist generelles Rauchverbot Die Eisenbahn erhebt von Reisenden, die ein Rauchverbot nicht beachten, 40,- Euro. Die Eisenbahn ist zudem berechtigt, für Schäden die sich aus der Nichtbeachtung des Rauchverbotes ergeben und über den genannten Betrag hinausgehen, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Ersatz zu fordern. ÖPT Seite 12 von 33

13 13 Fahrausweise 13.1 Der Reisende muss bei Antritt der Fahrt einen gültigen Fahrausweis haben Der Fahrausweis enthält den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den 1.Geltungstag und die Geltungsdauer. Lässt die Eisenbahn die Benützung verschiedener Beförderungswege oder Beförderungsmittel mit einem Fahrausweis zu, so macht sie dies im Fahrausweis ersichtlich. Ein Fahrausweis ohne Angabe des Beförderungsweges gilt für den kürzesten Beförderungsweg Die Angaben des Fahrausweises sind für die Beförderung maßgebend Die Bahnhofverbindungen, für die Fahrausweise ausgegeben werden, sowie die Geltungsdauer der Fahrausweise und die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechung sind in den besonderen Tarifen enthalten Die Geltungsdauer beginnt a) an dem im Fahrausweis angegebenen Ausgabetag; b) an dem im Fahrausweis angegebenen 1. Geltungstag, wenn der Fahrausweis im Vorverkauf gelöst wurde; c) am Tag des Fahrtantritts, wenn weder der Ausgabetag noch der 1. Geltungstag im Fahrausweis angegeben ist Der 1. Geltungstag des Fahrausweises gilt für die Berechnung der Geltungsdauer als voller Tag Die Geltungsdauer endet um 24 Uhr des letzten Geltungstages. Eine Fahrt gilt jedoch als innerhalb der Geltungsdauer beendet, wenn sie vor Ablauf der Geltungsdauer angetreten oder nach einer Fahrtunterbrechung fortgesetzt und in beiden Fällen ohne Fahrtunterbrechung beendet wird Der Reisende kann eine unterbrochene Fahrt auch von einem anderen, dem Bestimmungsbahnhof näher liegenden Bahnhof des Beförderungsweges fortsetzen Sind Fahrausweise in einem Bahnhof nur bei Automaten erhältlich, so gilt dieser Bahnhof für die bei diesen Automaten erhältlichen Fahrausweise als besetzt Sind Fahrausweise nur im Zug erhältlich, so hat der Reisende unaufgefordert und ohne Verzögerung seinen Fahrausweis beim Fahrkartenautomaten, sollte dieser nicht vorhanden sein, beim Zugbegleiter zu lösen Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, sofern er nicht auf Namen lautet und die Fahrt nicht angetreten wurde Vorbehalten Der Reisende hat bei der Übernahme des Fahrausweises zu prüfen, ob dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist. ÖPT Seite 13 von 33

14 13.14 Sind aufgrund der besonderen Tarife die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung nachzuweisen, so kann die Eisenbahn die Einsicht in die Unterlagen verlangen-, wird diese Einsicht verweigert, so hat der Reisende keinen Anspruch auf die Fahrpreisermäßigung. 14 Fahrpreise 14.1 Der Reisende hat für die Beförderung den in den besonderen Tarifen festgesetzten Fahrpreis, die Nebengebühren und die sonstigen Kosten zu zahlen In Begleitung reisende Kinder, für die kein Sitzplatz beansprucht wird, werden bis 5 Jahre ohne Fahrausweis unentgeltlich befördert, jedoch je Begleitperson höchstens 2 Kinder Sofern keine besonderen Fahrpreisermäßigungen festgesetzt sind, werden zum halben gewöhnlichen Fahrpreis befördert a) das 3. und jedes weitere von derselben Person begleitete Kind bis 5 Jahre ; b) Kinder bis 5 Jahre, für die ein Sitzplatz beansprucht wird; c) Kinder von 6 bis 14 Jahre; maßgebend ist das Alter am Tag des Reiseantritts. 15 Sitzplatzreservierung - Platzkarten- und zulassungskartenpflichtige Züge 15.1 Die Bestimmungen über die Sitzplatzreservierung sind in den besonderen Tarifen enthalten Züge, in denen Plätze reserviert werden, und Züge, die ganz oder teilweise nur mit entgeltlichen Platzkarten oder unentgeltlichen Zulassungskarten benützt werden dürfen, sind in den Fahrplänen ersichtlich; diese Karten gelten nur in Verbindung mit einem Fahrausweis Die Eisenbahn erhebt von Reisenden, die platzkarten- oder zulassungskartenpflichtige Züge ohne Platz- oder Zulassungskarte benützen, einen in den besonderen Tarifen festgesetzten Betrag. 16 Einnehmen der Plätze 16.1 Die Eisenbahn kann dem Reisenden einen Platz anweisen. Ein Reisender mit einem Fahrausweis für die 2. Wagenklasse darf einen Platz in der 1. Wagenklasse erst dann einnehmen oder belegen, wenn ihm ein solcher Platz angewiesen worden ist. Er hat diesen Platz zu verlassen, wenn ihm ein Platz in der 2. Wagenklasse angewiesen wird. Er hat den Platz jedoch schon früher zu verlassen, sofern ein Reisender mit einem Fahrausweis für die 1. Wagenklasse diesen Platz beansprucht; er muss den Platz jedoch nicht verlassen, sofern er den Unterschiedsbetrag zwischen den Fahrpreisen der 2. und der 1. Wagenklasse ab dem letzten Anhaltebahnhof zahlt Weist die Eisenbahn einem Reisenden mit einem Fahrausweis für die 1. Wagenklasse wegen Platzmangels einen Platz in der 2. Wagenklasse an, so bescheinigt die Eisenbahn auf Verlangen die Benützung dieser Wagenklasse. ÖPT Seite 14 von 33

15 16.3 Verzichtet ein Reisender mit einem Fahrausweis für die 1. Wagenklasse, dem wegen Platzmangels kein Platz in der 1. Wagenklasse angewiesen werden kann, auf die Fahrt, so bescheinigt die Eisenbahn dies auf Verlangen Der Reisende hat in den Fällen der Z 16.2 und 16.3 keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat jedoch Anspruch auf Erstattung nach den Z 23 und Die Eisenbahn kann für bestimmte Reisende, wie Reisende mit kleinen Kindern oder Körperbehinderte, Plätze bereithalten. Andere Reisende dürfen diese Plätze nur einnehmen, sofern sie von Reisenden, für die sie bereitgehalten werden, nicht beansprucht werden Der Reisende kann für sich und für jeden Mitreisenden, für den er einen gültigen Fahrausweis vorweisen kann, einen Sitzplatz belegen. Verlässt der Reisende seinen Sitzplatz, ohne ihn deutlich erkennbar zu belegen, nicht nur mit Zeitungen oder mit Zeitschriften, so verliert er den Anspruch darauf. Die Eisenbahn erhebt von Personen, die durch das unberechtigte Belegen von Sitzplätzen Reisende mit gültigen Fahrausweisen am Einnehmen dieser Sitzplätze hindern, 40,- Euro Personen ohne gültigen Fahrausweis dürfen in einem zur Abfahrt bereitstehenden Zug nicht verweilen. Die Eisenbahn erhebt von Personen, die dieses Verbot nicht beachten, 40,- Euro. 17 Aufzahlung - Änderung des Beförderungsweges 17.1 Die Bestimmungen über die Aufzahlung für die Benützung der 1. Wagenklasse und über die Änderung des Beförderungsweges sind in den besonderen Tarifen enthalten. 18 Prüfen der Fahrausweise 18.1 Der Reisende hat auf Verlangen den aus einem oder mehreren Teilen bestehenden Fahrausweis vorzuweisen und bis zum Ende der Fahrt bzw. bis zum Verlassen des Bahnhofbereiches aufzubewahren, um eine Prüfung des Fahrausweises zu ermöglichen. In definierten und von der Eisenbahn örtlich verlautbarten Bereichen kann zusätzlich die Gültigkeit des Fahrausweises bei Nutzung von Nahverkehrszügen bereits vor Zustieg in den Zug überprüft werden Ungültige Fahrausweise und Ausweise, die nach den Tarifen als ungültig anzusehen sind, können eingezogen werden Teilt ein Reisender unaufgefordert mit, dass er entweder keine gültigen Fahrausweis oder für sein Fahrrad keine gültige Fahrradkarte hat, so erhebt die Eisenbahn neben dem Fahrpreis bzw. neben dem Preis der Fahrradkarte jeweils 3,- Euro (Abfertigungsgebühr). Die Eisenbahn erhebt jedoch nur den Fahrpreis, sofern der Reisende die Fahrt aufgrund der Tarife ohne gültigen Fahrausweis antreten kann. ÖPT Seite 15 von 33

16 18.4 Teilt ein Reisender nicht unaufgefordert mit, dass er keinen gültigen Fahrausweis hat, so erhebt die Eisenbahn von ihm bei Antreffen in Fernverkehrszügen 65,- Euro (Kontrollgebühr) und zusätzlich den gewöhnlichen Fahrpreis für die vorgesehene Reisestrecke; bei Antreffen in Nahverkehrszügen oder bei Fahrausweiskontrollen auf Bahnhöfen 65,- Euro (Kontrollgebühr). Diese Kontrollgebühr beinhaltet dies falls auch den Fahrpreis für die vorgesehene bzw. bereits zurückgelegte Reisestrecke, längstens aber bis Fahrt-Endziel des betreffenden Nahverkehrszuges. Als Erreichen des Fahrt- Endzieles gilt dabei auch die Änderung der Zugnummer. In den besonderen Tarifen kann festgelegt werden, dass in bestimmten, dort definierten Fällen unabhängig von einer unaufgeforderten Mitteilung die Kontrollgebühr eingehoben wird. Die Eisenbahn erhebt bei nachträglicher Bezahlung der Kontrollgebühr eine in den besonderen Tarifen festgesetzten Betrag. Der Reisende ist bei nachträglicher Bezahlung der Kontrollgebühr bzw. des Fahrpreises verpflichtet, seine Identität mittels amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen und der Eisenbahn seine Wohnadresse mitzuteilen. Der vorgeschriebene Gesamtbetrag ist vom Reisenden binnen acht Tagen auf das von der Eisenbahn bekannt gegebene Konto zur Einzahlung zu bringen, widrigenfalls die Forderung ohne weitere Zahlungserinnerung (Mahnung) an ein Inkassobüro zur Einforderung übergeben wird." 18.5 Weist ein Reisender keinen oder keinen gültigen Fahrausweis vor und verweigert er die sofortige Zahlung, so kann ihn die Eisenbahn von der Beförderung ausschließen. Der Reisende hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises, des ungültigen Fahrausweises, der Gepäckfracht, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten auf Entschädigung. 19 Bahnsteigsperren 19.1 In Bahnhöfen, in denen eine Bahnsteigsperre eingerichtet ist, dürfen die abgesperrten Teile des Bahnhofs nur mit einem gültigen Fahrausweis betreten werden. Die Eisenbahn erhebt von Personen, die die abgesperrten Teile des Bahnhofs ohne gültigen Fahrausweis betreten, 65,- Euro. 20 Versäumen der Abfahrt 20.1 Versäumt ein Reisender die Abfahrt, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung nach den Z 23 und Zugverspätung Zugausfall; Entschädigung Fahrgastrechte Fährt ein Zug verspätet ab, kommt er verspätet an oder fällt er ganz oder auf einer Teilstrecke aus, so hat der Fahrgast sofern nachstehend nicht anders festgelegt - grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung. ÖPT Seite 16 von 33

17 21.2. Zugausfälle und erwartete Verspätungen Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden und wird von der Eisenbahn bestätigt, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird, so hat der Fahrgast unverzüglich die Wahl zwischen a) der Rückerstattung des vollen Fahrpreises gemäß Zif lit. c für den Teil oder die Teile der Fahrt, der/die nicht durchgeführt wurde/n und für den Teil oder die Teile, der/die bereits durchgeführt wurde/n, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit oder b) der Fortsetzung der Fahrt bei nächster Gelegenheit, jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden, wenn nötig mit geänderter Streckenführung Wenn ein Fahrgast aufgrund einer Zugverspätung den Anschluss an einen anderen Zug versäumt oder fällt ein Zug ganz oder auf einer Teilstrecke ausfällt, hat der Fahrgast die Möglichkeit gemäß Zif lit. a) oder b) vorzugehen oder der Fahrgast kann auf die Weiterfahrt verzichten und Erstattung nach den Z 23 und 37 beanspruchen. Die Eisenbahn bescheinigt auf Verlangen des Fahrgastes den versäumten Anschluss oder den Ausfall des Zuges; sie verlängert in den Fällen der Z 21.2 lit. a) und b), soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises und schreibt diesen für die 1. Wagenklasse oder für den neuen Beförderungsweg gültig Erlittene Verspätungen Ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren, kann ein Fahrgast bei Verspätungen eine Entschädigung verlangen, wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet, für die keine Fahrpreiserstattung nach Zif lit.a erfolgt ist. Die Entschädigung bei Verspätungen beträgt a) 25 % des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten, b) 50 % des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung ab 120 Minuten. Besitzer einer ÖSTERREICHcard 2. Klasse erhalten bei je drei erlittenen Verspätungen von mehr als 60 Minuten bei der ÖBB-Personenverkehr AG eine pauschale Entschädigung von 20,- Euro, höchstens 60,- Euro pro Jahr und Besitzer einer ÖSTERREICHcard 1. Klasse 30,- Euro, höchstens 90,- Euro pro Jahr. Der Fahrgast hat sich die Verspätungen jeweils von der ÖBB-Personenverkehr AG bestätigen zu lassen. In die Berechnung des Entschädigungspreises werden nur personenbezogene Beförderungspreise einbezogen. So wird bei Autoreisezügen nur der Fahrpreis der Personen, nicht aber die Autofracht, für die Berechnung der Entschädigung herangezogen. Der Entschädigungsbetrag wird auf volle 10 Cent-Beträge aufgerundet. Wurde der Beförderungsvertrag für eine Hin- und Rückfahrt auf demselben Beförderungsweg abgeschlossen, so wird die Entschädigung für eine entweder auf der Hin- oder auf der Rückfahrt aufgetretene Verspätung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet Bei ausschließlicher Nutzung von Zügen des Nah- und Regionalverkehrs (mit der Zuggattung Regionalzug, Regionalexpress, Regio-S-Bahn in den Fahrplänen bezeichnet), ohne dass diese aufgrund einer gemeinsamen Fahrkarte in Verbindung mit Zügen des Fernverkehres genützt werden, bestehen im Verspätungsfall keine Ansprüche gemäß Zif und Zif ÖPT Seite 17 von 33

18 21.6. Verspätungsentschädigung für Inhaber von Streckenkarten Bei Wochen- und Monatskarten-Nutzung besteht im Verspätungsfall kein Anspruch auf Verspätungsentschädigung. (Verkehrsverbund-)Jahreskarten-Kunden hingegen wird seitens der ÖBB Personenverkehr AG eine Pünktlichkeitsgarantie je Strecke bzw. Streckenabschnitt gegeben, die einheitlich mit 90 % Pünktlichkeit (= Pünktlichkeitsgrad von 90 %) für alle ÖBB-Züge des Nah- und Regionalverkehres auf allen Strecken festgelegt ist. Gemessen wird dabei die Ankunftsverspätung der Züge im Fahrtantritts- und Fahrtenbahnhof. Sonstige in Österreich tätige Eisenbahnen können einen davon abweichenden Pünktlichkeitsgrad und eine davon abweichende Messweise in ihren Tarifen veröffentlichen. Bei Nichterreichen dieses Pünktlichkeitsgrades während der Gesamtlaufzeit der Jahreskarte in mindestens einem Geltungs-Monat hat der Jahreskarteninhaber, der die Bereitschaft erklärt hat, am Verspätungsentschädigungsprogramm teilzunehmen und seine konkret genutzte Bahnhofverbindung genannt bzw. die überwiegende oder ausschließliche Nutzung der Eisenbahn bestätigt hat, einen Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung in Form eines Geldbetrages abzugsfrei auf das von ihm bekanntgegeben Bankkonto. Die an eine Person gebundene und nicht übertragbare Jahreskarte muss dazu ohne zeitlicher Unterbrechung in Besitz des Jahreskarten-Kunden sein. Vom Nichterreichen dieses Pünktlichkeitsgrades wird der Jahreskarten-Kunde unaufgefordert nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Jahreskarte von der Eisenbahn schriftlich verständigt und erhält zum selben Zeitpunkt den Entschädigungsbetrag auf das von ihm bekanntgegebene Bankkonto gutgeschrieben. Die Verspätungsentschädigung für Jahreskartenkunden beträgt bei einer Fahrt-Strecke mit der Eisenbahn pro monatlich nicht erreichten Pünktlichkeitsgrad 10 % des Preises der auf die konkrete Bahnstrecke entfallenden Verkehrsverbund-Monatsstreckenkarte; bei Nichterreichen des Pünktlichkeitsgrades während der Gesamtlaufzeit der Jahreskarte den jeweiligen Preis einer Verkehrsverbund-Monatsstreckenkarte für die konkrete Bahnstrecke. Bei der Berechnung der Verspätung bleiben Beförderungen ausschließlich im Bereich von Stadtverkehren bzw. Verkehrsverbund-Kernzonen ebenso außer Betracht wie Beförderungen im Fernverkehr oder mit regionalen Kraftfahrlinien (Bussen). Ebenso wird der Beförderungspreisanteil von Jahreskarten für Kernzonenbereiche bzw. für Kraftfahrlinien-Strecken nicht berücksichtigt Unmöglichkeit der Fortsetzung der Reise am selben Tag Ist die Fortsetzung der Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des letzten Anschlusses aufgrund einer Verspätung am selben Tag nicht möglich oder zumutbar, werden folgende Maßnahmen, getroffen: a) die Eisenbahn organisiert, wenn möglich, eine angemessene Unterkunft einschließlich ev. erforderlichem Transfer, oder erstattet die Kosten für die angemessene Unterkunft einschließlich erforderlichem Transfer bis zu einem Maximalbetrag von 80,- Euro. Als angemessene Unterkunft gilt maximal ein Hotel der Mittelklasse (bis zu drei Sterne), wobei die günstigste Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen ist, b) oder die Eisenbahn bietet die Weiterbeförderung mit einem anderen Verkehrsmittel (z.b. Taxi) an oder refundiert dem Fahrgast die dafür angefallenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 50,- Euro. Der Fahrgast hat primär die seitens der Eisenbahn organisierten Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es ist Aufgabe des Fahrgastes, zuerst alternative Fahrtmöglichkeiten mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln auszunutzen. Bei der Wahl der unter lit. a) und b) angeführten Maßnahmen hat der Reisende die kostengünstigste Möglichkeit in Anspruch zu nehmen Bestätigung der Verspätung Der Fahrgast kann sich eine Bestätigung der Verspätung vom Zugpersonal des verspäteten Zuges oder bis sieben Tage nach der Fahrt bei allen besetzten Bahnhöfen beim Fahrkartenschalter ausstellen lassen. Danach ist die Bestätigung der Zugverspätung nur mehr beim Call Center der ÖBB oder im Falle der Nutzung einer anderen in Österreich tätigen Eisenbahn bei dieser direkt erhältlich. ÖPT Seite 18 von 33

19 21.9. Entschädigungszahlungen Entschädigungszahlungen erfolgen nur aufgrund einer Einreichung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrages auf Entschädigung und Refundierung bei Zugverspätungen unter Verwendung des diesbezüglichen Formulars innerhalb zwei Monate nach erfolgter Verspätung. Den Anträgen auf Verspätungsentschädigung gemäß Zif oder Kostenersatz gemäß Zif sind Originale der Fahrausweise, Belege über entstandene und ersatzfähige Kosten gemäß Zif. 21.7, sowie die entsprechenden Verspätungsbestätigungen beizulegen. Anträge und Beilagen sind bei Fahrkarten der ÖBB-Personenverkehr AG bzw. von dieser ausgegebenen Verbundtickets - an das ÖBB-Servicecenter Fahrgastrechte, Postfach 75, A-1020 Wien zu senden oder bei einem besetzten Bahnhof an der Personenkasse abzugeben. Bei von sonstigen in Österreich tätigen Eisenbahnen ausgegebenen Fahrausweisen sind diese Anträge und Beilagen an die in den Tarifen der jeweiligen Eisenbahn genannte Stelle zu senden oder bei einem besetzten Bahnhof an der Personenkasse abzugeben. Die Eisenbahn ist nur für die Bearbeitung bzw. Entschädigung der von ihr, oder einem von ihr ermächtigen Reisebüro, ausgestellten Fahrkarten zuständig. Gegebenenfalls werden die Unterlagen an die zuständige Eisenbahn weitergeleitet und der Fahrgast davon in Kenntnis gesetzt. Nach Prüfung und Feststellung der Rechtmäßigkeit des Anspruches auf Entschädigung erfolgt die Zahlung der Entschädigung entweder in Form von Gutscheinen oder, auf Wunsch des Fahrgastes, in Form eines Geldbetrages, der abzugsfrei auf das Konto des Antragsstellers überwiesen wird. Es erfolgt keine direkte Auszahlung des Entschädigungsbetrages oder Ausgabe von Gutscheinen als Entschädigung bei den Personenkassen der Eisenbahn. Entschädigungsbeträge unter 4,- Euro gelangen nicht zur Auszahlung, weder in Form von Geld, noch in Form von Gutscheinen Ausschließungsgründe Ein Anspruch auf Entschädigung, oder Ersatz von Kosten aufgrund von Zugsverspätungen besteht in folgenden Punkten nicht: Bei Verschulden des Reisenden, Bei Verhalten eines Dritten, das der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles notwendigen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte, Bei Vorliegen eines außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegenden Umstandes, den der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles notwendigen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte, Bei Verkehrsbeschränkungen infolge Streiks, wenn der Reisende hierüber angemessen informiert wurde, Wenn die Verspätung auf Verkehrsleistungen zurückzuführen ist, die nicht Teil des Beförderungsvertrages sind. Zusätzlich besteht in folgenden Fällen kein Anspruch auf Verspätungsentschädigung gemäß Zif. 21.4: Wenn der Reisende vor Kauf des Beförderungsausweises über mögliche Verspätungen informiert wurde, Wenn bei der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder über eine andere Strecke die Verspätung bei seiner Ankunft am Zielort weniger als 60 Minuten beträgt. ÖPT Seite 19 von 33

20 22 Verhalten der Reisenden 22.1 Mitreisende dürfen durch die Verwendung von Musikinstrumenten, audiovisuellen und anderen Geräten nicht gestört werden. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden die Eisenbahnbediensteten. Die Eisenbahn erhebt von Reisenden, die eine solche Entscheidung nicht beachten, 40,- Euro Der Reisende darf die Notbremse und die Türnottaste nur bei Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit der Mitreisenden, anderer Personen oder des Zuges betätigen. Die Eisenbahn erhebt von einem Reisenden, der die Notbremse oder die Türnottaste aus anderen Gründen betätigt oder durch sein Verhalten das Betätigen der Notbremse oder der Türnottaste durch andere Personen verursacht, 80,- Euro ein. Es wird von Reisenden, die ungerechtfertigt den Brandalarm auslösen, ebenfalls 80,- Euro eingehoben Können sich Reisende über die Benützung der für sie vorgesehenen Einrichtungen nicht einigen, so entscheiden die Eisenbahnbediensteten In Anlagen und Betriebsmitteln der Eisenbahn dürfen nur mit Zustimmung der Eisenbahn Ankündigungen vorgenommen und Waren angeboten und verkauft werden. Die Eisenbahn erhebt von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, 40,- Euro Die Eisenbahn erhebt von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände der Eisenbahn verunreinigen oder Abfälle zurücklassen 40,- Euro. Übersteigen die tatsächlichen Reinigungs- oder Beseitigungskosten diesen Betrag, gilt dieser Betrag als Anzahlung. Sie erhebt von Personen, die solche Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände beschädigen, die Instandsetzungskosten oder verlangt eine Sicherheitsleistung Die Einheitssätze für die Reinigung und für die Instandsetzung von Anlagen, Betriebsmitteln und Ausrüstungsgegenständen sind in den besonderen Tarifen festgesetzt. ÖPT Seite 20 von 33

21 23 Fahrpreis-Rückerstattung Nachzahlung 23.1 Die Eisenbahn erstattet dem Inhaber des Fahrausweises gegen Rückgabe des Fahrausweises und Vorlage einer Bescheinigung über die Nichtbenützung a) den Fahrpreis, sofern er den Fahrausweis nicht ausgenützt hat; bei gleichzeitiger Aufgabe von Haus-Haus- Gepäck besteht jedoch nur dann ein Anspruch auf Fahrpreis-Rückerstattung, wenn die Gepäckbeförderung fristgerecht storniert worden ist; b) den Fahrpreis, sofern er den Fahrausweis nicht ausgenützt hat, weil ein von ihm reservierter Platz im Schlafoder Liegewagen bzw. im Businessabteil oder in der Premium Class seitens der Eisenbahn nicht zur Verfügung gestellt werden kann und er dementsprechend auf die Fahrt verzichtet hat (= Bahnverschulden); c) den Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Fahrpreis und dem Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke, sofern er in einem Unterwegsbahnhof auf die Weiterfahrt verzichtet hat, weil ihm wegen Platzmangel kein Platz in der 1. Wagenklasse angewiesen werden konnte oder er wegen Zugverspätung den Anschluss an einen anderen Zug versäumt hat oder der Zug ganz oder auf einer Teilstrecke ausgefallen ist (= Bahnverschulden); d) den Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Fahrpreis und dem Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke, sofern er den Fahrausweis aus anderen Gründen nur teilweise ausgenützt hat; e) den Unterschiedsbetrag zwischen dem Fahrpreis der 1. Wagenklasse und dem Fahrpreis für die 2. Wagenklasse, sofern er den Fahrausweis für die 1. Wagenklasse aus Gründen, die die Eisenbahn zu vertreten hat (z.b.: Platzmangel, Ausfall der 1. Wagen- klasse; Qualitätsmangel) nur in der 2. Wagenklasse ausgenützt hat (= Bahnverschulden). Im Falle des Verzichtes auf eine Weiterfahrt gemäß Zif lit. b und der beanspruchten kostenlosen Rückbeförderung mit dem nächsten geeigneten Zug wird der Gesamt-Fahrpreis der 2. Wagenklasse abzugsfrei rückerstattet Wurde der Tarif unrichtig berechnet oder wurde der Fahrpreis, die Nebengebühren oder die sonstigen Kosten fehlerhaft berechnet oder eingehoben, so erstattet die Eisenbahn bzw. fordert die Eisenbahn diesen Betrag nur dann nach, wenn der Unterschiedsbetrag mindestens 5,- Euro je Fahrausweis beträgt Bei ermäßigten Fahrausweisen bzw. bei Verbund-Fahrausweisen gelten zusätzlich nachfolgende Besonderheiten im Falle der Fahrpreis-Rückerstattung: Wochenstreckenkarten werden nur vor dem 1. Geltungstag erstattet; Monatsstreckenkarten und Hochschüler- Monatskarten werden vor dem 1. Geltungs-tag erstattet; ab dem 1. Geltungstag nur dann, wenn sie noch innerhalb ihrer Geltungsdauer zurückgegeben werden; zur Berechnung des zu erstattenden Betrages wird der doppelte Wert (Standard-Preis) einer einfachen Fahrt in der vorgelegten Verbindung ab dem 1. Geltungstag pro Geltungstag vom Ticket-Verkaufspreis in Abzug gebracht; Für die Rückerstattung von Verbund-Fahrausweisen gelten grundsätzlich die Regeln der Verbund- Tarifbestimmungen; ausgenommen bei Fahrgeld-Rückerstattung aufgrund von Bahnverschulden, Streik oder Fehlbedienung am Fahrkartenautomaten diesfalls werden Verbund-Fahrausweise den ÖBB-Fahrausweisen gleichgehalten. Gruppenfahrausweise werden auch dann erstattet, wenn die am Fahrausweis angegebene Personenanzahl mit der die Fahrt tatsächlich durchführenden Personen-anzahl nicht übereinstimmt, wobei der Fahrpreisanteil der nicht teilnehmenden Personen erstattet wird, aber eine in den besonderen Tarifen allenfalls festgesetzte Mindestanzahl der Teilnehmer für Gruppenreisen zu beachten ist; ÖPT Seite 21 von 33

22 In Teilstrecken nicht benützte ermäßigte Fahrausweise werden - ausgenommen bei Bahnverschulden - nicht erstattet. Dabei sind aber Fahrausweise für die Hin- und Rückfahrt bei einer Rückerstattung hinsichtlich Ihrer Hin- und Rückfahrt wie zwei getrennte Fahrausweise zu behandeln Die Nichtbenützung gilt entweder als erwiesen oder ist entsprechend zu bescheinigen. Die Nichtbenützung gilt in folgenden Fällen als erwiesen: Die Rückgabe des Fahrausweises erfolgte vor Beginn der Geltungsdauer; Aufgrund der Ausgabe- bzw. allenfalls Entwertungszeit war keine Fahrt möglich; Im Falle einer Betriebsstörung, das heißt zwischen Kaufzeitpunkt des Fahrausweises und dem Erstattungsersuchen war die Fahrt, für die der Fahrausweis gekauft worden ist, nicht möglich. In allen anderen Fällen ist eine von der Eisenbahn ausgestellte Nichtbenützungsbescheinigung notwendig. Die Nichtbenützung wird dort bescheinigt, wo die Fahrt abgebrochen worden ist; bei Nichtantritt der Rückfahrt im beabsichtigten Fahrtantrittsbahnhof der Rückfahrt bzw. bei vollständiger Nichtbenutzung des Fahrausweises im beabsichtigten Fahrtantrittsbahnhof oder Fahrkarten-Kaufbahnhof. Die Nichtbenützung kann nicht im Fahrkarten- Kaufbahnhof bestätigt werden, wenn dieser zugleich der beabsichtigte Fahrtende-Bahnhof ist; es sei denn es handelt sich um einen Fahrausweis für die Hin- und Rückfahrt und die Nichtbenützung wird für die gesamte beabsichtigte Fahrt bescheinigt. Bahnhöfe desselben Ortes werden dabei dem Fahrtantrittsbahnhof gleichgehalten. Erstattet wird dabei der Fahrpreis der Fahrtstrecke, für die die Nichtbenützung bescheinigt wurde. Die Bescheinigung der Nichtbenützung kann entweder am Fahrausweis selbst vorgenommen werden (durch den Fahrkartenschalter oder das Zugpersonal), oder auch mittels einer bei einem Fahrkartenautomaten erstellten Nichtbenützungsbescheinigung erbracht werden. Beim Fahrkartenautomaten ausgegebene Nichtbenützungsbescheinigungen ersetzen die sonstigen Nichtbenützungsbescheinigungen nur dann, wenn diese nicht beim Bahnhof bzw. Zugbegleiter eingeholt werden konnten und der Bezug zum ursprünglichen Fahrausweis eindeutig ableitbar ist. Die beim Fahrkartenautomaten erworbene Nichtbenützungsbescheinigung wird mit 3,- Euro vergebührt. Dieser Betrag wird aber in allen Fällen der vorgenommenen Fahrpreiserstattung dieser entsprechend aufgeschlagen bzw. bei dieser entsprechend angerechnet. Durch derartige Nichtbenützungsbescheinigungen entsteht aber kein Anspruch auf Fahrgeld-Rückerstattung; dementsprechend wird für den Fall, dass die Nichtbenützungsbescheinigung (aus tariflichen Gründen) zu keiner Fahrpreis-Rückerstattung führt, diese Gebühr auch nicht refundiert. Das Fehlen einer entsprechenden Zangenprägung am Fahrausweis wird als Nichtbenützungs-Bescheinigung bzw. Beweis der Nichtbenützung nicht anerkannt. Eine Bescheinigung der Nichtbenützung nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises ist nicht möglich. Nicht notwendig aufgrund der besonderen Gegebenheiten ist eine Nichtbenützungsbescheinigung in folgenden Fällen: Offiziell verlautbarter Streik (bei einer ausländischen Nachbarbahnverwaltung); diesfalls erfolgt die Erstattung des Gesamtfahrpreises ohne Abzug allfälliger Gebühren oder Selbstbehalte. Voraussetzung ist aber die ÖPT Seite 22 von 33

23 entsprechende bahninterne Verlautbarung oder Ankündigung des konkreten Streikzeitraumes der Eisenbahn vermutete oder vom Fahrgast behauptete Streiks oder Streikzeiträume sind dafür nicht ausreichend. Offensichtliche Fehlbedienung am Fahrkartenautomaten, die in der Form dokumentiert wird, dass die betreffende Person entweder sofort spätestens 20 Minuten nach Kauf - bei einer Verkaufsstelle am selben Bahnhof des Fahrkartenautomaten seinen Fahrausweis zur Erstattung einreicht oder diesen wenn bei diesem Bahnhof keine Erstattungsmöglichkeit besteht - beim einem nächstgelegenen Bahnhof mit Fahrkarten- Erstattungsmöglichkeit ehestmöglich - das ist üblicherweise die gewöhnliche Fahrzeit plus 20 Minuten vom Fahrkartenautomatenstandort bis zum Bahnhof mit Erstattungsmöglichkeit - vorlegt. Voraussetzung für die Erstattung an einem anderen Bahnhof ist das Vorweisen eines gültigen Fahrausweises für die zurückgelegte Strecke vom Standort des Fahrkartenautomaten zum Bahnhof mit Erstattungsmöglichkeit Der Erstattungsantrag kann nur bei der Eisenbahn eingereicht werden, bei der der Fahrausweis gekauft worden ist. Bei Erstattungsbeträgen ab 75,- Euro und Direktausgabe des Erstattungsbetrages (in bar oder mittels Gutschein) am Bahnhof ist vom Antragsteller die Identität mittels amtlichen Lichtbildausweis oder ersatzweise mittels ÖBB- VORTEILScard - sofern mit Lichtbild versehen - nachzuweisen Die Eisenbahn erhebt für jeden zur Erstattung eingereichten Fahrausweis wenn der Fahrausweis vor dem 1. Geltungstag zur Erstattung eingereicht wird 3,- Euro, wenn der Fahrausweis ab dem 1. Geltungstag zur Erstattung eingereicht und eine Auszahlung des Erstattungsbetrages bar gewünscht wird 15,- Euro; wenn der Fahrausweis ab dem 1. Geltungstag zur Erstattung eingereicht und die Erstattung in Form eines Gutscheines vorgenommen wird 10,- Euro. Diese Beträge (Selbstbehalte) werden vom zu erstattenden Betrag in Abzug gebracht. Die Gebühr für beim Fahrkartenautomaten gelöste Nichtbenützungs-Bescheinigungen wird diesfalls dem Erstattungsbetrag hinzugerechnet Davon abweichend gibt es folgende Besonderheiten: Eine Erstattung in Form von Bargeld wird nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch vorgenommen. Bei Einreichung von Gruppenfahrausweisen zur Erstattung wegen abweichender Personenanzahl gelten die allgemeinen Erstattungs- und Abzugsregeln. Anstelle der Nichtbenützungsbescheinigung tritt dabei aber die Bescheinigung der geringeren Teilnehmeranzahl. Wenn vor dem 1. Geltungstag des Fahrausweises unmittelbar mit dem Erstattungsantrag ein gleichwertiger oder höherwertiger Fahrausweis vom Fahrgast gekauft wird (Umtausch), entfällt die Erstattungsgebühr. Es werden keine Gebühren gem. Preistafel 14 des PT ÖBB bzw. Beträge gemäß Zif oder Zif ÖPT erstattet. Die Einhebung eines Betrages (Selbstbehaltes) im Erstattungsfall entfällt in den Fällen der Zif lit. b), c) und e) sowie im Fall der Zif oder wenn der Grund dafür ein offiziell verlautbarter Streik ist bzw. eine offensichtliche Fehlbedienung am Fahrkartenautomaten dem Erstattungsersuchen zu Grunde liegt (Zif. 23.4) Hinsichtlich des Ablaufes bzw. der Vorgehensweise bei Fahrpreis-Rückerstattungen bzw. Refundierungen von Karten-Sperrgebühren gelten zusätzlich folgende Besonderheiten: Fahrpreis-Rückerstattungen von Fahrausweisen, die in einem Reisebüro ausgestellt wurden, dürfen am Fahrkartenschalter nicht erstattet werden. ÖPT Seite 23 von 33

24 Bei einzelnen Tarifangeboten oder Fahrpreisermäßigungen oder beim Verkauf von Tickets über besondere Vertriebskanäle kann die Fahrpreis-Rückerstattung entweder ausgeschlossen oder nur vor dem 1.Geltungstag des Fahrausweises möglich sein. Derartige Einschränkungen sind jedenfalls in den besonderen Tarifen angeführt. Bei mit Kreditkarte oder Maestro-Karte bezahlten Fahrkarten gelten Sonderregelungen hinsichtlich der Fahrpreis-Rückerstattung. Dies gilt auch für mit Businesscards, Schulcards oder VORTEILScards mit Zahlungsfunktion bezahlte Fahrausweise. Eine allfällige Karten-Sperrgebühr für Kreditkarten oder Maestro Karten wird nur dann refundiert, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen Karten-Sperre und Fahrkartenautomat-Defekt erwiesen ist Ansprüche auf Fahrpreis-Rückerstattung erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 1 Monat beginnend mit Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht worden sind Der Berechtigte kann auf den zu erstattenden Betrag, sofern dieser 15,- Euro übersteigt, Zinsen in der Höhe von 5 % jährlich beanspruchen wobei sich die Jahresfrist beginnend vom Tage der Einreichung des Erstattungsantrages oder der Klageerhebung berechnet Bei Fahrausweisen mit dem Vermerk Berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug findet eine Fahrpreis-Rückerstattung nur bei Rückgabe der Original-Rechnung oder der Original-Bescheinigung für den Vorsteuerabzug statt. ÖPT Seite 24 von 33

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